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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Tobias Singelnstein / Peer Stolle
Titel    Die Sicherheitsgesellschaft : soziale Kontrolle im 21. Jahrhundert
Ort    Wiesbaden
Verlag    VS
Jahr    2006

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    3


Fragmente der Quelle:
[1.] Gjb/Fragment 020 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-05 08:44:07 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Singelnstein Stolle 2006

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 6-25
Quelle: Singelnstein Stolle 2006
Seite(n): 26, 27, Zeilen: 26: 1, 26: 3-11, 21-24; 27: 1-6
1. Die strafende Wohlfahrt

Im Wohlfahrtstaat Verhaltensanforderungen wurden als formelle oder informelle Normen formuliert, die allgegenwärtig Gültigkeit besaßen und deren Nichteinhaltung mit Sanktionierung geahndet wurde, Vermittelt wurden die Normen vor allem im Prozess der Sozialisation, durchgesetzt dann durch weitere Mechanismen sozialer Kontrolle, die privat-informeller oder öffentlich-formeller Natur sein konnten, insgesamt jedoch auf Integration ausgerichtet waren.56 Dies ging bis hin zur strafrechtlichen Sozialkontrolle, die von Garland für den angloamerikanischen Raum treffend als „Penal-Welfarism“, als „strafende Wohlfahrt“, bezeichnet worden ist.57

Kriminelle Verhaltensweisen und Abweichungen von sozialen Normen im Allgemeinen (abweichendes Verhalten) wurden danach auf mangelnde Integrationsfähigkeiten oder –möglichkeiten der Individuen zurückgeführt, die durch persönliche oder sozialstrukturelle Defizite ausgelöst würden. Resozialisierung und individuelle Behandlung waren die maßgebenden Leitlinien; Behandlungsprogramme, Jugendgefängnisse, offener Vollzug, Bewährung und bedingte Entlassung wichtige Instrumente.58 Strafe war vor diesem Hintergrund leine [sic] Selbstzweck mehr, sondern wurde in den [Dienst gesellschaftlicher Nützlichkeit gestellt: zur Abschreckung potentieller und zur Behandlung aktueller Delinkuenten [sic], zur Stärkung des Normvertrauens oder auch zur Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter.59]


56 Vgl. PETERS 1995, S. 136 ff. In: SINGELNSTEIN/STOLLE 2006, S. 26.

57 GARLAND 2001, 27 ff. In: SINGELNSTEIN/STOLLE 2006, S. 26.

58 GARLAND 2001, S. 27.

[Seite 26, Zeile 1]

3.1.1 Die strafende Wohlfahrt

[Seite 26, Zeilen 3-11]

Verhaltensanforderungen wurden als formelle oder informelle Normen formuliert, die allgegenwärtig Gültigkeit besaßen und deren Nichteinhaltung mit Sanktionierung geahndet wurde Vermittelt wurden die Normen vor allem im Prozess der Sozialisation, durchgesetzt dann durch weitere Mechanismen sozialer Kontrolle, die privat-informeller oder öffentlich-formeller Natur sein konnten, insgesamt jedoch auf Integration ausgerichtet waren.36 Dies ging bis hin zur strafrechtlichen Sozialkontrolle, die von Garland für den angloamerikanischen Raum treffend als „Penal-Welfarism“, als „strafende Wohlfahrt", bezeichnet worden ist. 37

[Seite 26, Zeilen 21-24]

Kriminelle Verhaltensweisen und Abweichungen von sozialen Normen im Allgemeinen (abweichendes Verhalten) wurden danach auf mangelnde Integrationsfähigkeiten oder -möglichkeiten der Individuen zurückgeführt, die durch persönliche oder sozialstrukturelle Defizite ausgelöst würden.

[Seite 27, Zeilen 1-6]

Behandlungsprogramme, Jugendgefängnisse, offener Vollzug, Bewährung und bedingte Entlassung wichtige Instrumente.44 Strafe war vor diesem Hintergrund kein Selbstzweck mehr, sondern wurde in den Dienst gesellschaftlicher Nützlichkeit gestellt: zur Abschreckung potentieller und zur Behandlung aktueller Delinquenten, zur Stärkung des Normvertrauens oder auch zur Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter.45


36 So Peters 1995, 136 f.

37 Garland 2001. 27 ff. - Inwieweit insbesondere das Strafrecht tatsächlich wohlfahrtsstaatlich geprägt war. ist indes streitig angesichts seines trotz der Reformen der 1960er und 1970er Jah­re - überwiegend repressiven Charakters.

44 Vgl. auch Garland 2001, 27.

45 Letzteres gilt aber nur für den Fall der Freiheitsstrafe. - Vgl. insgesamt Albrecht 2005. 40 ff.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 56 f., genannt. Kein Hinweis auf wörtliche oder wortlautnahe Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), Guckar


[2.] Gjb/Fragment 021 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-04 14:57:11 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Singelnstein Stolle 2006

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 1-22 (komplett)
Quelle: Singelnstein Stolle 2006
Seite(n): 27, 28, Zeilen: 27: 2-8, 22-29; 28: 1-9
[Strafe war vor diesem Hintergrund leine (sic!) Selbstzweck mehr, sondern wurde in den] Dienst gesellschaftlicher Nützlichkeit gestellt: zur Abschreckung potentieller und zur Behandlung aktueller Delinkuenten, zur Stärkung des Normvertrauens oder auch zur Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter.59

2. Normakzeptanz und Disziplinierung

Dieses System mit dem Ziel des Ausgleichs und der Integration – das nicht nur für das Strafrecht, sondern für die wohlfahrtsstaatliche Sozialkontrolle ingesamt Gültigkeit besaß – war nicht gegenleistungsfrei. Es verlangte vom Begünstigten die Akzeptanz der bestehenden Normen und der ihnen zu Grunde liegenden herrschenden Ordnung. Diese Integrationsfähigkeit des Individuums musste nötigenfalls erzeugt werden.60 Dabei kamen Konzepte zum Einsatz, die als Disziplinierung beschrieben werden können.61

Die Normeinhaltung wurde überwacht; sofern dabei Verstöße festgestellt wurden, führten diese zur Sanktionierung. Die Techniken der Disziplinierung sollten damit das Verhalten der Individuen an einer festgelegten Norm ausrichten, die die Differenzierung zwischen den Normalen und dem Anormalen herstellt. Ziel zwar [sic!] bzw. ist die Verinnerlichung der Norm und damit die Normierung, die Ausrichtung der Realität an einer präskriptiven Regel durch Unterwerfung mittels Überwachung und Strafe.62 Die den Disziplinartechniken unterworfenen Individuen werden von einem kontrollierenden Blick [erfasst, mit einem System von Normen abgeglichen und bei Feststellungen von Abweichungen sanktioniert.63]


59 SINGELNSTEIN/STOLLE 2006, S. 26 ff.

60 “Deutlich wird dieses Prinzip auch am System der „Sozialpartnerschaft“ zwischen Gewerkschaften und Unternehmerverbänden“. ZIEGLER 2001, S. 13. In: SINGELNSTEIN/STOLLE 2006, S. 27 (FN 49).

61 FOUCAULT 1977, S. 171 ff.

62 FOUCAULT a.a.O., S. 221 ff.

[Seite 27, Zeilen 2-8]

Strafe war vor diesem Hintergrund kein Selbstzweck mehr, sondern wurde in den Dienst gesellschaftlicher Nützlichkeit gestellt: zur Abschreckung potentieller und zur Behandlung aktueller Delinquenten, zur Stärkung des Normvertrauens oder auch zur Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter 45 Die absoluten Strafzwecke der Vergeltung. der Rache und der Sühne wurden zugunsten der relativen Strafzwecke der General- und Spezialprävention zurückgedrängt.46

[Seite 27, Zeilen 22-29]

3.1.2 Normakzeptanz und Disziplinierung

Dieses System mit dem Ziel des Ausgleichs und der Integration - das nicht nur für das Strafrecht, sondern für die wohlfahrtsstaatliche Sozialkontrolle insgesamt Gültigkeit besaß - war nicht gegenleistungsfrei. Es verlangte vom Begünstigten die Akzeptanz der bestehenden Normen und der ihnen zu Grunde liegenden herrschenden Ordnung Diese Integrationsfähigkeit des Individuums musste nötigenfalls erzeugt werden.49 Dabei kamen Konzepte zum Einsatz, die als Disziplinierung beschrieben werden können.50 Die Normeinhaltung wurde über-

[Seite 28, Zeilen 1-9]

wacht; sofern dabei Verstöße festgestellt wurden, führten diese zur Sanktionierung. Die Techniken der Disziplinierung sollten damit das Verhalten der Individuen an einer festgelegten Norm ausrichten, die die Differenzierung zwischen dem Normalen und dem Anormalen herstellt. Ziel war bzw. ist die Verinnerlichung der Norm und damit die Normierung, die Ausrichtung der Realität an einer präskriptiven Regel durch Unterwerfung mittels Überwachung und Strafe51 Die den Disziplinartechniken unterworfenen Individuen werden von einem kontrollierenden Blick erfasst, mit einem System von Nonnen abgeglichen und bei Feststellungen von Abweichungen sanktioniert.


49 Ziegler 2001. 13. - Deutlich wird dieses Prinzip auch am System der "Sozialpartnerschaft“ zwischen Gewerkschaften und Unternehmerverbänden.

50 Grundlegend Foucault 1976, 171 ff.

51 Foucault 1976. 221 IT.; Lemke 1997, 190; Lemke/Krasmann/Bröckling 2000, 13.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn 59 f. nachgewiesen. Kein Hinweis auf wörtliche Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), Guckar


[3.] Gjb/Fragment 022 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-04 14:59:46 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Singelnstein Stolle 2006

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 22, Zeilen: 1-8
Quelle: Singelnstein Stolle 2006
Seite(n): 28, Zeilen: 7-14
[Die den Disziplinartechniken unterworfenen Individuen werden von einem kontrollierenden Blick] erfasst, mit einem System von Normen abgeglichen und bei Feststellungen von Abweichungen sanktioniert.63

Durch die Sanktionierung abweichenden Verhaltens konstituiert die Disziplin eine feste Ordnung. Dabei führt nicht schon die Festlegung von Verhaltensregeln durch den Staat zu einer Disziplinierung, sondern erst die Verbindung repressiver Disziplinarmaßnahmen mit der Vermittlung normativer Sittengesetze durch weltliche Obrigkeiten.64


63 SINGELNSTEIN/STOLLE 2006, S. 28.

64 Ebd.

Die den Disziplinartechniken unterworfenen Individuen werden von einem kontrollierenden Blick erfasst, mit einem System von Normen abgeglichen und bei Feststellungen von Abweichungen sanktioniert.

Durch die Sanktionierung abweichenden Verhaltens konstituiert die Disziplin eine feste Ordnung. Dabei führt nicht schon die Festlegung von Verhaltensregeln durch den Staat zu einer Disziplinierung, sondern erst die Verbindung repressiver Disziplinarmaßnahmen mit der Vermittlung normativer Sittengesetze durch weltliche Obrigkeiten.52


52 Hildebrandt 1997, 104. 119.

Anmerkungen

Quelle ist in beiden Fn. genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), Guckar