VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki

Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Ulrich K. Preuß
Titel    Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts
Ort    Frankfurt a. M.
Verlag    Suhrkamp
Jahr    1979
ISBN    3518060325
URL    http://books.google.de/books?id=_-g5AQAAIAAJ (Snippet-Ansicht)

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    25


Fragmente der Quelle:
[1.] Fws/Fragment 175 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-21 12:18:56 Graf Isolan
Fragment, Fws, KeineWertung, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 101-104, (104-119)
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 125, Zeilen: 3ff
----

241 U. K. Preuß (Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979) hat den auf den ersten Blick paradoxen Befund herausgearbeitet, daß ausgerechnet die um die Freiheit des Individuums kreisende bürgerliche Ordnung durch eine unbegrenzte Macht des "öffentlichen Interesses" gekennzeichnet sein soll. "Aber dieses Modell bürgerlicher Staatsverfassungen, in deren Mittelpunkt die Bändigung der öffentlichen Gewalt durch Gesetz, nicht aber die Bändigung des Gesetzgebers selbst steht, hat durchaus eine innere Konsequenz und Logik: Freiheit durch Gesetz und nach Maßgabe des Gesetzes verweist auf den Ordnungsgehalt eines Vergesellschaftungsmodus, der dank seines besitzindividualistischen Charakters aus sich selbst heraus keine die Individuen verbindende soziale Ordnung hervorzubringen vermag und gleichsam die formelle öffentliche Autorität als Ordnungsstifterin einsetzt. Auch eine besitzindividualistische Eigentümermarktgesellschaft ist ja keineswegs lediglich eine Anhäufung isolierter, miteinander konkurrierender Individuen, sondern eine voraussetzungsvolle soziale Ordnung, deren regulative Leistungen auf der Grundlage der Zwangsvereinigung der Individuen durch die staatliche Autorität erbracht werden. Je mehr der soziale Wirkungsbereich von Eigentum und Freiheit expandiert, desto umfassender müssen die Ordnungsnormen sein, welche die im Prozeß der Expansion von individueller Autonomie ausgegrenzten sozialen Folgen autoritativ regulieren .... Das politische Ziel der bürgerlichen Verfassungsbewegung des 19. Jahrhunderts war folgerichtig die Eroberung der gesetzgebenden Gewalt, nicht deren Begrenzung" (S. 125).

Auf den ersten Blick erscheint dieser Befund paradox, da ausgerechnet die um die Freiheit des Individuums kreisende bürgerliche Ordnung durch eine unbegrenzte Macht des »öffentlichen Interesses« gekennzeichnet sein soll. Aber dieses Modell bürgerlicher Staatsverfassungen, in deren Mittelpunkt die Bändigung der öffentlichen Gewalt durch Gesetz, nicht aber die Bändigung des Gesetzgebers selbst steht, hat durchaus eine innere Konsequenz und Logik: Freiheit durch Gesetz und nach Maßgabe des Gesetzes verweist auf den Ordnungsgehalt eines Vergesellschaftungsmodus, der dank seines besitzindividualistischen Charakters aus sich selbst heraus keine die Individuen verbindende soziale Ordnung hervorzubringen vermag und gleichsam die formelle öffentliche Autorität als Ordnungsstifterin einsetzt. Auch eine besitzindividualistische Eigentümermarktgesellschaft ist ja keineswegs lediglich eine Anhäufung isolierter, miteinander konkurrierender Individuen, sondern eine voraussetzungsvolle soziale Ordnung, deren regulative Leistungen auf der Grundlage der Zwangsvereinigung der Individuen durch die staatliche Autorität erbracht werden. Je mehr der soziale Wirkungsbereich von Eigentum und Freiheit expandiert, desto umfassender müssen die Ordnungsnormen sein, welche die im Prozeß der Expansion von individueller Autonomie ausgegrenzten sozialen Folgen autoritativ regulieren und auf die Mitglieder der Gesellschaft verteilen. Insofern ist es kein Zufall, daß die vor allem seit dem Ende des Ersten Weltkrieges in unterschiedlichen Variationen entwickelten Strategien der Konsolidierung des Privateigentums als gesellschaftlicher Einrichtung stets mit Konzepten eines starken bis autoritären Staates bis hin zu diktatorialen Herrschaftsformen verknüpft waren.

Das politische Ziel der bürgerlichen Verfassungsbewegung des 19. Jahrhunderts war folgerichtig die Eroberung der gesetzgebenden Gewalt, nicht deren Begrenzung;

Anmerkungen

Dass bereits vor der als Zitat gekennzeichneten Passage ein Zitat vorliegt bleibt ungekennzeichnet. In dieser Fußnote stammt nichts von Fws.

Sichter
(Graf Isolan)


[2.] Fws/Fragment 175 123 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-12 11:25:20 KayH
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 123-137
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 126, Zeilen: 11ff
243 [...] im Rahmen einer Verfassungstheorie und Verwaltungsrechtslehre, nach der die Garantie individueller Freiheit im Gehäuse des herrschaftlich gesicherten Staates stattfindet, ist jede Ordnungsregel durch die Ambivalenz gekennzeichnet, daß sie gleichzeitig staatliche Herrschafts- und individuelle Freiheitssicherung bewirkt. Das Problem, das ganze Juristengenerationen beschäftigt, besteht darin, Kriterien zu entwickeln, nach denen der Inhalt eines Gesetzes nach diesen beiden Funktionen zerlegt werden kann: Welches ist ein [sic] objektiv-rechtlicher Gehalt, dazu bestimmt die öffentlichen Interessen des Gemeinwesens als solchen zu regeln, und welches sind seine subjektiv-rechtlichen Elemente, durch welche individuelle Interessen in den Rang individueller Rechtspositionen erhoben werden, so Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 126. Im Rahmen einer Verfassungstheorie und Verwaltungsrechtslehre, nach der die Garantie individueller Freiheit im Gehäuse des herrschaftlich gesicherten Staates stattfindet, ist jede Ordnungsregel durch die Ambivalenz gekennzeichnet, daß sie gleichzeitig staatliche Herrschafts- und individuelle Freiheitssicherung bewirkt. Das Problem, das ganze Juristengenerationen beschäftigt, besteht darin, Kriterien zu entwickeln, nach denen der Inhalt eines Gesetzes nach diesen beiden Funktionen zerlegt werden kann: welches ist sein objektiv-rechtlicher Inhalt, dazu bestimmt, die öffentlichen Interessen des Gemeinwesens als solchen zu regeln, und welches sind seine subjektiv-rechtlichen Elemente, durch welche individuelle Interessen in den Rang individueller Rechtspositionen erhoben werden.
Anmerkungen

Die Quelle ist am Ende mit "so Preuß" angegeben. Aus diesem Verweis kann der Leser jedoch nicht auf die wörtliche Übernahme des Textes von Preuß schließen.

Man beachte auch, dass auf derselben Seite der Dissertation, in Fußnote 241, ein ähnlich langes Zitat aus der selben Quelle mit Anführungszeichen gekennzeichnet ist.

Sichter
(Hindemith) KayH


[3.] Fws/Fragment 179 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-24 16:23:48 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 179, Zeilen: 13-18
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 126, Zeilen: 1-7
Erst unter der Weimarer Verfassung, als an der gesetzgebenden Gewalt Schichten beteiligt waren, die der bürgerlichen Ordnung bisher fremd bis feindlich gegenüberstanden, beginnt deshalb eine Entwicklung, in deren Gefolge die Grundrechte allmählich durch wissenschaftliche Lehre und die Rechtsprechung aus Bastionen gegen ungesetzlichen Zwang in Garantien privater Sphären gegen die gesetzgeberische Ordnungsgewalt transformiert werden.257

257 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 126.

Erst unter der Weimarer Verfassung, als an der gesetzgebenden Gewalt Schichten beteiligt waren, die der bürgerlichen Ordnung fremd bis feindlich gegenüberstanden, wurden die Grundrechte allmählich durch die wissenschaftliche Lehre und die Rechtsprechung aus Bastionen gegen ungesetzlichen Zwang in Garantien privater Sphären gegen die gesetzgeberische Ordnungsgewalt transformiert; [...]
Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), Klgn


[4.] Fws/Fragment 180 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 12:39:58 Klgn
Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 3-8, 106-109
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 140, 141, Zeilen: 140: 5ff; 141: 1ff
[Nachhaltiger noch und im Hinblick auf die hier verfolgte Frage]stellung von größter Relevanz ist allerdings eine von C. Schmitt im Rückgriff auf die Institutionenlehre von Maurice Hauriou angestoßene Neuorientierung in der Grundrechtsdiskussion,259 die individuelle Freiheitsrechte, welche dem Individuum einen ursprünglich unbegrenzten und damit Undefinierten Zuständigkeitsbereich einräumen und der nur durch präzise meßbare gesetzliche Schranken begrenzt werden dürfe, von institutionellen Garantien, durch die bestimmten gesellschaftlichen Einrichtungen ein besonderer Schutz gewährt werde,260 unterscheidbar macht.

259 Schmitt, C., Freiheitsrechte und institutionelle Garantien der Reichsverfassung, in: ders., Verfassungsrechtliche Aufsätze aus den Jahren 1924 bis 1954, Berlin 1958, S. 140, 149, 164; Hauriou, M., Die Theorie der Institution und der Gründung (Essay über den sozialen Vitalismus), in: ders., Die Theorie der Institution (hrsg. v. Schnur, R.), Berlin 1965, S. 27 ff.; vorausgegangen war dieser Konjunktur institutionellen Rechtsdenkens vor allem in der Staatsrechtslehre eine reichsgerichtliche Rechtsprechung zur Eigentümergarantie, die ihre theoretische Untermauerung von dem angesehenen Privatrechtslehrer M. Wolff erfahren hatte, s. Wolff, M., Reichsverfassung und Eigentum, in: Festgabe der Berliner Juristischen Fakultät für Wilhelm Kahl, Tübingen 1923, Teil IV, S. 3 ff.

260 Schmitt, C., Verfassungslehre, 4. Aufl. Berlin 1965 (Nachdruck der Erstauflage von 1928), S. 170 ff.

Carl Schmitt unterschied in seiner 1928 erstmals erschienenen Verfassungslehre individuelle Freiheitsrechte, welche dem Individuum einen ursprünglich unbegrenzten und damit Undefinierten Zuständigkeitsbereich einräumen und der nur durch präzise meßbare gesetzliche Schranken begrenzt werden dürfe, von institutionellen Garantien, durch die bestimmten gesellschaftlichen Einrichtungen ein besonderer Schutz gewährt werde.48

[Seite 141]

Vorausgegangen war dieser Konjunktur institutionellen Rechtsdenkens vor allem in der Staatsrechtslehre eine reichsgerichtliche Rechtsprechung zur Eigentumsgarantie, die ihre theoretische Untermauerung von dem angesehenen Privatrechtler Martin Wolff erfahren hatte. [...]52


48 C. Schmitt: Verfassungslehre. Unveränd. Nachdruck d. 1928 erschienenen ersten Aufl. Berlin 1965, S. 170 ff.

52 M. Wolff: »Reichsverfassung und Eigentum«, in: Festgabe der Berliner Juristischen Fakultät für Wilhelm Kahl. Tübingen 1923, Teil IV, S. 3-30, Zitat S. 18.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle Preuß (1979) findet sich erst viel weiter unten in FN 263.

Selbst wenn der Wortlaut so in den angegebenen Quellen stünde (das wurde noch nicht überprüft), so wäre doch eine wörtliche Übernahme nicht gekennzeichnet und das Fragment als Bauernopfer einzustufen.

Sichter
(Hindemith), Graf Isolan


[5.] Fws/Fragment 180 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 09:28:37 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 10-16, 120-126
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 144-145, Zeilen: 144:25-31.32ff - 145:1-2.29-35
[...] in Wahrheit findet mit der sich durchsetzenden Wendung zum objektivierenden Grundrechtsverständnis zunächst eine Subjektivierung sozialer Verantwortung statt, in dem das "soziale Milieu", wie Hauriou sich ausdrückte, in die Rechtsgarantie einbezogen wird.263 Damit werden nun die bislang der Verfügung der politischen Autorität, genauer des Gesetzgebers unterliegenden sozialstrukturellen Randbedingungen individueller Berechtigungen ebenfalls zum Inhalt des zur Institution transformierten Grundrechts.264

263 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 144, spricht hier von Subjektivierung, weil die individuelle Sozialpflichtigkeit nicht mehr (nur) als objektive Autorität des Gesetzes geltend gemacht wird, sondern gleichsam in die innere Motivation individuellen Handelns injiziert wird.

264 Vgl. etwa die Erweiterung der Eigentumsfreiheit um einen Komplex sozialer Beziehungen, der auf der Stufe eines gewissen Vergesellschaftungsgrades von Produktion und Verteilung typischerweise mit der privaten Nutzung von Eigentum verbunden ist, also Mitgliedschafts- und Forderungsrechte; Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 145.

[Seite 144]

Richtiger wäre m. E. dagegen die Diagnose, daß es sich hierbei um eine Subjektivierung der sozialen Dimension der besitzindividualistischen Gesellschaft handelt, da die individuelle Sozialpflichtigkeit nicht mehr (nur) als objektive Autorität des Gesetzes geltend gemacht wird, sondern gleichsam in die innere Motivation individuellen Handelns injiziert wird.

Es findet also eine Subjektivierung sozialer Verantwortung statt, indem das »soziale Milieu«, wie Hauriou sich ausdrückte, in die Rechtsgarantie einbezogen wird. Aber dies bezeichnet nur die eine Seite des Vorganges der Institutionalisierung von Rechten. Die andere besteht darin, daß die bislang der Verfügung der politischen Autorität, genauer des Gesetzgebers unterliegenden sozialstrukturellen Randbedingungen individuellen »Eigenhabens« nun ebenfalls zum Inhalt der zur Institution transformierten subjek-

[Seite 145]

tiven Berechtigung werden und dadurch einen neuartigen rechtlichen Schutz erfahren: [...]

[...]

Im Ergebnis ist durch das »Institut Eigentum« die verfassungsrechtliche Garantie der individuellen Eigentumsfreiheit nach zwei Seiten hin erweitert worden: zum einen umgreift sie den Komplex sozialer Beziehungen, der auf der Stufe eines gewissen Vergesellschaftsgrades von Produktion und Verteilung typischerweise mit der privaten Nutzung von Eigentum verbunden ist, also Mitgliedschafts- und Forderungsrechte, [...]

Anmerkungen

Die Quelle ist in den FN angegeben, Art und Umfang der Übernahmen bleiben aber für den Leser im Unklaren.

Sichter
(Graf Isolan), Hindemith


[6.] Fws/Fragment 180 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-12 12:14:16 KayH
Fragment, Fws, Gesichtet, KeineWertung, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 13-16
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 144, 145, Zeilen: 144: 35ff; 145: 1-2, 29ff
Damit werden nun die bislang der Verfügung der politischen Autorität, genauer des Gesetzgebers unterliegenden sozialstrukturellen Randbedingungen individueller Berechtigungen ebenfalls zum Inhalt des zur Institution transformierten Grundrechts.264

264 Vgl. etwa die Erweiterung der Eigentumsfreiheit um einen Komplex sozialer Beziehungen, der auf der Stufe eines gewissen Vergesellschaftungsgrades von Produktion und Verteilung typischerweise mit der privaten Nutzung von Eigentum verbunden ist, also Mitgliedschafts- und Forderungsrechte; Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 145.

Die andere besteht darin, daß die bislang der Verfügung der politischen Autorität, genauer des Gesetzgebers unterliegenden sozialstrukturellen Randbedingungen individuellen »Eigenhabens« nun ebenfalls zum Inhalt der zur Institution transformierten subjek-

[Seite 145]

tiven Berechtigung werden und dadurch einen neuartigen rechtlichen Schutz erfahren [...].

Im Ergebnis ist durch das »Institut Eigentum« die verfassungsrechtliche Garantie der individuellen Eigentumsfreiheit nach zwei Seiten hin erweitert worden: zum einen umgreift sie den Komplex sozialer Beziehungen, der auf der Stufe eines gewissen Vergesellschaftsgrades von Produktion und Verteilung typischerweise mit der privaten Nutzung von Eigentum verbunden ist, also Mitgliedschafts- und Forderungsrechte [...].

Anmerkungen

Hier bleiben einige wörtlich übernommene Formulierungen ohne Kennzeichnung.

Zudem ist nicht klar, dass sich der Quellenverweis in der Fußnote auch auf den Fießtext beziehen soll.

Sichter
(Hindemith) KayH


[7.] Fws/Fragment 181 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 12:07:26 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 181, Zeilen: 1-15
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 141, 146, Zeilen: 141: 14ff; 146: 12ff
[Institu-]tionalisierungen subjektiver Berechtigungen, wie sie in der Staatslehre der Weimarer Republik in Gestalt von institutionellen Garantien, Werten und integrativen Prozessen an Boden gewinnen,265 sind deshalb notwendig auf eine stärkere Immunisierung gegenüber den Interventionen der öffentlichen Gewalt, speziell des Gesetzgebers, angelegt. Das bedeutete eine Minderung seiner Zuständigkeit, die Dimension sozialer Ordnung in der Eigentümermarktgesellschaft zur Geltung zu bringen, soweit sie über die normative Ausgestaltung der immanenten Ordnungsprinzipien einer Privatrechtsordnung hinausgehen. Im Bereich Wirtschaft zerschellte etwa in Weimar schon die legislatorische Befugnis zu Eigentumsentwährungen, zu inhaltlichen Neukategorisierungen von Rechtstiteln auf gesellschaftliche Ressourcen oder zur [sic] ordnungspolitischen Interventionen, welche die immanente Logik der "Institution Eigentum" gerade brechen und neue Formen der Bewirtschaftung des nationalen Reichtums installieren sollten, an der "organisierten Sozialidee" Eigentum 266 und war nur noch um den Preis eines revolutionären

Bruchs durchzusetzen.267


265 Historisch bleibt die Integrationslehre verbunden mit dem Namen von Rudolf Smend; vgl. ders., Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), S. 44, 46 ff.; ders., Verfassung und Verfassungsrecht, München/Leipzig 1928, S. 158 ff.

266 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 146.

267 Das ist notwendig Folge der rasch auf Zustimmung stoßenden institutionellen Garantie des Eigentums bei M. Wolff (vgl. nochmals Wolff, M., Reichsverfassung und Eigentum, in: Festgabe der Berliner Juristischen Fakultät für Wilhelm Kahl, Tübingen 1923, Teil IV, S. 18), die die private Form der Bewirtschaftung der materiellen Ressourcen der Gesellschaft gleichsam zur "Leitidee" der Wirtschaftsordnung erklärt (Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 141), die nicht mehr zur politischen Disposition steht und vor allem den Gesetzgeber bindet.

Die private Form der Bewirtschaftung der materiellen Ressourcen der Gesellschaft war damit gleichsam zur »Leitidee« der Wirtschaftsordnung erklärt worden, die nicht mehr zur politischen Disposition stand und vor allem den Gesetzgeber binden sollte.

[Seite 146]

Nach der anderen Seite hin führte die Institutionalisierung subjektiver Rechte, wie bereits mehrmals erwähnt, zu einer stärkeren Immunisierung gegenüber den Interventionen der öffentlichen Gewalt, speziell des Gesetzgebers. Das bedeutete eine Minderung seiner Zuständigkeit, die Dimension sozialer Ordnung in der Eigentümermarktgesellschaft zur Geltung zu bringen, soweit sie über die normative Ausgestaltung der immanenten Ordnungsprinzipien einer Privatrechtsordnung hinausgehen. Die legislatorische Befugnis zu Eigentumsentwährungen, zu inhaltlichen Neukategorisierungen von Rechtstiteln auf gesellschaftliche Ressourcen oder zu ordnungspolitischen Interventionen, welche die immanente Logik der »Institution Eigentum« gerade brechen und neue Formen der Bewirtschaftung des nationalen Reichtums installieren sollen, zerschellte an der »organisierten Sozialidee« Eigentum und war nur noch um den Preis eines revolutionären Bruches durchzusetzen.

Anmerkungen

Es wird auf die Quelle verwiesen, der wörtliche Charakter und der Umfang der Übernahme sind jedoch nicht gekennzeichnet.

Sichter
(Hindemith) KayH


[8.] Fws/Fragment 185 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 12:11:28 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 1-26
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 150, 151, Zeilen: 150: 23ff; 151: 1ff
Diese neue Dimension des Grundrechts ist an die Adresse des Gesetzgebers gerichtet, weil sie das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als eines reinen Funktionsmodus substantialisiert, indem der Gesetzgeber seinerseits an Normen, nämlich Werte, gebunden sein soll.283

Der Gesetzgeber aber normiert Sozialverhältnisse, und wenn er eine Sphäre privater Lebensgestaltung gewährleisten muß, so besagt dies, daß er die Sozialverhältnisse so zu regulieren hat, daß individuelle Freiheit darin möglich ist. Freiheit als wertentscheidende Grundsatznorm bedeutet danach etwas anderes als in der Dimension des subjektiven Abwehrrechts: Im ersten Fall bedeutet sie gleichsam Freiheit als Institut, als ein Komplex von sozialgestaltenden und -regulierenden Normen, als Sozialverhältnis, im anderen Fall ist es die bloße Abwesenheit gesetzwidrigen Zwanges durch die öffentliche Gewalt.284 In diesen unterschiedlichen Freiheitsbegriffen resümiert Preuß, wird der systematische Zusammenhang zwischen subjektivem Recht und wertentscheidender Grundsatznorm deutlich: wo Freiheit als Sozialform konzipiert ist, läßt sie sich nicht als negatorische Abwehr von gesetzwidrigem Zwang fassen, sondern muß die soziale Dimension in ihren Begriff einbeziehen; dies geschieht aber nicht durch die Abkehr von dem abstrakten, außerhalb jeglicher sozialer Beziehung bestehenden Begriff einer universellen Handlungsfreiheit, sondern dadurch, daß individuelle Freiheit zur sozialen Ordnungsmacht wird, in dem [sic] zumindest ein "Kern" subjektiven Beliebens determinierender Faktor der Sozialverhältnisse sein muß, in denen sich das Individuum befindet.285 Die Wertentscheidung bezeichnet die soziale Dimension individueller Freiheit, ohne daß diese Sozialverhältnisse selbst in diesem Begriff in Erscheinung treten. Die universelle Handlungsmacht wird zwar auf ein unverzichtbares Minimum reduziert, weil nicht alle Individuen gleichermaßen ein Maximum an Freiheit in Anspruch nehmen können, aber dieser "Kernbestand an Freiheit [dirigiert alle Sozialverhältnisse und organisiert sie damit nach den Kriterien individuellen Eigenhabens, für die alle sozialen Verbindlichkeiten begrifflich als Freiheitsbeschränkungen erscheinen müssen".286]


283 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 150.

284 Ebenda.

285 Ebenda.

286 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 150 f.; schärfer noch in der Kritik am sog. Elfes-Urteil (BVerfGE 6, 32) bei Ridder, H., Vom Wendekreis der Grundrechte, Leviathan 1977, S. 467 ff.: "[...]" (S. 499).

Diese Dimension des Grundrechts ist an die Adresse des Gesetzgebers gerichtet, weil sie das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als eines reinen Funktionsmodus substantialisiert, indem der Gesetzgeber seinerseits an Normen, nämlich Werte, gebunden sein soll.

Der Gesetzgeber aber normiert Sozialverhältnisse, und wenn er eine Sphäre privater Lebensgestaltung gewährleisten muß, so besagt dies, daß er Sozialverhältnisse so zu regulieren hat, daß individuelle Freiheit darin möglich ist. Freiheit als wertentscheidende Grundsatznorm bedeutet danach etwas anderes als in der Dimension des subjektiven Abwehrrechts: im ersten Fall bedeutet sie gleichsam Freiheit als Institut, als ein Komplex von sozialgestaltenden und -regulierenden Normen, als Sozialverhältnis, im anderen Falle ist es die bloße Abwesenheit gesetzwidrigen Zwanges durch die öffentliche Gewalt.67 In diesen unterschiedlichen Frei-

[Seite 151]

heitsbegriffen wird der systematische Zusammenhang zwischen subjektivem Recht und wertentscheidender Grundsatznorm deutlich: wo Freiheit als Sozialform konzipiert ist, läßt sie sich nicht als negatorische Abwehr von gesetzwidrigem Zwang fassen, sondern muß die soziale Dimension in ihren Begriff einbeziehen; dies geschieht aber nicht durch die Abkehr von dem abstrakten, außerhalb jeglicher sozialer Beziehung bestehenden Begriff einer universellen Handlungsfreiheit, sondern dadurch, daß individuelle Freiheit zur sozialen Ordnungsmacht wird, indem zumindest ein »Kern« subjektiven Beliebens determinierender Faktor der Sozialverhältnisse sein muß, in denen sich das Individuum befindet. Die Wertentscheidung bezeichnet die soziale Dimension individueller Freiheit, ohne daß diese Sozialverhältnisse selbst in diesem Begriff in Erscheinung treten. Die universelle Handlungsmacht wird zwar auf ein unverzichtbares Minimum reduziert, weil nicht alle Individuen gleichermaßen ein Maximum an Freiheit in Anspruch nehmen können, aber dieser Kernbestand an Freiheit dirigiert alle Sozialverhältnisse und organisiert sie damit nach den Kriterien individuellen Eigenhabens, für die alle sozialen Verbindlichkeiten begrifflich als Freiheitsbeschränkungen erscheinen müssen.



67 Vgl. auch E. Grabitz: Freiheit und Verfassungsrecht, S. 2 10 f.

Anmerkungen

Eine ganzseitige, überwiegend wörtliche Übernahme, die vier Verweise in den Fußnoten auf die Quelle enthält.

Bemerkenswert: ein einziger Satzteil vor Fußnote 286 steht in Anführungszeichen und ist damit als Zitat aus der Quelle ausgewiesen.

Das lange wörtliche Zitat aus Ridder (1977) in FN 286 wurde der Übersichtlichkeit halber nicht dokumentiert.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02, KayH (Anmerkung)


[9.] Fws/Fragment 188 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-12 12:19:09 KayH
Fragment, Fws, Gesichtet, KeineWertung, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 188, Zeilen: 2-5
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 169, Zeilen: 7ff
[Und in der Tat war die] in den drei genannten jüngeren Interpretationsansätzen stufenweise stattfindende Fortentwicklung der staatlichen Verantwortung für die Sicherung der materiellen Lebensbedingungen der Gesellschaftsmitglieder ebenso zwangsläufig wie irreversibel. Daß über eine sozialstaatliche Erweiterung der liberalen Grundrechte nachgedacht wurde, war im Hinblick auf das zur Kompensation von Defizitlagen unberücksichtigt gebliebene soziale Grundrecht im Grundrechtskatalog 295 nicht nur konsequent, sondern im Hinblick auf die im liberalen Gesellschaftsmodell ungelöst gebliebenen Verteilungsfragen nahezu ohne Alternative.

295 Darüber gibt Auskunft der informative Sammelband von Böckenförde, E.-W./Jekewitz, J./Raram, Th., Soziale Grundrechte, 2. Teil der Dokumentation des 5. Rechtspolitischen Kongresses der SPD vom 29. Februar bis 2. März 1980 in Saarbrücken, Heidelberg/Karlsruhe 1981; darin insbesondere der Beitrag von Lange, K., Soziale Grundrechte in der deutschen Verfassungsentwicklung und in den derzeitigen Länderverfassungen, S. 49 ff., ab S. 54 zum Niederschlag der Diskussion um soziale Grundrechte in den Länderverfassungen und im Grundgesetz.

