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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Franz-Lothar Altmann
Titel    Optionen für die Zukunft des Kosovo
Herausgeber    Stiftung Wissenschaft und Politik
Ort    Berlin
Datum    August 2001
URL    http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/S2001_21_alt.pdf
Webcite    http://www.webcitation.org/6FS37TsxL

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    ja
Fragmente    23


Fragmente der Quelle:
[1.] Jkr/Fragment 225 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 17:24:20 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 225, Zeilen: 16-19, 107
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 12, Zeilen: li. Spalte: 7-11, 101-103
Der Pluralismus der UNMIK-Struktur ermöglichte mehr Flexibilität und gab Raum für Improvisation, was sich bei der schwierigen Aufgabe und den täglich wechselnden Problemsituationen als unabdingbar erwies. [...]466

466 Alexandras Yannis, Kosovo under International Administration, in: Survival 43/2, S. 31-48

Andererseits ermöglichte der Pluralismus der UNMIK-Struktur mehr Flexibilität und gab Raum für Improvisation, was sich bei der schwierigen Aufgabe und den täglich wechselnden Problemsituationen als unabdingbar erwies.8

8 Vgl. ausführlicher Alexandros Yannis, Kosovo under International Administration, in: Survival, 43 (Sommer 2001) 2, S. 31-–48.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

In der angegebenen Quelle kann sich der Wortlaut so nicht finden, da sie in Englisch verfasst ist.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[2.] Jkr/Fragment 228 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 17:33:32 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 228, Zeilen: 14-30, 103-104
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 12, Zeilen: li. Sp: 12-20; re. Spalte: 3-20,
Dabei trug besonders die offene Frage über den endgültigen Status des Kosovo zu den Schwierigkeiten bei. Beide Konfliktparteien, sowohl Kosovo-Albaner, als auch Kosovo-Serben sahen in jedem Rechtsakt und in jeder politischen Entscheidung der UNMIK eine Unterstützung der Ziele des Konfliktgegners. Besonders die Begriffe „Selbstverwaltung“ und „substantiellen Autonomie“ wurden unterschiedlich interpretiert. Dabei hatten und haben beide Seiten ausschließlich ihre eigenen Zielvorstellungen vor Augen: Die Albaner die Unabhängigkeit und die Serben die Bewahrung der Souveränität innerhalb des Staates Serbien und Montenegro. Jede Entscheidung von UNMIK, welche die Fragen der Selbstverwaltung und der substantiellen Autonomie betraf, wurde zwangsläufig von den Konfliktparteien als unzureichend angesehen.472 Im Dezember 1999 wurde eine so genannte ÜbergangsVerwaltungsstruktur JIAS473 eingerichtet, die den Kosovo-Albanern die Mitarbeit in der internationalen Verwaltung sicherte und damit auch zur Legitimierung der internationalen Verwaltung seitens der lokalen Bevölkerung beitrug. Die JIAS sollte vor allem den destabilisierenden Auswirkungen der entstandenen Parallelstrukturen entgegenwirken.

472 Yannis, Kosovo under International Administration, a.a.O. (Anm. 466), S. 35

473 Joint Interim Administration Structure (JIAS)

[Seite 12 links, Zeilen 12-20]

Von Anfang an stand die Protektoratsverwaltung von UNMIK und KFOR unter dem Einfluß der offenen Frage des künftigen endgültigen Status des Kosovo. Die beiden Konfliktparteien, Kosovo-Albaner und Kosovo-Serben, letztere bis Oktober 2000 nationalistisch von Belgrad unterstützt, sahen in jeder politischen Entscheidung und jedem Rechtsakt der internationalen Verwaltung eine Unterstützung der Ziele des Konfliktgegners.

[Seite 12 rechts, Zeilen 3-20]

Erschwert wurde die Arbeit der internationalen Verwaltung zudem dadurch, daß die beiden von ihr verwendeten zentralen Begriffe »Selbstverwaltung« und »substantielle Autonomie« von keiner der beiden Konfliktparteien positiv aufgenommen wurde. Beide Seiten hatten und haben ausschließlich ihre absoluten Zielvorstellungen vor Augen: die Albaner die Unabhängigkeit, die Serben die Bewahrung der Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien und die Wiederherstellung der serbischen Oberhoheit über das Kosovo. Jede Entscheidung der internationalen Verwaltung, die Fragen der Selbstverwaltung oder der substantiellen Autonomie betraf, mußte zwangsläufig von der einen Konfliktpartei als unzureichend im Hinblick auf die gewünschte Unabhängigkeit und von der anderen als unzulässig wegen der Verletzung der jugoslawischen Souveränität bewertet werden. [...]10

[Seite 12 rechts, Zeilen 40-49]

Diese Konkurrenzsituation unter den Albanern half UNMIK, im Dezember 1999 eine sogenannte gemeinsame Übergangsverwaltungsstruktur (Joint Interim Administration Structure – JIAS) zu errichten, die den Kosovo-Albanern die Mitarbeit in der internationalen Verwaltung sicherte und damit auch zur Legitimierung der internationalen Verwaltung unter der lokalen Bevölkerung beitrug. Die JIAS sollte denn auch vor allem die destabilisierenden Auswirkungen der albanischen Parallelstrukturen auffangen.


10 Yannis, Kosovo under International Administration, S. 35.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[3.] Jkr/Fragment 229 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 17:42:36 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 229, Zeilen: 5-16
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 13, Zeilen: li. Spalte: 1-27
Der IAC war dadurch gekennzeichnet, dass jede Abteilung von einer Doppelspitze aus einem internationalen und einem kosovarischen Vertreter geführt wurde. Es hatte die Aufgabe, Anregungen hinsichtlich der vom SRSG zu erlassenden Verordnungen476 einzubringen. Die Einbindung der Kosovo-Serben erwies sich als schwierig. Bischof Artemije und Pater Sava, die führenden Vertreter der orthodoxen Kirche im Kosovo, versuchten nach Kräften die Interessen der Kosovo-Serben durch Zusammenarbeit mit der internationalen Verwaltung zu vertreten. Momčilo Trajković und Bischof Artemije, die serbischen Vertreter im KTC, mussten diese Institution noch im Herbst 1999 verlassen, als ihnen die serbische Bevölkerung wegen der albanischen Gewaltanwendungen gegen Serben die weitere Unterstützung der internationalen Verwaltung untersagte.

476 Diese mit Gesetzeskraft ausgestattete Verordnungen werden als UNMIK-Regulations bezeichnet. Sie stellen umfangreiche Rechtskodifikationen dar, die Kosovo Rechtsstaatlichkeit und Demokratisierung schenken soll.

[Allerdings sind] die in der gemeinsamen Übergangsverwaltungsstruktur eingesetzten Gremien – der Kosovo-Übergangsrat (KTC), der Übergangsverwaltungsrat (IAC), die gemeinsame Übergangsverwaltung (die dadurch gekennzeichnet ist, daß jede Abteilung von einer Doppelspitze aus einem internationalen und einem kosovarischen Vertreter geführt wird) und die dreißig Kommunalräte und -verwaltungen – keinesfalls demokratisch legitimiert, da sie unter dem Proporzgesichtspunkt einer angemessenen Berücksichtigung der ethnischen Minderheiten zusammengestellt wurden. [...]

