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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Susanne Spaun
Titel    Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern
Ort    Frankfurt am Main etc
Verlag    Peter Lang
Jahr    2003
ISBN    3-631-51098-5

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    27


Fragmente der Quelle:
[1.] Analyse:Ma/Fragment 043 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-15 15:08:31 SleepyHollow02
Fragment, Gesichtet, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 8-17
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 58, Zeilen: 12-18
Ausgangspunkt jeder nationalen Regelung des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen im Generellen und kultureller Güter im Besonderen ist somit die Frage, welcher Stellenwert dem Interesse des Eigentümers, sein Eigentum nicht zu verlieren, gegenüber dem Interesse an der Umlauffähigkeit von Gütern (und damit dem Interesse des Erwerbers) eingeräumt wird. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten müsste bei strikter Berücksichtigung des Eigentümerinteresses völlig ausgeschlossen (diese Rechtssysteme akzeptieren eine relativ unbeschränkte Restitution unrechtmäßig entzogener Kulturgüter), bei unbedingter Bevorzugung des (gutgläubigen) Erwerbers hingegen selbst für gestohlene Sachen ermöglicht werden.15

15 Müller-Katzenburg, Internationale Standards im Kulturgüterverkehr, 1996, S. 165.

Ausgangspunkt der Regelung des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen ist die Frage, welcher Stellenwert dem Interesse des Eigentümers, sein Eigentum nicht zu verlieren, gegenüber dem Interesse an der Umlauffähigkeit von Gütern (und damit dem Interesse des Erwerbers) eingeräumt wird. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten müsste bei strikter Berücksichtigung des Eigentümerinteresses völlig ausgeschlossen, bei unbedingter Bevorzugung des (gutgläubigen) Erwerbers hingegen selbst für gestohlene Sachen ermöglicht werden.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf Spaun trotz weitgehend wörtlicher Übernahmen.

(Zu prüfen ist evtl die angegebene Quelle bei Ma, dies würde aber lediglich den Plagiatstyp ändern.)

Sichter
SleepyHollow02


[2.] Analyse:Ma/Fragment 044 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 14:46:05 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 1-7, 9-16
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 57-58, Zeilen: S. 57: 15-28, 102-104; S. 58:1-2
[Dem auch schon zu dieser Zeit bestehenden Bedürfnis der Verkehrssicherheit wurde damit genügt, dass dem redlichen Erwerber in verhältnismäßig kurzen Fristen das Rechtsinstitut der Ersitzung offenstand,17 doch war] der Kreis ersitzungsfähiger Sachen eingeschränkt. So unterfielen bspw. dem römischen furtum-Begriff gestohlene und andere Formen des unberechtigten Verkaufs beweglicher Sachen, wie etwa die Veruntreuung anvertrauter oder die Unterschlagung gefundener Sachen18, oder geraubte Sachen (res furtivae, res vi possessae), öffentliche Sachen (res publicae), Sachen göttlichen Rechts (res divini iuris) und seit der Prinzipatszeit waren auch Fiskalsachen (res fisci) von der Ersitzung ausgeschlossen.19 [...] Das germanische Recht unterschied ursprünglich deutlich zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Aufgabe des Gewahrsams („Gewere“). Hatte der Eigentümer seine Sache jemandem anvertraut und erlangte sie infolge ein Dritter, stand dem Eigentümer diesem gegenüber kein Herausgabeanspruch zu („Hand wahre Hand“, „Wo du deinen guten Glauben gelassen hast, sollst du ihn suchen“). War die Sache dem Eigentümer hingegen abhandengekommen, stand ihm ein deliktischer Herausgabeanspruch auch gegenüber einem gutgläubigen Dritten zu.20

17 Kaser, Römisches Privatrecht [...]; Makovskij, [...]; Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 57–58.

18 Vgl. Hausmaninger/Selb/Gamauf, Römisches Privatrecht, 9. Aufl. 2001, S. 278.

19 Vgl. Hausmaninger/Selb/Gamauf, Römisches Privatrecht, 9. Aufl. 2001, S. 154; Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 36 ff.; Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 57–58.

20 Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 57–58; Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 39 ff.; Makovskij,

[Seite 57]

Dieses Prinzip erfuhr durch Ersitzungsregeln zwar Einschränkungen, doch war der Kreis ersitzungsfähiger Sachen eingeschränkt. So waren beispielsweise gestohlene2 oder geraubte Sachen (res furtivae, res vi possessae), öffentliche Sachen (res publicae), Sachen göttlichen Rechts (res divini iuris) und seit der Prinzipatszeit auch Fiskalsachen (res fisci) von der Ersitzung ausgeschlossen.3 Auf der anderen Seite stand das germanische Recht, das (ursprünglich) scharf zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Aufgabe der Gewahrsame ("Gewere") unterschied. Hatte der Eigentümer seine Sache jemandem anvertraut und erlangte sie infolge ein Dritter, stand dem Eigentümer diesem gegenüber kein Herausgabeanspruch zu ("Hand wahre Hand", "Wo du deinen guten Glauben gelassen hast, sollst du ihn suchen"). War die Sache dem

[Seite 58]

Eigentümer hingegen abhanden gekommen, stand ihm ein (deliktischer) Herausgabeanspruch auch gegenüber einem gutgläubigen Dritten zu.4


2 Der römische furtum-Begriff umfasst neben Diebstahl auch andere Formen des unberechtigten Verkaufs beweglicher Sachen, zB die Veruntreuung anvertrauter oder die Unterschlagung gefundener Sachen, vgl. etwa Hausmaninger/Selb9 (2001) 278.

3 Vgl Hausmaninger/Selb9 (2001) 154; Thorn (1996) 36 ff.

Anmerkungen

Spaun wird in dieser längeren Übernahme (die auch die Belege umfaßt) dreimal genannt; jeweils an letzter Stelle in Fußnoten 17 und 19 sowie an erster Stelle in Fußnote 20. Es wird aber nicht ersichtlich, dass der gesamte Gedankengang und im Wesentlichen auch der Wortlaut aus dieser Quelle stammt. Die mehrfache Erwähnung gibt aber immerhin ein Indiz für die gedankliche Engführung.