Die Entwicklung zur staatlichen Verantwortung für die Sicherung der materiellen Lebensbedingungen aller Gesellschaftsmitglieder ist ebenso zwangsläufig wie irreversibel, und so war es nur konsequent, über eine sozialstaatliche Erweiterung der liberalen Grundrechte nachzudenken.
Anmerkungen

Gewisse Formulierungen sind gleich, ohne dass Preuß genannt wäre.

Sichter
(Hindemith) KayH


[10.] Fws/Fragment 188 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 21:49:19 Klicken
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 188, Zeilen: 12-17
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 151, 152, Zeilen: 151: letzte Zeilen; 152: 1ff
Denn mit der Injektion überpositiver Normen in das positive Verfassungsrecht ist unter der Hand eine mit dem demokratischen Prinzip schwer zu vereinbarende neue Legitimitätsquelle in die politische Ordnung eingeführt worden, deren Wirksamkeit anderen Regeln folgt als demokratische Legitimierungsprozesse.297 Denn sie gründet nicht im positiven rechtsgestaltenden Volkswillen, sondern in der [Evidenz sozialer Werte - ein Vorgang von höchster politischer Brisanz, weil dadurch kryptosouveräne Agenturen geschaffen werden, die durch erfolgreiche Behauptung überpositiver Werte ihre Herrschaftsausübung zu legitimieren vermögen.]

297 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 151.

Mit der Injektion überpositiver Normen in das positive Verfassungsrecht

[Seite 152]

ist unter der Hand eine mit dem demokratischen Prinzip schwer zu vereinbarende neue Legitimitätsquelle in die politische Ordnung eingeführt worden, deren Wirksamkeit anderen Regeln folgt als demokratische Legitimierungsprozesse. Denn sie gründet nicht im positiven rechtsgestaltenden Volkswillen, sondern in der Evidenz sozialer Werte - ein Vorgang von höchster politischer Brisanz, weil dadurch kryptosouveräne Agenturen geschaffen werden, die durch erfolgreiche Behauptung überpositiver Werte ihre Herrschaftsausübung zu legitimieren vermögen.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis ist vorhanden, aber die wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet. Die wörtliche Übernahme setzt sich nach dem Quellenverweis fort. Vgl. dazu auch: Fws/Fragment_189_01

Sichter
(Hindemith) KayH


[11.] Fws/Fragment 189 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 13:02:41 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 189, Zeilen: 1-22
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 152, Zeilen: 4ff
[Denn sie gründet nicht im positiven rechtsgestaltenden Volkswillen, sondern in der] Evidenz sozialer Werte - ein Vorgang von höchster politischer Brisanz, weil dadurch kryptosouveräne Agenturen geschaffen werden, die durch erfolgreiche Behauptung überpositiver Werte ihre Herrschaftsausübung zu legitimieren vermögen. Im Effekt birgt die Installierung eines Systems dem demokratischen Souverän vorgegebener Normativität die Gefahr, einen Mechanismus der Selbstlegitimierung faktischer Macht zu etablieren, weil die Rechtserzeugung nicht ausschließlich in kontrollierten Verfahren der Willensbildung der Repräsentanten des souveränen Volkes erfolgt, sondern nach Maßgabe der wechselnden Konjunkturen gesellschaftlicher und politischer Kräfteverhältnisse. Das mit der Einführung werthaft-statischer Elemente in den dynamischen politischen Prozeß einer demokratischen Gesellschaft angestrebte Ziel einer Moderierung der politischen Gewalt durch Begrenzung des "Parlamentsabsolutismus" und Relativierung des "dezisionistischen Prinzips des Mehrheitsentscheids"298 wird konterkariert: Die Projektion vorpositiver Werte in das positive Recht dergestalt, daß jede positive Rechtsnorm eine Emanation des ihr zugrunde liegenden Wertes ist, ermächtigt jede rechtsanwendende Stelle zur Geltendmachung der werthaft-statischen Ordnungsideen gegen die "Willkürlichkeit" und Zufälligkeit einer in Gesetzesform geronnenen politischen Entscheidung und bewirkt damit eine Pluralisierung der Geltungskraft des positiven Rechts, weil es an einem einheitlichen Maßstab für die Rechtsanwendung fehlt, vielmehr der Pluralismus gesellschaftlicher Ordnungsvorstellungen in nicht vorhersehbarer Weise auf die Rechtsanwendung durchschlägt.299

298 Kägi, W., Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates. Untersuchungen über die Entwicklungstendenzen im modernen Verfassungsrecht, Darmstadt 1971, S. 157.

299 So zutreffend Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 152.

Denn sie gründet nicht im positiven rechtsgestaltenden Volkswillen, sondern in der Evidenz sozialer Werte - ein Vorgang von höchster politischer Brisanz, weil dadurch kryptosouveräne Agenturen geschaffen werden, die durch erfolgreiche Behauptung überpositiver Werte ihre Herrschaftsausübung zu legitimieren vermögen. Im Effekt handelt es sich bei der Installierung eines Systems dem demokratischen Souverän vorgegebener Normativität um einen Mechanismus der Selbstlegitimierung faktischer Macht, da die Rechtserzeugung nicht ausschließlich im kontrollierten Verfahren der Willensbildung des Repräsentanten des souveränen Volkes erfolgt, sondern nach Maßgabe der wechselnden Konjunkturen gesellschaftlicher und politischer Kräfteverhältnisse. Das mit der Einführung werthaft-statischer Elemente in den dynamischen politischen Prozeß einer demokratischen Gesellschaft angestrebte Ziel einer Moderierung der politischen Gewalt durch Begrenzung des »Parlamentsabsolutismus« und Relativierung des »›dezisionistischen‹ Prinzips des Mehrheitsentscheides«69 wird konterkariert: die Projektion vorpositiver Werte in das positive Recht dergestalt, daß jede positive Rechtsnorm eine Emanation des ihr zugrundeliegenden Wertes ist, ermächtigt jede rechtsanwendende Stelle zur Geltendmachung der werthaft-statischen Ordnungsideen gegen die »Willkürlichkeit« und häufig auch Zufälligkeit einer durch bloße Stimmenaddition zustandegekommenen formellen Mehrheitsentscheidung und bewirkt damit eine Pluralisierung der Geltungskraft des positiven Rechts, weil es an einem einheitlichen Maßstab für die Rechtsanwendung fehlt, vielmehr der Pluralismus gesellschaftlicher Ordnungsvorstellungen in nicht vorhersehbarer Weise auf die Rechtsanwendung durchschlägt.

69 Vgl. hierzu W. Kägi: Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates, S. 152 ff., Zitat S. 157 ; [...]

Anmerkungen

Die Quelle ist in der Fußnote 299 am Ende des Absatzes angegeben, dass der gesamte Absatz inkl. eines Literaturverweises weitgehend wörtlich aus der Quelle stammt, ist jedoch nicht hinreichend gekennzeichnet und für den Leser somit nicht ersichtlich.

Sichter
(Hindemith) KayH


[12.] Fws/Fragment 191 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-12 08:02:35 KayH
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 191, Zeilen: 11-20
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 154, 156, Zeilen: 154: 18 ff.; 156:14 ff.
Nach der Konzeption der Objektivierung der subjektiven Abwehrrechte als wertentscheidende Grundsatznormen, in der sich, wie U. K. Preuß gezeigt hat, der soziale Charakter der grundrechtlichen Freiheiten verbirgt, erscheint Sozialität gleichsam als ein notwendiges Übel, das keine eigenständigen Ordnungsprinzipien hat, sondern als ein Chaos kollidierender Individualfreiheiten anzusehen ist.309 Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die rechtsanwendenden Instanzen, hier vor allem für das Bundesverfassungsgericht, die methodische Grundschwierigkeit, die in den Grundrechten als wertentscheidenden Grundsatznormen konstitutionalisierten Werte in eine Beziehung zueinander zu setzen, wenn sich zeigt, daß soziale Ordnungsvorstellungen in Konflikt geraten sind.

309 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 156, unter Bezugnahme auf vorausgehende Analysen von Denninger, E., Freiheitsordnung - Wertordnung - Pflichtordnung. Zur Entwicklung der Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, JZ 1975, S. 545 ff.; Schlothauer, R., Die Verhängung des permanenten Ausnahmezustandes im Wege der Verfassungsinterpretation, Leviathan 1977, S. 538 ff. und Ridder, H., Vom Wendekreis der Grundrechte, Leviathan 1977, S. 467 ff.

Sie ergibt sich aus der wiederholt festgestellten methodischen Notwendigkeit, die in den Grundrechten als wertentscheidende Grundsatznormen konstitutionalisierten Werte in eine Beziehung zueinander zu setzen, wenn sich zeigt, daß soziale Ordnungsvorstellungen in Konflikt geraten.

