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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Erhard Huzel
Titel    Neues Internationales Privatrecht in Kuba
Zeitschrift    IPRax (Praxis des internationalen Zivil- und Verfahrensrechts)
Verlag    Gieseking
Jahr    1990
Jahrgang    10
Seiten    416-419
ISSN    072-06585

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Lm/Fragment 164 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:55:46 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Huzel 1990, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge, Senzahl
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 17-23, 110-112
Quelle: Huzel 1990
Seite(n): 416-418, Zeilen: S. 416: Spalte 1, 9-13; S. 417: Spalte 1, 4-6, S. 418: Spalte 2, 8-11
(Art. 18 ... verlangt...) die Qualifikation nach der lex fori: Sie ist immer nach kubanischem Recht vorzunehmen. Inhaltlich entspricht die Regel dem Art. 12 Abs. 1 span. C.C.:
Art. 18. [Qualifikation]
Die Qualifikation der tatsächlichen Ereignisse der Rechtsgeschäfte zur Bestimmung der anwendbaren Norm im Fall des Gesetzeskonfliktes geschieht immer nach kubanischem Recht.[FN 98]

[FN 98] Fast 100 Jahre galt in Kuba der spanische Código Civil von 1889 einschließlich seiner Vorschriften zum IPR. Seit dem 16. Juli 1987 hat Kuba ein eigenes Zivilgesetzbuch, das am 12. April 1988 in Kraft getreten ist. Cf. im übrigen HUZEL, Neues internationales Privatrecht in Kuba, IPRax 10 (1990), S. 416-419 (417, 418).

Fast 100 Jahre galt in Kuba der spanische Código Civil (CC) von 1889[FN 1] einschließlich seiner Vorschriften zum IPR[FN 2]. Seit 16. 7. 1987 hat Kuba ein eigenes Zivilgesetzbuch[FN 3], in Kraft getreten aufgrund seiner dritten Schlußbestimmung am 12. 4. 1988. [...]

[S. 417]

Art. 18 schreibt die Qualifikation nach der lex fori vor: Sie ist „immer nach kubanischem Recht“ vorzunehmen. Inhaltlich entspricht die Regel Art. 12.1 span. CC[FN 23]. [...]

[S. 418]

Art. 18. [Qualifikation]

Die Qualifikation der tatsächlichen Ereignisse der Rechtsgeschäfte zur Bestimmung der anwendbaren Norm im Fall des Gesetzeskonfliktes geschieht immer nach kubanischem Recht.

Anmerkungen

Textstücke aus drei Seiten werden collagiert und nur leicht verändert. Der Verfasser eignet sich dabei auch den Vergleich mit dem spanischen Recht und die Übersetzung von Huzel einschließlich der eingefügten nichtamtlichen Überschrift an. Der Verweis "Cf. im übrigen HUZEL" lässt nicht erkennen, dass Huzel der Autor bzw. Übersetzer dieses Textes ist.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge