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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Klaus Schurig
Titel    Kollisionsnorm und Sachrecht. Zu Struktur, Standort und Methode des internationalen Privatrechts
Ort    Berlin
Verlag    Duncker & Humblot
Jahr    1981
ISBN    3-428-04825-3

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Lm/Fragment 017 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:28:15 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 17, Zeilen: 8-15, 109-115
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 15, Zeilen: 5-6, 11-15, FN 1
Allgemeine Kritik am internationalen Privatrecht[40] wird durch ein bestimmtes Bild vom IPR geprägt, dessen Ausgangspunkt die zweiseitigen Kollisionsnormen sind. Das überkommene IPR-System[41] besteht aus den klassischen Kollisionsnormen, die jeweils für bestimmte Rechtsverhältnisse oder auch Lebenssachverhalte aufgrund vorher festgelegter abstrakter Anknüpfungspunkte (Staatsangehörigkeit, Belegenheit von Sachen, Ort des Vertragsabschlusses, Parteiautonomie u.a.m.) pauschal eine staatliche (nationale) Rechtsordnung berufen.

[41] Cf. etwa CAVERS, A Critique of the Choice-of-Law Problem, Harv. L. Rev. 47 (1933), S. 173-208; EHRENZWEIG, Private International Law, Leyden 1974, S. 75f.; P. M. GUTZWILLER, Von Ziel und Methode des IPR, SchwJbIR XXV (1968), S. 161-194 (169); HANCOCK, Three Approaches to the Choice-of-Law Problem; The Classificatory, the Functional and the Result-Selective, FS fur H. Yntema, 1961, S. 365-375 (365f., 379); JOERGES, Zum Funktionswandel des Kollisionsrechts, Berlin 1971, S. 4; JUENGER, Zum Wandel des internationalen Privatrechts, Karlsruhe 1976, S. 6-14.

Die Kritik am internationalen Privatrecht ist bedingt durch ein bestimmtes Bild vom Internationalen Privatrecht. [...]

Internationales Privatrecht besteht so gesehen[1] aus den Normen, die jeweils für bestimmte Rechtsverhältnisse oder auch Lebenssachverhalte aufgrund vorher festgelegter Anknüpfungsmomente (Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Geschäftsort, Lageort und anderes mehr) pauschal eine staatliche Rechtsordnung berufen.

[1] Vgl. etwa Cavers, Crit. 173-182; Ehrenzweig, P.I.L. 75 f.; Gutzwiller, Ziel 169; Hancock, Appr. 365f., 379; Juenger, Wandel 6-14; Rehbinder, Polit. 151; Joerges, Funktionswandel 4; Kelly, Confl. 32; Jessurun d'Oliveira, Ruïne 5 f.; de Boer, Tekort; Leflar, Confl. 173 f., 198.

Anmerkungen

Der übernommene Text samt Fußnote wird bearbeitet, der Gedankengang übernommen, elf zusammenhängende Wörter ebenfalls, und Schurig wird hier nicht erwähnt (Schurig wird erstmalig in FN 42 am Ende der Seite erwähnt). Im ersten Satz werden stilprägende Elemente entfernt.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[2.] Lm/Fragment 195 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:56:37 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Frangge, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 195, Zeilen: 10-21
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 216, Zeilen: 4-16
Das größte Hindernis für eine unvoreingenommene Betrachtung des Qualifikationsproblems war stets die Halbwahrheit, mit der der „Gegenstand“ der Kollisionsnorm fixiert wurde: Nachdem man den „Ansatzwechsel“ vom Herrschaftsbereich von Gesetzen zur Anwendbarkeit von einzelstaatlichem Recht auf ein „Rechtsverhältnis“ (Sachverhalt) zur Hauptleistung SAVIGNYS und somit zur Grundlage des gesamten modernen IPR-Systems stilisiert hatte, war die „Schwierigkeit“ der Qualifikationsfrage programmiert. Denn schließlich geht es bei ihr gerade darum, ob bestimmte ausländische Gesetze von der jeweiligen (heimischen) Kollisionsnorm erfaßt, also für anwendbar erklärt werden; sie kann kaum gelöst werden, wenn man sich mit Hilfe einer lex fori-Theorie sogleich den Blick auf diese konkreten Gesetze wieder verbaut.[FN 68] Den Ausweg suchen mehrere Methoden / Theorien einer Stufenqualifikation:

[FN 68] Cf. SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 216.

