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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Boris Thorsten Grell
Titel    Entartete Kunst. Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst
Verlag    Diss. Zürich
Jahr    1999
ISBN    -

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    16


Fragmente der Quelle:
[1.] Analyse:Ma/Fragment 325 109 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 12:36:07 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 325, Zeilen: 109-113
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 159, Zeilen: 109-112
Vgl. auch die gerichtlich festgestellte Gutgläubigkeit des Sammlers Paul Heinz Bendix beim Erwerb des vermutlich von den NS-Unrechtsbehörden beschlagnahmten Gemäldes ‚Zwei schwarze Flecken‘ (1923) von Kandinsky in art, Heft 3/1993, S. 137. Das Gemälde ist abgebildet in: Lempertz, 150 Jahre I/1995, S. 47, wo die Provenienz Lissitzky Küppers schon vermutet wird. Vgl. auch die gerichtlich festgestellte Gutgläubigkeit des Sammlers Paul Heinz Bendix beim Erwerb des vermutlich von den NS-Unrechtsbehörden beschlagnahmten Gemäldes ‚Zwei schwarze Flecken‘ (1923) von Kandinsky in art, Heft 3/1993, S. 137; das Bild ist abgebildet in: Lempertz 150 Jahre 1/ 1995, S. 47, wo die Provenienz Lissitzky- Küppers bloss vermutet wird.
Anmerkungen

Auf Grell wird zuvor in der Fußnote verwiesen, aber nicht gekennzeichnet, dass auch die hier dokumentierten Informationen (samt Quellen) nahezu wörtlich von Grell übernommen wurden.

Sichter


[2.] Analyse:Ma/Fragment 439 103 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 15:30:04 Schumann
Fragment, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 439, Zeilen: 103-106
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 106, Zeilen: 109-111
----

383 Arndt, Das Rückerstattungs-Gesetz der amerikanischen Zone, NJW 1947/48, S. 161–165, S. 162 erblickt in dieser Formulierung die Anerkennung gesetzlichen Unrechts nach Radbruch, indem er Hitlers Despotie als „Gewaltherrschaft nicht des Staates, sondern als Gewaltherrschaft im Staate“ bezeichnete.

----

631 ARNDT in: NJW 1947/ 48, S. 162 erblickt in dieser Formulierung die Anerkennung gesetzlichen Unrechts nach Radbruch (§4.D.II.l.), indem er in Anlehnung an Lincoln Hitlers Despotie als Gewaltherrschaft nicht des Staates, sondern als Gewaltherrschaft im Staate bezeichnet.

Anmerkungen

Keine Erwähnung von Grell. Wie bei Grell wird auch bei Ma nicht klar erkenntlich, ob die am Ende erwähnte Aussage von Radbruch oder von Arndt stammt. Ma erwähnt Radbruch vielfach, zitiert aber nirgends eine Arbeit von Radbruch.

Sichter


[3.] Analyse:Ma/Fragment 450 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 12:36:33 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 450, Zeilen: 4-9
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 106, Zeilen: 27-32
Dies galt jedoch erst ab Erlass der Nürnberger Rassengesetze, obwohl bereits davor gezielt gegen Juden und Systemkritiker vorgegangen wurde. Daher war eine Rückerstattung an Juden, die vor besagtem Stichtag in Vorahnung kommender Entwicklungen ohne individuelle Verfolgung ihren Besitz zu einem angemessenen und frei verfügbaren Kaufpreis veräußert hatten, ausgeschlossen.425

425 Pawlita, "Wiedergutmachung" durch Zivilrecht? Zur juristischen und politischen Auseinandersetzung um die Rückabwicklung verfolgungsbedingter Vermögensverschiebungen im Nationalsozialismus, Justiz 1991, S. 42–60, S. 52; Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 98–117.

Als Zugeständnis an die deutschen Forderungen galt dies jedoch nur ab dem Erlass der Nürnberger Rassengesetze, obwohl bereits davor gezielt gegen Juden und Systemkritiker vorgegangen wurde. Daher war eine Rückerstattung an Juden, die vor besagtem Stichtag in Vorahnung kommender Entwicklungen ohne individuelle Verfolgung ihren Besitz zu angemessenem und frei verfügbaren Kaufpreis veräussert hatten, ausgeschlossen.633

633 PAWLITA, S. 52.

Anmerkungen

Grell wird an zweiter Stelle genannt und dabei nur auf einen zwanzig Seiten langen Abschnitt verwiesen, während für Pawlita eine genaue Seitenzahl genannt wird.