[Seite 156]

Nach der Konzeption der Objektivierung der subjektiven Abwehrrechte als wertentscheidende Grundsatznormen, in der sich, wie wir gesehen haben, der soziale Charakter der grundrechtlichen Freiheiten verbirgt, erscheint Sozialität gleichsam als ein notwendiges Übel, das keine eigenständigen Ordnungsprinzipien hat, sondern als ein Chaos kollidierender Individualfreiheiten anzusehen ist [...].

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle existiert, die wörtlichen Übernahmen sind jedoch nicht gekennzeichnet. Zudem setzt sich Textübernahme nach dem Quellenverweis fort.

Sichter
(Hindemith) KayH


[13.] Fws/Fragment 194 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-12 19:11:59 KayH
Fragment, Fws, Gesichtet, KeineWertung, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 194, Zeilen: 18-21
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 176, 177, Zeilen: 176: 30ff; 177: 1ff
Nach herkömmlicher Auffassung erfolgt die Erstellung und Gewährleistung öffentlicher Güter wie Freiheit, Sicherheit, Toleranz, intakter Umwelt usw. im politischen Prozeß, in dem sich die unterschiedlichen gesellschaftlichen Interessen und Wertvorstellungen artikulieren und in dem je nach Kräfte-[Verhältnissen die Entscheidungen vorbereitet werden, die mit rechtlicher Verbindlichkeit von staatlichen Organen getroffen und vollzogen werden.321]

321 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 176; Maus, I., Die Trennung von Recht und Moral als Begrenzung des Rechts, Rechtstheorie 20 (1989), S. 200.

Die Erstellung und Gewährleistung öffentlicher Güter wie Freiheit, Sicherheit, Toleranz etc. erfolgt im politischen Prozeß, in dem sich die unterschiedlichen gesellschaftlichen Interessen und Wertvorstellungen artikulieren und in dem je nach den Kräftever-

[Seite 177]

hältnissen die Entscheidungen vorbereitet werden, die mit rechtlicher Verbindlichkeit von staatlichen Organen getroffen und vollzogen werden.

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, die wörtliche Übernahme ist aber nicht gekennzeichnet. Dadurch dass zwei Quellen angegeben sind, ist es nicht plausibel anzunehmen, dass aus einer der zwei Quellen wörtlich übernommen wurde.

Sichter
(Hindemith) KayH


[14.] Fws/Fragment 196 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 21:50:39 Klicken
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 196, Zeilen: 16-20
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 177, Zeilen: 6ff
Denn unmerklich vollzieht sich in diesem Vorgang eine Verschiebung der Legitimitätsgrundlagen politischer Herrschaft, die entgegen dem ersten Anschein keineswegs mit einer Begrenzung staatlicher Gewalt zugunsten grundrechtlicher Freiheiten, sondern mit deren Ausdehnung verbunden ist: Legitimiert sich staatliche Tätigkeit durch den [Zweck, die grundrechtlich gesicherte Lebenstätigkeit der Staatsbürger durch aktives Tun zu fördern, so enthält dieser legitimierende Grund keinerlei innere Begrenzung mehr, da der Zweck der Forderung individueller Lebenstätigkeit in sich selbst grenzenlos ist.329]

[328 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 177; Bryde, B.-O., Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1982, S. 198 f, hält die am Stichwort "Grundrechtspolitik" ansetzende Kritik für überzogen, weil das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in aller Regel ausreichende Konkretisierungsspielräume belasse (S. 202).]

329 Ebenda.

Unmerklich vollzieht sich in diesem Vorgang eine Verschiebung der Legitimitätsgrundlagen politischer Herrschaft, die entgegen dem ersten Anschein keineswegs mit einer Begrenzung staatlicher Gewalt zugunsten grundrechtlicher Freiheiten, sondern mit deren Ausdehnung verbunden ist: legitimiert sich staatliche Tätigkeit durch den Zweck, die grundrechtlich gesicherte Lebenstätigkeit der Staatsbürger durch aktives Tun zu fördern, so enthält dieser legitimierende Grund keinerlei innere Begrenzung mehr, da der Zweck der Forderung individueller Lebenstätigkeiten in sich selbst grenzenlos ist.
Anmerkungen

Die Quelle wird in den Fußnoten erwähnt. Dass sich Fußnote 329 an einen Absatz anschließt, bei dem es sich nicht etwa um eine Zusammenfassung oder Beschreibung, sondern vielmehr um eine genaue Kopie eines differenziert dargestellten Sinnzusammenhangs, sogar eine wortwörtliche Wiedergabe der Formulierung von Preuß handelt, wird keinesfalls ersichtlich. Der Leser wird über die Urheberschaft des Gedankens, mindestens aber die Darstellungsleistung getäuscht. Die Übernahme wird fortgesetzt in Fws/Fragment_197_01.

Sichter
(Hindemith), Klicken (Kategorie) KayH


[15.] Fws/Fragment 197 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 21:53:24 Klicken
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 197, Zeilen: 1-10
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 177, Zeilen: 10ff
[Legitimiert sich staatliche Tätigkeit durch den] Zweck, die grundrechtlich gesicherte Lebenstätigkeit der Staatsbürger durch aktives Tun zu fördern, so enthält dieser legitimierende Grund keinerlei innere Begrenzung mehr, da der Zweck der Forderung individueller Lebenstätigkeit in sich selbst grenzenlos ist.329 Er setzt gleichsam eine Rhetorik guter Absichten und Zwecke frei, die gar nicht mehr verhüllt, daß nun alle individuellen und kollektiven Lebenstätigkeiten zur staatlichen Disposition stehen und dem Zugriff seiner spezifischen Ordnungsmittel offenstehen; vor allem die scharf konturierten Grundfreiheiten verschwimmen in einem Relativismus ordnungsbedürftiger Lebensgüter, wie alles Politische zur Emanation von Grundrechten wird und damit alle Grundrechte politisch disponibel werden.330

[328 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 177; Bryde, B.-O., Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1982, S. 198 f, halt die am Stichwort "Grundrechtspolitik" ansetzende Kritik für überzogen, weil das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in aller Regel ausreichende Konkretisierungsspielräume belasse (S. 202).]

329 Ebenda.

330 Ridder, H., Die soziale Ordnung des Grundgesetzes, Opladen 1975, S. 73 f., 153 f.; Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 177.

legitimiert sich staatliche Tätigkeit durch den Zweck, die grundrechtlich gesicherte Lebenstätigkeit der Staatsbürger durch aktives Tun zu fördern, so enthält dieser legitimierende Grund keinerlei innere Begrenzung mehr, da der Zweck der Forderung individueller Lebenstätigkeiten in sich selbst grenzenlos ist. Er setzt gleichsam eine Rhetorik guter Absichten und Zwecke frei, die gar nicht mehr verhüllt, daß nun alle individuellen und kollektiven Lebenstätigkeiten zur staatlichen Disposition stehen und dem Zugriff seiner spezifischen Ordnungsmittel - insbesondere dem Zwang - offenstehen; vor allem die scharf konturierten Grundfreiheiten verschwimmen in einem Relativismus ordnungsbedürftiger Lebensgüter, wie ja alles Politische zur Emanation von Grundrechten wird und damit alle Grundrechte politisch disponibel.
Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, die wörtlichen Übernahmen sind jedoch nicht gekennzeichnet. Die Übernahme beginnt schon auf der Vorseite: Fws/Fragment 196 16

Sichter
(Hindemith) KayH


[16.] Fws/Fragment 198 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 21:53:20 Klicken
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 198, Zeilen: 11-28
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 153, Zeilen: 5ff
Deshalb beseitigt auch eine nur letztendliche Entscheidungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts über die Auslegung von Verfassungsnormen die Desorganisation des auf Einheit der Rechtserzeugung und -anwendung gerichteten Systems demokratisch-repräsentativer Normativität nicht, da das Gericht zum einen aus verschiedenen Gründen keineswegs jeden Akt der Rechtsanwendung kontrolliert, zum andern aber auch "seinerseits der Logik der verbindlichen Authentifizierung von Werten unterliegt, welche eine Entscheidungsrationalität im Sinne intersubjektiv überprüfbarer und vorhersehbarer Ergebnisse" nicht erlaubt.336

Unter dem Gesichtspunkt demokratischer Legitimität erweist sich die Determinierung sozialer Ordnungen durch die Grundrechte auf dem methodischen Wege ihrer Dimensionierung als wertentscheidende Grundsatznormen zusätzlich in einer anderen Richtung als folgenreich. Sie tendiert dazu, demokratische Legalität als den Ausdruck einer inhaltslosen rein arithmetischen Mehrheitsbildung, als "nur noch funktionalistisches Legalitätssystem", wie Carl Schmitt es bereits 1932 nannte,337 zu qualifizieren und ihm damit jede sachliche Legitimität abzusprechen. Im Gefolge einer derartigen Abwertung eines in der Tat prozeduralen Typus der Legitimierung der demokratischen Legalität schleicht sich unmerklich die Vor-[Stellung in das politische Denken ein, daß die "richtigen" politischen Entscheidungen über die Fragen des gesellschaftlichen Lebens aufgrund fixierter Verfassungswerte bereits vorgegeben und "sachlich" bestimmt seien und demokratische Willensbildung nur eine Form sei, sich dieser inhaltlichen Richtigkeit politischer Entscheidungen zu vergewissern.338]


336 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 153.