Das größte Hindernis für eine unbefangene Betrachtung des Qualifikationsproblems war stets die halbseitige Blindheit, mit der der "Gegenstand" der Kollisionsnorm fixiert wurde: Nachdem man den "Ansatzwechsel" vom Gesetz zum "Rechtsverhältnis" (Sachverhalt) zur Hauptleistung Savignys und Grundlage des gesamten modernen IPR-Systems stilisiert hatte, war die "Schwierigkeit" der Qualifikationsfrage programmiert. Denn bei ihr geht es gerade darum, ob bestimmte ausländische Gesetze von der jeweiligen Kollisionsnorm erfaßt, also für "anwendbar" erklärt werden; sie kann kaum gelöst werden, wenn man sich den Blick auf diese Gesetze verbaut. Plastisch veranschaulicht werden diese selbstgeschaffenen Schwierigkeiten und die Versuche zu ihrer Überwindung der besonders in Österreich vertretenen "Stufenqualifikation"[FN 4]:

[FN 4] Scheucher, Qual.; [...]

Anmerkungen

Schurig wird als Quelle genannt.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge


[3.] Lm/Fragment 202 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:57:06 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 11-15, 113-115
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 31;32, Zeilen: 20, 22-26;1-4
Die unilateralistischen Systeme wollen das IPR wesentlich vereinfachen, Probleme der allseitigen Systeme ausräumen oder als Scheinprobleme entlarven. Auf diese Weise könne die Qualifikation entfallen: Das Kollisionsrecht des einen und das materielle Recht eines anderen Staates brauchten nicht mehr auf einen Nenner gebracht zu werden.[FN 95]

[FN 95] Cf. SCHURIG, ibid, S. 31 m.w.N. Für QUADRI ist es lebenswichtig, das Ergebnis zu vermeiden, daß man ein ausländisches Recht anwenden muß, das auf den Fall selbst gar nicht angewandt sein will.

Diese Systeme sollen [...] das IPR auch wesentlich vereinfachen, Probleme der allseitigen Systeme ausräumen oder als Scheinprobleme entlarven[FN 91]. So entfällt die Qualifikation: Es brauchen nicht mehr Kollisionsrecht des einen und materielles Recht des anderen Staates auf einen Nenner gebracht zu werden; [...]

[S. 32]

Außerdem wird das - insbesondere für Quadri besonders anstößige[FN 95] - Ergebnis vermieden, daß man ein ausländisches Recht anwenden muß das auf den Fall selbst gar nicht angewandt sein "will".


[FN 91] Vgl. dazu Wiethölter, Eins. KN. 43-87.

[FN 95] Vgl. Quadri, Lez. 281 f. [...]

Anmerkungen

Schurig wird offen als Quelle angegeben, die wörtliche Übernahme ohne entsprechende Kennzeichnung geht aber zu weit.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman


[4.] Lm/Fragment 204 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:58:11 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 204, Zeilen: 1-13
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 49, Zeilen: 9ff
Augangspunkt [sic] der Überlegungen ist, daß in ausländischen Rechtssystemen (vor allem im adversary system) fremdes Recht nur angewandt wird, wenn die Parteien sich darauf berufen, u.a. weil fremdes Recht zum Teil als Tatsache behandelt wird.[101] Entscheidungen nach der lex fori gewährleisten angeblich eine höhere Qualität der Rechtsprechung.[102] Darum soll die Anwendung des Kollisionsrechts fakultativ sein. Der Richter soll die Parteien zu einer Erklärung nur auffordern, wenn ihm das ausländische Recht bekannt und das daraus folgende Ergebnis für den konkreten Fall sicher erscheint,[103] andernfalls sollte er nach seinem Ermessen verfahren und sich insbesondere bei kleineren Sachen zurückhalten, damit die Parteien nicht in unnötige Zweifel gestürzt oder zu unverhältnismäßigen Untersuchungen veranlaßt werden.[104] Ein solches Verfahren soll mit gewissen Einschränkungen im internationalen Vertrags-, Delikts- Sachen-, Erbrecht und sogar in Teilen des Familienrechts möglich sein.[105]

