VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki

Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Titel    BGB
Herausgeber    Heinz Georg Bamberger; Herbert Roth Sonst
Ort    München
Verlag    Beck
Ausgabe    Ed. 22
Datum    1. Februar 2012
Reihe    Beck'scher Online-Kommentar
Anmerkung    [Genaue Auflage ist zu klären.]
URL    http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/BeckOK%5FZivR%5F22/cont/BeckOK.ZivR.htm

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    1


Fragmente der Quelle:
[1.] Jam/Fragment 084 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-14 22:06:31 Fret
Bamberger Roth 2012, Fragment, Gesichtet, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 84, Zeilen: 14-20
Quelle: Bamberger Roth 2012
Seite(n): § 123 Rn 1, Zeilen: online
Die Vorschrift dient dem Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit.29 Sie beruht auf dem Gedanken, dass eine Willenserklärung nur dann als Ausdruck rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung angesehen werden kann, wenn diese frei von Täuschung erfolgt ist. Deshalb soll der durch Täuschung zu einer bestimmten Willensbildung Veranlasste seine Erklärung die auf einer solchen Willensbildung beruht, durch Anfechtung rückgängig machen können. [...]30

29 BGHZ51, 141 (147). 30 BGHZ 25, 217 (223 f.).

Die Vorschrift dient dem Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit (BGH BeckRS 2011, 25937; BGHZ 51, 141, 147); sie beruht auf dem Gedanken, dass eine Willenserklärung (§ 133 Rn 4 ff) nur dann als Ausdruck rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung angesehen werden kann, wenn die Willensbildung des Erklärenden frei von Täuschung oder Drohung erfolgt ist (BGH BeckRS 2011, 25937; Palandt/Ellenberger Rn 1). Deshalb soll der durch Täuschung oder Drohung zu einer bestimmten Willensbildung Veranlasste seine Erklärung, die auf einer solchen - nicht selbstbestimmten - Willensbildung beruht, durch Anfechtung rückgängig machen können (BGH BeckRS 2011, 25937).
Anmerkungen

Genaue Fundstelle siehe: Beck'scher Online-Kommentar BGB. Es ist nicht auszuschließen, dass den Verfassern eine andere Fassung vorgelegen hat. Der Textursprung ist jedoch schwerlich zweifelhaft.

Sichter
fret