Sichter
SleepyHollow02


[3.] Analyse:Ma/Fragment 061 109 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:34:01 Guckar
Fragment, KeineWertung, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 109-111
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 78, Zeilen: 101-103
----

61 Der Sales of Goods Act gilt auch in anderen Teilen des Vereinigten Königreiches, es gelten aber – insbesondere in Schottland – einige Sonderbestimmungen. Vgl dazu Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 52; Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 78–81.

109 Der Sale of Goods Act gilt auch in anderen Teilen des Vereinigten Königreiches, es gelten aber - insbesondere in Schottland - einige Sonderbestimmungen. Vgl dazu Dreyer (1996) 12 ff; Thorn (1996) 52.
Anmerkungen

Der Wortlaut der Fußnote wird einschließlich des Verweises auf Thorn übernommen. Dabei schleicht sich ein Fehler ein ("Sales of Goods Act"), der sich auch oberhalb im Haupttext findet. Dort reproduziert Ma denselben Ausschnitt aus sec. 21 SGA wie Spaun.

Sleepy Hollow02: Wegen der relativen Kürze und der eher simplen Aussage (daher auch wenige Formulierungsalternativen) sowie der vorhandenen Quellenangabe: kW.

PlagProf:-): Bauernopfer, siehe Diskussionsseite.

Sichter
SleepyHollow02


[4.] Analyse:Ma/Fragment 067 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:34:10 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 3-20
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 78-79, Zeilen: S. 78: 23-29; S. 79: 1-9
Dem allgemeinen Common Law-Grundsatz nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet folgend gilt auch im englischen Rechtskreis die nemo dat quod non habet-Regelung und damit der grundsätzliche Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Kulturgüter vom Nichtberechtigten.87 In Section 21 Abs. 1, 1. Halbs. des Sale of Goods Act aus dem Jahre 1979 wurde dies explizit kodifiziert und bestimmt, dass ,,[s]ubject to this Act, where goods are sold by a person who is not their owner, and who does not sell them under the authority or with the consent of the owner, the buyer acquires no better title to the goods than the seller had … .“ Daneben bestanden aber ebenso wie innerhalb der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten von Amerika auch in Großbritannien verschiedene Ausnahmen, die ebenfalls zu einem gutgläubigen Erwerb unrechtmäßig entzogener Kulturgüter bei entgeltlichen Geschäften führen konnten und können.88 Eine erste Ausnahme und Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs unrechtmäßig entzogener Kulturgüter ruht – ebenso wie innerhalb der amerikanischen Rechtsordnung – in dem sog. estoppel-Grundsatz. Nach Section 21 Abs. 2, 2. Halbs. des Sale of Goods Act aus dem Jahre 197989 ist der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegenüber einem gutgläubigen Käufer der Sache, der sie von einem Dritten erwirbt, unter der Voraussetzung verwirkt, dass der Eigentümer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, dass nicht er, sondern der veräußernde Dritte Eigentümer der Sache bzw. zumindest veräußerungsbefugt ist.90

87 Vgl. Palmer, Conversion, Trespass and Title to Art Works, in: Palmer, The Recovery of Stolen Art, 1998, S. 33–66, S. 4960; Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 78–81; Kowalski, [...].

88 Vgl. Knott, Der Anspruch auf Herausgabe gestohlenen und illegal exportierten Kulturguts, 1990, S. 56–58.

89 Halsbury’s Statutes of England, Bd. 49, S. 1102, 1 123 (3. Aufl. 1979).

90 Vgl. aus der kulturgüterrechtlichen Literatur auch Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 78–81.

Im englischen Recht gilt der dem römischen Recht entstammende Grundsatz nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (oder nemo dat quod non habet) auch noch heute in vergleichsweise weitem Umfang. Sec 21 (1) 1. HS Sale of Goods Act 1979 (SGA)110 statuiert entsprechend als Grundregel:

"Subject to this Act, where goods are sold by a person who is not their owner, and who does not sell them under the authority or with the consent of the owner, the buyer acquires no better title to the goods than the seller had (...)"'.

[S. 79]

Daneben bestanden und bestehen aber auch im englischen Recht von Beginn an Ausnahmen von diesem Grundprinzip. Vier dieser Ausnahmen, die für den Handel mit Kulturgütern von Bedeutung sind, werden im Folgenden vorgestellt.

Die erste Ausnahme wird gleich im Anschluss an das genannte Grundprinzip in Ssec 21 (2) 2. HS SGA genannt: der Eigentümer kann seinen Herausgabeanspruch gegenüber einem gutgläubigen Käufer der Sache, der sie von einem Dritten kauft, verwirken, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, daß nicht er, sondern der veräußernde Dritte Eigentümer der Sache bzw zumindest veräußerungsbefugt ist (estoppel).111


110 Halsbury's Statutes of England, Band 394 (2002) S. 60.

111 "(...) unless the owner of the goods is by his conduct precluded from denying the seller's authority to sell".

Anmerkungen

Spaun wird in Fußnote 87 an zweiter Stelle genannt sowie in Fußnote 90 als weiterführende Literatur ("Vgl. ... auch").

Sichter


[5.] Analyse:Ma/Fragment 068 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-05 08:07:53 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 21-28
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 79, Zeilen: 17-23
Wenn diesem die Sache vom Eigentümer in seiner Eigenschaft als Kaufmann und zu Zwecken, die mit dieser Eigenschaft zusammenhängen, anvertraut war und die Sache im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes verkauft wird, erwirbt der gutgläubige Käufer Eigentum, auch wenn der Kaufmann tatsächlich nicht zur Veräußerung befugt war.95 Da die Sache dem Kaufmann vom Eigentümer anvertraut worden sein musste, findet diese Ausnahmesituation auf gestohlene96 (und dementsprechend auch auf die sonstigen Konstellationen unrechtmäßig entzogener) Kulturgüter keine [Anwendung.97]

95 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 78–81; Knott, Der Anspruch auf Herausgabe gestohlenen und illegal exportierten Kulturguts, 1990, S. 56–58.

96 National Employers' Mutual General Insurance Association Ltd. v. Jones, (1988) 2 W.L.R. 952, 961 f. (H.L.) aff'g (1987) 3 W.L.R. 901 (CA.).

[97 Vgl. Knott, Der Anspruch auf Herausgabe gestohlenen und illegal exportierten Kulturguts, 1990, S. 56–58; Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 78–81.]