[101] Vgl. Flessner, a.a.O. (Fn. 97), S. 548f.; s. ferner. Fentiman, Foreign Law in English Courts, L.Q.R. 1992, S. 142-156; Taniguchi, Between Verhandlungsmaxime and Adversary System - in Search for Place of Japanese Civil Procedure, in FS Schwab, 1990, S. 487-501. Cf. auch supra, Kapitel I lb.

[102] Cf. Flessner, ibid., S. 550-555 m.w.N.; Einsele, a.a.O. (Fn. 97), S. 421-443.

[103] Cf. Flessner, ibid., S. 582.

[104] Ibid., S. 513.

[105] Ibid., S. 566-577; s. kürzlich Einsele, a.a.O. (Fn. 97), S. 421-443.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist, daß in einigen ausländischen Rechtssystemen fremdes Recht nur angewandt wird, wenn die Parteien sich darauf berufen, es z.T. wie Tatsachen beweisen können[213]. Entscheidungen nach der lex fori gewährleisteten eine höhere Qualität der Rechtsprechung[214]. Darum solle Kollisionsrecht "fakultativ" sein, d.h. nur anzuwenden, wenn sich wenigstens eine Partei darauf beruft. [...] Der Richter soll die Parteien zu einer Erklärung nur auffordern, "wenn ihm das ausländische Recht bekannt und das daraus folgende Ergebnis für den konkreten Fall sicher ist"[216], andernfalls "sollte er nach seinem Ermessen verfahren" und sich insbesondere bei kleineren Sachen zurückhalten, damit nicht die Parteien "nur in unnötige Zweifel gestürzt oder zu unverhältnismäßigen Untersuchungen veranlaßt" werden[217]. [...]

[S. 50]

Ein solches Verfahren soll - mit gewissen Einschränkungen - möglich sein im internationalen Vertrags-, Delikts-, Sachen-, Erbrecht und sogar in Teilen des Familienrechts[220].

[213] Flessner', Fak KR. 548f.

[214] Ebd. 550-555

[215] Ebd. 567f., 578f., 581f.

[216] Ebd. 582.

[217] Ebd. 583.

[220] Ebd. 566-577.

Anmerkungen

Der Text wird weitgehend unverändert übernommen, mitsamt Fußnoten, die etwas ergänzt werden. Schurigs korrekte Kennzeichnung von Flessneres Zitaten wird entfernt. Schurig S. 343-350 wird zuvor in Fußnote 100 als einer von sieben Kritikern des fakultativen Kollisionsrechts genannt.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[5.] Lm/Fragment 204 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:58:47 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, 79.223.109.204, Graf Isolan, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 204, Zeilen: 22-25
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 34, Zeilen: 11-16, 20-21
c. Autolimitierte Sachnormen/ Eingriffsnormen und Qualifikation


Moderne Kollisionsrechtssysteme haben ihre eigene Janusköpfigkeit. Die „normale“ Methode zur Auffindung des anwendbaren Rechts hat stets die Masse von Rechtsnormen durch mehr oder weniger allseitige Regeln zur Anwendung [berufen.]

2. Ordre-public-Gesetze und Systeme „autolimitierter Sachnormen“


Was auch immer als „normale“ Methode zur Auffindung des anwendbaren Rechts gelten sollte, stets wurden der Masse von Rechtsnormen, die durch mehr oder weniger „allseitige“ Regeln berufen wurden, solche gegenübergestellt, die „außerhalb“ dieses Kollisionsrechts standen, ...


