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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Peter Schütterle
Titel    Treuhandanstalt und EG-Beihilfenkontrolle
Zeitschrift    VIZ
Jahr    1992
Seiten    16 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    5


Fragmente der Quelle:
[1.] Csc/Fragment 001 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-02-26 19:06:39 Schumann
Csc, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schütterle 1992, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 16-25
Quelle: Schütterle 1992
Seite(n): 16, Zeilen: online
Anders als bei den bisherigen Erweiterungen der Gemeinschaft ist für die Integration der früheren DDR in die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch der Europäischen Gemeinschaft keine beihilferechtliche Ausnahme- und Übergangsregelung vorgesehen worden. Das Beihilferecht war somit seit Anbeginn unmittelbar anwendbar. Dies hat auch der Rat der Europäischen Gemeinschaft in einer Erklärung vom 4.12.1990 auf Basis einer Mitteilung der Kommission bestätigt1.

1 Bulletin der EG, Beil. 4/1990, S. 9 ff.

Anders als bei bisherigen Erweiterungen der Gemeinschaft ist für die Integration der früheren DDR 1990 keine grundsätzliche beihilfenrechtliche Ausnahme- oder Übergangsregelung vereinbart worden2; das Beihilfenrecht wurde vielmehr vom Rat3 auf Basis einer Mitteilung der EG-Kommission4 für unmittelbar anwendbar erklärt.

2 Ausnahmen wurden vom Rat lediglich für den Subventionskodex Stahl und die 6. Schiffbaubeihilfenrichtlinie beschlossen, s. ABLEG L 364/29 vom 28. 12. 1990 und ABLEG L 353/45 vom 17. 12. 1990.

3 Der Rat hat sich abschließend mit dem Gesamtkomplex der Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen am 4. 12. 1990 befaßt, s. ABLEG L 353/1 ff. vom 17. 12. 1990 und L 364/27 vom 28. 12. 1990.

4 “Die Gemeinschaft und die deutsche Vereinigung”, 22. 8. 1990, Bulletin der EG, Beilage 4/90.

Anmerkungen

Beleg wird mitübernommen. Leicht umformuliert, aber die Quelle bleibt gut erkennbar.

Sichter
SleepyHollow02


[2.] Csc/Fragment 002 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-03-07 20:23:05 PlagProf:-)
Csc, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schütterle 1992, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 13-20
Quelle: Schütterle 1992
Seite(n): 16, Zeilen: online
Es handelt sich bei der Integration der ehemaligen DDR um einen präzedenzlosen Vorgang, der sachlich - Umstellung einer Zentralverwaltungswirtschaft auf eine wettbewerbsorientierte Marktwirtschaft - und von der Dimension her - die Treuhandanstalt kann als weltgrößte Industrieholding bezeichnet werden - den bisherigen Erfahrungs- und Regelungsbereich des Beihilfekontrollrechts sprengt. Er bestimmt, wie an der Schwelle zum Binnenmarkt das zunehmend an Bedeutung gewinnende und von der Kommission mit Nachdruck angewandte Beihilfenkontrollrecht der römischen Verträge auf einen Vorgang angewendet werden soll, der sachlich – Umstellung einer zusammengebrochenen sozialistischen Planwirtschaft auf eine soziale Marktwirtschaft – und von der Dimension her – die THA kann ohne Übertreibung, wenn auch sachlich ungenau, als weltgrößte Industrieholding bezeichnet werden – ohne Beispiel ist.
Anmerkungen

Umformuliert, aber noch gut erkennbar (die beiden charakteristischen Einschübe in Gedankenstrichen etwa bleiben erhalten).

Aus "ohne Beispiel ist" wird "präzedenzlosen".

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[3.] Csc/Fragment 155 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-03-07 22:37:55 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schütterle 1992

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Schütterle 1992
Seite(n): 17, Zeilen: online
2. Die Entscheidung der Kommission

a) Verkauf an den Meistbietenden

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 18.9. 199146 festgestellt, daß sie den Verkauf eines Unternehmens oder eines Untemehmensteils an den einzig auftretenden Interessenten oder im Falle mehrerer Interessenten an den Meistbietenden als Verkauf zum Marktpreis bewertet, der damit kein Beihilfeelement im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EWGV enthält. Die Kommission akzeptiert also in diesen Fällen mangels eigener oder anderer Kriterien den zwischen der Treuhandanstalt und den Kaufinteressenten ausgehandelten Preis als Marktpreis.

b) Verkauf an einen Unterbieter

In den Fällen, in denen mehrere Kaufinteressenten auf das gleiche Unternehmen unterschiedlich hohe Preisangebote abgeben und die Treuhandanstalt nicht an den Meistbietenden verkauft, weil der Unterbieter sich zur Erfüllung bestimmter Auflagen verpflichtet, z.B. eine höhere Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten oder Folgeinvestitionen zu treffen, die nicht Hauptgegenstand des Kaufvertrages sind, nimmt die Kommission Beihilfe-[elemente an47.]


46 Schreiben der Kommission an die deutsche Regierung vom 26.9.1991, Staatliche Beihilfe NN 108/91 - Deutschland/Treuhandanstalt, S. 2 f.