Wenn diesem die Sache vom Eigentümer in seiner Eigenschaft als Kaufmann und zu Zwecken, die mit dieser Eigenschaft zusammenhängen, anvertraut115 war und die Sache im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes verkauft wird, erwirbt der gutgläubige Käufer Eigentum, auch wenn der Kaufmann tatsächlich nicht zur Veräußerung befugt war (Sec 2 (1) Factor's Act 1889). Da die Sache dem Kaufmann vom Eigentümer anvertraut worden sein musste, findet diese Ausnahmeregelung keine Anwendung auf gestohlene Sachen.

115 Der Begriff wird eher eng ausgelegt, so wird beispielsweise angenommen, dass eine Sache, die nur zur Reparatur in ein Geschäft gebracht wird, dem Ladeninhaber nicht in seiner Eigenschaft als mercantile agent anvertraut wird, vgl Dreyer (1996) 62 ff; 65; Palmer (1998) 52 jeweils mwN. Auch betrügerisch herausgelockte Sachen können als anvertraut gelten, vgl Dreyer (1996) 66 f; Thorn (1996) 166, jeweils mwN.

Anmerkungen

Zwar wird Spaun jeweils auch in den Fußnoten erwähnt, dass der Wortlaut großteils identisch ist, wird aber nicht ersichtlich. Bei Knott kommt der Wortlaut nicht vor.

Sichter


[6.] Analyse:Ma/Fragment 069 107 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 14:52:49 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 107-112
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 80, Zeilen: 105-108
100 In anderen Rechtsordnungen des Common Law wie bspw. Schottland, Wales oder den Vereinigten Staaten stand diese Regel nie in Geltung. Vgl die Übersicht bei Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 181–182. Sie wurde in England zum Teil heftig kritisiert und Siehr, Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen – Neue Entwicklungen zu einem alten Problem, ZvglRWiss 80 (1981), S. 273–292, S. 274 sah in ihr eine „liebenswerte Skurrilität“. 120 In anderen Rechtsordnungen des common law wie zB Schottland, Wales oder den Vereinigten Staaten stand diese Regel nie in Geltung. Vgl die Übersicht bei Thorn (1996) 181 f. Sie wurde in England zum Teil heftig kritisiert [vgl dazu Dreyer (1996) 154]; andere sahen in ihr eine „liebenswerte Skurrilität“ [Siehr (1981) 274].
Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme dieser Fußnote ohne Hinweis auf die Quelle. Spaun wird in der vorausgehenden Fußnote genannt. Eine alternative Einordnung als Verschleierung ist möglich.

Sichter


[7.] Analyse:Ma/Fragment 070 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:34:37 Guckar
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 5-6
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 80, Zeilen: 17-19
An die Gutgläubigkeit wurden in diesem Zusammenhang besonders strenge Maßstäbe gesetzt, schon geringste Zweifel schadeten. An die Gutgläubigkeit wurden in diesem Zusammenhang besonders strenge Maßstäbe gesetzt, schon geringste Zweifel schadeten.
Anmerkungen

Spaun wird in der nächsten Fußnote (am Ende des übernächsten Satzes) erwähnt. Der Absatz besteht ansonsten weitgehend in einer Paraphrase von Knott, der in dieser Fußnote nicht erwähnt wird. Insgesam aber eher zu kleinteilig, daher kW.

Sichter
SleepyHollow02


[8.] Analyse:Ma/Fragment 134 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 15:08:48 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 25-28, 33-35
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 62-63, Zeilen: S. 62: 21-22, S. 63: 1-3
Nach der überwiegend in der italienischen Rechtsliteratur vertretenen Ansicht wird nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers, nicht jedoch an die Verfügungsbefugnis geschützt.322

Art. 1147 [...]

Nach Art. 1147 Abs. 2 kann sich der gutgläubige Erwerber nicht auf sein Nichtwissen von der fehlenden Berechtigung und damit auf seine Gutgläubigkeit i.S.d. Art. 1147 Abs. 1 des Codice civile italiano berufen, wenn die Unkenntnis auf [grober Fahrlässigkeit beruht.]


322 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 62–63.

[Seite 62]

Nach ganz hM wird nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers, nicht jedoch an die Verfügungsbefugnis geschützt.34 Der Erwerber kann sich nicht auf

[Seite 63]

sein Nichtwissen von der fehlenden Berechtigung (und damit auf seine Gutgläubigkeit iSd Art 1147 Abs 1 iCC) berufen, wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (Art 1147 Abs 2 iCC).

Anmerkungen

Fortsetzung in Fragment_135_01 Spaun wird als "vgl." erwähnt, die wörtlichen Übernahmen sind aber nicht gekennzeichnet.

Sichter


[9.] Analyse:Ma/Fragment 135 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-23 15:09:57 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 1-8
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 62-63, Zeilen: S. 62: 22, S. 63: 1-7
[Nach Art. 1147 Abs. 2 kann sich der gutgläubige Erwerber nicht auf sein Nichtwissen von der fehlenden Berechtigung und damit auf seine Gutgläubigkeit i.S.d. Art. 1147 Abs. 1 des Codice civile italiano berufen, wenn die Unkenntnis auf] grober Fahrlässigkeit beruht. Hierfür hat sich heute die überwiegend vertretene Rechtsansicht durchgesetzt, dass bei bestehenden Zweifeln am Eigentum des Veräußerers zur Eingrenzung des weitreichenden Schutzes der Verkehrsinteressen stets von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Auch wenn der gute Glaube des Erwerbers zwar grundsätzlich nach Art. 1147 Abs. 3 des Codice civile italiano vermutet wird, kann er widerlegt werden, wenn der Kläger nachweist, dass die Umstände des Erwerbs geeignet waren, Zweifel am Eigentum des Veräußerers aufkommen zu lassen.323

323 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 62–63.

[Seite 62]

Der Erwerber kann sich nicht auf

[Seite 63]

sein Nichtwissen von der fehlenden Berechtigung (und damit auf seine Gutgläubigkeit iSd Art 1147 Abs 1 iCC) berufen, wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (Art 1147 Abs 2 iCC). Nach hM ist bei bestehenden Zweifeln am Eigentum des Veräußerers stets von grober Fahrlässigkeit auszugehen.35 Der gute Glaube des Erwerbers wird vermutet (Art 1147 Abs 3 iCC), doch kann er widerlegt werden, wenn der Kläger nachweist, dass die Umstände des Erwerbs geeignet waren, Zweifel am Eigentum des Veräußerers aufkommen zu lassen.36

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_134_25. Spaun wird als "vgl" erwähnt, die wörtliche Übernahme aber nicht gekennzeichnet.

Sichter


[10.] Analyse:Ma/Fragment 135 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:35:06 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 17-21
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 63, Zeilen: 8-11
Nur ausnahmsweise wird der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers nach Art. 1154 nicht geschützt, wenn der Erwerber von der unrechtmäßigen Herkunft der Sache weiß, aber irrtümlich davon ausgeht, der Veräußerer (oder ein früherer Besitzer) hätte Eigentum an ihr erworben. Ausnahmsweise wird der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers nicht geschützt, wenn der Erwerber von der unrechtmäßigen Herkunft der Sache weiß, aber irrtümlich davon ausgeht, der Veräußerer (oder ein früherer Besitzer) hätte Eigentum an ihr erworben (Art 1154 iCC).37
Anmerkungen

Spaun wird zwei Absätze oberhalb erwähnt, dazwischen wird der Wortlaut von Art. 1153, 1154 Codice civile reproduziert. Alternativ ist eine Einordnung als Verschleierung denkbar.

Sichter


[11.] Analyse:Ma/Fragment 141 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:35:12 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 3-8
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 59, Zeilen: 12-13, 16-21
Art. 2279 Abs. 1 ermöglicht somit den sofortigen gutgläubigen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten kraft Gesetzes.333 Erlangt der Erwerber qualifizierten Besitz, so ersetzt dieser nicht nur das fehlende Eigentum des Veräußerers, sondern heilt auch Mängel im Veräußerungsgeschäft.334 Voraussetzung ist lediglich, dass der Erwerber eine possession réelle (die tatsächliche Sachherrschaft verbunden mit Eigenbesitzwillen) erlangt hat,335 [...]

333 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 59–62.

334 Vgl. Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 114, sich darauf berufend auch Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 59–62.

335 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 59–62.

Art 2279 Abs 1 fCC ermöglicht den sofortigen gutgläubigen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten kraft Gesetzes.10 [...] Erlangt der Erwerber qualifizierten Besitz, so ersetzt dieser nicht nur das fehlende Eigentum des Veräußerers, sondern heilt auch Mängel im Veräußerungsgeschäft.12 [...] Nach hM muß der Erwerber eine possession réelle (die tatsächliche Sachherrschaft verbunden mit Eigenbesitzwillen) erlangt haben14 [...].
Anmerkungen

Der Verfasser verweist gleich dreifach auf Spaun, aber jeweils "Vgl" sowie für einen ganzen Abschnitt (S 59-62), während sich der ohne Kennzeichnung wörtlich kopierte Text ausschließlich auf S. 59 befindet. Direkt danach folgen acht Zeilen von Spaun, die als Zitat gekennzeichnet sind.

Sichter


[12.] Analyse:Ma/Fragment 141 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:35:24 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Sotho Tal Ker
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 18-24
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 59, 60, Zeilen: 59:114-115; 60:10-13, 101-104
Aber auch bei Vorliegen verdächtiger Umstände gilt der Erwerber als gutgläubig, wenn er nachweisen kann, dass er ausreichende Informationen über den Veräußerer und die Eigentumsverhältnisse eingeholt hatte.339 Darüber hinaus muss es sich um fehlerfreien Besitz handeln. Dieses Erfordernis findet seine gesetzliche Grundlage in Art 2229 des Code civil français, wonach „il faut une possession continue et non interrompue, paisible publique, non équivoque et à titre de [propriétaire“.340]

339 So Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 59–62, unter Verweis auf Kegel/Drobnig/Ferid, 1997: Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht, 1999, S. 332 m.w.N.

[340 Vgl. auch Schmeinck, Internationalprivatrechtliche Aspekte des Kulturgüterschutzes, 1994, S. 138; Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 107–108, letzterer mit Hinweis auf eine Mindermeinung, die fehlerfreien Besitz nicht als Voraussetzung ansieht. Mängel im Besitz würden nach dieser Ansicht etwa insoweit bedeutsam, als dadurch oft die Gutgläubigkeit ausgeschlossen werde (etwa bei gewaltsam erlangtem Besitz). Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 59–62.]

Aber auch bei Vorliegen verdächtiger Umstände gilt der Erwerber als gutgläubig, wenn er nachweisen kann, dass er ausreichende Informationen über den Veräußerer und die Eigentumsverhältnisse eingeholt hatte.18

15 Das Erfordernis des fehlerfreien Besitzes findet seine gesetzliche Grundlage in Art 2229 fCC: „Pour pouvoir prescrire, it faut une possession continue et non interrompue, paisible publique, non équivoque et à titre de propriètaire“. Vgl Schmeinck (1993) 138; Thorn (1996) 107 f, letzterer mit Hinweis auf eine MM, die fehlerfreien Besitz nicht als Voraussetzung ansieht. Mängel im Besitz würden nach dieser Ansicht etwa insoweit bedeutsam, als dadurch oft die Gutgläubigkeit ausgeschlossen werde (etwa bei gewaltsam erlangtem Besitz).

18 Drobnig/Ferid/Kegel (1999) 332 mwN.

Anmerkungen

Der Satz wird wortwörtlich ohne Kennzeichnung als Zitat übernommen. Er folgt einem ausgewiesenen 8-zeiligen Zitat aus Spaun. Diesmal allerdings ein punktgenauer (richtige Seitenzahl) Verweis auf Spaun. Die bei Spaun richtig angegebene Reihenfolge von "Drobnig/Ferid/Kegel" wird vertauscht in "Kegel/Drobnig/Ferid".

Desweiteren wird eine Fußnote nahezu wörtlich übernommen, lediglich am Ende ein Hinweis auf Spaun.