Diese „Janusköpfigkeit“ der Systeme ist es, mit der die Theorie des internationalen Privatrechts bis heute immer wieder zu kämpfen hat109.

Anmerkungen

Fragment ist zusammen mit der Fortsetzung in Fragment 205 01 zu sehen. Dort wird Schurig als eine unter mehreren Quellen genannt.

Sichter
(PlagProf:-)), Graf Isolan


[6.] Lm/Fragment 205 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-10-13 16:31:56 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Frangge, Sotho Tal Ker, Hotznplotz, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 205, Zeilen: 1-20
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 34, 38, 317, 318, 309, Zeilen: S. 34:13-16, 25-29; S. 38: 11-16; S. 317: 37-40; S. 318: 1-5; S. 319: 22-25
[Die „normale“ Methode zur Auffindung des anwendbaren Rechts hat stets die Masse von Rechtsnormen durch mehr oder weniger allseitige Regeln zur Anwendung] berufen. Demgegenüber fanden sich häufig Rechtsregeln, deren Anwendung vorrangig oder gar unabhängig vom Kollisionsrecht notwendig sein sollte.106 Für einige Autoren handelt es sich dabei um regelwidrige Ausnahmen,107 für andere um die zweite Säule108 eines umfassenden Kollisionsrechtssystems.109

Es handelt sich um zwei verschiedene Gruppen von Normen: Solche, die als lois d'application immédiate unmittelbar anzuwenden sind; erst wenn diese nicht festzustellen sind, treten die allgemeinen, allseitigen Kollisionsnormen in Aktion und berufen die maßgebliche Rechtsordnung.110 Solche, die als ausländische lois d'application immédiate erst sekundär, bei der Anwendung des berufenen Rechts ins Spiel kommen.111 Die Lehre von den lois d'application immédiate ist die neueste Variante eines alten Themas. Sie vermeidet im allgemeinen die Bezeichnung ordre-public-Gesetze oder politisches Gesetz oder lois de police und ähnliche unmittelbar auf die besondere materiellrechtliche Eigenart der betreffenden Sachnormen bezogene Kennzeichnungen und wählt stattdessen solche, die auf deren angebliche kollisionsrechtliche Sonderstellung hinweisen, eben lois d'application immédiate, oder norme autolimitate, „selbstgerechte Sachnorm“ und ähnliches.112

Da keine Sachnorm ohne kollisionsrechtliche Entscheidung angewandt werden kann, können auch autolimitierte Sachnormen in ihrer Anwendbarkeit nicht völlig unabhängig vom IPR sein113 wie es oft heißt.


[FN 106] Cf. SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 34 m.w.N. [...]

[FN 110] Cf. FRANCESKAKIS, a.a.O. (Fn. 88), S. 15F.; SCHWANDER, a.a.O., S. 249f.

[FN 111] Cf. SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 38.

[FN 112] Ibid., S. 318.

[FN 113] Cf. KEGEL, a.a.O. (Fn. 67), S. 67-70; ANDEREGG, a.a.O. (Fn. 106), S. 88-90, 98-100.

Was auch immer als „normale“ Methode zur Auffindung des anwendbaren Rechts gelten sollte, stets wurden der Masse von Rechtsnormen, die durch mehr oder weniger „allseitige“ Regeln berufen wurden, solche gegenübergestellt, die „außerhalb“ dieses Kollisionsrechts standen. [...] ob es sich um regelwidrige Ausnahmen handelt oder um die „zweite Säule“ eines umfassenden Systems, [...] das sind Fragen, mit denen man sich herumschlägt.

[S. 38]

Es gibt somit zwei Massen von Rechtsnormen: Solche, die als „lois d’application immédiate“ unmittelbar anzuwenden sind; erst wenn diese nicht festzustellen sind, treten die allgemeinen, allseitigen Kollisionsnormen in Aktion und berufen die maßgebliche Rechtsordnung135. Ausländische „lois d’application immédiate“ kommen daher erst sekundär, bei der Anwendung des „berufenen“ Rechts ins Spiel136.

