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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Christian Stoermer
Titel    Der polizeirechtliche Gewahrsam unter besonderer Berücksichtigung des Unterbindungsgewahrsams
Ort    Berlin
Verlag    Duncker & Humblot
Jahr    1998

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    72


Fragmente der Quelle:
[1.] Ks/Fragment 004 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-19 13:39:13 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 4, Zeilen: 101-119
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 200, Zeilen: 200:104-109; 118-126; 201:101-114
[Jahn, DVBI. 1989, 1038 (1038 ff.), der kritisiert, dass mit der Möglichkeit des Richters einen vierzehntägigen Gewahrsam] anzuordnen, der Unterschied zwischen repressiver und polizeilich präventiver Freiheitsentziehung verwischt werde (S. 1044); Blankenagel, DÖV 1989, 689 (689 ff.), der von einer „zwingenden Kurzfristigkeit” des Polizeigewahrsams spricht, wolle man nicht alte Verhältnisse wie die „Schutzhaft” aus dem Dritten Reich wieder aufleben lassen. Weiterhin sei bei einer derart langen Zeitdauer ein Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG gegeben, da hier irreparable Schäden durch einen nichtgerechtfertigten Freiheitsverlust einer Person entstehen können. Zusätzlich fehle es einer derartigen Regelung an der Erforderlichkeit, da der Polizei zwei Tage genügen sollten, um Informationen zu sammeln, damit der Richter daraufhin über eine Untersuchungshaft nach der StPO entscheiden kann.

Zustimmend zur Gesetzesänderung in Bayern: Beckstein, ZRP 1989, 287 (287 ff.), der nicht von einer Regel-, sondern einer Höchstfrist für Ausnahmefälle spricht (S. 288); Knemeyer, NVwZ 1990, 138 (138 ff.), der keinen ersichtlichen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 GG sieht, da jeder Einzelfall an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sei (S. 140); Niethammer, BayVBI. 1989, 449 (455 f.), der einen derart langen Gewahrsam aufgrund von speziellen Begebenheiten für erforderlich hält; Schmitt Glaeser, BayVBI. 1989, 129 (129 ff.), der die 2-Wochen-Regelung für unbedenklich hält, da andere Gesetze aufgrund derer der Richter einen weitergehenden Gewahrsam anordnen könne, durchaus längere Freiheitsentziehungen zulassen (S. 134). Er geht sogar so weit, dass nur ein Gewahrsam ohne Beschränkung einer Höchstdauer der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates gerecht wird; s. ebenfalls Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 200 f.

[Seite 200]

159 Jahn in DVBl. 1989 S. 1038 ff., der kritisiert, daß das bisherige Polizeirecht nur Verhaltensmaßregeln für die Polizei aufgestellt und den Richter (bis auf die Kontrolle) außen vor gelassen habe. Diese Systematik werde durch die Möglichkeit durchbrochen, daß der Richter einen weitergehenden Gewahrsam aufgrund Polizeirechts anordnen könne (S. 1043); damit werde der Unterschied zwischen repressiver und polizeilich präventiver Freiheitsentziehung verwischt (S. 1044).

161 Blankenagel in DÖV 1989 S. 689 ff., der von einer „zwingenden Kurzfristigkeit“ des Polizeigewahrsams spricht, wolle man nicht alte Verhältnisse wie der „Schutzhaft“ aus dem Dritten Reich wieder aufleben lassen (S. 692). Weiterhin sei bei einer derart langen Zeitdauer ein Verstoß gegen Art. 2 II GG, dem Freiheitsgrundrecht gegeben, da hier irreparable Schäden durch einen nichtgerechtfertigten Freiheitsverlust entstehen können (S. 693). Zusätzlich fehle es einer derartigen Regelung an der Erforderlichkeit, da der Polizei zwei Tage genügen sollen, um Informationen zu sammeln, damit der Richter daraufhin über eine Untersuchungshaft nach der StPO entscheiden kann (S. 694). Schließlich werde man regelmäßig von einer Unverhältnismäßigkeit eines so langen Gewahrsams ausgehen müssen (S. 695, 696); „Mit Kanonen auf Spatzen schießen.“

[Seite 201]

162 Zustimmend zur Gesetzesänderung in Bayern: Beckstein in ZRP 1989 S. 287 ff., der nicht von einer Regel, sondern einer Höchstfrist für Ausnahmefälle spricht (S. 288); Knemeyer in NVwZ 1990 S. 138 ff., der im Gegensatz zu Blankenagel einen Verstoß gegen die Bundesgesetzgebungskompetenz hinsichtlich Art. 11 GG schlicht verneint (S. 140). Ebenfalls sei kein Verstoß gegen Art. 104 II GG ersichtlich (S. 140). Eine vernünftige Lösung sei in jedem Falle über die Verhältnismäßigkeit zu suchen. Von daher könne man durchaus von einer „Kurzfristigkeit des Gewahrsams“ sprechen (S. 141); Niethammer in BayVBl. 1989 S. 449 ff., 455, da ein derart langer Gewahrsam aufgrund von speziellen Begebenheiten erforderlich sein kann; Schmitt Glaeser in BayVBl. 1989 S. 129 ff., der die 2-Wochen-Regelung für unbedenklich hält, da andere Gesetze aufgrund deren der Richter einen weitergehenden Gewahrsam anordnen könne, durchaus längere Freiheitsentziehungen zulassen (S. 134). Er geht sogar so weit, daß eigentlich nur ein Gewahrsam ohne Beschränkung einer Höchstdauer der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates gerecht wird (S. 135).

Anmerkungen

Im Haupttext wird ein Gerichtsurteil im Konjunktiv wiedergegeben. Hier aber wird ungekennzeichnet weitgehend auf den Fußnotenapparat von Stoermer (1998) zurückgegriffen. Dabei werden nicht einfach nur die Stellen übernommen, sondern auch im Wortlaut die Paraphrasen bzw. Zusammenfassungen, die Stoermer formuliert hat.

Sichter
(Graf Isolan), PlagProf:-)


[2.] Ks/Fragment 025 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-26 01:15:05 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 14-22
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 167, Zeilen: 9-17
Außerdem ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung einzuholen bzw. eine solche ist unverzüglich nachzuholen, soweit dieses noch nicht erfolgt ist. Ein Richterentscheid braucht jedoch dann nicht herbeigeführt werden, wenn absehbar ist, dass er erst nach Wegfall des Grundes für den Gewahrsam ergehen würde. Weiterhin wird die Zuständigkeit der Amtsgerichte und die Art und Weise des Verfahrens festgelegt. Einige Ländergesetze haben noch zusätzliche Details geregelt. So bestimmen die Polizeigesetze der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen die Rechtsbehelfsinstanzen; Baden-Württemberg zusätzlich spezielle Regeln hinsichtlich der Gerichtskosten. Der Kontext geht allerdings dahin, daß die Polizeibehörden die richterliche Entscheidung nach der Ingewahrsamnahme unverzüglich nachzuholen haben, eine solche Richterentscheidung jedoch dann nicht herbeigeführt werden braucht, wenn absehbar ist, daß sie erst nach Wegfall des Grundes für den Gewahrsam ergehen würde. Weiterhin wird die Zuständigkeit der Amtsgerichte und die Art und Weise des Verfahrens festgelegt. Einige Ländergesetze haben noch zusätzliche Details geregelt. So bestimmen Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen die Rechtsbehelfsinstanzen, Baden-Württemberg zusätzlich spezielle Regeln hinsichtlich der Gerichtskosten.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), Hindemith


[3.] Ks/Fragment 045 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-05 12:27:32 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1-9
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 31, 32, Zeilen: 31: 17-24; 32: 1-2
[Diese findet in der Regel nicht in einem eng umgrenzten Raum statt, sondern zumeist unter freiem Himmel im Zusammenhang mit Demonstrationen oder sonstigen Versamm-] lungen. Nach der Argumentation der Befürworter der engen Betrachtungsweise dürfte ein Gewahrsam dann nicht mehr möglich sein, wenn die Kapazitäten an Arresträumen aufgebraucht sind oder aus anderen Gründen, unter Umständen wegen zu großer räumlicher Entfernung, nicht erreichbar sind. In Extremsituationen können solche Engpässe leicht auftreten. Es kann aber nicht im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sein, wenn die Polizei in derartigen Fällen darauf verzichten müsste, potentielle Störer in Gewahrsam zu nehmen und damit das Risiko von eskalierenden Gefahren ohnmächtig zu akzeptieren hätte. Eine solche Situation kann von den Befürwortern des engen Gewahrsamsbegriffes nicht gewollt sein151.

151 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 31 f.; vgl. dazu auch: OVG Münster, NJW 1980, 138 (139); VG Bremen, NVwZ 1986, 862 (862); OVG Bremen, NVwZ 1987, 235 (237); BVerwG, NJW 1982, 537 (537); a. A. Roscher, BW VPr 1981, 61 (64); Maaß, NVwZ 1985, 151 (151); Maaß, VBIBW 1987, 287 (287 f.).

[Seite 31, Zeilen 17-24]

Nach der Argumentation der Befürworter der engen Betrachtungsweise dürfte ein Gewahrsam dann nicht mehr möglich sein, wenn die Kapazitäten an Arresträumen aufgebraucht sind oder aus anderen Gründen, u. U. wegen 'zu großer' räumlicher Entfernung, nicht erreichbar sind. In Extremsituationen wie Demonstrationen können solche Engpässe leicht auftreten: Es kann aber nicht im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sein, wenn die Polizei in solchen Fällen darauf verzichten müßte, potentielle Störer in Gewahrsam zu nehmen und damit das Risiko von eskalierenden Gefahren

[Seite 32, Zeilen 1-2]

ohnmächtig zu akzeptieren hätte. Eine solche Situation kann von den Befürwortern der engen Betrachtungsweise nicht ernsthaft gewollt sein.64


64 Vergl. dazu: OVG Münster in NJW 1980 S. 138, 139 (Gewahrsam im Polizeipräsidium); VG Bremen in NVwZ 1986 S. 862 (Gewahrsam in einem Streifenwagen); OVG Bremen in NVwZ 1987 S. 235, 237, als Berufungsentscheidung zu VG Bremen in NVwZ 1986 S. 862, bezieht letztlich aber keine Stellung, sondern wirft nur Fragen auf und beantwortet sie nicht; BVerwG in NJW 1982 S. 537 (Abschiebung eines Ausländers); a.A. Roscher in BWVPr. 1981 S. 61, 64; Maaß in NVwZ 1985 S. 151 und VBIBW 1987 S. 287 f.; diese beiden Autoren halten daher auch den Verbringungsgewahrsam für schlichtweg rechtswidrig.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 151 an erster Stelle genannt. Textidentität geht daraus nicht hervor.

Sichter
Guckar


[4.] Ks/Fragment 051 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-19 18:46:27 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 051, Zeilen: 03-23
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 67, 68, Zeilen: S. 67: 14 ff, S. 68: 1-2, 16
I. Der generalklauselartige Gewahrsam zur Gefahrenabwehr

Das Polizeigesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg sieht einen Gewahrsam zur Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Störung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Diese generalklauselartige Regelung wird dabei als Gewahrsam zum Zwecke der Gefahrenabwehr bezeichnet176. Eine solche Regelungskonzeption sieht auch das sächsische Polizeigesetz vor, jedoch ohne das Schutzgut der öffentlichen Ordnung. Beide Gesetze knüpfen an die Urkonzeption des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes aus dem Jahre 1931 an. Die Generalklausel selbst mit den Schutzgütern öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung hatte dabei ihren Ursprung im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794.

Der generalklauselartige Gewahrsam zur Gefahrenabwehr stellt gegenüber der Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eine komplexere Eingriffsermächtigung dar177, da diese Regelung mehr Eingriffsmöglichkeiten und eine größere Flexibilität bietet. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass die Regelung sehr weit gefasst ist. Diese weite Fassung wird aber durch die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an Freiheitsentziehungen gestellt werden, begrenzt. Der generalklauselartige Gewahrsam ist dementsprechend restriktiv auszulegen178.

Wie bereits erwähnt, beinhaltet der Gewahrsam zur Gefahrenabwehr die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die nachfolgend kurz dargestellt werden sollen.


176 Rachor In Lisken/Denninger, Handbuch des PolizeiR, Teil F, Rdnr. 284; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 67.

177 Götz, Polizei- und OrdnungsR, Rdnr. 291.

178 Stoermer, Der pollzeirechtliche Gewahrsam, S. 69.

3.Der (generalklauselartige) Gewahrsam zur Gefahrenabwehr

Ein Gewahrsam zur Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Störung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, also eine generalklauselartige Regelung, wird als Gewahrsam zum Zwecke der Gefahrenabwehr bezeichnet72 Diese Regelungskonzeptlon wird heute nur noch von Baden-Württemberg und Sachsen73, dort jedoch ohne das Schutzgut der öffentlichen Ordnung verfolgt und knüpft an die Urkonzeption des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes aus dem Jahre 1931 an?74 Sie stellt gegenüber der Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eine komplexere Eingriffsennächtigung dar75, da sie mehr Möglichkeiten und eine größere Flexibilität bietet, wie sich später noch zeigen wird. [...] Der Gewahrsam zur Gefahrenabwehr beinhaltet zwei Schutzgüter:


72 So auch Rachor in Lisken/Denninger, F Rn. 284.

73 Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hatte in der Anhörung zum Änderungsgesetz 1994, gefragt zu einer möglichen Unbestimmtheit einer generalklauselartigen Regelung, ausgeführt, daß er und die damalige CDU-Landesregierung eine derart offene Regelung "für beide Seiten hilfreicher halte" (Wortprotokoll des Innenausschusses, S.12).

74 Die Generalklausel selbst mit den Schutzgütern öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung hatte ihren Ursprung im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794.

75 So Götz, AllgPol- u. OrdR Rn. 291.

76 Vergl. dazu die Ausführungen im ersten Teil, Kapitel I.

77 Sinngemäß so Drews/Wacke/Vogel/Martens, § 12, 6.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 178 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[5.] Ks/Fragment 052 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-30 23:55:25 Guckar
Fragment, KeineWertung, Ks, SMWFragment, Schutzlevel, Stoermer 1998, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 23-27
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 69, Zeilen: 2 ff.
Diese Unterscheidung ist aber auch nicht notwendig, da sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten als geschriebenes Recht vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich jede Rechtsverletzung zu einer Ingewahrsamnahme führen könnte184. Die Verwendung von generalklauselartigen Regelungen ist aber [...]

184 Friauf in Schmidt-Aßmann, Besonderes VerwaltungsR, Rdnr. 38.

Es existiert bei diesem Schutzgut keine weitere Unterscheidung zwischen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten wie bei der anderen Regelungsart des Unterbindungsgewahrsams, da beide Fälle gleichermaßen unter die Verletzung geschriebenen öffentlichen Rechtes fallen. Jede Rechtsverletzung kann, so gesehen, zu einer Ingewahrsamnahme führen.82 Es kann sich daher eine Fülle denkbarer Anwendungsfälle ergeben. Bereits bei dem Verhältnis von Standardmaßnahmen zu den Generalklauseln wurde festgestellt, daß die Verwendung generalklauselartiger Regelungen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist83, [...]

82 So auch Friauf in Schmidt-Aßmann, Rn. 38.

83 Vergl. vorne im ersten Teil, Kapitel I Fn. 27 mit weiteren Nachweisen.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt. Erkennbar umformuliert. Forsetzung auf Ks 53.

Sichter


[6.] Ks/Fragment 053 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-26 00:20:50 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 1-6
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 69, Zeilen: 8-19
[Die Verwendung von generalklauselartigen Regelungen ist aber] grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Ausfüllung dieses breiten Anwendungsspektrums in ausreichendem Maße durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gewährleistet ist185. Die in Betracht kommenden Gewahrsamsfälle werden zudem durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt, der im Wortlaut der Vorschriften seinen Ausdruck in dem Merkmal der erheblichen Störung findet.

2. Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung


185 Siehe hierzu Punkt III. 1. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, S. 172 ff.

Bereits bei dem Verhältnis von Standardmaßnahmen zu den Generalklauseln wurde festgestellt, daß die Verwendung generalklauselartiger Regelungen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist83, da die Ausfüllung dieses breiten Anwendungsspektrums in ausreichendem Maße durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gewährleistet ist. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften kann daher eine Vorselektion der in Frage kommenden Gewahrsamsfälle nur über das einschränkende Merkmal der „erheblichen Störung“ dieses Schutzgutes, also einer klassischen Verhältnismäßigkeitsprüfung, erfolgen. Eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit ist daher grundsätzlich geeignet, einen Gewahrsam zu rechtfertigen. Auf die „Erheblichkeit“ wird noch zurückzukommen sein.

b) Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung84


83 Vergl. vorne im ersten Teil, Kapitel I Fn. 27 mit weiteren Nachweisen.

Anmerkungen

Fortsetzung von Ks/052.

Sichter
Guckar


[7.] Ks/Fragment 056 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-26 01:28:55 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 12-25
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 74, Zeilen: 8ff
In der thüringischen Regelung sind damit zwei Komponenten zu beachten. Zum einen sind die durch den Eingriffskatalog festgelegten typischen Anwendungsfälle für den Unterbindungsgewahrsam festgelegt und zum anderen sind die zusätzlichen Straftatbestände zu beachten, die den Gewahrsam im Hinblick auf bevorstehende Straftaten generell rechtfertigen können. Diesbezüglich wird insbesondere bemängelt, dass für einen Polizisten die genaue Abgrenzung von Straftatbeständen im voraus in der Regel noch gar nicht möglich ist, weil nicht absehbar ist, welche Qualität das Verhalten des Störers annehmen wird197. Es sei nicht die Aufgabe der Polizei, eine genaue rechtliche Einordnung von Straftatbeständen vorzunehmen, da der einzelne Polizist für eine solche Aufgabe nicht ausgebildet sei. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Überregulierung polizeilicher Arbeit anhand zu vieler, in diesem Fall sogar gekoppelter Eingriffstatbestände, nur eine Schematisierung zur Folge haben kann, die kein Gewinn ist, weil die sonst übliche, durch hohe Flexibilität geprägte Abwägung durch allzu strenge Katalogvorgaben [gänzlich aufgegeben wird198]

197 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 74.

198 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 74.

In der thüringischen Regelung kommt damit ein doppelter Katalog zum Einsatz. In der ersten Stufe sind durch einen Eingriffskatalog die typischen Anwendungsfälle für den Unterbindungsgewahrsam festgelegt; in der zweiten Stufe sind dann noch zusätzlich die Straftatbestände, die den Gewahrsam im Hinblick auf bevorstehende Straftaten generell rechtfertigen können, zu beachten. Dabei ist zu bemängeln, daß für einen Polizisten die genaue Abgrenzung von Straftatbeständen im voraus in der Regel noch gar nicht möglich ist, weil nicht absehbar ist, welche Qualität das Verhalten des Störers annehmen wird. Es ist auch sonst nicht die Aufgabe der Polizei, eine genaue rechtliche Einordnung von Straftatbeständen vorzunehmen, da sie hierfür nicht ausgebildet ist; insofern wären ausschließlich die Gerichte gefragt. Eine Überregulierung polizeilicher Arbeit anhand zu vieler - in diesem Fall sogar gekoppelter Eingriffstabellen - kann schließlich nur eine Schematisierung zur Folge haben, die kein Gewinn sein kann, weil die sonst übliche, durch hohe Flexibilität geprägte, Abwägung durch allzu strenge Katalogvorgaben gänzlich aufgegeben wird.
Anmerkungen

Die Quelle wird zweimal genannt, die wörtlichen Übernahmen aber nicht als solche gekennzeichnet.

Man beachte, dass nach der FN 197 im Fließtext z.T. der Konjunktiv verwendet wird, bzw. die Formel "Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass [...]", was auf eine Fremdquelle hinweist. Trotzdem hätten die wörtlichen Übernahmen gekennzeichnet werden müssen.

Sichter
(Graf Isolan), Hindemith


[8.] Ks/Fragment 057 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 18:48:34 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 6-12
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 74, Zeilen: 24-27, 28-30
Straftaten, insbesondere die oben genannten, sind im Grundsatz stets von einem solchen Gewicht, dass sie ein polizeiliches Eingreifen rechtfertigen können. Der Betroffene kann sich durch die Existenz dieser Rechtssätze auf ein mögliches polizeiliches Eingreifen einstellen. Zudem kann der oben ausgeführten Meinung entgegengehalten werden, dass bei eventuell in der Praxis auftretenden Zweifelsfällen in einer Einzelfallentscheidung zudem abgewogen wird, ob ein Eingreifen verhältnismäßig ist. Straftaten sind im Grundsatz daher stets von einem solchen Gewicht, daß sie ein polizeiliches Eingreifen rechtfertigen können. Der Betroffene kann sich durch die Existenz dieser Rechtsätze auf ein mögliches polizeiliches Eingreifen einstellen. Es wäre daher wenig sinnvoll, die klare Regelung, einen Gewahrsam bei Straftaten zuzulassen, durch weitere Einschränkungen zu verwässern. Bei den in der Praxis auftretenden Zweifelsfällen wird in einer Einzelfallentscheidung ohnehin abzuwägen sein, ob ein Eingreifen verhältnismäßig wäre.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme. Quelle ist in Fn. 198 (S. 74 Z. 1) genannt (daher auch Einordnung als BO möglich).

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[9.] Ks/Fragment 058 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-22 23:23:02 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 1-22
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 80, Zeilen: 3 ff.
III. Die Gefahr als Voraussetzung für den Unterbindungsgewahrsam

Beide Formen des Unterbindungsgewahrsams weisen zwei zeitliche Stufen auf, indem sie von einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr in Form einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bzw. Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sprechen oder von einem bereits eingetretenen Schadenszustand, bei dem die Störung zu beseitigen bzw. die Fortsetzung entsprechender Taten zu verhindern ist. Dementsprechend gehen beide Formen von einer Gefahr als Voraussetzung für den Unterbindungsgewahrsam aus, so dass der Gewahrsam in den Fällen angewandt wird, in denen eines der oben dargestellten Schutzgüter bereits konkret verletzt wurde und durch die Ingewahrsamnahme eine noch andauernde oder eine weiterführende zusätzliche Schädigung vermieden werden soll. Darüber hinaus muss beim Unterbindungsgewahrsam auch immer eine Gefahrenprognose hinsichtlich der Wirkung der eingetretenen Störung auch für die Zukunft erstellt werden, um festzustellen, ob die Störer ohne sofortige Ingewahrsamnahme weitere Schäden anrichten könnten. Als Beispiel dafür kann folgendes angeführt werden: Bei Demonstrationen gegen Castor-Transporte werden (wie im März des Jahres 2001 geschehen) Gleisanlagen durch Castor-Gegner beschädigt. Insoweit kann angenommen werden, dass weitere, fortgesetzte Schädigungen der Gleisanlagen eintreten können, solange der Castor-Transport noch nicht am Ziel bzw. Zwischenlager angekommen ist. Die Einschätzung der bereits vorliegenden Störung lässt dabei einen Rückschluss auf die Notwendigkeit einer Ingewahrsamnahme zur Vermeidung der Fortsetzung dieser Störung oder Straftat zu.

5. Die Gefahr als Voraussetzung für den Unterbindungs- bzw. Beseitigungsgewahrsam

a) „Weitere“ Gefahrenprognose beim Beseitigungsgewahrsam

Die beiden Formen des Unterbindungs- bzw. Beseitigungsgewahrsams weisen zwei zeitliche Stufen auf, indem sie von einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr in Form einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sprechen oder von einem bereits eingetretenen Schadenszustand, bei dem die Störung zu beseitigen bzw. die Fortsetzung entsprechender Taten zu verhindern ist.

Der Beseitigungsgewahrsam wird daher in den Fällen angewandt, in denen eines der oben dargestellten Schutzgüter bereits konkret verletzt wurde und durch die Ingewahrsamnahme eine noch andauernde oder eine weiterführende - zusätzliche - Schädigung vermieden werden soll. Hinsichtlich der bereits durchgeführten Tat könnte die Polizei gegebenenfalls auch eine Freiheitsentziehung auf Grundlage des § 127 StPO anordnen, wenn die dortigen Voraussetzungen der Fluchtgefahr und fehlender Identifizierungsmöglichkeiten vorliegen würden. Die polizeirechtlichen Festnahmevorschriften ergänzen demzufolge die Möglichkeiten der StPO für die Fälle, in denen keine Fluchtgefahr gegeben wäre. Darüber hinaus muß beim Beseitigungsgewahrsam auch immer eine Gefahrenprognose hinsichtlich der Wirkung der eingetretenen Störung auch für die Zukunft erstellt werden, um festzustellen, ob die Störer ohne sofortige Ingewahrsamnahme weitere Schäden anrichten könnten. Bei dem vorgenannten Beispiel 1. e), dem Beschädigen von Gleisanlagen, wäre ein solcher Fall des Beseitigungsgewahrsams gegeben, da insoweit eine weitere, fortgesetzte Schädigung von Gleisanlagen, möglicherweise auch an einem anderen Ort, verhindert werden muß. Die Einschätzung der bereits vorliegenden Störung läßt dabei einen Rückschluß auf die Notwendigkeit einer Ingewahrsamnahme zur Vermeidung einer Fortsetzung dieser Störung oder Straftat zu. Im genannten Beispiel 1. e) fällt diese Prognose zwingend pro Gewahrsam aus.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
Graf Isolan


[10.] Ks/Fragment 059 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 19:48:05 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 59, Zeilen: 5-24
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 81, 82, Zeilen: 81: 6-21; 82: 1-9
Die Eingriffsvoraussetzung dieser Gewahrsamsform setzt sich somit aus dem polizeilichen Gefahrenbegriff und einer zusätzlichen zeitlichen Komponente zusammen. Eine Gefahr liegt dabei immer dann vor, wenn eine Sachlage gegeben ist, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird oder nach der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird203. Das zusätzliche zeitliche Kriterium, welches für den Gewahrsam notwendig ist, geht durch die erforderliche unmittelbar bevorstehende Gefahr über eine Schädigung in absehbarer Zeit hinaus. Unmittelbar bevor steht die Gefahr immer dann, wenn die im konkreten Fall vorliegenden Tatsachen zu der Gewissheit führen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zukunft eintreten wird204. Für die Beurteilung des Unterbindungsgewahrsams ist die Einschätzung der Gefahr von überragender Bedeutung, da sie den alleinigen Anhaltspunkt für ein polizeiliches Eingreifen im Vorfeld einer konkreten Schädigung der zu schützenden Rechtsgüter liefert. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit, also fast mit Gewissheit besteht, müssen nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage konkrete Tatsachen und Anhaltspunkte vorliegen. Ein bloßer Eindruck einer Gefahr, eine vage Prognose oder Ver[dachtsmomente reichen daher normalerweise nicht aus, da aufgrund der Verhältnismäßigkeit der Mittel ein derart intensiver Eingriff im Hinblick auf eine dann möglicherweise doch nicht bestehende Gefahr nicht gerechtfertigt wäre205.]

203 Vgl. BVerfGE 83, 24 (30); BVerwGE 45, 51 (57); Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des PolizeiR, Teil E, Rdnr. 29; Friauf in Schmidt-Aßmann, Besonderes VerwaltungsR, Rdnr. 50; Samper/Honnacker, PAG, Einl. 3 zu Art. 2; Oehler, BayVBI. 1992, 579 (580).

204 BVerwGE 45, 51 (58); OVG Münster, DÖV 1954, 319 (319); OLG Celle, NJW 1963, 2377 (2377 ff.); BVerwG, NJW 1970, 1890 (1892); OVG Saarlouis, DÖV 1973, 863 (864).

205 Berg/Knape/Kiworr, ASOG, S. 382; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 82.

[Seite 81, Zeilen 6-21]

Die Eingriffsvoraussetzung dieser Gewahrsamsform setzt sich somit aus dem polizeilichen Gefahrenbegriff und einer zusätzlichen zeitlichen Komponente zusammen. Eine Gefahr liegt dabei immer dann vor, wenn eine Sachlage gegeben ist, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht118, daß in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird oder nach der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, „wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (vergl. oben Punkt 3. und 4.) schädigen wird.“119 Das zusätzliche zeitliche Kriterium, welches für den Gewahrsam notwendig ist, geht durch die erforderliche unmittelbar bevorstehende Gefahr über eine Schädigung in absehbarer Zeit hinaus. Unmittelbar bevor steht eine Gefahr immer dann, wenn die im konkreten Fall vorliegenden Tatsachen zu der Gewißheit führen, daß der Schaden sofort oder in allernächster Zukunft eintreten wird.120 Für die Beurteilung eines Unterbindungsgewahrsams ist die Einschätzung der Gefahr von überragender Bedeutung, da sie den

[Seite 82, Zeilen 1-9]

alleinigen Anhaltspunkt für ein polizeiliches Eingreifen im „Vorfeld“ einer konkreten Schädigung der zu schützenden Rechtsgüter liefert. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr mit „ausreichender“ Wahrscheinlichkeit, also fast mit Gewißheit, besteht, müssen nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage konkrete Tatsachen und Anhaltspunkte vorliegen. Ein bloßer Eindruck von einer Gefahr, eine vage Prognose oder Verdachtsmomente reichen daher normalerweise nicht aus, da aufgrund der Verhältnismäßigkeit der Mittel ein derart intensiver Eingriff, im Hinblick auf eine dann möglicherweise doch nicht bestehende Gefahr nicht gerechtfertigt wäre.


118 Vergl. auch BVerfGE 83 S. 24, 30; Denninger in Lisken/Denninger, E Rn. 29; Friauf in Schmidt-Aßmann, Rn. 50.

119 BVerwGE 45 S. 51, 57.

120 Nach BVerwGE 45 S. 58 wird hier eine besondere Anforderung an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts gestellt.

OVG Münster in DÖV 1954 S. 319: „ ... d.h. einer Gefahr, die nicht nur, wie bei der allgemeinen Gefahr, in naher Zeit, sondern in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist“. (In diesem Fall ging es um die Einweisung eines Geisteskranken in eine Anstalt).

Ebenso: OLG Celle in NJW 1963 S. 2377 ff.: „ ... ist nur zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß innerhalb kürzester Zeit ein Schaden eintritt ... die Wahrscheinlichkeit selbst und die bloße Möglichkeit, daß dies in nächster Zeit geschehen wird, reichen nicht aus.“ (Auch hier ging es um die zwangsweise Unterbringung eines Geisteskranken.) Die zeitliche Komponente wird damit begründet, daß die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit eigentlich bei „jedermann“ gegeben ist (S. 2378).

Auch BVerwG in NJW 1970 S. 1892: „ ... bei besonderen Rechtsgüter (hier im Fall der Möglichkeit einer erheblichen Wasserverschmutzung), reicht auch eine entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts aus ... “, also eine Differenzierung je nach dem Schutzgut „je ... desto Formel“.

OVG Saarlouis in DÖV 1973 S. 864: „ ... gebietet für diese Fallgestaltung grundsätzlich zumindest eine Prognosesicherheit im Sinne einer nahezu an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Störungseintritts.“

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 205 genannt. Die Eigenständigkeit der Formulierung gegenüber der Quelle ist gering.

Alle genannten Verweise in Fn. 204 finden sich in Ausführlichkeit bereits in der Vorlage.

Das wörtliche Zitat des Bundesverwaltungsgerichts steht bei Stoermer noch korrekt in Anführungszeichen, die Ks wegläßt.

Sichter
Graf Isolan


[11.] Ks/Fragment 062 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-26 16:30:00 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 9-23, 105-106
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 82, 83, Zeilen: 82: 10-14; 83: 10-22, 105-107
Ein Teil der Rechtsprechung spricht der Polizei eine weitergehende Prognose bei der Bewertung von Gefahrensituationen zu. Danach kann auch ein Gefahrenverdacht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ingewahrsamnahme rechtfertigen. Ein Gefahrenverdacht liegt dabei dann vor, wenn im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bei verständiger Würdigung des objektiven Sachverhaltes die Möglichkeit, nicht aber die Wahrscheinlichkeit, dass heißt die Gewissheit der Verwirklichung einer Gefahr besteht, die Polizei sich allerdings nicht sicher ist214. Diese Entwicklung führt in den Bereich der polizeilichen Gefahrenvorsorge, da sich in der Regel vor der endgültigen Maßnahme ein Gefahrerforschungseingriff anschließt, um festzustellen, wie sich der konkrete Einzelfall darstellt und welche die geeigneten Mittel sind, um auf eine eventuell vorliegende Gefahr zu antworten215. Dieser Gefahrerforschungseingriff gilt zwar grundsätzlich im gesamten Polizeirecht, doch ist er typischerweise nicht überall anwendbar. Die Überlegung, eine solche Maßnahme vor einer endgültigen Maßnahme zwischenzuschalten, kann nämlich nur in den Fällen gelten, in denen auch bei anschließendem Feststellen einer Gefahr noch genügend Zeit verbleibt, ei[ne weitergehende polizeiliche Maßnahme einzuleiten.]

214 Vgl. Schwabe in FS für Martens, 419 (421); Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des PolizeiR, Teil e, Rdnr. 39; Scholler/Schloer, Polizei- und OrdnungsR, S. 74; Schipper in Schipper/Bock, PolizeiR Schleswig-Holstein, Rdnr. 41 f.

215 Gusy, PolizeiR, Rdnr. 186; Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des PolizeiR, Teil E, Rdnr. 38; Friauf in Schmidt-Aßmann, Besonderes VerwaltungsR, Rdnr. 52; s. ebenfalls Petri, DÖV 1996,

[Seite 82, Zeilen 10-14]

Es gibt jedoch Grenzbereiche in Gerichtsentscheidungen der letzten Zeit die der Polizei eine gewisse - weitergehende - Prognose bei der Bewertung von Gefahrensituation zusprachen. Danach kann auch ein Gefahrenverdacht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ingewahrsamnahme rechtfertigen. Diese Entwicklung führt in den Bereich der polizeilichen „Gefahrenvorsorge“.

