Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Franz-Joseph Peine |
Titel | Öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut |
Zeitschrift | Die Verwaltung. Zeitschrift für Verwaltungswissenschaft |
Ort | Berlin |
Verlag | Duncker & Humblot |
Jahr | 1979 |
Jahrgang | 12 |
Seiten | 25-50 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 8 |
[1.] Fws/Fragment 133 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-16 17:59:40 SleepyHollow02 | BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Peine 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 133, Zeilen: 14-24 |
Quelle: Peine 1979 Seite(n): 32, Zeilen: 19ff |
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Soweit in der Literatur94 überhaupt eine Überprüfung der öffentlichen Ordnung am Rechtstaatsprinzip vorgenommen wird, dient als Argumentationsbasis insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum groben Unfug, § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB a. F.95 Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Norm gegen teilweise kritische Stimmen der Literatur wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit mit Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar erklärt. Die herrschende Meinung96 definierte groben Unfug als eine "grob ungebührliche Handlung, durch welche das Publikum in seiner unbestimmten Allgemeinheit unmittelbar belästigt oder gefährdet wird, und zwar dergestalt, daß in dieser Belästigung oder Gefährdung zugleich eine Verletzung oder Gefährdung des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung zur Erscheinung [kommt”. Darunter wurde wiederum eine "äußerlich erkennbare Beziehung individuell unbestimmter Personen oder Sachen zueinander" 97 verstanden.]
94 Erbel, Der Streit um die "öffentliche Ordnung" als polizeiliches Schutzgut, DVBl 1972, S. 479; Erichsen, H.-U., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichcn Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 171, 197 ff. 95 Auf diese Entscheidung weist auch Klein, H.-H., Zur Auslegung des Rechtsbegriffs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, DVBl 1971, S. 234 hin. Die Entwurfsbegründung eines einheitlichen Polizeigesetzes bezieht sich ausdrücklich auf diese Entscheidung. 96 In Anlehnung an RGSt 31, 185, 192; BGHSt 13, 241; weitere Nachweise bei BVerfGE 26,41. 97 Peine, F.-J., Die Öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 32; Heinitz, E., Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, in: Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, Berlin 1968, S. 47 ff. |
Soweit in der neueren Literatur44 überhaupt eine Überprüfung der öffentlichen Ordnung am Rechtsstaatsprinzip vorgenommen wird, dient als Argumentationsbasis die Entscheidung des BVerfG zum groben Unfug, § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB a. F. (BVerfGE 26, 41)45: Das BVerfG hatte diese Norm, wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit kritisiert, mit Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar erklärt. Die h. M.46 definierte groben Unfug als eine „grob ungebührliche Handlung, durch welche das Publikum in seiner unbestimmten Allgemeinheit unmittelbar belästigt oder gefährdet wird, und zwar dergestalt, daß in dieser Belästigung oder Gefährdung zugleich eine Verletzung oder Gefährdung des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung zur Erscheinung kommt“. Darunter wurde wiederum eine „äußerlich erkennbare Beziehung individuell unbestimmter Personen oder Sachen zueinander“47 verstanden.