[S. 317]

Die Lehre von den „lois d’application immédiate“ ist die neueste Variante des alten Themas200. Sie vermeidet im allgemeinen primär die Bezeichnung „ordre-public-Gesetz“ oder „politisches Gesetz“ oder „lois de police et de sûreté“ und ähnliche unmittelbar auf die besondere

[S. 318]

materiellrechtliche Eigenart der betreffenden Sachnormen bezogene Kennzeichnungen und wählt stattdessen solche, die auf deren angebliche kollisionsrechtliche Sonderstellung hinweisen, eben „lois d’application immédiate“, „norme autolimitate“, „selbstgerechte Sachnorm“ und ähnliches.

[S. 319]

Da keine Sachnorm von uns ohne jede kollisionsrechtliche Entscheidung angewandt wird209, können auch „autolimitierte“ Sachnormen in ihrer Anwendbarkeit nicht „unabhängig vom IPR“ sein, wie es oft heißt210.

[FN 200] Dies wird deutlich z. B. bei Sperduti, Lois d’appl. néc. 261 - 270.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 204 22. Der Gedankengang und Text von Schurig dienen als Vorlage, die Belege hat Lm hinzugefügt. Schurig wird in drei Fußnoten erwähnt, dabei aber nicht erkenntlich gemacht, dass der Text weitgehend wörtlich entnommen wurde. Die letzte Fußnote hätte auf S. 317f verweisen sollen (nicht auf S. 318).

Sichter
(PlagProf:-)), WiseWoman


[7.] Lm/Fragment 206 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:59:45 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 206, Zeilen: 3-19
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 39;41, Zeilen: 9-22;5-13
d. Sonderanknüpfungen und Qualifikation

Von einer anderen Seite her bestimmt die Lehre von der sog. Sonderanknüpfung den Geltungsbereich einer besonderen Klasse von Normen. Die Sonderanknüpfung geht auf einem Gedanken von WENGLER zurück[FN 116] und hat sich heute zumindest in Theorie und Praxis der Randgebiete des internationalen Privatrechts allmählich ausgebreitet.[FN 117] Anders als bei den lois d'application immédiate, geht es primär nicht um die vorrangige Anwendung inländischer Sachnormen. Ein treffendes Beispiel ist das Sonderprivatrecht der Artt. 29, 30 EGBGB, die eine allseitige Sonderanknüpfung sonderprivatrechtlicher Vorschriften (für einzelne Typen von Verbraucherverträgen und generell für Arbeitsverträge) vorsehen. Daß es unter diesen Gesetze gibt, die unabhängig vom berufenen anwendbaren Recht anzuwenden sind, war bei der Entstehung der Sonderanknüpfungslehre eine Selbstverständlichkeit, die konstatiert wurde, ohne daß man sich zu einer umfassenden Klassifizierung dieser Gesetze herausgefordert gesehen hätte.[FN 118]

Die Sonderanküpfung [sic] hat eine besondere Bedeutung im internationalen Devisen- und Wirtschaftsrecht,[FN 119] auch im Kartellrecht, Wettbewerbs-,[120] Ar-[beits-[FN 121] und Konzernrecht,[FN 122] kurz, bei allen öffentlichrechtlichen Eingriffen in private Rechtsverhältnisse[FN 123] und auch überall dort, wo der „Schutz des Schwächeren“[FN 124] im Vordergrund steht.]


[FN 116] WENGLER, Die Anknüpfung des zwingenden Schuldrechts im internationalen Privatrecht, ZVglRwiss 54 (1941), S. 168-212.

[FN 117] Cf Neuhaus, a.a.O. (Kapitel I, Fn. 38), S. 425; SCHWANDER, a.a.O., S. 316-376; SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 39-41, 322-330 m.w.N.; TSOUCA, a.a.O. (Fn. 109), S. 336-351, BECKER, Theorie und Praxis der Sonderanküpfung [sic] im internationalen Privatrecht, Tübingen 1991.

[FN 118] Cf. WENGLER, a.a.O. (Fn. 116), S. 168-180; Schurig, ibid., S. 39.