47 Schreiben der Kommission an die deutsche Regierung vom 26.9.1991, Staatliche Beihilfe NN 108/91 - Deutschland/Treuhandanstalt, S. 3.

II. Der Regelungsgehalt der Entscheidung

1. Privatisierung

Die Kommission akzeptiert, daß durch die umfangreichen nationalen und internationalen Bemühungen der THA um Publizität des Privatisierungsangebots7 die erforderliche Transparenz für alle potentiellen Kaufinteressenten hergestellt ist. Sofern ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil an den einzigen aufgetretenen Interessenten oder im Falle mehrerer Interessenten an den Höchstbietenden verkauft wird, wird sie dies als Verkauf zum Marktpreis bewerten, der keine Beihilfenelemente im Sinne von Art. 92 I enthält. In Fällen, in denen mehrere Kaufinteressenten auf das gleiche Unternehmen vergleichbare, aber unterschiedliche hohe Preisangebote abgeben und in denen die THA nicht an den Meistbietenden zu verkaufen beabsichtigt, weil etwa der Unterbieter eine höhere Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten sich verpflichtet, kann nach Ansicht der Kommission in der Preisdifferenz ein arbeitsmarkt– oder strukturpolitisch motiviertes Beihilfenelement enthalten sein.


7 Z. B. publiziertes Firmenhandbuch, BTX, CD–ROM/Compact Disc, durch Industrie– und Handelskammern.

Anmerkungen

Die Quelle ist auf der vorausgehenden Seite für einen anderen Gliederungsabschnitt genannt. Die nächste Nennung erfolgt auf der übernächsten Seite, ebenfalls für einen anderen Gliederungsabschnitt, und mit "vgl.". Dafür folgt der Text trotz gewisser eigener Weiterentwicklung zu eng der Gedankenführung und dem Wortlaut von Schütterle.

Alternativ ist auch eine Einordnung als "Verschleierung" möglich.

Sichter
(SleepyHollow02)


[4.] Csc/Fragment 161 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-02-27 11:51:19 Schumann
Csc, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schütterle 1992, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 15-21
Quelle: Schütterle 1992
Seite(n): 17, Zeilen: online
Mit ihrer Entscheidung hat die Kommission in bezug auf die Unternehmensprivatisierungen durch die Treuhandanstalt die Kontrolle einzelner Verkäufe auf eine relativ geringe Anzahl von Fällen beschränkt und damit ermöglicht, daß die große Masse der Privatisierungsvorgänge ohne administrative Hemmnisse vor sich gehen kann. Durch diese Beschränkung der Kontrolle einzelner Verkäufe auf eine vermutlich relativ geringe Anzahl von Fällen wird sichergestellt, daß die große Masse der Privatisierungsvorgänge ohne lähmende administrative Belastung abgewickelt werden kann.
Anmerkungen

Die Quelle ist nicht genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)


[5.] Csc/Fragment 183 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-03-02 13:16:49 Schumann
Csc, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Schütterle 1992

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 183, Zeilen: 5-17
Quelle: Schütterle 1992
Seite(n): 17, Zeilen: online
In Kenntnis dieser Ausgleichsregelungen hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 18.9.1991120 festgestellt, daß die Streichung von Altschulden, durch die Treuhandanstalt aufgrund der Entschuldungsverordnung bzw. die Einräumung von Ausgleichsforderungen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung im Rahmen des D-Mark-Bilanzgesetzes sowie die Freistellung von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten nicht den Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV erfüllen und damit keine genehmigungspflichtigen staatlichen Beihilfen sind. Die Freistellung für Altschulden ist allerdings auf das eindeutig den planwirtschaftlichen Sonderbedingungen zuzurechnende Volumen begrenzt ("Forderungen, die ausschließlich auf der Willkür der früheren Planwirtschaft beruhen")121.

120 Schreiben der Kommission an die deutsche Regierung vom 26.9.1991, Staatliche Beihilfe NN 108/91 - Deutschland/Treuhandanstalt.

121 Ebenda, a.a.O.

Die Streichung von sogenannten Altschulden aus der Zeit vor der Einführung der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion und der Verzicht auf die Haftung für ökologische Altlasten von vor dem 1. 7. 1990 erfüllen, so stellt die Kommission zu Recht fest, nicht den Tatbestand des Art. 92 Absatz I EWG-Vertrag und sind damit keine genehmigungsbedürftigen staatlichen Beihilfen.

Diese beihilfenrechtliche Freistellung ist allerdings strikt auf das eindeutig den planwirtschaftlichen Sonderbedingungen zuzurechnende Volumen begrenzt und hat sich verfahrensmäßig im Rahmen der der Kommission bekannten Regeln des D-Mark-Bilanzgesetzes vom 23. 9. 199011 auch über die Entschuldigung der Unternehmern und die für ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit wesentliche Ausstattung mit branchenüblichem Eigenkapital ist im Zusammenhang mit der Feststellung der jeweiligen D-Mark-Eröffnungsbilanz zu entscheiden [...].


11 BGBl 1990 II, 885, 1169, 1245. Das DM-BilG ist abgedr. in: Rechtshdb. Vermögen und Investitionen A 300.

Anmerkungen

kW trotz einiger Ähnlichkeiten.

Sichter
SleepyHollow02