44 Erbel, DVBl. 1972, S. 479 und Erichsen (Fn. 20), S. 197 ff. 45 Auf diese Entscheidung weist auch Klein, DVBl. 1971, S. 234 hin. Die Entwurfsbegründung eines einheitlichen Polizeigesetzes bezieht sich ausdrücklich auf diese Entscheidung, s. die Einleitung. 46 In Anlehnung an RGSt 11, 185 (192); BGHSt 13, 241; weitere Nachweise bei BVerfGE 26, S. 841. 47 Heinitz, Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, in: Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, 1968, S. 47 ff. |
Der Quellenverweis macht nicht deutlich, dass dieser Abschnitt in weiten Strecken wörtlich und inklusive der gesamten Quellenarbeit aus der Quelle stammt. Im Gegenteil, der Leser muss annehmen, dass Peine nur die Quelle für das mit Anführungszeichen gekennzeichnete Zitat vor der FN 97 ist. |
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[2.] Fws/Fragment 134 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-16 18:00:57 Sotho Tal Ker | BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Peine 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 134, Zeilen: 1-10, 13-26 |
Quelle: Peine 1979 Seite(n): 32, 33, 34, Zeilen: 32: 29ff; 33: 1ff; 34: 15ff |
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Darunter wurde wiederum eine "äußerlich erkennbare Beziehung individuell unbestimmter Personen oder Sachen zueinander"97 verstanden. Gestört wurden diese Beziehungen, wenn sie in einen Gegensatz zur allgemeinen Verkehrssitte gebracht wurden.98 Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das selbst den Begriff öffentliche Ordnung im strafrechtlichen Sinne allerdings nicht definierte, sondern nur Bezug nahm auf Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wird nun argumentiert, wenn der Tatbestand des groben Unfugs, der auch unter Bezugnahme auf die öffentliche Ordnung umschrieben wurde, inhaltlich bestimmt genug sei, müsse das auch für die öffentliche Ordnung im Sinne des Polizeirechts gelten.99
ccc) Verfassungsgerechte Präzisierung der "öffentlichen Ordnung" durch die Rechtsprechung? Dieser mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezogene Schluß - das hat F. J. Peine in aller wünschenswerten Deutlichkeit dargelegt 100 - wird jedoch, so einleuchtend er auf den ersten Blick auch scheint, bei näherem Zusehen aus mehreren Gründen zweifelhaft: Zum einen ist nicht ausgemacht, daß "öffentliche Ordnung" im Sinne des Strafrechts notwendig identisch ist mit "öffentlicher Ordnung" im Sinne des Polizeirechts. Die gängigen Definitionen legen im Gegenteil eher nahe, daß der polizeirechtliche Begriff der "öffentlichen Ordnung" weiter, das heißt keineswegs auf die Verkehrssitte als Ausschnitt eines außerrechtlichen Normenbestandes beschränkt ist. Die Problematik der Übertragung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die öffentliche Ordnung im polizeirechtlichen Sinne zeigt sich indes noch deutlicher beim zweiten vom Bundesverfassungsgericht angeführten Grund, nämlich der Präzisierung der inhaltlich unbestimmten Norm durch eine jahrzehntelange Judikatur. 97 Peine, F.-J., Die Öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 32; Heinitz, E., Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, in: Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, Berlin 1968, S. 47 ff. 98 Heinitz, E., Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, in: Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, Berlin 1968, S. 52. 99 Vgl. die Begründung zum Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz bei Heise, G., Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes, Stuttgart 1976, S. 14. 100 Peine, F.-J., Die öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 33. |
Darunter wurde wiederum eine „äußerlich erkennbare Beziehung individuell unbestimmter Personen oder Sachen zueinander“47 verstanden. Gestört wurden diese Beziehungen, wenn sie in einen Gegensatz zur allgemeinen