[Seite 83, Zeilen 10-22]

Ein Gefahrenverdacht liegt in Gegensatz dazu dann vor, wenn im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bei verständiger Würdigung des objektiven Sachverhaltes die Möglichkeit, nicht aber die Wahrscheinlichkeit (Gewißheit, Sicherheit) der Verwirklichung einer Gefahr besteht, die Polizei sich allerdings nicht sicher ist.126 Daran schließt sich in der Regel vor der endgültigen Maßnahme ein Gefahrerforschungseingriff127 an, um festzustellen, wie sich der konkrete Einzelfall darstellt und welche die geeigneten Mittel sind, um auf eine eventuell vorliegende Gefahr zu antworten. Dieser Gefahrerforschungseingriff gilt zwar im Grundsatz im gesamten Polizeirecht, doch ist er typischerweise nicht überall anwendbar. Die Überlegung, eine solche Maßnahme vor einer endgültigen Handlung zwischenzuschalten, kann nämlich nur in den Fällen gelten, in denen auch bei anschließendem Feststellen einer Gefahr noch genügend Zeit verbliebe, eine weitergehende polizeiliche Maßnahme einzuleiten.


126 Denninger in Lisken/Denninger, E Rn. 38: „Nach überwiegender Ansicht löst ein Gefahrenverdacht lediglich einen Gefahrerforschungseingriff aus. Vage Vermutungen können daher nicht ausreichen ... so auch Friauf in Schmidt-Aßmann, Rn. 52.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf Art und Umfang der Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), Guckar


[12.] Ks/Fragment 063 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-01 00:02:15 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 1-10, 102-103, 106
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 83, 84, Zeilen: 83: 23-28, 110-113; 84: 1-2, 101-102
Bei der Standardmaßnahme des Gewahrsams ist dieses Mittel somit nicht geeignet, da hier in der Regel sofort eingeschritten werden muss und kaum Zeit für aufwendige Nachforschungen besteht. Sinnvoll kann ein Erforschungseingriff daher eher im Bereich spezieller Gefahrenabwehrgesetze, wie zum Beispiel dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Atomgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz sein oder bei Maßnahmen aufgrund der polizeilichen Generalklausel, auf die der Gefahrerforschungseingriff neben den Eingriffsermächtigungen der Spezialgesetze allgemein gestützt wird216. Zum Teil wird bezüglich des Gefahrerforschungseingriffs auch auf den Amtsermittlungsgrundsatz im öffentlichen Recht (§ 24 VwVfG) abgestellt.

216 Zum Gefahrerforschungseingriff bei Altlasten Breuer, NVwZ 1987, 751 (754); Becker, NVwZ 1987, 781 (781 ff.); Papier, NVwZ 1986, 256 (257); s. ebenfalls OVG Koblenz, NVwZ 1992, 499 (499); OVG Koblenz, DVBI. 1991, 1376 (1376); OVG Koblenz, DÖV 1991, 1075 (1075); Götz, Polizei- und OrdnungsR, Rdnr. 130; Mußmann, PolizeiR BW, Rdnr. 166; Habermehl, Polizei- und OrdnungsR, Rdnr. 79; Paetow, NVwZ 1980, 510 (513); Gallwas, NJW 1989, 1516 (1519).

[Seite 83, Zeilen 23-28]

Bei den Standardmaßnahmen, so auch für den Gewahrsam, ist dieses Mittel somit nicht immer geeignet, da hier in der Regel sofort eingeschritten werden muß und kaum Zeit für aufwendige Nachforschungen besteht. Sinnvoll kann ein Erforschungseingriff daher eher im Bereich spezieller Gefahrenabwehrgesetze, wie z.B. dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Abfallgesetz, Atomgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, etc.128 oder bei Maßnahmen aufgrund der polizeili-

[Seite 84, Zeilen 23-28]

chen Generalklausel sein, auf die der Gefahrerforschungseingriff, neben den Eingriffsermächtigungen der Spezialgesetze, allgemein gestützt wird.129


128 Zum Gefahrerforschungseingriff bei Altlasten: Breuer in NVwZ 1987 S. 751 ff. (754); Becker in NVwZ 1987 S. 781 ff.; Papier in NVwZ 1986 S. 256 ff. (257); Paetow in NVwZ 1990 S. 510 ff. (513); bei der Gesundheitsvorsorge Gallwas in NJW 1989 S. 1516 ff. (1519).

129 Z.T. wird auch auf den Amtsermittlungsgrundsatzes im öffentlichen Recht gem. § 24 VwVfG abgestellt.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), Guckar


[13.] Ks/Fragment 063 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 18:49:12 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 11-25
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 82, Zeilen: 14-28
Die Unterscheidung zwischen der normalen Gefahrenabwehr und der vorsorglichen Polizeiarbeit liegt somit vor allem in den Anforderungen, die an den Gefahrenbegriff zu stellen sind. Während bei dem normalen Eingriff eine unmittelbar bevorstehende Gefahr erforderlich ist, bei der ein Schadenseintritt sofort oder in allernächster Zeit und fast mit Gewissheit zu erwarten sein muss, muss bei der Gefahrenvorsorge eine Gefahr mit lediglich hoher Wahrscheinlichkeit für bedeutende Rechtsgüter zu erwarten sein, wobei allerdings für diese Gefahrenprognose schlüssige Hinweise vorliegen müssen, so dass kein fernliegender Verdacht als Grundlage für einen Eingriff ausreichen kann. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgert daher das Bundesverwaltungsgericht, dass je hochwertiger das betroffene Schutzgut ist, desto niedriger die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sein darf217. Diese Entscheidungen werfen die Frage auf, ob sich die Polizei beim Gewahrsam von den klassischen Gefahrenbegriffen des Polizeirechts als Eingriffsvoraussetzung loslösen und im eigentlichen Vorfeld dieser Gefahr bereits aufgrund von begründeten Verdachtsmomenten einschreiten kann.

217 BVerwGE 45, 51 (61); BVerwG, NJW 1970, 1890 (1892).

Die Unterscheidung zwischen der „normalen Gefahrenabwehr“ und der vorsorglichen Polizeiarbeit liegt somit vor allem in den Anforderungen, die an den Gefahrenbegriff zu stellen sind. Während bei dem „normalen“ Eingriff eine unmittelbar bevorstehende Gefahr erforderlich ist, bei der der Schadenseintritt sofort oder in allernächster Zukunft und fast mit Gewißheit zu erwarten sein muß, muß bei der Gefahrenvorsorge eine Gefahr mit lediglich hoher Wahrscheinlichkeit für bedeutende Rechtsgüter zu erwarten sein, wobei allerdings für diese Gefahrenprognose schlüssige Hinweise vorliegen müssen, so daß kein fernliegender Verdacht als Grundlage für einen Eingriff ausreichen kann.121 Aus dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgert das Bundesverwaltungsgericht: „Je hochwertiger das betroffene Schutzgut ist, desto niedriger darf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sein.“122 Diese Entscheidungen werfen die Frage auf, ob sich die Polizei bei ihren Handlungen und Maßnahmen, unter anderem beim Polizeigewahrsam, von den klassischen Gefahrenbegriffen des Polizeirechts als Eingriffsvoraussetzung loslösen und im eigentlichen „Vorfeld“ dieser Gefahr bereits aufgrund von begründeten Verdachtsmomenten einschreiten kann.

121 In dieser Weise auch SächsVGH in seinem vorgenannten Urteil vom Mai 1996 S. 33.

122 BVerwGE 45 S. 61; BVerwG in NJW 1970 S. 1890, 1892.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[14.] Ks/Fragment 064 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 20:39:31 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 64, Zeilen: 1-20, 101-116 (komplett)
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 84, 85, Zeilen: 84: 3-16, 103-130; 85: 1-8
Es gibt Ansichten, die einen Gefahrenverdacht oder eine Gefahrenprognose befürworten und als Teil der polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr ansehen, da hierzu auch eine Vorfeldbeobachtung gehört. So könnte unter Umständen auch eine berechtigte Vorhersage einer Gefahr zu einer Ingewahrsamnahme führen, da damit eine möglicherweise bevorstehende Gefahr abgewehrt werden würde, ohne dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts besteht218. Es wäre somit allein eine Frage der Intensität des Gefahrenverdachts, ob dieser zu polizeilichen Maßnahmen ausreicht oder nicht. Die Gegner dieser Vorfeldaktivitäten lehnen eine zu weite Ausdehnung der polizeilichen Tätigkeit in diesem Bereich grundsätzlich ab, da sie behaupten, dass eine Loslösung von der Eingriffsvoraussetzung der Gefahr nicht mehr als klassische Gefahrenabwehr verstanden werden könne, da letztlich noch gar keine greifbare Gefahr vorhanden sei. Die Diskussion über diese Vorfeldermittlungen hat sich in den letzten Jahren im Rahmen des großen Lauschangriffs verstärkt, da sich den Sicherheitsbehörden mit den neuen Überwachungsmethoden auch neue Quellen und Perspektiven erschlossen haben. Jedoch ist eine nähere Beleuchtung dieser Problematik auch für den Gewahrsam von Interesse, da die Entscheidung für oder gegen diese Maßnahme immer von der Gefahreinschätzung des jeweiligen Beamten abhängig sein wird. Er muss somit wissen, welche Anforderungen an den Gefahrenbegriff zu stellen sind und welche Prognosen dabei jeweils gegebenenfalls berücksichtigt werden können219.

218 Verneinend: BayVGH, BayVbl. 1983, 434 (436): Der nach den Aufklärungsergebnissen allenfalls vorliegende allgemeine Gefahrenverdacht genügt für ein polizeiliches Eingreifen nicht. Die Polizei muss konkrete Anhaltspunkte für die Störereigenschaft haben. Das Gericht verneint damit auch die Mitschuld von Begleitpersonen, bei denen ein allgemeiner Verdacht nicht ausreichen könne. So auch BVerfGE 69, 315 (354): Bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen. Für eine vorbeugende Maßnahme gehört eine hohe Prognose in der Wahrscheinlichkeit (S. 362); kritisch hierzu Burfeind, Polizeiliche Maßnahmen gegen gewalttätige Demonstranten, S. 175 - 181. Bejahend: OVG Münster, DVBI. 1982, 653 (653 ff.): Die Polizei ist zum Einschreiten auch dann befugt, wenn lediglich der Verdacht einer Gefahr besteht. Die Verwirklichung dieser Gefahr abzuwarten, ist mit dem Inhalt präventiv-polizeilichen Handelns unvereinbar. Insofern genügt der objektiv begründete Verdacht einer Gefahr. So auch BayOLG, NVwZ 1990, 194 (196): In einem solchen (Verdachts-)Fall ist es nicht einmal ausgeschlossen, dass sich polizeiliche Präventivmaßnahmen nicht nur gegen den Verursacher einer Gefahr, sondern auch gegen Personen richten können, die selbst nicht als Verursacher einer Gefahr in Betracht kommen. So auch OLG Nürnberg, NVwZ-RR 1991, 67 (69): Die Gefahr setzt wie der Tatverdacht nicht die Sicherheit, sondern ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Eintritts voraus.

[219 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 85.]

Es gibt Ansichten, die einen Gefahrenverdacht oder eine Gefahrenprognose befürworten und als Teil der polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr ansehen, da hierzu auch eine „Vorfeldbeobachtung“ gehört. Somit könnte u.U. auch eine berechtigte Vorhersage einer Gefahr zu einer Ingewahrsamnahme führen, da damit eine möglicherweise bevorstehende Gefahr abgewehrt werden würde, ohne daß eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts besteht.130 Es wäre somit also allein eine Frage der Intensität des Gefahrenverdachtes, ob er zu polizeilichen Maßnahmen ausreicht oder nicht. Die Gegner dieser „Vorfeldaktivitäten“ lehnen eine zu weite Ausdehnung der polizeilichen Tätigkeit in diesen Bereich grundsätzlich ab, da sie behaupten, daß eine Loslösung von der Eingriffsvoraussetzung der Gefahr nicht mehr als klassische Gefahrenabwehr verstanden werden könne, da letztlich noch gar keine „greifbare Gefahr“ vorhanden sei. Die Diskussion über diese Vorfeldermittlungen hat sich in den letzten Jahren im Rahmen des „großen Lauschangriffs“ verstärkt, da sich den Sicherheitsbehörden mit den neuen Überwachungsmethoden auch neue Quellen und Perspektiven erschlossen haben. Jedoch ist eine nähere Beleuchtung dieser Problematik auch für den Gewahrsam von Interesse, da die Entscheidung für oder gegen diese Maßnahme immer von der Gefahreneinschätzung des jeweiligen Beamten abhängig sein wird. Er muß somit wissen, welche Anforderungen an den Gefahrenbegriff zu stellen sind und welche Prognosen dabei jeweils gegebenenfalls berücksichtigt werden können.

130 Verneinend: BayVGH in BayVBl. 1983 S. 436: „Der nach den Aufklärungsergebnissen allenfalls vorliegende allgemeine Gefahrenverdacht genügt für ein polizeiliches Eingreifen nicht. Die Polizei muß konkrete Anhaltspunkte für die Störereigenschaft haben.“ (Hier ging es um den sogenannten Fall einer „passiven Bewaffnung“, bei dem von Teilnehmern einer Demonstration Teile von Brandsätzen mitgeführt wurden, die an Ort und Stelle zu Molotowcocktails zusammengesetzt werden können.) Das Gericht verneint damit die Mitschuld von Begleitpersonen, bei denen ein allgemeiner Verdacht nicht ausreichen könne. Im Anschluß an die Entscheidung eine kritische Auseinandersetzung mit der Problematik von Köhler, der die Ansicht des Gerichts in der Praxis für undurchführbar hält. So auch BVerfGE 69 S. 354: „ ... bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen.“ Für eine vorbeugende Maßnahme gehört eine hohe Prognose in der Wahrscheinlichkeit (S. 362); kritisch hierzu auch Burfeind, Diss. Göttingen 1993 S. 175-181. Bejahend: OVG Münster in DVBI. 1982 S. 635 ff.: „Die Polizei ist zum Einschreiten auch dann befugt, wenn lediglich der Verdacht einer Gefahr ... besteht... Die Verwirklichung dieser Gefahr abzuwarten, wäre mit dem Inhalt präventiv-polizeilichen Handelns unvereinbar gewesen ... insofern genügt der objektiv begründete Verdacht einer Gefahr.“ (In diesem Fall ging es um den Gefahrenverdacht bei einer Sicherstellung von Gegenständen wie Beilen, Feuerlöschern, etc., die Personen bei einer Kontrollstelle anläßlich einer Demonstration bei sich führten.) So auch BayObLG in NVwZ 1990 S. 196: „ ... in einem solchen (Verdachts-)Fall ist es nicht einmal ausgeschlossen, daß sich polizeiliche Präventivmaßnahmen nicht nur gegen den Verursacher einer Gefahr richten können, sondern auch gegen Personen richten können, die selbst nicht als Verursacher einer Gefahr in Betracht kommen.“ So auch OLG Nürnberg in NVwZ-RR 1991 S. 69: „ ... die Gefahr setzt wie der Tatverdacht nicht die Sicherheit, sondern ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Eintritts voraus.“

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 219 genannt. Daraus geht die Übernahme der vollen Seite nebst Belegen nicht hervor.

Sichter
Guckar


[15.] Ks/Fragment 065 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-26 00:46:00 Hindemith
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 65, Zeilen: 10-15
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 85, Zeilen: 7-13
Die Polizei selbst verweist in dieser Diskussion auf ihren Auftrag der Gefahrenabwehr und die gestiegenen Anforderungen an die Polizeiarbeit in den letzten Jahren. Bei einem Vergleich mit der gestiegenen Kriminalität und deren wachsender Professionalität kommt sie zu dem Schluss, dass in irgendeiner Form auf diese neuen Begebenheiten reagiert werden muss. Vorfeldaktivitäten seien dafür ein geeignetes Mittel. Die Polizei selbst verweist in dieser Diskussion auf ihren Auftrag der Gefahrenabwehr und die gestiegenen Anforderungen an die Polizeiarbeit in den letzten Jahren. Bei einem Vergleich mit der gestiegenen Kriminalität und deren wachsender Professionalität kommt sie zu dem Schluß, daß in irgendeiner Form auf diese neuen Begebenheiten reagiert werden muß. Vorfeldaktivitäten seien dafür ein geeignetes Mittel.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), Hindemith


[16.] Ks/Fragment 070 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 20:00:32 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 2-14, 104
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 95, 96, Zeilen: 95: 19-26, 110-111; 96: 6-11
Diese Beispielfälle zwingen den Anwender allerdings keineswegs zu der Schlussfolgerung, dass bei deren Vorliegen immer auf eine Gefahr geschlossen werden kann. Es handelt sich lediglich um Anhaltspunkte, bei deren Vorliegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer Gefährdung gesprochen werden kann, was durch die Formulierung im Gesetz, „dass sich die Annahme einer bevorstehenden Gefährdung insbesondere darauf stützen kann“ klargestellt wird241. Die Polizei ist daher immer verpflichtet eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei den Buchstaben b. und c. der Kataloge, also der Begleitpersonenproblematik und der Störervergangenheit des Betroffenen. Bei der Begleitpersonenproblematik taucht die Frage nach der Verantwortlichkeit des Betroffenen für seine Begleitpersonen auf; bei der Störervergangenheit nach der Qualität seiner bisherigen Auffälligkeit.


241 So Berner/Köhler, PAG, Einleitung zu Art. 17; Meixner/Martell, SOG LSA, § 37 Rdnr. 14.

[Seite 95, Zeilen 19-26]

Diese Beispielsfälle zwingen allerdings keineswegs zu der Schlußfolgerung, daß bei deren Vorliegen immer auf eine Gefahr geschlossen werden kann. Es handelt sich lediglich um typische Anhaltspunkte, bei deren Vorliegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer Gefährdung gesprochen werden kann, was durch die Formulierung „daß sich die Annahme (einer bevorstehenden Gefährdung) ... insbesondere darauf stützen kann“ klargestellt wird.174 Die Polizei ist daher immer verpflichtet, eine Einzelfallentscheidung zu treffen.175

[Seite 96, Zeilen 6-11]

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich danach bei den Ziffern b) und c) dieser Kataloge, also der Begleitpersonenproblematik und der „Störervergangenheit“177 des Betroffenen. Bei der Begleitpersonenproblematik taucht die Frage nach der Verantwortlichkeit eines „Betroffenen“ für seine „Begleitpersonen“178 auf; bei der „Störervergangenheit“ nach der Qualität seiner bisherigen Auffälligkeit.


174 So Berner/Köhler, Art. 17 BayPAG Einleitung; Meixner/Martell, § 37 SOG LSA Rn. 14.

175 Nach dem BayVGH in BayVBl. 1990 S. 686 sollen diese Fallgestaltungen die Polizeiarbeit erleichtern, indem sie einige typische Anhaltspunkte „Auslegungshilfen“ aufführen.

177 So Hirsch in ZRP 1989 S. 83: „Wer schon mal unliebsam aufgefallen ist, wird vorsorglich einmal festgenommen.“

178 So Blankennagel in DÖV 1989 S. 690: „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit (dieser Regelung) wäre eine glatte Untertreibung.“

Anmerkungen

Trotz weitgehend wörtlicher Übereinstimmung wird die eigentliche Quelle nicht genannt.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[17.] Ks/Fragment 070 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-26 16:21:07 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 16-22
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 96, Zeilen: 14-21
a. Die Ankündigung von oder Aufforderung zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch Transparente und Flugblätter243

Diese Prognosehilfe will, insbesondere nach der Intention des bayerischen Landesgesetzgebers, einer Aufhetzung von Menschenmassen durch Parolen, Transparenten und Flugblättern vorbeugen244 Die Einschätzungshilfe will dabei einer Gefahreneskalation durch ein Aufstacheln von weiteren bislang noch unbeteiligten Personen vorbeugen. Hinsichtlich der Flugblätter ist jedoch erforderlich, dass der Betroffene sie [in solchen Stückzahlen bei sich führt, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Verteilung bestimmt sind245.]


243 Siehe die Regelungen in den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

244 Kritisch dazu Wächtler, Strafverteidiger 1989, 410 (415).

245 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 96.

b) Ankündigung von oder Aufforderung zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch Transparente und Flugblätter

Diese Prognosehilfe will einer Aufhetzung von Menschenmassen durch Parolen, Transparenten und Flugblättern vorbeugen.179 Die Einschätzungshilfe will dabei einer Gefahreneskalation durch ein Aufstacheln von weiteren bislang noch unbeteiligten Personen vorbeugen. Hinsichtlich der Flugblätter ist jedoch erforderlich, daß der Betroffene sie in solchen Stückzahlen bei sich führt, daß davon ausgegangen werden kann, daß sie zur Verteilung bestimmt sind.


179 Kritisch Wächtler in Strafverteidiger 1989 S. 415: „ ... weil es in Wirklichkeit um sie gar nicht geht, sondern darum, die Menschen auszuschalten.“

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben trotz Nennung der Quelle (auf der Folgeseite) ungeklärt.

Sichter
(Graf Isolan), Guckar


[18.] Ks/Fragment 071 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-27 09:10:48 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 8-13, 18-24
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 97, Zeilen: 5-20
b. Die Waffen- und Begleitpersonenproblematik

Werden gefährliche Gegenstände bei Personen gefunden, die geeignet sind, eine Gefahrensituation zu begründen, so ist der Gewahrsam nach den Beispielkatalogen nicht nur bei Personen zulässig, bei denen diese Gegenstände gefunden werden, sondern auch bei unbeteiligten Personen, wenn deren Begleiter solche Gegenstände mit sich führen und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mussten. [...] Entscheidend ist eine Zuordnung dieser Gegenstände zu einer Gruppe von Personen249. Dabei stellt sich die Frage nach den Merkmalen, die eine unbeteiligte Person zu einer polizeilich relevanten Begleitperson werden lassen. Eine Begleitperson muss, nach den Vorstellungen der Gesetzgeber, jemand sein, der sich mit dem Betroffenen im selben Fahrzeug oder innerhalb einer Gruppe in dessen Nähe befindet250. Der Betroffene solidarisiert sich mit seinem Begleiter nicht nur verbal, sondern auch räumlich oder lässt seine Verbundenheit mit ihm auf [andere Weise erkennen251.]


249 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 97.

250 Samper/Honnacker/Beinhofer, PAG, Art. 17 Rdnr. 17.3.2; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 97.

251 Berner/Köhler, PAG, Art. 17 Rdnr. 9; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 97.

c) Die Waffen- und Begleitpersonenproblematik

Werden z.B. in einem Zeltlager, in einem Reisebus oder bei einer größeren Menschenmenge gefährliche Gegenstände wie Schußwaffen, Messer, Brandsätze, Äxte gefunden, die geeignet sind, eine Gefahrensituation zu begründen, so ist der Gewahrsam nach den Katalogen nicht nur bei Personen zulässig, bei denen diese Gegenstände gefunden werden, sondern auch bei „unbeteiligten“ Personen, wenn deren „Begleiter“ solche Gegenstände mit sich führen und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußten. Entscheidend ist dabei eine Zuordnung dieser Gegenstände zu einer Gruppe von Personen. Dabei stellt sich die Frage nach den Merkmalen, die eine „unbeteiligte“ Person zu einer polizeilich relevanten „Begleitperson“ werden lassen. Eine Begleitperson muß, nach den Vorstellungen der Gesetzgeber, jemand sein, der sich mit dem Betroffenen im selben Fahrzeug oder innerhalb einer Gruppe in dessen Nähe befindet. Der Betroffene solidarisiert sich mit seinem „Begleiter“ nicht nur verbal, sondern auch räumlich oder läßt seine Verbundenheit mit ihm auf andere Weise erkennen.180


180 Definition nach Berner/Köhler, Art. 17 BayPAG Rn. 9.

Anmerkungen

Die Angabe der Quelle in allen Fußnoten läßt eine gedankliche Engführung vermuten, nicht aber eine detailgetreue wörtliche Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[19.] Ks/Fragment 072 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 18:55:23 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 72, Zeilen: 1-7
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 97, Zeilen: 20-26
Für das Merkmal „Kenntnis haben musste“ soll es ausreichen, wenn objektiv feststellbare Umstände und polizeiliche Erfahrungen die Vermutung begründen, der Betroffene müsse wissen, dass seine Begleiter derartige Gegenstände mit sich führen und er dieses hinnimmt, ohne sich aktiv davon zu distanzieren252. Wer sich nämlich nicht von diesen Personen distanziert, muss damit rechnen, von der Polizei selbst als Störer angesehen zu werden als jemand, der sich ebenfalls an gewaltsamen Ausschreitungen beteiligen will253.

252 OLG Nürnberg, NVwZ-RR 1991, 67 (67 ff.); vgl. auch BayObLG, NVwZ 1990, 194 (196); a. A. BayVGH, BayVBI. 1983, 434 (434); s. auch Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 97.

253 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 97.

180 Für das Merkmal „Kenntnis haben mußte“ soll es ausreichen, wenn objektiv feststellbare Umstände und polizeiliche Erfahrungen die Vermutung begründen, der Betroffene müsse wissen, daß seine Begleiter derartige Gegenstände mit sich führen und er dies hinnimmt, ohne sich aktiv davon zu distanzieren.181 Wer sich nämlich nicht von diesen Personen distanziert, muß damit rechnen von der Polizei selbst als Störer angesehen zu werden; als jemand, der sich ebenfalls an gewaltsamen Ausschreitungen beteiligen will.

101 Bejahend: OLG Nürnberg in NVwZ-RR 1991 S. 67 ff., hier war bei einer gestellten Menschenansammlung auf dem Boden eine große Menge Waffen gefunden worden, denen sich diese Personen entledigt haben und nun diese Waffen keiner bestimmten Person mehr zuzuordnen war: „ ... allein die fehlende Zuordenbarkeit einzelner gefährlicher Gegenstände zu einzelnen Personen kann noch nicht dazu führen, die Voraussetzung für den Gewahrsam zu verneinen ...“. Unter Verhältnismäßigkeitserwägungen kann bei der Gefährdung höherwertiger Rechtsgüter auch die Ingewahrsamnahme „Unschuldiger“ gerechtfertigt sein; vergl. auch BayObLG in NVwZ 1990 S. 194, 196.

Ablehnend: BayVGH in BayVBl. 1983 S. 434: „insbesondere bestand für den Kläger keine Pflicht, seine Mitreisenden auf das Mitfuhren von verbotenen Gegenständen hin zu überprüfen und sie davon abzuhalten.“

Anmerkungen

Die wörtlichen Übereinstimmungen bleiben trotz Nennung der Quelle en passant ungekennzeichnet.

Die differenzierende Fußnote des Originals wird zu einer reinen Urteilslistung "eingedampft".

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[20.] Ks/Fragment 072 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 20:01:30 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 72, Zeilen: 13-23
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 99, 100, Zeilen: 99: 18-23; 100: 2-9
c. Die Störervergangenheit des Betroffenen

Nach den Buchstaben c. der Beispielkataloge kann auch derjenige in Gewahrsam genommen werden, der bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung als Störer angetroffen wurde und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist. Bei dieser polizeilichen Eingriffsermächtigung wird auf sogenannte „reisende Gewalttäter“ abgestellt, die Demonstrationen aufsuchen, um Gewalttätigkeiten auszuüben. Diese Bekanntheit bzw. Speicherung polizeilich relevanter Daten kann jedoch nur als Indiz gewertet werden, da darüber hinaus noch andere Gesichtspunkte hinzutreten müssen, um eine Ingewahrsamnahme zu rechtfertigen255.


255 S. Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 99 f.

[Seite 99, Zeilen 18-23]

d) Die „Störervergangenheit“ des Betroffenen

Nach den Ziffern c) der Beispielskataloge kann auch derjenige in Gewahrsam genommen werden, der bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung als Störer angetroffen wurde und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist.187

[Seite 100, Zeilen 2-9]

Bei dieser polizeilichen Eingriffsermächtigung wird auf sogenannte „reisende Gewalttäter“ abgestellt, die Demonstrationen nicht aufsuchen, um von ihren Grundrechten aus Art. 5 und Art. 8 GG Gebrauch zu machen, sondern diese als Basis für Gewalttätigkeiten nutzen wollen.188 Diese Bekanntheit bzw. die Speicherung polizeilich relevanter Daten kann jedoch, wie bereits angesprochen, nur als Indiz gewertet werden, da darüberhinaus noch andere Gesichtspunkte hinzutreten müssen, um eine Ingewahrsamnahme zu rechtfertigen.


187 BayLT-Ds. 11/9078 spricht von „gröblichsten mehrfachen Mißbrauchs des Versammlungsgrundrechtes in der Vergangenheit.“

188 Der Gesetzgeber hatte damals vor allem autonome Gruppen im Sinn, die Antikernkraftdemonstrationen als Grundlage für Gewalttätigkeiten nutzten. In letzter Zeit sei aber nur an die sogenannten „Chaostage“ in Hannover erinnert, bei denen es den Veranstaltern lediglich um organisierte Krawalle ging. Zu der Reaktion auf die Chaostage in Hannover vergl. zustimmenderweise auch Waechter in NdsVBl. 1996 S. 197 ff.

Anmerkungen

Die weit reichenden wörtlichen Übereinstimmungen bleibt trotz Nennung der Quelle ungekennzeichnet. (Allerdings anfangs teils Gesetzeswiedergabe.)

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[21.] Ks/Fragment 073 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 19:21:35 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 1-8
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 100, Zeilen: 9 ff.
[Hier wären zum Beispiel die in den Katalogen unter den Buchstaben a. und b. genannten Voraussetzungen, wie das Beisichführen von] gefährlichen Gegenständen oder Flugblättern, als Indizien einschlägig, bei denen die Störervergangenheit des Betroffenen noch als zusätzliches Argument für eine Ingewahrsamnahme hinzutritt256. Dabei grenzen die Eingriffsvorausetzungen [sic] „mehrfach“ und „aus vergleichbarem Anlass“ die Möglichkeiten einer willkürlichen Ingewahrsamnahme wirksam ein. Demzufolge kann eine einmalige Auffälligkeit in der Vergangenheit in einem anderen Deliktsbereich nicht als Indiz für die bevorstehende Störung herangezogen werden. Das gleiche gilt auch für eingestellte Straf- (§ 170 Abs. 2 StPO) oder Bußgeldverfahren (§ 47 Abs. 1 S. 2 OWiG)257

256 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 99.

257 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 100.

Hier wären z.B. die unter den Ziffern a) und b) der Kataloge genannten Voraussetzungen, wie z.B. das Beisichführen von gefährlichen Gegenständen oder Flugblättern, als Indizien einschlägig; bei denen die Störervergangenheit des Betroffenen noch als zusätzliches Argument für eine Ingewahrsamnahme hinzutritt. Dabei grenzen die Eingriffsvoraussetzungen „mehrfach“ und „aus vergleichbarem Anlaß“ die Möglichkeiten einer willkürlichen Ingewahrsamnahme wirksam ein. Demzufolge kann nämlich eine einmalige Auffälligkeit in der Vergangenheit in einem anderen Deliktsbereich nicht als Indiz für die bevorstehende Störung herangezogen werden. Das gleiche gilt auch für eingestellte Straf- oder Bußgeldverfahren gem. §§ 170 II StPO, 47 I OWiG.
Anmerkungen

Auch wenn die Quelle mehrmals in den Fußnoten genannt ist (einmal davon mit falscher Seitenzahl), bleibt ungekennzeichnet, dass Ks hier identisch übernommen hat.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[22.] Ks/Fragment 086 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-02 16:31:06 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 7-21
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 86, 87, Zeilen: 86: 18-27; 87: 1-9
Dazu haben sich zwei gegenteilige Positionen entwickelt, die das Vorfeld der klassischen polizeirechtlichen Gefahr entweder ausschließlich der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zuordnen wollen.

(1) Spezial- bzw. generalpräventive Zwecke des Strafprozeßrechts

Eine von einem Teil der Literatur vertretene Sichtweise geht davon aus, dass der gesamte Bereich der Vorfeldermittlungen einer Tat den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften) zuzuordnen ist302. Durch eine Zuweisung von Vorfeldermittlungen an die Polizei würden die Kompetenzen und Grenzen zwischen der Strafprozeßordnung und den Polizeigesetzen verwischt, was nach dieser Auffassung nicht zulässig sein kann303. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften wird dabei damit begründet, dass die Vorfeldaktivitäten in einer größeren Nähe zur Ermittlung von Straftaten stehen und daher der Bezug zur Strafprozeßordnung näher als zu den Polizeigesetzen sei304. Die im Rahmen der Ermittlung von Straftaten erlangten Informationen sollen nach dieser Ansicht nicht zur Beseitigung einer Gefahr [verwendet werden, da diese noch gar nicht existent sei, sondern zur Beschaffung von Beweismitteln und Einleitung eines Strafverfahrens305.]


300 So Insbesondere Schoreit, KritVJ 1988, 157 (168); ders., CuR 1986, 87 (88); 224 (227); ders., NJW 1985, 169 (172); Schwan, VerwA 1979, 109 (121 f.); Merten, ZRP 1988, 172 (172 f.); ähnlich, aber einschränkend: Wolter, GA 1988, 49 (66).

301 Denninger, CuR 1988, 51 (53 f.); ders., KJ 1985, 215 (231 f.); Dreier, JZ 1987, 1009 (1016); Überblick bei Rieger, Die Abgrenzung doppelfunktionaler Maßnahmen der Polizei (1994).

302 Wiek, DRiZ 1992, 217 (218); Merten/Merten, ZRP 1991, 213 (217); Keller/Griesbaum, NStZ 1990, 416 (419); Schoreit, MDR 1992, 1013 (1014); Stümper in FS f. Samper, 1 (5 f.); Schultz/Leppin, Jura 1981, 521 (521 ff.).

303 Wiek, DRiZ 1992, 217 (219).

304 So auch Wolter In Strafverteidiger, 1989, 366 (366); Keller/Griesbaum, NStZ 1990, 416 (418 f.).

305 Merten/Merten, ZRP 1991, 213 (219); Müller, Strafverteidiger 1995, 602 (604).

[Seite 86, Zeilen 18-27]

Aus diesem Konflikt haben sich zwei Positionen entwickelt, die das Vorfeld der klassischen polizeirechtlichen Gefahr entweder ausschließlich der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zuordnen wollen. Von der Entscheidung dieser Zuständigkeitsfrage hängt es primär ab, ob sich die Polizei überhaupt mit Gefahrenprognosen im Zusammenhang mit dem Polizeigewahrsam beschäftigen kann.

b) Mögliche (Vorfeld-)Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften

Die staatsanwaltschaftliche Sichtweise geht davon aus, daß der gesamte Bereich der Vorfeldermittlungen den Strafverfolgungsbehörden, also den Staatsanwaltschaften, zuzuordnen ist.

[Seite 87, Zeilen 1-9]

Als Konkurrent der Staatsanwaltschaft verwische die Polizei demnach die Kompetenzen und Grenzen zwischen der Strafprozeßordnung und den Polizeigesetzen.139 Die eigentliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften wird hauptsächlich damit begründet, daß die "Vorfeldaktivitäten" in einer größeren Nähe zur Ermittlung von Straftaten stehe und daher der Bezug zur StPO näher als zu den Polizeigesetzen sei. 140 Die dort erlangten Informationen sollen nämlich nicht zur Beseitigung einer Gefahr verwendet werden, da diese noch gar nicht existent sei, sondern zur Beschaffung von Beweismitteln und zur Einleitung eines Strafverfahrens. 141


139 So Wick in DRiZ 1992 S. 219, der selbst als betroffener Staatsanwalt ein Herausdrängen der StA aus ihrer Leitungsfunktion sieht: " ... daß die Polizei in immer mehr Bereichen der Kriminalität die Staatsanwaltschaft aus ihrer Leitungsrolle drängt und damit auch Einfluß auf die Ausübung des Legalitätsprinzips beanspruchen kann."

140 So auch Wolter in Strafverteidiger 1989 S. 366, der zwar davon spricht, daß dieser Bereich zwar direkt weder dem Polizeirecht noch der Strafprozeßordnung pauschal zugeordnet werden kann, er aber zumindest dem Strafprozeßrecht näher stehe. Auch Keller/Griesbaum in NStZ 1990 S. 418 f. gehen davon aus, daß hier erst noch die erforderlichen Erkenntnisse für ein konkretes Ennittlungsverfahren gewonnen werden sollen.

141 Merten/Merten in ZRP 1991 S. 219: "Eine Gefahrenabwehr im Vorfeld ist nicht gegeben, weil Gefahrenabwehr nur die Abwehr von existierenden Gefahren bedeuten kann." Im Ergebnis so auch Müller in Strafverteidiger 1995 S. 604, demzufolge seien durch die mangelnde Rechtsgrundlage Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Betroffenen gegeben.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt.

Sichter
Guckar


[23.] Ks/Fragment 087 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-12-08 20:32:40 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 01-23
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 87-88, Zeilen: S. 87:6 ff, S. 88: 1ff
[Die im Rahmen der Ermittlung von Straftaten erlangten Informationen sollen nach dieser Ansicht nicht zur Beseitigung einer Gefahr] verwendet werden, da diese noch gar nicht existent sei, sondern zur Beschaffung von Beweismitteln und Einleitung eines Strafverfahrens305. Dieser Ansatz wird unter anderem mit dem in der Strafprozeßordnung enthaltenen Legalitätsgrundsatz begründet. Der Legalitätsgrundsatz des § 152 Abs. 2 StPO solle den Bürger gerade durch das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts vor Verdachtsermittlungen ohne konkreten Anfangsverdacht schützen. Wird dementsprechend befürwortet, dass die Polizei Vorfeldermittlungen durchführen kann, besteht die Befürchtung, dass diese nach ihrer Vorgehensweise verdächtig erscheinende Personen vorsorglich überprüfen bzw. festhalten wird, auch wenn keine konkreten Verdachtsmomente hinsichtlich polizeilicher Gefahren vorliegen306. Die Grundaufgabe der Polizei ist die Gefahrenabwehr. Diese kann unter solchen Umständen missbraucht werden, um unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der betroffenen Personen ungestört im Vorfeld agieren zu können. Die Folge wäre, dass die Polizei sich von der Gefahr als Eingriffsvoraussetzung trenne und so die Befürchtung besteht, dass möglicherweise eine schleichende Errichtung eines Überwachungsstaates stattfindet307. Das wird wiederum damit begründet, dass die Polizei in der Regel nicht solche juristischen Kenntnisse wie die Staatsanwaltschaften besitzt, um mit Erkenntnissen von Vorfeldermittlungen verantwortungsbewusst umzugehen. Teilweise wird auch § 163 StPO als Begründung dafür herangezogen, dass der Polizei im Bereich der Vorfeldermittlungen nur eine untergeordnete Rolle zustehe, da ihr nur eine Durchgangs- bzw. Erstzugriffszuständigkeit zukomme und die entscheidende Arbeit von der Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens durchgeführt werde308.

305 Merten/Merten, ZRP 1991, 213 (219); Müller, Strafverteidiger 1995, 602 (604).

306 Hund, ZRP 1991, 463 (465).

307 So Braun, Die Polizei 1989, 213 (215).

308 Boldt in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil A, Rdnr. 48: Wiek, DRiZ 1992, 217 (220); vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 163 Rdnr. 1; so auch Stümper in FS für Samper, 1 (4); Schultz/Leppin in Jura 1981, 521 (521 ff., insbesondere 523 und 528); Schröder, ZRP 1991, 152 (152); Keller/Griesbaum, NStZ 1990, 416 (418).

[S. 87]

Die dort erlangten Informationen sollen nämlich nicht zur Beseitigung einer Gefahr verwendet werden, da diese noch gar nicht existent sei, sondern zur Beschaffung von Beweismitteln und zur Einleitung eines Strafverfahrens.141 Der Legalitätsgrundsatz des § 152 II StPO solle den Bürger gerade durch das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachtes vor Verdachtsermittlungen ohne konkreten Anfangsverdacht142 schützen. Die Befürworter einer Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften befürchten, daß die Polizei nach ihrer Vorgehensweise lieber verdächtig erscheinende Personen vorsorglich überprüfen bzw. festhalten würde, auch wenn keine "konkreten" Verdachtsmomente hinsichtlich polizeilicher Gefahren vorliegen.143 Die Grundaufgabe der Polizei, die Gefahrenabwehr, werde somit mißbraucht, um unter Umgehung der gesetzlichen Bestim-

[S. 88]

mungen zum Schutz der betroffenen Personen ungestört im Vorfeld agieren zu können. Die Folge wäre, daß die Polizei sich von der Gefahr als Eingriffsvoraussetzung trenne und diese "Sicherungslinie" weit in die Gesellschaft vorverlege.144 Man fürchtet dabei auch eine möglicherweise schleichende Errichtung eines "Überwachungsstaates" nach dem Beispiel der DDR, da die Polizei in der Regel nicht die juristischen Kenntnisse wie die Staatsanwaltschaften145 besitzt, um mit den Erkenntnissen dieser Vorfeldermittlungen verantwortungsbewußt umzugehen. Teilweise wird auch § 163 StPO als Begründung dafür herangezogen, daß der Polizei im Bereich der Vorfeldermittlungen nur eine untergeordnete Rolle zustehe146, da ihr nur eine Durchgangs- oder Erstzugriffszuständigkeit zukomme und die entscheidende Arbeit von der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Vorverfahrens“ durchgeführt werde.147


141 Merten/Merten in ZRP 1991 S. 219: "Eine Gefahrenabwehr im Vorfeld ist nicht gegeben, weil Gefahrenabwehr nur die Abwehr von existierenden Gefahren bedeuten kann." Im Ergebnis so auch Müller in Strafverteidiger 1995 S. 604, demzufolge seien durch die mangelnde Rechtsgrundlage Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Betroffenen gegeben.

142 Zum Anfangsverdacht als Voraussetzung für die Einleitung eines Ennittlungsverfahrens vergl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 152 StPO Rn. 4: "Der Anfangsverdacht muß es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, daß eine verfolgbare Straftat vorliegt."

143 So Hund in ZRP 1991 S. 463 ff., 465: "... sie haben zudem die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Dieses zweite Standbein wird nun herangezogen, um im Vorfeld operieren zu können."

144 So Braun in Die Polizei 1989 S. 215.

145 Hund in ZRP 1991 S. 464: "Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist eine Maßnahme, die für den Betroffenen eine erhebliche Belastung mit sich bringen kann. Sie darf daher ... nicht im Belieben staatlicher Organe stehen." Auch Wick in DRiZ 1992 S. 221: "Der Staatsanwalt denkt auf grund seiner Ausbildung ... "Sehr weitgehend dazu Schröder in ZRP 1991 S. 152: "Nur in der Polizei haben Beamte des höheren Dienstes in aller Regel kein Universitätsstudium absolviert ..."; Reaktion dazu von Ringel in ZRP 1991 S. 31 f.

146 Nach Boldt in Lisken/Denninger, A Rn. 48 hat die Staatsanwaltschaft u.U. auch eine Kontrollfunktion gegenüber der Polizei. „Die Staatsanwaltschaft als Wächter über Gesetz und Polizei.“

147 Wiek in DRiZ 1992 S. 220; zu § 163 vergl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 163 StPO Rn. 1, nach dem die Polizei stets als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft auftritt. Im Ergebnis so auch Stümper in FS Samper, S. 4, der eine Ausweitung des Einflusses der Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Optimierung der Verbrechensbekämpfung (Arbeitsökonomie) fordert, um sinnlose Ermittlungen „ins Blaue hinein“ zu vermeiden. So auch Schultz/Leppin in Jura 1981 S. 521 ff., 523, 528.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt.

Sichter
(SleepyHollow02, PlagProf:-)), WiseWoman


[24.] Ks/Fragment 087 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-19 19:14:00 PlagProf:-)
Dublette, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 24-28
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 93, Zeilen: 21-26
Dem kann aber entgegengehalten werden, dass es praktisch nicht möglich ist, die Gefahr solange abzuwarten, bis sie sich konkret abzeichnet. Oftmals kann es dann zu spät sein, richtig bzw. überhaupt noch zu reagieren. Wenn potentielle Störer Anlass zu berechtigten Gefahrenprognosen geben, ist nicht einzusehen, warum auf ein präventives polizeiliches Einschreiten verzichtet werden soll, wenn es an ihnen [gelegen hätte, diesen Anschein nicht zu erwecken.] Wollte man die Gefahr solange abwarten, bis sie sich konkret abzeichnet, kann es nach den heutigen Begebenheiten oftmals zu spät sein, entsprechend richtig bzw. überhaupt noch zu reagieren. Wenn potentielle Störer Anlaß zu berechtigten Gefahrenprognosen geben, ist nicht einzusehen, warum auf ein präventives polizeiliches Einschreiten verzichtet werden soll, wenn es an ihnen gelegen hätte, diesen Anschein nicht zu erwecken.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Überlappt sich mit dem erweiterten Fragment_087_01.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[25.] Ks/Fragment 090 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-05 13:36:51 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 1-25, 103-110
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 90, Zeilen: 1-17, 101-104, 106-107, 113-115, 118-122
Daher dürfen die Anforderungen an das Vorliegen von Gefahren nicht zu hoch gesteckt werden, wenn entsprechende Ermittlungserfolge erreicht werden sollen313. Somit ist eine strikte Trennung der beiden Rechtsgebiete Polizeirecht und Strafprozeßordnung nach ihrem jeweiligen Aufgabenbereich nicht so ohne weiteres möglich.

Außerdem wäre die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr gezwungen abzuwarten, bis sich Gefahrensituationen zuspitzen. Die Polizei kann In einem solchen Fall nicht mehr angemessen auf Gefahren reagieren, da ihr die erforderlichen Informationen für die richtige Bewertung der Situation nicht zur Verfügung stehen, wenn sie im Vorfeld bei den Ermittlungsarbeiten durch allzu strenge Vorgaben behindert wird314.314. Es ist somit davon auszugehen, dass das Vorbeugen ein Unterfall der Gefahrenabwehr ist und daher der Vorfeldbereich des Gefahrenabwehrauftrages von diesem mitumfasst bzw. untrennbar mit ihm verbunden ist315. Dementsprechend besitzen die einzelnen Bundesländer nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für den Vorfeldbereich.

Auch besteht keine Kollision, wie die gegenteilige Auffassung behauptet, mit den §§ 152 und 163 StPO, da die Schwelle des § 152 StPO nicht überschritten ist, wenn noch keine konkrete Bezugstat, wie in § 152 StPO gefordert, vorhanden ist316. Ebenfalls ist aus der zweiten Alternative des § 81 b StPO kein Indiz für eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Vorfeldermittlungen ersichtlich. § 81 b StPO stellt im Grunde materielles Polizeirecht dar317. Der Hintergrund dieser Regelung in der Strafprozeßordnung ist die vorsorgliche Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die betroffene Person ist nicht der Adressat von polizeilichen Maßnahmen, sondern der Beschuldigte im Sinne von § 157 StPO. Fraglich ist somit weniger die Präventivgesetzgebungskompetenz [der einzelnen Bundesländer, sondern vielmehr die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich von § 81 b 2. Alt. StPO.]


313 Kniesel/Vahle, DÖV 1987, 953 (956); Keller/Griesbaum, NStZ 1990, 416 (418); Mußmann, PolizeiR BW, Rdnr. 164.

314 So im Ergebnis auch Kniesel/Vahle, DÖV 1987, 953 (956); Ipsen, GefahrenabwehrR, Rdnr. 312, der davon ausgeht, dass eine Vorverlagerung der Zuständigkeit verfassungsrechtlich unbedenklich sei, solange die einzelnen Eingriffsermächtigungen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. So im Grundsatz auch Gusy, Polizeirecht, Rdnr. 245; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 90.

315 So Braun, Die Polizei 1989, 213 (216).

316 Braun, Die Polizei 1989, 213 (217); Kniesel, ZRP 1987, 380 (380); Kniesel, ZRP 1992, 164 (165); Kniesel, ZRP 1989, 329 (331); Vahle, VR 1990, 275 (276); Gusy, Strafverteidiger 1993, 269 (270); andere Ansicht Schoreit, MDR 1992, 1013 (1015 f.); Müller, Strafverteidiger 1995, 602 (605).

317 So Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 81 b Rdnr. 3 und 4; Prümm, VR 1990, 208 (208); Keller/Griesbaum, NStZ 1990, 416 (419); andere Ansicht Wolter, Strafverteidiger 1989, 366 (366).

Daher dürfen die Anforderungen an das Vorliegen von Gefahren nicht übertrieben werden, wenn überhaupt noch Ermittlungserfolge erreicht werden sollen. 153 Eine strikte Trennung der bei den Rechtsgebiete - Polizeirecht und Strafprozeßordnung - nach dem Aufgabenbereich sei daher nach dieser Sichtweise nicht so ohne weiteres möglich.

Daneben wäre die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr gezwungen, abzuwarten, bis sich Gefahrensituationen zuspitzen. Sie kann dann nicht mehr angemessen auf Gefahren reagieren, da ihr die erforderlichen Informationen für die richtige Bewertung der Situation nicht zur Verfügung stehen, wenn sie im Vorfeld bei den Ermittlungsarbeiten durch allzu strenge Vorgaben behindert154 Es wird somit davon ausgegangen, daß das „Vorbeugen“ ein Unterfall der Gefahrenabwehr ist und daher der Vorfeldbereich vom Gefahrenabwehrauftrag mitumfaßt bzw. untrennbar mit ihm verbunden sei.155 Das hätte zur Folge, daß die Ländergesetzgebungskompetenz für den Vorfeldbereich gegeben und Art. 74 I Nr. 1 GG nicht berührt sei.156 Nach dieser Sichtweise bestehe dann weiter auch keine Kollision mit den §§ 152, 163 StPO, da die Schwelle des § 152 StPO nicht überschritten sei, wenn noch keine konkrete Bezugstat, wie in § 152 StPO gefordert, vorhanden sei.157 § 81 b 2. Alt. StPO, der als „präventiver Fremdkörper“ Niederschlag in der StPO gefunden hat, ist nach dieser Ansicht ebenfalls kein Indiz für eine Bundesgesetzgebungskompetenz im Vorfeld, da diese Vorschrift eigentlich materielles Polizeirecht darstellt.158 Der Hintergrund dieser Regelung in der StPO ist die vorsorgliche Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die betroffene Person ist eigentlich nicht der Adressat von polizeilichen Maßnahmen, sondern der Beschuldigte im Sinne des § 157 StPO. Fraglich sei somit weniger die Präventivgesetzgebungskompetenz der Länder, sondern eher die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich § 81 b 2. Alt. StPO.


154 So im Ergebnis auch Kniesel/Vahle in DÖV 1987 S. 956; Ipsen, NGefAR Rn. 312, der davon ausgeht, daß eine Vorverlagerung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, solange die einzelnen Eingriffsermächtigungen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Es sei vom Grundgesetz ebenfalls nicht gefordert, daß polizeiliche Grundrechtseingriffe, wie sie der Gewahrsam darstelle, an das „Überschreiten von Gefahrenschwellen“ geknüpft sein müssen; so im Grundsatz auch Gusy, PolR Rn. 245.

155 So Braun in Die Polizei 1989 S. 216.

156 So auch Gusy in Strafverteidiger 1993 S. 271 f., der davon ausgeht, daß der Verfassungsgeber den Bund durch den Wortlaut des Art. 74 I Nr. 1 GG bewußt auf die Strafverfolgung beschränken wollte. Ist die positive Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nämlich nicht gegeben, ist im Grundsatz die Länderkompetenz nach Art. 70 GG einschlägig.

157 Braun in Die Polizei 1989 S. 217; Kniesel in ZRP 1987 S. 380; der s. in ZRP 1992 S. 165; ders. in ZRP 1989 S. 331; Vahle in VR 1990 S. 276; Gusy in Strafverteidiger 1993 S. 270; a.A. Schoreit in MDR 1992 S. 1015 f., der die Beantwortung der Frage hinsichtlich des konkreten Tatverdachtes dem StA überlassen möchte, der verschiedene, auch taktische, Aspekte zu dieser Beurteilung verwenden kann. Möglicherweise wäre in diesen Fällen bereits eine Strafbarkeit wegen § 30 StGB gegeben; a.A. auch Müller in Strafverteidiger 1995 S. 605.

158 So Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 81 b StPO Rn. 3 und 4; Prümm in VR 1990 S. 208; Keller/Griesbaum in NStZ 1990 S. 419; a.A. Wolter in Strafverteidiger 1989, S. 366.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 314 genannt. Allerdings ist nichts als Übernahme gekennzeichnet worden.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[26.] Ks/Fragment 091 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-01 00:01:07 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 1-2, 4-12
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 90, 92, 93, Zeilen: 90: 15-17; 92: 19-23; 93: 1-3, 6-8
Fraglich ist somit weniger die Präventivgesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer, sondern vielmehr die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich von § 81 b 2. Alt. StPO.

(3) Ergebnis

Da der Bereich der präventiven Vorfeldarbeit nach den vorangegangenen Ergebnissen als Teil der Gefahrenabwehr den Polizeigesetzen zugeordnet werden kann, ergeben sich somit keine kompetenzrechtlichen Schwierigkeiten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Länder entsprechende Regelungen in ihren Polizeigesetzen erlassen dürfen; es bedarf daher nicht der Konstruktion einer speziellen Aufgabenzuweisung für diesen Bereich318. Die Länder können grundsätzlich den Bereich der präventiven Vorfeldarbeit in ihren Polizeigesetzen berücksichtigen, da dieser untrennbar mit ihrer ureigensten Aufgabe, der Gefahrenabwehr, verbunden ist319.


318 So auch Müller, Strafverteidiger 1995, 602 (603); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 93.

319 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 93.

[Seite 90]

Fraglich sei somit weniger die Präventivgesetzgebungskompetenz der Länder, sondern eher die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich § 81 b 2. Alt. StPO.

[Seite 92]

Da der Bereich der präventiven Vorfeldarbeit nach den vorangegangenen Ergebnissen als Teil der Gefahrenabwehr den Polizeigesetzen zugeordnet werden kann, ergeben sich somit auch keine kompetenzrechtlichen Schwierigkeiten, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die Länder entsprechende Regelungen in ihren Polizeigesetzen, auch im Hinblick auf den

[Seite 93]

Gewahrsam, erlassen dürfen. Es ist somit im Vorfeldbereich lediglich ein Unterfall der Gefahrenabwehr zu sehen; es bedarf daher gar nicht der Konstruktion einer „dritten“, speziellen Aufgabenzuweisung für diesen Bereich.167

e) Auswirkungen dieser Ergebnisse auf den Unterbindungsgewahrsam

Wie dargelegt, können die Länder grundsätzlich den Bereich der Vorfeldermittlungen in ihren Polizeigesetzen berücksichtigen, da dieser untrennbar mit ihrer ureigensten Aufgabe, der Gefahrenabwehr, verbunden ist.


167 So auch Müller in Strafverteidiger 1995 S. 603; es sind zwar neue Begriffe geschaffen worden, jedoch wurde bereits zuvor schon im „Vorfeld“ gearbeitet, ohne daß es so bezeichnet wurde.

Anmerkungen

Beruhigend, wenn man die eigenen Ergebnisse bei anderen Autoren bestätigt findet. Unangenehm hingegen, wenn andere Autoren die "eigenen" Ergebnisse bereits mit identischem Wortlaut formuliert haben.

Während "So auch"-Fußnoten in juristischen Arbeiten (auch bei zusammenfassenden Ergebnissen) nicht ungewöhnlich sind, ist die wörtliche Übernahme eines Ergebnisses die seltene Ausnahme. Aus einer "So auch"-Fußnote erschließt sich solches Vorgehen aber nicht.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[27.] Ks/Fragment 122 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 19:18:35 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 8-21
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 78, Zeilen: 7-21
Der Gesetzgeber hat durch die bewusste Trennung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten klargestellt, dass er entsprechendes Fehlverhalten differenziert sanktionieren möchte. Aufgrund des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen den Polizeigesetzen und dem Ordnungswidrigkeitengesetz mit dem jeweiligen präventiven bzw. repressiven Hintergrund kann ein Gewahrsam zur Verhinderung bzw. Unterbindung von Ordnungswidrigkeiten dementsprechend nicht an dem Argument scheitern, dass § 46 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 1 S. 2 OWiG keine Freiheitsentziehungen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vorsehe440. Die bundesgesetzliche Unterscheidung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist polizeirechtlich in der Weise zu verstehen, dass ein Gewahrsam im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten nicht der Regelfall sein kann bzw. darf441. Diesem Umstand ist in den Gewahrsamsvorschriften der Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer dadurch Rechnung getragen worden, dass eine Freiheitsentziehung in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten nur dann zulässig ist, wenn sie von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind.

440 So BayVGH, BayVBI. 1990, 654 (658 f.).

441 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 78.

Der Gesetzgeber hat durch seine bewußte Trennung von Straftaten und Ordnungsunrecht klar gestellt, daß er entsprechendes Fehlverhalten differenziert sanktionieren möchte. Es muß aber auch einleuchten, daß der Unterschied von Polizeigesetzen und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit dem jeweiligen präventiven bzw. repressiven Hintergrund von solch grundsätzlicher Art ist, daß ein Gewahrsam nicht an dem Argument scheitern kann, § 46 III OWiG lasse keine Freiheitsentziehungen zu.111 Die Unterscheidung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist jedoch polizeirechtlich in der Weise zu verstehen, daß ein Gewahrsam im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten nicht der Regelfall sein kann bzw. darf. Aus diesem Grund kann die Forderung nach einer Eingriffsermächtigung bei jeglicher Art von Unrecht keinen Bestand haben. Diesem Umstand ist in den Gewahrsamsvorschriften der Polizeigesetze jedoch bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, daß eine Freiheitsentziehung wegen Ordnungswidrigkeiten nur dann zulässig ist, wenn sie von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist.

111 So der BayVGH in BayVBl. 1990 S. 654, 658 f.: [...]

Anmerkungen

Trotz Quellenangabe bleiben Art und Umfang der Übernahme völlig im Dunkeln.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[28.] Ks/Fragment 123 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 19:39:20 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 123, Zeilen: 5-14
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 79, Zeilen: 1-10
Die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit ist dabei immer dann für die Allgemeinheit erheblich, wenn ein Schaden für ein besonders bedeutsames Rechtsgut wie Leben, Gesundheit, Freiheit, unersetzliche Vermögenswerte, andere Rechtsgüter in erheblichem Umfang oder für den Bestand des Staates und dessen Einrichtungen zu befürchten ist oder wenn die betreffende Vorschrift ein sonstiges bedeutsames Interesse der Allgemeinheit schützt443. Das bedeutet, dass eine Ordnungswidrigkeit mit einer solch erheblichen Bedeutung für die Allgemeinheit dann nicht mehr gegeben ist, wenn es sich nur um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 OWiG handelt, die in der Regel nur ein Verwarnungsgeld von derzeit 5 bis 35 Euro nach sich zieht444.

443 BVerfGE 19, 342 (350); 35, 185 (191 f.); Berner/Köhler, PAG, Art. 17 Rdnr. 17.3.1; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 79.

444 Meixner, HSOG, § 32 Rdnr. 12; Meixner/Martell, SOG LSA, § 37 Rdnr. 12; Roos, RP POG, § 14 Rdnr. 21; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 79.

Die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit ist immer dann für die Allgemeinheit erheblich, wenn ein Schaden für ein besonders bedeutsames Rechtsgut wie Leben, Gesundheit, Freiheit, unersetzliche Vermögenswerte, andere Rechtsgüter in erheblichem Umfang oder für den Bestand des Staates und dessen Einrichtungen zu befürchten ist oder wenn die betreffende Vorschrift ein sonstiges bedeutsames Interesse der Allgemeinheit schützt.113 Eindeutig ist dabei zumindest, daß eine Ordnungswidrigkeit mit solch erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit dann nicht mehr gegeben ist, wenn es sich nur um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit in Sinne des § 56 I OWiG handelt.114 In solchen Fällen wäre dne Verhältnismäßigkeit der Mittel wohl schwer zu begründen.115

113 So Berner/Köhler, Art. 17 BayPAG Rn. 17.3.1; vergl. auch oben § 31 VI Thür-PAG.

114 So auch Meixner, § 32 HSOG, Rn. 12; Meixner/Martell, § 37 SOG LSA Rn. 12; Roos, § 14 Rh-Pf POG Rn. 21. Solche geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ziehen in der Regel Verwarnungsgelder nach sich.

115 § 56 OWiG erlaubt bei diesen geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auch nur ein Verwarnungsgeld von derzeit DM 5.- bis DM 75.-.

Anmerkungen

Ks nennt unter anderen auch die Quelle Stoermer (1998). Art und Umfang der Übernahme (welche inklusive der Verweise auf Originalliteratur erfolgt) bleiben ungeklärt.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[29.] Ks/Fragment 124 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-01 00:01:27 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 10-29
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 75, 76, 77, Zeilen: 75: 22-28; 76: 12-17.23-25.26-30; 77: 1-2
Die Notwendigkeit gegen gemeinschaftswidriges und sozialschädliches Verhalten vorzugehen wird insbesondere auch im Bereich des Umweltschutzes deutlich. In weiten Bereichen werden gemeinschädliche Verhaltensweisen nur durch Bußgelder sanktioniert, obwohl das Grundgesetz in Art. 20 a GG seit dem Jahre 1994 den Naturschutz als Staatsziel niederschreibt. Verhaltensweisen, die gegen den Umwelt- bzw. Naturschutz verstoßen, können die Allgemeinheit ganz erheblich beeinträchtigen und präventiven Gewahrsam erforderlich machen, da diese Rechtsgüter die Grundlage unseres menschlichen Zusammenlebens darstellen und Schädigungen bzw. Gefährdungen der Umwelt alle Menschen gleichermaßen treffen447. So spricht beispielsweise § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von der Tötung besonders geschützter, wildlebender Tiere und der Zerstörung ihrer Lebensräume; § 41 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 32 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung gefährlicher Stoffe, die eine Verunreinigungsgefahr in sich bergen. § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) regelt zudem die Ordnung der Beseitigung von Abfällen und deren Lagerung außerhalb von dafür vorgesehenen Entsorgungsanlagen. Es sind demgegenüber aber auch im Strafgesetzbuch in den §§ 324 ff. verschiedene Schädigungen der Umwelt als Straftaten sanktioniert. Dabei geht es in § 324 StGB um Gewässer-, in § 325 StGB um Boden- und in § 326 StGB um Luftverunreinigungen. Bei diesen Umwelteingriffen handelt es sich um solche stärkerer Art, denn in diesen Vorschriften [wird von Verunreinigungen, nachhaltiger Veränderung und Schädigung von Tieren und Pflanzen und anderen Sachen von bedeutendem Wert gesprochen.]

447 Riegel, DVBI. 1979, 709 (714); Schmitt Glaeser, BayVbl. 1989, 129 (133 f.); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 75; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 289; Berg/Knape/Kiworr, ASOG, S. 381.

[Seite 75]

Gegen diese Bestrebungen werden Beispiele aus dem Umwelt-, Wasser- und Abfallrecht genannt, da dort viele Schädigungen bislang nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Bereich des Umweltschutzes hat die Sensibilität der Bevölkerung in den letzten Jahren auch extrem zugenommen, da diese Rechtsgüter die Grundlage unseres menschlichen Zusammenlebens darstellen und Schädigungen bzw. Gefährdungen der Umwelt alle Menschen gleichermaßen treffen.

[Seite 76]

So spricht z.B. § 30 I Nr. 1 BNatSchG von der Tötung besonders geschützter, wildlebender Tiere und der Zerstörung ihrer Lebensräume, § 41 I Nr. 9 i.V.m. § 32 b WHG von einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung gefährlicher Stoffe, die eine Verunreinigungsgefahr in sich bergen104, und § 61 I Nr. 1 AbfG105 von einer Ablagerung von Abfällen außerhalb einer Entsorgungsanlagen.

[...]

Ein weiterer ganz wichtiger Schritt in diese Richtung war daneben Art. 20 a GG106, der den Naturschutz als Staatsziel im Grundgesetz niederschrieb. [...] Es sind zwar auch im Strafgesetzbuch in den §§ 324 ff StGB verschiedene Schädigungen der Umwelt als Straftaten sanktioniert. Dabei geht es in § 324 StGB um Gewässer-, in § 325 StGB um Boden- und in § 326 StGB um Luftverunreinigung. Hierbei handelt es sich aber um Umwelteingriffe stärkerer Art, denn in

[Seite 77]

diesen Vorschriften wird von Verunreinigung, nachhaltiger Veränderung und Schädigung von Tieren und Pflanzen und anderen Sachen von bedeutendem Wert gesprochen.


104 Vergl. hierzu auch BVerwG in NJW 1970 S. 1890 ff. - Lagerung von Heizöl.

105 Genauer gesagt seit 1994 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

106 Die Vorschrift des Art. 20 a GG wurde erst im Jahre 1994 in das Grundgesetz eingefügt.

Anmerkungen

Am Anfang inhaltlich übereinstimmend, aber adaptiert, da sich zwischen der Entstehung von Stoermer (1998) und der Niederschrift von Ks die Rechtslage etwas gewandelt hat. Dann aber mit wörtlichen Übereinstimmungen. Art und Umfang der Übernahmen bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[30.] Ks/Fragment 125 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 18:56:26 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 125, Zeilen: 1-11
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 77, Zeilen: 1-2, 5-10, 102-105
[Bei diesen Umwelteingriffen handelt es sich um solche stärkerer Art, denn in diesen Vorschriften] wird von Verunreinigungen, nachhaltiger Veränderung und Schädigung von Tieren und Pflanzen und anderen Sachen von bedeutendem Wert gesprochen. Diese Vorschriften allein können aber eine wirksame Bekämpfung der Umweltverschmutzung nicht gewährleisten, weil ein wirksamer Umweltschutz, insbesondere angesichts von Umweltbelastungen, denen strafrechtlich schwer begegnet werden kann, in erster Linie von Planung und Vorsorge der Umweltverwaltung abhängt und durch das Umweltverwaltungsrecht zu regeln ist. Strafnormen können daher nur als ultima-ratio-Regelungen Bedeutung erlangen448. Ein wirksamer Umweltschutz bzw. eine wirksame Prävention muss im Hinblick auf diese mehr oder weniger gewollte „Strafbarkeitslücke“ daher auch auf minder hohem Deliktsniveau möglich sein, welches heute noch als Ordnungsunrecht eingestuft ist449.

448 Dreher/Tröndle, StGB, vor § 324 Rdnr. 4.

449 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 77.

[Hierbei handelt es sich aber um Umwelteingriffe stärkerer Art, denn in] diesen Vorschriften wird von Verunreinigung, nachhaltiger Veränderung und Schädigung von Tieren und Pflanzen und anderen Sachen von bedeutendem Wert gesprochen. [...] Sie haben aber die erhoffte Wirkung bislang noch nicht richtig erfüllen können, da sie alleine eine wirksame Bekämpfung der Umweltverschmutzung natürlich nicht gewährleisen [sic] können.108 Ein wirksamer Umweltschutz bzw. eine wirksame Prävention muß im Hinblick auf diese mehr oder weniger gewollte „Strafbarkeitslücke“ daher auch auf minder hohem Deliktsniveau möglich sein, welches heute noch als Ordnungsunrecht eingestuft ist.

108 So Dreher/Tröndle, StGB vor § 324 Rn. 4: „weil ein wirksamer Umweltschutz, insbesondere angesichts von Umweltbelastungen, denen strafrechtlich schwer begegnet werden kann, ... in erster Linie von Planung und Vorsorge der Umweltverwaltung abhängt und durch das Umweltverwaltungsrecht zu regeln ist. Strafnormen können nur als ultima-ratio gelten ...“.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahmen wird nicht ersichtlich gemacht.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[31.] Ks/Fragment 127 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-25 20:55:44 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 1-23
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 68, Zeilen: 68:17-24; 69:1-18
(a) Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit

Bezüglich der Regelung, die zu einer Freiheitsentziehung bei Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit ermächtigt, bestehen keine Bedenken. Die Polizeigesetze der Länder Bremen (§ 2 Nr. 2 PolG) und Sachsen-Anhalt (§ 3 Nr. 1 SOG) enthalten eine Legaldefinition des Begriffes der öffentlichen Sicherheit. Danach umfasst die öffentliche Sicherheit die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt454. Die Unversehrtheit der Rechtsordnung als wichtigstes Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist von besonderer Bedeutung, da mittlerweile ein wesentlicher Teil des gesellschaftlichen Lebens derart durchnormiert ist, dass es eines Rückgriffes auf die anderen Schutzgüter in größerem Umfang nicht mehr bedarf bzw. dieser nur sehr restriktiv erfolgen sollte. § 28 PolG BW, die „besondere Generalklausel des Gewahrsamsrechts“455, ist wegen ihrer weiten Formulierung nicht ganz unbedenklich. Es existiert bei diesem Schutzgut keine weitere Unterscheidung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wie bei den Regelungen der übrigen Länder zum Unterbindungsgewahrsam. Beide Fälle fallen gleichermaßen unter die Verletzung geschriebenen öffentlichen Rechts456. Jede Rechtsverletzung könnte somit zu einer Ingewahrsamnahme führen457, so dass sich eine Fülle denkbarer Anwendungsfälle ergeben würde. Die Verwendung von Generalklauseln (zum Beispiel § 8 Abs. 1 PolG NW) ist aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Ausfüllung dieses breiten Anwendungsspektrums in ausreichendem Maße durch jahrzehntelange Verwaltungspraxis und gerichtliche Auslegung konkreti- [siert wurde458.]


454 Vgl. VGH BW, NJW 1984, 507 (508); VGH BW, DVBI. 1987, 153 (154); Götz, Polizei- und OrdnungsR, Rdnr. 107 m. w. N. und Rdnr. 75; Ule/Rasch, Polizei- und OrdnungsR. Rdnr. 112 ff.; Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil E, Rdnr. 6 ff.; Friauf in Schmidt-Aßmann, Besonderes VerwaltungsR, Rdnr. 33 ff.; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 68 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, S. 232 f.; Wagner, PolizeiR, § 1 Rdnr. 10; Gusy, PolizeiR, Rdnr. 83.

455 So die Bezeichnung von Ule/Rasch, Polizei- und OrdnungR, Rdnr. 109.

456 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 69.

457 Friauf in Schmidt-Aßmann, Besonderes VerwaltungsR, Rdnr. 38; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 69.

458 BVerfGE 49, 168 (181); BVerwGE 45, 51 (59); vgl. zur Problematik der Generalklauseln Grabitz in HbStR VI, § 130 Rdnr. 49 mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenauffassung; s. ebenfalls Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 69; Fuchs, Die Standardmaßnahme Gewahrsam, S. 78; s. aber auch Gusy, DVBI. 1979, 575 (575 ff.) und Gusy, PolizeiR, Rdnr. 256, der davon spricht, dass die Generalklauseln zumindest als „bestimmbar“ und damit als „bestimmt“ qualifiziert werden können.

[Seite 68, Zeilen 17-24]

a) Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit

Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit78 umfaßt die Unversehrtheit der Rechtsordnung, den Bestand des Staates sowie die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen79 , und zwar dort, wo er nicht explizit durch Normen80 geschützt ist sowie schließlich die Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter Einzelner.81 Die Unversehrtheit der Rechtsordnung als wichtigstes Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist von herausragender Bedeutung, da mittlerweile der größte Teil des gesellschaftlichen Lebens derart durchnormiert

[Seite 69, Zeilen 1-18]

ist, daß es eines Rückgriffs auf die anderen Schutzgüter in größerem Umfang nicht mehr bedarf bzw. dieser nur sehr restriktiv erfolgen sollte. Es existiert bei diesem Schutzgut keine weitere Unterscheidung zwischen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten wie bei der anderen Regelungsart des Unterbindungsgewahrsams, da beide Fälle gleichermaßen unter die Verletzung geschriebenen öffentlichen Rechtes fallen. Jede Rechtsverletzung kann, so gesehen, zu einer Ingewahrsamnahme führen.82 Es kann sich daher eine Fülle denkbarer Anwendungsfälle ergeben. Bereits bei dem Verhältnis von Standardmaßnahmen zu den Generalklauseln wurde festgestellt, daß die Verwendung generalklauselartiger Regelungen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist83, da die Ausfüllung dieses breiten Anwendungsspektrums in ausreichendem Maße durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gewährleistet ist. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften kann daher eine Vorselektion der in Frage kommenden Gewahrsamsfälle nur über das einschränkende Merkmal der „erheblichen Störung“ dieses Schutzgutes, also einer klassischen Verhältnismäßigkeitsprüfung, erfolgen. Eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit ist daher grundsätzlich geeignet, einen Gewahrsam zu rechtfertigen. Auf die „Erheblichkeit“ wird noch zurückzukommen sein.


78 Zum Begriff der öffentlichen Sicherheit mit ausführlicher Darstellung der hierunter zu verstehenden Schutzgüter vergl. Denninger in Lisken/Denninger, E Rn. 6-24; Friauf in Schmidt-Aßmann, Rn. 33 ff. Eine Legaldefinition dieses Begriffs vergleichbaren Inhaltes in §§ 2 Nr. 2 BremPolG und 3 Nr. 1 SOG LS A.

79 Gemeint ist damit im weitesten Sinne das Funktionieren der Staatsorgane und der staatlichen Verwaltung.

80 So z.B. in §§ 80 ff. StGB.

81 Gemeint sind damit private Vermögenswerte und immaterielle Rechtsgüter, wobei der Polizei hinsichtlich dieser Schutzgüter nur eine nachrangige Zuständigkeit zukommt, wenn nämlich gerichtlicher Schutz, z.B. in Form des vorläufigen Rechtsschutzes gem. §§ 916 ff., 935 ff. ZPO, nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder die Verwirklichung des Rechtes dadurch wesentlich erschwert werden würde, vergl. z.B. § 2 II Ba-WüPolG.

82 So auch Friauf in Schmidt-Aßmann, Rn. 38.

83 Vergl. vome im ersten Teil, Kapitel I Fn. 27 mit weiteren Nachweisen.

Anmerkungen

Quelle ist mehrfach genannt, was die gedankliche Engführung nahelegt. Auf wörtliche Übernahmen hätte man hinweisen können.

Sichter
Guckar


[32.] Ks/Fragment 128 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-25 21:03:35 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 1-8
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 69, Zeilen: 12-18
[siert wurde458]. Nach dem Wortlaut des § 28 PolG BW kann daher eine Selektion der in Frage kommenden Gewahrsamsfälle nur über das einschränkende Merkmal der „erheblichen Störung“ der öffentlichen Sicherheit, also einer klassischen Verhältnismäßigkeitsprüfung, erfolgen. Da der Begriff der öffentlichen Sicherheit das geschriebene Recht und somit auch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten umfasst, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit ist somit grundsätzlich geeignet einen Gewahrsam zu rechtfertigen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften kann daher eine Vorselektion der in Frage kommenden Gewahrsamsfälle nur über das einschränkende Merkmal der „erheblichen Störung“ dieses Schutzgutes, also einer klassischen Verhältnismäßigkeitsprüfung, erfolgen. Eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit ist daher grundsätzlich geeignet, einen Gewahrsam zu rechtfertigen.
Anmerkungen

Fortsetzung von Ks 127.

Sichter
Guckar


[33.] Ks/Fragment 130 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-12-08 19:39:37 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 1-18
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 70, Zeilen: 10-13, 15-32
[Auch wird Kritik] daran geübt, dass die Mehrheit der Minderheit ihre sozialethischen Auffassungen aufzuzwingen versucht468. Der Einzelne muss sich an konkreten Rechtssätzen orientieren und wissen, wann er eine Grenze überschreitet, die polizeiliche Maßnahmen gegen ihn auslösen kann469. Andernfalls wäre er der Willkür in der Sache selbst ausgesetzt oder es wären lokale Unterschiede in den moralischen Anschauungen für einen Eingriff entscheidend. Aufgrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG hat der Gesetzgeber jede Ordnung eines Lebensbereiches durch Sätze objektiven Rechts festzusetzen, die mit den Ansichten des Volkes im wesentlichen übereinstimmen und allgemein gebilligt werden470. Ist dieses nicht der Fall, so besteht die Gefahr willkürlicher und unverhältnismäßiger Eingriffe. Die Ansicht, dass sich der Gesetzgeber durch Normen wie § 242 und § 138 BGB selbst Einfallstore für sich wandelnde Ansichten offen lässt, kann hinsichtlich des Gewahrsams nicht gelten, da die Zielsetzung der Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches eine völlig andere ist und diese Normen keine derart belastende Folgen, wie eine Freiheitsentziehung, nach sich ziehen471. Aus den genannten Gründen kann ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere aus den Gesichtspunkten der Unkalkulierbarkeit und der Verhältnismäßigkeit, heute allein nicht mehr zu einer Ingewahrsamnahme führen472.

468 Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 28 mit weiteren Nachweisen.

469 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 70; Berg/Knape/Kiworr, ASOG, S. 45.

470 BVerfGE 33, 125 (158 f.).

471 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 70.

472 OVG Berlin, DVBI. 1071 [sic!], 279 (279 ff.); OVG Berlin, JR 1971, 392 (392 ff.); OLG Karlsruhe, DÖV 1976, 170 (170 ff.); Gusy, PolizeiR, Rdnr. 101 (Einwand der Unmöglichkeit und der Verfassungswidrigkeit); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 70.

Die Unklarheit der "Bezugseinheit" bei der Ausfüllung des Begriffs der öffentlichen Ordnung fördert demzufolge auch die Kritik an diesem Schutzgut, da "die Mehrheit der Minderheit ihre sozialethischen Auffassungen so aufzuzwingen versucht."88 [...] Der Einzelne muß sich an konkreten Rechtssätzen orientieren und wissen müssen, wann er eine Grenze überschreitet, die polizeiliche Maßnahmen gegen ihn auslösen kann. Andernfalls wäre er einer Willkür in der Sache selbst ausgesetzt oder es wären lokale Unterschiede in moralischen Anschauungen für einen Eingriff entscheidend. Aufgrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 II und III GG hat der Gesetzgeber "jede Ordnung eines Lebensbereiches durch Sätze objektiven Rechts festzusetzen", die mit den Ansichten der Basis, also des Volkes, im wesentlichen übereinstimmen und allgemein gebilligt werden.89 So lange das nicht der Fall ist, wäre die Gefahr willkürlicher, unverhältnismäßiger Eingriffe zu groß. Die Ansicht, daß sich der Gesetzgeber durch Normen wie §§ 242, 138 BGB selbst Einfallstore für sich wandelnde Ansichten offenläßt, kann hinsichtlich des Gewahrsams nicht gelten, da die Zielsetzung der BGB-Normen eine völlig andere ist und keine derart belastenden Folgen, wie eine Freiheitsentziehung, nach sich ziehen. Aus den genannten Gründen kann ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, vor allem aus den Gesichtspunkten der Unkalkulierbarkeit und der Verhältnismäßigkeit, heute allein nicht mehr zu einer Ingewahrsamnahme führen.90

88 So Denninger in Lisken/Denninger, E Rn. 28 mit weiteren Nachweisen.

89 BVerfGE 33 S. 125, 158 f

90 Auch das OVG Berlin in DVBI. 1971 S. 279 ff. = JR 1971 S. 392 ff. hat in dieser Weise entschieden, indem es ausgefiihrt hat, daß das Kleben von Plakaten mit der Aufforderung zur Teilnahme an einer ungenehmigten Demonstration nicht die polizeiliche Ingewahrsamnahme rechtfertigen könne: "Gegenüber dieser Polizeiwidrigkeit als Störung nur der öffentlichen Ordnung stellt die Entziehung eines so wichtigen und durch Art. 2 II GG besonders gewährleisteten Rechtsgutes wie der Freiheit eines Menschen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar." Aus dem Leitsatz [...]

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 469, 471 und 472 genannt. Kein Hinweis auf wörtliche oder wortlautnahe Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[34.] Ks/Fragment 140 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-31 08:46:07 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 8-25
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 205, 206, Zeilen: 205:4-18; 206:15-18
Vielfach wird angenommen, dass es sich bei der Natur des Polizeigewahrsams um eine kurzfristige Maßnahme handeln muss. Begründet wird dieses damit, dass die Polizei aufgrund einer Ersteinschätzung der Situation praktisch nicht in der Lage ist, unter anderem innere Motive des Betroffenen oder weitere Tatsachen in Betracht zu ziehen, die sich erst nach einiger Zeit heraussteilen können. Die Polizei entscheidet daher erst einmal aufgrund äußerer, offensichtlicher Umstände, wie zum Beispiel mitgeführter Gegenstände. Demzufolge wird der Polizei ein Gewahrsam gestattet, um die jeweilige Situation erst einmal genauer zu realisieren, sich damit vertraut zu machen und gleichzeitig den vermeintlichen Störer von entsprechenden Handlungen abzuhalten. Für weitergehende Maßnahmen können diese ersten Indizien jedoch nicht ausreichen. Demzufolge dürfe sich ein Polizeigewahrsam auch nicht über mehrere Tage oder gar Wochen erstrecken. Einzelne denkbare Fälle, in denen eine längere Gewahrsamsdauer gerechtfertigt sein könnte, können letztlich kein Grund sein, generell einen längeren Gewahrsam zuzulassen514.

Die Befürworter eines längeren Gewahrsams sehen die durch Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG vorgegebene Frist als ungenügend an515. Die Gewahrsamsdauer des ursprünglichen § 15 Abs. 2 PreußPVG, der als Grundlage der neueren Polizeigesetze gilt, sei für eine effektive Gefahrenabwehr in der heutigen Zeit zu kurz bemessen.


514 Vgl. Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 34; Lisken, ZRP 1996, 332 (334); Blankenagel, DÖV 1989, 689 (692); Paeffgen, NJ 1996, 454 (456); Kutscha, NJ 1994, 545 (546); Podlech in Alternativkommentar GG, Art. 2 Rdnr. 49 f.; Azzola in Alternativkommentar GG, Art. 104 Rdnr. 36 ff.; a. A. Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 205.

515 Hufnagel, Die sicherheitsrechtlichen Befugnisse, S. 117; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 208.

[Seite 205]

Vielfach wird angenommen, daß es sich bei der Natur des Polizeigewahrsams um eine kurzfristige Maßnahme181 handeln muß. Begründet wird dies damit, daß die Polizei aufgrund einer Ersteinschätzung der Situation, der Erkenntnisphase, naturgemäß nicht in der Lage ist, z.B. innere Motive des Betroffenen oder weitere Tatsachen in Betracht zu ziehen, die sich erst nach einiger Zeit heraussteilen können. Die Polizei entscheidet daher erst einmal aufgrund äußerer, offensichtlicher Umstände, wie z.B. mitgeführter Gegenstände. Demzufolge gestattet man der Polizei einen Gewahrsam, um die vorliegende Situation erst einmal genauer zu realisieren, sich damit vertraut zu machen und gleichzeitig den vermeintlichen Störer von entsprechenden Handlungen abzuhalten. Für weitergehende Maßnahmen können diese ersten Indizien jedoch nicht ausreichen. Demzufolge dürfe sich ein Polizeigewahrsam auch nicht über mehrere Tage oder gar Wochen erstrecken.182 Einzelne denkbare Fälle, in denen eine längere Gewahrsamsdauer gerechtfertigt sein könnte, können letztlich kein Grund sein, generell einen längeren Gewahrsam zuzulassen.183


181 Vergl. hierzu Rachor in Lisken/Denninger, F Rn. 341.

182 Blankenagel in DÖV 1989 S. 692: „Aus dieser temporär wie situativ eng umgrenzten Gestalt einer polizeilichen Lage folgt die Natur des Polizeigewahrsams als kurzfristige Maßnahme.“ Paeffgen in NJ 1996 S. 454 ff., 456: „ ...so erkennt man, welch grobschlächtiges Instrument die polizeiliche Prognose als Kriterium für einen derart gewichtigen Grundrechtseingriff ist.“ Vorsichtig argumentiert Gusy, PolR Rn. 245, der davon ausgeht, daß der polizeiliche Grund für ein Aufheben des Gewahrsams „in jedem Fall deutlich früher als zwei Wochen wegfallen“ müsse.

183 Lisken in ZRP 1996 S. 334; Paeffgen in NJ 1996 S. 456.

[...]

185 So z.B. Kutscha in NJ 1994 S. 545 ff., 546.

[Seite 206]

Die Befürworter eines längeren Gewahrsams sehen die durch Art. 104 II S. 3 GG vorgegebene Frist als ungenügend an. Die Gewahrsamsdauer des alten § 15 II PreußPVG, der als Grundlage der neueren Polizeigesetze gilt, sei für eine effektive Gefahrenabwehr in der heutigen Zeit zu kurz.191


191 Vergl. hierzu Koschwitz, Diss. Göttingen S. 73 und 74.

[Seite 208]

198 [...] auch Hufnagel, Diss. Würzburg S, 117 [...]

Anmerkungen

Die Literaturreferenz Hufnagel findet sich tatsächlich auf Seite 208 von Stoermer (1998). Ansonsten aber stammt die hier vorliegende ungekennzeichnete Passage von den Seiten 205 und 206. Bemerkenswert auch der etwas ungewöhnliche Gebrauch des Verbs "realisieren" (wie im Amerikanischen für "(zutreffend) wahrnehmen") in beiden Texten.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[35.] Ks/Fragment 141 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-31 08:45:19 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 1-6
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 206, Zeilen: 18ff
[Zu denken] wäre an einen Lösungsansatz, der sich an den Fristen des Art. 115 c Abs. 2 Nr. 2 GG von vier Tagen orientiert. Diese Vorschrift stellt eine Fristverlängerung für Richter dar, die im Verteidigungsfall an der Einhaltung der üblicherweise vorgegebenen Fristen gehindert sind516. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG sei bei einem längeren Gewahrsam ebenfalls nicht ersichtlich, da andere Gesetze weitaus längere Freiheitsentziehungen als zwei Wochen erlauben.

516 Vgl. Koschwitz, Die kurzfristige polizeiliche Freiheitsentziehung, S. 73 f.; Hantel, Freiheitsentziehung, S. 42 f.; Blankenagel, DOV 1989, 689 (694); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 206; Herzog in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 115 Nr. 2 Rdnr. 39 ff.

[...]191 Zu denken wäre an einen Lösungsansatz, der sich an den Fristen des Art. 115 c II Nr. 2 GG192 von vier Tagen orientiert. Diese Vorschrift stellt eine Fristverlängerung für Richter dar, die im Verteidigungsfall an der Einhaltung der üblicherweise vorgegebenen Fristen gehindert sind.193 Ein Verstoß gegen Art. 2 II GG sei bei einem längeren Gewahrsam ebenfalls nicht ersichtlich, da andere Gesetze weitaus längere Freiheitsentziehungen als zwei Wochen erlauben.

191 Vergl. hierzu Koschwitz, Diss. Göttingen S. 73 und 74.

192 Wortlaut im Anhang; hierzu auch Hantel, Diss. Berlin S. 42 und 43; ebenfalls Blankenagel in DÖV 1989 S. 694.

193 Vergl. hierzu auch Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 115 c II Nr. 2 GG Rn. 39-42; [...]

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet. In den Sätzen, die dem Fragment vorangehen bzw. folgen, ist die indirekte Rede korrekt gebraucht, was auf eine Übernahme hinweist. Allerdings wird aus der Nennung der Quelle als vierte in Fn. 516 nicht erkennbar, daß der Text sowie die Belege wörtlich zitiert sind.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[36.] Ks/Fragment 147 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 21:27:42 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 147, Zeilen: 7-22
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 207, Zeilen: 6 ff.
Dementsprechend regelt Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG nur den klassischen Polizeigewahrsam, der von der Polizei angeordnet und durchgeführt wird. Daher kann diese Norm nicht gleichfalls als Grenze für eine richterliche Entscheidung angesehen werden. Ein Richterentscheid kann mit einer polizeilichen Entscheidung nicht gleichgesetzt werden, da der Richter als unabhängiger Außenstehender eine andere Sichtweise der Dinge hat als die Polizei, die aus einer bestimmten Situation heraus ad hoc zu entscheiden hat. Der Richter kann demgegenüber verfassungsrechtlichen Vorgaben besser Geltung verschaffen. Als Argument für das vorgenannte Ergebnis kann auch die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden. Wenn Art. 104 GG in Reaktion auf das nationalsozialistische Regime entstanden ist, so ist dessen Intention, willkürliche polizeiliche, aber nicht richterliche Übergriffe zu verhindern. Der Justiz, als unabhängige dritte Gewalt im Staat, kann und darf mehr Vertrauen hinsichtlich Unabhängigkeit und Rechtskunde entgegengebracht werden. Eine Überlagerung der Verfassungsnorm des Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG gilt daher nur für die Polizei. Sie ist, wie dargestellt, auch durchgängig in allen Polizeigesetzen berücksichtigt worden. 5. Stellungnahme zum Problem der Gewahrsamsdauer

a) Möglichkeit einer längeren Gewahrsamsdauer jenseits von Art. 104 II S. 3 GG

aa) Kein Widerspruch zu Art. 104 II S. 3 GG

In Übereinstimmung mit den beiden Gerichtsentscheidungen und Teilen der Literatur regelt Art. 104 II S. 3 GG nur den klassischen Polizeigewahrsam, der von der Polizei angeordnet und durchgeführt wird. Daher kann diese Norm nicht gleichfalls als Grenze für eine richterliche Entscheidung angesehen werden. Ein Richterentscheid kann mit einer polizeilichen Entscheidung nicht gleichgesetzt werden, da der Richter als unabhängiger Außenstehender eine andere Sichtweise der Dinge hat wie die Polizei, die aus der Situation heraus entscheiden muß. Der Richter kann aufgrund seiner Rechtskenntnisse verfassungsrechtlichen Vorgaben besser Geltung verschaffen. Als Argument dafür kann auch die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden. Wenn Art. 104 GG in Reaktion auf das nationalsozialistische Regime entstanden ist, so ist dessen Intention, willkürliche polizeiliche, aber nicht richterliche Übergriffe zu verhindern. 194 Der Justiz, als unabhängige dritte Gewalt im Staat, kann und darf mehr Vertrauen hinsichtlich Unabhängigkeit und Rechtskunde entgegengebracht werden. Eine Überlagerung der Verfassungsnorm des Art. 104 II S. 3 GG gilt daher nur für die Polizei. Sie ist, wie dargestellt, auch durchgängig in allen Polizeigesetzen berücksichtigt worden.


194 Vergl. Fn. 154 oben.

Anmerkungen

Keine Quellenangabe.

Bemerkenswerterweise handelt es sich um einen Textabschnitt, der in der Quelle unter der Überschrift "Stellungnahme" steht und damit eindeutig den eigenen Standpunkt Stoermers wiedergibt.

Sichter
Hindemith


[37.] Ks/Fragment 165 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-30 21:31:45 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 10-13, 16-24
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 209, Zeilen: 11-21
Die angedeutete Möglichkeit der Vier-Tages-Grenze im Verteidigungsfall könnte als Anhaltspunkt für die Bestimmung einer exakten Höchstfrist dienen. Diese Frist hat wohl auch in einigen Bundesländern den Ausschlag gegeben, die Höchstgrenze auf vier Tage festzusetzen. Art. 115c Abs. 2 GG autorisiert aber den Gesetzgeber nur zu verfahrensrechtlichen Komponenten der Grundrechte aus Art. 14 und 104 GG für den Fall der Verteidigung. Eine Verfahrensvorschrift kann aber keinen Ausschlag für die materielle Begrenzung der Höchstdauer des Gewahrsams geben. Zudem ist die Zielsetzung des Art. 115 c Abs. 2 Nr. 2 GG grundsätzlich mit den normalen Begebenheiten im Friedensfall nicht zu vergleichen. Bei Art. 115 c Abs. 2 Nr. 2 GG wurde den Umständen einer personell geschwächten Justiz im Verteidigungsfall Rechnung getragen, da in einem solchen Falle regelmäßig die sonst gültigen Fristen nicht mehr eingehalten werden können. Da der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit des genannten Artikels zusätzlich erst noch durch Gesetz Gebrauch machen muss, hat diese Vorschrift daher allenfalls Vorschlagscharakter für ein oberstes Limit der polizeilichen Freiheitsentziehung. Die angedeutete Möglichkeit der Vier-Tages-Grenze im Verteidigungsfall kann lediglich als Anhaltspunkt dienen und hat wohl in einigen Ländern200 den Ausschlag gegeben, die Höchstgrenze auf vier Tage festzusetzen. Die Zielsetzung dieser Norm ist mit den normalen Begebenheiten im Friedensfall nicht zu vergleichen. Bei Art. 115 II Nr. 2 GG ist lediglich den Umständen einer personell geschwächten Justiz im Verteidigungsfall Rechnung getragen, in welchen die sonst gültige [sic] Fristen nicht mehr eingehalten werden können. Der Bundesgesetzgeber müßte von dieser Möglichkeit zusätzlich erst noch durch Gesetz Gebrauch machen. Diese Vorschrift hat daher allenfalls Vorschlagscharakter, kann also nicht als oberstes Limit für eine polizeiliche Freiheitsentziehung angesehen werden.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme. Interessanterweise wird in beiden Texten der Begriff "Begebenheiten" benutzt, obwohl eher "Gegebenheiten" gemeint sein dürfte.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[38.] Ks/Fragment 166 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-30 21:33:50 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 1-5
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 209, Zeilen: 21-23
Zudem gehen auch andere Gesetze, die ebenfalls Freiheitsentziehungen zulassen, teilweise von größeren Zeitspannen aus und dienen letztlich im weitesten Sinne auch einer Gefahrenabwehr. [Seite 209]

Andere Gesetze, die ebenfalls Freiheitsentziehungen zulassen, gehen teilweise von größeren Zeitspannen aus und dienen letztlich im weitesten Sinne auch einer Gefahrenabwehr, wie z.B. die Unterbringungsgesetze.201

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme. Schließt im Original unmittelbar an die in Ks/Fragment_165_10 wiedergegebene Passage an.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[39.] Ks/Fragment 173 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-30 21:26:50 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 1-11
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 212, Zeilen: 10ff.
lm Gegensatz zu den Polizeigesetzen der Länder müssen Strafgesetze gemäß Art. 103 Abs. 2 GG aus Gründen der Rechtssicherheit Tatbestände und Rechtsfolgen exakt umschreiben. Der Sinn ist darin zu sehen, dass für den Rechtsunterworfenen von vornherein feststehen soll, was wie sanktioniert wird, damit er sein Verhalten entsprechend darauf ausrichten kann. Dieses kann aber wegen der Verschiedenheit von Strafverfolgung, einschließlich der Sanktionierung, im Gegensatz zu den Polizeigesetzen dort nicht gleichermaßen gelten638. Bei den Polizeigesetzen genügt daher eine hinreichende, nicht unbedingt größtmögliche Bestimmtheit der Tatbestände einschließlich Rechtsfolgen, so dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochenen Rechtsfolgen vorliegen, [...]

638 So v. Münch, Staatsrecht, Rdnr. 453; Stein, Staatsrecht, § 18 III Nr. 3; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 212.

Lediglich Strafgesetze müssen gem. Art. 103 II GG aus Gründen der Rechtssicherheit Tatbestände und Rechtsfolgen noch bestimmter umschreiben. Der Sinn ist darin zu sehen, daß für den Rechtsunterworfenen von vornherein feststehen soll, was wie sanktioniert wird, damit er sein Verhalten entsprechend darauf auszurichten [sic] kann. Dies kann aber wegen der Verschiedenheit von Strafverfolgung , einschließlich der Sanktionierung, im Gegensatz zu den Polizeigesetzen dort nicht gleichermaßen gelten.212 Bei den sonstigen Gesetzen, wie auch bei den Polizeigesetzen, genügt daher eine hinreichende, nicht unbedingt größtmögliche Bestimmtheit der Rechtsfolgen.213 Nach dem Bundesverfassungsgericht sollen „die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochenen Rechtsfolgen vorliegen."214

212 Im Grundsatz so v. Münch, Staatsrecht Rn. 453; Stein, Staatsrecht § 18 III Nr. 3.

213 Vergl. Stein, Staatsrecht § 18 III Nr. 3.

214 BVerfGE 59 S. 104, 114.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf Art und Umfang der Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[40.] Ks/Fragment 173 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-30 21:28:43 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 15-23
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 212, Zeilen: 23ff
Der Gesetzgeber kann sich aber trotzdem, wie bereits erläutert, unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln bedienen640. Eine nähere Ausgestaltung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe und Generalklauseln erfolgt dann über die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass ein gewisses Maß an Unbestimmtheit jeder polizeirechtlichen Regelung anhaftet. Die Trennlinie von Bestimmtheit zu Unbestimmtheit kann somit nur ein extremes Maß an Mehrdeutigkeit sein641. Dieses extreme Maß trifft allerdings bei den Gewahrsamsregelungen der Länder weder auf der Tatbestandsseite noch auf der Rechtsfolgenseite zu.

640 BVerfGE 4, 352 (357 f.); 8, 274 (326); 13, 153 (161); 56, 1 (12); 78, 205 (212); 80, 103 (108); BVerwG, NJW 1987, 1424 (1435); BAGE 32, 381 (396).

641 Auch müssen die äußeren Grenzen des Spielraums abgesteckt und damit die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben sein. Vgl. BVerfGE 6, 32 (42); 20, 150 (158); 21, 73 (78 ff.); v. Münch, Staatsrecht, Rdnr. 453; Stein, Staatsrecht, § 18 III Nr. 3.

vielmehr kann er sich auch unbestimmter Rechtsbegriffe (wie z.B. § 242 BGB, Treu und Glauben) und Generalklauseln bedienen. Eine nähere Ausgestaltung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe und Generalklauseln erfolgt dann über die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung. Wäre der Gesetzgeber gezwungen, alles akribisch im Vorfeld zu regeln, wäre dies gleichzeitig ein gesetzgeberischer Rückschritt, da er sich in Details ergehen müßte, die er in der Regel nicht absehen kann.215 Es liegt daher in der Natur der Sache, daß ein gewisses Maß an Unbestimmtheit jeder polizeirechtlichen Regelung anhaftet. Die Trennlinie von Bestimmtheit zu Unbestimmtheit kann daher nur ein extremes Maß an Mehrdeutigkeit sein.216 Dieses extreme Maß trifft allerdings bei der sächsischen Gewahrsamsregelung weder auf die Tatbestands- noch auf die Rechtsfolgenseite zu.

215 Vergl. v. Münch, Staatsrecht Rn. 453.

216 Vergl. Stein, Staatsrecht § 18 III Nr. 3.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[41.] Ks/Fragment 176 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-28 20:09:13 Graf Isolan
Fragment, Ks, SMWFragment, Schutzlevel, Stoermer 1998, Unfertig, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 176, Zeilen: 1-10, 14-17
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 0, Zeilen: 0
IV. Vereinbarkeit mit Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Eine umfassende Regelung zum Schutz der Freiheit der Person enthält ebenso die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)648. Die Bundesrepublik Deutschland hat der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention durch Ratifizierungsvertrag vom 7. August 1952 zugestimmt. Sinn dieser Konvention war es, die europäische Einheit durch Wahrung und Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu festigen, einen Mindeststandard an Freiheitsrechten zu garantieren sowie diese Garantie aufgrund der Erfahrungen des letzten Weltkrieges auf internationale europäische Ebene zu verlagern. [...]

Für den polizeilichen Gewahrsam ist Art. 5 EMRK von Bedeutung, der das Recht eines jeden Menschen auf Freiheit und Sicherheit schützt. Art. 5 EMRK ist als Bestandteil eines völkerrechtlichen Vertrages gemäß Art. 9 Abs. 2 GG nationalem Recht gleichzusetzen und somit ein Teil innerstaatlichen einfachen Rechts650.


648 Gesetz vom 07.08.1952, BGBl. II, S. 658 und 953; Bekanntmachung vom 15.12.1953, BGBl. 1954 II, S. 14.

649 Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 17; Hantel, Freiheitsentziehung, S. 71 ff.

650 S. Reichert/Ruder, PolizeiR, Rdnr. 145; Herzog, AöR 86, 194 (195 ff.); Frowein/Peukert, EMRK, Einführung Rdnr. 12.

[Seite ]

1. Art. 5 EMRK403 und dessen Relevanz für den polizeirechtlichen Gewahrsam

Eine umfassende Regelung zum Schutz der Freiheit der Person enthält auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).404 Für den polizeilichen Gewahrsam ist dabei Art. 5 EMRK von Bedeutung, der das Recht eines „Jeden auf Freiheit und Sicherheit“ schützt.405 Ein Hauptanwendungsfall dieser völkerrechtlichen Vorschrift ist sicherlich der kurzfristige Polizeigewahrsam.406 Die Bundesrepublik Deutschland hat der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention durch Ratifizierungsvertrag vom 7. August 1952 zugestimmt. Sinn dieser Konvention war es, die europäische Einheit durch Wahrung und Entwicklung der Menschen-


404 Einen kurzen Überblick über den Inhalt des Art. 5 EMRK bietet Hantel, Diss. Berlin S. 71 ff.

405 Zum Schutzumfang der Begriffe Freiheit und Sicherheit vergl. Frowein/Peukert, Art. 5 EMRK Rn. 4.

406 Frowein/Peukert, Art. 5 EMRK Rn. 17.

Anmerkungen

muss noch vervollständigt werden

Sichter
(Graf Isolan)


[42.] Ks/Fragment 177 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 20:43:32 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 177, Zeilen: 4-22, 107-108
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 156, 157, Zeilen: 156: 23-29, 107; 157: 1-11, 101-102
Immer wieder wurde in den letzten Jahren die Vereinbarkeit von Regelungen des Unterbindungsgewahrsams mit der EMRK in Zweifel gezogen. Es wurde behauptet, dass der Gesetzestext des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. c EMRK einen Teil der deutschen innerstaatlichen Regelungen nicht abdecken würde. Die grundsätzliche Möglichkeit einer präventiven Freiheitsentziehung ist aber von Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. c EMRK durch den genauen Wortlaut der Vorschrift „an der Begehung zu hindern” umfasst653.


1. Der Gewahrsam zur Verhinderung von Straftaten

Einigkeit besteht insoweit, dass der Gewahrsam zur Verhinderung von Straftaten in allen Fällen von Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. c EMRK umfasst ist, da bei der Subsumtion unter den Begriff strafbare Handlungen des genannten Artikels keine Probleme bzw. sprachliche Unklarheiten auftreten. Unter dem Begriff der strafbaren Handlungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit c EMRK werden Straftaten verstanden. Straftaten, die unter anderem gegen das StGB verstoßen, sind immer von solchem Gewicht, dass deren Verhinderung eine Freiheitsentziehung rechtfertigt. Ein solcher Präventivgewahrsam ergeht somit im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine Abschichtung nach bedeutsamen und weniger bedeutsamen Straftaten, wie er beim Unterbindungsgewahrsam teilweise von den Landesgesetzgebern gefordert wird, ist aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. c EMRK nicht zu entnehmen und daher nach der [EMRK nicht notwendig.]


653 So auch Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 81; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S.156.

[Seite 156, Zeilen 23-29]

Immer wieder wurde in den letzten Jahren die Vereinbarkeit von Regelungen des Unterbindungs- bzw. Beseitigungsgewahrsams mit der EMRK in Zweifel gezogen, da behauptet wurde, daß der Text des Art. 5 I lit. c EMRK einen Teil der deutschen innerstaatlichen Regelungen nicht abdecken würde. Die grundsätzliche Möglichkeit einer präventiven Freiheitsentziehung an sich ist aber von Art. 5 lit. c EMRK durch den Wortlaut der Vorschrift „... an der Begehung ... zu hindern“ umfaßt.420

[Seite 157, Zeilen 1-11]

a) Gewahrsam zur Verhinderung von Straftaten

Einigkeit besteht insoweit, daß der Gewahrsam zur Verhinderung von Straftaten in allen Fällen von Art. 5 I lit. c EMRK umfaßt ist, da bei der Subsumtion unter den Begriff „strafbare Handlungen“ des Art. 5 I lit. c EMRK keine Probleme bzw. sprachliche Unklarheiten auftreten. Strafbare Handlungen (Straftaten) sind immer von solchem Gewicht, daß deren Verhinderung eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.421 Ein solcher Präventivgewahrsam ergeht somit im Einklang mit der EMRK. Eine Abschichtung nach bedeutsamen und weniger bedeutsamen Straftaten, wie er beim Unterbindungs- bzw. Beseitigungsgewahrsam teilweise gefordert wurde, ist aus Art. 5 I lit. c EMRK nicht zu entnehmen und daher nach der EMRK nicht notwendig.


420 So auch Frowein/Peukert, Art. 5 EMRK Rn. 81.

421 Vergl. vorne die Wertung von Straftaten beim Beseitigungs- bzw. Unterbindungsgewahrsam im Kapitel V.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis in Fn 653 vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme.

Sichter
Guckar


[43.] Ks/Fragment 178 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-25 07:26:13 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Ks, SMWFragment, Schutzlevel, Stoermer 1998, Unfertig

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 178, Zeilen: 02-08
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 157, Zeilen: 12 ff.
2. Der Gewahrsam zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten

Nicht eindeutig aus dem Wortlaut zu entnehmen ist jedoch die Frage, ob der Gewahrsam zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten ebenfalls von der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. c EMRK umfasst ist. Die genannte Regelung spricht in der deutschen Übersetzung allein von der Begehung einer strafbaren Handlung. Die Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten wird Im Gesetzestext nicht explizit erwähnt. Die fraglichen Landesgesetze könnten daher im Widerspruch zu der genannten Vorschrift stehen. Da die Europäische Menschenrechtskonvention im Range von Bundesrecht steht654, würde sie gemäß Art. 31 GG die entgegenstehenden Vorschriften der Polizeigesetze brechen.

[...]657.


654 Vgl. BVerfGE 82, 106(114).

657 Verneinend: Jahn, DVBI. 1989, 1038 (1043), der von einer Wortauslegung des Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK ausgeht, indem er behauptet, dass Ordnungswidrigkeiten, auch wenn sie von erheblicher Natur sind, nicht von dem Oberbegriff der strafbaren Handlung (offence, infraction) umfasst sind, da seiner Ansicht nach damit nur mit „Kriminalstrafe” bedrohte Handlungen gemeint sein können. Weiterhin sei ein Präventivgewahrsam hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten generell nicht unter Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK zu subsumieren, da er unter dem Begriff “speciality obligation” keine Stütze fände; ebenso Blankenagel, DÖV 1989, 689 (689 ff.); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 158; Bejahend: Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 68 f., die aber davon ausgehen, dass Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK die speziellere Vorschrift ist.

b) Gewahrsam zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten

Nicht eindeutig aus dem Wortlaut zu entnehmen ist jedoch die Frage, ob der Gewahrsam zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten ebenfalls von der Vorschrift des Art. 5 I lit. c EMRK umfaßt ist.422 Falls nicht, könnte man dann möglicherweise nur noch hilfsweise davon ausgehen, daß diese Konstellation von Art. 5 lit. b EMRK (eine durch das Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung) umfaßt sein könnte.423 Art. 5 I lit. c EMRK spricht in seiner deutschen Übersetzung nur von „strafbaren Handlungen“424 und “nicht von Ordnungswidrigkeiten. Die entgegenstehenden Landesgesetze stünden daher im Widerspruch zu Quasi-


422 Verneinend: Jahn in DVB1. 1989 S. 1038 ff., 1043, der eigentlich eher von einer Wortlautauslegung des Art. 5 I lit. c EMRK ausgeht, indem er behauptet, daß Ordnungswidrigkeiten, auch wenn sie von erheblicher Natur sind, nicht von dem Oberbegriff der „strafbaren Handlung“ (offence, infraction) umfaßt sind, da seiner Ansicht nach damit nur mit „Kriminalstrafe“ bedrohte Handlungen gemeint sein können. Weiterhin sei ein Präventivgewahrsam hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten generell nicht unter Art. 5 I lit. b zu subsumieren, da er unter dem Begriff „specific obligation“ keine Stütze fände; ebenso Blankenagel in DÖV 1989 S. 689 ff., 696, 697. Bejahend: BayVGH in BayVBl. 1990 S. 654 ff., 658, der der Auffassung ist, daß er zum einen hierüber nicht zu befinden habe, andererseits aber auch kein Verstoß gegen die obige Vorschrift gegeben sei, da sich zumindest nicht eindeutig feststellen ließe, daß hierunter nur mit „Kriminalstrafe“ bedrohte Handlungen fallen sollen; so auch Drews/Wacke/Vogel/Martens, § 12 Nr. 6 a; Götz, AllgPol- u. OrdR Rn. 295.

423 So z.B. BayVGH in BayVBl. 1990 S. 659.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 657 genannt.

Sichter


[44.] Ks/Fragment 180 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-12-08 19:54:21 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 01-24
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 159-60, Zeilen: 159:14-15, 18-25; 160:1-19
[...] abzustellen662. Diese sind nach Art. 66 Abs. 4 S. 2 EMRK Englisch und Französisch.

Die Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob nach der EMRK ein Gewahrsam auch zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist oder nicht, darf nach der Übersetzung aber nicht auf europäischer Ebene, sondern muss auf nationaler Ebene liegen. Nach den Ausführungen zur Übersetzung des Begriffes der strafbaren Handlung muss die Ausgestaltung dieses Begriffs durch die Unterzeichnerstaaten der EMRK erfolgen663. Man muss davon ausgehen, dass die Schöpfer der Menschenrechtskonvention Übertretungen im weitesten Sinne durch Freiheitsentziehungen verhindern wollten. Daher sind vom Wortlaut der Vorschrift ausgehend, die einzelnen Vorbehalte des Art. 5 EMRK im Interesse des Betroffenen und im Sinne der EMRK eng auszulegen664.

Im Englischen wird der Begriff der strafbaren Handlung mit „offence“665, in der französischen Sprache mit „infraction”666 beschrieben. Eine Übersetzung dieser Begriffe ergibt, dass es sich dabei eher um Oberbegriffe als um eine detaillierte Unterscheidung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten handelt, da beide Sprachen, ebenfalls wie die deutsche Sprache, differenzierte Ausdrücke für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in ihrem Vokabular kennen. Hätten dementsprechend die entsprechenden Vertragsstaaten bei der Gestaltung des Vertragstextes eine Freiheitsentziehung ausschließlich zur Verhinderung von Straftaten gestatten wollen, so hätte man den Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. c EMRK deutlicher fassen bzw. differenzieren können. In der ursprünglichen Fassung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. c EMRK findet sich auch der Begriff „crime” (Verbrechen), auf den in der endgültigen Fassung der EMRK absichtlich verzichtet wurde667. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass bei der Interpretation des Begriffs der „strafbaren Handlung” in allen Fällen [von einer Übertretung der Gesetze im weitesten Sinne auszugehen ist668.]


662 Miehsler in Wolfram Karl, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Loseblattsammlung, Köln/Berlin/Bonn/München, Stand April 2002, Art. 6 Rdnr. 2.

663 S. Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 72; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 160.

664 Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 47.

665 Nach der Übersetzung Vergehen, Übertretung, Verstoß. Eine Straftat an sich würde mit „criminal offence” zu übersetzen sein. Bereits aus dieser einfachen Übersetzung kann entnommen werden, dass der Begriff „offence” weiter gefasst werden soll, als die Straftat an sich; so Herzog, AöR 86, 194 (222), der „offence” als Oberbegriff ansieht.

666 Nach der Übersetzung Übertretung. Herzog, AöR 86, 194 (221) spricht von „infraction” als Oberbegriff für sämtliche Handlungen, die mit einer über den bloßen Schadensersatz hinausgehenden staatlichen Sanktion bedroht sind, ohne dass es darauf ankäme, ob sie gegen kriminelles oder Ordnungsstrafrecht verstoßen; s. auch Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 159.

667 Vgl. Stefan Trechsel, Die Europäische Menschenrechtskonvention, ihr Schutz der persönlichen Freiheit und die schweizerischen Strafprozeßrechte, Bern (1974), S. 214 mit weiteren Nachweisen.

668 Trechsel, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 215; kritisch Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 72.

[S. 159]

Diese sind nach Art. 66 IV Satz 2 EMRK Englisch und Französisch. [...]

Vom Wortlaut ausgehend, sind dann die einzelnen Vorbehalte des Art. 5 EMRK im Interesse des Betroffenen und im Sinne der EMRK eng auszulegen433: Im Englischen wird der Begriff der "strafbaren Handlung" mit "offence"434, im Französischen mit "infraction"435 beschrieben. Eine Übersetzung dieser Begriffe ergibt, daß es sich dabei eher um Oberbegriffe als um eine detaillierte Unterscheidung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten handelt, da beide Sprachen, ebenfalls wie die deutsche Sprache, differenzierte Ausdrücke für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in ihrem Vokabular ken

[S. 160]

nen.436 Hätte man also bei der Gestaltung des Vertragstextes eine Freiheitsentziehung nur zur Verhinderung von Straftaten gestatten wollen, hätte man den Wortlaut des Art. 5 I lit. c EMRK sicherlich deutlicher fassen bzw. differenzieren können. In einer Urfassung des Art. 5 I lit. c EMRK finden sich auch die Begriffe "crime"437 und "délit"438, auf die in der endgültigen Fassung der EMRK absichtlich verzichtet wurde.439 Daraus muß man die Schlußfolgerung ziehen, daß bei der Interpretation des Begriffs der strafbaren Handlung in allen Fällen von einer Übertretung der Gesetze im weitesten Sinne440 auszugehen ist, wobei sich, nach dem oben Gesagten, bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allzu geringe Überschreitungen auf nationaler deutscher Ebene durch die Gerichte ohnehin ausschalten lassen.

Die Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob nach der EMRK ein Gewahrsam auch zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist oder nicht, darf nach der Übersetzung nicht auf europäischer Ebene, sondern muß auf nationaler Ebene liegen. Nach den Ausführungen zur Übersetzung des Begriffs der "strafbaren Handlung" muß die Ausgestaltung dieses Begriffs durch die Unterzeichnerstaaten der EMRK erfolgen.441 Man muß davon ausgehen, daß die Schöpfer der EMRK Übertretungen im weitesten Sinne durch Freiheitsentziehungen verhindern wollten.


433 Frowein/Peukert, Art. 5 EMRK Rn. 47.

434 Nach der Übersetzung: Vergehen, Übertretung, Verstoß; eine Straftat an sich würde mit "criminal offence" zu übersetzen sein. Bereits aus dieser einfachen Übersetzung kann entnommen werden, daß der Begriff "offence" weiter gefaßt werden soll, als die Straftat an sich; so auch Herzog in AöR Bd. 86 S. 222, der "offence" als Oberbegriff ansieht.

435 Nach der Übersetzung: Übertretung. Herzog in AöR Bd. 86 S. 221 spricht von "infraction" als Oberbegriff für sämtliche Handlungen, die mit einer über den bloßen Schadensersatz hinausgehenden staatlichen Sanktion bedroht sind, ohne daß es darauf ankäme, ob sie gegen kriminelles oder Ordnungsstrafrecht verstoßen.

436 Im Englischen: irregularity; im Französischen: irregularité.

437 Nach der Übersetzung: Verbrechen.

438 Nach der Übersetzung: Delikt, Vergehen, strafbare Handlung, Straftat.

439 Vergl. hierzu Trechsel, EMRK S. 214 mit weiteren Nachweisen.

440 Trechsel, EMRK S. 215; kritisch allerdings Frowein/Peukert, Art. 5 EMRK Rn. 72.

441 So auch FroweiniPeukert, Art. 5 EMRK Rn. 72.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 663 und 666 genannt. Daraus geht die Übernahme praktisch des vollständigen Texts der Seite eher nicht hervor. Ks hat - immerhin - die Satzreihenfolge etwas geändert.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[45.] Ks/Fragment 186 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 19:52:07 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 5-28, 103-104
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 103, 104, Zeilen: 103: 29-30; 104: 1-5, 9-18, 21-25; 105: 1-8
Versammlungen bzw. Demonstrationen unterliegen zwar dem Schutz des Art. 8 GG; dieses Grundrecht ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Versammlungen unter freiem Himmel können gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden688. Dagegen gelten für Versammlungen in geschlossenen Räumen weder die Einschränkungen des Grundgesetzes, [sic!] noch des Versammlungsgesetzes. Vorliegend wird nur auf die Versammlungen unter freiem Himmel eingegangen, da diese im Rahmen des Unterbindungsgewahrsams von größerem Interesse sind.

Aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 GG ist nicht ersichtlich, ob es sich bei der Einschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ausschließlich um ein Bundesgesetz, also das Versammlungsgesetz, handeln muss oder ob auch ein Landesgesetz, wie die Polizeigesetze der Länder als einschränkendes Gesetz, in Betracht kommen könnte. In diesem Fall würde sich keine Exklusivität des Versammlungsgesetzes auf diesem Gebiet ergeben689. Art. 8 GG ist in den Katalogen der Polizeigesetze nicht als einschränkbares Grundrecht ausdrücklich aufgeführt. Sollte trotzdem die Möglichkeit eines Einschreitens nach den Polizeigesetzen bestehen, würde ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 vorliegen, welches grundsätzlich die Nichtigkeit entsprechender Gesetze zur Folge hätte. Sinn und Zweck des genannten verfassungsrechtlichen Grundsatzes ist, dass genau festgelegt wird, welche Grundrechte durch das entsprechende Gesetz eingeschränkt werden. Dabei gibt es auch Ausnahmen, die im einzelnen streitig sind. Diese Ausnahmen werden befürwortet, da nach Einfügung des Grundgesetzes eine restriktive Auslegung des Zitiergebotes einsetzte, um nicht allzu viele Gesetze wegen formeller Fehler für nichtig erklären zu müssen.


688 S. hierzu VG Hamburg, NVwZ 1987, 829 (831); VG Mainz, NVwZ-RR 1991, 242 (243); Hofmann, NVwZ 1987, 769 (770); v. Mutius, Jura 1988, 79 (79 ff.)

689 So Geis, Die Polizei 1993, 293 (294); Guradze, ZRP 1969, 6 (6 f.).

[Seite 103]

Versammlungen unterliegen dem Schutz des Art. 8 GG. Das Versammlungsgrundrecht des Art. 8 GG wird jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet, da

[Seite 104]

nach Art. 8 II GG200 Versammlungen unter freiem Himmel „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ eingeschränkt werden können.201 Bei der Betrachtung des Versammlungsrechtes in Zusammenhang mit den Polizeigesetzen sollen im folgenden nur die öffentlichen Versammlungen und dabei auch nur solche unter freiem Himmel betrachtet werden,[...] Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen203 gelten die Einschränkungen des Versammlungsgesetzes, bei dem die Wechselwirkungen mit den Polizeigesetzen untersucht werden sollen, gerade nicht. Aus dem Wortlaut des Art. 8 II GG wird jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei der Einschränkung „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ ausschließlich um ein Bundesgesetz, also das Versammlungsgesetz, handeln muß oder ob auch ein Landesgesetz, wie die Polizeigesetze der Länder, in Betracht kommen könnte. In diesem Fall würde sich keine Exklusivität des Versammlungsgesetzes auf diesem Gebiet ergeben.204 [...]

Eine Anwendbarkeit der Polizeigesetze auf Versammlungen muß aber auch aus einem anderen Grund kritisch hinterfragt werden, weil Art. 8 GG in den Katalogen der Polizeigesetze nicht als einschränkbares Grundrecht ausdrücklich aufgeführt wird. Sollte trotzdem die Möglichkeit eines Einschreitens nach den Polizeigesetzen bestehen, würde ein Verstoß gegen das Zitiergebot des

[Seite 105]

Art. 19 I S. 2 GG vorliegen, welches normalerweise die Nichtigkeit entsprechender Gesetze zur Folge hätte. Sinn und Zweck dieses verfassungsrechtlichen Grundsatzes ist, daß sich der Gesetzgeber darüber im klaren ist, welche Grundrechte er durch ein Gesetz tatsächlich einschränken will. Nach verschiedenen Ansichten gibt es beim Zitiergebot allerdings auch Ausnahmen206, weil nach Einführung des Grundgesetzes eine restriktive Auslegung des Zitiergebotes einsetzte, um nicht allzuviele Gesetze wegen formeller Fehler für nichtig erklären zu müssen.207


200 So VG Hamburg in NVwZ 1987 S. 829 ff., 831; VG Mainz in NVwZ-RR 1991 S. 242 ff., 243; Hofmann in NVwZ 1987 S. 769 ff., 770.

201 Im einzelnen hierzu v. Mutius in Jura 1988 S. 79 ff. [...]

204 So Geis in Die Polizei 1993 S. 294; im Ergebnis so auch Guradze in ZRP 1969 S. 6.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle oder Art und Umfang der Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[46.] Ks/Fragment 187 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-24 09:17:57 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 1-6
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 105, Zeilen: 8-14
[Teilweise wurde bezüglich des Zitiergebotes von einer bloßen verfas]sungsrechtlichen Ordnungsvorschrift gesprochen. Dieser Tendenz kann aber nicht gefolgt werden, da so ein wesentlicher Verfassungsgrundsatz aufgegeben wird und Gesetze dann willkürlich als Grundlage von Grundrechtseingriffen jeglicher Art herangezogen werden können. Sollte der Schutzbereich des Art. 8 GG durch ein polizeiliches Einschreiten in den genannten Bereichen allerdings nicht tangiert werden, wäre eine fehlende Zitierung unschädlich690.

690 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 105.

Teilweise wurde dabei von einer bloßen verfassungsrechtlichen Ordnungsvorschrift gesprochen. Diese Tendenz ist allerdings m.E. falsch, da so ein wesentlicher Verfassungsgrundsatz aufgegeben werden würde und Gesetze dann willkürlich als Grundlage von Grundrechtseingriffen jeglicher Art herangezogen werden könnten. Sollte der Schutzbereich des Art. 8 GG durch ein polizeiliches Einschreiten in den genannten Bereichen allerdings nicht tangiert werden, wäre eine fehlende Zitierung gegenstandslos.
Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme wird nicht kenntlich gemacht.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[47.] Ks/Fragment 188 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 20:09:30 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 188, Zeilen: 4-10, 101-104
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 105, Zeilen: 15ff
Das Versammlungsgesetz selbst ist aber inhaltlich gesehen spezielles Gefahrenabwehrrecht697 und hat somit als besonderes Polizeirecht wegen des Grundsatzes der Spezialität vor Generalität Vorrang vor den allgemeinen Polizeigesetzen der Länder698. Teilweise699 werden die Polizeigesetze auch als Rechtsfolgenverweisung des Versammlungsrechtes gesehen, was die Möglichkeit polizeilicher Maßnahmen auf der Grundlage der Polizeigesetze zulassen würde. Für die Beantwortung der vorliegenden Frage ist das Versammlungsgesetz näher zu betrachten.

697 So v. Mutius, Jura 1988, 79 (81); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 105.

698 Kniesel in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil H, Rdnr. 156; a. A. Geis, Die Polizei 1993, 293 (295).

699 Vgl. Geis, Die Polizei 1993, 293 (294).

Das Versammlungsgesetz selbst ist inhaltlich gesehen spezielles Gefahrenabwehrrecht208 und hat daher als besonderes Polizeirecht wegen des Grundsatzes „Spezialität vor Generalität“ Vorrang vor den allgemeinen Polizeigesetzen der Länder.209 Teilweise210 werden die Polizeigesetze auch als Rechtsfolgenverweisung des Versammlungsrechtes gesehen, was die Möglichkeit polizeilicher Maßnahmen auf Grundlage der Polizeigesetze zulassen würde und zusätzlich auch das oben beschriebene Problem des Zitiergebots von Art. 19 I S. 2 GG umgehen könnte. Eine Beantwortung dieser Fragen kann somit nur eine Analyse des Versammlungsgesetzes bieten.

208 So auch v. Mutius in Jura 1988 S. 81.

209 Kniesel in Lisken/Denninger, H Rn. 156; a.A. Geis in Die Polizei 1993 S. 295, [...]

210 Vergl. hierzu Geis in Die Polizei 1993 S. 294.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme wird nicht kenntlich gemacht.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[48.] Ks/Fragment 189 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-24 09:04:39 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 189, Zeilen: 11-26
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 106, Zeilen: 4-21, 23-27
Somit müssen erst die Mittel des Versammlungsgesetzes ausgeschöpft werden, ehe auf die allgemeinen polizeirechtlichen Normen zurückgegriffen werden kann. Nur dann, wenn die Mittel des Versammlungsrechts nicht mehr ausreichen, demnach auch eine Auflösung der Versammlung gemäß § 15 Abs. 2 VersG nicht mehr ausreicht, kann die Polizei aufgrund ihrer Befugnisnormen einschreiten705. Neben der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts kann die Polizei auch in der Ansammlungs- und Zerstreuungsphase nicht nach Polizeirecht vorgehen, weil der Schutzbereich von Art. 8 GG diese beiden Zeitphasen schützt, da diese bereits der Organisation der Versammlung selbst dienen706. Als Begründung wird dazu § 17 a Abs. 4 VersG angeführt, der von Vorfeldmaßnahmen, wie Schusswaffen- und Vermummungsverbot spricht707. Nach der genannten Ansicht habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 17 a VersG von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungswesen Gebrauch gemacht, so dass keine Notwendigkeit bestehe, auf das Polizeirecht zurückzugreifen. Die Befürworter eines polizeifesten Versammlungsrechts gehen daher sowohl von einem absoluten Vorrang des Versammlungsgesetzes als auch einer extrem weiten [Auslegung des Schutzbereiches von Art. 8 GG im Hinblick auf dessen zeitliche Ausdehnung vor und nach der eigentlichen Versammlung aus.]

705 BVerfGE 69, 315 (359 ff.); BVerfG, BayVBI. 1985, 589 (594); BVerfG, NJW 1985, 2395 (2400); OVG Bremen, NVwZ 1987, 235 (235); VG Hamburg, NVwZ 1987, 829 (829); LG Hamburg, NVwZ 1987, 833 (833); Niethammer, BayVBI. 1989, 453 (453); Ott/Waechtler, Versammlungsgesetz, Einführung Rdnr. 10; Dletel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, § 1 Rdnr. 48;

706 So VG Hamburg, NVwZ 1987, 829 (831).

707 § 17 a VersG wurde im Jahre 1989 in das Versammlungsgesetz eingeführt (BGBl. I, S. 1059); vgl. hierzu Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, § 17 a Rdnr. 49 m. w. N.

Das „Mainzer Kesselurteil“212 drückt als Beispiel hierfür aus, daß erst die Mittel des Versammlungsgesetzes völlig ausgeschöpft werden müssen, ehe auf die allgemeinen polizeirechtlichen Normen zurückgegriffen werden kann. Wenn die Mittel, die durch das Versammlungsgesetz zur Verfügung gestellt werden, nicht mehr ausreichen, um die Situation zu kontrollieren, muß zunächst gem. § 15 II VersammlG die Versammlung aufgelöst werden. Erst danach kann die Polizei aufgrund der Befugnisnormen ihrer Polizeigesetze einschreiten. Neben der „Polizeifestigkeit“ des Versammlungsrechts kann die Polizei auch in der Ansammlungs-213 und Zerstreuungsphase nicht nach Polizeirecht vorgegehen, weil der Schutzbereich von Art. 8 GG diese beiden Zeitphasen zusätzlich zu der eigentlichen Versammlung schützt, da sie zur Organisation einer Versammlung unbedingt erforderlich sind. Dazu wird auf die Neuregelung des § 17 a IV VersammlG von 1989 verwiesen,214 die von Vorfeldmaßnahmen, wie Schußwaffen- und Vermummungsverbot spricht.215 Der Bundesgesetzgeber habe mit dieser Vorschrift von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungswesen Gebrauch gemacht hat [sic!], also schwinde die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Polizeigesetze. Stelle er keine weitergehenden Befugnisse zur Verfügung, können diese nicht künstlich über die Polizeigesetze dazukonstruiert werden. Die Befürworter eines „polizeifesten“ Versammlungsrechts gehen daher sowohl von einem absoluten Vorrang des Versammlungsgesetzes als auch einer extrem weiten Auslegung des Schutzbereiches von Art. 8 GG im Hinblick auf dessen zeitliche Ausdehnung vor und nach der eigentlichen Versammlung aus.

212 Vergl. VG Mainz in NVwZ-RR 1991 S. 242 ff.

213 So VG Hamburg in NVwZ 1987 S. 829 ff., 831.

214 § 17 a VersammlG wurde 1989 in das Versammlungsgesetz eingefügt (BGBl. I, S. 1059).

214 Vergl. Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, § 17 a VersammlG Rn. 49 mit weiteren Nachweisen.

Anmerkungen

Trotz wörtlicher Übereinstimmungen auch langer Passagen kein Hinweis auf die eigentliche Quelle. Art und Umfang der Übernahmen werden nicht adäquat gekennzeichnet. Die Quelle wird auf S. 188 zweimal genannt, dann wieder auf S. 191.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[49.] Ks/Fragment 192 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-25 21:09:18 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 192, Zeilen: 1-16
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 107, 109, 110, Zeilen: 107:13-22; 109:2-6.8-9; 110:12-15
[Ansonsten stehen der Behörde alle] Standardmaßnahmen des Polizeirechts, auch der Polizeigewahrsam, zur Verfügung, da das Versammlungsgesetz diese zeitlichen Bereiche nicht regeln kann718, wenn der Schutzbereich des Art. 8 GG sie ebenfalls nicht mitumfasst.

Aufgrund dieser Unvollständigkeit schließen die Gegner der Polizeifestigkeit, dass ein Rückgriff auf das Polizeirecht grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne, weil nur spezifische Eingriffe in das Versammlungsrecht ausgeschlossen werden sollten, nicht aber Maßnahmen Im Vorfeld und solche, die den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung bezwecken719. Das Polizeirecht müsse daher jederzeit zur Durchsetzung versammlungsrechtlicher Anordnungen oder bei Regelungslücken des Versammlungsrechts Anwendung finden können, weil es sich hierbei um Gefahrenabwehr im Sinne des Polizeirechts und nicht um einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit selbst handele720.

(2) Die Voraussetzungen der Auflösung einer Versammlung721

Dem Spezialitätsvorrang des Versammlungsrechts steht die Heranziehung polizeilicher Befugnisse zur Beschränkung von Versammlungen dann nicht entgegen, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine Auflösung gegeben sind722. In solchen Fällen [ist neben dem Versammlungsrecht immer auch das Polizeirecht anwendbar723.]


717 Reichert/Ruder, PolizeiR, Rdnr. 190.

718 So Geis, Die Polizei 1993, 293 (295).

719 Bay VGH, BayVBI. 1983, 434 (436); OVG Münster, DVBI. 1982, 653 (654); v. Mutius, Jura 1988, 79 (88); Drosdzol, JuS 1983, 409 (412); Friauf in Schmidt-Aßmann, Besonderes VerwaltungsR, Rdnr. 26 a; Gusy, JA 1993, 321 (323); Guradze, ZRP 1969, 6 (6); Eder, Die Polizei 1976, 254 (256); Dietel, DVBI. 1969, 569 (571); VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 603 (603); Jahn, DVBI. 1989, 1038 (1042); Geis, Die Polizei 1993, 293 (298); LohseA/ahle, VR 1992, 321 (324) sehen in Vorfeldkontrollen (Voraufklärungsmaßnahmen) ein effektives Mittel der Polizei, Versammlungen vor möglichen späteren Auflösungen zu bewahren; s. ebenfalls Hofmann, NVwZ 1987, 769 (769 ff.).

720 Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, § 17 a Rdnr. 45.

721 S. hierzu Insbesondere BVerfGE 69, 315 (361); BVerfG, NJW 1985, 2395 (2395 ff); BVerfG, NVwZ 1985, 898 (898 ff.); BVerfG, BayVBI. 1985, 589 (589 ff.) und 623 (623 ff.); BVerfG, DVBI. 1985, 1006 (1006 ff.); BVerfG, DÖV 1985, 778 (778 ff.); EuGH, EuGRZ 1985, 450 (450 ff.); BVerfG, JuS 1986, 644 (644 ff.); s. zu den Voraussetzungen der Auflösung der Versammlung auch OVG Münster, NVwZ 1989,886(886).

722 So Götz, NVwZ 1994, 652 (655).

723 Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, § 15 Rdnr. 51: Die wirksame Auflösungsverfügung nimmt der Versammlung, für die sie gilt, den verfassungsrechtlichen Schutz; so auch Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 109.

[Seite 107, Zeilen 13-22]

Daraus schließen die Gegner der „Polizeifestigkeit,“ daß das Versammlungsgesetz die Eingriffsmöglichkeiten nur unzureichend regelt. Ein Rückgriff auf das Polizeirecht könne daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, weil nur spezifische Eingriffe219 in das Versammlungsrecht ausgeschlossen werden sollten, nicht aber Maßnahmen im Vorfeld und solche, die den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung bezweckten.220 Das Polizeirecht müsse daher jederzeit zur Durchsetzung versammlungsrechtlicher Anordnungen oder bei Regelungslücken des Versammlungsrechtes Anwendung finden können, weil es sich hierbei um ganz normale Gefahrenabwehr und nicht um einen Eingriff in die Versammlung selbst handele.221

[Seite 109, Zeilen 2-9]

dd) Gleichzeitige Möglichkeit einer Auflösung nach § 15II VersammlG

Dem Spezialitätsvorrang des Versammlungsrechts steht jedoch die Heranziehung polizeilicher Befugnisse zur Beschränkung von Versammlungen dann nicht entgegen, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine Auflösung gegeben wären.228 [...] In solchen Fällen ist neben dem Versammlungsrecht immer auch das Polizeirecht anwendbar, [...]

[Seite 110, Zeilen 12-15]

Ansonsten stehen der Behörde alle Standardmaßnahmen des Polizeirechts, auch der Polizeigewahrsam, zur Verfügung, da das Versammlungsgesetz diese zeitlichen Bereiche nicht regeln kann238, wenn der Schutzbereich des Art. 8 GG sie ebenfalls nicht mitumfaßt.


219 BayVGH in BayVBl. 1983 S. 434 ff., 436; OVG Münster in DVB1. 1982 S. 653 ff., 654; v. Mutius in Jura 1988 S. 88; Drosdzol in JS 1983 S. 412; Friauf in Schmidt-Aßmann, Rn. 26 a; Gusy in JA 1993 S. 323; so im Ergebnis auch Guradze in ZRP 1969 S. 6; Eder in Die Polizei 1976 S. 256; so auch Dietel in DVB1. 1969 S. 569 ff., 569, 571 f.

220 VGH Mannheim in NVwZ-RR 1990 S. 603; Jahn in DVB1. 1989 S. 1042.

221 Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, § 17 a VersammlG Rn. 45.

228 So Götz in NVwZ 1994 S. 652 ff., 655.

238 So Geis in Die Polizei 1993 S. 295.

Anmerkungen

Quelle ist - eher unauffällig - in Fn. 723 genannt.

Sichter
Guckar


[50.] Ks/Fragment 193 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-28 23:55:59 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Ks, SMWFragment, Schutzlevel, Stoermer 1998, Unfertig

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 01-25
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 0, Zeilen: 0
[In solchen Fällen] ist neben dem Versammlungsrecht immer auch das Polizeirecht anwendbar723. Das Versammlungsgesetz bietet in § 15 Abs. 2 die Möglichkeit der Auflösung einer Versammlung, wenn eine Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nimmt. Auflösung bedeutet dabei die Untersagung nach Beginn der Veranstaltung, verbunden mit der Aufforderung an die Teilnehmer, sich zu entfernen (§§ 13 Abs. 2 und 18 Abs. 1 VersG), wobei diese Aufforderung in der Regel mündlich am Ort der Versammlung ergeht. Sie muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Veranstaltung nicht nur unterbrochen, sondern aufgelöst ist, so dass die Verpflichtung für die Teilnehmer, sich zu zerstreuen, klar und verständlich ergeht724. Die Auflösung einer Versammlung ist ein gestaltender Verwaltungsakt. Die wirksam ergangene Auflösungsverfügung nimmt der Versammlung den im Versammlungsgesetz konkretisierten Schutz, indem sie die allgemeinen polizeirechtlichen Ermächtigungen anwendbar macht725.

Bezüglich der Auflösung einer Versammlung hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten „Brokdorf-Beschluss“ den staatlichen Behörden sehr strenge Anforderungen auferlegt und zudem betont, dass die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG staatlichen Schutz vor unfriedlichen Störern gewährleistet726. Die Auflösung einer Versammlung kann demnach nur In ganz bestimmten Ausnahmesituationen erfolgen, da aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Polizei zuerst mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen erkennbare Störer vorgehen muss, bevor sie eine Versammlung auflöst. Die Auflösung einer Versammlung ist dementsprechend ultima ratio, dass heißt das letzte Mittel einer polizeirechtlichen Maßnahme. Auch in den Fällen, in denen damit zu rechnen ist, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen Verlauf nimmt, bleibt der für die friedlichen Teilnehmer verfassungsgemäß garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit erhalten, auch wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit es zu Ausschreitungen kommen lassen.


723 Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, § 15 Rdnr. 51: Die wirksame Auflösungsverfügung nimmt der Versammlung, für die sie gilt, den verfassungsrechtlichen Schutz; so auch Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 109.

724 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 114; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, § 15 Rdnr. 45 ff.

725 VG Hamburg, Urteil vom 30.10.1986, Az. 12 VG 2442/86.

726 BVerfGE 69, 315 (349 ff.).

In solchen Fällen ist neben dem Versammlungsrecht immer auch das Polizeirecht anwendbar, da es lediglich ein Zugeständnis der verantwortlichen Behörde ist, mit der möglichen Auflösung der Versammlung noch abzuwarten.

Wenn eine Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nimmt, bietet das Versammlungsgesetz nach § 15 II VersammlG nur die Möglichkeit einer Auflösung der Veranstaltung. Der „Brokdorf-Beschluß“ des Bundesverfassungsgerichts222 hat den staatlichen Behörden jedoch sehr strenge Restriktionen bezüglich einer Auflösung von Versammlungen auferlegt. Dabei wurde insgesamt deutlich hervorgehoben, daß die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG mit der damit verbundenen freien Meinungsäußerung des Art. 5 GG staatlichen Schutz vor einigen unfriedlichen Störern genießt.223 Die Auflösung einer Versammlung kann daher nur in ganz bestimmten Ausnahmesituationen, wie z.B. dem polizeilichen Notstand, erfolgen.224 Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgend, muß die Polizei zuerst mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen erkennbare Störer vorgehen, bevor zur ultima-ratio-Maßnahme, der Auflösung, gegriffen werden kann. Dürfte nämlich eine Versammlung sofort aufgelöst werden, könnten einige unfriedliche Störer jede Versammlung unterlaufen und somit deren Auflösung erzwingen.225 Die Polizei hat daher eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung vor Störern zu schützen und ist zunächst verpflichtet, mit entsprechenden polizeilichen Mitteln gezielt gegen einzelne Störer vorzugehen.226

Die Auflösungsverfügung hat die Zerstreuung der Versammlungsteilnehmer zum Ziel und ergeht in aller Regel mündlich am Ort der Veranstaltung. Sie muß deutlich zum Ausdruck bringen, daß die Veranstaltung nicht nur unterbrochen, sondern aufgelöst ist, so daß die Verpflichtung für die Teilnehmer, sich zu zerstreuen, klar und verständlich ergeht.251


222 Vergl. auch oben BVerfGE 69 S. 315 insbesondere in den Leitsätzen 2 bis 5.

223 BVerfGE 69 S. 315, 361: „Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, daß eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muß für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder Minderheiten Ausschreitungen begehen.“

224 Vergl. hierzu v. Mutius in Jura 1988 S. 85; Geis in Die Polizei 1993 S. 296, 297.

225 So auch Burfeind, Diss. Göttingen S. 182; Geis in Die Polizei 1993 S. 296, 297; v. Mutius in Jura 1988 S. 85.

226 OVG Bremen in NVwZ 1987 S. 236, in diesen Fällen ist die Anwendung von Polizeirecht zulässig; so auch Götz in NVwZ 1990 S. 725 ff., 731.

251 Dietel/Gintzel/Kniesel, § 15 VersammlG Rn. 45-47.

Anmerkungen

Fortsetzung von Ks 192. Quelle ist in zwei Fn. genannt.

Sichter


[51.] Ks/Fragment 194 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-25 21:22:20 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 194, Zeilen: 6-21
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 109, Zeilen: 109:16-27; 110:11-20
Die Polizei hat daher eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung vor Störern zu schützen und ist zunächst verpflichtet, mit entsprechenden polizeilichen Mitteln gezielt gegen einzelne Störer vorzugehen730. Das Versammlungsgesetz bietet die Möglichkeit (§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4) einzelne Personen von Versammlungen und Aufzügen auszuschließen, wenn diese Personen die entsprechende Versammlung bzw. den Aufzug gröblich stören. Wenn diese Mittel aber keinen Erfolg versprechen, muss ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht zulässig sein, um die Auflösung einer Versammlung zu verhindern731.


(3) Die Lösungsmöglichkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Das Bundesverwaltungsgericht732 geht einen anderen Weg. Es geht zwar im Grundsatz von einer „Polizeifestigkeit” des Versammlungsrechtes aus, verwendet allerdings den Begriff der „Auflage” In § 15 Abs. 1 und Abs. 2 VersG als Einfallstor für polizeirechtliche Maßnahmen. Wenn diesen Auflagen zuwider gehandelt wird, steht der Behörde der Gefahrenabwehrkatalog zur Verfügung, der alle nach geltendem Recht zustehenden polizeilichen Befugnisse, auch landesrechtlicher Art, umfasst733. Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich während der Versammlung [ergeben, kann nach § 15 Abs. 2 VersG nur eine Auflösung erfolgen.]


730 OVG Bremen, NVwZ 1987, 236 (236); Götz, NVwZ 1990, 725 (731).

731 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 108.

732 BVerwGE 64, 55 (55 ff.).

733 BVerwG, NJW 1982, 1009 (1009); BVerwGE 64, 55 (55 ff.).

[Seite 109, Zeilen 16-27]

Die Polizei hat daher eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung vor Störern zu schützen und ist zunächst verpflichtet, mit entsprechenden polizeilichen Mitteln gezielt gegen einzelne Störer vorzugehen.226 Das Versammlungsgesetz bietet aber insoweit nur die Möglichkeit, einzelne Personen bei Versammlungen nach § 18 III VersammlG und bei Aufzügen nach § 19 IV VersammlG von den jeweiligen Veranstaltungen auszuschließen, mehr auch nicht. Voraussetzung ist dabei immer eine „gröbliche“ Störung227 der Ordnung der Veranstaltung. Wenn diese Mittel allerdings keinen Erfolg versprechen bzw. weniger eingriffsintensive Maßnahmen, wie ein Einzelausschluß, nicht ausreichen können, muß ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht möglich sein, um eine Auflösung der gesamten Veranstaltung zu vermeiden.

[Seite 110, Zeilen 11-20]

ee) Lösungsmöglichkeit nach dem Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht229 beschreitet einen anderen Weg. Es geht zwar im Grundsatz von einer „Polizeifestigkeit“ aus, verwendet allerdings den Begriff der „Auflage“ in § 15 I und II VersammlG als Einfallstor für polizeiliche Maßnahmen. Wenn diesen Auflagen zuwidergehandelt wird, steht der Behörde der „Gefahrenabwehrkatalog zur Verfügung, der alle nach geltendem Recht zustehenden polizeilichen Befugnisse - auch landesrechtlicher Art - umfaßt.“230 Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich während der Versammlung ergeben, kann nach § 15 II VersammlG nur eine Auflösung erfolgen.


226 OVG Bremen in NVwZ 1987 S. 236, in diesen Fällen ist die Anwendung von Polizeirecht zulässig; so auch Götz in NVwZ 1990 S. 725 ff., 731.

227 Zur gröblichen Störung vergl. auch Geis in Die Polizei 1993 S. 297.

229 BVerwGE 64 S. 55 ff.

230 BVerwG in NJW 1982 S. 1009 = BVerwGE 64 S. 55 ff.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 731 genannt.

Sichter
Guckar


[52.] Ks/Fragment 195 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-27 07:38:18 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 195, Zeilen: 01-28
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 109; 111; 112, Zeilen: 109:17-27; 111:29-32; 112: 1-21
[Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich während der Versammlung] ergeben, kann nach § 15 Abs. 2 VersG nur eine Auflösung erfolgen. Dieses wirft nach dem Bundesverwaltungsgericht aber die Frage nach der Anwendbarkeit weniger belastender Mittel zur Abwehr dieser Gefahren auf, auch wenn diese Mittel in einem anderen Gesetz geregelt sind. Diese milderen Mittel sind dann den entsprechenden Polizeigesetzen zu entnehmen, wenn das Versammlungsgesetz nicht Gleichwertiges anzubieten hat. Das Versammlungsgesetz regelt dementsprechend nach dem Bundesverwaltungsgericht zwar das gesamte Versammlungsrecht abschließend; schließt aber nicht aus, aufgrund der Verhältnismäßigkeit in Einzelfällen auf mildere Maßnahmen aus dem Polizeirecht zurückzugreifen734.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besteht dementsprechend keine „strikte“ Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts. Dieses hätte nämlich zur Folge, dass eine Versammlung letztlich immer erst aufgelöst werden müsste, auch wenn mildere Maßnahmen, wie etwa die Sicherstellung und Einziehung von Plakaten und Transparenten zur Verfügung stehen. Die Auflösung einer Versammlung kann daher immer nur das äußerste Mittel der Gefahrenabwehr sein, da von den verantwortlichen Behörden, auch im Hinblick auf den oben angesprochenen Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, zunächst alle anderen Mittel ausgeschöpft werden müssen, die weniger einschneidend sind735. Einzelne Störer können daher grundsätzlich mit polizeilichen Maßnahmen belegt werden, da sie den Schutz des Art. 8 GG nicht genießen. Hier wären jedoch zuerst §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 VersG anzuwenden, die es erlauben, die Störer von den jeweiligen Veranstaltungen auszuschließen. Wenn ein Ausschluss allein keinen Erfolg verspricht, können weitergehende Maßnahmen nach den Polizeigesetzen getroffen werden736. Es besteht daher eine verfassungsrechtliche Verpflichtung aus Art. 8 GG, eine Versammlung nicht deswegen aufzulösen, weil einzelne Störer versuchen, den friedlichen und reibungslosen Ablauf einer Versammlung oder Demonstration zu unterlaufen737. Das gleiche Prinzip gilt auch bei Gegendemonstrationen, da die ursprüngliche Versammlung Vorrang genießt und nicht wegen der Gegenveranstaltung aufgelöst werden darf738.


734 Vgl. BVerwG, NJW 1982, 1008 (1009); BVerwGE 64, 55 (55 ff.); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 109 f.; OVG Bremen, NVwZ 1987, 235 (236); Alberts, VR 1987, 298 (300).

735 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, Lohse/Vahle, VR 1992, 321 (321).

736 So Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 112.

737 Burfeind, Polizeiliche Maßnahmen gegen gewalttätige Demonstranten, S. 182; Lohse/Vahle, VR 1992,321(324).

738 Lohse/Vahle, VR 1992, 321 (325).

[S. 109]

Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich während der Versammlung ergeben, kann nach § 15 II VersammlG nur eine Auflösung erfolgen. Dies wirft nach dem Bundesverwaltungsgericht aber die Frage nach der Anwendbarkeit weniger belastender Mittel zur Abwehr dieser Gefahren auf, auch wenn diese Mittel in einem anderen Gesetz geregelt sind. Diese milderen Mittel sind dann den Polizeigesetzen zu entnehmen, wenn das Versammlungsgesetz nicht Gleichwertiges anzubieten hat. Das Versammlungsgesetz regelt nach dem Bundesverwaltungsgericht zwar das gesamte Versammlungsrecht abschließend; das schließt aber nicht aus, aufgrund der Verhältnismäßigkeit in Einzelfällen auf mildere Maßnahmen231 aus dem Polizeirecht zurückzugreifen.232

[S. 111]

[...]

Unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läßt sich eine strikte „Polizeifestigkeit“ somit ebensowenig konsequent durchhalten, da dies zur Folge haben könnte, daß eine Versammlung aufgelöst werden müßte, wenn nicht mit milderen Mitteln einzelne

[S. 112]

Anstoßpunkte beseitigt werden könnten. Hier ist vor allem an die Mitführung von Plakaten und Transparenten zu denken. Eine Sicherstellung, Einziehung, aber auch eine Ingewahrsamnahme nach den polizeirechtlichen Eingriffsermächtigungen ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sicherlich angebrachter, als die Versammlung an sich aufzulösen. Die Auflösung einer Versammlung kann daher immer nur das äußerste Mittel der Gefahrenabwehr sein, da von den verantwortlichen Behörden, auch im Hinblick auf den oben angesprochenen Brokdorf-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, zunächst alle anderen Mittel ausgeschöpft werden müssen, die weniger einschneidend sind.242 Einzelne Störer können daher grundsätzlich mit polizeilichen Maßnahmen belegt werden, da sie den Schutz des Art. 8 GG nicht genießen. Hier wären jedoch zuerst §§18 III, 19 IV VersammlG anzuwenden, die es erlauben, die Störer von den jeweiligen Veranstaltungen auszuschließen. Wenn ein Ausschluß alleine nicht fruchtet, können weitergehende Maßnahmen nach den Polizeigesetzen getroffen werden. Es besteht daher eine verfassungsrechtliche Verpflichtung aus Art. 8 GG, eine Versammlung nicht deswegen aufzulösen, weil einzelne Störer versuchen, den friedlichen und reibungslosen Ablauf einer Versammlung oder Demonstration zu unterlaufen.243 Das gleiche Prinzip gilt auch bei Gegendemonstrationen, da die ursprüngliche Versammlung Vorrang genießt und nicht wegen der Gegenveranstaltung, also einfach aus Gründen der Praktikabilität, aufgelöst werden darf.244



231 Alberts in VR 1987 S. 300.

232 Vergl. hierzu BVerwG in NJW 1982 S. 1008 ff, 1009 = BVerwGE 64 S. 55 ff., z.B. die Sicherstellung von Spruchbändern und Plakaten aufgrund der entsprechenden Normen der Länderpolizeigesetze: „Die Vorschrift des § 15 VersammlG verweist insofern mit der Wendung, daß die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, auf den dieser Behörde zustehenden Befugniskatalog ... daß sich die zuständige Behörde zur Abwehr der von einer Versammlung ausgehenden unmittelbaren Gefahren, aller nach geltendem Recht zur Abwehr unmittelbarer in NVwZ 1987 S. 235 ff, 236; für wenig geglückt hält Alberts in VR 1987 S. 300 diese Konstruktion mit einem Plädoyer, nochmals gründlich über den Begriff der Polizeifestigkeit nachzudenken.


242 So auch Lohse/Vahle in VR 1992 S. 321: „ultima-ratio Prinzip“ der Auflösung.

243 So auch Burfeind, Diss. Göttingen S. 182; Lohse/Vahle in VR 1992 S. 324.

244 Lohse/Vahle in VR 1992 S. 325; dort auch eine kurze Zusammenfassung der polizeilichen Vorgehensweise hinsichtlich der Gegendemonstration, die u.U. auch wieder schutzwürdig ist.

Anmerkungen

Quelle ist in drei Fn. genannt, aber Umfang der Übernahme nicht klar.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[53.] Ks/Fragment 196 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-30 09:27:02 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 196, Zeilen: 1-22 (komplett)
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 112; 111; 113, Zeilen: 112: 21-25; 111: 4-21; 113: 18-23
[Nimmt die Ver]sammlung aber insgesamt einen unfriedlichen Verlauf, muss sie aufgelöst werden. Nach einer erfolgten Auflösung steht der Anwendung allgemeiner polizeilicher Maßnahmen nichts mehr im Wege, da dann der Schutz des Art. 8 GG den Versammlungsteilnehmern nicht mehr zusteht739.


b. Ergebnis

Der Bund hat gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Versammlungswesens Gebrauch gemacht. Überall dort, wo im Versammlungsrecht eine Regelung besteht, ist diese abschließend. An den Stellen, an denen sich jedoch gewollt oder ungewollt Regelungslücken auftun, kann auf die Polizeigesetze der Länder zurückgegriffen werden. Das Versammlungsgesetz Ist ein spezielles Gefahrenabwehrrecht, welches auf die spezifischen Umstände von Versammlungen und Aufzügen zugeschnitten ist. Die Regelung des § 15 VersG ist dabei den polizeirechtlichen Generalklauseln angeglichen. Das ist ein Indiz für eine Ergänzung des Versammlungsrechts durch die Polizeigesetze740. Auch sonst wird im öffentlichen Recht auf die Regelungen in den allgemeinen Polizeigesetzen zurückgegriffen, wenn speziellere Gefahrenabwehrgesetze, wie Landesabfallgesetze und Landeswassergesetze keine entsprechenden Regelungen, wie zum Beispiel hinsichtlich der Störerverantwortlichkeit anbieten; daher ergeben sich auch beim Verhältnis Versammlungsrecht zu Polizeigesetzen keine grundsätzlichen Unterschiede. Aus den genannten Gründen741 ist bei einer Anwendung der Polizeigesetze keine Nennung des Art. 8 GG in den Eingriffskatalogen nach dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG erforderlich, da durch die Polizeigesetze das Versammlungs[grundrecht nicht zielgerichtet eingeschränkt wird. [...] 742 ]


739 Geis, Die Polizei 1993, 293 (296); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 112 f.; Niethammer, BayVbl. 1989, 449 (454), wonach zumindest unfriedliche, gewaltbereite Teilnehmer sich beim Entfernen nicht auf Art. 8 GG berufen können. Es liegt daher auch keine Verkürzung des Auflösungsinstruments vor, wenn solche Teilnehmer festgehalten werden. Andere Ansicht VG Hamburg, NVwZ 1987, 829 (829 ff.). Das Verwaltungsgericht Hamburg legt den Schutzbereich des Art. 8 GG extensiv aus. Danach steht auch das Entfernen der Versammlungsteilnehmer ausschließlich unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit.

740 v. Mutius, Jura 1988, 84 (88); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 111.

741 S. Seite 194 f.

742 VGH BW, NVwZ 1998, 761 (761); Deger, NVwZ 1999, 265 (265 f.); Gusy, PolizeiR, Rdnr. 332; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 113; a. A. BayVGH, BayVBI. 1990, 654 (660).

[S. 112]

Nimmt die Versammlung aber insgesamt einen unfriedlichen Verlauf, muß sie aufgelöst werden. Nach einer erfolgten Auflösung steht der Anwendung allgemeiner polizeilicher Maßnahmen nichts mehr im Wege, da dann der Schutz des Art. 8 GG den Versammlungsteilnehmern nicht mehr zusteht.245

[S. 111]

Diese „Polizeifestigkeit“ ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, daß damit in allen Fällen ein Auschluß des Polizeirechts erfolgen soll, sondern muß dahingehend interpretiert werden, daß der Bund gem. Art. 74 I Nr. 3 GG von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Versammlungswesens Gebrauch gemacht hat.239 Überall dort, wo das Versammlungsgesetz eine Regelung anbietet, ist es abschließend. An den Stellen, an denen sich jedoch gewollt oder ungewollt Regelungslücken auftun, kann auf die Polizeigesetze zurückgegriffen werden. Das Versammlungsgesetz ist ein spezielles Gefahrenabwehrrecht, welches auf die spezifischen Umstände von Versammlungen und Aufzügen zurechtgeschnitten ist. Die Regelung des § 15 VersammlG ist dabei den polizeirechtlichen Generalklauseln angeglichen. Das ist m.E. ein Indiz für eine Ergänzung des Versammlungsrechts durch die Polizeigesetze.240 Auch sonst wird im öffentlichen Recht auf die Regelungen in den allgemeinen Pölizeigesetzen zurückgegriffen, wenn speziellere Gefahrenabwehrgesetze, wie Landesabfallgesetze, Landeswassergesetze, etc. keine entsprechenden Regelungen, wie z.B. hinsichtlich der Störerverantwortlichkeit anbieten; daher ergeben sich auch beim Verhältnis Versammlungsrecht zu Polizeigesetzen keine grundsätzlichen Unterschiede.

[S. 113] Aus den genannten Gründen wäre bei einer Anwendung der Polizeigesetze keine Nennung des Art. 8 GG in den Eingriffskatalogen nach dem Zitiergebot gem. Art. 19 I S. 2 GG erforderlich, da durch die Polizeigesetze das Versammlungsgrundrecht nicht zielgerichtet eingeschränkt wird, sondern auf diese Gesetze nur hilfsweise für die Fälle zurückgegriffen werden soll, in denen das Versammlungrecht keine Regelungen anbietet.248


239 So auch Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, § 17 a VersammlG Rn. 49.

240 So im Ergebnis wohl auch v. Mutius in Jura 1988 S. 84, 88 und Blumenwitz in FS Samper, S. 142 Fn. 48.

245 Eine Grundrechtsnachwirkung aus Art. 8 GG in Form eines „Rechtes auf freien Abzug“ kann nach einer Auflösung nicht mehr gelten; so auch Geis in Die Polizei 1993 S. 296.

248 Anders BayVGH in BayVBl. 1990 S. 660, der davon ausgeht, daß durch die neue bayerische Gesetzgebung keine neue Eingriffmöglichkeit geschaffen wurde.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 739 und 740 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[54.] Ks/Fragment 197 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-30 15:40:19 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 197, Zeilen: 1-20 (komplett)
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 113, 115, 116, Zeilen: 113: 18-23; 115: 14-20; 116: 1-14
grundrecht nicht zielgerichtet eingeschränkt wird. Im Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes ist den Polizeibehörden ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht verwehrt, soweit das VersG eigene Regelungen enthält742.


II. Der Polizeikessel als Sonderform des Gewahrsams743

Eine in der Vergangenheit häufiger aufgetretene Form des Polizeihandelns ist der bereits erwähnte Polizeikessel, der eine Reaktion der Polizei auf die Entwicklungen der letzten Jahre, insbesondere bei Großveranstaltungen, darstellt744. Belm Polizeikessel wird eine Gruppe von Störern von Polizeikräften umstellt, um sie an einer Stelle festzuhalten oder unter Polizeischutz wegzugeleiten745. Als Beispiel für einen solchen Kessel ist der Münchner Kessel anlässlich des Weltwirtschaftsgipfels 1993 zu nennen746. Bezüglich dieser Vorgehensweise wurden Stimmen laut, die von dieser Maßnahme als menschenunwürdige Vorgehensweise sprachen, gerade im Hinblick auf das stundenlange Festhalten der Personen im Kessel, ohne entsprechende Versorgung durch die Ordnungskräfte747. Wie bereits an anderer Stelle erläutert, schließt das Versammlungsrecht wegen der Wechselwirkung der beiden Gesetze polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich nicht aus. Es stellt sich im Zusammenhang mit dem Polizeikessel daher zum einen die Frage, ob es sich dabei um eine Form der polizeilichen Ingewahrsamnahme oder eine eigenständige andere polizeiliche Maßnahme handelt, zum anderen, ob eine solche polizeiliche Handlungsweise, insbesondere Im Hinblick auf Art. 8 GG rechtmäßig [ist.]


747 S. Seite 194 f.

742 VGH BW, NVwZ 1998, 761 (761); Deger, NVwZ 1999, 265 (265 f.); Gusy, PollzeiR, Rdnr. 332; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 113; a. A. BayVGH, BayVBI. 1990, 654 (660).

743 S. Hofmann-Hoeppel, DÖV 1992, 867 (867 ff.).

744 Hamburger Kessel 1986; Mainzer Kessel 1986; Münchner Kessel 1993.

745 Diese Vorgehensweise wird dann als Wanderkessel bezeichnet; vgl. zudem Markert/Schmidbauer, BayVBI. 1993, 517 (517 ff.).

746 Vgl. dazu das Urteil des LG München vom 28.02.1994, Az. 90 12 730/93 (Münchner Kessel), in dem das Gericht die Behandlungsweise der Demonstranten für rechtswidrig erachtete.

747 Vgl. Blau/Dammann, DuR 1986, 365 (365 ff.).

[Seite 113, Zeilen 18-23]

Aus den genannten Gründen wäre bei einer Anwendung der Polizeigesetze keine Nennung des Art. 8 GG in den Eingriffskatalogen nach dem Zitiergebot gem. Art. 19 I S. 2 GG erforderlich, da durch die Polizeigesetze das Versammlungsgrundrecht nicht zielgerichtet eingeschränkt wird, sondern auf diese Gesetze nur hilfsweise für die Fälle zurückgegriffen werden soll, in denen das Versammlungrecht keine Regelungen anbietet.248

[Seite 115, Zeilen 14-20]

VII. Der PolizeikesseL als Sonderform des Gewahrsams254

1. Geschichte des Polizeikessels

Eine in der jüngsten Vergangenheit häufiger aufgetretene Form des Polizeihandelns ist der schon angesprochene „Polizeikessel“.255 Es handelt sich dabei um eine gesetzlich nicht geregelte Maßnahme, die in der Öffentlichkeit laute Kritik erregt hat. Man denke an den „Münchner Kessel“ anläßlich des Weltwirtschaftsgipfels 1993, bei dem eine Gruppe von Demonstranten durch Poli-

[Seite 116, Zeilen 1-14]

zeikräfte umstellt und somit neutralisiert wurde.256 Es wurden Stimmen laut, die von dieser Maßnahme als „menschenunwürdige Vorgehensweise“ sprachen, gerade im Hinblick auf das stundenlange Festhalten der Personen im Kessel, ohne entsprechende Versorgung durch die Ordnungskräfte. 257 Beim Polizeikessel wird, wie der Name schon sagt, eine Gruppe von Störern von Polizeikräften umstellt, um sie an derselben Stelle festzuhalten oder unter Polizeischutz wegzugeleiten.258 Bereits im Kapitel VI wurde klargestellt, daß das Versammlungsrecht polizeiliche Maßnahmen, wegen der Wechselwirkung der beiden Gesetze, grundsätzlich nicht ausschließt. Es stellt sich im Zusammenhang mit dem Polizeikessel daher zum einen die Frage, ob es sich dabei um eine Form der polizeilichen Ingewahrsamnahme oder eine eigenständige andere polizeiliche Maßnahme handelt, zum anderen, ob eine solche polizeiliche Handlungsweise, wegen der besonderen, auch psychisch belastenden Umstände rechtmäßig ist.


248 Anders BayVGH in BayVBl. 1990 S. 660, der davon ausgeht, daß durch die neue bayerische Gesetzgebung keine neue Eingriffmöglichkeit geschaffen wurde.

254 Einen Überblick über neuere Probleme hinsichtlich des Polizeikessels mit einer Stellungnahme zum „Mainzer und Berliner Kessel“ bei Hofmann-Hoeppel in DÖV

255 Hamburger Kessel 1986; Mainzer Kessel 1986; Berliner Kessel 1987; Münchner Kessel 1993.

256 Vergl. dazu auch das Urteil des LG München vom 28.02.1994, Az. 90 12 730/93 (Münchner Kessel), in dem das Gericht die Behandlungsweise der Demonstranten für rechtswidrig erachtete.

257 Zur Vorgeschichte und zur Situation der Betroffenen während des „Hamburger Kessels“ vergl. Blau/Dammann in DuR 1986 S. 365 ff.

258 Diese Vorgehensweise wird dann als Wanderkessel bezeichnet; zur einschließenden Begleitung vergl. auch Markert/Schmidbauer in BayVBl. 1993 S. 517 ff, die die „eingeschlossene Begleitung“ durch die Polizei, über die allgemeine polizeiliche Aufgabenzuweisungsnorm des Art. 11 BayPAG herleiten und für eine atypische polizeiliche Maßnahme halten. Die Autoren gehen aber nicht von der klassischen Kesselkonstellation aus, sondern beziehen sich beispielsweise auf ein Begleiten einer Fangruppe vom Bahnhof zum Fußballstadium. Diese Situation wäre nur mit dem „Wanderkessel“ vergleichbar.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 742 genannt.

Übernahme beginnt auf der Vorseite Ks/Fragment 196 01.

Sichter
Guckar


[55.] Ks/Fragment 198 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 21:38:45 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 198, Zeilen: 1-13
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 115, 116, 117, Zeilen: 115: 5-10; 116: 16-22; 117: 1-2
Die Rechtsprechung748 ist in den bislang entschiedenen Fällen zu dem Ergebnis gekommen, dass vorgenannte Kesseltaktik nicht zulässig sei, da sie mit dem spezielleren Versammlungsrecht kollidiert, insbesondere, wenn noch keine Maßnahme nach § 15 Abs. 2 VersG erfolgt, das bedeutet, die Versammlung aufgelöst worden ist.

Den Versammlungsteilnehmern ist somit zunächst die Möglichkeit zu geben, sich zu entfernen, um der Auflösungsforderung nachzukommen. In einer Einkesselung kann keine gleichzeitige konkludente Auflösung der Versammlung gesehen werden749, da die Teilnehmer gerade daran gehindert werden, sich zu entfernen. Aus einem Zusammendrängen der betreffenden Personen kann nach Ansicht der Gerichte nicht auf eine Auflösungsverfügung geschlossen werden, wenn es zur gleichen Zeit faktisch gar nicht möglich ist, dieser Verfügung durch Weggehen nachzukommen750. Ein Kessel bezweckt gerade das Gegenteil dessen, was die Auflösungsverfügung bewirken soll; er hält die darin befindlichen Personen zusammen.


748 LG Hamburg, NVwZ 1987, 829 (832 ff.) (Hamburger Kessel); Blau, DuR 1987, 326 (326 ff.); VG Mainz, NVwZ-RR 1991, 242 (243); s. auch Gusy, JA 1993, 321 (327); BVerwG, NVwZ 1988, 250 (250); VG Berlin, NVwZ-RR 1990, 188 (189 f.); VG Bremen, NVwZ 1986, 862 (862); OVG Bremen, NVwZ 1987, 235 (235); Alberts, NVwZ 1989, 839 (839); Heise/Tegtmeyer, PolizelG, § 35 Rdnr. 21; Hofmann, NVwZ 1987, 769 (769); Niethammer, BayVBI. 1989, 449 (454 f.); vgl. ebenfalls Knape, Die Polizei 2001, 158 (158 f.); a. A. Götz, NVwZ 1990, 725 (731).

749 So LG Hamburg, NVwZ 1987, 831 (833); VG Hamburg, NVwZ 1987, 829 (831); s. auch Hofmann, NVwZ 1987, 769 (771); VG Mainz, NVwZ-RR 1991, 244 (244); Göddeke, Die Polizei 1997, 166 (170); VG Mainz, NVwZ-RR 1991, 242 (242); anders VG Berlin, NVwZ-RR 1990, 188 (189); KG Berlin, NVwZ 2000, 469 (469), das von einer vorher erfolgten Auflösung durch mehrfache Lautsprecherdurchsagen ausging; so auch Kniesel, NJW 2000, 2857 (2865); Götz, NVwZ 1990, 725 (731).

750 Hofmann, NVwZ 1987, 769 (771); Hofmann-Hoeppel, DÖV 1992, 867 (868).

Aus einem Zusammendrängen der betreffenden Personen kann nach Ansicht der Gerichte schlecht auf eine Auflösungsverfügung geschlossen werden, wenn es zur gleichen Zeit faktisch gar nicht möglich ist, dieser Verfügung durch Weggehen nachzukommen.253 Ein Kessel bezweckt gerade das Gegenteil dessen, was die Auflösungsverfügung bewirken soll; er hält die darin befindlichen Personen zusammen.

[Seite 116]

Die Rechtsprechung259 ist in den bislang entschiedenen Fällen zu dem Ergebnis gekommen, daß besagte Kesseltaktik nicht zulässig sei, da sie, wie oben dargestellt, mit dem spezielleren Versammlungsrecht kollidiert, insbesondere wenn noch keine Maßnahme nach § 15 VersammlG erfolgt ist. Den Versammlungsteilnehmern ist somit zunächst die Möglichkeit zu geben, sich zu entfernen, um der Auflösungsaufforderung nachzukommen. In einer Einkesselung kann keine gleichzeitige konkludente Auflösung der Versammlung gesehen

[Seite 117]

werden260, da die Teilnehmer gerade daran gehindert wurden, sich zu entfernen.


253 Hofmann in NVwZ 1987 S 77l; ders. später bei Homann-Hoeppel in DÖV 1992 S. 867 ff., 868.

259 LG Hamburg in NVwZ 1987 S. 833 ff. (Hamburger Kessel); hier führt das Gericht aus, daß „das Versammlungsgesetz keine Befugnisse enthält, die es gestatten, alle Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen.“ Das Gericht sprach demnach den Betroffenen einen Schmerzensgeldanspruch zu. Das Urteil ist im Wortlaut abgedruckt in DuR 1987 S. 326 ff. Vergl. auch VG Mainz in NVwZ-RR 1991 S. 242 ff, (243); im Ergebnis so auch Gusy in JA 1993 S. 327.

260 So LG Hamburg in NVwZ 1987 S. 833; VG Hamburg in NVwZ 1987 S. 829 ff, 831; vergl. Fn. 252 oben. Beide Gerichtsentscheidungen äußern sich aber nicht darüber, ob die Einkesselung eine Gewahrsamsform ist oder nicht! Zustimmend hinsichtlich beider Entscheidungen Hofmann in NVwZ 1987 S. 769 ff.

Anmerkungen

Die Quelle ist nicht genannt.

Sichter
Hindemith


[56.] Ks/Fragment 199 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-03 16:05:25 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 199, Zeilen: 10-21, 106-111
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 117, Zeilen: 7-19
1. Der Polizeikessel als Freiheitsentziehung

Nach überwiegender Auffassung756 ist bei dieser Form polizeilichen Handelns eine Freiheitsentziehung gegeben, bei der auch alle übrigen Merkmale des Gewahrsams vorliegen. Wie bereits dargestellt, ist beim Polizeigewahrsam nicht zwingend ein besonderer Gewahrsamsraum erforderlich. Es genügt, wenn die Freiheitsentziehung, nach der genannten Definition, als allseitiger Ausschluss der Bewegungsfreiheit in einem eng umgrenzten örtlichen Bereich aufzufassen ist. Diese Elemente sind beim Polizeikessel gegeben757. Hinzukommt der präventive polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr. Demzufolge gelten für den Kessel die allgemeinen Gewahrsamsvoraussetzungen, die bei einer Vielzahl von Personen vorhanden sein müssen. Wenn davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Polizeikessel um einen Gewahrsam, wenn auch in besonderer Form, handelt, ist im Anschluss die besondere Art und Weise der [Ingewahrsamnahme mit den damit verbundenen äußerst belastenden Umständen für die Betroffenen zu hinterfragen.]


756 S. Mußmann, PolizeiR BW, Rdnr. 202; Schenke in Steiner, Besonderes VerwaltungsR, Rdnr. 96; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil H, Rdnr. 272; Würtenberger/Heckmann/Riggert, PolizeiR BW, Rdnr. 236; Scholler/Schloer, Polizei- und OrdnungsR, S. 125; Roos, RP POG, § 14 Rdnr. 7; Belz, SächsPolG, § 22 Rdnr. 3; Reichert/Ruder, PolizeiR. Rdnr. 569; VG Berlin, NVwZ 1990, 188 (188); Hoffmann-Riem in Hoffmann/Riem/Koch, Staats- und VerwaltungsR, S. 246; Gusy, JA 1993,321 (321).

757 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 117.

3. Polizeikessel als Freiheitsentziehung

Nach überwiegender Auffassung262 ist bei dieser Form polizeilichen Handelns eine Freiheitsentziehung gegeben, bei der auch alle übrigen Merkmale des Gewahrsams vorliegen. Wie am Anfang von Kapitel II dargestellt, ist beim Polizeigewahrsam nicht zwingend ein besonderer Gewahrsamsraum erforderlich. Es genügt, wenn die Freiheitsentziehung, nach der dort genannten Definition, als allseitiger Ausschluß der Bewegungsfreiheit in einem eng umgrenzten örtlichen Bereich aufzufassen ist. Diese Elemente sind allesamt beim Polizeikessel gegeben. Hinzukommt der präventive polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr. Demzufolge gelten für den Kessel die allgemeinen Gewahrsamsvoraussetzungen, die bei einer Vielzahl von Personen vorhanden sein müssen. Wenn davon auszugehen ist, daß es sich bei dem Polizeikessel um einen Gewahrsam, wenn auch in besonderer Form, handelt, ist im Anschluß die beson[dere Art und Weise der Ingewahrsamnahme mit den damit verbundenen äußerst belastenden Umständen für die Betroffenen zu hinterfragen.]


262 Mussmann, AllgPolR Ba-Wü Rn. 202, auch hinsichtlich des „Wanderkessels“, soweit die eingeschlossenen Personen die Umschließung nicht verlassen können; so auch Schenke in Steiner, Rn. 96; Rachor in Lisken/Denninger, F Rn. 272; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Rn. 236; Scholler/Schloer, S. 125; Roos, § 14 Rh-Pf POG Rn. 7; Belz, § 22 SächsPolG Rn. 3; Reichert/Ruder, Rn. 569.

So auch VG Berlin in NVwZ-RR 1990 S. 188 ff, 188 (Berliner Kessel): „Die mit der Einschließung bewirkte Beschränkung der Bewegungsfreiheit stellt sich danach nicht nur als sekundäre, kurzfristige Folge der letztlich bezweckten Durchsuchung dar, sondern gewinnt wegen der besonderen Umstände ... eine eigenständige Bedeutung. Der mit der Einschließung bewirkte Eingriff in die Bewegungsfreiheit ging über das ... übliche Maß hinaus, hat freiheitsentziehenden Charakter und könnte nur unter den normierten Voraussetzungen einer Ingewahrsamnahme gerechtfertigt sein.“

Zustimmend zur rechtlichen Qualifizierung als Gewahrsam auch Hoffmann-Riem in Hoffmann-Riem/Koch, S. 246, jedoch sehr kritisch insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Eingriffsform und des Wanderkessels (S. 246, 250); a.A. Gusy in JA 1993 S. 327, der sowohl den Kessel, als auch die einschließende Begleitung als eine „regelmäßig unzulässige Freiheitsentziehung“ ansieht.

Anmerkungen

Der gesamte Abschnitt entstammt offensichtlich Stoermer (1998). Die detaillierte Diskussion der einschlägigen Literatur in der Fußnote ist auf die reine Nennung der Literaturverweise zusammengekürzt worden, wobei aber darauf geachtet wurde, dass jede Literaturstelle der umfänglichen Liste auch wieder "auftaucht". Dies geschieht sogar in derselben Reihenfolge wie in der Vorlage.

Quelle wird in einer Fußnote mittendrin genannt; Art und Umfang der Übernahme bleiben ungeklärt.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[57.] Ks/Fragment 200 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-03 16:08:48 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 200, Zeilen: 1-24 (komplett), 101-104
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 118-119, Zeilen: 118:1-2.13-28.104-108 - 119:1-11
[Wenn davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Polizeikessel um einen Gewahrsam, wenn auch in besonderer Form, handelt, ist im Anschluss die besondere Art und Weise der] Ingewahrsamnahme mit den damit verbundenen äußerst belastenden Umständen für die Betroffenen zu hinterfragen.

a. Die Gefahr der Miteinkesselung von Nichtstörern

Eine Voraussetzung für die Einkesselung ist zunächst einmal, dass es sich um eine homogene Personengruppe von Störern handelt758. Dabei besteht jedoch immer die Gefahr, dass einzelne Nichtstörer ebenfalls von der Maßnahme mitumfasst werden. Ein Grundsatz des Polizeirechts ist aber die primäre Inanspruchnahme von Störern. Das Versammlungsgesetz ermöglicht, wie bereits an anderer Stelle dargestellt, als Maßnahme gegen die Versammlung selbst nur die Auflösung gemäß § 15 Abs. 2 VersG. Daher muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit primär gegen die einzelnen Störer vorgegangen werden, um nicht gleich zu dem gravierenden Mittel der Auflösung greifen zu müssen. Gegen die Versammlung als solche kann, sofern sie als Nichtstörerin betrachtet werden muss, nur nach den besonderen Regelungen des polizeilichen Notstandes vorgegangen werden759. Dasselbe muss auch bei einer Einkesselung von Personengruppen gelten, da es sich dabei um einzelne kleine Versammlungen in der gesamten Versammlung handelt760. Die Polizei kann daher eine unbestimmte Menschengruppe, unter der sich möglicherweise auch Nichtstörer befinden könnten, nur dann einschließen, wenn hinsichtlich dieser Personen die Voraussetzung zur Inanspruchnahme polizeirechtlich nicht verantwortlicher Personen vorliegen, da diese Nichtstörer von der Einkesselung als Gewahrsam genauso betroffen werden wie die eigentlichen Störer.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nichtstörern, das heißt nicht verantwortlichen Personen, legt unter anderem § 6 Abs. 1 des Musterentwurfes eines einheitlichen Polizeigesetzes fest. Dabei ist erforderlich, dass es sich um eine gegen[wärtige, erhebliche Gefahr handeln muss, bei der eine Inanspruchnahme der Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und die Nichtstörer ohne erhebliche eigene Gefährdung oder Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können761]


758 VG Berlin, NVwZ-RR 1990, 190 (190) zu den Anforderungen, die an eine solche Gruppe zu stellen sind. Danach rechtfertigt eine verhältnismäßig geringe Anzahl von gewaltbereiten Störern nicht eine größere Gruppe von Demonstranten als überwiegend gewalttätig zu qualifizieren und einzukesseln.

759 Vgl. Geis, Die Polizei 1993, 293 (293 ff.).

760 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 118.

761 Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des PolizeiR, Teil E, Rdnr. 116; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und OrdnungsR, § 9 Rdnr. 74; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 119.

[Seite 118]

[Wenn davon auszugehen ist, daß es sich bei dem Polizeikessel um einen Gewahrsam, wenn auch in besonderer Form, handelt, ist im Anschluß die beson]dere Art und Weise der Ingewahrsamnahme mit den damit verbundenen äußerst belastenden Umständen für die Betroffenen zu hinterfragen.

[...]

a) Gefahr der „Miteinkesselung“ von Nichtstörern

Eine Voraussetzung für die Einkesselung ist aber zunächst einmal, daß es sich um eine homogene Gruppe von Störern handelt.264 Dabei besteht jedoch immer die Gefahr, daß einzelne Nichtstörer ebenfalls von der Maßnahme mitumfaßt werden. Ein Grundsatz des Polizeirechts ist aber die primäre Inanspruchnahme von Störern. Das Versammlungsgesetz ermöglicht, wie bereits dargestellt, als Maßnahmen gegen die Versammlung selbst nur die Auflösung gem. § 15 II VersammlG. Daher muß aus Gründen der Verhältnismäßigkeit primär gegen die einzelnen Störer vorgegangen werden, um nicht gleich zu dem gravierenden Mittel einer Auflösung greifen zu müssen. Gegen die Versammlung als Ganze kann dann nur - weil sie als Nichtstörerin betrachtet werden muß - nach den besonderen Regelungen des polizeilichen Notstands vorgegangen werden.265 Dasselbe muß auch bei einer Einkesselung von Personengruppen gelten, da es sich dabei um einzelne kleine Versammlungen in der gesamten Versammlung handelt. Die Polizei kann daher eine unbestimmte Menschengruppe, unter der sich möglicherweise auch Nichtstörer befinden könnten,

[Seite 119]

nur dann einschließen, wenn hinsichtlich dieser Personen die Voraussetzung zur Inanspruchnahme polizeirechtlich nicht verantwortlicher Personen vorliegen, da diese Nichtstörer von der Einkesselung als Gewahrsam genauso betroffen werden, wie die eigentlichen Störer. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nichtstörern - nicht verantwortlicher Personen - legt § 6 I des Musterentwurfs fest.266 Dabei ist erforderlich, daß es sich um eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr handeln muß, bei der eine Inanspruchnahme der - im Normalfall eigentlich - Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und die Nichtstörer ohne erhebliche eigene Gefährdung oder Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.


264 Zu den Anforderungen, die an eine solche Gruppe zu stellen sind, vergl. auch VG Berlin in NVwZ-RR 1990 S. 190; danach rechtfertigt eine verhältnismäßig geringe Zahl von gewaltbereiten Störern nicht, eine größere Gruppe von Demonstranten als überwiegend gewalttätig zu qualifizieren und einzukesseln.

265 Vergl. dazu auch Geis in Die Polizei 1993 S. 293 ff.; hier insbesondere den Punkt II „Probleme des Versammlungsablaufs“.

266 Entsprechende landesspezifische Regelungen finden sich in allen Polizeigesetzen.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben trotz weitgehender Übereinstimmung völlig ungeklärt. Die Nennung der Quelle in Fn. 760 läßt nur auf eine Entlehnung des einen mit der Fn. belegten Satzes schließen.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[58.] Ks/Fragment 201 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-03 16:10:14 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 201, Zeilen: 1-8
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 119, Zeilen: 6-16
[Dabei ist erforderlich, dass es sich um eine gegen]wärtige, erhebliche Gefahr handeln muss, bei der eine Inanspruchnahme der Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und die Nichtstörer ohne erhebliche eigene Gefährdung oder Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können761 Diese Maßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie eine Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht möglich ist762. Bezogen auf einen Polizeikessel bedeutet dieses, dass eine Einkesselung einer Menschenmenge nur bei einer Gefährdung besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter erfolgen kann, da im Grunde immer die Gefahr einer Miteinkesselung von Nichtstörern im Raum steht.

761 Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des PolizeiR, Teil E, Rdnr. 116; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und OrdnungsR, § 9 Rdnr. 74; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 119.

762 Die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen stellt sich als Ausnahmefall dar; vgl. dazu Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des PolizeiR, Teil E, Rdnr. 114 und 121.

Dabei ist erforderlich, daß es sich um eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr handeln muß, bei der eine Inanspruchnahme der - im Normalfall eigentlich - Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und die Nichtstörer ohne erhebliche eigene Gefährdung oder Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Diese Maßnahmen dürfen nach § 6 II des Musterentwurfs auch nur solange aufrechterhalten werden, wie eine Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht möglich ist.

Bezogen auf einen Polizeikessel bedeutet dies, daß eine Einkesselung einer Menschenmenge eigentlich nur bei einer Gefährdung besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter erfolgen kann, da im Grunde immer die Gefahr einer Miteinkesselung von Nichtstörern im Raum steht.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme werden nicht gekennzeichnet. Bezeichnend ist doe Übernahme auch der etwas weniger eleganten Formuliereungen der Quelle (Dabei ist erforderlich, daß es sich ... handeln muß).

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[59.] Ks/Fragment 202 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-03 16:11:47 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 4-15
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 119, Zeilen: 16-30
Teilweise wird angenommen, dass unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eine Einkesselung von Personen möglich sein muss, wenn die Polizei bei einer Gefahrenlage nicht in der Lage ist, rechtzeitig zu unterscheiden, wer Störer ist und wer nicht770. Der Gefahrenbegriff beinhaltet, dass die Sicherheit der Gefahreneinschätzung, ob es sich um eine homogene Gruppe von Störern handelt, von der Gewichtigkeit des möglicherweise gefährdeten Rechtsgutes abhängig ist771. Ist dieses Rechtsgut von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit, hätte das zur Folge, dass zu einer Einkesselung auch dann gegriffen werden könnte, wenn die Gefahr besteht, dass sich vereinzelt Nichtstörer unter der Masse der in Gewahrsam genommenen Personen befinden. Nach der erfolgten Einkesselung müsste allerdings unverzüglich eine nähere Überprüfung der festgehaltenen Personen erfolgen, um möglicherweise erkennbare Nichtstörer sofort wieder freizulassen.

770 So unter anderem vertreten von Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 119; a. A. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und OrdnungsR. § 9 Rdnr. 78.

771 Vgl. Kniesel, NJW 1992, 857 (866).

Wenn die Polizei bei einer solchen Gefahrenlage, die von einem Personenpulk ausgeht, nicht in der Lage ist, rechtzeitig zu unterscheiden, wer Störer ist und wer nicht muß jedoch unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eine Einkesselung möglich sein. Dazu muß auf die vorherigen Ausführungen zum Gefahrenbegriff im Kapitel V verwiesen werden, nach denen die Sicherheit der Gefahreneinschätzung, (im vorliegenden Fall, ob es sich um eine homogene Gruppe von Störern handelt) von der Gewichtigkeit des möglicherweise gefährdeten Rechtsgutes abhängig gemacht wird.267 Ist dieses Rechtsgut von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit, hätte das zur Folge, daß zu einer Einkesselung auch dann gegriffen werden könnte, wenn die Gefahr besteht, daß sich vereinzelt „unschuldige“ Personen unter der Masse der in Gewahrsam genommenen Personen befinden. Nach der erfolgten Einkesselung muß allerdings unverzüglich eine nähere Überprüfung der festgehaltenen Personen erfolgen, um möglicherweise erkennbare Nichtstörer sofort wieder freizulassen.

267 Vergl. oben BVerwGE 45 S. 61.

Anmerkungen

Art und Umfang der übernommenen Formulierungen werden nicht kenntlich gemacht.

Interessanterweise folgt Ks auch im weiteren der Argumentationslinie von Stoermer (Zitat Stoermer: "In diesen Kontext paßt auch die bereits angesprochene Begleitpersonenproblematik") - zum Teil auch wieder im Wortlaut - kommt aber darauf basierend zu einer diametral entgegengesetzten Schlussfolgerung.

Im Original schließt diese Stelle unmittelbar an die in Ks/Fragment_201_01 wiedergegebene Passage an.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[60.] Ks/Fragment 203 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-03 16:14:46 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 203, Zeilen: 1-28 (komplett), 102-103, 105-106
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 120, 121, Zeilen: 120:1-27.34-36.102-104 - 121:1.101-102
b. Die Beachtung der wesentlichen Verfahrensvorschriften

Ein zusätzliches Problem stellt die besondere Situation der von der Einkesselung betroffenen Personen dar. Diese wurden in den genannten Kesselfällen oft über Stunden ohne ausreichende Versorgung (Verpflegung und Toilettenbenutzung) festgehalten773. Wenn der Kessel aber eine besondere Art des Gewahrsams darstellt, müssen die allgemeinen Vorschriften über Art und Welse der Behandlung festgehaltener Personen, die noch an anderer Stelle ausführlich dargestellt werden, beachtet und angewandt werden. Dazu gehört unter anderem die Belehrung über den Grund der Festnahme, die Möglichkeit mit einer Vertrauensperson Kontakt aufzunehmen und eine angemessene Versorgung während der Dauer der Maßnahme. Nach den Polizeigesetzen der Länder sollen festgehaltenen Personen auch nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung während des Gewahrsams unbedingt erfordern774. Unter den geschilderten Einsatzbedingungen ist es jedoch schwierig, diese Voraussetzungen während der Einkesselung einzuhalten bzw. überhaupt zu ermöglichen. Während der Einkesselung selbst können zunächst nur, wenn dieses erforderlich ist, Verpflegungsmaßnahmen durchgeführt werden, sowie den betroffenen Personen die Gelegenheit gegeben werden, sanitäre Einrichtungen aufzusuchen. Im Anschluss daran muss den Personen die Möglichkeit eingeräumt werden, mit einer Vertrauensperson Kontakt aufzunehmen. Die Auflösung des Kessels hat dann so schnell wie möglich zu erfolgen, da das Ziel der Maßnahme eine Ingewahrsamnahme der betroffenen Personen nach den gesetzlichen Vorschriften ist und nicht den Anschein einer Strafaktion erwecken soll775. Die Polizei kann somit grundsätzlich nicht unter Berufung auf praktische Schwierigkeiten in der Durchführung von Gewahrsamsvorschriften, diese vernachlässigen bzw. gar nicht befolgen. Wenn die Polizei aufgrund Ihrer personellen und materiellen Ausstattung dementsprechend nicht in der Lage ist, einen Gewahrsam nach den oben genannten Vorschriften ordnungsgemäß durchzuführen, so ist von einer solchen Maßnahme abzusehen776.


773 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 120.

774 Die Beschränkungen im Falle des Hamburger Kessels gingen nach Ansicht des Gerichts über die gesetzlich zugelassenen Beschränkungen hinaus; vgl. LG Hamburg, NVwZ 1987, 834 (834).

775 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 120.

776 So LG Hamburg, NVwZ 1997, 834 (834); Hoffmann-Riem in Hoffmann-Riem/Koch, Staats- und VerwaltungsR, S. 246.

[Seite 120]

b) Beachtung der wesentlichen Verfahrensvorschriften

Ein zusätzliches Problem ist die besondere Situation der von der Einkesselung betroffenen Personen. Diese wurden in den genannten Kesselfällen oft über Stunden ohne ausreichende Versorgung (Verpflegung, Getränke, Toilettenbenutzung, etc.) festgehalten.268 Wenn der Kessel aber eine besondere Art des Gewahrsams darstellt, müssen die allgemeinen Vorschriften über Art und Weise der Behandlung festgehaltener Personen beachtet und angewandt werden. Dazu gehört unter anderem die Belehrung über den Grund der Festnahme, die Möglichkeit mit einer Vertrauensperson Kontakt aufzunehmen, eine angemessene Versorgung während der Dauer der Maßnahme, etc. Nach den Polizeigesetzen der Länder sollen festgehaltenen Personen auch nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung während des Gewahrsams unbedingt erfordern.269

Unter den geschilderten Einsatzbedingungen ist es jedoch schwierig, diese Voraussetzung während der Einkesselung einzuhalten bzw. überhaupt zu ermöglichen, solange sich die Personen vor Ort noch in der Umklammerung befinden. Während dieser Umklammerung selbst können zunächst nur, wenn dies erforderlich wird, Verpflegungsmaßnahmen durchgeführt werden sowie den betroffenen Personen die Gelegenheit gegeben werden, sanitäre Einrichtungen aufzusuchen. Im Anschluß daran muß den Personen, je nach Kapazität, die Möglichkeit eingeräumt werden, mit einer Vertrauensperson Kontakt aufzunehmen. Die Auflösung des Kessels hat dann so schnell wie möglich zu erfolgen, da das Ziel der Maßnahme eine Ingewahrsamnahme der betroffenen Personen nach den gesetzlichen Vorschriften ist und nicht den Anschein einer „Strafaktion“ erwecken soll. Die Polizei kann somit nicht unter Berufung auf praktische Schwierigkeiten in der Durchführung von Gewahrsamsvorschriften, diese vernachlässigen bzw. gar nicht befolgen. [...]

Kritiker des Polizeikessels haben geäußert, daß von einer solchen Maßnahme eben abgesehen werden müsse, wenn die Polizei aufgrund ihrer personellen und materiellen Ausstattung nicht in der Lage sei, einen Gewahrsam nach den

[Seite 121]

Vorschriften ordnungsgemäß durchzuführen.270


268 Vergl. oben Fn. 257.

269 Die Beschränkungen im Fall des Hamburger Kessels gingen nach Ansicht des Gerichtes über die gesetzlich zugelassenen Beschränkungen hinaus; vergl. LG Hamburg in NVwZ 1987 S. 834.

270 So LG Hamburg in NVwZ 1897 [sic] S. 834; so auch Hoffmann-Riem in Hoffmann-Riem/Koch, S. 246.

Anmerkungen

Die gesamte Seite ist eine - weitesgehend sogar wort- - getreue Wiedergabe von Stoermer (1998). Zwei vereinzelte Fußnoten, die auf den eigentlichen Ursprung des Textes kursorisch hinweisen, machen bei weitem nicht den Art und Umfang der Übernahme deutlich.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[61.] Ks/Fragment 221 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 20:40:11 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 221, Zeilen: 8-19, 102-106
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 166, 167, Zeilen: 166: 20-24, 111-115; 167: 1-7
Nahezu alle Bundesländer weisen in ihren jeweiligen Landespolizeigesetzen eigenständige Vorschriften zur Durchführung der gerichtlichen Überprüfung bei einer Ingewahrsamnahme auf848. Lediglich die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein verzichten darauf, eine Regelung beim Polizeigewahrsam selbst festzuschreiben und verweisen auf Sammelvorschriften849. Aber auch wenn die genannten Bundesländer keine Regelungen bezüglich der Durchführung der gerichtlichen Überprüfung normiert hätten, wäre dieses unschädlich. Es bedarf keiner ausdrücklichen Normierung, da die richterliche Überprüfung ohnehin grundgesetzlich durch Art. 104 Abs. 2 GG und zudem völkerrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 EMRK abgesichert ist und die Geltung dieser, in der Gesetzeshierarchie vorgehenden Gesetze das Landesrecht überlagern und somit eine fehlende landesrechtliche Regelung ersetzen würden850.

848 § 14 Abs. 1 ME; Art. 18 BayPAG; § 28 Abs. 3 bis 5 BW PolG; § 21 BremPolG; § 18 BbGPolG; § 31 BerlASOG; § 13 a HamSOG; § 33 HessSOG; § 19 NGefAG; § 36 Abs. 1 S. 2 PolG NW; § 15 RP POG; § 22 Abs. 6 bis 7 Säohs PolG; § 14 SPolG; § 38 Abs. 1 SOG LSA; § 20 Abs. 1 S. 2 Th PAG.

849 Verweisungsregelungen in §§ 56 Abs. 2; 29 Abs. 4 SOG MV; §§ 204 Abs. 4 und 181 Abs. 4 LVwG SH.

[850 So auch Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 312, S. 347.]

[Seite 166, Zeilen 20-24]

Nahezu alle Bundesländer weisen in ihren jeweiligen Landespolizeigesetzen eigenständige Vorschriften zur Durchführung dieser gerichtlichen Überprüfung bei einer Ingewahrsamnahme auf.9 Lediglich die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein verzichten darauf, eine Regelung beim Polizeigewahrsam selbst festzuschreiben und verweisen auf Sammelvorschriften.10

[Seite 167, Zeilen 1-7]

Selbst wenn es gar keine Regelung in diesen beiden Gesetzen hierzu geben würde, bedürfte es einer ausdrücklichen Normierung nicht, da die richterliche Überprüfung, wie gesehen, ohnehin grundgesetzlich durch Art. 104 II GG und völkerrechtlich durch Art. 5 III EMRK vorgegeben ist und die Geltung dieser, in der Gesetzeshierarchie vorgehenden, Gesetze das Landesrecht überlagert, somit in diesem Fall auch eine fehlende landesrechtliche Regelung ersetzen würde.


9 Art. 18 BayPAG; § 28 III-V Ba-WüPolG; § 16 BremPolG; § 18 BbGPolG; § 31 BlnASOG; § 13 a HamSOG; § 33 HessSOG; § 19 NGefAG; § 36 NWPolG; § 15 Rh-PfPOG; § 22 VII-VIII SächsPolG; § 14 SPolG; § 38 SOG LSA; § 20 ThürPAG.

10 Verweisungsregelungen in §§ 56 II, 29 IV SOG M-V; §§ 204 VI, 181 IV SchlHLVwG.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden.

Sichter
Guckar, Graf Isolan


[62.] Ks/Fragment 222 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 21:50:53 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 222, Zeilen: 1-23
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 167, 168, Zeilen: 167: 18-26, 168: 1-6
1. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte


a. Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte


Nach den Polizeigesetzen der Länder sind für die gerichtliche Überprüfung der Freiheitsentziehung die Amtsgerichte zuständig851. Aufgrund der Natur der präventiven Freiheitsentziehung wäre grundsätzlich nach allen Abgrenzungstheorien der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben, da es sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO gestattet jedoch, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz anderen Gerichten zuzuweisen. Von dieser Möglichkeit haben die Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht852. Auch Art. 104 Abs. 2 GG spricht generell nur von einer richterlichen Entscheidung. Ob diese von einem ordentlichen Gericht oder einem Verwaltungsgericht ergehen muss, ist dem Grundgesetz nach nicht entscheidend, da es auf den Richterentscheid an sich ankommt und beide Gerichtszweige, ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichte, der von der Exekutive unabhängigen Judikative angehören.

Die Zuweisung an die Amtsgerichte hat mehrere praktische Gründe. Sie sind zahlenmäßig am weitesten verbreitet853, weisen einen richterlichen Bereitschaftsdienst bzw. Notdienst auf und sind gemäß § 22 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit Einzelrichtern besetzt. Die Verwaltungsgerichte dagegen sind örtlich konzentriert und gehen in ihrer Regelbesetzung nach § 5 VwGO von einer Kammerentscheidung aus. Dementsprechend bietet die Zuweisung an die Amtsgerichte die Gewähr einer möglichst zügigen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung, wie dieses auch von Art. 104 Abs. 2 GG gefordert wird. Daneben sind den Amtsgerichten noch weitere Entschei[dungen über andere Freiheitsentziehungen zugewiesen, so dass von einer gewissen Routine und Erfahrung der Amtsrichter bei solchen Rechtsfragen auszugehen ist und den Richtern am Amtsgericht besondere Sachkunde zukommt854.]


851 § 28 Abs. 4 S. 1 PolG BW, Art. 18 Abs. 3 Bay PAG, § 31 Abs. 3 ASOG Bin, § 21 Abs. 2 VGPolG Bbg, § 16 Abs. 3 Brem PolG, § 13 a Abs. 2 Hmb SOG, § 33 Abs. 2 HSOG, § 19 Abs. 2 NGefAG, § 36 Abs. 2 PolG NW, § 15 Abs. 2 POG RP, § 14 Abs. 2 SPolG, § 22 Abs. 8 Sächs PolG, § 38 Abs. 2 SOG LSA, § 20 Abs. 2 Thür PAG.

852 Kritisch dazu Paeffgen, NJ 1996, 454 (455), der die Verwaltungsgerichte, besonders bei den für das öffentliche Recht typischen Abwägungsfragen, für kompetenter hält.

853 In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 718 Amtsgerichte und 52 Verwaltungsgerichte; vgl. zudem zu dieser Problematik Reiff/Wöhrle/Wolf, PolG BW, § 22 Rdnr. 36; Reichert/Ruder, PolizeiR, Rdnr. 577; Heesen/Hönle, BGSG, § 40 Rdnr. 2; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, S. 200; Ebert/Honacker, Th PAG, Art. 20 Rdnr. 5; Honnacker/Beinhofer/Samper, PAG, Art. 18 Rdnr. 5; Roos, RP POG, § 15 Rdnr. 17; Lisken/Mokros, NVwZ 1991, 609 (610); Aschmann, Richtervorbehalt, S. 71; kritisch Graulich, NVwZ 1991, 648 (651).

854 Ebert/Honacker, Th PAG,.Art. 20 Rdnr. 5; Honnacker/Beinhofer/Samper, PAG, Art. 20 Rdnr. 5; Heesen/Hönle, BGSG, § 40 Rdnr. 2; Aschmann, Richtervorbehalt, S. 71; Lisken, ZRP 1980, 145 (145) m. w. N.

[Seite 167, Zeilen 18-26]

4. Zuständigkeit der Amtsgerichte

a) Sachliche Zuständigkeit

Nach den Polizeigesetzen sind für die gerichtliche Überprüfung die Amtsgerichte zuständig. Gemäß der Natur der hier vorliegenden Rechtsfragen wäre nach allen Abgrenzungstheorien eigentlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben, da es sich insoweit um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.11 § 40 I S. 2 VwGO gestattet jedoch, öffentlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts12 durch Landesgesetz anderen Gerichten zuzuweisen.13 Von dieser Möglichkeit

[Seite 168, Zeilen 1-6]

haben die Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht.14 Art. 104 II GG spricht ebenfalls generell nur von einer richterlichen Entscheidung. Ob diese von einem ordentlichen Gericht15 oder einem Verwaltungsgericht ergehen muß, ist dem Grundgesetz nach nicht entscheidend16, da es auf den Richterentscheid an sich ankommt und beide Gerichtszweige, ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichte, der von der Exekutive unabhängigen Judikative angehören.

Diese Zuweisung an die Amtsgerichte hat mehrere praktische Gründe. Sie sind zahlenmäßig am weitesten verbreitet17, weisen einen richterlichen Bereitschaftsdienst bzw. Notdienst auf und sind gem. § 22 GVG mit Einzelrichtern besetzt. Die Verwaltungsgerichte dagegen sind örtlich konzentriert und gehen in ihrer Regelbesetzung gem. § 5 VwGO von einer Kammerentscheidung18 aus. Daher bietet die Zuweisung an die Amtsgerichte die Gewähr einer möglichst zügigen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung, wie dies auch im Sinne von Art. 104 II GG gefordert ist. Daneben sind den Amtsgerichten noch weitere Entscheidungen über andere Freiheitsentziehungen, wie z.B. §§ 115 a StPO19, 3 FreihEntzG zugewiesen, so daß von einer gewissen Routine und Erfahrung der Amtsrichter bei solchen Rechtsfragen auszugehen ist.


11 Berner/Köhler, Art. 18 BayPAG Rn. 8 und 9; vergl. hierzu auch Wolf/Stephan, § 28 Ba-WüPolG Rn. 26; Meixner, § 33 HSOG Rn. 9; Mussmann, AllgPolR Ba-Wü Rn. 210; Samper/Honnacker, Art. 17 BayPAG Rn. 5; Reichert/Ruder, Rn. 577. Nach dem BayVGH in BayVBl. 1989 S. 244 ff. unterfallen auch Maßnahmen, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung stehen und freiheitsbeschränkenden Charakter haben, dieser Zuweisung.

12 Die Polizeigesetze sind wegen der Ländergesetzgebungskompetenz Landesgesetze (vergl. Kapitel I).

13 Vergl. auch Kopp, § 40 VwGO Rn. 48 ff., 49; dazu auch BVerfGE 83 S. 24 ff. insbesondere 30 f.

14 Kritisch dazu Paeffgen in NJ 1996 S. 454 ff., 455, der die Verwaltungsgerichte, besonders bei den für das öffentliche Recht typischen Abwägungsfragen, für kompetenter hält.

15 Der Begriff der ordentlichen Gerichte wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in § 12 bestimmt. Danach wird die streitige ordentliche Gerichtsbarkeit durch die Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof ausgeübt.

16 Vergl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 104 Rn. 30; Berner/Köhler, Art. 18 BayPAG Rn. 9.

17 Vergl. auch Reiff/Wöhrle/Wolf, § 22 Ba-WüPolG Rn. 36; Reichert/Ruder, Rn. 577; Samper/Honnacker, Art. 17 BayPAG Rn. 5.

18 Ausnahme: § 6 VwGO bei Sachverhalten ohne besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Art sowie bei Rechtssachen ohne grundsätzliche Bedeutung. Diese Möglichkeit der Übertragung auf Einzelrichter ist allerdings erst 1993 geschaffen worden.

19 Vergl. hierzu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 115 a StPO Rn. 1.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
Guckar, Hindmeith


[63.] Ks/Fragment 223 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-30 23:06:47 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 223, Zeilen: 1-6
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 168, Zeilen: 14 ff.
[Daneben sind den Amtsgerichten noch weitere Entscheid]ungen über andere Freiheitsentziehungen zugewiesen, so dass von einer gewissen Routine und Erfahrung der Amtsrichter bei solchen Rechtsfragen auszugehen ist und den Richtern am Amtsgericht besondere Sachkunde zukommt854. Eine Konzentration dieser Aufgaben bei den Amtsgerichten ist dem Zweck des Art. 104 Abs.2 GG dienlich, da sie im Normalfall eine schnellstmögliche richterliche Entscheidung gewährleistet.

854 Ebert/Honacker, Th PAG, Art. 20 Rdnr. 5; Honnacker/Beinhofer/Samper, PAG, Art. 20 Rdnr. 5; Heesen/Hönle, BGSG, § 40 Rdnr. 2; Aschmann, Richtervorbehalt, S. 71; Lisken, ZRP 1980, 145 (145) m. w. N.

Daneben sind den Amtsgerichten noch weitere Entscheidungen über andere Freiheitsentziehungen, wie z.B. §§ 115 a StPO19, 3 FreihEntzG zugewiesen, so daß von einer gewissen Routine und Erfahrung der Amtsrichter bei solchen Rechtsfragen auszugehen ist. Eine Konzentration dieser Aufgaben bei den Amtsgerichten ist dem Zweck des Art. 104 II GG dienlich, da sie im Normalfall eine schnellstmögliche richterliche Entscheidung gewährleistet.

19 Vergl. hierzu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 115 a StPO Rn. 1.

Anmerkungen

Fortsetzung von Ks/222.

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
Hindemith


[64.] Ks/Fragment 223 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-01 00:01:52 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 223, Zeilen: 7-21, 104-110
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 168, 169, Zeilen: 168: 21-23; 169: 1-18
b. Die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte

Zuständig sind nach den Polizeigesetzen der Länder, mit Ausnahme von Bremen, die Amtsgerichte, in deren Bezirk der Betroffene festgehalten wird bzw. die Ingewahrsamnahme stattgefunden hat855. Kleinere Bundesländer, wie Berlin und Hamburg, haben in ihren Polizeigesetzen spezielle Amtsgerichte für die richterliche Entscheidung bestimmt856. Das niedersächsische Polizeigesetz ermächtigt dagegen das Justizministerium, für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte ein Gericht zu bestimmen, wenn dieses sachdienlich und zweckmäßig ist. Die Bundesländer Bayern und Niedersachsen haben in ihren Regelungen wiederum für verschiedene Situationen unterschiedliche Zuständigkeiten bestimmt. So ist für die gerichtliche Überprüfung während des Gewahrsams nach Art. 18 Abs. 3 BayPAG bzw. § 19 Abs. 3 NGefAG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird. Für die nachträgliche Überprüfung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene in Gewahrsam genommen wurde. Hier können, je nach Zeitpunkt des Richterentscheids, zwei verschiedene Gerichtsstände entstehen.


855 Nach dem Polizeigesetz des Landes Bremen kann auch der Gerichtsort der Festnahme oder der handelnden Polizeidienststelle einschlägig sein. Diese Unterscheidung kann dann relevant werden, wenn bei Großveranstaltungen, bei denen viele Personen in Gewahrsam genommen werden, die Kapazitäten einzelner Polizeidienststellen nicht ausreichen und somit auf umliegende Gewahrsamsräumlichkeiten zurückgegriffen werden muss. Der Amtsgerichtsbezirk der Ingewahrsamnahme kann sich daher von dem Bezirk des späteren Vollzugs unterscheiden.

856 In Berlin ist allein das Amtsgericht Tiergarten zuständig; zu den Motiven der Zuweisung siehe Berg/Knape/Kiworr, ASOG, § 31 S. 345 f. In Hamburg ist das Amtsgericht Mitte zuständig.

[Seite 168]

b) Örtliche Zuständigkeit

Zuständig sind nach den Polizeigesetzen in der Regel die Amtsgerichte, in deren Bezirk der Betroffene festgehalten wird20 bzw. die Ingewahrsamnahme

[Seite 169]

erfolgt ist. Diese Unterscheidung kann dann relevant werden, wenn bei Großveranstaltungen, bei denen viele Personen in Gewahrsam genommen werden, die Kapazitäten einzelner Polizeidienststellen nicht ausreichen und somit auf umliegende Gewahrsamsräumlichkeiten zurückgegriffen werden muß. Der Amtsgerichtsbezirk der Ingewahrsamnahme kann sich daher von dem Bezirk des späteren Vollzugs unterscheiden. Kleinere Bundesländer wie Berlin21 und Hamburg haben spezielle Amtsgerichte für die richterliche Entscheidung bestimmt. Das Niedersächsische Polizeigesetz22 ermächtigt das Justizministerium, für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte ein Gericht zu bestimmen, wenn dies sachdienlich und zweckmäßig ist. Bayern23 und neuerdings auch Niedersachsen haben in ihren Regelungen für verschiedene Situationen verschiedene Zuständigkeiten bestimmt. So ist für die gerichtliche Überprüfung während der Inhaftierung gem. Art. 18 III BayPAG bzwv § 19 III NGefAG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird. Für die nachträgliche Überprüfung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene in Gewahrsam genommen wurde. Hier können - je nach Zeitpunkt des Richterentscheids - zwei verschiedene Gerichtsstände entstehen.


20 So in allen Bundesländern außer Bremen, dort kann auch der Gerichtsort der Festnahme oder der handelnden Polizeidienststelle einschlägig sein.

21 Amtsgericht Tiergarten; zu den Motiven der Zuweisung siehe Berg/Knape/Kiworr, § 31 BlnASOG S. 345 f.

22 Dort in § 19 III S. 3 NGefAG.

23 Zur Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte nach der Änderung des Polizeiaufgabengesetzes 1989 vergl. BayObLG in BayVBl. 1991 S. 220 f.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme trotz weitgehend wörtlicher Übereinstimmung.

Sichter
(Graf Isolan), Hindemith


[65.] Ks/Fragment 224 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 22:07:44 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 224, Zeilen: 1-11
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 169, Zeilen: 19 ff.
Teilweise wurde in diesen Fällen die Gefahr einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG, des Rechts auf den gesetzlichen Richter, gesehen, da es insoweit der Willkür der Polizei überlassen sei, in welchem Amtsgerichtsbezirk der Gewahrsam vollzogen

wird. Es könnten sich in diesen Fällen Situationen ergeben, in denen vergleichbare Sachverhalte bei verschiedenen Amtsgerichten unterschiedlich beurteilt werden könnten und somit Manipulationsmöglichkeiten seitens der Polizei entstehen. Diese Bedenken sind allerdings nicht begründet, da die bloße Möglichkeit der Manipulation nicht für einen Verfassungsverstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG ausreichen kann, weil die Intention der vorgenannten Polizeirechtsnormen der Verpflichtung des Art. 104 Abs. 2 GG nachkommt und das Verfahren zugunsten der Betroffenen insgesamt beschleunigen soll857.


857 BayVGH, BayVBI. 1990, 685 (688); Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 320; Schmitt Glaeser, BayVBl. 1989, 129 (131); Niethammer, BayVBI. 1989, 449 (451); a. A. Jahn, DVBl. 1989, 1038 (1044), der die bloße Möglichkeit für einen Verstoß ausreichen lässt, da diese schwerer wiege als der Schutz des Betroffenen; so auch Hirsch, ZRP 1989, 81 (84), der diese faktische Wahlmöglichkeit für unzulässig hält. S. ebenfalls Aschmann, Richtervorbehalt, S. 72 f.

Teilweise wurde in diesen Fällen die Gefahr einer Verletzung des Art. 101 I GG, des Rechts auf den gesetzlichen Richter, gesehen, da es insoweit der Willkür der Polizei überlassen sei, in welchem Amtsgerichtsbezirk der Gewahrsam vollzogen wird. Es könnten sich dann Situationen ergeben, in denen vergleichbare Sachverhalte bei verschiedenen Amtsgerichten unterschiedlich beurteilt werden könnten und somit Manipulationsmöglichkeiten seitens der Polizei entstehen. Diese Bedenken sind allerdings nicht begründet, da die bloße Möglichkeit der Manipulation24 nicht für einen Verfassungsverstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 I GG ausreichen kann, weil die Intention dieser Polizeirechtsnormen der Verpflichtung des Art. 104 II GG nachkommen will und das Verfahren zugunsten der Betroffenen insgesamt beschleunigen soll.25

24 BayVGH in BayVBl. 1990 S. 688; a. A. Jahn in DVBl. 1989 S. 1038 ff., 1044, der die bloße Möglichkeit für einen Verstoß ausreichen läßt, da diese schwerer wiege als der Schutz des Betroffenen; so auch Hirsch in ZRP 1989 S. 81 ff., 84, der diese faktische Wahlmöglichkeit für unzulässig hält.

24 Vergl. BayLT-Ds. 11/9078 S. 6; so auch Berner/Köhler, Art. 18 BayPAG Rn. 10; Schmitt Glaeser in BayVBl. 1989 S. 129 ff., 131; so der BayVGH in BayVBl. 1990 S. 645 ff., 688, der der Auffassung ist, daß sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung

Anmerkungen

Die Quelle wird nicht genannt.

Sichter
Hindemith


[66.] Ks/Fragment 239 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-16 18:56:25 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 239, Zeilen: 18-26, 110
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 173, Zeilen: 9-19, 107-108
In der polizeilichen Praxis wird es allerdings selten dazu kommen, dass bereits im Vorfeld eine richterliche Entscheidung eingeholt werden kann, weil es sich bei der Gefahrenabwehr in der Regel um kurzfristige, nicht absehbare Maßnahmen handeln wird. Art. 104 GG gilt jedoch für alle Arten von Freiheitsentziehungen aufgrund verschiedener Gesetze. Gerade im Hinblick auf Unterbringungen sowie in strafprozessualen Verfahren kann dort in den meisten Fällen eine vorherige Anordnung erfolgen, da sich die Notwendigkeit der Maßnahme schon frühzeitig abzeichnet. Im Polizeirecht jedoch ist die nachträgliche, unverzügliche Entscheidung aus der Natur der Sache der Hauptanwendungsfall926, da die Eilkompetenz der Exekutive faktisch [zur Regel geworden ist927.]

926 So auch Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 313.

[927 Lisken, ZRP 1981, 235 (236).]

In der polizeilichen Praxis wird es allerdings selten dazu kommen, daß bereits im voraus diese richterliche Entscheidung eingeholt werden kann, weil es sich bei der Gefahrenabwehr in der Regel um kurzfristige, nicht absehbare Maßnahmen handeln wird. Art. 104 GG gilt jedoch für alle Arten von Freiheitsentziehungen aufgrund verschiedener Gesetze. Gerade im Hinblick auf Unterbringungen sowie in strafprozessualen Verfahren kann dort in den meisten Fällen eine vorherige Anordnung erfolgen, da sich die Notwendigkeit der Maßnahme schon frühzeitig abzeichnet. Im Polizeirecht jedoch ist die nachträgliche, unverzügliche Entscheidung aus der Natur der Sache der Hauptanwendungsfall37, da die Eilkompetenz der Exekutive faktisch zur Regel geworden ist.38

37 So auch Rachor in Lisken/Denninger, F Rn. 313.

38 So auch Lisken in ZRP 1981 S. 236.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Das Bemühen um eigenständige Formulierung wird nur ansatzweise erkennbar.

Sichter
Guckar


[67.] Ks/Fragment 240 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 20:40:28 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 240, Zeilen: 1-5, 101-104
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 173, Zeilen: 19-25, 109-113
[...] zur Regel geworden ist927. Im Rahmen des Unterbindungsgewahrsams wären den Polizeibeamten bei der täglichen Arbeit die Hände gebunden, wären sie auf eine vorherige richterliche Anordnung angewiesen. Das spätere Herbeiführen der unverzüglichen Entscheidung nach der Festnahme ist folglich eine Amtspflicht; ein entsprechender Antrag des Betroffenen ist daher nicht erforderlich928.

927 Lisken, ZRP 1981, 235 (236).

928 Vgl. hierzu Wolf/Stephan, PolG BW, § 28 Rdnr. 34; a. A. Beiz, SächsPolG, § 22 Rdnr. 19; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 314; Berner/Köhler, PAG, Art. 18 Rdnr. 3; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 173.

Nach der Schilderung der Umstände, speziell beim Unterbindungs- bzw. Beseitigungsgewahrsam, wird dies besonders anschaulich, da den Polizeibeamten bei der täglichen Arbeit die Hände gebunden wären, wären sie auf eine vorherige Anordnung angewiesen. Das spätere Herbeiführen39 der unverzüglichen Entscheidung nach der Festnahme ist folglich eine Amtspflicht; ein entsprechender Antrag des Betroffenen ist daher nicht erforderlich.40

39 Ein Herbeiführen dieser Entscheidung ist dann abgeschlossen, wenn die Entscheidung ergangen ist, nicht dagegen bei einem Anhängigmachen oder einer Bitte um Entscheidung; vergl. hierzu Wolf/Stephan, § 28 Ba-WüPolG Rn. 34; a.A. Beiz, § 22 SächsPolG Rn. 19.

40 Rachor in Lisken/Denninger, F Rn. 314; Berner/Köhler, Art. 18 BayPAG Rn. 3.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis in Fn 928 vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme.

Sichter
Guckar


[68.] Ks/Fragment 243 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-30 23:12:37 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 243, Zeilen: 9-11, 20-24
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 174, Zeilen: 4-10
[Zeile 9-11]

Der Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit bereitete in der Vergangenheit vielfach große Schwierigkeiten, da sich in seiner zeitlichen Unbestimmtheit die Frage nach vertretbaren Obergrenzen auftat.

[Zeile 20-24]

§ 121 Abs. 1 BGB bietet ebenfalls eine dementsprechende Regelung, nach welcher Unverzüglichkeit einem Handeln ohne schuldhaftes Zögern gleichgesetzt wird. Die Regelungsabsicht der beiden Vorschriften in § 121 Abs. 1 BGB und Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG ist jedoch völlig verschieden und kann dementsprechend nicht gleichgesetzt werden.


949 Vgl. Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 111 ff.; hinsichtlich der CCPR vgl. Nowak, CCPR, Art. 9 Rdnr. 38, der davon ausgeht, dass sowohl die EMRK als auch die CCPR offen lassen, was unter unverzüglich zu verstehen ist.

950 Vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 115 a Rdnr. 4, wonach die Vorführung vor dem Haftrichter ohne jede vermeidbare Verzögerung zu erfolgen hat.

Der Rechtsbegriff der „Unverzüglichkeit“ bereitete bislang vielfach große Schwierigkeiten, da sich in seiner zeitlichen Unbestimmtheit die Frage nach vertretbaren Obergrenzen auftat. § 121 I BGB bietet eine dementsprechende Regelung, nach welcher „Unverzüglichkeit“ einem Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ gleichgesetzt wird. Die Regelungsabsicht der beiden Vorschriften in § 121 I BGB und Art. 104 II S. 2 GG ist jedoch völlig verschieden und kann daher nicht gleichgesetzt werden.41

41 Vergl. auch Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 104 GG Rn. 38: „ ... da diese Zeitspanne den anders gelagerten Verhältnissen des öffentlichen Rechts nicht gerecht wird.“ Als Anhaltspunkt müsse daher „ohne jede vermeidbare Säumnis“ genommen werden; a.A. Mandelartz/Sauer/Strube, § 14 SPolG Rn. 9; Ebert/Honnacker, § 20 ThürPAG Rn. 1.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt.

Sichter
Guckar


[69.] Ks/Fragment 244 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-05 13:33:11 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 244, Zeilen: 1-16, 101-102
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 174, 175, Zeilen: 174: 10-23; 175: 18-21
[Die Handlungsweise eines Individuums, das] mit der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts seine eigenen Interessen verfolgt, ist mit der Komplexität staatlichen Handelns und der damit verbundenen Verknüpfung verschiedener staatlicher Stellen in zeitlicher Hinsicht nicht vergleichbar. Im Zivilrecht geht es in § 121 Abs. 1 BGB um eine Ausschlussfrist, innerhalb deren ein Recht geltend gemacht werden kann; im Verfassungsrecht bei Art. 104 Abs. 2 GG um die Entziehung der Bewegungsfreiheit eines Menschen, die ein detailliertes Kontrollverfahren nach sich zieht. Bei § 121 Abs. 1 BGB muss eine Privatperson lediglich eine Willenserklärung abgeben, während sich Art. 104 Abs. 2 S. 2 als ein Zusammenspiel dreier Parteien darstellt, dem Störer, der Polizei als Exekutive und dem Amtsgericht als Judikative. Aus der grundsätzlichen Verschiedenheit der Zielrichtung beider Vorschriften verbietet sich daher eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 1 BGB zur zeitlichen Eingrenzung des Begriffes der Unverzüglichkeit in Art. 104 Abs. 2 GG951. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine unverzügliche richterliche Entscheidung dann gegeben ist, wenn deren Herbeiführung ohne jede Verzögerung vonstatten geht, die sich nicht aus sachlichen oder rechtlichen Gründen rechtfertigen ließe952.

951 Vgl. Dürig In Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 104 Rdnr. 38; a. A. Mandelartz/Sauer/Strube, SPolG, § 14 Rdnr. 9; Ebert/Honnacker, Th PAG, § 20 Rdnr. 1.

952 S. BVerwGE 45, 51 (63 f.); Gusy, PolizeiR, Rdnr. 249; Reiff/Wöhrle/Wolf, PolG BW, § 22 Rdnr. 33; OVG Münster, NJW 1980, 138 (138 ff.); OVG Münster, DVBI. 1979, 733 (733 ff.); Wagner, PolizeiR, § 14 Rdnr. 7; Dürig in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 104 Rdnr. 38; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Art. 104 Rdnr. 13; Kunig in v. Münch, GG, Art. 104 Rdnr. 23; Rüping in Bonner Kommentar, Art. 104 Rdnr. 67.

[Seite 174]

[...]41 Die Handlungsweise eines Privatrechtsindividuums, das mit der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts seine eigenen Interessen verfolgt, ist mit der Komplexität staatlichen Handelns und der damit verbundenen Verknüpfung verschiedener staatlicher Stellen in zeitlicher Hinsicht nicht vergleichbar. Im Zivilrecht geht es in § 121 I BGB um eine Ausschlußfrist, innerhalb deren ein Recht geltend gemacht werden kann, im Verfassungsrecht bei Art. 104 II GG um die Entziehung der Bewegungsfreiheit eines Menschen, die ein detailliertes Kontrollverfahren nach sich zieht. Bei § 121 I BGB muß eine Privatperson lediglich eine Willenserklärung abgeben, während sich Art. 104 II S. 2 als ein Zusammenspiel dreier Parteien darstellt, dem Störer, der Polizei als Exekutive und dem Amtsgericht als Judikative. Aus der grundsätzlichen Verschiedenheit der Zielrichtung beider Vorschriften verbietet sich daher eine analoge Anwendung des § 121 I BGB zur zeitlichen Eingrenzung des Begriffs der „Unverzüglichkeit“ in Art. 104 II GG.

[Seite 175]

Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren46 dahingehend festgelegt, daß eine unverzügliche richterliche Entscheidung dann gegeben ist, „wenn deren Herbeiführung ohne jede Verzögerung vonstatten gehe, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen ließe“.47


41 Vergl. auch Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 104 GG Rn. 38: „ ... da diese Zeitspanne den anders gelagerten Verhältnissen des öffentlichen Rechts nicht gerecht wird.“ Als Anhaltspunkt müsse daher „ohne jede vermeidbare Säumnis“ genommen werden; a.A. Mandelartz/Sauer/Strube, § 14 SPolG Rn. 9; Ebert/Honnacker, § 20 ThürPAG Rn. 1.

46 Zur Rechtslage vor 1970 vergl. Koschwitz, Diss. Göttingen S. 95 ff. Er ging noch davon aus, daß innerhalb der 48-Stunden-Frist überhaupt keine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden müßte (S. 103, 128), wenn auch innerhalb dieser Frist wieder die Freilassung erfolgt. Diese Ansicht ist heute angesichts der wachsenden Sensibilität gegenüber staatlichen Eingriffen nicht mehr vertretbar.

47 So BVerwGE 45 S. 51, 63; Drews/Vogel/Wacke/Martens, § 12 b); Gusy, PolR Rn. 249, nach dessen Ansicht ist damit ein Polizeigewahrsam von mehr als drei Stunden ohne Richterentscheid unzulässig. Reiff/Wöhrle/Wolf, § 22 Ba-WüPolG Rn. 33 sprechen von einem Zeitraum von zwei bis drei Stunden. Das OVG Münster in NJW 1980 S. 138 ff. = DVB1. 1979 S. 733 ff. erklärte eine Ingewahrsamnahme für rechtswidrig, da eine richterliche Entscheidung nicht sofort herbeigeführt wurde, obwohl der betreffende Beamte einen längeren Gewahrsam beabsichtigte und der zuständige Richter zu dieser Zeit erreichbar war. Das Gericht geht folglich davon aus, daß ein beabsichtigter Gewahrsam von mehr als zwei bis drei Stunden rechtswidrig ist, wenn kein Richterentscheid herbeigefiihrt wird (dort auch mit weiteren Nachweisen); sich anschließend Reichert/ Ruder, Rn. 576.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[70.] Ks/Fragment 246 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-25 19:37:04 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 246, Zeilen: 18-23
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 178, Zeilen: 7-12
Eine vergleichbare Situation gibt es bei der Untersuchungshaft, bei der gemäß § 121 Abs. 1 StPO über sechs Monate hinaus nur eine weitergehende Haft möglich ist, wenn ein Urteil in dieser Zeit aufgrund der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht ergehen konnte; jedoch nicht wegen Überlastung der Gerichte961. Auch in diesem Fall dürfen organisatorische Mängel nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen.

961 Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 316; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 121 Rdnr. 1 und 22.

[...]59 Eine vergleichbare Situation gibt es bei der Untersuchungshaft, bei der gem. § 121 I StPO über sechs Monate hinaus nur eine weitergehende Haft möglich ist, wenn ein Urteil in dieser Zeit aufgrund der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht ergehen konnte, jedoch nicht wegen Überlastung der Gerichte.60 Auch in diesem Fall dürfen organisatorische Mängel nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen.

59 Vergl. hierzu auch Rachor in Lisken/Denninger, F Rn. 316.

60 Vergl. hierzu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 121 StPO Rn. 1 und 22.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahmen bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), Guckar


[71.] Ks/Fragment 249 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 20:44:38 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 249, Zeilen: 1-14
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 178, 179, Zeilen: 178: 20, 22-26, 103-112; 179: 1-10, 101-112
6. Die nachträgliche gerichtliche Überprüfung durch das Amtsgericht

Grundsätzlich kann angenommen werden, dass mit der Entlassung des Betroffenen aus dem Gewahrsam die Erledigung der Hauptsache eintritt, da die Beschwer, dementsprechend die Freiheitsentziehung, weggefallen ist und deshalb kein Interesse mehr an einer richterlichen Entscheidung besteht968. Die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer sehen daher allesamt vor, dass eine richterliche Überprüfung dann nicht zu erfolgen hat, wenn anzunehmen ist, dass der Grund der Ingewahrsamnahme vor dieser Überprüfung weggefallen ist, also der Betroffene wieder auf freien Fuß gesetzt worden ist969. Dieses ergibt sich auch aus den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Danach verkürzt das Absehen von einer gerichtlichen Entscheidung den Aufenthalt des Festgehaltenen im Gewahrsam, da dieser nicht noch den Richterentscheid abwarten muss970. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich unbedenklich, da die Freiheitsentziehung nicht künstlich in die Länge gezogen werden darf.


968 Berner/Köhler, PAG, Art. 18 Rdnr. 11; Niethammer, BayVBl. 1989, 449 (450); Wolf/Stephan, PolG BW, § 28 Rdnr. 46; BayObLG, BayVBI. 1986, 666 (666); so auch Ramsauer, Assessorprüfung, Rdnr. 17.01.

969 Beschluß des BVerfG vom 26. Juni 1997 (Az. 2 BvR 126/91 - nicht veröffentlicht).

970 Vgl. Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 133 m. w. N. Danach kann bei einer kurzen Freiheitsentziehung eine gerichtliche Überprüfung unterbleiben, wenn sie aufgrund der Kürze der Haftzeit nicht [möglich war].

[Seite 178, Zeilen 20, 22-26]

7. Nachträgliche gerichtliche Überprüfung oder Rechtsschutz

[...]

aa) Entscheidung durch das Amtsgericht

Es wurde bisher angenommen, daß mit Entlassung des Betroffenen die Erledigung der Hauptsache eintritt, da die Beschwer, die Freiheitsentziehung, weggefallen ist61 und deshalb kein Interesse mehr an einer richterlichen Entscheidung besteht.62 Die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer sehen da-

[Seite 179, Zeilen 1-10]

her allesamt vor, daß eine richterliche Überprüfung dann nicht zu erfolgen hat, wenn anzunehmen ist, daß der Grund der Ingewahrsamnahme vor dieser Überprüfung wieder weggefallen ist, also der Betroffene wieder auf freien Fuß gesetzt worden ist. Das ergibt sich auch aus den Grundsätzen der EMRK.63 Das Absehen von einer gerichtlichen Entscheidung verkürzt dann den Aufenthalt des Festgehaltenen im Gewahrsam, da dieser nicht noch den Richterentscheid abwarten muß. Diese Vorgehensweise ist m.E. auch unbedenklich, da die Freiheitsentziehung nicht künstlich in die Länge gezogen werden darf, weil man glaubt, die Formalie64 des Richterentscheides noch während der Freiheitsentziehung nachholen zu müssen.


61 Wolf/Stephan, § 28 Ba-WüPolG Rn. 46 mit weiteren Nachweisen; BayObLG in BayVBl. 1986 S. 666 f., 666; a.A. Berner/Köhler, Art. 18 BayPAG Rn. 11; Niethammer in BayVBl. 1989 S. 450.

62 Nach einem neueren Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1997 (Az. 2 BvR 126/91 - nicht veröffentlicht) ist diese Annahme so nicht mehr uneingeschränkt zutreffend, da das Gericht in diesem Zusammenhang seine bisherige Rechtsprechung aufgibt und nun davon ausgeht, daß im Hinblick auf Art. 19 IV GG „ein Rechtsschutzinteresse auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben ist, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung ... kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs (auf eigene Initiative?) gerichtlich klären zu lassen. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, ... wie in den Fällen des ... Art. 104 II GG. Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört auch der vorbeugende richterlich bestätigte Polizeigewahrsam.“

63 Vergl. Frowein/Peukert, Art. 5 EMRK Rn. 133 mit weiteren Nachweisen in Fn. 308; danach kann bei einer kurzen Freiheitsentziehung eine gerichtliche Überprüfung unterbleiben, wenn sie aufgrund der Kürze der Haftzeit nicht möglich war.

64 So z.B. bei Scholler/Schloer, S. 127.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden.

Sichter
Guckar


[72.] Ks/Fragment 251 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-05 13:31:19 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 251, Zeilen: 1-16, 104-109
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 179, 180, Zeilen: 179: 14-20.101-108.113-119
a. Die Erforderlichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung

Die vorherrschende Meinung in der Literatur lehnt eine nachträgliche Überprüfung der Ingewahrsamnahme ab, da diese sich aus dem Wortlaut des Art. 104 Abs. 2 GG nicht herleiten lasse976. Der nachträgliche Rechtsschutz sei für die zur Beurteilung anstehende Maßnahme im Gesetz nicht explizit angeordnet977. Die Folge einer zwingenden nachträglichen Überprüfung wäre, dass auch in den Fällen, in denen der Betroffene überhaupt kein eigenes Interesse an einem Richterentscheid habe, dieser zwingend erfolgen müsse978. Zudem sei mit dem Abschluss der Maßnahme und damit dem Wegfall der unmittelbaren Beeinträchtigung eine Verletzung subjektiver Rechte nicht mehr gegeben979. Dem kann aber entgegengehalten werden, dass effektiver Grundrechtsschutz es grundsätzlich gebietet, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung eines schwerwiegenden und tiefgreifenden, wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden, Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen980. Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört auch der vorbeugende richterlich bestätigte Polizeigewahrsam981.


976 So auch die ältere Rechtsprechung: BGH, NJW 1990, 2758 (2759); OLG Karlsruhe, NJW 1992, 642 (643); s. auch BVerfG, NJW 1999, 290 (292).

977 So auch BGH, NJW 1990, 2758 (2759); OLG Karlsruhe, NJW 1992, 642 (643).

978 Götz, Polizei- und OrdnungsR, Rdnr. 293; Gusy, PolizeiR, Rdnr. 249; Gusy, NJW 1992, 457 (462); Schenke in Steiner, Besonderes VerwaltungsR, Rdnr. 98; Scholler/Schloer, Polizei- und OrdnungsR, S. 127; Würtenberger/Heckmann/Riggert, PolizeiR BW, Rdnr. 160 f. und 241; Meixner, HSOG, § 33 Rdnr. 6; Hantel, Freiheitsentziehung, S. 181 f.; Koschwitz, Die kurzfristige polizeiliche Freiheitsentziehung, S. 138 f.; Samper/Honnacker, PAG, Art. 17 Rdnr. 3; Wolf/Stephan, PolG BW, § 28 Rdnr. 36 und 46; Meixner/Martell, SOG LSA, § 38 Rdnr. 8; Belz, SächsPolG, § 22 Rdnr. 21; Azzola in Alternativkommentar GG, Art. 104 Rdnr. 36; Heise/Tegtmeyer, PolizeiG, § 36 Rdnr. 6; BayObLG, BayVBI. 1986, 666 (667);

979 Ramsauer, Assessorprüfung, Rdnr. 17.01.

980 So Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 318; Denninger, AE, § 21 Anm. 3; Wagner, PolizeiG, vor § 8 Rdnr. 69; BGH, NJW 1979, 1992 (1992 f.); Lisken, NJW 1982, 1268 (1268); Lisken, ZRP 1981, 235 (235 f.).

981 BVerfGE 96, 27 (27 ff.); BVerfG, EuGRZ 1997, 374 (376); Schenke in Steiner, Besonderes VerwaltungsR, Rdnr. 98; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 179; Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 104 Rdnr. 63.

[Seite 179]

bb) Verzichtbarkeit auf eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung? Meinungsstand

Die vorherrschende Meinung in der Literatur lehnt eine nachträgliche Überprüfung ab, da diese sich aus dem Wortlaut des Art. 104 II GG nicht herleiten lasse.65 Die Folge einer zwingenden nachträglichen Überprüfung wäre, daß auch in den Fällen, in denen der Betroffene überhaupt kein eigenes Interesse an einem Richterentscheid habe66, dieser zwingend erfolgen müsse und die Ge-

[Seite 180]

richte folglich unnötig hinsichtlich Zeit und Kosten in Anspruch genommen werden würden.


62 gerichtliche Entscheidung ... kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs (auf eigene Initiative?) gerichtlich klären zu lassen. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, ... wie in den Fällen des ... Art. 104 II GG. Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört auch der vorbeugende richterlich bestätigte Polizeigewahrsam.“

65 Götz, AllgPol- u. OrdR Rn. 293; Gusy, PolR Rn. 249; ders. in NJW 1992, S. 457 ff., 462; Schenke in Steiner, Rn. 98; Scholler/Schloer, S. 127; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Rn. 241, Fn. 160 und 161; Meixner, § 33 HSOG Rn. 6; Hantel, Diss. Berlin S. 181 f.; Koschwitz, Diss. Göttingen S. 138 f.; Reiff/Wöhrle/Wolf, § 22 Ba-WüPolG Rn. 35; Samper/Honnacker, Art. 17 BayPAG Rn. 3; Wolf/Stephan, § 28 Ba-WüPolG Rn. 36 und 46; Meixner/Martell, § 38 SOG LSA Rn. 8; Belz, § 22 SächsPolG Rn. 21; so auch BayObLG in BayVBl. 1986 S. 667 mit dem Hinweis auf die gebotene Schnelligkeit des Verfahrens.

66 So z.B. bei Schenke in Steiner, Rn. 98.

Anmerkungen

Quelle ist Fn. 981 am Ende genannt. Die Nähe in Wortlaut und Gedankenführung geht daraus nicht hervor.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02