337 Schmitt, C., Legalität und Legitimität, in: ders., Verfassungsrechtliche Aufsätze aus den Jahren 1924 bis 1954, Berlin 1958, S. 301.

338 Preuß, U, K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 153,177.

Auch die letztendliche Entscheidungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts über die Auslegung von Verfassungsnormen beseitigt diese Desorganisation des auf Einheit der Rechtserzeugung und -anwendung gerichteten Systems demokratisch-repräsentativer Normativität nicht, da das Gericht zum einen aus verschiedenen Gründen keineswegs jeden Akt der Rechtsanwendung kontrolliert, zum anderen aber auch seinerseits der Logik der verbindlichen Authentifizierung von Werten unterliegt, welche eine Entscheidungsrationalität im Sinne intersubjektiv überprüfbarer und vorhersehbarer Ergebnisse nicht erlaubt. Auf diesen Gesichtspunkt ist sogleich noch etwas ausführlicher zurückzukommen.

Unter dem Gesichtspunkt demokratischer Legitimität erweist sich die Determinierung sozialer Ordnungen durch die Grundrechte auf dem methodischen Wege ihrer Dimensionierung als wertentscheidende Grundsatznormen zusätzlich in einer anderen Richtung als folgenreich. Sie tendiert dazu, demokratische Legalität als den Ausdruck einer inhaltslosen rein arithmetischen Mehrheitsbildung, als »nur noch funktionalistisches Legalitätssystem«, wie es Carl Schmitt bereits 1932 nannte,70 zu qualifizieren und ihm damit jede sachliche Legitimität abzusprechen. Im Gefolge einer derartigen Abwertung eines in der Tat prozeduralen Typus der Legitimierung der demokratischen Legalität schleicht sich unmerklich die Vorstellung in das politische Denken ein, daß die »richtigen« politischen Entscheidungen über die Fragen des gesellschaftlichen Lebens aufgrund fixierter Verfassungswerte bereits vorgegeben und »sachlich« bestimmt seien und demokratische Willensbildung nur eine Form sei, sich dieser inhaltlichen Richtigkeit politischer Entscheidungen zu vergewissern.


70 C. Schmitt: »Legalität und Legitimität«, in ders.: Verfassungsrechtliche Aufsätze, a. a. O., S. 301.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in den FN 336 und 338 angegeben, der Umfang und der wörtliche Charakter der Übernahme wird aber nicht klar. FN 336 kann als Beleg für das zuvor stehende, mit Anführungszeichen gekennzeichnete Zitat gelesen werden. Art und Umfang der wörtlichen und sinngemäßen Übernahme werden so nicht deutlich.

Die Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort: Fws/Fragment 199 01

Sichter
(Hindemith), Klicken


[17.] Fws/Fragment 199 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-20 08:33:56 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 199, Zeilen: 1-7
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 153, 154, Zeilen: 153: 25ff; 154: 1-2
[Im Gefolge einer derartigen Abwertung eines in der Tat prozeduralen Typus der Legitimierung der demokratischen Legalität schleicht sich unmerklich die Vor]stellung in das politische Denken ein, daß die "richtigen" politischen Entscheidungen über die Fragen des gesellschaftlichen Lebens aufgrund fixierter Verfassungswerte bereits vorgegeben und "sachlich" bestimmt seien und demokratische Willensbildung nur eine Form sei, sich dieser inhaltlichen Richtigkeit politischer Entscheidungen zu vergewissern.338 Dies befördert den Rückzug aus der Verantwortung politischen Handelns ebenso wie Tendenzen zur Usurpation demokratischer Entscheidungszuständigkeiten durch Exekutive und Gerichtsbarkeit.

388 Preuß, U, K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 153,177.

Im Gefolge einer derartigen Abwertung eines in der Tat prozeduralen Typus der Legitimierung der demokratischen Legalität schleicht sich unmerklich die Vorstellung in das politische Denken ein, daß die »richtigen« politischen Entscheidungen über die Fragen des gesellschaftlichen Lebens aufgrund fixierter Verfassungswerte bereits vorgegeben und »sachlich« bestimmt seien und demokratische Willensbildung nur eine Form sei, sich dieser inhaltlichen Richtigkeit politischer Entscheidungen zu vergewissern. Dies befördert den Rückzug aus der Verantwortung politischen Handelns ebenso wie Tendenzen zur Usurpation demokratischer Entscheidungszuständigkeiten durch Ordnungskräfte, die sich als legitimierte Organe jener vor-

[Seite 154]

gegebenen Werte, die vorgeblich bereits alle Lösungen gesellschaftlicher Probleme enthalten, erfolgreich behaupten können.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar angegeben, aber der Umfang und der wörtliche Charakter der Übernahme sind nicht gekennzeichnet. Auch geht die Übernahme nach dem Quellenverweis weiter.

Die Übernahme beginnt auf der Vorseite: Fws/Fragment 198 11

Sichter
(Hindemith) Agrippina1


[18.] Fws/Fragment 200 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-12 19:20:30 KayH
Fragment, Fws, Gesichtet, KeineWertung, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 200, Zeilen: 11-18
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 170, 171, Zeilen: 170: 21ff
Das ist im Ansatz bereits beobachtbar in der unter dem Stichwort "Leistungs- und Teilhabegrundrechte" stattfindenden sozialstaatlichen Materialisierung von Grundrechten, wo der Staat zwar generell zum Garanten der sozialen Bedingungen der in den einzelnen Grundrechten umschriebenen individuellen und kollektiven Lebenstätigkeiten erklärt wird - die daraus resultierende Erweiterung der Grundrechte ausweislich der dazu vorliegenden Rechtsprechung aber nicht notwendig zur Effektivierung der individuellen Grundrechtsposition führen muß.343

343 Erinnert sei nur an den nach wie vor gültigen Satz des "numerus clausus-Urteils" (BVerfGE 33, 303, 331 ff., 338), wonach Ansprüche auf positive Leistungen stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Bryde, B.-O., Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1982, S. 187: "Die soziale Dimension der Grundrechte hat das Bundesverfassungsgericht dabei in gewissem Umfang zu einer Funktion der ökonomischen Leistungsfähigkeit des Staates gemacht".

Es liegt in der Konsequenz eines derartigen Grundrechtsverständnisses, generell den Staat zum Garanten der sozialen Bedingungen der in den einzelnen Grundrechten umschriebenen individuellen und kollektiven Lebenstätigkeiten zu erklären, ja staatliches Handeln schlechthin als Grundrechtserfüllung zu betrachten; staatliche Politik wird zur »sozialstaatlichen Grundrechtspolitik«.104 Soweit sich staatliche »Grundrechtspolitik« auf die Verteilung individualisierbarer Leistungen wie Studienplätze beschränkt, führt zwar eine solche Erweiterung der Grundrechte nicht notwendig zur Effektivierung der individuellen Grundrechtsposition, sondern allenfalls zu einer gerechteren, weil dem Gleichheitsgrundsatz angemesseneren Verteilung knapper Ressourcen - denn zutreffend hat das Bundesverfassungsgericht in der Numerus-clausus-Entscheidung seiner sozialstaatlichen Verheißung der Grundrechte den durchaus realistischen Satz hinzugefügt, daß Ansprüche auf positive Leistungen stets unter »dem Vorbehalt des Möglichen im

[Seite 171]

Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann«, stünden;105 [...].


104 P. Häberle; »Grundrechte im Leistungsstaat«, a. a. O ., S. 103.

105 BVerfGE 33, S. 303 ff., hier S. 333.

Anmerkungen

Die Quelle einiger Formulierungen ist nicht genannt.

Sichter
(Hindemith) KayH


[19.] Fws/Fragment 201 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-12 08:08:27 KayH
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 201, Zeilen: 1-6
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 171, Zeilen: 7ff
[Problematisch wird die darin verborgene "Subjektivierung des Gemeinwesens" aber erst recht, wie U. K. Preuß überzeugend nachgewiesen hat, und vor allem dort, wo ihr Gegenstand ein Kollektivgut wie Freiheit, Sicherheit, Toleranz oder Rechts-]staatlichkeit ist; hier geht es nicht mehr nur um die Verteilung knapper individualisierbarer Güter, sondern um die Gestaltung der Institutionen, welche zum Schutze öffentlicher Güter existieren und deren Funktionsweise im politischen Prozeß festgelegt wird. Ein subjektives Recht auf ein öffentliches Gut bedeutet den Anspruch auf die institutionelle Gestaltung der gesellschaftlichen Einrichtungen, durch welche jenes öffentliche Gut erbracht wird.344

344 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 171.

Problematisch wird die Wandlung der Freiheit in eine Rechtsmacht vor allem dort, wo ihr Gegenstand ein Kollektivgut wie Freiheit, Sicherheit, Toleranz oder Rechtsstaatlichkeit ist; hier geht es nicht mehr nur um die Verteilung knapper individualisierbarer Güter, sondern um die Gestaltung der Institutionen, welche zum Schutze öffentlicher Güter existieren und deren Funktionsweise im politischen Prozeß festgelegt wird. Ein subjektives Recht auf ein öffentliches Gut bedeutet den Anspruch auf die institutionelle Gestaltung der gesellschaftlichen Einrichtungen, durch welche jenes öffentliche Gut erbracht wird.
Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, Preuß sogar im Fließtext erwähnt, dennoch wird der Umfang und der wörtliche Charakter der Übernahme nicht deutlich.