[Seite 33] Verkehrssitte gebracht wurden48. Im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG, das selbst den Begriff öffentliche Ordnung im strafrechtlichen Sinne nicht definierte, sondern nur Bezug nahm auf Entscheidungen des RG und des BGH und weitere Literaturhinweise, wird nun argumentiert, wenn der Tatbestand des groben Unfugs, der auch unter Bezugnahme auf die öffentliche Ordnung umschrieben wurde, inhaltlich bestimmt genug sei, müsse das auch für die öffentliche Ordnung im Sinne des Polizeirechts gelten49 [...] Der im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG gezogene Schluß wird jedoch, so einleuchtend er auf den ersten Blick auch scheint, bei näherem Zusehen aus mehreren Gründen zweifelhaft: Zum einen ist nicht ausgemacht, daß öffentliche Ordnung im Sinne des Strafrechts notwendig identisch ist mit öffentlicher Ordnung im Sinne des Polizeirechts. [...] Schon dieser Vergleich der Definitionen zeigt Unterschiede, die in der Bezugnahme auf die Verkehrssitte zum Ausdruck kommen. Der polizeirechtliche Begriff der öffentlichen Ordnung ist weiter: Er umfaßt prinzipiell alle außerrechtlichen Normen, nicht nur solche, die etwas mit Verkehrssitte zu tun haben. [Seite 34] Die Problematik der Übertragung der Entscheidung des BVerfG auf die öffentliche Ordnung im polizeirechtlichen Sinne beginnt erst beim zweiten vom BVerfG angeführten Grund, nämlich der Präzisierung der inhaltlich unbestimmten Norm durch eine jahrzehntelange Judikatur. 47 Heinitz, Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, in: Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, 1968, S. 47 ff. 48 Ebenda, S. 52. 49 So die Entwurfsbegründung, s. Heise (Fn. 1), S. 14. |
Die Quelle wird zwar zweimal in Fußnoten und einmal im Fließtext genannt, trotzdem wird dem Leser nicht klar, dass hier über weite Strecken Wortlaut und Quellenverweise von Peine übernommen wurden. Besonders markant ist der verschleiernde Einschub "- das hat F. J. Peine in aller wünschenswerten Deutlichkeit dargelegt -", durch den der Eindruck erweckt wird, die folgenden Worte stammten vom Autor. |
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[3.] Fws/Fragment 135 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-22 10:27:38 Klgn | BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Peine 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 135, Zeilen: 1-21 |
Quelle: Peine 1979 Seite(n): 34, 35, Zeilen: 34: 19ff; 35: 9ff |
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[Nach Auffassung des] Bundesverfassungsgerichts sollen Normen, die inhaltlich unbestimmt und deshalb an sich rechtsstaatswidrig sind, gleichwohl mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein, wenn durch eine Reihe von Leitentscheidungen, die den Tatbestand konturieren, keine Zweifel hinsichtlich dessen, was tatbestandsmäßig ist und was nicht, mehr möglich sind.101 Für die "öffentliche Ordnung” bedeutet diese Entscheidung, daß dieser unbestimmte Rechtsbegriff verfassungsgemäß wäre, wenn eine Vielzahl von Leitentscheidungen auch diesen Begriff inhaltlich strukturierten und konturierten, es also eine Vielzahl von Sachverhalten gäbe, für die aufgrund von Gerichtsentscheidungen anerkannt ist, daß sie unter die "öffentliche Ordnung" zu subsumieren wären.102 Gerade davon kann aber heute keineswegs mehr ausgegangen werden.
Viele Sachverhalte, hinsichtlich derer früher Einmütigkeit herrschte, wann sie eine Störung der "öffentlichen Ordnung" darstellten, sind heute positivrechtlich normiert und damit allein für die "öffentliche Sicherheit” relevante Tatbestände geworden. Dies nachgewiesen zu haben, ist das bleibende Verdienst von V. Götz,103 dem mindestens insoweit die Gefolgschaft in der polizeirechtlichen Literatur nicht versagt geblieben ist. Zum anderen sind aber, darauf bleibt zu insistieren, eine Vielzahl den Bereich der Sittlichkeit betreffende Entscheidungen aufgrund der Liberalisierung vor allem der Sexualmoral heute nicht mehr anwendbar und damit zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs öffentliche Ordnung unbrauchbar geworden.104 101 BVerfGE 54, 143, 144 f.; zur Verfassungsmäßigkeit der Generalklausel des nordrhein-westfälischen Landesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (§ 29 OBG). 102 Peine, F.-J., Die öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 34 f. 103 Götz, V., Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl., Göttingen 1988, Rdnr. 98 ff., der in Rdnr. 109 für die Aufgabe der strengen begrifflichen Scheidung von "Sicherheit" und "Ordnung" plädiert. 104 Das beweist am besten die Beispielsgebung bei Befürwortern der "öffentlichen Ordnung", etwa Drews, B./Wacke, G./Vogel, K./Martens, W., Gefahrenabwehr. Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl. Köln/Berlin/Bonn/München 1986, § 16,3 a u. b, die den Wandel besonders augenfällig werden lassen. |
Nach Auffassung des BVerfG sollen Normen, die inhaltlich unbestimmt und deshalb an sich rechtsstaatswidrig sind, gleichwohl mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein, wenn durch eine Reihe von Leitentscheidungen, die den Tatbestand konturieren, keine Zweifel hinsichtlich dessen, was tatbestandsmäßig ist und was nicht, mehr möglich sind. Für die öffentliche Ordnung bedeutet diese Entscheidung, daß dieser unbestimmte Rechtsbegriff verfassungsgemäß wäre, wenn eine Vielzahl von Leitentscheidungen auch diesen Begriff inhaltlich strukturierten und konturierten, es also eine Vielzahl von Sachverhalten gäbe, für die aufgrund von Gerichtsentscheidungen anerkannt ist, daß sie unter die öffentliche
Ordnung zu subsumieren wären. Gerade davon kann heute aber nicht mehr ausgegangen werden. Viele, wenn nicht alle Sachverhalte, hinsichtlich derer früher Einmütigkeit herrschte, daß sie eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellten, sind heute positiv-rechtlich normiert und damit allein für die öffentliche Sicherheit relevante Tatbestände geworden. Das hat Götz53 überzeugend nachgewiesen. Auf ihn kann verwiesen werden. [Seite 35] Zum anderen sind, wovon auch in der Literatur57 ausgegangen wird, eine Vielzahl den Bereich der Sittlichkeit betreffende Entscheidungen aufgrund der Liberalisierung der Sitten heute nicht mehr anwendbar und damit zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs öffentliche Ordnung unbrauchbar geworden58. [3 Zusammenstellung der Polizeigesetze bei Götz, Polizeirecht, 5. Aufl. 1978, S. 28 f. 18 Diese Definition der öffentlichen Ordnung ist heute noch herrschend, vgl. z. B. Hans H. Klein, DVBl. 1971, S. 233; Erbel, DVBl. 1972, S. 476; Friauf, in v. Münch (Hrsg.), Bes. VerwR, S. 175, Martens, in Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, Band 2, S. 130; Götz (Fn. 3), S. 45.] 53 a.a.O. (Fn. 3), S. 46 ff.; a.a.O. (Fn. 18), S. 135 ff. 57 Klein, in DVBl. 1971, S. 237. 58 Schaut man sich die bei Wacke, in: Drews/Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl. 1961, S. 72 ff., aufgeführten Beispiele an und vergleicht sie mit der Wirklichkeit (Oben ohne im Strandbad Berlin-Haiensee, Pornofilmvorführungen, Zusammenleben von Homosexuellen, Titelbilder von Illustrierten etc.), so wird der Wandel besonders augenfällig. |
Es existiert ein Verweis auf die Quelle, aber dieser macht Art und Umfang der Übernahme nicht klar. Auch die Fußnote 104/58 wird dem Sinn nach übernommen. |
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[4.] Fws/Fragment 136 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-17 23:36:49 Hindemith | BauernOpfer, Fragment, Fws, Peine 1979, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 136, Zeilen: 11-23 |
Quelle: Peine 1979 Seite(n): 35, Zeilen: 14ff |
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Zusammenfassend muß deshalb vorerst mit Peine107 gegen die behauptete Bestimmtheit der "öffentlichen Ordnung" durch konkretisierende Rechtsprechung gesagt werden: Soweit spezialgesetzliche Festlegungen erfolgt sind, sind alte Gerichtsentscheidungen für die Festlegung des Inhalts der öffentlichen Ordnung mithin nicht mehr verwendbar; gleiche Vorsicht ist geboten bei älteren, die Sittlichkeit betreffenden Judikaten. Diese weitestgehende Auszehrung der öffentlichen Ordnung durch Spezialgesetzgebung und durch die Änderung der Sitten läßt deshalb den auf ältere Gerichtsentscheidungen gestützten Nachweis der Konkretisierung der "öffentlichen Ordnung" ins Leere gehen. Nachdem nur wenige jüngere Entscheidungen herangezogen werden können, die die "öffentliche Ordnung" inhaltlich festlegen, greift das Argument des Bundesverfassungsgerichts, das beim groben Unfug Bedeutung besaß, bei der "öffentlichen Ordnung" gerade nicht.