Sichter
SleepyHollow02


[4.] Analyse:Ma/Fragment 489 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 12:36:38 Guckar
Fragment, Gesichtet, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 489, Zeilen: 20-23, 109-112
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 158, Zeilen: 28-30, 116-117
Misstrauen ist im Kunsthandel bspw. dann als notwendig zu betrachten, wenn der Verkauf über einen Händler abgewickelt wird, der seinen eigenen Namen oder den seines Auftraggebers nicht preisgeben will.528

528 Vgl. Reutter, Nur der vorsichtige Käufer wird geschützt – Rückgabepflicht bei gestohlenen Kunstwerken, Finanz und Wirtschaft, Artikel vom 5.12.1998, S. 24 führt zur Beseitigung von begründetem Misstrauen des Erwerbers unter anderem Expertisen an, die sich zur Provenienz äußern.

Dieses Misstrauen ist im Kunsthandel904 als gegeben zu betrachten, wenn der Verkauf über einen Händler abgewickelt wird, der seinen eigenen Namen oder den seines Auftraggebers nicht preisgeben will.

904 Reutter in: Finanz und Wirtschaft, 5.12.1998, S. 24 führt zur Beseitigung von begründetem Misstrauen des Erwerbers unter anderem Expertisen an, die sich zur Provenienz äussern.

Anmerkungen

Kein Verweis auf Grell in diesem Zusammenhang. Grell führt Reutter zudem ergänzend und nicht als Beleg für die hier getroffene Aussage an.

Sichter
Schumann


[5.] Analyse:Ma/Fragment 580 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 15:32:43 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 580, Zeilen: 5-25
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 203-204, Zeilen: S. 203: 27-36 ; S. 204: 23-27
Als Musterprozess dieser Zweitverfahren mit dem Ziel der Entschädigung gutgläubiger, restitutionspflichtiger Besitzer unrechtmäßig entzogener Kulturgüter gilt derjenige zwischen dem Waffenindustriellen Emil Bührle und Theodor Fischer.742 Nachdem Theodor Fischer und die Galerie Fischer dem Erwerber Emil Bührle Gutgläubigkeit bei dessen Erwerb der rückgeführten Kulturgüter attestierten und sich zur Rückerstattung des Kaufpreises bereit erklärten, beanspruchte Fischer später für sich selbst, bei den Kunstgeschäften gutgläubig gewesen zu sein und verlangte somit in einem dritten Prozess von der Eidgenossenschaft die in Art. 4 Abs. 3 des Raubgutbeschlusses vom 10. Dezember 1945 vorgesehene „billige Entschädigung“.743 Im Hinblick auf die Gutgläubigkeit stellte sich die Frage, ob Bührle, der während Andauer des Zweiten Weltkrieges in den Jahren 1941 und 1942 zahlreiche Gemälde über die Schweizer Galerie Fischer bezog, beim Erwerb über den Raubgutcharakter der angebotenen Ware informiert war. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er keine Regressforderung gegen seinen Veräußerer Fischer lancieren können.744 Zum Nachweis der Bösgläubigkeit Bührles beim Erwerb der Gemälde wandte die Schweizer Finanzkommission als Beteiligte ein, dass Bührle wegen des von der französischen Regierung verhängten Exportverbotes Zweifel hätten aufkommen müssen, weil die Bilder trotz des Verbots über Deutschland in die Schweiz gelangten. Die zur Entscheidung berufene Raubgutkammer des Bundesgerichts widersprach einer solchen Behauptung jedoch mit dem Argument, dass Emil Bührle lediglich ein Kunstsammler, [jedoch kein Kunsthändler sei und nicht unmittelbar die Gemälde von einem Deutschen, sondern direkt bei einer Galerie in der Schweiz erworben habe.]