Die Einbindung der Kosovo-Serben erwies sich als schwierig. Bischof Artemije und Vater Sava, die führenden Repräsentanten der orthodoxen Kirche im Kosovo, versuchten nach Kräften die Interessen der Kosovo-Serben durch Zusammenarbeit mit der internationalen Verwaltung zu vertreten. Momčilo Trajković und Bischof Artemije, die serbischen Vertreter im Kosovo-Übergangsrat (KTC), mußten diese Institution noch im Herbst 1999 verlassen, als ihnen die serbische Bevölkerung angesichts der zunehmenden albanischen Gewaltanwendung gegen Serben die weitere Unterstützung der internationalen Verwaltung untersagte.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[4.] Jkr/Fragment 234 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 18:00:04 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 234, Zeilen: 19-29, 32-33, 106
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 12, Zeilen: li. Spalte: 20-42
[Zeilen 19-29]

In der Verordnung Nr. 1 des UN-Sonderbeauftragten vom 25. Juli 1999 wurde deshalb eine Festlegung getroffen, die vorsah, dass im Kosovo alle Rechtsnormen, die am 24. März 1999 Geltung hatten, weiterhin anzuwenden seien, soweit sie nicht den internationalen Menschenrechtsstandards beziehungsweise einer der von UNMIK erlassenen Verordnung widersprechen.488 Diese Regelung bekräftigte im Grundsatz die Weitergeltung der Rechtsnormen, die in der BR Jugoslawien gültig waren. Die Albaner protestierten gegen die Anwendung dieses Rechts, waren sie doch ab 1989 von der Gesetzgebung des Landes vollständig ausgeschlossen, was die Legitimation der Rechtsnormen aus dieser zehnjährigen Periode ohnehin stark in Frage stellte.

[Zeilen 32-33]

Im Dezember 1999 wurde schließlich eine Kompromisslösung gefunden, nach der im Kosovo das Recht [gelten sollte, das am 22. März 1989, also vor der Abschaffung der Autonomie des Kosovo durch Milošsević, gegolten hatte.490]


488 Section 2 und 3 UNMIK/REG/1999/1

490 UNMIK Press Release, UNMIK/PR/26 vom 16. 08. 1999

Wie schwierig sich unter diesen Umständen die Aufgabe von UNMIK gestalten mußte, eine weitgehend akzeptierte Übergangsverwaltung zu etablieren, soll ein Beispiel zeigen: In Regulation Nr. 1 des UN-Sonderbeauftragten vom 25. Juli 1999 wurde festgehalten, daß im Kosovo alle Rechtsnormen, die am 24. März 1999 Geltung hatten, weiterhin anzuwenden seien, soweit sie nicht den internationalen Menschenrechtsstandards bzw. der Erfüllung des Mandats von UNMIK oder einer von UNMIK erlassenen Regulation widersprechen. Da diese Regelung im Grundsatz die Weitergeltung der jugoslawischen Rechtsnormen bekräftigte, war der Protest der Kosovo-Albaner vorauszusehen. Denn die Albaner waren in den vorangegangenen zehn Jahren von der Gesetzgebung des Landes völlig ausgeschlossen, was die Legitimation der Rechtsnormen aus dieser Periode ohnehin stark in Frage stellte.9 Im Dezember 1999 wurde schließlich eine Kompromißlösung gefunden: Nun sollten jene Rechtsnormen im Kosovo Anwendung finden, die am 22. März 1989 gegolten hatten, das heißt vor dem Zeitpunkt der Abschaffung der Autonomie des Kosovo durch Milošsević.

9 Vgl. Elmar Pichl, Kosovo – »Kriegsrecht«, Faustrecht und UN-Recht. Rechtliche Aspekte des Wiederaufbaus, in: Südosteuropa, (1999) 11/12, S. 658ff.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis für die z.T. wörtlichen Übernahmen fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[5.] Jkr/Fragment 239 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-14 09:16:35 Hindemith
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 239, Zeilen: 7-19
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 13, Zeilen: li. Spalte: 27-47
Mit Unterstützung des Milosšević-Regimes wurden zunächst Parallelstrukturen in verschiedenen Bezirken des Kosovo errichtet. Im nördlichen Kosovo führte die Teilung der Stadt Mitrovica sogar zur Schaffung des serbischen Nationalrats von Mitrovica, der jegliche Kooperation mit der internationalen Verwaltung ablehnte. Sein Ziel war es, die ethnische Teilung entlang des Flusses Ibar zu festigen, um so ein Überleben der Serben in Nordkosovo abzusichem und möglicherweise eine Teilung des Kosovo vorzubereiten. Mehr Bereitschaft zur Kooperation zeigte der so genannte Nationalrat von Kosovo und Metohija, der unter Führung von Bischof Artemije die Interessen jener Serben im Kosovo vertrat, die dem Milosević-Regime in Belgrad ablehnend gegenüberstanden. Dieser Nationalrat unterstützte die meisten internationalen Initiativen, um die Position der Serben zu verbessern und eine Vertrauensbasis zu schaffen. Darüber hinaus errichteten die Serben mit Unterstützung des Milosšević-Regimes in Belgrad parallele Verwaltungsstrukturen in verschiedenen Bezirken des Kosovo. Im nördlichen Kosovo führte die Teilung der Stadt Mitrovica zur Schaffung des serbischen Nationalrats von Mitrovica, der jegliche Kooperation mit der internationalen Verwaltung ablehnt. Sein Ziel ist es, die ethnische Trennung entlang dem Fluß Ibar in Mitrovica zu konsolidieren, um so ein Überleben der Serben im nördlichen Teil des Kosovo abzusichern und eine Teilung des Kosovo vorzubereiten.

Kooperationswilliger zeigte sich der serbische Nationalrat von Kosovo und Metohija, auch SNV-Gračanica genannt, der unter Führung von Bischof Artemije seit Oktober 1999 die Interessen jener Serben im Kosovo vertritt, die dem Milosšević-Regime in Belgrad ablehnend gegenüberstehen. SNV-Gračanica unterstützte die meisten Initiativen von UNMIK und KFOR, um die Position der Serben zu verbessern und eine Vertrauensbasis herzustellen.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[6.] Jkr/Fragment 244 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 17:15:07 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 244, Zeilen: 3-38
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 13, 14, 15, Zeilen: 13: re. Spalte: 31-38, 44; 14: li. Spalte: 1-7 , re. Spalte: 7ff; 15: re. Spalte 1-16
In insgesamt 14 Kapiteln wurden die so genannten provisorischen Institutionen der Selbstregierung definiert: der Präsident des Kosovo das Parlament, die Regierung, die Gerichte sowie die sonstigen Körperschaften und Institutionen. Ohne ausdrücklich die Zugehörigkeit des Kosovo zum Staat Serbien und Montenegro zu betonen, wird verdeutlicht, dass die Institutionen die Festlegung des völkerrechtlichen Status des Kosovo zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen sollen, wobei „alle relevanten Faktoren, einschließlich des Willens des Volkes“ zu berücksichtigen seien. Weder die Albaner noch die Serben waren mit dem Verfassungsrahmen zufrieden. Die albanische Seite kritisiert, dass die Befugnisse der Übergangsregierung zu stark beschränkt seien. Hashim Thaçi, der Vorsitzende der Demokratischen Partei Kosovos (PDK) bemängelte zudem, dass das Kosovo-Schutzkorps (KPC) weiterhin ausschließlich zivil definiert sei, während die Kosovo-Albaner in dem Korps den Kem einer künftigen eigenen Armee sehen möchte.524 Die Albaner kritisierten jedoch in besonderer Weise, dass im Verfassungsrahmen das von ihnen herbeigesehnte Referendum über die Unabhängigkeit des Kosovo mit keinem Wort erwähnt ist. Ungeachtet aller Kritik hat die albanische Seite den Verfassungsrahmen für die provisorische Selbstregierung schließlich doch mehrheitlich positiv kommentiert. Ausschlaggebend dafür war die zutreffende Erkenntnis, dass damit ein wichtiger Schritt in Richtung Eigenstaatlichkeit erfolgt war. Genau daran stießen sich die serbischen Politiker. So kritisierte der jugoslawische Präsident Kostunica, dass die internationale Gemeinschaft unter dem Druck der albanischen Extremisten wieder einmal eingeknickt sei. Haekkerups Vorstoß sei ein weiterer Schritt zur faktischen Abspaltung des Kosovo von Jugoslawien. Nach einem Treffen der höchsten politischen Vertreter der BR Jugoslawien mit ihrem Präsidenten war in einer Pressemitteilung zu lesen, dass alle 30 von serbischer Seite vorgebrachten Änderungsvorschläge zur Verbesserung des Verfassungsrahmens abgelehnt525, und im Gegensatz dazu nahezu alle albanischen Forderungen angenommen worden seien. In Übereinstimmung mit einer Deklaration des serbischen Parlaments zur Lage im Kosovo vom 31. Mai 2001 wurde eine Überarbeitung der Rahmenverfassung gefordert und sogar indirekt angedroht, dass die Serben im Kosovo an den Parlamentswahlen nicht teilnehmen würden. Vor allem wurde von serbischer Seite kritisiert, dass den vorgesehenen zehn serbischen Abgeordneten kein konstitutives Vetorecht zugestanden wurde und dass die staatliche Souveränität der BR Jugoslawien im Verfassungsrahmen mit [keinem Wort erwähnt sei.]