107 Peine, F.-J., Die öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 35. |
Soweit spezialgesetzliche Festlegungen erfolgt sind, sind alte Gerichtsentscheidungen für die Festlegung des Inhalts der öffentlichen Ordnung mithin nicht mehr verwendbar, ebenso ist Vorsicht geboten bei älteren, die Sittlichkeit betreffenden Judikaten, wie Klein59 mit Recht feststellt. Die weitestgehende Auszehrung der öffentlichen Ordnung durch Spezialgesetzgebung und durch die Änderung der Sitten läßt deshalb den Hinweis auf ältere Gerichtsentscheidungen ins Leere gehen; es existieren heute kaum noch Entscheidungen, die die öffentliche Ordnung inhaltlich festlegen; das Argument des BVerfG, das beim groben Unfug Bedeutung besaß, greift bei der öffentlichen Ordnung nicht.
59 In DVBl. 1971, S. 237. |
Auf Peine wird zwar zu Beginn des Absatzes hingewiesen, und der Leser erwartet in dem Abschnitt inhaltlich Parallelen zu Peine, kann aber nicht von wörtlichen Übernahmen ausgehen, da diese nicht gekennzeichnet sind. Die Einleitung "muss [...] mit Peine [...] gesagt werden" legt zwar wörtliche Rede nahe, der Umfang wird allerdings nicht deutlich: Es ist unklar, wo diese endet. Als alleinstehendes Fragment wäre es ein Grenzfall, im Kontext der Übernahmen auf den folgenden Seiten aus der gleichen Quelle ist es allerdings als Baueropfer zu qualifizieren. |
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[5.] Fws/Fragment 138 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 18:33:39 SleepyHollow02 | Fragment, Fws, KeineWertung, Peine 1979, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 138, Zeilen: 14-19 |
Quelle: Peine 1979 Seite(n): 46, Zeilen: 0 |
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Offensiv alle Bestimmtheitsbedenken hinter sich lassend vertritt er die Auffassung, daß es nicht darauf ankomme, ob sich objektiv mathematisch beweisen lasse, daß außerrechtliche Normen mehrheitlich anerkannt seien, sondern entscheidend sei, daß die Polizei bei Ausschöpfung aller verfügbaren sozialen Indizien mittels der ihr zu Gebote stehenden Erkenntnismethoden, die außerrechtliche Norm als mehrheitlich anerkannt bewerten durfte.113
113 Erbel, Der Streit um die "öffentliche Ordnung" als polizeiliches Schutzgut, DVBl 1972, S. 480. |
Erbel92 spricht davon, daß es nicht darauf ankomme, ob sich objektiv mathematisch beweisen lasse, ob außerrechtliche Normen mehrheitlich anerkannt seien, sondern entscheidend sei, daß die Polizei bei Ausschöpfung aller verfügbaren sozialen Indizien mittels der ihnen zu Gebote stehenden Erkenntnismethoden die außerrechtliche Norm als mehrheitlich anerkannt bewerten dürfte.
92 In DVBl. 1972, S. 480. |
Bei Erbel (S. 480, re. Spalte: 26ff) steht: "Damit sind nicht Normen gemeint, für die sich ein allgemeiner Konsens oder eine Mehrheit objektiv, mathematisch beweisen läßt, vielmehr solche Normen, die die Polizeibehörden bei Ausschöpfung aller verfügbaren sozialen Indizien mittels der ihnen zu Gebote stehenden Erkenntnismethoden als allgemein oder mehrheitlich anerkannt bewerten dürfen." Obwohl sowohl Quelle als auch die Dissertation sehr nahe an Erbel sind, wird am Anfang des Fragments doch deutlich, dass hier aus Peine übernommen wurde, und nicht aus der Primärquelle. |
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[6.] Fws/Fragment 140 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-16 18:28:08 Guckar | BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Peine 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 140, Zeilen: 20-23 |
Quelle: Peine 1979 Seite(n): 35, 36, Zeilen: 35: 24ff; 36: 1ff |
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Schließlich ist auch der Hinweis darauf, daß der Begriff öffentliche Ordnung in einer Vielzahl anderer nationaler Gesetze bis zur Verfassung, in ausländischen Rechtsordnungen125 ebenso wie im Recht der Europäischen Gemeinschaften (Art. 56 Abs. 1 EWGV) verwandt wird, für die Frage seiner verfassungsrechtlichen Zu-[lässigkeit ohne Bedeutung.]