742 Entscheid der Kammer zur Beurteilung von Raubgutklagen vom 5. Juli 1951 i.S. Emil Bührle gegen Theodor Fischer, Kommanditgesellschaft Galerie Fischer und Schweizerische Eidgenossenschaft (R 3/III, 5/A, 10/B, 16bis). Vgl. zu diesem Entscheid; Kreis, Die Schweiz und der Kunsthandel 1939–1945, in: Frehner, Das Geschäft mit der Raubkunst: Fakten, Thesen, Hintergründe, 1998, S. 129 ff.; Buomberger, Raubkunst – Kunstraub: die Schweiz und der Handel mit gestohlenen Kulturgütern zur Zeit des Zweiten Weltkriegs, 1998, S. 136 ff.; Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 203 ff.; Francini/Heuss/Kreis, Fluchtgut – Raubgut: Der Transfer von Kulturgütern in und über die Schweiz 1933–1945 und die Frage der Restitution, 2001, S. 401 ff. Wieser, Gutgläubiger Fahrniserwerb und Besitzesrechtsklage – Unter besonderer Berücksichtigung der Rückforderung «entarteter» Kunstgegenstände, 2004, S. 246–256.

743 Vgl. auch Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 197–206.

744 Vgl. auch Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 197–206.

[Seite 203]

Als Musterprozess dieser Zweitverfahren gilt derjenige zwischen dem Waffenindustriellen Emil Bührle und Theodor Fischer.1151 Nachdem Theodor Fischer und die Galerie Fischer Emil Bührle Gutgläubigkeit beim Erwerb attestierte und sich zur Rückerstattung des Kaufpreises plus 5% Zinsen ab 1948 bereit erklärte, beanspruchte Fischer für sich selbst, bei den Kunstgeschäften gutgläubig gewesen zu sein und verlangte von der Eidgenossenschaft die in Art. 4 Abs. 3 BRB vorgesehene „billige Entschädigung“. Daraufhin schaltete sich die Eidgenossenschaft in den Prozess ein.

War Bührle, der während des Krieges etliche Bilder über die Galerie Fischer bezog1152, beim Erwerb über den Raubgutcharakter der angebotenen Ware informiert? [...]

[Seite 204]

Der Einwand der Finanzkommission, dass Bührle wegen des von der französischen Regierung verhängten Exportverbotes1155 Zweifel hätten aufkommen müssen, weil die Bilder trotz des Verbots über Deutschland in die Schweiz gelangten, wurde von der Kammer nicht zugelassen. Emil Bührle sei ein Kunstsammler, kein Kunsthändler1156 und habe direkt bei einer Galerie in der Schweiz und nicht bei einem Deutschen gekauft.

Anmerkungen

Grell wird dreimal genannt. Dort, wo die Textübernahme beginnt, erscheint er unauffällig an dritter von fünf genannten Arbeiten. Die anderen beiden Verweise sind "Vgl." und lediglich mit Angabe eines längeren Abschnitts. Direkter Anschluss im Fragment 581 01.

Sichter


[6.] Analyse:Ma/Fragment 581 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 12:41:39 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 581, Zeilen: 1-9
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 204, Zeilen: 23-33
[Die zur Entscheidung berufene Raubgutkammer des Bundesgerichts widersprach einer solchen Behauptung jedoch mit dem Argument, dass Emil Bührle lediglich ein Kunstsammler,] jedoch kein Kunsthändler sei und nicht unmittelbar die Gemälde von einem Deutschen, sondern direkt bei einer Galerie in der Schweiz erworben habe. Die Raubgutkammer attestierte Bührle zwar, dass er sicherlich als erfahrener Sammler und Kunstkenner zu qualifizieren sei, er jedoch nicht professionell mit Gemälden handle und darum als „amateur éclairé“ einzustufen sei. Aufgrund seiner nur privat verfolgten Sammeltätigkeit sei er trotz seiner kunstgeschichtlichen Ausbildung nicht dazu verpflichtet gewesen, Nachforschungen anzustellen, auf welche Weise der in der Kunstwelt als renommiert, seriös und ehrlich geltende Theodor Fischer in den Besitz der besagten Gemälde gekommen sei.745