Sichter


[13.] Analyse:Ma/Fragment 142 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:35:43 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 142, Zeilen: 101-105
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 60, Zeilen: 101-104
----

340 Vgl. auch Schmeinck, Internationalprivatrechtliche Aspekte des Kulturgüterschutzes, 1994, S. 138; Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 107–108, letzterer mit Hinweis auf eine Mindermeinung, die fehlerfreien Besitz nicht als Voraussetzung ansieht. Mängel im Besitz würden nach dieser Ansicht etwa insoweit bedeutsam, als dadurch oft die Gutgläubigkeit ausgeschlossen werde (etwa bei gewaltsam erlangtem Besitz). Vgl. Spaun, [...] S. 59–62.

Vgl Schmeinck (1993) 138; Thorn (1996) 107 f, letzterer mit Hinweis auf eine MM, die fehlerfreien Besitz nicht als Voraussetzung ansieht. Mängel im Besitz würden nach dieser Ansicht etwa insoweit bedeutsam, als dadurch oft die Gutgläubigkeit ausgeschlossen werde (etwa bei gewaltsam erlangtem Besitz).
Anmerkungen

Nur ein "Vgl."-Verweis für diese weitgehend wörtlich und samt Belegen übernommene Fußnote.

Sichter


[14.] Analyse:Ma/Fragment 143 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:35:49 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 25-32
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 60-61, Zeilen: S. 60: 21-22, S. 61: 1-5
Wurde ein gestohlener oder abhandengekommener Gegenstand auf einer Messe („foire“) oder einem Markt („dans un marché“), bei einer öffentlichen Versteigerung („dans une vente publique“) oder bei einem Kaufmann, der mit Waren dieser Art handelt („d’un marchand vendant des choses pareilles“), (d.h. im Handelsverkehr) erworben, ist zwar kein sofortiger gutgläubiger Erwerb möglich, doch wird dem Erwerber während der Verwirkungsfrist ein Lösungsrecht eingeräumt, während dessen er die Sache dem Eigentümer nur gegen Erstattung des von ihm geleisteten Kaufpreises herausgeben muss.351

351 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 59–62.

Wurde ein gestohlener oder abhanden gekommener Gegenstand im Handelsverkehr, dh auf einer Messe oder einem Markt, bei einer öffentlichen Versteigerung

[S. 61]

oder bei einem Kaufmann, der mit Waren dieser Art handelt,22 erworen, ist zwar ebenfalls kein sofortiger gutgläubiger Erwer möglich, doch wird dem Erwerber während der Verwirkungsfrist ein Lösungsrecht eingeräumt: er muss die Sache dem Eigentümer nur gegen Erstattung des von ihm geleisteten Kaufpreises herausgeben.23


23 Die privilegierten Erwerbssituationen sind in Art 2280 1. HS fCC abschließend aufgezählt.

Anmerkungen

Nahezu wörtlich von Spaun übernommen und mit der französischen Terminologie aus der erwähnten Vorschrift aufgefüllt. Nur ein "Vgl."-Hinweis auf vier Seiten bei Spaun.

Sichter


[15.] Analyse:Ma/Fragment 175 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:35:54 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 8-10
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 224, Zeilen: 5-7
Der Anspruch besteht insbesondere unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner nach nationalen Rechtsvorschriften Eigentum am betreffenden Objekt erworben hat.450

450 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 224–228.

Der Anspruch besteht insbesondere unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner nach nationalen Rechtsvorschriften Eigentum am betreffenden Objekt erworben hat.
Anmerkungen

Ein wörtliches Zitat wird zu einem "Vgl."-Verweis auf fünf Seiten bei Spaun.

Sichter
Schumann


[16.] Analyse:Ma/Fragment 175 31 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:35:59 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 31-35
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 225, Zeilen: 2-6
UNIDROIT hatte zu Beginn der Vorarbeiten noch erwogen, die in der UNIDROIT Draft Convention Providing a Uniform Law on the Acquisition in Good Faith of Corporeal Movables (LUAB) aus dem Jahre 1974 vorgeschlagene Regelung des Gutglaubenserwerbes vom Nichtberechtigten zu reaktivieren. Auf Grund der negativen Erfahrungen mit der Draft Convention wurde dieser Plan [jedoch verworfen und eine eigenständige Lösung angestrebt.453]

453 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 224–228.

UNIDROIT hatte zu Beginn der Vorarbeiten noch erwogen, die im LUAB 1974 vorgeschlagene Regelung des Gutglaubenserwerbes vom Nichtberechtigten zu reaktivieren. Auf Grund der Erfahrungen mit dem LUAB 1974 und nach weiterer Forschungsarbeit235 wurde dieser Plan jedoch verworfen und eine eigenständige Lösung angestrebt.236
Anmerkungen

Weitgehend wörtlich übernommen, nur ein "Vgl."-Verweis auf fünf Seiten bei Spaun.

Sichter


[17.] Analyse:Ma/Fragment 193 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:36:05 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 14-20
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 234, Zeilen: 21-26
Um die Rückführungspflicht für Staaten mit liberalerer Einstellung zum Kulturgüterverkehr akzeptabler zu machen, wurde somit nicht nur ein Entschädigungsanspruch des gutgläubigen Erwerbers statuiert, sondern dieser auch an weniger strenge Anforderungen geknüpft als im Hinblick auf gestohlene Kulturgüter.528 Insbesondere wurde keine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der gebührenden Sorgfalt eingeführt.529

528 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 233–236, unter Berufung auf die Ausführungen bei Müller-Katzenburg, Internationale Standards im Kulturgüterverkehr, 1996, S. 107.

529 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 233–236.

Um die Rückführungspflicht für Staaten mit liberalerer Einstellung zum Kulturgüterverkehr akzeptabler zu machen, wurde nicht nur ein Entschädigungsanspruch des gutgläubigen Erwerbers eingeführt, sondern dieser auch an weniger strenge Anforderungen geknüpft als im Hinblick auf gestohlene Kulturgüter.265 Insbesondere wurde keine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der gebührenden Sorgfalt eingeführt.

265 Müller-Katzenburg (1996) 107.

Anmerkungen

Fast vollständig wörtlich übernommen, aber nur zwei "Vgl."-Verweise auf vier Seiten bei Spaun.

Sichter
Schumann


[18.] Analyse:Ma/Fragment 343 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:36:12 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 343, Zeilen: 15-19, 105-110
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 227, Zeilen: 1-4, 118-119
Im Schrifttum wird diese Verschärfung ausdrücklich begrüßt und festgehalten, dass – etwa durch (teilweise kostenpflichtige) Anfragen bei den öffentlich zugänglichen Datenbanken – der Nachforschungspflicht „mit einem geringen Aufwand an Zeit und Kosten“ Genüge getan werden könne.76

76 Vgl. dazu ausführlich Müller-Katzenburg, Internationale Standards im Kulturgüterverkehr, 1996, S. 315 ff. sowie Müller-Katzenburg, Besitz- und Eigentumssituation bei gestohlenen und sonst abhanden gekommenen Kunstwerken, NJW 1999, S. 2551–2558, S. 2556; ihr folgend Raschèr, Kulturgütertransfer und Globalisierung: UNESCO-Konvention 1970 – Unidroit- Konvention 1995 – EG-Verordnung 3911/92 – EG-Richtlinie 93/7 – Schweizerisches Recht, 2000, S. 82–83; Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 224–228.

Im Schrifttum wird diese Verschärfung ausdrücklich begrüßt und festgehalten, dass - etwa durch (kostenpflichtige) Anfrage beim Art Loss Register (ALR)243 - der Nachforschungspflicht "mit einem geringen Aufwand an Zeit und Kosten" Genüge getan werden könne.244

244 Vgl. dazu ausführlich Müller-Katzenburg (1996) 315 ff sowie (1999) 2556; ihr folgend Raschèr (2000) 82f. [...]

Anmerkungen

Text samt Zitat und Belegen übernommen, Spaun nur an vierter Stelle genannt.

Sichter


[19.] Analyse:Ma/Fragment 346 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:36:22 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 346, Zeilen: 12-16
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 225, Zeilen: 18-24
Dementsprechend sind die strengen Sorgfaltsanforderungen sowie die dem Erwerber auferlegte Beweislast insbesondere als präventive Maßnahmen zu verstehen, durch die die Akteure des Kulturgütermarktes zur aktiven Provenienzforschung motiviert werden sollen.85 Mit dieser rechtstechnischen Konstruktion der Konvention wird die Hoffnung verbunden, dass der Haupteffekt der Konvention weniger in der Restitution gestohlener Kulturgüter selbst, sondern vielmehr in der künftigen, durch die Änderung der Verhaltensweisen bedingten Einschränkung des Handels mit gestohlenen Kulturgütern liegen wird.86

85 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 224–228.

86 Vgl. Prott, Kulturgüterschutz nach der UNIDROIT-Konvention und nach der UNESCOKonvention, ZvglRWiss 95 (1996), S. 188 ff., S. 194; Reichelt, Die UNIDROIT-Konvention 1995 über gestohlene oder unerlaubt ausgeführte Kulturgüter – Grundzüge und Zielsetzungen, in: Reichelt, Neues Recht zum Schutz von Kulturgut: Internationaler Kulturgüterschutz, EG-Richtlinie, UNIDROIT Konvention und Folgerecht, S. 62; Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 224–228.

Die strengen Sorgfaltsanforderungen sowie die dem Erwerber auferlegte Beweislast sind insbesondere als präventive Maßnahmen zu verstehen, durch die die Akteure des Kulturgütermarktes zur aktiven Provenienzforschung motiviert werden sollen. Entsprechend wird erwartet, dass der Haupteffekt der Konvention weniger in der Restitution gestohlener Kulturgüter, sondern vielmehr in der künftigen, durch die Änderung der Verhaltensweisen bedingten Einschränkung des Handels mit gestohlenen Kulturgütern liegen wird.238

238 Prott (1996a) 194; Reichelt (1997b) 62.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme, einschließlich der Belege. Nur "Vgl."-Verweis auf fünf Seiten bei Spaun.

Sichter


[20.] Analyse:Ma/Fragment 358 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-08-18 12:23:39 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 358, Zeilen: 18-24, 31-32
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 84, Zeilen: 13-23
Nach amerikanischem Recht trägt der Erwerber die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten, damit auch für seine Gutgläubigkeit.124 Grundsätzlich wird die Gutgläubigkeit erst bei positiver Kenntnis verneint, fahrlässiges Verhalten wird aber dann berücksichtigt, wenn der Erwerber Kenntnis von Umständen hat, die einen verständigen Durchschnittsbürger zu Nachforschungen veranlasst hätten, der Erwerber diese aber unterlässt.125 Etwas anderes gilt, wenn der Erwerber selbst Kaufmann ist.

§ 2-104 Abs. 1 Uniform Commercial Code: [...]

Erwirbt ein Kaufmann in dem beschriebenen Sinne ein Kulturgut, muss er zusätzlich die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt einhalten.126 Im Bereich des [internationalen Kulturgüterverkehrs tendiert sowohl die Rechtsdogmatik als auch die Rechtsprechung dazu, einen strengen Sorgfaltsmaßstab anzunehmen und bei kommerziellen Käufern jedenfalls eine Verpflichtung zur Nachfrage, wenn nicht sogar zur Nachforschung bezüglich der Eigentumsverhältnisse anzunehmen. 127]


125 Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 83–85; Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 139 m.w.N.

126 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 83–85; Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 139 m.w.N.; Conley, International Art Theft, Wisconsin International Law Journal 13 (1995), S. 493–512, S. 503; Müller-Katzenburg, Internationale Standards im Kulturgüterverkehr, 1996, S. 321–322.

127 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 83–85; Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 139 m.w.N.; Conley, International Art Theft, Wisconsin International Law Journal 13 (1995), S. 493–512, S. 503; Müller-Katzenburg, Internationale Standards im Kulturgüterverkehr, 1996, S. 321–322.

Nach amerikanischem Recht trägt der Erwerber die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten, damit auch für seine Gutgläubigkeit.152 Der gute Glaube wird in Sec 1-201 (19) UCC wie folgt definiert: "honesty in fact in the conduct or transaction concerned". Grundsätzlich wird die Gutgläubigkeit erst bei positiver Kenntnis verneint, fahrlässiges Verhalten wird aber etwa dann berücksichtigt, wenn der Erwerber Kenntnis von Umständen hat, die einen verständigen Durchschnittsbürger zu Nachforschungen veranlasst hätten, der Erwerber diese aber unterlässt.153 Ist der Erwerber selbst Kaufmann,154 muss er die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt einhalten.155 Im Bereich des Kunsthandels tendiert die Rechtsprechung dazu, einen strengen Sorgfaltsmaßstab anzunehmen und bei kommerziellen Käufern jedenfalls eine Verpflichtung zur Nachfrage, wenn nicht sogar zur Nachforschung bezüglich der Eigentumsverhältnisse anzunehmen.156
Anmerkungen

Verweise auf Spaun, die aber nicht die wörtlichen Übernahmen erkenntlich werden lassen. Die ausgelassenen Zeilen bei Ma zitieren Sec 2-104(1) UCC; leichte Abweichung lassen erkennen, dass die Vorschrift nicht bei Spaun abgeschrieben wurde, die sie in Fußnote 154 ebenfalls in voller Länge zitiert.