Sichter
(Hindemith) KayH


[20.] Fws/Fragment 201 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 12:45:06 Klgn
Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 201, Zeilen: 17-26
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 172, 173, Zeilen: 172: 32ff; 173: 1ff
Im Polizeirecht ist - wie beschrieben 345 - die Tendenz zu beobachten, die "klassische" objektiv-rechtliche Aufgabe der Polizei, die "öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten", in zweierlei Hinsicht zu individualisieren: Zum einen dahingehend, daß nicht nur "öffentliche Interessen“, also Kollektivgüter, Schutzobjekt sind, sondern auch Individualgüter wie Eigentum, Freiheit, Leben, Gesundheit, Ehre und die im Fall des Wohnungsnotstands von den Gerichten bemühte Menschenwürde. Das gilt auch insoweit, als diese nicht - wie in strafrechtlichen Normen - zugleich auch Bestandteil der öffentlichen Ordnung sind; der nachträgliche gerichtliche Schutz privater Rechte wird um den "unmittelbaren primären Schutz durch die Exekutive"346 ergänzt, weil "sowohl der Schutz kollek-[tiver als auch individueller Güter im öffentlichen Interesse liegt";347]

345 Vgl. nochmals oben die Ausgangsdiskussion in der Auseinandersetzung zwischen Martens und Erichsen (oben S. 165, 168 ff.)

346 Knemeyer, F.-L., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 221 ff., 225 f.

347 Knemeyer, F.-L., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 251.

Das zweite Beispiel für die Subjektivierung öffentlicher Güter entnehme ich dem Polizeirecht. Hier ist die Tendenz zu beobachten, die »klassische« objektiv-rechtliche Aufgabe der Polizei, die »öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten«, in

[Seite 173]

zweierlei Hinsicht zu individualisieren: zum einen dahingehend, daß nicht nur »öffentliche Interessen«, also Kollektivgüter, Schutzobjekt sind, sondern auch Individualgüter wie Eigentum, Freiheit, Leben, Gesundheit, Ehre, und zwar auch insoweit, als diese nicht – wie in strafrechtlichen Normen –, zugleich auch Bestandteil der öffentlichen Ordnung sind; der nachträgliche gerichtliche Schutz privater Rechte wird um den »unmittelbaren primären Schutz durch die Exekutive«110 ergänzt, weil »sowohl der Schutz kollektiver als auch individueller Güter im öffentlichen Interesse liegt«,111 [...]


110 F.-L. Knemeyer: »Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive«, in: VVDStRL, H. 35 (1977), S. 221 ff., hier S. 225 f.

111 A. a. O., S. 251.

Anmerkungen

Wortwörtliche Übernahme. Ein Verweis auf die Quelle fehlt hier und findet sich erst wieder im nächsten Abschnitt auf der folgenden Seite.

Sichter
(Hindemith), Klicken


[21.] Fws/Fragment 202 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 13:04:17 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 1-18
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 173, 174, Zeilen: 173: 1ff; 174: 1ff
[Das gilt auch insoweit, als diese nicht - wie in strafrechtlichen Normen - zugleich auch Bestandteil der öffentlichen Ordnung sind; der nachträgliche gerichtliche Schutz privater Rechte wird um den "unmittelbaren primären Schutz durch die Exekutive"346 ergänzt, weil "sowohl der Schutz kollek-]tiver als auch individueller Güter im öffentlichen Interesse liegt";347 man könne eine "Veröffentlichung des ehedem privatrechtlichen Güterschutzes und zudem eine Verlagerung von Aufgaben von der Judikative auf die Exekutive beobachten",348 für die die Begrifflichkeit von den Grundrechten als "polizeilichen Gemeinwohlgütern"349 nur sinnfälliger Beweis ist.

Der zweite, von Knemeyer eingeleitete - inzwischen auf breite Anerkennung stoßende350 - Entwicklungsschritt führt zu der Konsequenz, aus der polizeilichen Schutzpflicht für Individualgüter den individuellen Anspruch auf polizeiliches Handeln abzuleiten, ohne daß es drauf ankommt, ob der Individualschutz zugleich auch den Schutz der Allgemeinheit bezweckt.351

Mit der "Veröffentlichung" ehemals privater Rechtsgüter geht eine Individualisierung oder Privatisierung von Kollektivgütern einher; denn wenn alles staatliche Handeln nicht nur gem. Art. 1 Abs. 3 durch Grundrechte limitiert, sondern durch sie matriell [sic] determiniert ist, ja der Staat eine Garantenpflicht für die materielle Realisierung grundrechtlicher Freiheiten übernommen hat, dann läßt sich jedes "Rechtsgut" auf individuelle Interessen zurückführen und damit individualisieren, ebenso wie prinzipiell jedes individuelle Interesse staatliche Aufmerksamkeit erheischt und damit zum potentiell öffentlichen wird.352


346 Knemeyer, F.-L., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 221 ff., 225 f.

347 Knemeyer, F.-L., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 251.

348 Erichsen, H.-U., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 214 f.

349 So ausdrücklich die Begrifflichkeit in dem Diskussionsbeitrag von P. Häberle, VVDStRL 35 (1977), S. 307.

350 Vgl die Reihe der namhaften Befürworter bei Robbers, G., Sicherheit als Menschenrecht, Baden-Baden 1987, S. 228, der selbst angesichts einer seit Jahren anhaltenden restriktiven Entwicklung in der Rechtsprechung heute jedoch schon wieder von einer "Krise" des Anspruchs auf polizeiliches Einschreiten ausgehen will (S. 229).

351 Knemeyer, F.-L., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 252; zur Konkretisierung dieses Anspruchs folgert Knemeyer (ebenda) weiter, daß die der Polizei zugewiesene Aufgabe der Gefahrenabwehr auch für reine Individualrechtsgüter ein Ermessen, ob sie im Einzelfall einschreiten wolle oder nicht, ausschließe. Preuß (Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 173) zeigt die Konsequenz dieser Auffassung richtig auf, wenn er darauf hinweist, daß Knemeyer zufolge die Geisel auch einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf einen gezielten tödlichen Schuß gegen den Geiselnehmer haben müßte.

352 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 173 f.

[...]: zum einen dahingehend, daß nicht nur »öffentliche Interessen«, also Kollektivgüter, Schutzobjekt sind, sondern auch Individualgüter wie Eigentum, Freiheit, Leben, Gesundheit, Ehre, und zwar auch insoweit, als diese nicht - wie in strafrechtlichen Normen -, zugleich auch Bestandteil der öffentlichen Ordnung sind; der nachträgliche gerichtliche Schutz privater Rechte wird um den »unmittelbaren primären Schutz durch die Exekutive« 110 ergänzt, weil »sowohl der Schutz kollektiver als auch individueller Güter im öffentlichen Interesse liegt« 111 man könne eine »›Veröffentlichung‹ des ehedem privatrechtlichen Güterschutzes und zudem eine Verlagerung von Aufgaben von der Judikative auf die Exekutive beobachten«, 112 so daß auch bereits von den Grundrechten als »polizeilichen Gemeinwohlgütern« 113 gesprochen wurde.

Der zweite, von Knemeyer unternommene Entwicklungsschritt führt zu der Konsequenz, aus der polizeilichen Schutzpflicht für Individualgüter den individuellen Anspruch auf polizeiliches Handeln abzuleiten, ohne daß es darauf ankomme, ob der Individualschutz zugleich auch den Schutz der Allgemeinheit bezwecke; 114 die der Polizei zugewiesene Aufgabe der Gefahrenabwehr auch für reine Individualrechtsgüter schließe ein Ermessen, ob sie im Einzelfall einschreiten wolle oder nicht, aus.115 Konsequenterweise hat nach dieser Auffassung die Geisel auch einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf den gezielten tödlichen Schuß gegen den Geiselnehmer.116

Mit der »Veröffentlichung« ehemals privater Rechtsgüter geht eine Individualisierung oder Privatisierung von Kollektivgütern einher; denn wenn alles staatliche Handeln nicht nur gem. Art. I Abs. 3 GG durch Grundrechte limitiert, sondern durch sie materiell determiniert ist, ja der Staat eine Garantenpflicht für die materielle Realisierung grundrechtlicher Freiheiten übernommen

[Seite 174]

hat, dann läßt sich jedes »Rechtsgut« auf individuelle Interessen zurückführen und damit individualisieren, ebenso wie prinzipiell jedes individuelle Interesse staatliche Aufmerksamkeit erheischt und damit zum potentiell öffentlichen wird.


110 F.-L. Knemeyer: »Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive«, in: VVDStRL, H. 35 (1977), S. 221 ff., hier S. 225 f.

111 A. a. O., S. 251.

112 H.-U. Erichsen: »Der Schutz der Allgemeinheit ...«, a. a. O., S. 214/215.

113 Diskussionsbeitrag von P. Häberle, a. a. O., S. 307.

114 Knemeyer, a. a. O., S. 252.

115 A. a. O., S. 236 ff.

116 A. a. O., S. 256 ff.

Anmerkungen

Verweis auf die Quelle existiert, dieser macht aber den Umfang und den wörtlichen Charakter der Übernahme keineswegs deutlich. Auch die Belege in den FN 346-349, sowie weitgehend FN 351 stimmen mit der Quelle überein. Es finden sich verschleiernde Abweichungen, so wird aus "darauf ankomme" in der Quelle in der vorliegenden Arbeit "drauf ankommt".

Sichter
(Hindemith), Klicken


[22.] Fws/Fragment 203 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 21:52:53 Klicken
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 203, Zeilen: 1-15
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 174, 175, Zeilen: 174: 25-29 - 175: 1-14
In einer derartigen Grundrechtsemphase drohen die nüchtern zu konstatierenden Folgen in der Regel übersehen zu werden. Scheuner hat in der Diskussion über den "Wandel der Gefahrenabwehr" die Mahnung ausgesprochen, nicht das ganze Verwaltungsrecht aus den Grundrechten abzuleiten. "Wir sollten uns klar machen, daß in der Verwaltung praktische Lebensverhältnisse zu gestalten sind, die wohl den Rahmen der Verfassung einhalten müssen und in ihm eingebaut sind, die aber jedenfalls nicht allein aus grundrechtlichen Freiheiten, Kollisionen von Grundrechten abzuleiten sind. Sonst kommen wir dahin, was sich in der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit schon abzeichnet, daß wir ein Grundrecht bejahen, dann aber zuschauen und im Kompetenzkatalog suchen, bis wir irgendetwas finden, um dann daraus eine Schranke des Grundrechts ableiten zu können".353 Damit ist aber das wirkliche Problem allenfalls angedeutet. Denn nicht die Relativierung der Grundrechte durch Kompetenznormen ist gravierend, sondern eine schleichende Umwandlung der Grundrechte aus individuellen und kollektiven Freiheitsrechten in staatliche Ermächtigungsnormen.354

353 Scheuner, U., in seinem Diskussionsbeitrag, VVDStRL 35 (1977), S. 312 f.

354 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 175.

[Seite 174]

In einer derartigen Grundrechtsemphase drohen die nüchtern zu konstatierenden Folgen in der Regel übersehen zu werden. Scheuner hat in der Diskussion über die oben angedeuteten Thesen von Knemeyer die Mahnung ausgesprochen, nicht das ganze Verwaltungsrecht aus den Grundrechten abzuleiten. »Wir sollten uns

[Seite 175]

klarmachen, daß in der Verwaltung praktische Lebensverhältnisse zu gestalten sind, die wohl den Rahmen der Verfassung einhalten müssen und in ihn eingebaut sind, die aber jedenfalls nicht allein aus grundrechtlichen Freiheiten, Kollisionen von Grundrechten abzuleiten sind. Sonst kommen wir dahin, was sich in der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit schon abzeichnet, daß wir ein Grundrecht bejahen, dann aber zuschauen und im Kompetenzkatalog suchen, bis wir irgend etwas finden, um dann daraus eine Schranke des Grundrechts ableiten zu können.«119 Damit ist aber das wirkliche Problem allenfalls angedeutet. Denn nicht die Relativierung der Grundrechte durch Kompetenznormen ist gravierend, sondern eine schleichende Umwandlung der Grundrechte aus individuellen und kollektiven Freiheitsrechten in staatliche Ermächtigungsnormen.


119 U. Scheuner: Diskussionsbeitrag in VVDStRL, H . 35 (1977), S. 312/313.

Anmerkungen

Die Abschnitte sind identisch (inklusive des Zitats). Art und Umfang der Übernahme sind völlig unzulänglich gekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[23.] Fws/Fragment 205 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-12 19:29:09 KayH
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 205, Zeilen: 5-12
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 178, Zeilen: 16ff
Auch hier verwandelt das Gericht das gegen den Staat gerichtete Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - also ein klassisches liberales Abwehrrecht gegen staatliche Ingerenz - in eine positive Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben, welche erwarten ließ, daß aus dieser Verstärkung des Grundrechts im Sinne einer materiellen staatlichen Lebensgarantie im zur Entscheidung anstehenden Falle die Pflicht der zuständigen Organe zur [sic] konkreten lebensrettenden Schritten zugunsten des Entführten abgeleitet würden.362

362 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 178 f.

Zunächst verwandelt das Gericht in der hier dargestellten Weise das gegen den Staat gerichtete Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - also ein »klassisches« liberales Abwehrrecht gegen staatliche Ingerenz - in eine positive Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben, wie das bereits in der Entscheidung zu § 218 geschehen war.124 [...] Man sollte annehmen, daß aus dieser Verstärkung des Grundrechts im Sinne einer materiellen staatlichen Lebensgarantie im zur Entscheidung anstehenden Falle die Pflicht der zuständigen Organe zu konkreten lebensrettenden Schritten zugunsten des entführten Dr. Schleyer abgeleitet würden [...].

124 BVerfGE 39, S. 1 ff.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle existiert zwar, aber die wörtlichen Übernahmen sind nicht als solche gekennzeichnet.

Sichter
(Hindemith) KayH


[24.] Fws/Fragment 205 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-12 19:16:43 KayH
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 205, Zeilen: 24-29
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 179, Zeilen: 12ff
Denn selbstverständlich ist das Grundrecht auf Leben für die "Gesamtheit der Bürger” hier nichts anderes als das öffentliche Gut 'Sicherheit", während das Grundrecht auf Leben des Dr. Schleyer dem Staat verbietet, dieses Leben zu gefährden oder zu zerstören. Verwandelt man dieses Verbot in eine staatliche Schutzpflicht, so unterwirft man es erst jenen [staatlichen Abwägungskalkülen, die für die Organisation öffentlicher Güter charakteristisch und unvermeidlich sind.365]

[364 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 179]

365 Ebenda

Das Grundrecht auf Leben für die »Gesamtheit der Bürger« aber ist nichts anderes als das öffentliche Gut »Sicherheit«, während das Grundrecht auf Leben des Dr. Schleyer dem Staat verbietet, dieses Leben zu gefährden oder zu zerstören. Verwandelt man dieses Verbot in eine staatliche Schutzpflicht, so unterwirft man es erst jenen staatlichen Abwägungskalkülen, die für die Organisation öffentlicher Güter charakteristisch und unvermeidlich sind.
Anmerkungen

Die Quelle ist genannt, die wörtlichen Übernahmen sind jedoch nicht gekennzeichnet.

Sichter
(Hindemith) KayH


[25.] Fws/Fragment 206 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 12:55:31 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 206, Zeilen: 1-9
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 179, Zeilen: 16ff
[Verwandelt man dieses Verbot in eine staatliche Schutzpflicht, so unterwirft man es erst jenen] staatlichen Abwägungskalkülen, die für die Organisation öffentlicher Güter charakteristisch und unvermeidlich sind.365 War die Entscheidung im Ergebnis daher nicht "falsch", weil in der Tat politische Verantwortung sich nicht auf die Erfüllung individueller Grundrechte reduzieren läßt, so war sie doch in einem verfassungsrechtlichen Sinne falsch, da "[sic]sie einem staatlichen Verhalten, das kompromißlos den Tod des Entführten im [sic] Kauf nahm, das rechtlich nicht verboten und politisch mit einigen Gründen gegen andere Gründe vertretbar war, aber gerade nicht als sonderlich human qualifiziert werden kann, die unwahrhaftige Legitimation eines Handelns zum Schutz des "Rechts auf Leben verleiht".366

[364 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 179]

365 Ebenda.

366 Ebenda; Ridder, H., "Judicial restraint" auf deutsch, in: DuR 1978, S. 42 ff., 44 f.

Verwandelt man dieses Verbot in eine staatliche Schutzpflicht, so unterwirft man es erst jenen staatlichen Abwägungskalkülen, die für die Organisation öffentlicher Güter charakteristisch und unvermeidlich sind. Ist die Entscheidung im Ergebnis daher nicht »falsch«, weil in der Tat politische Verantwortung sich nicht auf die Erfüllung individueller Grundrechte reduzieren läßt, sondern inmitten des Zusammenhangs sozialer Organisation kollektiver Lebensgüter angesiedelt hat, so ist sie doch in einem verfassungsrechtlichen und politischen Sinne falsch, da »sie einem staatlichen Verhalten, das kompromißlos den Tod des Entführten in Kauf nahm, das rechtlich nicht verboten und politisch mit einigen Gründen gegen andere Gründe vertretbar war, aber gerade nicht als sonderlich human qualifiziert werden kann, die unwahrhaftige Legitimation eines Handelns zum Schutz des ›Rechts auf Leben‹ verleiht«.128

128 H. Ridder: »Judicial restraint«; deutsch in: DuR, 1978, S. 42 ff., hier S. 44/45.

Anmerkungen

Es wird zwar zweimal auf die Quelle verwiesen, aber Teile der Übernahme sind nicht als wörtliche Übernahme gekennzeichnet. Auffallend ist, dass der Text von Ridder - der aus der Quelle übernommen wird und dort korrekt als Zitat gekennzeichnet ist - zwar mit einem Anführungszeichen beginnt, das Abführungszeichen jedoch fehlt. Der Leser nimmt so an, dass sich die FN 366 nur auf das mit Anführungszeichen gekennzeichnete kurze Zitat am Ende des Absatzes bezieht, nicht auch schon auf den wörtlich übernommenen Text davor.

Sichter
(Hindemith) KayH