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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Stefan Oeter
Titel    Neutralität und Waffenhandel
Ort    Berlin [u.a.]
Verlag    Springer
Jahr    1992
Umfang    XIII, 290 S.
Reihe    Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht ; 103
ISBN    3-540-55129-8

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Dv/Fragment 026 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 10:57:00 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, KayH, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 026, Zeilen: 09-29; 102; 105-114
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 088; 089, Zeilen: 11-22, 112-115; 01-17, 109, 114-117, 121-124, 127-128
Im ersten arabisch-israelischen Konflikt, in dem am Tag nach Ende des britischen Mandates über Palästina und der Proklamation des Staates Israel die Invasion Palästinas durch Ägypten, Jordanien, Syrien, Irak und Libanon am 15. Mai 1948 erfolgte und sich der Bürgerkrieg zwischen jüdischen und arabischen Bevölkerungsgruppen unzweifelhaft zu einer zwischenstaatlichen militärischen Auseinandersetzung entwickelte,[FN 140] ist von beiden Seiten keine formelle Kriegserklärung erfolgt.[FN 141] Die arabischen Staaten vermieden eine solche Kriegserklärung aber nur deshalb, um nicht einmal indirekt den Anschein zu geben, den Staat Israel als solchen anzuerkennen [FN 142]

Dennoch machten die beteiligten arabischen Staaten deutlich, daß sie sich als im Kriegszustand mit Israel befindlich sahen.[FN 143] Ägypten setzte unmittelbar nach Beginn der Feindseligkeiten Prisenregelungen in Kraft, ordnete die Durchsuchung der den Suezkanal benützenden Schiffe und die Konfiskation der von und nach Israel transportierten Waren an.[FN 144] Am 8. Juli 1948 errichtete Ägypten in Alexandria ein Prisengericht. Dieses Prisengericht ging in seinen Entscheidungen wiederholt von einem Kriegszustand mit Israel mit dem Argument aus, daß die fehlende Anerkennung als Staat angesichts des objektiven Vorliegens aller Elemente der Staatlichkeit nichts daran ändern könne, daß Israel als Kriegführender einzustufen sei.[FN 145]

Auch auf israelischer Seite ging die Rechtssprechung von einem Kriegszustand zwischen Israel und den arabischen Staaten aus.[FN 146]

[FN 141] Schindler, Kriegszustand, S. 559, Greenwood, Concept of War, S. 291

[ [FN 142] Oeter, Neutralität, S. 88; Greenwood, Concept of War, S. 291 unter Verweis auf die Ausführungen des Seminars arabischer Juristen in Algier 1967;]

[FN 143] Greenwood, Concept of War, S. 290 f.

[FN 144] Schindler, Kriegszustand, S. 559

[FN 145] so z.B. die Entscheidung v. 4. November 1950 (The Fjeld), ILR 17, S. 345, 348: "The non-recognition by Egypt of Israel as a State cannot prevent Israel from being regarded as a belligerent." sowie die Entscheidung v. 2. Dezember 1950 (The Flying Trader), ILR 17, S. 440, 444: "This conflict presents all the elements of a true war according to public international law."

[FN 146] Greenwood, Concept of War, S. 291 mit Verweis auf Entscheidung Supreme Court of Israel, Diab v. Attorney-General, ILR 19 (1953), S. 550, 553: "The war of the Arab States against Israel was not civil war but war between independent states on both sides." [...]

Der erste Krieg im Sinne des klassischen Kriegsbegriffes entbrannte Mitte Mai 1948 im Nahen Osten, als mit dem Ende des britischen Mandates und der Ausrufung des Staates Israel am 15. Mai 1948 sowie der unmittelbar darauf erfolgenden Invasion Palästinas durch Armeeinheiten Ägyptens, Jordaniens, Syriens, des Irak und des Libanon die bis dahin bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen zwischen jüdischer und arabischer Bevölkerungsgruppe umschlugen in einen eindeutig zwischenstaatlichen Konflikt[FN 6].

Eine formelle Kriegserklärung ist zwar seitens beider Parteien nie erfolgt[FN 7] – dies allerdings aus mehr als durchsichtigen Gründen, wollten doch die arabischen Staaten jeglichen – sei es noch so indirekt herzuleitenden – Anschein einer Anerkennung des Staates Israel vermeiden, den selbst eine an Israel adressierte Kriegserklärung abgegeben hätte[FN 8]. Daß sie sich inhaltlich [Seite 89] aber als in einem Kriegszustand mit Israel befindlich ansahen, machten die beteiligten arabischen Staaten unmißverständlich deutlich.[FN 9] Ägypten setzte sogar unmittelbar nach Ausbruch der Feindseligkeiten Prisenregelungen in Kraft, errichtete am 8. Juli 1948 in Alexandria ein Prisengericht und beschlagnahmte Schiffe und Ladungen [...]. Die ägyptischen Prisengerichte wiesen dabei wiederholt Argumente zurück, ein Kriegszustand könne mangels Anerkennung der Staatlichkeit Israels nicht vorliegen – ein Argument, das unschwer zu entkräften war mit dem treffenden Hinweis, die fehlende Anerkennung als Staat könne angesichts des objektiven Vorliegens aller Elemente der Staatlichkeit schwerlich etwas daran ändern, daß Israel als Kriegsführender einzustufen sei[FN 11]. Auch die israelischen Gerichte gingen in der Folgezeit von der Existenz eines Kriegszustandes aus und wischten mit nahezu gleicher Argumentation wie der ägyptische Prisenhof den Einwand der fehlenden Anerkennung Israels beiseite[12].

[FN 7] Vgl. [...] D. Schindler, Der "Kriegszustand" im Völkerrecht der Gegenwart, in: Festschrift für F.A. von der Heydte, Bd. 1 (1977), 555 ff. (559); C. Greenwood, The Concept of War in Modem International Law, ICLQ 36 (1987), 283 ff. (290); [...]