Sichter


[21.] Analyse:Ma/Fragment 359 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:37:00 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 359, Zeilen: 1-5
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 84-85, Zeilen: S. 84: 22-24, S. 85: 1-2
[Im Bereich des] internationalen Kulturgüterverkehrs tendiert sowohl die Rechtsdogmatik als auch die Rechtsprechung dazu, einen strengen Sorgfaltsmaßstab anzunehmen und bei kommerziellen Käufern jedenfalls eine Verpflichtung zur Nachfrage, wenn nicht sogar zur Nachforschung bezüglich der Eigentumsverhältnisse anzunehmen. 127

127 Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 83–85; Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 139 m.w.N.

Im Bereich des Kunsthandels tendiert die Rechtsprechung dazu, einen strengen Sorgfaltsmaßstab anzunehmen und bei kommerziellen Käufern jedenfalls eine Verpflichtung zur Nachfrage, wenn nicht sogar zur Nachforschung bezüglich der Eigentumsverhältnisse anzunehmen.156
Anmerkungen

Anschluss an Fragment_358_18.

Sichter


[22.] Analyse:Ma/Fragment 369 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:37:06 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 369, Zeilen: 12
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 85, Zeilen: 109-114
Im Fall Taborsky v. Maroney162 wurde aufgrund der besonderen Umstände des Falls (es handelte sich um einen Verkauf eines Kulturguts durch einen Kommissionär, der Käufer kannte die Eigentumsverhältnisse und wusste, dass der Endpreis erheblich unter dem vorgegebenen Preis lag) festgestellt, dass der Käufer zu Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre und damit wurde ein weiterer Präzedenzfall für das Bestehen einer Untersuchungspflicht im (inter-)nationalen Kulturgüterverkehr innerhalb der amerikanischen Rechtsordnung geschaffen.163

162 Taborsky v. Maroney and Hirschl & Adler, Nr. 832533, 83-2560 Civ. 296, unveröffentlichter Beschluss des US. Court of Appeals für den 7th Cir. vom 7. September 1984; Feldman/Weil/Biederman, Art Law – Rights and Liabilities of Creators and Collectors, Volume II, 1986, § 9.2.3, S. 29). Vgl. Knott, Der Anspruch auf Herausgabe gestohlenen und illegal exportierten Kulturguts, 1990, S. 38–39; Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, Fn. 156, S. 85; Köhling, Der Eigentumserwerb abhanden gekommener Kunstgegenstände im amerikanischen Recht, 1999, S. 28–32.

163 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 83–85.

Im Fall Taborsky v Maroney [nicht veröffentlichter Beschluss des US Court of Apeals für den 7th Cir vom 7.9.1984, zitiert nach Knott (1990) 38 FN 88)] wurde aufgrund der besonderen Umstände des Falls (es handelte sich um einen Verkauf durch einen Kommissionär, der Käufer kannte die Eigentumsverhältnisse und wusste, dass der Endpreis erheblich unter dem vorgegebenen Preis lag) festgestellt, dass der Käufer zu Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre und damit ein Präzedenzfall für das Bestehen einer Untersuchungspflicht geschaffen.
Anmerkungen

Anders formulierte, ausführlichere Darstellung des Falls bei Knott S. 38-39, vergleichbar mit der nachfolgenden ausführlicheren Darstellung bei Ma. Spaun wird nur "Vgl." und insgesamt als vierter von fünf Belegen genannt.

Sichter


[23.] Analyse:Ma/Fragment 373 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:37:11 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 373, Zeilen: 1-5
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 85, Zeilen: 120-124
In diesem Fall wurde seitens des zur Entscheidung berufenen Gerichts angenommen, dass der Kunsthändler seiner Nachforschungspflicht durch eine Nachfrage beim Vorbesitzer des Kaufobjekts genüge getan habe. Hinweise auf eine fehlende Berechtigung des Verkäufers waren hier jedoch nicht gegeben, sodass eine weitergehende Nachforschungspflicht verneint wurde. Im Fall Margold, Inc v Keeler [891 F Supp 1361 (C.D.Cal. 1995); zitiert nach Köhling (1999) 32] wurde angenommen, dass der Kunsthändler seiner Nachforschungspflicht durch eine Nachfrage beim Vorbesitzer des Kaufobjekts genüge getan habe. Hinweise auf eine fehlende Berechtigung des Verkäufers waren nicht gegeben, daher wurde eine weitergehende Nachforschungspflicht verneint.
Anmerkungen

Spaun wird in der vorausgehenden Fußnote als "Vgl." erwähnt. Bei Köhling findet man eine andere Formulierung, an die Ma sich zuvor etwas anlehnt.

Sichter


[24.] Analyse:Ma/Fragment 411 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:37:13 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 411, Zeilen: 10-19
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 227, Zeilen: 119-125
Bereits im Jahre 1996 stellte Müller-Katzenburg fest, dass sich in der internationalen Rechtsprechung eine Tendenz dahingehend abzeichne, dass ‚Profis‘ im Kunsthandel (jedenfalls bei besonders wertvollen Gegenständen) nicht nur von einer Erkundigungspflicht (Nachfrage nach der Provenienz, Forderung nach Belegen, Information über die Identität des Veräußerers), sondern ebenso von einer Nachforschungspflicht ausgehen müssen, um nicht als bösgläubig zu gelten. Für ‚Laien‘ konnte sie eine solche Verpflichtung (noch) nicht feststellen, hält aber eine Verschärfung von Rechtsprechung und Gesetzgebung in dieser Richtung für wünschenswert.304

304 Vgl. Müller-Katzenburg, Internationale Standards im Kulturgüterverkehr, 1996, S. 315.

Müller-Katzenburg stellte 1996 fest, dass sich in der internationalen Rechtsprechung eine Tendenz abzeichne, für die „Profis“ im Kunsthandel, jedenfalls bei besonders wertvollen Gegenständen, von vornherein nicht nur von einer Erkundigungspflicht (Nachfrage nach der Provenienz, Forderung nach Belegen, Information über die Identität des Veräußerers), sondern von einer Nachforschungspflicht auszugehen. Für „Laien“ konnte sie eine solche Verpflichtung (noch) nicht feststellen, hält aber eine Verschärfung von Rechtsprechung und Gesetzgebung in dieser Richtung für wünschenswert.
Anmerkungen

Ma gibt vor, selbst die Meinung von Müller-Katzenburg zu referieren. Tatsächlich stammt der Wortlaut von Spaun. Diese Arbeit wird hier nicht erwähnt.