524 Neue Zürcher Zeitung vom 18. 05. 2001

525 Süddeutsche Zeitung vom 16. 05. 2001

In insgesamt 14 Kapiteln wurden insbesondere die sogenannten provisorischen Institutionen der Selbstregierung definiert (die stark an die entsprechenden Vorschläge des Rambouillet-Abkommens erinnern!): das Parlament, der Präsident des Kosovo, die Regierung, die Gerichte sowie sonstige Körperschaften und Institutionen.[...]

Ohne ausdrücklich die Zugehörigkeit

[Seite 14]

des Kosovo zur Bundesrepublik Jugoslawien zu betonen, wird deutlich gemacht, daß die provisorischen Institutionen die Festlegung des künftigen Status des Kosovo zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen sollen, wobei »alle relevanten Faktoren einschließlich des Willens des Volkes« (Hervorhebung F.-L. A.) zu berücksichtigen seien.

[...]

Wie nicht anders zu erwarten, waren weder die Albaner noch die Serben im Kosovo mit dem Verfassungsrahmen zufrieden. Die albanische Seite kritisierte, daß die Befugnisse der künftigen Regierung stark beschränkt seien. Hashim Thaçi, der frühere politische Chef der Kosovo-Befreiungsarmee und derzeitige Vorsitzende der Demokratischen Partei, bemängelte zudem, daß das Kosovo-Schutzkorps weiterhin ausschließlich zivil definiert sei, während die albanische Seite in dem Korps den Kern einer künftigen eigenen Armee sehen möchte.13 Hauptkritikpunkt der Albaner war jedoch, daß in dem Verfassungsrahmen das von den Albanern so heiß erwünschte Referendum über die Unabhängigkeit des Kosovo mit keinem Wort erwähnt wurde. Daß dies unterblieb, hat natürlich seinen guten Grund darin, daß kein Zweifel über den Ausgang eines derartigen Referendums besteht. Ungeachtet aller Kritik hat die albanische Seite jedoch schließlich mehrheitlich den Verfassungsrahmen für die provisorische Selbstregierung positiv kommentiert. Ausschlaggebend dafür war die richtige Erkenntnis, daß hier ein wichtiger Schritt in Richtung Eigenstaatlichkeit erfolgt war.

Genau dies wiederum war der Hauptanstoß der serbischen Kritiker. So äußerte Jugoslawiens Präsident Koštunica in einem Gespräch mit der Presseagentur Beta in Berlin am 15. Mai 2001, daß die internationale Gemeinschaft unter dem Druck der albanischen Extremisten wieder einmal klein beigegeben habe. Haekkerups Vorstoß sei ein weiterer Schritt zur faktischen Abspaltung des Kosovo. Nach einem Treffen der obersten politischen Spitzen der BR Jugoslawien im Büro von Präsident Koštunica –unter anderem Präsident Vojislav Kosštunica, Bundespremier Zoran ŽZižzić, der serbische Premier Zoran Đinđić, weitere Mitglieder beider Regierungen sowie Vertreter der Serben im Kosovo, darunter Bischof Artemije, der Vorsitzende des jugoslawischen Regierungskomitees für Kosovo, Momčilo Trajković, und Abgeordnete des jugoslawischen und des serbischen Parlaments – war in einer Pressemitteilung zu lesen, daß alle 30 von serbischer Seite vorgebrachten Änderungsvorschläge zur Verbes-

[Seite 15]

serung des Verfassungsrahmens abgelehnt,14 98% der albanischen Forderungen jedoch berücksichtigt worden seien. Die »Präsenz« der jugoslawischen und serbischen Behörden im alltäglichen Leben im Kosovo müsse gestärkt und besser organisiert werden. In Übereinstimmung mit einer Deklaration des Serbischen Parlaments zur Lage im Kosovo vom 31. Mai 2001 wird eine Überarbeitung des Verfassungsrahmens gefordert und indirekt angedroht, daß die Serben im Kosovo an den Wahlen am 17. November nicht teilnehmen würden. In der serbischen Presse wurde vor allem kritisiert, daß den vorgesehenen 10 serbischen Parlamentsabgeordneten kein konstitutives Vetorecht zugestanden wurde und daß die staatliche Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien im Verfassungsrahmen mit keinem Wort erwähnt wird.


13 Neue Zürcher Zeitung, 18.5.2001, S. 6.

14 So auch der Belgrader Anwalt Aleksandar Simić, der bei der Ausarbeitung des Verfassungsrahmens die serbische Seite vertrat: »Keine einzige Forderung des offiziellen Belgrad« sei angenommen worden (Süddeutsche Zeitung, 16.5.2001).

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
Agrippina1


[7.] Jkr/Fragment 245 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 22:37:10 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 245, Zeilen: 1-15
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 14, 15, Zeilen: 14: li. Spalte: 8-12; 15: li. Spalte: 23-34, 38-46, re. Spalte: 1-2
Der Sondergesandte Haekkerup stellte im Hinblick auf die Kritik klar, dass das Kosovo „noch nicht reif für eine endgültige politische Lösung“ sei. Den Albanern konnte ein Volksentscheid nicht gewährt werden, weil damit gegen die Festlegungen der UN-Resolution 1244 verstoßen worden wäre. Das fehlende Vetorecht der Serben werde dadurch kompensiert, dass Kommissionen im Parlament und ein gesondertes Gremium des Präsidiums serbische ebenso wie albanische Vorbehalte berücksichtigen sollten.526 Zweifelsohne wurde mit dem Verfassungsrahmen ein wichtiger Schritt in Richtung einer weitreichenden Autonomie getan. Klar sollte aber auch sein, dass damit zunächst nur der innere Rahmen für das Kosovo vorgezeichnet wurde und vor allem die Grundlagen für die ersten gesamt-kosovarischen Parlamentswahlen geschaffen werden sollten.

Der durch den Verfassungsrahmen markierte Übergang von einem Protektorat zu einer selbst regierten politischen Einheit war die Grundlage für die Parlamentswahlen im Kosovo, die am 17. November 2001 stattgefunden haben.


526 Süddeutsche Zeitung vom 16. 05. 2001

[Seite 14 links, Zeilen 8-12]

Der durch den Verfassungsrahmen markierte Übergang von einem reinen Protektorat zu einer selbstregierten politischen Einheit ist Voraussetzung für die allgemeinen Wahlen im Kosovo, die am 17. November 2001 stattfinden sollen.

[Seite 15 links, Zeilen 23-34]

Der Chef der UN-Verwaltung des Kosovo, Hans Haekkerup, stellte im Hinblick auf diese Kritik klar, daß der Verfassungsrahmen noch keine Verfassung darstelle. Das Kosovo sei »noch nicht reif für eine endg ültige politische Lösung«. Den Albanern sei ein Volksentscheid nicht gewährt worden, weil damit der Rahmen der UN-Resolution 1244 verlassen worden wäre. Und daß den Serben kein Vetorecht zugestanden worden sei, werde dadurch kompensiert, daß Kommissionen im Parlament und ein gesondertes Gremium des Parlamentspräsidiums serbische ebenso wie albanische Vorbehalte berücksichtigen sollten. [...]15

[Seite 15 links; rechts, Zeilen 38-46; 1-2]

Ohne Zweifel ist mit dem inzwischen unterzeichneten und damit in Kraft getretenen Verfassungsrahmen für die provisorische Selbstregierung ein wichtiger Schritt zumindest in Richtung auf die in UN-Sicherheitsratsresolution 1244 geforderte weitreichende Autonomie vollzogen worden. Es sollte aber auch klar sein, daß damit zunächst nur der grundsätzliche innere Rahmen für das Kosovo vorgezeichnet wird und vor allem die Grundlagen für die ersten gesamt-kosovarischen Parlamentswahlen geschaffen werden sollten.


[14 So auch der Belgrader Anwalt Aleksandar Simić, der bei der Ausarbeitung des Verfassungsrahmens die serbische Seite vertrat: »Keine einzige Forderung des offiziellen Belgrad« sei angenommen worden (Süddeutsche Zeitung, 16.5.2001). ]

15 Vgl. ebd.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[8.] Jkr/Fragment 265 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-13 16:42:16 Plagin Hood
Altmann 2001, Fragment, Jkr, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel autoconfirmed, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 265, Zeilen: 25-36
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 16-17, Zeilen: 0
Genau diese Ausgangssituation führte seinerzeit zu den eskalierenden Auseinandersetzungen zwischen den Kosovo-Albanern und den serbischen Machthabern, die schließlich im Krieg endeten. Wenn auch seit dem Sturz des Milosevic-Regimes im Oktober 2000 die Tür für eine politische, ökonomische und gesellschaftliche Systemtransformation aufgestoßen und von den seither demokratisch gewählten Regierungen eine den früheren Verhältnissen entsprechende Unterdrückung der albanischen Bevölkerung im Kosovo wohl auszuschließen ist, so ist dennoch eindeutig, dass die Albaner im Kosovo eine erneute Unterordnung unter serbische Herrschaft nicht hinnehmen würden. Diese Option würde eine Wiederherstellung der unter Milosević eingeschränkten Autonomie des Kosovo und damit der legalen und exekutiven Unterordnung der Provinz unter die Obrigkeit Belgrads bedeuten. Unter zweierlei Gesichtspunkten ist das völlig ausgeschlossen. Zum ersten war das exakt die Ausgangssituation für die schließlich im Kriegszustand eskalierenden Spannungen zwischen den Kosovo-Albanern und der serbischen Obrigkeit. Man darf wohl ausschließen, daß die neue, demokratisch gewählte serbische Regierung eine den früheren Verhältnissen entsprechende Unterdrückung der albanischen Bevölkerung im Kosovo beabsichtigt. Dennoch ist eindeutig, daß die Albaner im Kosovo eine neuerliche Unterordnung unter Belgrad ganz und gar ablehnen.
Anmerkungen

In Teilen wird der Inhalt der Quelle nacherzählt, ohne dass diese genannt wird.

Sichter


[9.] Jkr/Fragment 266 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 17:54:49 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 266, Zeilen: 16-25
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 17, Zeilen: li. Spalte: 5-16
Heute beharren dort lediglich extremistische serbische Nationalisten noch auf der Wiedereingliederung des Kosovo in die Republik Serbien. Ebenfalls vehement abgelehnt wird von den Kosovo-Albanern ein Lösungsversuch im Zuge einer verwaltungsmäßigen Neuorganisation ganz Serbiens. Gleiches gilt für die Schaffung „funktionaler Regionen“ in Zentralisierungsabsicht, wie sie von Belgrad als Diskussionsvariante üblicherweise ins Spiel gebracht wird. Bei diesen Lösungen würde zwar das Kosovo neben der Vojvodina, dem Sandiak, der Region Belgrad und Zentralserbien gleichberechtigte Position mit gestärkter regionaler Selbstverwaltung erhalten, die Regierungsmacht verbliebe jedoch bei den Serben. Lediglich extremistische serbische Nationalisten beharren noch auf der Wiedereingliederung des Kosovo in die Republik Serbien.

Eine administrative Neueinteilung ganz Serbiens, bei der das Kosovo neben der Vojvodina, dem Sandžak, der Region Belgrad sowie Zentralserbien eine gleichberechtigte Position mit gestärkter regionaler Verantwortung und Selbstverwaltung hätte, wird aus denselben Gründen von den Albanern ebenfalls kategorisch abgelehnt, während man in der Vojvodina oder im Sandžak eine derartige Konstruktion durchaus begrüßen würde.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[10.] Jkr/Fragment 267 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 17:52:34 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 267, Zeilen: 1-9
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 17, Zeilen: li. Spalte: 21-29, 40-45
Eine faktische Gleichstellung der autonomen Provinzen Vojvodina und Kosovo, wie sie vor 1989 bestanden hatte, wird von der kosovo-albanischen Bevölkerung abgelehnt, da sie eine klare Unterordnung der Legislative und Exekutive unter eine bundesstaatliche Oberhoheit darstellen und dem Kosovo ein Sezessionsrecht verwehren würde. Das Kosovo könnte darüber hinaus auch deshalb nicht mehr ohne weiteres der Status einer autonomen Provinz im neuen Staat Serbien und Montenegro verliehen werden, weil es mit seinen Organen der Legislative und Exekutive umfassende eigene Zuständigkeiten erhalten hat. [Seite 17, Zeilen 21-29]

Die damalige faktische Gleichstellung der autonomen Provinzen Vojvodina und Kosovo ist jedoch in den Augen der albanischen Bevölkerung ebenfalls nicht mehr wiederherstellbar, da sie eine klare Unterordnung der Legislative und Exekutive beider Provinzen unter eine wie auch immer geartete bundesstaatliche Oberhoheit darstellen und den Kosovo-Albanern ein finales Sezessionsrecht verwehren würde.