[FN 9] [...] Greenwood (Anm. 7), 290f.

[FN 11] Vgl. die Entscheidungen des Prisenhofes von Alexandria vom 4.11.1950 (The Fjeld), ILR 17, S. 345ff. (348f.) – "The non-recognition by Egypt of Israel as a State cannot prevent Israel from being regarded as a belligerent" – und vom 2.12.1950 (The Flying Trader), ILR 17, S. 440ff. (444) – "[...] This conflict presents all the elements of a true war according to public international law".

[FN 12] "The war of the Arab States against Israel was not civil war but war between independent States on both sides. [...]" – Supreme Court of Israel, Entscheidung vom 2.12.1952 im Fall Diab v. Attorney-General, ILR 19, S. 550ff. (553); [...]

Anmerkungen

Der Verweis auf Oeter ist bei Weitem nicht hinreichend. Außerdem werden die Fußnoten gekürzt und mit etlichen Literaturreferenzen übernommen. [FN 146] wird auf der nächsten Seite fortgesetzt.

Sichter
Hotznplotz


[2.] Dv/Fragment 027 102 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 17:07:20 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Fiesh, KayH, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 027, Zeilen: 101-104
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 089, Zeilen: 128-132
<nowiki>[[FN 146] [...][sowie]]</nowiki> Entscheidung des Tel Aviv District Court, Yudsin v. Estate of Shanti, ILR 19 (1953), S. 555: "The question whether a state of war exists between two states or not is one of fact, and there is no need to prove the existence of war if the matter is one of common notoriety." <nowiki>[[FN 12] [...]]</nowiki> vgl. auch die Entscheidung des District Court von Tel Aviv im Fall Yudsin v. Estate of Shanti, ILR 19, S. 555: "The question whether a state of war exists between two States or not is one of fact, and there is no need to prove the existence of war if the matter is one of common notoriety ...".
Anmerkungen

Fortsetzung von [FN 146] auf der vorherigen Seite.

Sichter
Hotznplotz


[3.] Dv/Fragment 027 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:12:16 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 027, Zeilen: 16-23; 115-120
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 095; 107, Zeilen: 11-20, 104, 108; 06-15, 102-103
Im Suez-Konflikt 1956, nachdem Ägypten, ausgehend vom Fortbestand des Kriegszustands mit Israel, den Handelsverkehr mit Israel über das Instrumentarium des Prisenrechts zu unterbinden versuchte,[FN 150] ging am 19. Oktober Israel schließlich militärisch gegen Ägypten vor, um die Öffnung der Straße von Tiran durchzusetzen. Beide Seiten gingen hierbei von einem Kriegszustand aus.[FN 151] Israel bestätigte schließlich in dem 1979 mit Ägypten geschlossenen Friedensvertrag den vorherigen Kriegszustand mit Ägypten.[FN 152]

[FN 150] Feinberg, S. 28 f.

[FN 151] [Oeter, Neutralität, S. 95;] Ottmüller, S. 121 f.

[FN 152] Treaty of Peace between the Arab Republic of Egypt and the State of Israel 1979, in: ILM XVIII (1979), S. 362, Art. 1 (1): "The state of war between the parties will be terminated and peace will be established between them upon the exchange of instruments of ratification of this treaty"; [...]

[S. 95, Z. 11-20]

Ägypten war [...] vom Fortbestand eines Kriegszustandes mit Israel ausgegangen [...] und versuchte weiterhin, den Handelsverkehr mit Israel über das Instrumentarium des Prisenrechts zu unterbinden[FN 49]. Mit der – auf die Öffnung der Straße von Tiran zielenden – Sinaikampagne vom Oktober 1956[FN 50] machte Israel sich inhaltlich die ägyptische These vom fortbestehenden Kriegszustand zu eigen; daß die Kampfhandlungen zwischen beiden Armeen unter rechtlicher Perspektive im Rahmen eines klassischen "Krieges" erfolgten, unterlag wohl auf beiden Seiten kaum einem Zweifel[FN 51].

[S. 107, Z. 6-15]

Der im Gefolge des Yom Kippur-Krieges 1979 geschlossene Friedensvertrag zwischen Israel und Ägypten[FN 130] ist schließlich interessant im Hinblick auf die beiderseitige rechtliche Einstufung des Konfliktes. Nicht nur der Umstand, daß beide Seiten einen formellen Friedensvertrag schlossen — was nach traditioneller Konzeption implizit einen Kriegszustand voraussetzt — ist hier symptomatisch; beide Seiten vereinbarten sogar ausdrücklich in Art.1 (1) des Vertrages:

"The state of war between the parties will be terminated and peace will be established beween them upon the exchange of instruments of ratification of this treaty".

[S. 95, Z. 104]

[FN 49] [...] Feinberg (Anm. 13), 28 ff. [...]

[S. 95, Z. 108]

[FN 51] Vgl. [...] Ottmüller (Anm. 10), 122.

[S. 107, Z. 102-103]

[FN 130] Treaty of Peace between the Arab Republic of Egypt and the State of Israel, 26 March 1979, abgedruckt in: ILM 18 (1979), 362 ff.

Anmerkungen

Aus dem Fließtext wird sinngemäß ohne Kenntlichmachung übernommen. Drei Literaturreferenzen und der Vertragstext werden ebenfalls integriert. Kontext sind die zahlreichen Übernahmen aus Oeter.

Sichter
Hotznplotz


[4.] Dv/Fragment 028 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:12:18 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 028, Zeilen: 23-30; 106-107
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 091, Zeilen: 12-19; 107-113
Der eigentliche Krieg zwischen Nord- und Südkorea begann am 25. Juni 1950 durch die Invasion nordkoreanischer Truppen in den südkoreanischen Teil. Zumindest die Regierung von Nordkorea ging von einem Kriegszustand aus. Kurz nach Beginn der Invasion gab die nordkoreanische Regierung eine ausdrückliche Erklärung über Radio ab, daß sie sich im Krieg befinde.[FN 156] Lediglich die UdSSR und China vertraten aus politischen Gründen die Position, es handle sich um einen reinen Bürgerkrieg zwischen der sozialistischen Regierung und den "Rebellen" im Süden Koreas.[FN 157]

[FN 156] Rees, S. 4

[FN 157] Verplaetse, S. 679; Kotzsch, S. 76; Norton, S. 264; [...]

Daß mit der am 25. Juni 1950 begonnenen Invasion der nordkoreanischen Armee südlich der Demarkationslinie und den Rückzugsgefechten der Südkoreaner[FN 21] zwischen den beiden Teilstaaten ein Kriegszustand entstanden war, unterliegt kaum Zweifeln[FN 22]. Einzig die von der Volksrepublik China und der UdSSR zeitweise vertretene Position, die Kämpfe seien ein reiner Bürgerkrieg zwischen der "legitimen" sozialistischen Regierung im Norden und den "Rebellen" im Süden, in den zu intervenieren rechtswidrig sei[FN 23], kann noch einen Hauch von Plausibilität für sich in Anspruch nehmen.

[FN 22] Nordkorea gab wenige Stunden nach Beginn der Invasion eine ausdrückliche Erklärung über Radio ab, sich im Krieg zu befinden – siehe Rees (Anm. 21), 4.

[FN 23] Siehe J.G. Verplaetse, The ius in bello and Military Operations in Korea 1950–1953, ZaöRV 23 (1963), 679 ff. (683) mit weiteren Nachweisen, sowie L. Kotzsch, The Concept of War (1956), 76; [...] Norton (Anm. 9), 264.

Anmerkungen

Kein Verweis auf die ursprüngliche Quelle Oeter. Auch vier Literaturreferenzen werden übernommen.

Sichter
Hotznplotz


[5.] Dv/Fragment 029 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 03:35:54 Klicken
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Plaqueiator, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 029, Zeilen: 03-17; 102; 104-106
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 092; 093, Zeilen: 03-19, 109-110; 07-14, 112-114
Die sodann unter Flagge der Vereinten Nationen gegen die nordkoreanischen Truppen eingreifenden Staaten verneinten ihrerseits einen Kriegszustand mit Nordkorea mit dem Argument, daß sie an einer Polizeiaktion im Rahmen des Systems der kollektiven Sicherheit der Vereinten Nationen teilnähmen.[FN 160] Dem entgegen steht jedoch die Tatsache, daß keine Zwangsmaßnahmen nach Kap. VII UN-Charta vollzogen wurden, sondern die beteiligten Staaten ihre Truppen freiwillig, wenn auch aufgrund einer Empfehlung der Vereinten Nationen, in Korea einsetzten. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß nationale Truppen im Wege der kollektiven Selbstverteidigung einem Kriegführenden, dem Opfer einer Aggression, zu Hilfe kamen, womit auch sie in den Status des Kriegszustandes eintraten.[FN 161] Die australische Regierung bezeichnete in einer Stellungnahme vor dem Court of Quarter Sessions in Sydney den Zustand als einen "de-facto-Krieg", ob es auch ein "de-jure-Krieg" sei, hänge von der Auslegung der UN-Charta unter Berücksichtigung des Einzelfalls ab.[FN 162]

[FN 160] Verplaetse, S. 682; Kotzsch, S. 78; Norton, S. 264

[ [FN 161] Oeter, Neutralität, S. 92]

[FN 162] "That Australia is at war de facto is clear. Whether or not Australia is at war de jure depends on the interpretation of the Charter as applied in the circumstances.", zitiert nach Green, "War" in Korea, S. 465

[S. 92, 3-19]

Die Existenz eines Kriegszustandes mit Nordkorea wurde von diesen Staaten kategorisch verneint[FN 27]; ihre Truppen seien nicht in einen Krieg verwickelt, sondern nähmen an einer "Polizeiaktion" [...] im Rahmen des Systems der kollektiven Sicherheit der UN-Charta teil[FN 28].

Da die ganze Operation jedoch keine Zwangsmaßnahme des Sicherheitsrates im Sinne des VII. Kapitels der UN-Charta war, sondern die beteiligten Staaten ihre Truppen freiwillig auf der Grundlage nur einer Empfehlung des Sicherheitsrates zur Verfügung gestellt hatten, stand diese Konstruktion rechtlich auf tönernen Füßen[FN 29]; richtigerweise wird man die Kontingente der "UN-Truppe" in diesem Fall wohl weiter als rein nationale Truppen der individuellen Mitgliedstaaten anzusehen haben, die einem Kriegführenden, der Opfer einer Aggression geworden war, im Wege der kollektiven Selbstverteidigung zu Hilfe kamen[FN 30]. Das aber heißt: Die beteiligten Staaten intervenierten [...] an der Seite eines Kriegführenden, womit auch ihnen gegenüber ein Kriegszustand begründet wurde[FN 31].

[S. 93, 7-14]

Meist bemühte man sich, die Frage (so gut es ging) offen zu halten – ein besonders gutes Beispiel dafür ist die Stellungnahme eines Vertreters des australischen Außenministeriums vor dem Court of Quarter Sessions von Sydney, wo dieser (auf bohrende Nachfragen des Richters) einräumte: "Daß Australien sich in einem „de facto-Krieg" (mit Nordkorea) befindet, ist klar. Ob Australien sich auch de iure in einem Kriegszustand befindet, hängt von der Auslegung der UN-Charta ab, bezogen auf die Umstände des Einzelfalles"[FN 34].

[S. 92, 109-110]

[FN 28] Zur Rechtsposition (insbesondere der USA) vgl. Verplaetse (Anm. 23), 682 f.; Kotzsch (Anm. 23), 78 ff.; Norton (Anm. 9), 264; [...]

[S. 93, 112-114]

[FN 34] "That Australia is at war de facto is clear. Whether or not Australia is at war de jure depends on the interpretation of the Charter as applied in the circumstances" – Green (Anm. 31), 465.

Anmerkungen

Die Übernahme findet bereits weit vor wie auch noch nach dem Verweis auf die Quelle statt. Es werden ausschließlich Literaturreferenzen verwendet, die aus der Quelle übernommen werden. Das Zitat in [FN 162] findet sich genau so in [FN 34]. Eine Auseinandersetzung mit der Fachliteratur wird suggeriert, scheint aber bei Vergleich mit der Vorlage nicht erforderlich gewesen zu sein.

Sichter
Plaqueiator


[6.] Dv/Fragment 030 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 03:38:31 Klicken
Dv, Fragment, KeineWertung, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hotznplotz, Plaqueiator
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 030, Zeilen: 09-11
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 099, Zeilen: 01-04
Eine formelle Kriegserklärung oder auch nur eine Einstufung als faktischer Kriegszustand war der US-Regierung aus innenpolitischen und verfassungsrechtlichen Gründen äußerst unerwünscht.[FN 170]

[FN 170] Oeter, Neutralität, S. 99; [...]

Eine formelle Kriegserklärung, oder auch nur eine Einstufung als faktischer Kriegszustand war der US-Regierung aus innenpolitischen und verfassungsrechtlichen Gründen äußerst unerwünscht.
Anmerkungen

Der Satz ist wortidentisch übernommen, ohne dass dies durch Anführungszeichen kenntlich gemacht wurde. Der Leser muss daher von einer Zusammenfassung von Ausführungen Oeters und nicht von einer schlichten Kopie ausgehen.

Sichter


[7.] Dv/Fragment 031 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 03:44:37 Klicken
Dv, Fragment, KeinPlagiat, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hotznplotz, Plaqueiator
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 031, Zeilen: 01-06; 101
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 099, Zeilen: 09-19; 118
Drittstaaten beriefen sich im Rahmen des Vietnam-Krieges praktisch nie auf Neutralitätsrechte.[FN 174] Die japanische Regierung erklärte die Nutzung in Japan befindlicher Militärbasen durch US-Luftwaffe und Marine zur Unterstützung der Kriegführung in Vietnam als nicht neutralitätswidrig, da die beteiligten Staaten die Kampfhandlungen nicht als formellen Krieg behandelten und das Neutralitätsrecht daher nicht anwendbar sei.[FN 175]

[FN 174] Norton, S. 270

[ [FN 175] Oeter, S. 99]

Die [...] Drittstaaten nutzten ebenfalls diese Grauzone; so fällt es insgesamt auf, daß (wie ein Beobachter schrieb [FN 77]) das Neutralitätsrecht von Drittstaaten praktisch nie bemüht wurde [...]. Einzig in Japan wurde im Parlament erörtert, inwieweit die Nutzung militärischer Basen durch US-Luftwaffe und Marine zur Unterstützung der Kriegsführung in Vietnam eine Neutralitätsverletzung darstelle; verneint wurde dies von Rechtsberatern des Außenministeriums mit der Begründung, keiner der beteiligten Staaten habe die Kampfhandlungen als "formellen Krieg" behandelt, weshalb das Neutralitätsrecht in diesem Fall nicht anwendbar sei [FN 78].

[FN 77] Norton (Anm. 9), 270 f.

Anmerkungen

Inhaltliche Nähe zur Vorlage, welche am Ende des Absatzes auch mit Seitenzahl genannt wird. [FN 77] aus der Vorlage findet sich ähnlich auch in der untersuchten Arbeit.

Sichter


[8.] Dv/Fragment 031 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 03:48:53 Klicken
Dv, Fragment, Gesichtet, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 031, Zeilen: 15-20
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 100, Zeilen: 04-11
Die militärische Intervention regulärer pakistanischer Armeeeinheiten in Kaschmir beantwortete Indien mit großangelegten Angriffsoperationen gegen westpakistanisches Territorium. Der pakistanische Präsident erklärte in einer Radio-Botschaft am 6. September "we are at war". Eine Kriegserklärung seitens Indien erfolgte jedoch nicht, Indien verneinte zunächst die Existenz eines Kriegszustands.[FN 176]

[ [FN 176] Oeter, Neutralität, S. 100]

Eine militärische Intervention regulärer pakistanischer Armeeinheiten in Kaschmir beantwortete Indien am 6. Dezember 1965 mit groß angelegten Angriffsoperationen gegen westpakistanisches Territorium[FN 79]. Eine Kriegserklärung durch Indien war der Aktion nicht vorausgegangen; der pakistanische Präsident Ayub Khan reagierte auf die neue Lage durch eine Radio-Botschaft am 6. September, in der er erklärte: "We are at war"[FN 80]. Indische Regierungssprecher verneinten dagegen die Existenz eines Kriegszustandes[FN 81].
Anmerkungen

Inhaltliche, im ersten Satz auch wörtliche Übernahme einer Passage von Oeter. Die Fußnote mit Verweis auf die Quelle deckt diese Nähe zur Vorlage nicht ab.

Sichter
Hotznplotz


[9.] Dv/Fragment 054 28a - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 12:01:39 Graf Isolan
Dv, Fragment, KeinPlagiat, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 054, Zeilen: 28-30
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 075, Zeilen: 21-25
Trotz der völkerrechtlichen Selbstverpflichtung der Signatarstaaten des III.

Haager Abkommens wird in der Literatur überwiegend davon ausgegangen, daß aufgrund der vorherigen Staatenpraxis einerseits, der nachfolgenden [Staatenpraxis andererseits weder Völkergewohnheitsrecht formuliert, noch eine völkerrechtliche Übung begründet worden sei.[FN 323]]

Das [...] Erfordernis einer vorhergehenden Kriegserklärung, das dann in der III. Haager Konvention festgeschrieben wurde[FN 23], war dementsprechend auch nur als Forderung de lege ferenda gemeint, kaum als Beschreibung des geltenden Gewohnheitsrechts[FN 24].
Anmerkungen

Die Formulierung des Verf. weicht zwar stark ab, die Übernahme ist aber auf der folgenden Seite an den Literaturreferenzen zu erkennen. Fortsetzung in Fragment 055 01.

Sichter


[10.] Dv/Fragment 054 28b - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 12:02:04 Graf Isolan
Dv, Fragment, KeinPlagiat, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, Bummelchen
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 054, Zeilen: 28-30
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 075, Zeilen: 21-25
Trotz der völkerrechtlichen Selbstverpflichtung der Signatarstaaten des III. Haager Abkommens wird in der Literatur überwiegend davon ausgegangen, daß aufgrund der vorherigen [Staatenpraxis einerseits, der nachfolgenden Staatenpraxis andererseits weder Völkergewohnheitsrecht formuliert, noch eine völkerrechtliche Übung begründet worden sei.[FN 323]] Das [...] Erfordernis einer vorhergehenden Kriegserklärung, das dann in der III. Haager Konvention festgeschrieben wurde[FN 23], war dementsprechend auch nur als Forderung de lege ferenda gemeint, kaum als Beschreibung des geltenden Gewohnheitsrechts[FN 24].
Anmerkungen

Umformulierung, deren Ursprung aber noch erkennbar bleibt.

Sichter


[11.] Dv/Fragment 055 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 12:05:53 Graf Isolan
Dv, Fragment, KeinPlagiat, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, Plaqueiator, Cassiopeia30, Bummelchen
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 055, Zeilen: 01-02, 101-102
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 075, Zeilen: 21-25, 109-112
[Trotz der völkerrechtlichen Selbstverpflichtung der Signatarstaaten des III. Haager Abkommens wird in der Literatur überwiegend davon ausgegangen, daß aufgrund der vorherigen Staatenpraxis einerseits, der nachfolgenden Staatenpraxis andererseits] weder Völkergewohnheitsrecht formuliert, noch eine völkerrechtliche Übung begründet worden sei.[FN 323]

[FN 323] Grob, Relativity S. 287; Mosler, S. 328; Schwarzenberger, S. 248; Glahn, S. 628; a.A. Baxter, The Definition of War, S. 3

Das [...] Erfordernis einer vorhergehenden Kriegserklärung, das dann in der III. Haager Konvention festgeschrieben wurde[FN 23], war dementsprechend auch nur als Forderung de lege ferenda gemeint, kaum als Beschreibung des geltenden Gewohnheitsrechts[FN 24].

[FN 24] Vgl. [...] H. Mosler, Kriegsbeginn, in: Strupp-Schlochauer, Bd. 2 (1961), 326 ff. (328); G. Schwarzenberger, The Frontiers of International Law (1962), 248; [...] anderer Ansicht R.R. Baxter, The Definition of War, RevEgypt 16 (1960), 1 ff. (3).

Anmerkungen

Teilweise Übereinstimmung von zwei Quellen in einer Fußnote.

Sichter


[12.] Dv/Fragment 057 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 05:44:36 Klicken
Dv, Fragment, KeinPlagiat, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hotznplotz, Plaqueiator, Bummelchen
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 057, Zeilen: 20-27, 109, 115
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 075, Zeilen: 17-25, 105, 109-111
Bestand insofern eine entsprechende Übung, ist der überwiegenden Literatur[FN 336] dennoch zuzustimmen, daß jedenfalls bindendes Völkergewohnheitsrecht vor Abschluß des III. Haager Abkommens von 1907 nicht bestand.[FN 337] Soweit in der Literatur auf die Untersuchung eines britischen Board of Trade von 1883[FN 338] Bezug genommen, wonach in insgesamt 117 belegten zwischenstaatlichen Konflikten nur in zehn Fällen eine vorherige Kriegserklärung festzustellen gewesen sei,[FN 339] kann eine solche quantitative Betrachtung indes nicht eine entsprechende Übung widerlegen.

[FN 336] [...] Mosler, S. 328; Schwarzenberger, S. 248; [...]

[FN 339] Greenwood, Concept of War, S. 285; [Oeter, Neutralität, S. 75; ...]

Ein britisches "Board of Trade"-Komitee, das anläßlich der Pläne zum Bau eines Kanaltunnels eingesetzt worden war, gelangte 1883 zu der Feststellung, daß bei den 117 zwischen 1700 und 1870 belegten Konflikten nur in zehn Fällen eine vorherige Kriegserklärung erfolgt sei[FN 22]. Das vom Institut de Droit International in Gent 1906 aufgestellte Erfordernis einer vorhergehenden Kriegserklärung, das dann in der III. Haager Konvention festgeschrieben wurde[FN 23], war dementsprechend auch nur als Forderung de lege ferenda gemeint, kaum als Beschreibung des geltenden Gewohnheitsrechts[FN 24].

[FN 22] Greenwood (Anm. 20), 285.

[FN 24] Vgl. [...] H. Mosler, Kriegsbeginn, in: Strupp-Schlochauer, Bd. 2 (1961), 326 ff. (328); G. Schwarzenberger, The Frontiers of International Law (1962), 248; [...]

Anmerkungen

Es findet sich eine Übereinstimmung in einem Satzteil. Desweiteren finden sich in den Fußnoten zwei Quellenangaben wie aus der Vorlage.