745 Vgl. die Kommentierung der Entscheidung bei Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 197–206.

Emil Bührle sei ein Kunstsammler, kein Kunsthändler1156 und habe direkt bei einer Galerie in der Schweiz und nicht bei einem Deutschen gekauft. Er sei sicherlich ein Sammler und Kunstkenner, der aber nicht professionell mit Bildern handle und darum als „amateur éclairé“ einzustufen sei. Darum sei er trotz seiner kunstgeschichtlichen Ausbildung nicht verpflichtet gewesen, Nachforschungen anzustellen, auf welche Weise der in der Kunstwelt als renommiert, seriös und ehrlich geltende Theodor Fischer in den Besitz der besagten Bilder gekommen sei.
Anmerkungen

Nur ein "Vgl."-Verweis auf "die Kommentierung der Entscheidung", mit Angabe eines zehnseitigen Abschnitts. Fortsetzung von Fragment 580 05.

Sichter


[7.] Analyse:Ma/Fragment 593 103 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 15:33:57 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 593, Zeilen: 103-109
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 151, Zeilen: 102-105
Vgl. die Sensibilisierung der schweizerischen Bundesbehörden ab 1943 anhand der bei: Schweizerisches Bundesarchiv, Fluchtgelder, Raubgut und nachrichtenlose Vermögen – Wissensstand und Forschungsperspektiven; Publikation zur Tagung im Schweizerischen Bundesarchiv Bern, 25. Februar 1997, S. 14 ff. angeführten Briefwechsel, der Radio- und Pressemeldungen auf S. 22–23, sowie des Briefs des Verbandes schweizerischer Antiquare und

Kunsthändler vom 10.9.1945 an das Eidgenössische Departement für Innere Angelegenheiten auf S. 72. Vgl. hierzu Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 146–159.

Vgl. die Sensibilisierung der schweizerischen Bundesbehörden ab 1943 anhand der bei: Schweizerisches Bundesarchiv, S. 14 ff. angeführten Briefwechsel, der Radio- und Pressemeldungen auf S. 22 f., sowie des Briefs des Verbandes schweizerischer Antiquare und Kunsthändler vom 10.9.1945 an das Eidgenössische Departement für Innere Angelegenheiten auf S. 72.
Anmerkungen

Wörtlich von Grell übernommen, auf den nur "Vgl. hierzu [...] S. 146-159" verwiesen wird. Lediglich die Quellenangabe wird verlängert.

Sichter


[8.] Analyse:Ma/Fragment 595 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 15:35:19 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 595, Zeilen: 4-12
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 204, Zeilen: 13-19
Für diese Annahme sprachen auch die beiden vernommenen fachkundigen Franzosen Jean Mazard und Michel Martin, die während des Zweiten Weltkrieges in Paris wohnten und sich berufsbedingt in der französischen Kunstszene auskannten. In ihren Aussagen wurde deutlich, dass erst Ende des Jahres 1942 oder erst zu Beginn des Jahres 1943 Quantität und Qualität der Entziehungstatbestände gegenüber der jüdischen Bevölkerung der Pariser Öffentlichkeit bekannt wurden und sogar die offiziellen französischen Stellen erst im Laufe des Jahres 1942 über die tatsächlichen Vorkommnisse orientiert worden waren.784

784 Vgl. Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 197–206; Wieser, Gutgläubiger Fahrniserwerb und Besitzesrechtsklage – Unter besonderer Berücksichtigung der Rückforderung «entarteter» Kunstgegenstände, 2004, S. 246–256.

Für diese Annahme sprachen auch die beiden vernommenen fachkundigen Franzosen Jean Mazard und Michel Martin, die während des Krieges in Paris wohnten und sich wegen ihrer Berufe in der damaligen Kunstszene auskannten. Gemäss ihren Aussagen wurden erst Ende 1942 oder zu Beginn des Jahres 1943 die unrechtmässigen Massnahmen gegen die Juden der Pariser Öffentlichkeit bekannt. Sogar die offiziellen französischen Stellen waren nach ihren Aussagen erst im Laufe des Jahres 1942 über die tatsächlichen Vorkommnisse orientiert worden.1154
Anmerkungen

Doppelter "Vgl."-Verweis, der erste auf zehn Seiten bei Grell.

Sichter


[9.] Analyse:Ma/Fragment 595 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 12:37:03 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 595, Zeilen: 19-24
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 204, Zeilen: 19-23
Diese Einschätzungen wurden seitens der Raubgutkammer als Bestätigung der Annahme betrachtet, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass ein in Zürich wohnhafter Privatsammler zur Zeit der Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschlüsse Ende des Jahres 1941 und im Jahr 1942 über die wirklichen Umstände nicht genauer Bescheid wusste oder hätte wissen müssen als die erwähnten französischen Stellen.786

786 Vgl. Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 197–206; Wieser, Gutgläubiger Fahrniserwerb und Besitzesrechtsklage – Unter besonderer Berücksichtigung der Rückforderung «entarteter» Kunstgegenstände, 2004, S. 246–256.

Diese Einschätzungen nahm die Kammer als Bestätigung der Annahme, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass ein in Zürich wohnhafter Privatsammler zur Zeit der Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschlüsse Ende 1941 und im Jahr 1942 über die wirklichen Umstände nicht genauer Bescheid wusste oder hätte wissen müssen als die erwähnten französischen Stellen.
Anmerkungen

Grell wird als erstes von zwei Werken als "Vgl."-Verweis auf zehn Seiten erwähnt.

Sichter


[10.] Analyse:Ma/Fragment 596 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 12:37:19 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 596, Zeilen: 7-9
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 205, Zeilen: 3-5
Selbst Museen hätten sich zu dieser Zeit an solvente und ehrbare Verkäufer gewandt, ohne nähere Abklärungen über die Legalität deren Inbesitznahme zu treffen. Selbst Museen hätten sich zu dieser Zeit an solvente und ehrbare Verkäufer gewandt, ohne nähere Abklärungen über die Legalität deren Inbesitznahme zu treffen.1157

1157 Dies spricht aber nicht zwangsläufig für die Gutgläubigkeit von Bührle.

Anmerkungen

Ein ganzer Satz mit 23 Wörtern wird verbatim übernommen, ohne als Zitat ausgewiesen zu werden. Kurioserweise steht dieser Satz bei Ma genau zwischen zwei in Anführungszeichen gesetzten Zitaten aus demselben Werk.

Sichter
Schumann


[11.] Analyse:Ma/Fragment 596 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 12:37:19 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 596, Zeilen: 13-19, 112-116
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 205, Zeilen: 5-11, 102-104
Dieses aber zu Beginn des Jahres 1943 in der Öffentlichkeit gebildete Bewusstsein über die Risiken eines Erwerbes von Kunstwerken irregulärer Herkunft wurde wohl auch stark durch die von den Alliierten innerhalb der Schweiz und anderer Staaten verbreitete Meldung gefördert, dass große Verschiebungen gestohlener Kunstwerke aus Deutschland in die Schweiz festgestellt werden könnten und dabei die Schweizer Galerie Fischer und der deutsche Kunsthändler Hans Wendland maßgeblich beteiligt seien.790

790 Diese Erkenntnis stand auch den schweizerischen Bundesbehörden zur Verfügung, vgl. die Aktennotiz (C.2.10094/ He) vom 3.2.1945, abgedruckt bei Schweizerisches Bundesarchiv, Fluchtgelder, Raubgut und nachrichtenlose Vermögen – Wissensstand und Forschungsperspektiven; Publikation zur Tagung im Schweizerischen Bundesarchiv Bern, 25. Februar 1997, 1997, S. 32 und S. 34, zitiert bei Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 197–206.

Erst 1943 - notabene nach dem Erwerb durch Bührle- wurde sich nach der Erklärung des damaligen Konservators (und späteren Direktors) Dr. Huggler die Direktion des Kunstmuseums Bern der Risiken eines Erwerbes von Kunstwerken irregulärer Herkunft bewusst. Dieses Bewusstsein wurde wohl auch stark durch die von den Alliierten verbreitete Meldung gefördert, dass grosse Verschiebungen gestohlener Kunstwerke aus Deutschland in die Schweiz festgestellt werden könnten und dabei die Galerie Fischer und Wendland massgeblich beteiligt seien1158.

1158 Vgl. BUOMBERGER in: TA, 16.10. 1996, S. 2. Diese Erkenntnis stand auch den schweizerischen Bundesbehörden zur Verfügung, vgl. die Aktennotiz (C.2.10094/ He) vom 3.2.1945, abgedruckt bei: SCHWEIZERISCHES BUNDESARCHIV, S. 32 und S. 34.

Anmerkungen

Verweis auf 10 Seiten bei Grell, Angabe "zitiert bei", nicht "zitiert nach", keine Kennzeichnung der wörtlichen Übernahme. Der hier wiedergegebene Haupttext füllt den Raum zwischen zwei mit Anführungszeichen gekennzeichneten wörtlichen Zitaten, das erste aus Grell, das zweite aus einer Gerichtsentscheidung.

Sichter


[12.] Analyse:Ma/Fragment 609 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 12:37:15 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 609, Zeilen: 25-28
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 148, Zeilen: 26-28
Den Erwerbern war es somit im Vorfeld der systematischen Verwertungsaktion wegen der Deklarationspflicht bei Versteigerungen in Deutschland bei jüdischen Vermögenswerten meist ersichtlich, woher die angebotenen Werke stammten.823

823 Vgl. Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 146–159.

Den Erwerbern war es im Vorfeld der grossen, systematischen Verwertungsaktion wegen der Deklarationspflicht bei Versteigerungen in Deutschland bei jüdischen Vermögenswerten meist ersichtlich, woher die angebotenen Werke stammten (§5.B.I.l.).
Anmerkungen

19 zusammenhängende Wörter übernommen, "Vgl."-Verweis auf 14 Seiten.

Sichter
Schumann


[13.] Analyse:Ma/Fragment 638 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 12:37:20 Guckar
Fragment, Gesichtet, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 638, Zeilen: 20-26
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 150, Zeilen: 15-19
Trotzdem ist bspw. bei solchen Kunsthändlern, die sich direkt aus den Beständen der etwa innerhalb Frankreichs beschlagnahmten Vermögenswerte im Jeu de Paume oder weiteren kleineren nationalsozialistischen Sammelstellen bedienten, zweifelsohne davon auszugehen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt über die wahren Umstände der Beschlagnahme vorwiegend privater jüdischer Vermögenswerte informiert und über die Widerrechtlichkeit der Maßnahmen im Bilde waren. Bei Kunsthändlern, die sich direkt aus den Beständen der beschlagnahmten Vermögenswerte im Jeu de Paume oder weiteren kleineren Sammelstellen bedienten (§10.A.), ist davon auszugehen, dass sie über die wahren Umstände der Beschlagnahme vorwiegend privater jüdischer Vermögenswerte informiert und über die Widerrechtlichkeit der Massnahmen im Bilde wahren.868
Anmerkungen

Kein Verweis auf Grell.

Sichter
Schumann


[14.] Analyse:Ma/Fragment 643 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 12:37:24 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 643, Zeilen: 8-19
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 205, Zeilen: 23-27, 114-115, 118-119
Nach neueren Forschungsergebnissen ist jedoch wohl von Bösgläubigkeit seitens der Galerie Fischer auszugehen und anzunehmen, dass sich auch die potentiellen Käufer in Luzern bezüglich eines rechtlich einwandfreien Erwerbs keineswegs so sicher waren.905 Die inzwischen innerhalb der Provenienzerfoschung gewonnenen Erkenntnisse legen des Weiteren den Schluss nahe, dass auch Emil Bührle seinerzeit die von ihm in den vierziger Jahren erworbenen Kunstwerke im Wissen um die unlauteren Vorgehensweisen der involvierten Kunsthändler Hans Wendland und Theodor Fischer erworben habe. Hans Wendland war es als deutschem Staatsangehörigen während Andauer des Zweiten Weltkrieges untersagt, in der Schweiz zu handeln. Darum kaufte er im Ausland für die Galerie Fischer ein und beteiligte sich so am Geschäft mit der Beutekunst.906 Wendland wie auch Fischer waren explizit auf der schwarzen Liste der Alliierten aufgeführt.907

905 Vgl. Nicholas, Der Raub der Europa – das Schicksal europäischer Kunstwerke im Dritten Reich, 1995, S. 548; Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 197–206.

906 Vgl. Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 197–206.

907 Vgl. Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 197–206.

2. Neue Beurteilung der Gutgläubigkeit von Bührle

Wie unlängst bekannt wurde1161, waren sich die potentiellen Käufer in Luzern bezüglich eines rechtlich einwandfreien Erwerbs keineswegs so sicher. Die gemachten Nachforschungen legen nahe, Emil Bührle habe seine in den vierziger Jahren erworbenen Kunstwerke im Wissen um die unlauteren Vorgehensweisen der involvierten Kunsthändler (z.B. Hans Wendland1162, der ebenfalls im Degas- Fall (§7.B.I.) aktiv war und Theodor Fischer) gekauft.


1161 Vgl. KOLDEHOFF in: F.A.Z., 25.4.1998, S. 41 f.; FELICIANO, Musée, S. 194 ff.; BUOMBERGER in: TA, 16.10.1996, S. 3; NICHOLAS, S. 548.

1162 Als deutschem Staatsangehörigen war es ihm während des Krieges untersagt, in der Schweiz zu handeln. Darum kaufte er im Ausland für Fischer ein und beteiligte sich so am Geschäft, FREHNER in: NZZ, 22.1.1997, S. 43; BUOMBERGER in: TA, 16.10.1996, S. 2; FELICIANO, Musée, S. 174 f., der den zweiten offiziellen Tausch zwischen Göring und Wendland anspricht, wobei er beschlagnahmte Werke, die „zum Tausch vorgesehen“ waren (unter anderem Werke von Degas und Pissarro), erhielt. Wendland wie auch Fischer standen auf der schwarzen Liste der Alliierten: TULLY in: ARTnews 1/ 1998, S. 97; FREHNER in: NZZ, 22.1.1997, S.43.

Anmerkungen

Grell dreimal in "Vgl."-Verweisen auf einen zehnseitigen Abschnitt genannt, davon das erste Mal an zweiter Stelle. Im direkten Anschluss folgt bei Ma ein gekennzeichnetes Zitat aus Grell.

Sichter


[15.] Analyse:Ma/Fragment 646 112 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 15:40:02 Schumann
Fragment, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 646, Zeilen: 112-116
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 206, Zeilen: 108-109
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918 Vgl. die vorsichtigen Ausführungen von Daeniker anlässlich der 57. Session der Vollmachtenkommission des Ständerates vom 4.2.1946, abgedruckt bei: Schweizerisches Bundesarchiv, Fluchtgelder, Raubgut und nachrichtenlose Vermögen – Wissensstand und Forschungsperspektiven; Publikation zur Tagung im Schweizerischen Bundesarchiv Bern, 25. Februar 1997, 1997, S. 148–149.

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1168 Vgl. die vorsichtigen Ausführungen von Daeniker anlässlich der 57. Session der Vollmachtenkommission des Ständerates vom 4.2.1946, abgedruckt bei: SCHWEIZERISCHES BUNDESARCHIV, S. 148 f.

Anmerkungen

Auf Grell wird für eine andere Aussage in der vorausgehenden Fußnote verwiesen. Alternativ ist eine Einordnung als Bauernopfer möglich.

Sichter


[16.] Analyse:Ma/Fragment 647 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 12:37:34 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Grell 1999, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 647, Zeilen: 1-5
Quelle: Grell 1999
Seite(n): 206, Zeilen: 23-28
[Die Raubgutkammer begründete]ihre Entscheidung damit, dass sich die Minderung der geforderten Entschädigungssumme aus der mangelnden Sorgfalt in Anbetracht der großen Kaufsumme rechtfertige, die Fischer zu einer erhöhten Wachsamkeit hätte ermuntern müssen und nun in der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden konnte.922

922 Vgl. Grell, Entartete Kunst – Rechtsprobleme der Erfassung und des späteren Schicksals der sogenannt Entarteten Kunst, 1999, S. 197–206.

Die Kammer rechtfertigte ihren Entscheid mit dem Hinweis, dass die Gutgläubigkeit Fischers zwar nicht hätte widerlegt werden können, der Kunsthändler aber dennoch aufgrund der Umstände vorsichtiger hätte handeln müssen. Diese Konsequenz aus der mangelnden Sorgfalt rechtfertigte sich allemal in Anbetracht der grossen Kaufsumme, die Fischer zu einer erhöhten Wachsamkeit hätte ermuntern müssen und nun in der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden konnte.1167
Anmerkungen

"Vgl."-Verweis auf zehn Seiten bei Grell.

Sichter