Sichter
Schumann


[25.] Analyse:Ma/Fragment 457 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:37:18 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 457, Zeilen: 21-29
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 75, Zeilen: 10-14, 108-111
Unter Abkehr von der alten Rechtsauffassung ist heute davon auszugehen, dass für Personen mit besonderer Sachkenntnis und Händler in „Geschäftszweigen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden“, wozu auch der Antiquitätenhandel zählt, nach neuerer Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts eine erhöhte Sorgfaltspflicht für Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen besteht.446

Erstmalig hat die II. Zivilabteilung des Schweizer Bundesgerichts in der Rechtssache L. AG gegen Compagnie D. vom 24. September 1987447 festgestellt, dass beim Kauf von „Occasionsautomobilen der Luxusklasse“ für den branchenkundigen Erwerber eine besondere Nachprüfungspflicht in Form einer genauen [Kontrolle des Kaufobjekts und der dazugehörigen Papiere bestehe („ ...“448):449.]


446 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, Fn. 94, S. 75.

447 II. Zivilabteilung des Schweizer Bundesgerichts in der Rechtssache L. AG gegen Compagnie D. vom 24. September 1987, BGE 113 II 397.

448 II. Zivilabteilung des Schweizer Bundesgerichts in der Rechtssache L. AG gegen Compagnie D. vom 24. September 1987, BGE 113 II 397.

449 Vgl. hierzu auch Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, Fn. 94, S. 75.

Für Personen mit besonderer Sachkenntnis und Händler in „Geschäftszweigen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden“, wozu auch der Antiquitätenhandel zählt, besteht nach neuerer Rechtsprechung des schweizer Bundesgerichts eine erhöhte Sorgfaltspflicht für Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen.94

94 So hat das Bundesgericht festgestellt, dass beim Kauf von „Occasionsautomobilen der Luxusklasse“ für den branchenkundigen Erwerber eine besondere Nachprüfüngspflicht in Form einer genauen Prüfung des Kaufobjekts und der dazugehörigen Papiere bestehe [24.9.1987 BGE 113 II 397].

Anmerkungen

Ma setzt die wörtlichen Übernahmen aus der BG-Entscheidung, die sich genau so bei Spaun finden, ordnungsgemäß in Anführungszeichen, nicht aber die längeren Textübernahmen von Spaun, die nur als "Vgl." und "Vgl. auch" erwähnt wird.

Sichter


[26.] Analyse:Ma/Fragment 770 31 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:37:23 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 770, Zeilen: 31-36
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 72, Zeilen: 6-11, 105-107
Schließlich ist sowohl für die eigentliche als auch für die uneigentliche Ersitzung Redlichkeit des Ersitzenden notwendig, die bis zum Ablauf der Ersitzungsfrist andauern muss (mala fides superveniens nocet). Während nur eine Mindermeinung davon ausgeht, dass erst später erworbene positive Kenntnis von der Unredlichkeit des Besitzes den Verlust der Redlichkeit bewirkt, geht die herrschende Meinung im Einklang mit der Rechtsprechung davon aus, dass neben [der positiven Kenntnis auch die Kenntnis von Umständen, die Anlass dazu geben, an der Rechtmäßigkeit des Besitzes zu zweifeln, schadet.184]

184 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 71–72, m.w.N., unter Berufung auf OGH SZ 27/284; SZ 50/53; SZ 50/91; SZ 55/46.

Sowohl für die eigentliche als auch für die uneigentliche Ersitzung ist Redlichkeit des Ersitzenden notwendig, die bis zum Ablauf der Ersitzungsfrist andauern muß. Der gute Glaube muss sich auf die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung beziehen, nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre schadet neben positiver Kenntnis auch das Erfahren von Umständen, die Anlaß geben, an der Rechtmäßigkeit des Besitzes zu zweifeln.80

80 ZB OGH SZ 27/284; SZ 50/53; SZ 50/91; SZ 55/46; Apathy [...] Mader [...] Klicka [...]. AA, wonach später erst positive Kenntnis den Verlust der Redlichkeit bewirkt: zB Ehrenzweig [...] Gschnitzer [...].

Anmerkungen

"Vgl."-Verweis auf Spaun ohne Angabe der genauen Seitenzahl und ohne Kennzeichnung der wörtlich übernommenen Stellen als Zitat.

Sichter


[27.] Analyse:Ma/Fragment 771 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 16:37:27 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Ma, SMWFragment, Schutzlevel, Spaun 2003, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 771, Zeilen: 8-10, 12-13
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 71, Zeilen: 18-21
Falls der Vorbesitzer des Ersitzenden unredlicher oder unechter Besitzer des zuvor unrechtmäßig entzogenen Kulturguts war (...) oder der Ersitzungsbesitzer die Kette der Vorbesitzer nicht lückenlos nachweisen kann, verdoppelt sich die Dauer der Frist.185

185 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 71–72.

Falls der Vorbesitzer des Ersitzenden unredlicher oder unechter Besitzer war oder der Ersitzungsbesitzer die Kette der Vorbesitzer nicht lückenlos nachweisen kann, verdoppelt sich die Dauer der Frist (§ 1476 ABGB).
Anmerkungen

Ma übernimmt von Spaun diese Formulierung, ohne sie als Zitat auszuweisen. Nur ein "Vgl."-Verweis zu zwei Seiten bei Spaun wird angebracht. § 1476 ABGB lautet: "Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten, oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vornamen anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten."

Sichter