[FN 119] Cf. NEUMAYER, Die Notgesetzgebung des Wirtschaftsrechts im internationalen Privatrecht, BerDGesV 2 (1957), S. 35-59; JOERGES, Vorüberlegungen zu einer Theorie des internationalen Wirtschaftsrechts, RabelsZ 43 (1979), S. 6-79, 34-39, 56f.; HÜBNER, Die methodologische Entwicklung des internationalen Wirtschaftsrechts, Konstanz 1980, S. 17-31; [...]

[FN 120] Cf. Meessen, Zu den Grundlagen des internationalen Wirtschaftsrechts, AöR 110 (1985), S. 398-418, 407-416; Deutsch, Wettbewerbstatbestände mit Auslandsbeziehung, Stuttgart 1962, S. 21, 42f. und passim.

3. "Sonderanknüpfung"

Von einer ganz anderen Seite beleuchtet den eigenen Geltungsbereich einer besonderen Klasse von Normen die Lehre von der sog. Sonderanknüpfung, die auf einen Gedanken von Wengler zurückgeht[FN 140] und sich heute in Theorie und Praxis zumindest der Randgebiete des IPR zusehends ausbreitet[FN 141].

Anders als bei den "lois d'application immédiate", den autolimitierten Sachnormen, geht es nicht primär um die vorrangige Anwendung einer Gruppe inländischer Sachnormen[FN 142]. Daß es unter diesen Gesetze gibt, die unabhängig vom berufenen "Statut" anzuwenden sind, war bei der Entstehung der Sonderanknüpfungslehre eine Selbstverständlichkeit, die konstatiert wurde, ohne daß man sich zu einer umfassenden Klassifizierung dieser Gesetze sonderlich herausgefordert gesehen hätte.[FN 143]

[S. 41]

Die "Sonderanknüpfung" entwickelte sich seitdem zu einem ... kollisionsrechtlichen Instrument... so besonders im internationalen Devisen- und Wirtschaftsrecht[FN 157], auch etwa im Kartellrecht[FN 158], Wettbewerbsrecht[FN 159], Arbeitsrecht [FN 160], Konzernrecht [FN 161], bei allen öffentlichrechtlichen Eingriffen in private Rechtsverhältnisse[FN 162] und auch überall dort, wo es um den "Schutz des Schwächeren" geht[FN 163].


[FN 140] Wengler, Ankn.

[FN 141] Vgl. etwa Neuhaus, Wege 425 [...] Schwander, Lois d'appl. imm 316-376 [...]

[FN 142] Häufig wird aber auch beides als "Sonderanknüpfung" bezeichnet. [...]

[FN 143] Vgl. Wengler, Ankn. 168-180.

Anmerkungen

Schurig wird an dritter Stelle in Fußnote 17 und an zweiter Stelle in Fußnote 18 genannt. Alternativ ist eine Einordnung als Verschleierung denkbar. Fortsetzung in Fragment_207_01 - dort sind auch die Fußnoten 141-143 (Lm) sowie 156-163 (Schurig) wiedergegeben.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman


[8.] Lm/Fragment 207 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-08 16:26:36 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Klicken, Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 207, Zeilen: 1-14
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 41;323, Zeilen: 5-13; 3-15
[Die Sonderanküpfüng hat eine besondere Bedeutung im internationalen Devisen- und Wirtschaftsrecht,[FN 119] auch im Kartellrecht, Wettbewerbs-,[FN 120] Ar-]beits-[FN 121] und Konzernrecht,[FN 122] kurz, bei allen öffentlichrechtlichen Eingriffen in private Rechtsverhältnisse[FN 123] und auch überall dort, wo der „Schutz des Schwächeren“[FN 124] im Vordergrund steht.