[Seite 17, Zeilen 40-45]

Das Kosovo kann zudem auch deshalb nicht ohne weiteres der Status einer autonomen Provinz in der Bundesrepublik Jugoslawien verliehen werden, weil es bereits, wie erwähnt, zu einem Teil aus der Bundesrepublik Jugoslawien legal, exekutiv und insbesondere monetär desintegriert ist.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[11.] Jkr/Fragment 268 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 18:06:30 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 268, Zeilen: 6-14
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 17, Zeilen: re. Spalte: 18-30
Es wäre damit gegenüber dem Verfassungsstatus von 1974 eine klare Aufwertung für das Kosovo verbunden und es könnten entsprechende Forderungen der kosovarischen Bevölkerung aus der Zeit vor der Aufhebung der Autonomie erfüllt werden. Als Republik innerhalb der Konföderation hätte das Kosovo in den meisten Bereichen eine legislative und exekutive Gestaltungsfreiheit. Lediglich in den Politikfeldem der auswärtigen Beziehungen, der Verteidigung, der Absicherung des gemeinsamen Marktes und Teilbereichen der Steuergesetzgebung wäre es bundesrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Diese Konstruktion würde gegenüber dem Verfassungsstatus von 1974 eine klare Aufwertung für das Kosovo bedeuten und entsprechenden Forderungen der albanischen Bevölkerung aus der Zeit vor der Aufhebung der Autonomie im Jahr 1989 entgegenkommen. Als Bundesstaat innerhalb der Föderation Jugoslawien hätte das Kosovo in den meisten Bereichen völlig autonom legale und exekutive Gestaltungsfreiheit. Lediglich in den Feldern Verteidigung, auswärtige Beziehungen (insbesondere diplomatische Vertretung), Zollrecht und Teilsegmenten der Steuergesetzgebung wäre es bundesrechtlichen Bestimmungen unterworfen.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[12.] Jkr/Fragment 268 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-13 16:41:55 Plagin Hood
Altmann 2001, Fragment, Jkr, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel autoconfirmed, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 268, Zeilen: 19-22
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 22, Zeilen: 0
Montenegro war bereits vorher in den wichtigsten Bereichen wie Geldpolitik, Außenhandel, Außenbeziehungen, Zollpolitik und internationalen Sicherheitsangelegenheiten souverän. Zu Serbien hin bestand nur noch die Klammer einer gemeinsamen jugoslawischen Armee. Montenegro sei bereits in den wichtigsten Bereichen, wie Geldpolitik, Außenhandel, Außenbeziehung, Zollpolitik und internationale Sicherheitsangelegenheiten, souverän. Zwischen ihm und Serbien bestünde nur noch die jugoslawische Armee als gemeinsame Klammer.
Anmerkungen

Hohe Textähnlichkeit, aber nur kurze Fragmentlänge.

Sichter


[13.] Jkr/Fragment 269 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 22:48:35 Guckar
Altmann 2001, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 269, Zeilen: 14-29
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 17, 18, Zeilen: 17: re. Spalte: 31-44; 18: li. Spalte: 1-12
Ablehnend beurteilt wird diese Staatenbundlösung durch die serbische Minderheit im Kosovo, selbst wenn sie weitgehende Minderheitsrechte erhalten würde. Bestärkt wird sie in ihrer ablehnenden Haltung durch die Tatsache, dass ihr im neuen Verfassungsrahmen für das Kosovo in der provisorischen Selbstregierung kein Vetorecht eingeräumt wurde und sie im Parlament ständig damit rechnen muss, überstimmt zu werden. Für die Kosovo-Serben ist klar, dass eine Republik Kosovo eine albanische Republik „Kosova“ sein würde. Damit würde Serbien alle kulturellen und historischen Ansprüche auf das Kosovo, der Wiege des historischen Serbentums, aufgeben. Darüber hinaus wird die eigene Sicherheit durch die Einordnung in einen neuen Staatenbund Serbien-Montenegro-Kosovo als nicht ausreichend angesehen. Ohne eine weitreichende Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft, die Wahrung der Minderheiten- und individuellen Menschenrechte zu garantieren, ist eine derartige Konstruktion für sie nicht denkbar. Angesichts der nach wie vor nicht vollständig unterbundenen Gewaltausübung der Albaner gegenüber den Serben im Kosovo ist der Widerstand der Kosovo-Serben gegen die Staatenbundlösung verständlich.567

567 Franz-Lothar Altmann, Optionen für die Zukunft Kosovos, SWP-Studie S 21, 2001, S. 17-18

[Seite 17 rechts, Zeilen 31-44]

Die serbische Minderheit im Kosovo lehnt diese Option jedoch ab, auch wenn sie weitgehende Minderheitsrechte besitzen würde. Bestärkt wird sie in ihrer ablehnenden Haltung auch durch die Tatsache, daß ihr im neuen Verfassungsrahmen für die provisorische Selbstregierung kein Vetorecht eingeräumt wurde, sie folglich ständig mit Überstimmungen im Parlament rechnen muß.

Für den serbischen Bevölkerungsteil ist klar, daß eine Republik Kosovo eine albanische Republik »Kosova« sein würde. Serbien hätte de facto alle kulturellen und historischen Ansprüche auf das Kosovo als Wiege des historischen Serbentums aufgegeben. Der Schutz durch die Einordnung in die Bundesrepublik

[Seite 18 links, Zeilen 1-12]

Jugoslawien wird als solcher von den Serben als nicht ausreichend angesehen: Ohne eine weitreichende Verpflichtung der internationalen Staatengemeinschaft, die Wahrung allgemeiner Minderheiten- und individueller Menschenrechte zu garantieren, ist eine derartige Konstruktion nicht denkbar. Angesichts der zur Zeit jedoch immer noch andauernden Gewaltausübung der Albaner gegenüber den Serben im Kosovo und der weitgehenden Unfähigkeit von KFOR/UNMIK, den Übergriffen Einhalt zu gebieten, ist der Widerstand der Kosovo-Serben auch gegen die Republiklösung verständlich.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar angegeben, doch werden die wörtlichen Übernahmen nicht gekennzeichnet. Auch ist dem Leser nicht klar, dass sich der Quellenverweis offensichtlich auf eine halbe Seite beziehen soll.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[14.] Jkr/Fragment 270 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 22:54:05 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 270, Zeilen: 13-23
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 18, Zeilen: li. Spalte: 13-27, 30-36
Von Völkerrechtlern wird hingegen die Meinung vertreten, dass ein politisch realistisch denkender Teil der albanischen Elite unter Umständen doch bereit sein könnte, sich auf die Aufnahme in den nur noch locker geknüpften Staatenbund als Übergangslösung einzulassen. Immerhin hätte der Status der Republik, insbesondere bei entsprechender Ausgestaltung der Verfassung des Staatenbundes, den Vorteil, dass eine spätere Loslösung und die Ausrufung eines unabhängigen Staates für die Zukunft nicht völlig ausgeschlossen blieben.

6.1.4 Ethnonationale Teilung des Kosovo

Vornehmlich von serbischer Seite wird der Modell favorisiert, eine Aufteilung des Kosovo in einen serbischen und einen albanischen Teil durchzuführen.

[Seite 18 links, Zeilen 13-27]

Die Kosovo-Albaner scheinen in ihrer Haltung gegenüber dieser Lösung gespalten. Während der größere, nach völliger Unabhängigkeit strebende Teil der Albaner sie als ungenügend ablehnt, weil sie einen Verbleib im insgesamt verhaßten jugoslawischen Rahmen bedeutet, ist ein gemäßigter, politisch realistisch denkender Teil der albanischen Elite unter Umständen doch bereit, sich auf diese Option als Übergangslösung einzulassen. Immerhin hätte der Status einer Republik nach Meinung der Mehrheit der Völkerrechtler – insbesondere bei entsprechender Ausgestaltung der Verfassung der Bundesrepublik Jugoslawien – den Vorteil, daß eine spätere Sezession und die Ausrufung eines unabhängigen Staates Kosovo nicht von vornherein ausgeschlossen blieben [...].