Sichter


[13.] Dv/Fragment 090 31 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 01:43:57 Klicken
Dv, Fragment, KeineWertung, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 090, Zeilen: 30-32, 107-109
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 48; 49, Zeilen: 08-12, 14-17, 104; 05
Zwar hatten sich zu Beginn des Ersten Weltkriegs die nichtbeteiligten Staaten noch bemüht, der Verwicklung in den Krieg durch die Mittel des Neutralitätsrechts zu entgehen, die von rechtlichen Erwägungen weitgehend [freie Kriegsführung der beteiligten Mächte hielt sich jedoch nicht an die vom Neutralitätsrecht gezogenen Grenzen und bezog auch die neutralen Staaten in die Austragung des Krieges mit ein.512]

512 Oeter, Neutralität und Waffenhandel, S. 48

[S. 48, 14-17]

Am Anfang hatten sich die zunächst in großer Zahl als Neutrale abseitsstehenden Staaten noch bemüht, der Verwicklung in den Krieg mittels der überkommenen Mittel des Neutralitätsrechts zu entgehen.

[S. 49, 5-8]

Die von rechtlichen Erwägungen weitgehend freie Kriegführungspraxis der beteiligten Mächte hielt sich jedoch nicht an die vom Neutralitätsrecht gezogenen Grenzen und bezog auch die neutralen Staaten in die Austragung des militärischen Konfliktes mit ein.

[S. 48, 8-12]

Die in den Jahren unmittelbar vor Kriegsausbruch so hoch gelobte Kodifikation der beiden Haager Konventionen, die aufgrund der Allbeteiligungsklausel der Konventionen nicht anwendbar war2, erschien [...] als weitgehend wirkungslos [...].



[S. 48, 104] 2 Art. 20 des V. und Art. 28 des XIII. Abkommens: [frz. Text]

Anmerkungen

Im Fließtext wird teilweise wörtlich übernommen, ohne dass eine Kenntlichmachung als Zitat erfolgt. Auf der nächsten Seite folgen zwei Fußnoten mit Verweis auf die Vorlage, allerdings nur unter Nennung der Seiten 48 und 67. Die wörtlich übereinstimmenden Satzteile finden sich auch auf weiteren Seiten. Insgesamt nicht einmal ein ganzer wörtlicher Satz, der dazu von verschiedenen Seiten der Vorlage, und unter Auslassungen zusammengestellt ist.

Sichter


[14.] Dv/Fragment 091 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 01:53:02 Klicken
Dv, Fragment, KeineWertung, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 091, Zeilen: 01-03
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 049, Zeilen: 05-08
[Zwar hatten sich zu Beginn des Ersten Weltkriegs die nichtbeteiligten Staaten noch bemüht, der Verwicklung in den Krieg durch die Mittel des Neutralitätsrechts zu entgehen, die von rechtlichen Erwägungen weitgehend] freie Kriegsführung der beteiligten Mächte hielt sich jedoch nicht an die vom Neutralitätsrecht gezogenen Grenzen und bezog auch die neutralen Staaten in die Austragung des Krieges mit ein.512 Im Zweiten Weltkrieg fand das Neutralitätsrecht auf beiden Seiten keine Beachtung mehr, nachdem die

europäischen Neutralen wie Belgien, Dänemark und Norwegen Opfer der deutschen Großraumpolitik wurden und die übrigen Neutralen der Tendenz zum „Totalen Krieg" kaum etwas entgegen setzen konnten.513


512 Oeter, Neutralität und Waffenhandel, S. 48

513 Oeter, Neutralität und Waffenhandel, S. 67

[S. 49 Z. 5-8]

Die von rechtlichen Erwägungen weitgehend freie Kriegführungspraxis der beteiligten Mächte hielt sich jedoch nicht an die vom Neutralitätsrecht gezogenen Grenzen und bezog auch die neutralen Staaten in die Austragung des militärischen Konfliktes mit ein.

[S. 67 Z. 10-12] Die europäischen Neutralen Belgien, Niederlande, Dänemark und Norwegen waren mittlerweile schon der deutschen Großraumpolitik zum Opfer gefallen62.


[S. 67 Z. 23] Die Neutralen hatten dieser Tendenz zum „Totalen Krieg" kaum [...]


62 Siehe hierzu Gervais (Anm. 57), 14 mit weiteren Nachweisen.

Anmerkungen

Teilweise wörtliche Übernahmen. Es finden sich Verweise auf die Vorlage mit Seitenzahlen in den Fußnoten 512 und 513.

Sichter


[15.] Dv/Fragment 092 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 02:09:22 Klicken
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 092, Zeilen: 01-13, 102, 104
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 101; 102; 103, Zeilen: 24-30, 109; 14-18, 24; 06-12, 122-123
Großbritannien und die USA enthielten sich zwar rechtlicher Stellungnahmen, verhängten als Hauptlieferanten militärischer Ausrüstung jedoch sofort ein Embargo über jegliche Lieferungen von Waffen und Kriegsmaterial für Indien und Pakistan und nahmen damit zumindest de facto eine neutrale Position ein.520

Im israelisch-arabischen Krieg 1967, dem Sechs-Tage-Krieg, berief sich Frankreich ausdrücklich auf das Neutralitätsrecht, die USA nahmen zumindest bezug auf die Neutralitätsrechte.521 Nahezu alle Industriestaaten, die vorher Waffen an die Kriegführenden geliefert hatten, zogen sich auf den Status eines Neutralen zurück. Die USA, Großbritannien und Frankreich verhängten am Tag des Kriegsausbruchs ein Waffenembargo. Die deutsche Bundesregierung erklärte sich zu einer Politik der "Nichteinmischung" und der Nichtlieferung von Waffen an einen der Kriegführenden entschlossen.522


520 Norton, S. 262

521 Oeter, S. 102, 103

522 Scheuner, S. 49

[S. 101, Z. 24-30]

Die Großmächte enthielten sich zwar jeglicher rechtlichen Stellungnahme. Sowohl die Vereinigten Staaten als auch Großbritannien — bis dato die Hauptlieferanten militärischer Ausrüstung für Pakistan wie Indien — verhängten jedoch sofort ein Embargo über jegliche Lieferungen von Waffen oder Kriegsmaterial, stoppten sogar den Transport bereits auf See befindlicher Lieferungen93, womit beide de facto eine neutrale Position einnahmen.

[S. 102, Z. 14-18]

Nahezu alle Industriestaaten, die vorher Waffen an die Kriegführenden geliefert hatten, zogen sich auf die — von ihnen restriktiv definierten — Grenzen des Status eines Neutralen zurück97. Die Vereinigten Staaten, Großbritannien und Frankreich verhängten am Tage des Kriegsausbruches ein Waffenembargo [...].

[S. 102, Z. 24]

Frankreich berief sich dabei ausdrücklich auf das Neutralitätsrecht.

[S. 103, Z. 6-12]

Der amerikanische Außenminister Dean Rusk rekurrierte in seiner Erklärung vom 5. Juni 1967 ebenfalls auf das traditionelle Institut der Neutralität [...] Der deutsche Bundeskanzler Kiesinger vermied völlig die Begrifflichkeit des Neutralitätsrechts und sprach von einer "Politik der Nichteinmischung", deren Grundsätzen zufolge man keine Waffen an einen der Kriegführenden liefern werde102.


93 Vgl. Brines (Anm. 5), 355 f.; Norton (Anm. 9), 262; Ottmüller (Anm. 10), 181.

97 Siehe Norton (Anm. 9), 260.

102 Erklärung von Bundeskanzler Kiesinger vor dem Bundestag am 7.6.1967, BT-PlPr. 4/111, 5268; vgl. auch U. Scheuner, Die Neutralität im heutigen Völkerrecht (1969), 49.

Anmerkungen

Teilweise wörtliche Übernahmen. Verweise auf Norton und Scheuner finden sich auch in der Quelle. Der Verweis auf Oeter deckt die wörtlichen Übernahmen nicht ab.

Sichter
Cassiopeia30


[16.] Dv/Fragment 092 28 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 02:16:32 Klicken
Dv, Fragment, KeineWertung, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 092, Zeilen: 20-23; 27-36; 105-106; 108
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 106; 107; 112; 113; 114, Zeilen: 31-32; 01-05, 101; 23-24; 03-16, 106, 107-109, 117, 119, 120, 122; 16-20
Die USA zweifelten daraufhin die Bündniskonformität des Verhaltens der Bundesrepublik an. Als weitere Staaten der NATO jedoch die deutsche Auffassung unterstützten und ebenso handelten, trat das Zerwürfnis der Bündnispartner offen zu Tage.[FN 523]

[...] Im September 1980 verhängte der Iran eine Seeblockade über die irakischen Häfen. Der Irak erklärte 1982 den gesamten Nordteil des Golfes zum Sperrgebiet und behinderte massiv den iranischen Ölexport mittels seiner Luftwaffe.[FN 524]

Bei Ausbruch des Golfkrieges hatten sich zahlreiche Staaten für strikt neutral erklärt, unter ihnen die USA, Großbritannien, die Bundesrepublik Deutschland und die UdSSR.[FN 525]

Als der Iran ab 1984 durch Luft- und Seeangriffe gegen die "neutrale" Schiffahrt mit den Golfstaaten reagierte, eskalierte der sog. "Tankerkrieg".[FN 526] Zwar wendeten sich die betroffenen Drittstaaten nicht gegen die Anhaltung und [Durchsuchung neutraler Schiffe auf Hoher See durch die iranische Marine.]

[FN 523] Norton, S. 295

[FN 524] Lagoni, S. 1852

[ [FN 525] Oeter, S. 114]

[FN 526] Lagoni, S. 1855

[S. 106, 31-32 u. S. 107, 1-5]

Die Folge war ein ernstes Zerwürfnis zwischen den beiden Bündnispartnern, wurde doch im Gegenzug von amerikanischer Seite die Bündniskonformität des Verhaltens der Bundesrepublik angezweifelt. Als auch noch die meisten anderen NATO-Staaten und Spanien unmittelbar darauf dem deutschen Vorbild folgten[FN 129], geriet die Allianz in eine deutliche Krise [...].

[S. 112, 23-24]

Der Iran verhängte am 22. September 1980 eine seekriegsrechtliche Blockade über die irakischen Häfen [...].

[S. 113, Z. 3-9]

Der Irak wiederum erklärte am 12. August 1982 das Gebiet um die Insel Kharg zum Sperrgebiet und weitete das Sperrgebiet später auf den ganzen Nordteil des Golfes aus[FN 176] [...] Mittels seiner überlegenen Luftwaffe gelang es dem Irak in der Folge, die iranischen Ölexporte erheblich zu behindern[FN 178].

[S. 114, Z. 16-20]

Nicht nur die USA, Großbritannien und die Bundesrepublik Deutschland, sondern auch die Sowjetunion [...] verkündeten, eine Haltung der Neutralität wahren zu wollen.

[S. 113, Z. 10-16]

Der Iran reagierte ab 1984 durch Luft- und Seeangriffe gegen die "neutrale" Schiffahrt mit den Golfstaaten[FN 179]. Seit 1985 begann die iranische Marine auch, verstärkt von [...] der Anhaltung und Durchsuchung neutraler Schiffe auf Hoher See Gebrauch zu machen[FN 180]. Die Befugnis zu einem derartigen Vorgehen [...] wurde dabei grundsätzlich von keinem der betroffenen Drittstaaten in Zweifel gezogen[FN 181].

[S. 107, Z. 101]

[FN 129] Vgl. Norton (Anm. 9), 295.

[S. 113, Z. 106-107 u. 109]

[FN 176] Siehe [...] Lagoni (Anm. 175), 1852.

[S. 113, Z. 117 u. 119]

[FN 178] Zur Entwicklung des Seekrieges im Golf vgl. [...] Lagoni (Anm. 175), 1855 ff.

[S. 113, Z. 120 u. 122]

[FN 179] Zur Eskalation des Seekrieges ab Mai 1984 vgl. [...] Lagoni (Anm. 175), 1857 ff.

Anmerkungen

Teilweise Übereinstimmungen von Satzbruchstücken bei der Schilderung eines zeitgeschichtlichen Ablaufs. Literaturreferenzen auf Norton und Lagoni stimmen zum Teil mit der Quelle überein, allerdings nicht die Seitenzahlen.

Sichter


[17.] Dv/Fragment 093 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 02:25:45 Klicken
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 093, Zeilen: 01-11
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 113; 114, Zeilen: 10-16; 01-13
[Zwar wendeten sich die betroffenen Drittstaaten nicht gegen die Anhaltung und] Durchsuchung neutraler Schiffe auf Hoher See durch die iranische Marine. Auf die bewaffneten Übergriffe beider Kriegführender auf die neutrale Schiffahrt reagierten jedoch vor allem die USA, Großbritannien und Frankreich zunächst mit der Entsendung von Flottenverbänden zum Schutz der Handelswege in den Persischen Golf, welche zusehends zum militärischen Geleitschutz der Handelsschiffahrt eingesetzt wurden. Im Mai 1988 dehnten die USA diesen Schutz auch auf die Schiffe neutraler Drittstaaten aus. Dieser Schutz führte auch zu kleineren Gefechten amerikanischer Marineeinheiten mit iranischen Streitkräften und schließlich in begrenzte militärische Schläge auf iranische Ziele als Sanktion für iranische Übergriffe. Die USA praktizierten damit die bewaffnete Neutralität, die bereits aus älterer Kriegsrechtspraxis bekannt war.527

527 Oeter, S. 113 f.

[S. 113, Z. 10-16]

Seit 1985 begann die iranische Marine auch, verstärkt von den traditionellen Instituten der Anhaltung und Durchsuchung neutraler Schiffe auf Hoher See Gebrauch zu machen180. Die Befugnis zu einem derartigen Vorgehen, das klassischerweise nur Kriegführenden zusteht, wurde dabei grundsätzlich von keinem der betroffenen Drittstaaten in Zweifel gezogen181.

[S. 114, Z. 1-13]

Gegen die Übergriffe beider Kriegführender auf die "neutrale" Schiffahrt außerhalb der Sperrgebiete wurde allerdings seitens der betroffenen Drittstaaten immer wieder massiv protestiert. Mit der Eskalation des sog. "Tankerkrieges" ab 1984 wurden die zum Schutz der Handelswege in den Persischen Golf entsandten Flottenverbände vor allem der USA, Frankreichs und Großbritanniens Zusehens stärker zum militärischen Geleitschutz der Handelsschiffahrt eingesetzt182, ein Schutz, der seitens der USA im Mai 1988 auch auf Schiffe neutraler Drittstaaten ausgedehnt wurde183. Diese militärische Sicherung der Rechte der Neutralen mündete Ende 1987 in kleinere Gefechte amerikanischer mit iranischen Marineeinheiten und schließlich in begrenzte militärische Schläge auf iranische Ziele als Sanktion für iranische Übergriffe184. Die Figur der "bewaffneten Neutralität" — bekannt aus der älteren Kriegsrechtspraxis — hatte eine unerwartete Wiedergeburt erlebt.


180 Vgl. Keesing's 1986, S. 34514 und 1987, S. 35160; O'Ballance (Anm. 172), 182; ausführlich dazu auch Lagoni (Anm. 175), 1859 ff.

181 [...]

182 [...]

183 [...]

184 [...]

Anmerkungen

Die gesamte Passage wird (ohne Fußnoten) mit Anpassungen übernommen; der Verweis ist a) ungenau und b) allenfalls für den letzten Satz hinreichend.

Sichter
Hotznplotz


[18.] Dv/Fragment 118 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 07:13:24 Plagin Hood
Dv, Fragment, KeinPlagiat, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 5-10
Quelle: Oeter_1992
Seite(n): 114, Zeilen: -
Im Rahmen des ersten Golfkriegs zwischen Iran und Irak schützten vor allem die USA, Großbritannien und Frankreich ihre zivilen Handelsschiffe, später auch die von Drittstaaten, gegen bewaffnete Übergriffe beider Kriegführenden im Persischen Golf. Dies geschah zunächst durch militärischen Geleitschutz, später kam es auch zu kleineren Gefechten amerikanischer Marineeinheiten mit iranischen Streitkräften.[631]

[631] Oeter, Neutralität und Waffenhandel, S. 112

Mit der Eskalation des sog. „Tan-kerkrieges" ab 1984 wurden die zum Schutz der Handelswege in den Persi-schen Golf entsandten Flottenverbände vor allem der USA, Frankreichs und Großbritanniens zusehens stärker zum militärischen Geleitschutz der Han-delsschiffahrt eingesetzt[182], ein Schutz, der seitens der USA im Mai 1988 auch auf Schiffe neutraler Drittstaaten ausgedehnt wurde[183]. Diese militä-rische Sicherung der Rechte der Neutralen mündete Ende 1987 in kleinere Gefechte amerikanischer mit iranischen Marineeinheiten [...]
Anmerkungen

Der paraphrasierte Teil befindet sich auf S. 114 und nicht auf S. 112 in Oeter. Darauf wurde auch schon auf Seite 93 der Dissertation verwiesen.

Sichter





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