Heute erscheint es freilich geboten, zwischen besonderer Anknüpfung und Sonderanknüpfung zu unterscheiden.[FN 125] Unter der besonderen Anküpfung [sic] können wir eine Anknüpfung eigener oder fremder Sachnormen verstehen, die wegen der besonderen kollisionsrechtlichen Interessenabwägung unter die bisherigen „allseitigen Sammelmappen“ nicht paßt.[FN 126] Solche Vorgänge sind üblicherweise Bestandteil multilateralistischer Systeme, solange der Anwendungsbereich für diese besonderen Normen autonom bestimmt wird. Sonderanknüpfungen markieren dagegen den methodischen Wechsel zur unilateralistischen Ausgangsposition, d.h. zu globalen Kollisionsgrundnormen, die das auf jeweils eigene besondere Sachnormen bezogene Kollisionsrecht aller Staaten ungezielt aktivieren.[FN 127]


[FN 120] Cf. MEESSEN, Zu den Grundlagen des internationalen Wirtschaftsrechts, AöR 110 (1985), S. 398-418, 407-416; Deutsch, Wettbewerbstatbestände mit Auslandsbeziehung, Stuttgart 1962, S. 21, 42f. und passim.

[FN 121] Cf. DÄUBLIER, Grundprobleme des internationalen Arbeitsrechts, AWD/RIW 1972, S. 1-12, 8-12; Gamillscheg, Ein Gesetz über das internationale Arbeitsrecht, ZfA 14 (1983), S. 307-373, 348f.; SCHLUNCK, Die Grenzen der Parteiautonomie im internationalen Arbeitsrecht, München 1990, S. 57, 60, 109f., 114f., 195; KREBBER, Internationales Privatrecht des Kündigungsschutzes bei Arbeitsverhältnissen, Baden-Baden 1997, S. 237-283.

[FN 122] Cf. NEUMAYER, Betrachtungen zum internationalen Konzernrecht, ZVglRwiss 83 (1984), S. 129-177, 13lf.

[FN 123] Cf. NEUHAUS, Empfiehlt sich eine Kodifizierung des IPR? RabelsZ 37 (1973), S. 453-465, 456.

[FN 124] Cf. VON HOFFMANN, Über den Schutz des Schwächeren bei internationalen Schuldverträgen, RabelsZ 38 (1974), S. 396-420; ablehnend KROPHOLLER, Das kollisiosrechtliche [sic] System des Schutzes der schwächeren Vertragspartei, RabelsZ 42 (1978), S. 634-661; der EVÜ hat deutlich die schwächeren Parteien (im Verbraucher- und Arbeitsverträgen) mit Sonderanknüpfungen geschützt; cf. auch Art. 7 EVÜ und Art. 18 des schweizerischen IPRG.

[FN 125] Cf. KROPHOLLER, ibid., S. 659; SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 323.

[FN 126] Etwa im Sinne des [sic] U.S.-amerikanischen dépéçage [sic].

[FN 127] Cf. SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 323.

[S. 41]

Die "Sonderanknüpfung" entwickelte sich seitdem zu einem ... kollisionsrechtlichen Instrument... so besonders im internationalen Devisen- und Wirtschaftsrecht[FN 157], auch etwa im Kartellrecht[FN 158], Wettbewerbsrecht[159], Arbeitsrecht [FN 160], Konzernrecht [FN 161], bei allen öffentlichrechtlichen Eingriffen in private Rechtsverhältnisse[162] und auch überall dort, wo es um den "Schutz des Schwächeren" geht[FN 163].

[S. 323]

... Schritt von der „besonderen Anknüpfung“ zur „Sonderanknüpfung“. Diese beiden Begriffe bezeichnen — trotz ihres ähnlichen Klanges — etwas Grundverschiedenes[FN 228]. Unter der „besonderen Anknüpfung“ können wir eine Anknüpfung eigener oder fremder Sachnormen verstehen, die wegen der besonderen kollisionsrechtlichen Interessenkonstellation unter die (bisherigen) allseitigen Bündelungen nicht paßt. Solche Vorgänge sind normaler Bestandteil des „multilateralistischen“ Systems, solange der Anwendungsbereich für diese „besonderen“ Normen „autonom“ von uns bestimmt wird. „Sonderanknüpfung“ dagegen markiert den methodischen Wechsel zur unilateralistischen Ausgangsposition, zu — zumindest primär — ungezielt globalen Kollisionsgrundnormen, die das auf die jeweils „eigenen“ besonderen Sachnormen bezogene Kollisionsrecht zunächst aller Staaten berufen...


