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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Christophe Samson / Sybille Flindt
Titel    Internationale Unternehmenszusammenschlüsse
Zeitschrift    NZG
Jahr    2006
Seiten    290 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    8


Fragmente der Quelle:
[1.] Analyse:Hmk/Fragment 036 102 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-23 11:30:46 SleepyHollow02
Fragment, Hmk, SMWFragment, Samson Flindt 2006, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 36, Zeilen: 102 f.
Quelle: Samson Flindt 2006
Seite(n): 292, Zeilen: online
[...]

58 So bestand und besteht die Möglichkeit, eine deutsche Gesellschaft auf die deutsche Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft zu verschmelzen. Um [...]

So ist es denkbar, eine deutsche Gesellschaft auf die deutsche Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft zu verschmelzen.
Anmerkungen

Fortsetzung nächste Seite.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Analyse:Hmk/Fragment 037 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-23 11:35:42 SleepyHollow02
Fragment, Hmk, SMWFragment, Samson Flindt 2006, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 101 ff.
Quelle: Samson Flindt 2006
Seite(n): 292, Zeilen: online
[Um-]gekehrt kommt auch die Verschmelzung einer ausländischen Gesellschaft auf die ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Gesellschaft in Betracht. Als dritte Konstellation ist es den unternehmenstragenden Gesellschaften unbenommen, zum Zwecke der Unternehmenszusammenführung eine gemeinsame Tochtergesellschaft zu gründen, auf die dann entweder die ausländische Gesellschaft oder die deutsche Gesellschaft verschmolzen wird, je nachdem ob die Tochtergesellschaft nach deutschem Recht oder unter einer ausländischen Rechtsordnung gegründet wurde. Auch die Verschmelzung einer ausländischen Gesellschaft auf die ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Gesellschaft kommt in Betracht. Die unternehmenstragenden Gesellschaften können außerdem zum Zwecke der Unternehmenszusammenführung eine gemeinsame Tochtergesellschaft gründen, auf die dann entweder die ausländische Gesellschaft oder die deutsche Gesellschaft verschmolzen wird, je nachdem ob die Tochtergesellschaft nach deutschem Recht oder unter einer ausländischen Rechtsordnung gegründet wurde.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


[3.] Analyse:Hmk/Fragment 093 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-23 12:25:01 SleepyHollow02
Fragment, Hmk, SMWFragment, Samson Flindt 2006, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 6-8
Quelle: Samson Flindt 2006
Seite(n): 291, Zeilen: online
Elementares Ziel eines Unternehmenszusammenschlusses ist es, zwei Unternehmen zukünftig einer einheitlichen Unternehmensleitung zu unterstellen.297

297 Horn, ZIP 2000, 473, 475.

Ziel eines Unternehmenszusammenschlusses ist es, zwei Unternehmen zukünftig einer einheitlichen Unternehmensleitung zu unterstellen9.

9 Vgl. Horn, ZIP 2000, 473 (475).

Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02)


[4.] Analyse:Hmk/Fragment 093 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-23 12:38:33 SleepyHollow02
Fragment, Hmk, SMWFragment, Samson Flindt 2006, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 26-31
Quelle: Samson Flindt 2006
Seite(n): 291, Zeilen: online
Der Begriff des Unternehmenszusammenschlusses ist damit nicht zwangsläufig mit einer Verschmelzung im juristischen Sinne gleichzusetzen, sondern bezeichnet die Zusammenführung der betrieblichen Organisation im Ganzen oder in Teilen mit allen dem Zwecke ihrer Tätigkeit gewidmeten Sachen und Rechten sowie sonstigen wirtschaftlichen Werten.298

298 Baumbach/Hopt, Einl. vor § I HGB, Rn. 33; Kindler, in: Ebenroth/Boujong/ Joost, § 1, Rn. 12 ff.

Der Begriff des „Unternehmenszusammenschlusses” meint nicht zwangsläufig den Zusammenschluss der Rechtsträger (also der unternehmenstragenden Gesellschaften), sondern die Zusammenführung zweier betrieblicher Organisationen mit allen dem Zwecke ihrer Tätigkeit gewidmeten Sachen und Rechten10 sowie sonstigen wirtschaftlichen Werten11.

10 Wie Forderungen, Beteiligungen, Vertragsrechte, gewerbliche Schutzrechte, Firma, andere geschützte Kennzeichnungen usw; vgl. auch BGH 1931, 109ff.; vgl. die verschiedenen Definitionen des Unternehmens bei: Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. (2000), Einl v § 1 Rdnr. 33; Kindler, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Bd. 1, 2001, § 1 Rdnrn. 12ff.

11 Wie Erfahrung, Know-how, Unternehmensgeheimnisse, Geschäftsbeziehungen, Kundenstamm, Personal, geschäftlicher Ruf usw.; vgl. zu dieser Definition: Baumbach/Hopt (o. Fußn. 10), Einl. § 1 Rdnr. 33; Kindler, in: Ebenroth/Boujong/Joost (o. Fußn. 10), § 1 Rdnr. 14.

Anmerkungen

In der Formulierung selbständig; kann auch als kW eingeordnet werden.

Sichter
(SleepyHollow02)


[5.] Analyse:Hmk/Fragment 199 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-23 12:03:19 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Hmk, SMWFragment, Samson Flindt 2006, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 199, Zeilen: 27-31
Quelle: Samson Flindt 2006
Seite(n): 294, Zeilen: online
Der Anteilstausch bietet eine praktikable Möglichkeit, Unternehmen auf internationaler Ebene zusammenzuführen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des UmwG ankommt.696 Er bietet sich auch bei kleineren Zusammenschlüssen von Unternehmen oder zur konzerninternen Reorganisation an.697

696 Auch »Aktienumtausch«; vielbeachtete Beispiele sind etwa der Zusammenschluss der Daimler Benz AG und Chrysler Corp. zur DaimlerChrysler AG und die Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone Airtouch plc.

697 Samson/Flindt, NZG 2006, 290, 294.

Eine praktikable Möglichkeit, Unternehmen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zusammenzuführen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des UmwG ankommt, bietet der Aktientausch. Unter anderem bei den in der Öffentlichkeit viel beachteten Zusammenschlüssen der Daimler Benz AG und Chrysler Corp. zur DaimlerChrysler AG54, bei der Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone Airtouch plc.55 sowie bei der Zusammenführung von Teilen der Hoechst AG mit Rhône-Poulenc S.A.56 wurde der Aktientausch als ein Schritt zur stufenweisen Integration der Unternehmen genutzt. Aber auch bei kleineren Zusammenschlüssen von Unternehmen oder zur konzerninternen Reorganisation kann ein Unternehmenszusammenschluss mittels Aktientausch für die beteiligten Gesellschaften empfehlenswert sein, da dessen Durchführung relativ einfach ist.

54 Vgl. Baums, in: Festschr. f. Zöllner (o. Fußn. 27) S. 65 (66); Gemeinsamer Bericht der Vorstände der Daimler Benz AG und der Daimler Chrysler AG über den Zusammenschluss zur Hauptversammlung der Daimler-Benz AG am 18. 9. 1998.

55 Umtauschangebot von Vodafone Airtouch an die Aktionäre der Mannesmann AG v. 28. 12. 1999; verbessertes Angebot v. 3. 2. bis 17. 2. 2000.

56 Vgl. Bericht über den Unternehmenszusammenschluss v. 20. 5. 1999; Vgl. Hoffmann, NZG 1999, 1077 (1078).

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 697 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)


[6.] Analyse:Hmk/Fragment 200 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-23 12:15:04 SleepyHollow02
Fragment, Hmk, SMWFragment, Samson Flindt 2006, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 200, Zeilen: 2-14
Quelle: Samson Flindt 2006
Seite(n): 294, Zeilen: online
a. Einseitiger Anteilstausch

Beim einseitigen Anteilstausch (Einbringung) erhöht eine Gesellschaft ihr Kapital und bietet den Anteilsinhabern der anderen Gesellschaft ihre »jungen« Anteile zum Tausch an. Das Übernahmeangebot richtet sich nach dem WpÜG698. Im Regelfall ist das Umtauschangebot an die Bedingung geknüpft, dass innerhalb der Angebotslaufzeit eine zuvor festgelegte Zahl von Anteilsinhabern der anderen Gesellschaft das Angebot annimmt. Durch den Anteilstausch werden deren Anteilsinhaber an der kapitalerhöhenden Gesellschaft beteiligt. Konzernrechtlich wird die kapitalerhöhende Gesellschaft gleichzeitig zur Muttergesellschaft der anderen Gesellschaft. Es entsteht damit ein Unterordnungskonzern bei dem die konzernverbundenen Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind.


698 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl. 1 2001, S. 3822.

Beim einseitigen Aktientausch erhöht eine Gesellschaft ihr Kapital und bietet den Aktionären der anderen Gesellschaft ihre jungen Aktien zum Tausch gegen Aktien der anderen Gesellschaft an. In der Regel handelt es sich dabei um ein bedingtes Umtauschangebot, das nur dann wirksam wird, wenn innerhalb der Angebotslaufzeit eine vorher festgelegte Zahl von Aktionären der anderen Gesellschaft das Angebot annimmt57. Durch den Aktientausch werden die Aktionäre an der kapitalerhöhenden Gesellschaft beteiligt, deren Stammkapital erhöht wird58. Die kapitalerhöhende Gesellschaft wird gleichzeitig zur neuen Muttergesellschaft der anderen Gesellschaft. Gesellschaftsrechtlich entsteht ein Unterordnungskonzern59. Ohne die beteiligten Gesellschaften zu verschmelzen, werden deren Aktionärskreise zusammengeführt.

57 Beim Zusammenschluss von Hoechst AG und Rhône-Poulenc machte die Rhône-Poulenc S.A. den Aktionären der Hoechst AG das Tauschangebot unter der Bedingung, dass insgesamt 90% der Hoechst Aktien umgetauscht werden, vgl. Bericht über den Unternehmenszusammenschluss, S. 62ff.

58 Das Stammkapital der Rhône-Poulenc S.A. wurde in etwa verdoppelt, vgl. Bericht über den Unternehmenszusammenschluss, S. 62ff.

59 Die konzernverbundenen Unternehmen sind unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, § 18 I AktG; vgl. Hüffer (o. Fußn. 31), § 18 Rdnrn. 2, 6; Geßler, AktG, 34. Lfg. (2001), § 18 Rdnr. 5.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. In der Formulierung erkennbar überarbeitet.

Sichter
(SleepyHollow02)


[7.] Analyse:Hmk/Fragment 201 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-23 11:55:33 SleepyHollow02
Fragment, Hmk, SMWFragment, Samson Flindt 2006, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 201, Zeilen: 9-13
Quelle: Samson Flindt 2006
Seite(n): 294, Zeilen: online
Nach vollzogenem Anteilstausch sind die Anteilsinhaber an der dritten Gesellschaft beteiligt; beide unternehmenstragenden Gesellschaften werden zu Tochtergesellschaften der dritten Gesellschaft, es entsteht eine Holding-Struktur.702

702 Das aus §§ 71d S. 2, 71 Abs. 1 AktG resultierende Verbot, mehr als 10% der Aktien der Muttergesellschaft durch ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen zu halten, steht dem Aktientauschangebot durch eine neue Gesellschaft, die von einer oder beiden an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gegründet wird, nach einer Auffassung in der Literatur nicht entgegen; vgl. Semler/Volhard/Cordes/Stenge/, Arbeitshandbuch für Unternehmensübernahmen, Bd. 1, § 17, Rn. 370.

Nach vollzogenem Aktientausch sind die Aktionäre an der dritten Gesellschaft beteiligt; beide unternehmenstragenden Gesellschaften werden zu Tochtergesellschaften der dritten Gesellschaft60. Das Verbot, mehr als 10% der Aktien der Muttergesellschaft durch ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen zu halten61, steht dem Aktientauschangebot durch eine neue Gesellschaft, die von einer oder beiden an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gegründet wird, nach einer Auffassung in der Literatur nicht entgegen62.

60 Bei der Fusion von Daimler-Benz AG und Chrysler Corp. wurde zunächst so vorgegangen, dass die neu gegründete DaimlerChrysler AG den Aktionären der Daimler-Benz AG den Aktientausch anbot.

61 Vgl. § 71d S. 2 AktG i.V. mit § 71 I AktG.

62 Vgl. Stengel, in: Semler/Volhard/Cordes (o. Fußn. 33), § 17 Rdnr. 370.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


[8.] Analyse:Hmk/Fragment 202 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-23 11:46:45 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Hmk, SMWFragment, Samson Flindt 2006, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 5-11
Quelle: Samson Flindt 2006
Seite(n): 292, Zeilen: online
Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung können die Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft die Verschmelzung und die regelmäßig mit ihr verbundene Kapitalerhöhung mit der Begründung anfechten, das Umtauschverhältnis sei für die Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers zu günstig bemessen. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sind dagegen auf das Spruchverfahren unter Ausschluss des Anfechtungsrechts verwiesen.705 Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist diese Situation mit erheblichen Risiken behaftet.706

705 Vgl. § 14 Abs. 2 UmwG.

706 Ebenso Samson/Flindt, NZG 2006, 290, 292, dort Fn. 26

Dagegen sind bei einer Verschmelzung auf eine der beiden unternehmenstragenden Gesellschaften, ohne Einschaltung einer dritten Fusionsgesellschaft, nur die Aktionäre der übertragenden und nicht die der aufnehmenden Gesellschaft auf das Spruchverfahren unter Ausschluss des Anfechtungsrechts verwiesen26. Die Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft können die Verschmelzung und die regelmäßig mit ihr verbundene Kapitalerhöhung mit der Begründung anfechten, das Umtauschverhältnis sei für die Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers zu günstig bemessen.

26 Vgl. § 14 Absatz II UmwG; gerade bei internationalen Verschmelzungsvorgängen ist diese Vorgehensweise risikobehaftet, da hier verstärkt Zweifel und Streitigkeiten hinsichtlich der Bewertung auftreten.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 706 benannt.

Sichter
(SleepyHollow02)