Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Emmerich, Volker |
Titel | Kartellrecht |
Ort | München |
Verlag | C.H.Beck |
Ausgabe | 11. Auflage |
Jahr | 2008 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 1 |
[1.] Ld/Fragment 039 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-12-14 17:14:48 SleepyHollow02 | BauernOpfer, Emmerich 2008, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 039, Zeilen: 02-8 |
Quelle: Emmerich 2008 Seite(n): 120, Zeilen: Rnr 19, 20 |
---|---|
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Rationalisierungseffekte, die umso größer sein müssen, je schwerwiegender die Wettbewerbsbeschränkung ist. Als Verbesserung der Warenverteilung kommt in erster Linie eine schnellere und leichtere Durchdringung der Märkte als ohne die fragliche Vereinbarung in Betracht. Demgegenüber ist bei der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts vor allem an eine schnellere Entwicklung und Durchsetzung neuer Technologien als bei regulärem Wettbewerb zu denken. 190
190 Emmerich, Kartellrecht, S. 120 Rn. 20; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Kartellrechr, § 13 Rn. 58 ff. |
[19]
[...] Gedacht ist hier somit im weitesten Sinne an mögliche Rationalisierungseffekte einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung, die um so größer sein müssen, je schwerwiegender die Wettbewerbsbeschränkung ist.41 Keine Rolle spielt, wo innerhalb der Gemeinschaft diese Vorteile eintreten; dies kann sehr wohl auch in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen sein, in dem die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben.42 c) Als Verbesserung der Warenverteilung kommt in erster Linie eine schnellere oder leichtere gegenseitige Durchdringung der Märkte als ohne die fragliche Vereinbarung in Betracht, während bei der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts vor allem an eine schnellere Entwicklung und Durchsetzung neuer Technologien als ohne die fragliche Vereinbarung zu denken ist.43 41 EuG Slg. 1994,11-595 (625) - Matra; Kommission, Entsch. v. 19. 12. 199C, ABI. Nr. L 152/54 (59 f.) -- ANSAC; Leitlinien, Tz. 90. 42 EuGH Slg. 1995,1-54 (68f. Tz. 29) = EuZW 1995, 180 (1 8 3 )-Nettobücher. 43 Mestmäcker/Schweitzer, § 13 Rn. 42 f. (S. 346 f.). |
Die Quelle ist genannt, die Wortlautnähe wird aus dem Beleg nicht erkennbar. |
|