[FN S. 41]

[FN 156] Neumayer, Auton.; ders. Notges.; ferner Rehbinder, Polit. 155 - 158; von Hoffmann, Schutz 409-415.

[FN 157] Neumayer, Notges.; Joerges, Int. Wirtssch. R. 34 - 39, 56f (zumindest als "unvermeidbare Ausweichstrategie").

[FN 158] Vgl. Mertens, KartR.; Schwartz, Int. KartR. 221-225; Rehbinder, Extr. KartR. 281-292; Gamm, Rechtsw. 1554.

[FN 159] Joerges, Klass. Konz ...

[FN 160] Ablehnend jedoch Gamillscheg, Ged. 832 - 837 ...

[FN 161] Jedenfalls z. T., vgl. Westermann, Ges. R. 86 - 89.

[FN 162] Neuhaus, Kod. 456.

[FN 163] von Hoffmann, Schutz; zweifelnd Neuhaus, Grdbegr. 37; ablehnend Kropholler, Schw. Vertr. Part ...

[FN S. 323:]

[FN 228] Das hat sich freilich noch nicht überall durchgesetzt; so wird z.B. auch Schwander, Lois d’appl. imm. 316, 323, 373 - 376, beide Erscheinungen in einen Topf. Zutreffend unterscheidet indessen Kropholler, Schw. Vert. part. 659, von der "Sonderanknüpfung" die "getrennte Anknüpfung".

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_206_03. Schurig wird zweimal in den Fußnoten genannt. Die dépeçage erscheint in Fußnote 126 im männlichen Genus und mit einem Akzent zuviel, anders z.B. durchgehend auf S. 247.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman


[9.] Lm/Fragment 208 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:01:05 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 14-22, 106
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 42, 45, Zeilen: S. 42,1 und S. 45,4-12.104
e. Sachnormen im IPR

Da die Anknüpfung eines internationalen Sachverhaltes zum entscheidenden Charakteristikum des internationalen Privatrechts geworden ist, hat auch die Grenze zwischen Kollisionsrecht und Auslandsbeziehung als Sachverhalt an Schärfe eingebüßt. Sachnormen können im IPR[FN 131] überall vermutet werden, wo durch Berührung mit fremden Rechtsordnungen das Gesamtbild des auf den Fall anzuwendenden Sachrechts in einem anderen Licht erscheint, sei es bei Fremdenrecht, Auslandssachverhalt, oder Angleichung, sei es bei Qualifikation, Mehrfachanknüpfung,[FN 132] Sonderanknüpfung oder ännlichem. [sic!] [...] [FN 133]

[FN 131] Cf. STEINDORFF, Sachnormen im IPR, passim und supra, Kapitel VI 1 d.

[FN 132] Cf. HEYN, a.a.O., passim und supra, Kapitel VI 1 i.

[FN 133] Cf. SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 323.

[S. 42]

4. Bildung von „Sachnormen im IPR“

[S. 45]

Da entscheidendes Charakteristikum des internationalen Privatrechts die internationale Verknüpfung des Sachverhalts geworden ist, schwindet auch die Grenze zwischen Kollisionsrecht und auf Auslandsbeziehungen Rücksicht nehmendem Sachenrecht. „Sachnormen im IPR“ können dann überall vermutet werden, wo durch Berührung mit fremden Rechtsordnungen das Gesamtbild des auf den Fall anzuwendenden Sachrechts in einem anderen Licht erscheint, sei es etwa bei Fremdenrecht, Auslandssachverhalt, Angleichung, Qualifikation, Mehrfachanknüpfung, „Sonderanknüpfung“ oder ähnlichem[FN 183].

[183] Vgl. insbes. Steindorff, Sachnormen, passim.

Anmerkungen

Schurig wird in Fußnote 133 genannt.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan