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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Ferenc Mádl, Lajos Vékás
Titel    Über das ungarische IPR-Gesetz in rechtsvergleichender Betrachtung
Zeitschrift    Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht
Verlag    Manz
Jahr    1982
Jahrgang    23
Seiten    266-286
ISSN    2078-1059

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Lm/Fragment 174 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-01-17 13:17:43 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, Madl 1982, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: S. 174: 12-26, S. 175: 1-2
Quelle: Madl 1982
Seite(n): 277, Zeilen: 29-43
Die ungarische IPR-Kodifikation besagt in § 3, daß der allgemeine Anknüpfungsgrundsatz der Qualifikation auf dem ungarischen Recht beruht. Der ungarische Richter soll demnach den vor ihn gebrachten Rechtsstreit nach dem ungarischen Recht qualifizieren. Allerdings haben Realitäten und Erfordernisse des Lebens mit ihrer Forderung nach Elastizität und Lebensnähe es ermöglicht, die Qualifikation jedenfalls dann nach fremdem Recht zu vollziehen, wenn ein konkretes Rechtsinstitut im ungarischen Recht unbekannt ist.[FN 137] Daher verlangt das Gesetz in Abs. 2, daß der Richter bei der Qualifikation auch das ausländische Recht zu berücksichtigen hat, wenn das Recht des Forums keinen entsprechenden Anhalt bietet, weil es das fragliche Rechtsinstitut nicht, oder nur mit abweichendem Inhalt kennt. Mit dieser Regelung hat auch der Gesetzgeber die rechtsvergleichende Erfahrung bestätigt, wonach im materiellen Recht ähnliche oder gleiche Institute juristisch nicht unbedingt einen exakt identischen Inhalt haben müssen. Das Gesetz macht auf diesen Umstand aufmerksam und ruft die Gerichte auf, im Zuge der Rechtsanwendung selbst, jetzt in [bezug auf eine konkrete Frage, entsprechende rechtsvergleichende Analysen[FN 138] vorzunehmen.[FN 139]]

[FN 137] MÁDL & VÉKÁS, Über das ungarische IPR-Gesetz in rechtsvergleichender Betrachtung, ZfRV. 23 (1982), S. 266-286 (277).

[FN 138] I.S.d. der RABELsche Methode; vgl. supra, Kapitel IV 1. MÁDL & VÉKÁS, ibid., schlagen sogar vor, daß der Qualifikationsgegenstand ein Lebensverhältnis sei, obwohl das ungarische Gesetz von Streitigkeit spricht.

[FN 139] Cf. MÁDL & VÉKÁS, a.a.O. (Fn. 137), S. 277 unter Verweis auf § 3 des österreichischen IPR-Gesetzes.

Das ungarische Gesetzbuch besagt im § 3, daß der allgemeine Anknüpfungsgrundsatz der Qualifikation das ungarische Recht wäre. Der ungarische Richter soll demnach die vor ihn gebrachten Lebensverhältnisse nach dem ungarischen Recht qualifizieren. Die Realitäten und die sich den Erfordernissen des Lebens richtende Elastizität und Lebensnähe haben andererseits die Ermöglichung der Qualifikation auch für den Fall notwendig gemacht, daß ein konkretes Rechtsinstitut im ungarischen Recht nicht bekannt wäre. Daher besagt das Gesetz im Absatz 2 des erwähnten Paragraphen, daß man bei der rechtlichen Qualifikation auch das ausländische Recht zu berücksichtigen hat, wenn das ungarische Recht keinen entsprechenden Anhalt bietet, weil es das fragliche Rechtsinstitut nicht, oder mit abweichendem Inhalt kennt usw. Mit dieser Regelung hat auch der Gesetzgeber den rechtsvergleichenden Satz verkündet, daß die gleichen Institute im Kreise des materiellen Rechts nicht unbedingt mit identischem Inhalt bekannt sind. Der Richter wird auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und aufgerufen, im Zuge der Rechtsanwendung selber — jetzt in bezug auf die konkrete Frage — bei diesem ersten Schritt eine entsprechende rechtsvergleichende Analyse vorzunehmen.
Anmerkungen

Fußnoten 137 und 139 verweisen auf Mádl und Vékás, im zweiten Fall mit "Cf.". Die weitgehend wörtliche Übernahme dieses längeren Textes wird daraus nicht ersichtlich.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge