Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Christian Meurer |
Titel | Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind besetzten Gebiete |
Ort | Tübingen |
Verlag | J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) |
Jahr | 1915 |
Anmerkung | Separatabdruck aus dem Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 33, Heft 3/4 (1915), S. 353–436 |
URL | http://handle.slv.vic.gov.au/10381/83717 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 1 |
[1.] Analyse:Ek/Fragment 039 35 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-07-27 19:55:37 Graf Isolan | Ek, Fragment, Meurer 1915, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 39, Zeilen: 35-48 |
Quelle: Meurer 1915 Seite(n): 67, Zeilen: 67:10-16; 68:4-11.17-22 |
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Bei dieser Rechtslage können die Lieferanten Abhilfe nur von ihrer Regierung erwarten, welche die Einlösung im Friedensschluß dem Gegner aufbürdet oder aber selbst übernimmt Auf der zweiten Haager Friedenskonferenz war versucht worden, in unverfänglicher Form eine völkerrechtliche Lösung der Entschädigungsfrage, und zwar auf Kosten der Requirenten herbeizuführen, durch den Zusatz in Art. 52 Abs. III LKO: „Die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden“. Diese Bestimmung ging auf eine russische Anregung zurück und gründete sich auf die Erwägung, daß die ohnehin schon schwergetroffenen Einwohner noch mehr geschädigt sind, wenn sich die Zahlung bis nach dem Friedensschluß verzögert. Der deutsche Bevollmächtigte bemerkte aber den Sinn dieser Neuerung und brachte sie durch einen Streichungsantrag aus dem Zusatz wieder heraus. Jetzt ist der Zusatz bedeutungslos | [Seite 67]
Bei dieser Rechtslage können die Lieferanten ebenso wie die Einwohner, welche Geldzahlungen zur Deckung der Heeresbedürfnisse geleistet haben, also mit Kontributionen zum Ersatz für Requisitionen in Anspruch genommen worden sind, nur noch Abhilfe von ihrer Regierung erwarten, welche die Einlösung entweder im Friedensschluß dem Gegner aufbürdet, oder aber selbst übernimmt. [Seite 68] II. Auf der zweiten Haager Konferenz erhielt der Art. 52 Abs. 3 noch den Zusatz: „Die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden.“ Diese auf eine russische Anregung127 zurückgehende Bestimmung war durch die Erwägung begründet, daß die ohnehin schon schwer getroffenen Einwohner noch mehr geschädigt sind, wenn sich die Zahlung bis nach dem Friedensschluß verzögert. [...] Hier war jedoch versucht worden, in unverfänglicher Form eine völkerrechtliche Lösung der Entschädigungsfrage und zwar auf Kosten der Requirenten herbeizuführen. Der deutsche Bevollmächtigte bemerkte aber diese Neuerung und brachte sie durch seinen Streichungsantrag aus dem Zusatz wieder heraus. Jetzt ist der Zusatz aber auch bedeutungslos. 127 Diese besagte zunächst, daß die Kommandanten im Besetzungsgebieten ermächtigt („autorisés“) sein müßten, möglichst noch während des Kriegs die Gutscheine einzulösen. (Protokoll III. 142) Der Redaktionsausschuß machte daraus: „reçus, dont le paiement sera régit, le plus tôt possible, même avant la fin des hostilités, dans la mesure dans laquelle l'autorité militaire du belligérant disposera des moyens pécuniaires nécessaires“ (III. 14). Der deutsche Bevollmächtigte v. Gündell setzte dann die Streichung des Schlusses — nach den Worten „le plus tôt possible“ — durch (III. 14, 26), und daraus entstand dann die jetzige Fassung. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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