125 Beispiele bei Erbel, Der Streit um die "öffentliche Ordnung" als polizeiliches Schutzgut, DVBl 1972, S. 478. |
Auch der Hinweis darauf, daß der Begriff öffentliche Ordnung in einer Vielzahl anderer nationaler Gesetze bis zur Verfassung, in ausländischen Rechtsordnungen60
[Seite 36] ebenso wie im Recht der europäischen Gemeinschaften (Art. 56 Abs. 1 EWGV) verwandt wird, ist für die Frage seiner verfassungsrechtlichen Zulässigkeit ohne Bedeutung. 60 Nachweise bei Erbel, DVBl. 1972, S. 478. |
Die Übernahme geht auf der folgenden Seite weiter. Dort findet sich dann auch der Verweis auf die Quelle, der allerdings Art und Umfang der Übernahme nicht adäquat kennzeichnet: Fws/Fragment_141_01. |
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[7.] Fws/Fragment 141 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-16 18:26:45 Guckar | BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Peine 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 141, Zeilen: 1-5 |
Quelle: Peine 1979 Seite(n): 36, Zeilen: 3ff |
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Abgesehen davon, daß auf diese Weise der Nachweis der inhaltlichen Bestimmtheit nicht geführt werden kann, hätte dieser Hinweis auch nur dann eine Bedeutung, wenn mit ihm zugleich der Nachweis erbracht wird, daß der Begriff öffentliche Ordnung jeweils im gleichen Sinne verwandt wird, die Begriffsinhalte also identisch wären. Das ist aber unbestreitbar nicht der Fall.126
126 Peine hat im Gegenteil den Nachweis geführt, in welchem Maße das Verständnis von "öffentlicher Ordnung" in verschiedenen Gesetzen schon auf nationaler Ebene abweicht (vgl. etwa § 45 Abs. 1 StVO, der auf die Leichtigkeit des Straßenverkehrs Bezug nimmt). Dies berücksichtigend wirkt der Verweis auf vergleichbare Formeln in ausländischen Rechtsordnungen eher hilflos (Peine, F.-J., Die öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 35 f.). |
Abgesehen davon, daß auf diese Weise der Nachweis der inhaltlichen Bestimmtheit entsprechend dem Rechtsstaatsprinzip nicht geführt werden kann, hätte dieser Hinweis auch nur dann eine Bedeutung, wenn mit ihm zugleich der Nachweis erbracht wird, daß der Begriff öffentliche Ordnung jeweils im gleichen Sinne verwandt wird, die Begriffsinhalte also identisch wären. Daß von einer Identität der Begriffsinhalte zumindest nicht immer auszugehen ist, zeigt das Verständnis von öffentlicher Ordnung in § 45 Abs. 1 StVO: Unter öffentlicher Ordnung wird hier die Leichtigkeit des Verkehrs61 verstanden, Schutzgut ist die Verschnellerung des Verkehrs.
61 [...] |
Die Quelle ist zwar genannt, aber der Verweis ist eigentlich nicht als Nachweis für den vorangehenden Abschnitt zu verstehen, sondern eher als Beleg für die Ergänzungen in der Fußnote selbst. Die Übernahme beginnt schon auf der Vorseite: Fws/Fragment_140_20 |
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[8.] Fws/Fragment 153 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-15 09:54:12 Hindemith | Fragment, Fws, KeineWertung, Peine 1979, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 153, Zeilen: 15-18 |
Quelle: Peine 1979 Seite(n): 49, Zeilen: 18ff |
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Entfällt aus den hier zusämmengetragenen Gründen also der Schutz der öffentlichen Ordnung als Eingriffsermächtigung, so stellt sich die Frage, ob danach nicht eine Lücke in das abgeschlossene System der Eingriffsermächtigungen der Polizei geschlagen wird.169
169 Peine, F.-J., Die öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 49. |
Entfällt nach der zuvor getroffenen Feststellung der Schutz der öffentlichen Ordnung als Eingriffsermächtigung, so stellt sich die Frage, ob danach nicht eine Lücke in das abgeschlossene System der Eingriffsermächtigungen der Polizei geschlagen wird. |
Die Quelle ist angegeben, eine wörtliche Übernahme aber nicht gekennzeichnet. |
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