[Seite 18 links, Zeilen 30-36]

Aufteilung des Kosovo in einen (oder mehrere) serbische(n) und albanische(n) Teil(e)

Ein von serbischer Seite immer wieder in verschiedenen Variationen unterbreiteter Vorschlag ist die Aufteilung des Kosovo in einen serbischen und einen albanischen Teil.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Im Text der Quelle schließt sich dieses Fragment direkt an Jkr/Fragment_269_14 an.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[15.] Jkr/Fragment 270 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-14 11:27:17 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 270, Zeilen: 27-29
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 18, Zeilen: re. Spalte: 2-5, 14-20
Eine Teilung des Kosovo oder auch die Bildung einzelne Kantone nach bosnischem Vorbild würde nicht zuletzt auch normativ den historischen Anspruch der Serben auf Siedlungsrecht im Kosovo unterstreichen. Die nach Be- [endigung der Kriegshandlungen im Kosovo von den Albanern vorgenommenen Gewalthandlungen gegen andere Ethnien, insbesondere gegen die serbische Bevölkerungsminderheit, hat de facto serbische Enklaven entstehen lassen.] [re. Spalte: Zeilen 2-5]

Eine Trennung/Kantonisierung würde nicht zuletzt auch normativ den historischen Anspruch der Serben auf Wohnrecht im Kosovo unterstreichen.

[re. Spalte: Zeilen 14-20]

Der nach Beendigung der Kriegshandlungen im Kosovo von den Albanern fortgesetzte Einsatz von Gewalt gegen die anderen Ethnien, insbesondere die serbische Bevölkerung, hat mittlerweile bereits de facto serbische Enklaven (beispielsweise Gračanica) entstehen lassen und die Stadt Mitrovica durch klare Grenzziehung geteilt.

Anmerkungen

Fortsetzung auf der Folgeseite.

Die Quelle wird auf der Folgeseite angegeben. Die sinngemäßen und wörtlichen Textübereinstimmungen erschließen sich so aber nicht in ihrem Umfang durch diese eine Quellenangabe.

Sichter
Guckar


[16.] Jkr/Fragment 271 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-14 11:34:27 Guckar
Altmann 2001, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 271, Zeilen: 1-12, 30-31
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 18, Zeilen: re. Spalte: 14-37
[Zeilen 1-12]

[Die nach Be-] endigung der Kriegshandlungen im Kosovo von den Albanern vorgenommenen Gewalthandlungen gegen andere Ethnien, insbesondere gegen die serbische Bevölkerungsminderheit, hat de facto serbische Enklaven entstehen lassen. Seit Juni 1999 ist insofern eine ethnische Teilung in Ansätzen bereits vorhanden. Diese erhielt deshalb Vorschub, weil sowohl Albaner als auch Serben große Bedenken hinsichtlich eines künftigen, friedlichen Zusammenlebens in Kosovo haben.

Theoretisch wären zwei Modelle einer Aufteilung des Kosovo denkbar. 569 Das eine Modell zielte auf die Bildung von Kantonen ab, in denen sich die beiden Kulturen mit verschiedener Sprache und Religion entfalten können. Diese würden sich bei weitgehender Selbstverwaltung in einem wie auch immer gestalteten Kosovo entfalten können.

[Zeilen 30-31]

Ein zweites Modell geht von einer territorialen Abtrennung des nördlichen Teils Kosovos und sein Anschluss an die Republik Serbien aus.


569 Franz-Lothar Altmann, Optionen für die Zukunft Kosovos, a.a.O. (Anm. 567), S. 18

Der nach Beendigung der Kriegshandlungen im Kosovo von den Albanern fortgesetzte Einsatz von Gewalt gegen die anderen Ethnien, insbesondere die serbische Bevölkerung, hat mittlerweile bereits de facto serbische Enklaven (beispielsweise Gračanica) entstehen lassen und die Stadt Mitrovica durch klare Grenzziehung geteilt. Seit Juni 1999 ist insofern eine ethnische Teilung des Kosovo mehr als nur ansatzweise vollzogen worden. Dies schlägt sich auch darin nieder, daß es sowohl die Albaner als auch die Serben offensichtlich ablehnen, künftig zusammenzuleben.

Grundsätzlich sind zwei Modelle einer Aufteilung des Kosovo vorstellbar, zum einen die Bildung von einer erst noch festzulegenden Anzahl von Kantonen, die mit weitreichender Selbstverwaltung in einem wie auch immer gestalteten Gesamtkosovo verbleiben, zum anderen eine Zweiteilung in einen serbischen Teil im Nordwesten und einen größeren albanischen Teil südlich des häufig als Grenzfluß genannten Ibar (albanisch Iber), der bereits die Stadt Mitrovica trennt. Mit dem zweiten Modell verbunden ist auch der (eventuelle) Anschluß des nördlichen Teils an die Republik Serbien.

Anmerkungen

Fortgesetzte Textübereinstimmungen von vorheriger Seite. In Teilen verändert, der Text folgt jedoch sehr weitgehend dr Quelle, ohne das dies für den Leser in vollem Umfang ersichtlich wäre. Die Anlehnungen nach der Fußnote 569 können durch den darin enthaltenen Quellenverweis als gedeckt angesehen werden.

Sichter
Guckar


[17.] Jkr/Fragment 271 37 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-13 16:48:52 Plagin Hood
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 271, Zeilen: 37-38
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 18, Zeilen: re. Spalte: 38-44
Eine Abtrennung würde zwar den Interessen der Serben entsprechen, die bereits nördlich des Grenzflusses Ibar le-[ben, sie würde aber die Serben südlich des Flusses vor die Wahl stellen, entweder weiterhin unter der Herrschaft der kosovo-albanischen Mehrheit zu verbleiben oder aber nach Nordkosovo bzw. nach Serbien auszuwandern.] Eine solche formale Aufteilung würde zwar die Interessen der Serben verwirklichen, die bereits nördlich des Ibar leben, sie würde aber die Serben südlich dieses Flusses vor die Wahl stellen, entweder weiterhin unter der Herrschaft der Kosovo-albanischen Mehrheit zu verbleiben oder in das nördliche Kosovo bzw. nach Serbien selbst auszuwandern.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt. Die Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[18.] Jkr/Fragment 272 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 23:04:17 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 272, Zeilen: 1-14
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 18, 19, Zeilen: 18: re. Spalte: 38-51; 19: li. Spalte: 1-8, 25-28
[Eine Abtrennung würde zwar den Interessen der Serben entsprechen, die bereits nördlich des Grenzflusses Ibar le-]ben, sie würde aber die Serben südlich des Flusses vor die Wahl stellen, entweder weiterhin unter der Herrschaft der kosovo-albanischen Mehrheit zu verbleiben oder aber nach Nordkosovo bzw. nach Serbien auszuwandem. Im Gegenzug würde eine Abwanderung jener Kosovo-Albaner einsetzen, die heute noch in der nördlichen Mitrovica-Region leben. Während das dann weitgehend von Serben bewohnte Nordkosovo mit Serbien vereinigt würde, müsste für den südlicheren, weit größeren Teil, der dann fast ausschließlich von Albanern besiedelt wäre, weiterhin nach einer Lösung gesucht werden. Da sich in diesem albanischen Teil des Kosovo die wichtigsten serbisch-orthodoxen Klöster und andere Kulturgüter befinden, kann eine endgültige Preisgabe dieser Gebiete von den Serben nicht erwartet werden.

Während auf serbischer Seite die Meinungen zu einer Teilung des Kosovo zumindest ambivalent sind, steht ihr die kosovo-albanische Seite eindeutig ablehnend gegenüber.

[Seite 18, Zeilen 38-51]

Eine solche formale Aufteilung würde zwar die Interessen der Serben verwirklichen, die bereits nördlich des Ibar leben, sie würde aber die Serben südlich dieses Flusses vor die Wahl stellen, entweder weiterhin unter der Herrschaft der Kosovo-albanischen Mehrheit zu verbleiben oder in das nördliche Kosovo bzw. nach Serbien selbst auszuwandern. Im Gegenzug würde wohl auch eine Südmigration jener Kosovo-Albaner die Folge sein, die heute noch in der nördlichen Mitrovica-Region leben. Der wahrscheinliche Bevölkerungsaustausch würde zwei ethnisch weitgehend homogene Territorien schaffen. Während sich der nördliche, serbische Teil vermutlich Serbien anschließen würde, müßte für den südlichen (größe-

[Seite 19, Zeilen 1-8]

ren) Teil, der dann fast ausschließlich albanisch besiedelt wäre, weiterhin eine endgültige Regelung gefunden werden. Da sich aber gerade im albanischen Teil des Kosovo die wichtigsten serbisch-orthodoxen Klöster und andere serbische Kulturgüter und Stätten nationaler Verehrung befänden, kann deren endg ültige Preisgabe von den Serben nicht erwartet werden.

[Seite 19, Zeilen 25-28]

Während auf serbischer Seite die Meinungen zu einer Teilung des Kosovo zumindest geteilt sind, steht ihr die kosovo-albanische Seite grundsätzlich ablehnend gegenüber.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[19.] Jkr/Fragment 273 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 23:22:15 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 273, Zeilen: 5-13, 18-21
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 19, Zeilen: li. Spalte: 8-22
Die internationale Gemeinschaft käme kaum umhin, einem Teilungsmodell eine klare Absage zu erteilen, nachdem sie eine endgültige Teilung schon in Bosnien- Herzegowina nicht akzeptiert hat, insbesondere um die Rückkehr von Kriegsflüchtlingen zu ermöglichen. Sie könnte eine Teilung für das Kosovo auch deshalb nicht in Erwägung ziehen, weil sie gegen ihre eigene Verpflichtung verstoßen würde, erzwungenen Völkertausch möglichst zu vermeiden und das Ziel zu verfolgen, auf dem Balkan die Beibehaltung von multiethnische Gemeinschaften sicherzustellen.575 [...]

Würde man die Möglichkeit des Anschlusses eines serbischen Teils des Kosovo an Serbien in Kauf nehmen, wäre auch die Möglichkeit des Anschlusses des albanischen Teils an die Republik Albanien und die Bildung eines „Großalbanien“ nicht mehr ausgeschlossen, [...]


575 The Independent International Commission on Kosovo, The Kosovo Report, Part II: Analysis - The Future Status of Kosovo; www.kosovocommission.org

Hinzu kommt, daß die internationale Staatengemeinschaft eine derartige formale endgültige Teilung schon in Bosnien-Herzegowina nicht akzeptieren wollte, um die Rückkehr der Vertriebenen zu ermöglichen. Sie könnte sie für das Kosovo (zunächst) auch deshalb nicht in Erwägung ziehen, weil sie gegen ihre normative Verpflichtung verstoßen würde, erzwungenen Völkeraustausch möglichst zu vermeiden und statt dessen eine multiethnische Gemeinschaft auf dem Balkan zu erhalten.19

Würde man die Möglichkeit des Anschlusses eines serbischen Teils des Kosovo an Serbien in Kauf nehmen, wäre auch die Möglichkeit des Anschlusses des albanischen Teils an die Republik Albanien nicht mehr ausgeschlossen [...]


19 Vgl. hierzu auch: The Independent International Commission on Kosovo, The Kosovo Report, Part II: Analysis – The Future Status of Kosovo, http://www.kosovocommission.org/reports/index.html.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Der Einschub (Zeilen 13-17) wird mit einer anderen Quelle bestritte: Jkr/Fragment 273 13

Sichter
(Hindemith), Guckar


[20.] Jkr/Fragment 276 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-11 12:01:26 Plagin Hood
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 276, Zeilen: 17-34
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 19, Zeilen: S. 19: re. Spalte Z. 19ff.
Nach der zu erwartenden nahezu hundertprozentigen Zustimmung zur Unabhängigkeit würde das Parlament diese erklären und Verhandlungen mit den Gremien der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich des Fahrplans für die Übergabe der Souveränität aufnehmen. Das Parlament könnte die Funktion einer verfassungsgebenden Versammlung übernehmen und den Verfassungsrahmen für die provisorische Selbstregierung zu einer neuen Verfassung für das Kosovo aufwerten. Die internationale Gemeinschaft hätte bei dieser Lösung die Aufgabe, für die äußere Sicherheit des neuen Staates zu sorgen, bis zur Landesverteidigung eine eigene Armee aufgebaut wäre. Mit der Beendigung des Status eines UN-Protektorats und der ohnehin nur noch fiktiven Souveränität der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien hätten die Kosovo-Albaner ihr seit Jahrzehnten herbeigesehntes Idealziel erreicht. Vor der Schaffung der Unabhängigkeit müssten jedoch eine Reihe von Hindernissen überwunden werden. So wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass Russland und China als ständige Mitglieder des UN-Sicherheitsrates gegen eine Unabhängigkeit für Kosovo ihr Veto einlegen. Beide Staaten würden einem möglichen Präzedenzfall entgegenwirken, allein schon, um die Stabilität und Integrität ihrer eigenen multinationalen Staatengebilde nicht zu gefährden. Darüber hinaus würde in [ihren Augen die Anerkennung gewaltsam agierender Sezessionsbewegungen nachträglich sanktioniert.] [Altmann S. 19]

Nach dem erwünschten und erwarteten Ergebnis (nahezu 100% Zustimmung zur Unabhängigkeit) würde das Parlament die Unabhängigkeit erklären und Verhandlungen mit der internationalen Gemeinschaft über den Fahrplan für die Übergabe der Souveränität aufnehmen.

In diesem Szenario könnte das Parlament die Funktion einer verfassunggebenden Versammlung übernehmen und den am 14. Mai 2001 in Kraft getretenen Verfassungsrahmen für die provisorische Selbstregierung durch entsprechende Gesetze und weitere Institutionen zu einer neuen Verfassung des Kosovo ausbauen. Aufgabe der internationalen Staatengemeinschaft wäre die befristete Sicherung des neuen Staates, bis eine eigene Sicherheitskomponente (Armee) aufgebaut wäre. Daß diese Option der Idealvorstellung der Kosovo-Albaner entspricht, muß nicht betont werden: Das UN-Protektorat und die zunehmend fiktive Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien über das Kosovo würden beendet.

Der Verwirklichung des Unabhängigkeitsszenarios stehen eine ganz Reihe von Bedenken und Hindernissen im Wege. Es muß als sicher angenommen werden, daß Rußland und die Volksrepublik China als ständige Mitglieder des UN-Sicherheitsrats gegen jedes Er-

[Altmann S. 20]

suchen um Anerkennung der Unabhängigkeit des Kosovo ihr Veto einlegen. Dies nicht nur, weil nach ihrer Ansicht eine solche Anerkennung gewaltsam agierende Sezessionsbewegungen nachträglich sanktionieren würde. Vielmehr müssen beide Staaten jedem möglichen Präzedenzfall entgegenwirken, der die Stabilität und Integrität ihrer eigenen großen multinationalen und multiethnischen Staatengebilde gefährden könnte (Tschetschenien, Tibet!).

Anmerkungen

Viele Umformulierungen, aber im Wesentlichen eine Wiedergabe des Quelleninhalts ohne einen Quellenverweis. Fortsetzung auf der Folgeseite.

Sichter
(Hindemith), (Hood), Guckar (erster Teil des Fragments), Hindemith


[21.] Jkr/Fragment 277 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-14 11:46:01 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 277, Zeilen: 1-22
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 20, Zeilen: li. Spalte: 2-5, 12-33, 40-45; re. Spalte: 2-5
[Darüber hinaus würde in] ihren Augen die Anerkennung gewaltsam agierender Sezessionsbewegungen nachträglich sanktioniert. Die Anerkennung eines unabhängigen Kosovo, dessen Grenzen gegen denn [sic!] Willen der Union Serbien und Montenegrio [sic!] als Rechtsnachfolgerin der BR Jugoslawien gezogen würden, liefe nicht nur den Prinzipien der KSZE Schlussakte von Helsinki zuwider.587 Sie könnte zudem die Stabilität der Region in Gefahr bringen. Nicht nur bei der oben angesprochenen ethnonationalen Teilung, noch mehr bei der Bildung eines souveränen Staates Kosovo könnten weitere Sezessionsbestrebungen in Mazedonien, im südserbischen Preševo-Tal und möglicherweise auch in Montenegro unter der dort ansässigen albanischen Bevölkerungen die Folge sein. Gerade der instabile, junge Staat Mazedonien wäre dabei besonders gefährdet. Sein Auseinanderbrechen würde bei allen Nachbarstaaten Begehrlichkeiten auslösen und eine völlig unkalkulierbare Situation in der Balkanregion heraufbeschwören. Nicht auszuschließen ist außerdem, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Zusammenschluss des unabhängigen Kosovo mit Albanien käme. Das entstehende „Großalbanien“ würde die politische Gewichtung grundlegend verschieben, da dieses Staatsgebilde eine nicht zu unterschätzende Anziehungskraft auf die in den Nachbarländern lebenden Albaner haben würde. Zu bedenken ist darüber hinaus der Aspekt, dass von der Anerkennung des als Folge eines Referendums selbständig gewordenen Kosovo die albanische Bevölkerung in den Nachbarländern eine Präzedenzwirkung ableiten und ähnliche Volksabstimmungen fordern könnten. Eine weitere Desintegration wäre die Folge davon.

587 [...]

[li. Spalte: 2-5]

Dies nicht nur, weil nach ihrer Ansicht eine solche Anerkennung gewaltsam agierende Sezessionsbewegungen nachträglich sanktionieren würde.

[li. Spalte: 12-33]

Die Anerkennung eines unabhängigen Kosovo, dessen Grenzen ohne Einwilligung der BR Jugoslawien/ Serbiens gezogen würden, liefe nicht nur den Prinzipien der Helsinki-Schlußakte zuwider. Es wird vielmehr befürchtet, daß ein souveränes Kosovo weitere Sezessionsbestrebungen im Nachbarland Makedonien, im Preševo-Tal (in Südserbien) und möglicherweise auch im angrenzenden Montenegro unter der dort ansässigen albanischen Bevölkerung verstärken oder wecken könnte. Gerade Makedonien scheint augenblicklich besonders gefährdet. Ein Zerfall dieses jungen Staates könnte Begehrlichkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den benachbarten Ländern (Albanien, Kosovo, Serbien, Bulgarien und Griechenland) auslösen. Gegen eine Unabhängigkeit des Kosovo spricht auch das Argument, daß zumindest ein späterer Zusammenschluß Albaniens mit dem Kosovo, möglicherweise in Form einer Föderation, sehr wahrscheinlich sei. Das entstehende Großalbanien würde die politischen Gewichte grundlegend verschieben, da es zentripetal anziehend auf die in den übrigen Ländern verteilten Albaner wirken dürfte.

[li. Spalte: 40-45]

Von der Anerkennung eines als Folge eines Referendums selbständig gewordenen Kosovo befürchtet man nicht nur eine Präzedenzwirkung für die albanische Bevölkerung in Makedonien und Montenegro, eventuell sogar in Nordgriechenland, sondern auch für die bosnischen Serben in der Republika Srpska, [...].

[re. Spalte: 2-5]

Daß Montenegro sich ohnehin auf dem Weg Richtung Referendum befindet, würde sich in das Gesamtszenario weitgehender Desintegration fügen.

Anmerkungen

Fortgesetzte Übereinstimmungen mit der Quelle von vorheriger Seite. Im Wesentlichen wird der Inhalt der Quelle nacherzählt, mit einigen Umformulierungen, darunter Synonymersetzungen, Ausschmückungen aber auch Kürzungen.

Sichter
Guckar


[22.] Jkr/Fragment 277 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 23:10:09 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 277, Zeilen: 27-31
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 20, Zeilen: re. Spalte: 6-15
Angesichts der nach wie vor vorhandenen Anwendung von Gewalt, müssen die nichtalbanischen Ethnien befürchten, dass sie ohne den Schutz der internationalen Gemeinschaft von den Albanern benachteiligt und physisch bedroht würden.588 Ein freiwilliger oder sogar erzwungener Exodus der Serben und Roma wäre vermutlich die Folge.

588 [...]

Angesichts der derzeit offensichtlich nicht kontollierbaren Anwendung von Gewalt gegen die serbische Minderheit im Kosovo müssen die nichtalbanischen Minderheiten, insbesondere Serben und Roma, in einem unabhängig gewordenen Kosovo befürchten, daß sie ohne den Schutz der internationalen Staatengemeinschaft häufig von den Albanern benachteiligt und physisch bedroht werden. Ein freiwilliger oder sogar ein erzwungener Exodus dieser Minderheiten ist somit vorhersehbar.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt. Auch die FN 588 enthält keinen solchen, sondern ein langes, weiterführendes Zitat aus einem Radiointerview.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[23.] Jkr/Fragment 278 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 23:11:46 Guckar
Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 278, Zeilen: 5-11
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 20, Zeilen: re. Spalte: 16-25
Nicht zuletzt wegen dieser Bedenken und absehbaren Probleme wurde der UN-Sonderbeauftragte und Chef der UNMIK-Verwaltung im 2001 erlassenen Verfassungsrahmen mit der Vollmacht ausgestattet, mit seinem Veto jedes vom Kosovo-Parlament verabschiedete Gesetz und damit auch die Ausrufung eines Referendums aufheben zu können. Es besitzt sogar die Kompetenz, das Parlament aufzulösen, wenn es mit seinen Beschlüssen gegen die UN-Resolution 1244 verstößt. Aufgrund all dieser Bedenken wurde nicht zuletzt der Sonderbeauftragte des UNO-Generalsekretärs, der Chef der UNMIK-Verwaltung, im provisorischen Verfassungsrahmen mit der Vollmacht ausgestattet, mit seinem Veto jedes vom künftigen Kosovo-Parlament verabschiedete Gesetz und damit auch die Ausrufung eines Referendums zu Fall zu bringen und sogar das Parlament aufzulösen, wenn es mit seinen Handlungen gegen die UN-Sicherheitsratsresolution 1244 verstößt.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar