Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Bernd Holznagel, Mareike Bonnekoh |
Titel | Auswirkungen der TK-Regulierung auf die Internetmärkte dargestellt am Beispiel von Voice over IP |
Datum | 07. 11 2005 |
Reihe | Arbeitsberichte Internetökonomie und Hybridität Nr. 31 |
Anmerkung | Ist auf dem Dokumentenserver der Uni Münster inzwischen für externe User gesperrt. Alternative URL: http://www.ercis.de/sites/default/files/publications/Hybrid%2031.pdf |
URL | http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-4594/31_arbeitsberichte_internetoekonomie.pdf |
Literaturverz. |
nein |
Fußnoten | nein |
Fragmente | 41 |
[1.] Mb/Dublette/Fragment 039 18 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2019-03-08 09:48:48 WiseWoman | Dublette, Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 39, Zeilen: 18-24 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 2, Zeilen: - |
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Telefonieren über das Internet bedeutet, dass die Sprache in Echtzeit übermittelt wird. Für die Sprachübermittlung muss ein weltweit einheitliches Verfahren benutzt werden. Hierfür wird das Protokoll RTP (Real-time Transport Protocol) verwendet. RTP übermittelt nicht nur Sprache, sondern eignet sich für alle Echtzeitmedien, also beispielsweise auch für Video. Nach diesem Protokoll werden Dateneinheiten aus einem Bitstrom mit der digitalisierten Sprache gebildet und in IP-Paketen transportiert. | Telefonieren über das Internet bedeutet, dass die Sprache in Echtzeit übermittelt wird. Für die Sprachübermittlung muss ein weltweit einheitliches Verfahren benutzt werden. Hierfür wird das Protokoll RTP (Real-time Transport Protocol) verwendet. RTP übermittelt nicht nur Sprache, sondern eignet sich für alle Echtzeitmedien, also beispielsweise auch für Video. Nach diesem Protokoll werden Dateneinheiten aus einem Bitstrom mit der digitalisierten Sprache gebildet und in IP-Paketen transportiert. |
Augenfällige Ähnlichkeit; Text bereits auf S. 39 (ebenfalls ohne Nachweis) verwendet. |
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[2.] Mb/Dublette/Fragment 066 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2019-03-08 09:49:54 WiseWoman | Dublette, Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 66, Zeilen: 3-5 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 5, Zeilen: 18-20 |
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Der Vorteil für die Nutzer besteht zum einen in der Kostenreduktion, zum anderen im Zugang zu neuen Funktionen, wie z. B. zusätzliche virtuelle Nummern, die ausschließlich für eingehende Anrufe genutzt werden können. | Der Vorteil für die Nutzer besteht zum einen in der Kostenreduktion, zum anderen im Zugang zu neuen Funktionen, wie z. B. zusätzliche virtuelle Nummern, die ausschließlich für eingehende Anrufe genutzt werden können. |
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[3.] Mb/Dublette/Fragment 066 12a - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2019-03-08 09:49:29 WiseWoman | Dublette, Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 66, Zeilen: 12-26 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 5, 6, Zeilen: 21-31, 1-3 |
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III. Providerabhängige Dienste - Modell III
Bei diesem Betreibermodell geht der Anwender ebenfalls eine Geschäftsbeziehung mit einem Voice over IP-Anbieter ein, der für ihn ein Gateway für die Verbindung zum PSTN bereitstellt. Gleichzeitig ist der Anbieter für ihn aber auch Access-Provider. Der Nutzer kann Gespräche mit anderen Voice over IP-Benutzern und mit Teilnehmern des PSTN führen. Erforderlich sind hierfür eine IP-basierte Verbindung und ein Voice over IP-fähiges Endgerät. Dies kann eine Softphone-Anwendung i. V. m. einem PC oder einem Analogue Terminal Adaptor (ATA) i. V. m. einem Telefon sein. Anbieter dieses integrierten Angebots von breitbandigem Internetzugang und IP-Telefonie sind z.B. QSC AG,218 Telefónica Deutschland GmbH219 und Freenet AG.220 Vorteilhaft für den Kunden ist bei diesem Modell insbesondere, dass die Anbieter netzintern häufig kostenlose Gespräche anbieten. Gespräche zum PSTN oder zu anderen Netzen werden meist mit relativ niedrigen Minutenpreisen berechnet. 218 Vgl. unter <http://www.qsc.de>. 219 Vgl. unter <http://www.telefonica.de>. 220 Vgl. unter <http://www.freenet.de>. |
[S. 5]
4.3 Providerabhängige Dienste Bei diesem Geschäftsmodell geht der Anwender ebenfalls eine Geschäftsbeziehung mit einem VoIP-Anbieter ein, der für ihn ein Gateway für die Verbindung zum PSTN bereitstellt. Gleichzeitig ist der Anbieter für ihn aber auch Internet-Service-Provider. Der Nutzer kann Gespräche mit anderen VoIP-Benutzern und mit Teilnehmern des PSTN führen. Erforderlich sind hierfür eine IP-basierte Verbindung und ein VoIP-fähiges Endgerät. Dies kann eine Softphone-Anwendung i. V. m. einem PC oder einem Analogue Terminal Adapter (ATA) i. V. m. einem Telefon sein. Internet-Service-Provider bieten VoIP-Dienste entweder gebündelt mit einem Breitbandanschluss und einem Internetzugang oder nur gebündelt mit einem Internetzugang an, wobei dann beim Anwender ein DSL-Anschluss der DTAG vorhanden sein muss. [S. 6] Vorteilhaft für den Kunden ist bei diesem Modell insbesondere, dass die Anbieter netzintern häufig kostenlose Gespräche anbieten. Gespräche zum PSTN oder zu anderen Netzen werden meist mit relativ niedrigen Minutenpreisen berechnet. |
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[4.] Mb/Dublette/Fragment 067 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2019-03-08 09:50:13 WiseWoman | Dublette, Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 67, Zeilen: 8-18 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 6, Zeilen: 4-12 |
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V. Interner Carriereinsatz - Modell V
Die IP-Technik kann auch vom Carrier intern genutzt werden. Carrier ist der Netzbetreiber, der Telekommunikations-Dienstleistungen Dritten gegen Entgelt erbringt. Hierbei wird lediglich das PSTN-Backbone durch IP-Technologie ersetzt. Der Nutzer wird die Verwendung von Voice over IP in der Regel nicht bemerken und schließt auch keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen ab. Es ist zu erwarten, dass der Kostendruck die meisten Netzbetreiber früher oder später zur Umstellung auf IP-Technologie zwingen wird. Einige Unternehmen haben ihr Netz bereits umgestellt oder haben dies in absehbarer Zukunft vor. So plant auch die Deutsche Telekom AG eine vollständige Umstellung bis zum Jahre 2012.224 224 Vgl. heise online, Meldung vom 10.6.2004, abrufbar unter <http://www.heise.de/ newsticker/meldung/48108>. |
4.4 Carrier-interne Nutzung
Die IP-Technik kann auch vom Carrier intern genutzt werden. Carrier ist der Netzbetreiber, der Telekommunikations-Dienstleistungen Dritten gegen Entgelt erbringt. Hierbei wird lediglich das PSTN-Backbone durch IP-Technologie ersetzt. Der Nutzer wird die Verwendung von VoIP in der Regel nicht bemerken und schließt auch keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen ab. Es ist zu erwarten, dass der Kostendruck die meisten Netzbetreiber früher oder später zur Umstellung auf IP-Technologie zwingen wird. Einige Unternehmen haben ihr Netz bereits umgestellt oder planen dies in absehbarer Zukunft. So plant auch die Deutsche Telekom AG eine vollständige Umstellung bis zum Jahre 2012.17 17 Vgl. <http://www.heise.de/newsticker/meldung/48108> [Stand: 25.10.2005]. |
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[5.] Mb/Dublette/Fragment 071 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2019-03-08 09:50:31 WiseWoman | Dublette, Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 071, Zeilen: 01-15 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 7, Zeilen: - |
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durchgeführten Forumsveranstaltung diskutiert. 230 Die Regulierungsbehörde hat am 9. September 2005 ein Eckpunkte-Papier veröffentlicht, in dem erste Rahmenbedingungen für die regulatorische Behandlung von Voice over IP bekannt
gegeben wurden. 231 Die BNetzA ist sich der wachsenden Bedeutung von Voice over IP und des damit einhergehenden Marktpotentials bewusst. Sie verfolgt in Bezug auf Voice over IP allgemein den Ansatz einer zurückhaltenden Regulierung, um die Marktentwicklung der Internet-Telefonie nicht zu hemmen. Damit entspricht sie u. a. den Forderungen des Verbands der deutschen Internetwirtschaft „eco“, der für eine möglichst geringe Regulierung der IP-Telefonie plädiert. Nur so könne neben den klassischen Telefongesellschaften möglichst vielen Anbietern der Marktzugang ermöglicht werden. 232 Auch die Internationale Handelskammer (ICCWBO) fordert Zurückhaltung bei der Regelsetzung. Der Grundsatz der Technologieneutralität dürfe nicht dazu führen, dass auch solche Märkte reguliert werden, auf denen keine Wettbewerbsbehinderungen bestehen. 233 230 Die Ergebnisse dieser Forums Veranstaltung sind in der MMR-Beilage 3/2005 umfassend zusammengefasst. 231 BNetzA, Eckpunkte der regulatorischen Behandlung von Voice over IP (VoIP), a. a. O. 232 Vgl. heise online, Meldung vom 4.11.2004, abrufbar unter <http://www.heise.de/newsticker/meldung/52901 >. 233 Siehe unter <http://www.iccwbo.org/home/e_business/policy/373-21_115_VoIP. pdf>. |
[...] hat am 9. September 2005 ein Eckpunkte-Papier veröffentlicht, in dem erste Rahmenbedingungen für die regulatorische Behandlung von VoIP bekannt gegeben wurden. 21
Die BNetzA ist sich der wachsenden Bedeutung von VoIP und des damit einhergehenden Marktpotentials bewusst. Sie verfolgt in Bezug auf VoIP allgemein den Ansatz einer zurückhaltenden Regulierung, um die Marktentwicklung der Internet-Telefonie nicht zu hemmen. Damit entspricht sie u. a. den Forderungen des Verbands der deutschen Internetwirtschaft „eco“, der für eine möglichst geringe Regulierung der IP-Telefonie plädiert. Nur so könne neben den klassischen Telefongesellschaften möglichst vielen Anbietern der Marktzugang ermöglicht werden. 22 Auch die Internationale Handelskammer (ICCWBO) fordert Zurückhaltung bei der Regelsetzung. Der Grundsatz der Technologieneutralität dürfe nicht dazu führen, dass auch solche Märkte reguliert werden, auf denen keine Wettbewerbsbehinderungen bestehen. 23 21 Eckpunkte der regulatorischen Behandlung von Voice over IP (VoIP), abrufbar unter <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/3210.pdf> [Stand: 25.10.2005]. 22 Vgl. <http://www.heise.de/newsticker/meldung/52901> [Stand: 25.10.2005]. 23 <http://www.iccwbo.org/home/e_business/policy/373-21_115_VoIP.pdf> [Stand: 25.10.2005]. |
Fortsetzung von S. 70. Dieses Fragment findet sich auch in Holznagel/Enaux/Nienhaus 2006, Rn. 18 |
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[6.] Mb/Fragment 036 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 14:38:54 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 36, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 2, Zeilen: 3-7 |
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Voice over IP basiert im Gegensatz zu der herkömmlichen Telefonie auf einer paketvermittelten Übertragung. Hierbei gibt es lediglich zwei feste Verbindungen, die zu den jeweiligen Servern führen, auf die sich Anrufer und Angerufener eingewählt haben. Die Daten werden zunächst in digitalisierte Pakete zerlegt. Die Vermittlung dieser Datenpakete zwischen den beiden Servern erfolgt dann über das Internet-Protokoll (IP).128
l2S Wissmann, Telekommunikationsrecht, 2003, Kap. 4 Rn. 39. |
Die Internet-Telefonie basiert im Gegensatz zu der herkömmlichen Telefonie auf einer paketvermittelten Übertragung. Hierbei gibt es lediglich zwei feste Verbindungen, die zu den jeweiligen Servern führen, auf die sich Anrufer und Angerufener eingewählt haben. Die Daten werden zunächst in digitalisierte Pakete zerlegt. Die Vermittlung dieser Datenpakete zwischen den beiden Servern erfolgt dann mittels des Internet-Protokolls. |
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[7.] Mb/Fragment 039 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:06:06 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 039, Zeilen: 17-22 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 02, Zeilen: - |
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1.) Transportprotokolle
Telefonieren über das Internet bedeutet, dass die Sprache in Echtzeit übermittelt wird. Für die Sprachübermittlung muss ein weltweit einheitliches Verfahren benutzt werden. Hierfür wird das Protokoll RTP (Real-time Transport Protocol) verwendet. RTP übermittelt nicht nur Sprache, sondern eignet sich für alle Echtzeitmedien, also beispielsweise auch für Video. Nach diesem Protokoll werden Dateneinheiten aus einem Bitstrom mit der digitalisierten Sprache gebildet und in IP-Paketen transportiert. 134 134 Badach, Voice over IP, a. a. O., S. 86, Köhler, Voice over IP, a. a. O., S. 168. |
2.3.1 Transportprotokolle
Telefonieren über das Internet bedeutet, dass die Sprache in Echtzeit übermittelt wird. Für die Sprachübermittlung muss ein weltweit einheitliches Verfahren benutzt werden. Hierfür wird das Protokoll RTP (Real-time Transport Protocol) verwendet. RTP übermittelt nicht nur Sprache, sondern eignet sich für alle Echtzeitmedien, also beispielsweise auch für Video. Nach diesem Protokoll werden Dateneinheiten aus einem Bitstrom mit der digitalisierten Sprache gebildet und in IP-Paketen transportiert. 7 7 Badach (o. Fn. 6), S. 86, Köhler, Voice over IP, 2002, S. 168. |
Offenkundige Ähnlichkeit. Wiederholt auf http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Analyse:Mb/Fragment_053_018. |
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[8.] Mb/Fragment 042 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-04-19 22:44:00 Guckar | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 42, Zeilen: 7-11 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 3, Zeilen: 7-10 |
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Das SIP-Protokoll ist textbasiert und ähnlich wie die Webseiten-Beschreibungssprache HTML aufgebaut. Auch die SIP-Adressen sind wie E-Mail-Adressen strukturiert. Damit kann für die Ermittlung von IP-Adressen der Voice over IP-Telefone das Domain Name System (DNS) eingesetzt werden. | Das SIP-Protokoll ist textbasiert und ähnlich wie die Webseiten-Beschreibungssprache HTML aufgebaut. Auch die SIP-Adressen sind wie E-Mail-Adressen strukturiert. Damit kann für die Ermittlung von IP-Adressen der VoIP-Telefone das DNS (Domain Name System) eingesetzt werden. |
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[9.] Mb/Fragment 043 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 14:45:18 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 43, Zeilen: 13-19 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 3, Zeilen: 13-17 |
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Das SIP-Protokoll bietet gegenüber H.323 weitere Vorteile: Der textbasierte Aufbau, ähnlich dem HTTP-Protokoll (Hypertext Transfer Protocol), erleichtert insbesondere die Entwicklung von Protokollsoftware, die sich an Internet-Browser-Technologie orientieren kann. Ein anderer Vorteil ist die unproblematische Implementierbarkeit aufgrund der leichten Lesbarkeit von Aufzeichnungen der Protokollabläufe.149
149 Nölle, Voice over IP, a. a. O., S. 71. |
Das SIP-Protokoll bietet gegenüber H.323 einige Vorteile: Der textbasierte Aufbau ähnlich dem HTTP-Protokoll (Hypertext Transfer Protocol) erleichtert insbesondere die Entwicklung von Protokollsoftware, die sich an Internet-Browser-Technologie orientieren kann. Ein anderer Vorteil ist die unproblematische Implementierbarkeit aufgrund der leichten Lesbarkeit von Aufzeichnungen der Protokollabläufe.10
10 Nölle (o. Fn. 3), S. 71. |
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[10.] Mb/Fragment 044 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:08:37 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 044, Zeilen: 01-11 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 3, Zeilen: - |
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V. Gateways
Wenn ein Voice over IP-Nutzer einen Nutzer mit einem klassischen Telefon am herkömmlichen Telefonnetz anrufen möchte, muss gewährleistet sein, dass sein Anruf vom einen ins andere Netz übergeht. Übergänge von einem Voice over IP-Netz in ein leitungsvermitteltes Telefonnetz werden von sog. „Gateways“ realisiert. Dabei werden die digitalen Sprachdaten aus den IPPaketen in die Übertragungssignale digitaler (ISDN) oder analoger Telefonnetze übersetzt. 153 Umgekehrt werden bei der Sprachübermittlung in Richtung des IPNetzes die Sprachsignale in IP-Pakete umgewandelt. Gateways dienen somit als Brücken zwischen Voice over IP-Systemen und klassischen Sprachkommunikationsnetzen. 151 Das Microsoft Betriebssystem enthält seit der Einführung von Windows XP die Kommunikationssoftware Microsoft Messenger, die auf SIP aufbaut. Das frühere Konferenzprogramm Microsoft Netmeeting, das nicht weiter vertrieben wird, verwendete H.323. 152 3GPP steht für das „3rd Generation Partnership Project“ und stellt eine Rahmenvereinbarung für die Entwicklung der technischen Spezifikationen des Mobilfunkstandards der dritten Generation dar. 153 Meinberg/Grabe K&R 2004, 409, 410. |
2.4 Gateways
Wenn ein VoIP-Nutzer einen Nutzer mit einem klassischen Telefon am herkömmlichen Telefonnetz anrufen möchte, muss gewährleistet sein, dass sein Anruf vom einen ins andere Netz übergeht. Übergänge von einem VoIP-Netz in ein leitungsvermitteltes Telefonnetz werden von Gateways 11 realisiert. Dabei werden die digitalen Sprachdaten aus den IP-Paketen in die Übertragungssignale digitaler (ISDN) oder analoger Telefonnetze übersetzt. 12 Umgekehrt werden bei der Sprachübermittlung in Richtung des IP-Netzes die Sprachsignale in IP-Pakete umgewandelt. Gateways dienen somit als Brücken zwischen VoIP-Systemen und klassischen Sprachkommunikationsnetzen. 11 Gateways dienen im Allgemeinen dazu, die Kommunikation verschiedener nicht kompatibler Netze zu übersetzen, so dass sich unterschiedliche Hard- und Software verständigen kann, vgl. Tanenbaum (Fn. 3), S. 32. Spezielle VoIP-Gateways sorgen dafür, dass IP-Netze und herkömmliche Telefonnetze miteinander kommunizieren können. 12 Badach (o. Fn. 6), S. 289. |
Deutliche Ähnlichkeiten. |
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[11.] Mb/Fragment 051 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 14:48:57 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 51, Zeilen: 11-17 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 2, Zeilen: 9-14 |
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Bei der IP-Sprachübertragung wird die Sprache durch ein Mikrofon in elektrische Signale umgewandelt. Diese werden durch einen Analog-Digital-Wandler in einen digitalen Datenstrom übersetzt, danach aufgeteilt und in IP-Datenpakete verpackt, die über ein Netzwerk übertragen werden. Die ankommenden Pakete werden dann zu einem digitalen Datenstrom zusammengefasst, mittels Digital-Analog-Wandler wieder in ein analoges Signal überführt und
von einem Lautsprecher in Sprache umgewandelt. |
Bei der IP-Sprachübertragung wird die Sprache durch ein Mikrofon in elektrische Signale
umgewandelt. Diese werden durch einen Analog-Digital-Wandler in einen digitalen Datenstrom übersetzt, danach aufgeteilt und in IP-Datenpakete verpackt, die über ein Netzwerk übertragen werden. Die ankommenden Pakete werden dann zu einem digitalen Datenstrom zusammengefasst, mittels Digital-Analog-Wandler wieder in ein analoges Signal überführt und von einem Lautsprecher in Sprache umgewandelt.6 6 Badach, Voice over IP, Die Technik, Grundlagen und Protokolle für Multimedia-Kommunikation, 2. Aufl. 2005, S. 132 ff. |
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[12.] Mb/Fragment 051 28 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 14:57:15 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 51, Zeilen: 28-40 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 3, Zeilen: 3-13 |
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H.323 ist ein ITU-T-Standard und stellt ein Rahmenwerk (Framework) dar. Der Standard legt die Architektur und Funktionalitäten der Systeme und Endgeräte fest, um ein Kommunikationssystem für Audio-, Video- und Datenverbindungen zu ermöglichen. Das Session Initiation Protocol (SIP) wurde von einer Arbeitsgruppe der IETF entwickelt. Das SIP-Protokoll ist textbasiert, und ähnlich wie die Webseiten-Beschreibungssprache HTML, aufgebaut. Auch die SIP-Adressen sind wie E-Mail-Adressen strukturiert. Damit kann für die Ermittlung von IP-Adressen der Voice over IP-Telefone das DNS (Domain Name System) eingesetzt werden. Zunächst galt H.323 als bevorzugter Standard für Voice over IP. Als SIP im Jahr 1999 von der IETF veröffentlicht wurde, fand es jedoch schnell eine breite Akzeptanz und hat sich mittlerweile zu einer starken Alternative zu H.323 entwickelt. Das SIP-Protokoll bietet gegenüber H.323 einige Vorteile: Der textbasierte Aufbau, [...] | H.323 ist ein ITU-T-Standard und stellt ein Rahmenwerk (Framework) dar. Der Standard legt die Architektur und Funktionalitäten der Systeme und Endgeräte fest, um ein Kommunikationssystem für Audio-, Video- und Datenverbindungen zu ermöglichen. Das Session Initiation Protocol (SIP) wurde von einer Arbeitsgruppe der IETF entwickelt. Das SIP-Protokoll ist textbasiert und ähnlich wie die Webseiten-Beschreibungssprache HTML aufgebaut. Auch die SIP-Adressen sind wie E-Mail-Adressen strukturiert. Damit kann für die Ermittlung von IP-Adressen der VoIP-Telefone das DNS (Domain Name System) eingesetzt werden. Zunächst galt H.323 als bevorzugter Standard für VoIP. Als SIP im Jahr 1999 von der IETF veröffentlicht wurde, fand es jedoch schnell eine breite Akzeptanz und hat sich mittlerweile zu einer starken Alternative zu H.323 entwickelt. Das SIP-Protokoll bietet gegenüber H.323 einige Vorteile: Der textbasierte Aufbau [...] |
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[13.] Mb/Fragment 052 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-04-19 22:46:04 Guckar | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 52, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 3, Zeilen: 13-18 |
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[Der textbasierte Aufbau, ähn]lich dem HTTP-Protokoll (Hypertext Transfer Protocol), erleichtert insbesondere die Entwicklung von Protokollsoftware, die sich an Internet-Browser-Technologie orientieren kann. Ein anderer Vorteil ist die unproblematische Implementierbarkeit aufgrund der leichten Lesbarkeit von Aufzeichnungen der Protokollabläufe. Aufgrund dieser Vorzüge kann davon ausgegangen werden, dass der SIP-Standard sich mittelfristig gegen H.323 durchsetzen wird. | Der textbasierte Aufbau ähnlich dem HTTP-Protokoll (Hypertext Transfer Protocol) erleichtert insbesondere die Entwicklung von Protokollsoftware, die sich an Internet-Browser-Technologie orientieren kann. Ein anderer Vorteil ist die unproblematische Implementierbarkeit aufgrund der leichten Lesbarkeit von Aufzeichnungen der Protokollabläufe. Aufgrund dieser Vorzüge kann davon ausgegangen werden, dass der SIP-Standard sich mittelfristig gegen H.323 durchsetzen wird. |
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[14.] Mb/Fragment 053 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 15:03:53 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 53, Zeilen: 6-11 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 0, Zeilen: 0 |
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Aus heutiger Sicht besteht sogar die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der nächsten Jahre eine nahezu vollständige Migration der Sprachtelefonie in die IP-Netzte erfolgt.177 Die Vorteile dieser Technologie liegen zum einen in den relativ geringen Infrastrukturkosten und den entsprechend niedrigen Preisen. Zum anderen kann eine optimale Netzauslastung und eine flexible Ressourcenbelegung erreicht werden.
177 Meinberg/Grabe, K&R 2004, 409. |
Aus heutiger Sicht besteht sogar die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der nächsten Jahre eine weitgehende Migration der Sprachtelefonie in die IP-Netzte erfolgen wird.<sup<4 Die Vorteile dieser Technologie liegen zum einen in den relativ geringen Infrastrukturkosten und den entsprechend niedrigen Preisen. Zum anderen kann eine optimale Netzauslastung und eine flexible Ressourcenbelegung erreicht werden.
4 Katko, CR 2005, 189, 193; vgl. auch unter <http://www.heise.de/newsticker/meldung/52807> und unter<http://www.heise.de/newsticker/meldung/52470> [Stand: 25.10.2005] |
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[15.] Mb/Fragment 053 23 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 15:07:08 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 53, Zeilen: 23-26 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 1, Zeilen: 4-7 |
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Nicht nur in Deutschland wurde das Thema Voice over IP seit Mitte der 90er Jahre lebhaft diskutiert. Der Einsatz von Voice over IP-Technologie beschränkte sich in der Anfangsphase darauf, Telefongespräche über das Internet zu leiten, um insbesondere im Weitverkehrsbereich Kosten einzusparen. | Das Thema VoIP wurde bereits in den 90er-Jahren lebhaft diskutiert. Der Einsatz von VoIP-Technologie beschränkte sich in der Anfangsphase darauf, Telefongespräche über das Internet zu leiten, um insbesondere im Weitverkehrsbereich Kosten einzusparen. |
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[16.] Mb/Fragment 054 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 15:11:37 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 54, Zeilen: 6-14 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 1, Zeilen: 8-14 |
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Dennoch gelang der Technologie zunächst nicht der große Durchbruch, und die Hysterie um Voice over IP ebbte vor einigen Jahren wieder ab. Aufgrund der allgemein schlechten Wirtschaftslage war die Bereitschaft der Unternehmen, in die Informationstechnologie zu investieren, sehr zurückhaltend. Zudem entsprachen die verfügbaren Technologien nicht den Erwartungen. Die schlechten Sprachübertragungseigenschaften des Internets machten sich durch Verzögerungszeiten im Sekundenbereich, hohen Übertragungszeitschwankungen und Paketverlustraten bemerkbar,180 so dass sich Voice over IP zunächst nicht auf dem Massenmarkt etablieren konnte.
180 Nölle, Voice over IP, a. a. O., S. 15. |
Vor einigen Jahren ebbte die Hysterie um die VoIP jedoch wieder ab. Aufgrund der allgemein schlechten Wirtschaftslage war die Bereitschaft der Unternehmen, in die Informationstechnologie zu investieren, sehr zurückhaltend. Die verfügbaren Technologien entsprachen nicht den Erwartungen. Die schlechten Sprachübertragungseigenschaften des Internets machten sich durch Verzögerungszeiten im Sekundenbereich, hohe Übertragungszeitschwankungen und Paketverlustraten bemerkbar3, sodass sich die Technik zunächst nicht auf dem Massenmarkt etablieren konnte.
3 Nölle, Voice over IP, Grundlagen, Protokolle, Migration, 2. Aufl. 2005, S. 15. |
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[17.] Mb/Fragment 062 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 15:14:13 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 62, Zeilen: 3-5 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 4, Zeilen: 2-4 |
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Voice over IP wird bereits in vielen Intranets von Firmen eingesetzt. Hier ermöglicht die Verwendung der IP-Technik Kosteneinsparungen und die Realisierung von Mehrwertdiensten. | VoIP wurde bislang hauptsächlich im Intranet von Firmen eingesetzt. Hier ermöglicht die Verwendung der IP-Technik erhebliche Kosteneinsparungen und die Realisierung von
Mehrwertdiensten. |
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[18.] Mb/Fragment 062 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 15:16:23 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 62, Zeilen: 14-17 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 4, Zeilen: 8-10 |
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Voice over IP eignet sich auch für ein Unternehmen, das an mehreren Standorten angesiedelt ist. Hier kann ein IP-Netz für eine standortübergreifende Vernetzung der Telekommunikationsanlagen des Unternehmens genutzt werden. | VoIP eignet sich auch für Unternehmen, die an mehreren Standorten angesiedelt sind. Hier kann ein IP-Netz für eine standortübergreifende Vernetzung der Telekommunikationsanlagen des Unternehmens genutzt werden. |
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[19.] Mb/Fragment 063 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-04-19 22:47:52 Guckar | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 63, Zeilen: 1-3 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 4, Zeilen: 4-8 |
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[Bei den meisten herkömmlichen Telefonanlagen ist bereits jetzt die Computer-Telefonie-Integration (CTI) zu finden. Zusammen mit Voice] over IP können vollständig integrierte Unified Messaging-Anwendungen realisiert werden, wobei die Sprachtelefonie mit E-Mail, Fax, SMS, Web- und weiteren Diensten verschmilzt.210
210 Nölle, Voice over IP, a. a. O., S. 15. |
Bei den meisten herkömmlichen Telefonanlagen ist bereits jetzt die Computer-Telefonie-Integration (CTI) zu finden. Zusammen mit VoIP können vollständig integrierte Unified Messaging-Anwendungen realisiert werden, wobei die Sprachtelefonie mit den Anwendungsmöglichkeiten E-Mail, Fax, SMS, Web- und weiteren Diensten verschmilzt.13
13 Nölle (o. Fn. 3), S. 15. |
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[20.] Mb/Fragment 063 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 15:24:12 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 63, Zeilen: 6-18 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 4, Zeilen: 13-15, 20-24 |
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IV. IP-Netze als Backbone
IP-Netze, und insbesondere das Internet, können auch als Backbone für das öffentliche Telefonnetz (.Public Switched Telephone Network, PSTN) genutzt werden. Hierbei wird die IP-Technik vom Netzbetreiber intern genutzt und ist für den einzelnen Nutzer in der Regel nicht bemerkbar. V. Voice over IP im Privatbereich Aber auch im Privatbereich ist die IP-Technik einsetzbar und gewinnt hier immer mehr an Bedeutung. Voice over IP bietet sich insbesondere für Auslandsgespräche an, da bei Verbindungen zwischen Teilnehmern, die den gleichen Voice over IP-Dienst benutzen i. d. R. lediglich die üblichen Internetgebühren anfallen und darüber hinaus keine Kosten entstehen. Etablierte Modelle sind hier daher PC-basierte Angebote. Viele Anbieter ermöglichen aber auch Gespräche in das bzw. aus dem öffentlichen Telekommunikationsnetz. |
IP-Netze können zudem als Backbone für das öffentliche Telefonnetz (Public Switched
Telephone Network, PSTN) genutzt werden. Hierbei wird die IP-Technik vom Netzbetreiber intern angewandt. [...] Aber auch im Privatbereich ist die IP-Technik einsetzbar und gewinnt hier immer mehr an Bedeutung. VoIP bietet sich insbesondere für Auslandsgespräche an, da bei Verbindungen zwischen Teilnehmern, die den gleichen VoIP-Dienst benutzen, i. d. R. lediglich die üblichen Internetgebühren anfallen und darüber hinaus keine Kosten entstehen. Viele Anbieter rmöglichen zudem Gespräche in das bzw. aus dem öffentlichen Telekommunikationsnetz. |
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[21.] Mb/Fragment 064 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 15:29:37 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 64, Zeilen: 4-10 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 4, Zeilen: 10-12; 17-19 |
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Die Verwendung von Voice over IP bietet sich auch im Home-Office-Bereich an, wo Heimarbeitsplätze über DSL213 an Firmennetze angebunden werden können.
In den Bereichen automatischer Sprachverarbeitung ist es mittlerweile möglich, Anrufer mit vollautomatischen sprachgesteuerten Systemen zu bedienen. Diese bezeichnet man auch als „Voice Controlled Assistants“ und eignen sich ebenfalls für die Voice over IP-Infrastruktur. 213 Digital Subscriber Line, ermöglicht High-Speed-Breitband-Verbindungen. |
Die Verwendung von VoIP bietet sich zudem im Home-Office-Bereich an, da Heimarbeitsplätze
sinnvoll über DSL an Firmennetze angebunden werden können. [...] In den Bereichen automatischer Sprachverarbeitung ist es mittlerweile möglich, Anrufer mit vollautomatischen sprachgesteuerten Systemen zu bedienen. Diese bezeichnet man auch als „Voice Controlled Assistents“ und eignen sich ebenfalls für die VoIP-Infrastruktur. |
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[22.] Mb/Fragment 065 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 15:36:09 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 65, Zeilen: 5-29 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 4, 5, Zeilen: 27-31; 1-17 |
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Anzumerken ist aber, dass der Voice over IP-Markt von einer starken Dynamik geprägt ist. Die folgende Kategorisierung stellt die derzeit verfügbaren Geschäftsmodelle dar. Es ist aber davon auszugehen, dass zukünftig weitere hinzukommen werden.
I. Do-it-yourself-Anwendung (DIY) - Modell I Bei diesem Betreibermodell benötigt der Nutzer eine Internet-Verbindung und einen PC, auf dem eine bestimmte Anwendung (soft-phone, wie z. B. „Skype“) installiert ist. Der User kann dann mit anderen Nutzem, die über die gleiche Ausstattung verfügen, über das Internet gratis (bis auf die anfallenden Internet-Verbindungs-Gebühren) telefonieren. Eingehende Anrufe erfordern, dass der PC des jeweiligen Nutzers eingeschaltet und mit dem Internet verbunden ist. Der Vorteil dieses Modells besteht darin, dass neben den Kosten für die Internet-Verbindung keine weiteren Kosten entstehen. Es ist aber kein Ersatz für herkömmliche Telefondienste, da Anschlüsse in das öffentlich vermittelte Telefonnetz (PSTN) nicht erreichbar sind. Die Anwendung eignet sich aber aus Gründen der Kostenersparnis insbesondere für Gespräche ins Ausland. II. Providerunabhängige Dienste - Modell II In diesem Modell geht der Nutzer eine Geschäftsverbindung mit einem Voice over IP-Anbieter ein, der unabhängig von einem Internet Service Provider (ISP) ist. Die IP-Telefonie stellt hier also einen unabhängigen Zusatzdienst dar. Der Anbieter vermittelt Gespräche aus IP-Netzen zum PSTN und umgekehrt. 214 Er übernimmt somit die Aufgabe eines IP-Gateways. Anbieter dieses Geschäftsmodells sind z.B. Sipgate215 und Nikotel.216 Mittels einer IP-basierten Verbindung können Gespräche zwischen Voice over IP-Benutzern untereinander als auch Verbindungen zum PSTN hergestellt werden. |
[S. 4]
4 Geschäftsmodelle Der VoIP-Markt ist von einer starken Dynamik geprägt und es werden mittlerweile unterschiedliche Dienste angeboten. Die folgende Kategorisierung stellt die derzeit verfügbaren Geschäftsmodelle dar, es ist aber davon auszugehen, dass zukünftig weitere hinzukommen werden. [S. 5] 4.1 Anbieter von VoIP-Software Bei diesem Geschäftsmodell gibt es keinen Diensteanbieter. Der Nutzer benötigt eine Internet-Verbindung und einen PC, auf dem eine bestimmte Anwendung (soft-phone, wie z. B. „Skype“) installiert ist. Der Nutzer kann dann mit anderen Nutzern, die über die gleiche Ausstattung verfügen, über das Internet gratis (bis auf die anfallenden Internet-Verbindungs-Gebühren) telefonieren. Eingehende Anrufe erfordern, dass der PC des jeweiligen Nutzers eingeschaltet und mit dem Internet verbunden ist. Der Vorteil dieses Modells besteht darin, dass neben den Kosten für die Internet-Verbindung keine weiteren Kosten entstehen. Es ist aber kein Ersatz für herkömmliche Telefondienste, da Anschlüsse in das öffentlich vermittelte Telefonnetz (PSTN) nicht erreichbar sind. Die Anwendung eignet sich aber aus Gründen der Kostenersparnis insbesondere für Gespräche ins Ausland. 4.2 Providerunabhängige Dienste In diesem Modell geht der Nutzer eine Geschäftsverbindung mit einem VoIP-Anbieter ein, der unabhängig von einem Internet Service Provider (ISP) ist. Der Anbieter vermittelt Gespräche aus IP-Netzen zum PSTN und umgekehrt.15 Er übernimmt somit die Aufgabe eines IP-Gateways. Mittels einer IP-basierten Verbindung können Gespräche zwischen VoIP-Benutzern untereinander als auch Verbindungen zum PSTN hergestellt werden. |
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[23.] Mb/Fragment 070 26 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:15:45 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 070, Zeilen: 26-34 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 006, Zeilen: - |
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Aufgrund der schwierigen rechtlichen Einordnung startete die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) 228 im April 2004 eine umfassende Anhörung zu diesem Thema. 229 Im Rahmen dieser Anhörung haben sich einige zentrale Themen herauskristallisiert. Es handelt sich hierbei um die Entbündelung von Breitbandanschluss und Telefonanschluss, Nummerierungsfragen, Aspekte des Verbraucherschutzes und Fragen der öffentlichen Sicherheit wie die Umsetzung von Notrufverpflichtungen und Überwachungsmaßnahmen. Diese Problemfelder wurden auch bei der am 18.10.2004 von der BNetzA [...]
228 Ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). 229 Siehe unter <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/473.pdf>. |
Aufgrund der schwierigen rechtlichen Einordnung startete die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) 18 im April 2004 eine umfassende Anhörung zu diesem Thema. 19 Im Rahmen dieser Anhörung haben sich einige zentrale Themen herauskristallisiert, die in diesem Beitrag erörtert werden sollen. Es handelt sich hierbei um die Entbündelung von Breitbandanschluss und Telefonanschluss, Nummerierungsfragen, Aspekte des Verbraucherschutzes und Fragen der öffentlichen Sicherheit wie die Umsetzung von Notrufverpflichtungen und Überwachungsmaßnahmen. Diese Problemfelder wurden auch bei der am 18.10.2004 von der BNetzA [...]
18 Ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). 19 <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/473.pdf> [Stand: 25.10.2005]. |
Nur eine redaktionelle Kürzung. Fortsetzung auf S. 71. Die in Klammern eingeführte Abkürzung BNetzA ist bereits ein halbes Dutzend Mal zuvor verwendet worden (und zudem im Abkürzungsverzeichnis ausgewiesen), zum letzten Mal weiter oben auf der Seite. Das deutet auf eine ohne weiteres Nachdenken ausgeführte Copy´n´Paste-Übernahme. |
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[24.] Mb/Fragment 080 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-28 18:58:09 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 80, Zeilen: 3-16 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 7, Zeilen: 14-22 |
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Nach der neuen und weiten Definition des § 3 Nr. 24 TKG sind Telekommunikationsdienste
„in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen (...)“ Bei Voice over IP werden die digitalisierten, komprimierten und in Segmente zerlegten Datenpakete unter Nutzung des Internet-Protokolls übermittelt. Dienste von Voice over IP-Anbietem bestehen also in der Übertragung von Sprachdaten und somit von Signalen. Diese Daten werden über ein IP-Netz und folglich über ein Telekommunikationsnetz übermittelt. Es wird lediglich eine andere Technik als bei der herkömmlichen leitungsvermittelten Telefonie verwendet. Die IP-Telfonie ist daher grundsätzlich als Telekommunikationsdienst einzustufen.265 265 So auch BNetzA, Eckpunkte der regulatorischen Behandlung von Voice over IP (VoIP), a. a. O., Eckpunkt 2, S. 5 f. |
Telekommunikationsdienste sind gem. § 3 Nr. 24 TKG „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen“. Bei VoIP werden die digitalisierten, komprimierten und
in Segmente zerlegen Datenpakete unter Nutzung des Internet-Protokolls übermittelt. Dienste von VoIP-Anbietern bestehen also in der Übertragung von Sprachdaten und somit von Signalen. Diese Daten werden über ein IP-Netz und folglich über ein Telekommunikationsnetz übermittelt. Es wird lediglich eine andere Technik als bei der herkömmlichen leitungsvermittelten Telefonie verwendet. Die IP-Telfonie ist daher grundsätzlich als Telekommunikationsdienst einzustufen.24 24 So auch Eckpunkt 2 der BNetzA (o. Fn. 21), S. 5 f. |
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[25.] Mb/Fragment 090 28 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:16:36 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 090, Zeilen: 28-29 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 007, Zeilen: - |
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Im ursprünglichen Entwurf der BNetzA zur Marktanalyse der Märkte 1 bis 6 vom 24.11.2004 wurde das The- [...] | Im ursprünglichen Entwurf der BNetzA zur Marktanalyse der Märkte 1 bis 6 vom 24.11.2004 wurde das Thema [...] |
Fortsetzung auf S. 91. |
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[26.] Mb/Fragment 091 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-28 19:09:33 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 091, Zeilen: 01-5, 14-16 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 7, 9, Zeilen: 24-28, 1-4 |
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[Im ursprünglichen Entwurf der BNetzA zur Marktanalyse der Märkte 1 bis 6 vom 24.11.2004 wurde das The]ma Voice over IP zunächst offen gelassen.309 Mittlerweile ist die Regulierungsbehörde aber der Auffassung, dass über Voice over IP-Dienste an festen Standorten realisierte Verbindungen in nationale oder internationale Festnetze denselben sachlich relevanten Märkten wie traditionelle Verbindungen zuzuordnen sind.310 Die Verbindungen werden den Märkten 3 bis 6 zugerechnet. [...]
309 Entwurf der Marktanalyse der Märkte 1 bis 6 der Märkte-Empfehlung der EUKommission, <http://www.bundesnetzagentur.de/mediayarchive/1979.pdf>. 310 Bundesnetzagentur, Eckpunkte der regulatorischen Behandlung von Voice over IP (VoIP), a. a. O., S. 8. 311 So jetzt auch die Regulierungsverfugung der BNetzA, vgl. unter <http://www. bundesnetzagentur.de/media/archive/6743 .pdf>. |
[S. 7]
Im ursprünglichen Entwurf der BNetzA zur Marktanalyse der Märkte 1 bis 6 vom 24.11.2004 wurde das Thema VoIP zunächst offen gelassen.25 Mittlerweile ist die Regulierungsbehörde aber der Auffassung, dass über VoIP-Dienste an festen Standorten realisierte Verbindungen in nationale oder internationale Festnetze denselben sachlich relevanten Märkten wie traditionelle Verbindungen zuzuordnen sind.<sup<26 [s. 8] [Die Verbindungen sollen den Märkten] 3 bis 6 zugerechnet werden, da hinreichende Substitutionsbeziehungen zwischen den unterschiedlichen Verbindungen bestünden, die eine Zugehörigkeit zu einem einheitlich sachlich relevanten Markt erfordern. Die entsprechenden Breitbandanschlussprodukte werden hingegen nicht diesen Märkten zugerechnet, sondern bilden einen eigenständigen Markt.27 25 Entwurf der Marktanalyse der Märkte 1 bis 6 der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission, <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1979.pdf> [Stand: 25.10.2005]. 26 Eckpunkt 4 der BNetzA (o. Fn.21), S. 8. 27 Dazu sogleich ausführlich unter 5.3. |
Leicht ergänzt. |
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[27.] Mb/Fragment 095 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-28 19:18:21 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 95, Zeilen: 1-24 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 20, 21, Zeilen: 25-27, 1-17 |
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D. Zusammenschaltung IP-basierter Netze
Soll ein Voice over IP-Gespräch über Netze verschiedener Betreiber geführt werden, so ist eine Zusammenschaltung dieser Netze erforderlich. Zusammenschaltung ist derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen (§ 3 Nr. 34 TKG). Einige Voice over IP-Anbieter haben bereits entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen getroffen. Freenet, Web.de und sipgate haben ihre Netze z. B. bereits zusammengeschaltet.322 Auch Nikotel und Web.de haben entsprechende Vereinbarungen getroffen, so dass Kunden beider Unternehmen kostenlos untereinander telefonieren können.323 Anders ist jedoch die Praxis einiger Mobilfunkanbieter: So lässt E-Plus beispielsweise für seine Mobilfunk-Datenflatrate nur die Nutzung von Voice over IP seines Kooperationspartners Skype zu. Andere Varianten der Internet-Telefonie, die auf dem SIP-Protokoll basieren, werden blockiert.<sup<324 Vodafone hat sich in seinen UMTS-Datentarifen Vorbehalten, die Voice over IP-Nutzung ab Juli 2007 zu unterbinden.325 Es stellt sich daher die Frage, ob Anbieter zur Zusammenschaltung verpflichtet werden können. Um den Herausforderungen, die durch die Migration zu IP-basierten Netzen in Bezug auf ein geeignetes Zusammenschaltungsregime entstehen, begegnen zu können, hat die BNetzA eine beratende Projektgruppe eingesetzt.326 Anhand eines Fragenkatalogs sollen die Rahmenbedingungen der Zusammenschaltung IP-basierter Netze untersucht und Lösungsansätze entwickelt werden.327 322 Vgl. heise online, Meldung vom 7.12.2004, abrufbar unter <http://www.heise.de/newsticker/meldung/53999>. 323 Vgl. heise online, Meldung vom 28.4.2005, abrufbar unter <http://www.heise.de/newsticker/meldung/59094>. 324 Vgl. heise online, Meldung vom 1.9.2005, abrufbar unter <http://www.heise.de/newsticker/meldung/63465>. 325 Siehe unter <http://www.vodafone.de/untemehmen/presse/6613_74139.html>. 326 Bundesnetzagentur, Eckpunkte der regulatorischen Behandlung von Voice over IP (VoIP), a. a. O., Eckpunkt 7, S. 11. 327 Der Fragenkatalog kann über die Homepage der BNetzA abgerufen werden unter <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/3180.pdf>. |
[S. 20]
5.6 Zusammenschaltung Soll ein VoIP-Gespräch über Netze verschiedener Betreiber geführt werden, so ist eine Zusammenschaltung dieser Netze erforderlich. Zusammenschaltung ist derjenige Zugang, der [S. 21] die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen (§ 3 Nr. 34 TKG). Einige VoIP-Anbieter haben bereits entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen getroffen. Freenet, Web.de und sipgate haben ihre Netze z. B. bereits zusammengeschaltet.84 Auch Nikotel und Web.de haben entsprechende Vereinbarungen getroffen und Kunden beider Unternehmen können damit kostenlos untereinander telefonieren.85 Anders ist jedoch die Praxis einiger Mobilfunkanbieter: So lässt E-Plus beispielsweise für seine Mobilfunk-Datenflatrate nur die Nutzung von VoIP seines Kooperationspartners Skype zu. Andere Varianten der Internet-Telefonie, die auf dem SIP-Protokoll basieren, werden blockiert.86 Vodafone hat sich in seinen UMTS-Datentarifen vorbehalten, die VoIP-Nutzung ab Juli 2007 zu unterbinden.87 Es stellt sich daher die Frage, ob Anbieter zur Zusammenschaltung verpflichtet werden können. Um den Herausforderungen, die durch die Migration zu IP-basierten Netzen in Bezug auf ein geeignetes Zusammenschaltungsregime entstehen, begegnen zu können, hat die BNetzA eine beratende Projektgruppe eingesetzt.88 Anhand eines Fragenkatalogs sollen die Rahmenbedingungen der Zusammenschaltung IP-basierter Netze untersucht und Lösungsansätze entwickelt werden.89 84 <http://www.heise.de/newsticker/meldung/53999> [Stand: 25.10.2005]. 85 <http://www.heise.de/newsticker/meldung/59094> [Stand: 25.10.2005]. 86 <http://www.heise.de/newsticker/meldung/63465> [Stand: 25.10.2005]. 87 <http://www.vodafone.de/unternehmen/presse/6613_74139.html> [Stand: 25.10.2005]. 88 Eckpunkt 7 der BNetzA (o. Fn. 21), S. 11. 89 Der Fragenkatalog kann über die Homepage der BNetzA abgerufen werden. |
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[28.] Mb/Fragment 096 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-28 19:26:23 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 86, Zeilen: 1-31 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 21, 22, Zeilen: 18-24, 1-22 |
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I. Verhandlungspflicht aller Netzbetreiber
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten (§16 TKG). Angebotspflicht bedeutet hierbei, dass die Unternehmen nach Treu und Glauben Verträge aushandeln und auf gewerblicher Grundlage abschließen sollen.328 Es besteht jedoch kein Kontrahierungszwang, d. h. ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, einen Zusammenschaltungsvertrag zu Bedingungen abzuschließen, die es nicht akzeptieren kann.329 Zweck der Verhandlungspflicht ist die Sicherung des Gemeinwohlinteresses an einer flächendeckenden interoperablen Telekommunikationsinfrastruktur. II. Zusammenschaltungspflicht marktbeherrschender Netzbetreiber Marktbeherrschende Netzbetreiber können im Wege einer Regulierungsverfügung zur Zusammenschaltung verpflichtet werden. Gem. § 21 Abs. 1 TKG kann die BNetzA Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfugen, Zugangsverpflichtungen auferlegen, insbesondere wenn andernfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder die Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Die Regulierungsbehörde soll marktmächtige Betreiber dazu verpflichten, die Zusammenschaltung von elekommunikationsnetzen zu ermöglichen (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG). Ihr Ermessen ist folglich in Bezug auf eine Zusammenschaltungsverpflichtung eingeschränkt. Bei Anwendung des von der BNetzA vertretenen Grundsatzes „ein Netz - ein Markt“ ist davon auszugehen, dass jeder Mobilfunkanbieter in dem von ihm betriebenen Netz über beträchtliche Marktmacht verfügt, so dass er gem. § 21 Abs. 1 TKG i. V. m. § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG zur Zusammenschaltung verpflichtet werden kann. III. Zusammenschaltungspflicht nicht-marktbeherrschender Netzbetreiber Gem. § 18 Abs. 1 TKG können allerdings auch Netzbetreibem ohne beträchtliche Marktmacht, die den Zugang zu Endnutzem kontrollieren, Zugangs[Verpflichtungen auferlegt werden.<sup<330] 328 Erwägungsgrund 5 der Zugangsrichtlinie; Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABI. Nr. L 108 vom 24.4.2002 S. 7 - 20. 329 Schütz, Kommunikationsrecht, a. a. O., Rn. 296. 330 Zu den Tatbestands Voraussetzungen und möglichen Zugangs Verpflichtungen insgesamt s. Neitzel/'Müller, CR 2004, 736, 740 ff. |
[S. 21]
5.6.1 Verhandlungspflicht aller Netzbetreiber Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten (§ 16 TKG). Angebotspflicht bedeutet hierbei, dass die Unternehmen nach Treu und Glauben Verträge aushandeln und auf gewerblicher Grundlage abschließen sollen.90 Es besteht jedoch kein Kontrahierungszwang, d. h. ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, einen Zusammenschaltungsvertrag zu Bedingungen abzuschließen, die es nicht [akzeptieren kann.91] [S. 22] Zweck der Verhandlungspflicht ist die Sicherung des Gemeinwohlinteresses an einer flächendeckenden interoperablen Telekommunikationsinfrastruktur. 5.6.2 Zusammenschaltungspflicht marktbeherrschender Netzbetreiber Marktbeherrschende Netzbetreiber können im Wege einer Regulierungsverfügung zur Zusammenschaltung verpflichtet werden. Gem. § 21 Abs. 1 TKG kann die BNetzA Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, Zugangsverpflichtungen auferlegen, insbesondere wenn andernfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder die Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Die Regulierungsbehörde soll marktmächtige Betreiber dazu verpflichten, die Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG). Ihr Ermessen ist folglich in Bezug auf eine Zusammenschaltungsverpflichtung eingeschränkt. Bei Anwendung des von der BNetzA vertretenen Grundsatzes „ein Netz – ein Markt“ ist davon auszugehen, dass jeder Mobilfunkanbieter in dem von ihm betriebenen Netz über beträchtliche Marktmacht verfügt, sodass er gem. § 21 Abs. 1 TKG i. V. m. § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG zur Zusammenschaltung verpflichtet werden kann. 5.6.3 Zusammenschaltungspflicht nicht-marktbeherrschender Netzbetreiber Gem. § 18 Abs. 1 TKG können allerdings auch Netzbetreibern ohne beträchtliche Marktmacht, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, Zugangsverpflichtungen auferlegt werden.92 Zu prüfen ist, ob VoIP-Anbieter den Zugang zu Endkunden i. S. d. § 18 TKG kontrollieren, denn dann könnten sie auch untereinander zur Zusammenschaltung verpflichtet werden. 90 Erwägungsgrund 5 der Zugangsrichtlinie, Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 v. 24.4.2002 S. 7 – 20. 91 Schütz, Kommunikationsrecht, 2005 (o. Fn. 40), S. 136. 92 Zu den Tatbestandsvoraussetzungen und möglichen Zugangsverpflichtungen insgesamt s. Neitzel/Müller, CR 2004, 736, 740 ff. |
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[29.] Mb/Fragment 097 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-28 19:42:03 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 97, Zeilen: 1-18 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 22, 23, Zeilen: 20-28, 1-6 |
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Zu prüfen ist, ob Voice over IP-Anbieter den Zugang zu Endkunden i. S. d. § 18 TKG kontrollieren, denn dann könnten sie auch untereinander zur Zusammenschaltung verpflichtet werden. Teilnehmemetzbetreiber kontrollieren stets den Zugang zum Endkunden.331 Voice over IP-Anbieter stellen allerdings keinen physischen Anschluss bereit. Nach der nunmehr weiten Fassung des Zugangsbegriffs (§ 3 Nr. 32 TKG) kommt es auf die Bereitstellung des physischen Anschlusses aber auch nicht an.332 Entscheidend ist vielmehr die Kontrolle der Erreichbarkeit eines Endnutzers. Diese wird durch die Zuweisung einer Nummer und die damit verbundene Möglichkeit, eingehende Anrufe zu empfangen, ausgeübt. Art. 5 Abs. 1 lit.a) der Zugangsrichtlinie geht davon aus, dass eine Zugangskontrolle von Unternehmen ausgehen kann, die den End-zu-End-Verbund von Diensten logisch kontrolliert. Die Kontrolle über den Zugang zu einem Voice over IP-Dienst wird daher durch die Zuweisung der Nummer, die Hinterlegung in entsprechenden Servern und die Möglichkeit, über diese Server Verbindungen aufzubauen und zu kontrollieren, charakterisiert.333 Somit können auch Voice over IP-Anbieter den Zugang zu Endnutzem kontrollieren und gem. § 18 Abs. 1 TKG zur Zusammenschaltung verpflichtet werden.
331 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 139. 332 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 139. 333 Schütz, Kommunikationsrecht, a. a. O., Rn. 404a. |
[S. 22]
Zu prüfen ist, ob VoIP-Anbieter den Zugang zu Endkunden i. S. d. § 18 TKG kontrollieren, denn dann könnten sie auch untereinander zur Zusammenschaltung verpflichtet werden. Teilnehmernetzbetreiber kontrollieren stets den Zugang zum Endkunden.93 VoIP-Anbieter stellen allerdings keinen physischen Anschluss bereit. Nach der nunmehr weiten Fassung des Zugangsbegriffs (§ 3 Nr. 32 TKG) kommt es auf die Bereitstellung des physischen Anschlusses aber auch nicht an.94 Entscheidend ist vielmehr die Kontrolle der Erreichbarkeit eines Endnutzers. Diese wird durch die Zuweisung einer Nummer und die damit verbundene Möglichkeit, eingehende Anrufe zu empfangen, ausgeübt. Art. 5 Abs. 1 lit.a) der Zugangsrichtlinie95 geht davon aus, dass Zugangskontrolle von Unternehmen ausgehen kann, [S. 23] die den End-zu-End-Verbund von Diensten logisch kontrolliert. Die Kontrolle über den Zugang zu einem VoIP-Dienst wird daher durch die Zuweisung der Nummer, die Hinterlegung in entsprechenden Servern und die Möglichkeit, über diese Server Verbindungen aufzubauen und zu kontrollieren, charakterisiert.96 Somit können auch VoIP-Anbieter den Zugang zu Endnutzern kontrollieren und gem. § 18 Abs. 1 TKG zur Zusammenschaltung verpflichtet werden. 93 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, (o. Fn. 40) S. 139. 94 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, (o. Fn. 40) S. 139. 95 Vgl. oben Fn. 90. 96 Schütz, Kommunikationsrecht (o. Fn. 40), S. 192. |
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[30.] Mb/Fragment 098 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-15 14:03:16 Hindemith | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 098, Zeilen: 01-20 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 008, Zeilen: - |
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E. Entbündelter Breitbandzugang
Voice over IP-Verbindungen werden in aller Regel über Breitbandanschlüsse realisiert. Ein Kunde, der ausschließlich über Voice over IP-Dienste telefonieren möchte, benötigt daher genau genommen keinen herkömmlichen Telefonanschluss mehr, denn er könnte über seinen DSL-Anschluss sowohl Verbindungen zum Internet herstellen als auch telefonieren. Voice over IP-Produkte wären daher für den Endkunden besonders dann interessant, wenn der Anbieter ihm einen isolierten DSL-Anschluss zur Verfügung stellen könnte. 335 Einen DSL-Anschluss können Wettbewerber nur auf der Grundlage eines entsprechenden Vorleistungsprodukts der Deutschen Telekom AG (DTAG) anbieten. Die DTAG koppelte diese Produkte aber bislang an ihre Analog-/ISDNAnschlüsse. Abhilfe kann nur der viel diskutierte, sogenannte Bitstrom-Zugang schaffen, der den Wettbewerbern einen „Standalone“-DSL-Anschluss ermöglichen würde. Ein solches Vorleistungsprodukt wird von der DTAG jedoch nicht vollumfänglich bereitgestellt.336 Ein Resale-Produkt stellt keinen unmittelbaren Zugang zu Bitstrom dar, da den Wettbewerbern hier weder rechtlich noch technisch die Möglichkeit verschafft wird, ihre eigenen Hochgeschwindigkeits- Zugangsdienste unterschiedlich von denen des Incumbent zu gestalten.337 Aufgrund dieser Umstände fordern die Wettbewerber die Entbündelung von Breitband- und Telefonanschluss.338 335 Holznagel/Bonnekoh, MMR 2005, 585, 586. |
5.3 Entbündelung von Breitbandanschluss und Telefonanschluss
VoIP-Verbindungen werden in aller Regel über Breitbandanschlüsse realisiert. Ein Kunde, der ausschließlich über VoIP-Dienste telefonieren möchte, benötigt daher genau genommen keinen herkömmlichen Telefonanschluss mehr, denn er könnte über seinen DSLAnschluss sowohl Verbindungen zum Internet herstellen als auch telefonieren. VoIP-Produkte wären daher für den Endkunden besonders dann interessant, wenn der Anbieter ihm einen isolierten DSL-Anschluss zur Verfügung stellen könnte. Einen DSL-Anschluss können Wettbewerber nur auf der Grundlage eines entsprechenden Vorleistungsprodukts der Deutschen Telekom AG (DTAG) anbieten. Die DTAG koppelt diese Produkte aber nach wie vor an ihre Analog-/ISDN-Anschlüsse. Abhilfe kann nur der viel diskutierte, so genannte Bitstrom-Zugang schaffen, der den Wettbewerbern einen "Standalone"-DSL-Anschluss ermöglichen würde. Ein solches Vorleistungsprodukt wird von der DTAG jedoch nicht bereitgestellt.28 Aufgrund dieser Umstände fordern die Wettbewerber die Entbündelung von Breitband- und Telefonanschluss.29 28 Hierzu sogleich unter 5.3.1. |
Nur ein Satz ist ergänzt. Das Fragment ist in doppelter Hinsicht interessant. Zunächst enthält es ein klassisches Bauernopfer, da die Übernahme nach Fußnote 335 ungebrochen weitergeht. Zum anderen läßt es aber den Leser vermuten, daß alle aus Bh/Mb 2005 übernommenen Passagen auf die gleiche Art gekennzeichnet seien wie hier. Das ist ausweislich zahlreicher Fragmente ohne Kennzeichnung aber gerade nicht der Fall. Erwähnenswert ist außerdem, daß die Abkürzung DTAG für die Deutsche Telekom AG zuvor bereits etwa zehnmal gebraucht wurde (unproblematisch, weil im Abkürzungsverzeichnis erläutert); hier wird sie nun plötzlich klassisch nach Art einer Klammerdefinition eingeführt. Das könnte ein Hinweis auf Copy & Paste sein. |
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[31.] Mb/Fragment 099 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:17:15 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 99, Zeilen: 4-26 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 16, Zeilen: - |
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Zu klären ist zunächst, was genau unter Bitstrom-Zugang zu verstehen ist. 342 Die Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen 343 (Märkte-Empfehlung), führt in Ziffer 12 den Markt „Breitbandzugang für Großkunden“ auf. Im englischen Text der Märkte-Empfehlung lautet die Bezeichnung des Marktes „Wholesale broadband access“. Die deutsche Übersetzung, die den Begriff „Wholesale“ mit Großkunde wiedergibt, ist insoweit missverständlich, da unter dem Begriff „Wholesale“ die Vorleistungsebene zu verstehen ist. 344 Der Markt umfasst Bitstrom-Zugang, der die Breitband-Datenübertragung in beiden Richtungen gestattet, und sonstigen Großkundenzugang, der über andere Infrastrukturen erbracht wird, wenn sie dem Bitstrom-Zugang gleichwertig sind. 345
Nach mittlerweile allgemeinem Verständnis ist Bitstrom-Zugang ein Vorleistungsprodukt, das dem Wettbewerber die direkte Kontrolle über die Endkundenbeziehung ermöglicht und das Angebot von Anschluss und Breitbanddienst aus einer Hand erlaubt. Außerdem muss der Anbieter auf Basis des Bitstrom-Zugangs eigene, mit individuellen Qualitätsparametern ausgestattete Dienste anbieten können. 346 Diese Definition deckt sich weitgehend mit der auf europäischer Ebene verwendeten Definition, die die European Regulators Group (ERG) in einem gemeinsamen Standpunkt vom 2. April 2004 347 festge 342 Hierzu bereits Holznagel/Hombergs, MMR-Beilage 10/2003, 9 ff. 343 Empfehlung 2003/311/EG (Märkte-Empfehlung), a. a. O. 344 Märkte-Empfehlung, a. a. O., Erwägungsgrund 6. 345 BNetzA, Marktdefinition und Marktanalyse zu Markt Nr. 12 der Märkte- Empfehlung der EU-Kommission, Festlegung der Präsidentenkammer, abrufbar unter <http://www. bundesnetzagentur.de/media/archive/7382.pdf>. 346 Vgl. Anhang 3 der Marktdefinition und Marktanalyse zu Markt Nr. 12 der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission, Festlegung der Präsidentenkammer, a. a. O.: Ergebnisse der Anhörung zum Bitstrom-Zugang. 347 Bitstrom-Zugang, Gemeinsamer Standpunkt der ERG vom 2. April 2004, abrufbar unter <http://erg.eu.int/doc/whatsnew/erg_0333revl_bitstream_access_com mon_position.pdf>. |
Zu klären ist zunächst, was genau unter Bitstrom-Zugang zu verstehen ist. 30 Die Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen 31 (im Folgenden: Märkte-Empfehlung), führt in Ziffer 12 den Markt "Breitbandzugang für Großkunden" auf. Im englischen Text der Märkte-Empfehlung lautet die Bezeichnung des Marktes "Wholesale broadband access". Die deutsche Übersetzung, die den Begriff "Wholesale" mit Großkunde wiedergibt, ist insoweit missverständlich, da unter dem Begriff "Wholesale" die Vorleistungsebene zu verstehen ist. 32 Der Markt umfasst Bitstrom-Zugang, der die Breitband-Datenübertragung in beiden Richtungen gestattet, und sonstigen Großkundenzugang, der über andere Infrastrukturen erbracht wird, wenn sie dem Bitstrom-Zugang gleichwertig sind. 33
Nach mittlerweile allgemeinem Verständnis ist Bitstrom-Zugang ein Vorleistungsprodukt, das dem Wettbewerber die direkte Kontrolle über die Endkundenbeziehung ermöglicht und das Angebot von Anschluss und Breitbanddienst aus einer Hand erlaubt. Außerdem muss der Anbieter auf Basis des Bitstrom-Zugangs eigene, mit individuellen Qualitätsparametern ausgestattete Dienste anbieten können. 34 Diese Definition deckt sich weitgehend mit der auf europäischer Ebene verwendeten Definition, die die European Regulators Group (ERG) in einem gemeinsamen Standpunkt vom 2. April 2004 35 festgelegt hat. 30 Hierzu bereits Holznagel/Hombergs, MMR-Beilage 10/2003, 9 ff. 31 Empfehlung 2003/311/EG, ABl. EG Nr. L 114 v. 8.5.2003, S. 45 ff.32 Märkte-Empfehlung (o. Fn. 31), Erwägungsgrund 6. 33 Entwurf der Regulierungsbehörde zur Marktdefinition und Marktanalyse zu Markt Nr. 12 der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission "Breitbandzugang für Großkunden" (Bitstrom-Zugang), abrufbar unter <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1983.pdf> [Stand: 25.10.2005]. 34 Vgl. Anhang 3 zum Entwurf der Regulierungsbehörde zu Markt Nr. 12 der Märkte-Empfehlung der EUKommission "Breitbandzugang für Großkunden"(o. Fn. 33): Ergebnisse der Anhörung zum Bitstrom-Zugang. 35 Bitstromzugang, Gemeinsamer Standpunkt der ERG vom 2. April 2004, abrufbar unter <http://www.erg.eu.int/documents/index_en.htm#ergdocuments> [Stand: 25.10.2005]. |
Wortlautnahe Übernahme ohne Hinweis auf die Quelle. |
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[32.] Mb/Fragment 101 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-28 19:50:20 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 101, Zeilen: 15-21 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 9, Zeilen: 11-18 |
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Die DTAG bietet ihren Wettbewerbern bislang im IP-Bereich Vorleistungsprodukte an, bei denen sie den Intemetverkehr ihrer T-DSL-Kunden an ihren Breitband Points-of-Presence (BB-PoP) übergibt. Es handelt sich hierbei um die Produkte T-DSL-ZiSP, ISP-Gate und OnlineConnect.355 Die Produkte haben gemeinsam, dass lediglich der Intemetverkehr der T-DSL-Kunden übergeben wird und die Leistungen nicht die gesamte Verbindung bis zum endkundenseitigen Netzabschlusspunkt umfassen. Die Wettbewerber können auf Basis der angebotenen Vorleistungsprodukte keine eigenen DSL-Produkte anbieten, so dass es sich nicht um die Gewährung um Bitstrom-Zugang im hier zugrunde gelegten Sinne handelt.
353 Holznagel/Hombergs, MMR Beilage 10/2003, 9, 10. |
Die bislang von der DTAG offerierten IP-Vorleistungsprodukte T-DSL-ZiSP, ISP-Gate und Online-Connect haben gemeinsam, dass lediglich der Internetverkehr übergeben wird und die Leistungen nicht die gesamte Verbindung bis zum endkundenseitigen Netzabschlusspunkt umfassen. Die Wettbewerber können auf Basis der angebotenen Vorleistungsprodukte der DTAG
keine eigenen DSL-Produkte in den Markt bringen und auch keine Qualitätsdifferenzierungen vornehmen, so dass es sich nicht um die Gewährung von Bitstromzugang im hier zugrunde gelegten Sinne handelt. |
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[33.] Mb/Fragment 124 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-28 20:00:12 Fret | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 124, Zeilen: 1-34 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 13, 10, Zeilen: 1-5, 1-20 |
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IV. Maßnahmen der Zugangsregulierung 1.) Zugang zu Netzkomponenten Die Regulierungsbehörde kann das über beträchtliche Marktmacht verfügende Unternehmen verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung (§ 21 Abs. 1 S. 1 TKG). Mögliche Zugangsverpflichtungen werden in den Abs. 2 und 3 des § 21 TKG nicht abschließend aufgezählt. Einschlägig ist hier die Gewährung von Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs (§21 Abs. 2 Nr. 1 TKG). a) Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 TKG Die Verpflichtung eines Unternehmens zur Bereitstellung von Bitstream Access kann auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG gestützt werden.432 Die Form des Breitbandzugangs wurde im Verlauf des Vermittlungsverfahrens ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Danach kann die Regulierungsbehörde Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren. Bei einer eventuellen Regulierungsverfügung hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG steht. § 21 Abs. 2 TKG verlangt auf Tatbestandsebene als Adressaten einer Regulierungsverfügung einen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, der über beträchtliche Marktmacht verfugt. aa) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Der Adressat einer Regulierungsverfügung muss Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes sein. Der Begriff des Telekommunikationsnetzes wird in § 3 Nr. 27 TKG legaldefiniert als „die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen (...)“. Die neue Definition wurde in Anlehnung an die europäischen Vorgaben sehr weit und technologieneutral gefasst. Sie erfasst daher sämtliche Bestandteile der DSL-Infrastruktur wie Teilnehmeranschluss, Konzentratornetz und IP-Backbone.433 432 Schütz, Kommunikationsrecht, a. a. O., Rn. 404. 433 Holznagel/Hombergs, MMR-Beilage 10/2003, 9, 12. |
[Die Regulierungsbehörde kann das SMP-Unternehmen verpflichten, anderen Unterneh]men Zugang zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung (§ 21 Abs. 1
Satz 1 TKG). Mögliche Zugangsverpflichtungen werden in den Abs. 2 und 3 des § 21 TKG nicht abschließend aufgezählt. Einschlägig ist hier die Gewährung von Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG). [S. 10, Z. 1-9] 5.3.2 Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG Ein Unternehmen kann nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG verpflichtet werden, Bitstream Access bereit zu stellen. Diese Möglichkeit des Breitbandzugangs wurde als Resultat des Vermittlungsverfahrens ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Danach kann die Regulierungsbehörde Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder - einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren. Dabei hat sie insbesondere zu prüfen, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG steht. § 21 Abs. 2 TKG verlangt auf Tatbestandsebene als Adressaten einer Regulierungsverfügung einen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, der über beträchtliche Marktmacht verfügt. 5.3.2.1 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Der Adressat der Regulierungsverfügung muss Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes sein. Der Begriff des Telekommunikationsnetzes wird in § 3 Nr. 27 TKG in Anlehnung an die europäischen Vorgaben sehr weit und technologieneutral gefasst. Er umschließt sämtliche Bestandteile der DSL-Infrastruktur wie Teilnehmeranschluss, Konzentratornetz und IP-Backbone.39 Da die Nutzung von DSL nicht nur geschlossenen Benutzergruppen vorbehalten ist, handelt es sich bei der DSL-Infrastruktur der DTAG um ein öffentliches Telekommunikationsnetz. |
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[34.] Mb/Fragment 125 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:19:27 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 125, Zeilen: 017-035 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 13, Zeilen: - |
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Im Rahmen der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TGK steht, sind die in § 21 Abs. 1 TKG nicht abschließend genannten Kriterien zu berücksichtigen, d. h. insbesondere das Gebot der nachfragegerechten Entbündelung und die Vorgabe, Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen zu schaffen.
Bei den in § 21 Abs. 2 TKG aufgezählten Zugangsarten, zu denen auch der entbündelte Breitbandzugang gehört, handelt es sich um fakultative Verpflichtungen („Kann-Vorschriften“). Für diese ist eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Ein gesteigertes Anordnungsbedürfnis fordert der Gesetzgeber jedoch nicht. 434 Eine Entbündelungsverpflichtung ist insbesondere dann angezeigt, wenn ansonsten die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Die Gewährung von Bitstrom-Zugang könnte gerade auch im Hinblick auf eine zukunftsorientierte Entwicklung von Voice over IP den Wettbewerb beleben und so zu einer größeren Produktvielfalt an unterschiedlichsten Voice over IP-Diensten führen. Dies entspricht auch den Vorgaben des § 2 Abs. 2 TKG, da die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen erklärtes Regulierungsziel [...] 434 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 134. |
Im Rahmen der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG steht, sind die in § 21 Abs. 1 TKG nicht abschließend genannten Kriterien zu berücksichtigen. Eine Entbündelungsverpflichtung ist insbesondere dann angezeigt, wenn ansonsten die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Die Gewährung von Bitstromzugang könnte gerade auch im Hinblick auf eine zukunftsorientierte Entwicklung von VoIP den Wettbewerb beleben und so zu einer größeren Produktvielfalt an unterschiedlichsten VoIP-Diensten führen. Dies entspricht den Vorgaben des § 2 Abs. 2 TKG, da die Wahrung der Verbraucherinteressen erklärtes Regulierungsziel [...] |
Ein Satz nebst Fußnote ergänzt. Fortsetzung auf der nächsten Seite. |
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[35.] Mb/Fragment 126 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:19:37 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 126, Zeilen: 01-06 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 13, 23, Zeilen: - |
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[...] ist. 435 Außerdem würden die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorienterter Märkte begünstigt. 436
Voice over IP fördert zudem die Konvergenzentwicklung, indem es die Bereiche Internet und Telekommunikation miteinander verbindet. Sprach- und Datennetze werden zusammenwachsen und künftig eine neue Generation von Netz bilden, das sog. Next-Generation-Network. Somit könnte ein weiteres Regulierungsziel, nämlich die Unterstützung von Innovationen, gefördert werden. 435 § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG. 436 § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. |
[...] ist. 54 Außerdem würden die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorienterter Märkte begünstigt. 55 VoIP fördert zudem die Konvergenzentwicklung, indem es die Bereiche Internet und Telekommunikation miteinander verbindet.
(S.23:) Durch die Internet-Telefonie werden Sprach- und Datennetze zusammenwachsen und künftig eine neue Generation von Netz bilden, das sog. Next-Generation-Network. 54 § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG. 55 § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. |
Interessant ist die (juristisch eher ungewöhnliche) Verlagerung der zitierten Normen in die Fußnoten. Juristen schreiben so eher, wenn sie für ein nichtfachliches Publikum schreiben. Das könnte für die Übernahme des Texts aus einer Quelle sprechen, die eher für Nichtjuristen verfaßt war. |
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[36.] Mb/Fragment 163 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:24:07 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 163, Zeilen: 19 ff. |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 23, Zeilen: 12-18 |
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Ähnlich wie das E-Mail-Spammen ist das Absetzen tausender Telefonate mit Standard-Werbenachrichten technisch sehr einfach zu realisieren. 566 Diese für den Verbraucher äußert lästige Entwicklung wird nicht vom aktuellen Entwurf eines Anti-Spam-Gesetzes 567 erfasst. Nach dem neuen § 7 Nr. 3 TDG wird nämlich lediglich das Verschleiern oder Verheimlichen des Absenders und des kommerziellen Charakters in den Kopf- und Betreffzeilen unerwünschter E-Mails als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wünschenswert wäre hier eine technologieneutrale Formulierung, so dass auch die neue Form des Spit von der Regelung erfasst wird.
566 Hierzu heise online, Meldung vom 26.9.2004, abrufbar unter <http://www.heise.de/newsticker/meldung/51508>. 567 Vgl. unter <http://dip.bundestag.de/btd/15/048/1504835.pdf>. |
Ähnlich wie das E-Mail-Spammen ist das Absetzen tausender Telefonate mit Standard-Werbenachrichten technisch sehr einfach zu realisieren. 97 Diese für den Verbraucher äußert lästige Entwicklung wird nicht vom aktuellen Entwurf eines Anti-Spam-Gesetzes 98 erfasst.
Nach dem neuen § 7 Nr. 3 TDG wird nämlich lediglich das Verschleiern oder Verheimlichen des Absenders und des kommerziellen Charakters in den Kopf- und Betreffzeilen unerwünschter E-Mails als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wünschenswert wäre hier eine technologieneutrale Formulierung, so dass auch die neue Form des Spit von der Regelung erfasst wird. 97 Hierzu <http://www.heise.de/newsticker/meldung/51508> [Stand: 25.10.2005]. 98 <http://dip.bundestag.de/btd/15/048/1504835.pdf> [Stand: 25.10.2005]. |
Auf eine Copy-and-Paste-Übernahme weist die Fehleridentität ("äußert" statt "äußerst") hin. Dieser kleine Tippfehler findet sich übrigens bereits in der Erstveröffentlichung des Texts (Bh/Mb, MMR 2005, 585 ff.). Bemerkenswerterweise ist der Fehler also zweimal Bh/Mb zuzuschreiben, einmal nur Mb (in der hier untersuchten Diss.). Das Fragment steht stellvertretend für zahlreiche Übernahmen aus der gleichen Quelle, die hier wegen der Eigenplagiatsproblematik nicht dokumentiert werden. Gleichwohl dürfte die fast wörtliche Übernahme eines mit dem Doktorvater gemeinsam verfaßten Texts in die Doktorarbeit nicht unbedenklich sein, sofern die Beteiligung des Doktorvaters keine reine Ehrenautorschaft ist. |
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[37.] Mb/Fragment 177 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:25:07 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 177, Zeilen: 01-31 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 17-18, Zeilen: - |
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I. Öffentliche Sicherheit
I. Notruf In § 108 Abs. 1 S. 1 TKG ist geregelt, dass Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet sind, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der bekannten europaeinheitlichen Nummer 112 bereitzustellen. Netzbetreiber sind außerdem verpflichtet, Notrufe unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle weiterzuleiten, § 108 Abs. 1 S. 2 TKG. Dabei muss grundsätzlich auch die Rufnummer des Anschlusses, von dem der Notruf ausgeht, übermittelt werden. Dies soll das Aufspüren von Personen, die die Notrufmöglichkeit missbrauchen, ermöglichen. Außerdem sind auch die Daten zu übermitteln, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht. So können Rettungsmaßnahmen auch dann eingeleitet werden, wenn der Notrufer entweder nicht weiß, wo genau er sich befindet (so z. B. bei Notrufen von Kindern), oder seinen Standort aus anderen Gründen nicht mitteilen kann (z. B. bei Anrufen von Schwerstverletzten). Damit entsprechen die Bestimmungen den Vorgaben des Art. 26 der Universaldiensterichtlinie. 605 1.) Ist Voice over IP ein öffentlich zugänglicher Telefondienst? Zu prüfen ist zunächst, ob Voice over IP-Dienste als öffentlich zugängliche Telefondienste (Public Available Telephon Services = PATS) zu qualifizieren sind. Ein öffentlich zugänglicher Telefondienst ist nach § 3 Nr. 17 TKG „ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste“. Die Definition setzt sich somit aus den folgenden Merkmalen zusammen: • die Möglichkeit des Führens von Inlands- und Auslandsgesprächen, • die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit und 605 Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.3.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldiensterichtlinie), ABI. EG Nr. L 108 |
5.5 Öffentliche Sicherheit
5.5.1 Notrufverpflichtungen In § 108 Abs. 1 Satz 1 TKG ist geregelt, dass Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet sind, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der bekannten europaeinheitlichen Nummer 112 bereitzustellen. Netzbetreiber sind außerdem verpflichtet, Notrufe unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle weiterzuleiten, § 108 Abs. 1 Satz 2 TKG. Dabei muss grundsätzlich auch die Rufnummer des Anschlusses, von dem der Notruf ausgeht, übertragen werden. Dies soll das Aufspüren von Personen, die die Notrufmöglichkeit missbrauchen, ermöglichen. Außerdem sind auch die Daten mitzuteilen, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht. So können Rettungsmaßnahmen auch dann eingeleitet werden, wenn der Notrufer entweder nicht weiß, wo genau er sich befindet (so z. B. bei Notrufen von Kindern), oder seinen Standort aus anderen Gründen nicht mitteilen kann (z. B. bei Anrufen von Schwerstverletzten). 65 Damit entsprechen die Bestimmungen den Vorgaben des Art. 26 der Universaldienstrichtlinie. 66 5.5.1.1 Ist VoIP ein öffentlich zugänglicher Telefondienst? Die Notrufverpflichtung des § 108 TKG trifft die Erbringer von öffentlich zugänglichen Telefondiensten (Public Available Telephone Services = PATS). Ein öffentlich zugänglicher Telefondienst ist nach § 3 Nr. 17 TKG „ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste“. Die Definition setzt sich somit aus den folgenden Merkmalen zusammen: - die Möglichkeit des Führens von Inlands- und Auslandsgesprächen, - die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit und 65 Koenig/Loetz/Neumann (o. Fn. 40), S. 208. 66 Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.3.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. EG Nr. L 108 v. 24.4.2002, 51-77. |
Nicht ganz wortlautgetreu. Ähnlichkeiten aber gut erkennbar. Doktorvater von Mh ist Erstautor der Quelle. Fortsetzung auf S. 178. |
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[38.] Mb/Fragment 178 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:25:17 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 178, Zeilen: 01-30 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 17-18, Zeilen: - |
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• die Möglichkeit, Notrufe abzusetzen.
Das erste Merkmal stellt klar, dass Verbindungen in das bzw. aus dem öffentlichen Telefonnetz (PSTN) möglich sein müssen. Ein Voice over IP-Dienst, der lediglich IP-zu-IP-Gespräche und keine Verbindungen zum PSTN anbietet, ist daher nicht als öffentlich zugänglicher Telefondienst einzustufen.606 Der Telefondienst muss außerdem für die Öffentlichkeit zugänglich sein, d. h. der Zugang darf sich nicht auf geschlossene Benutzergruppen beschränken. Wird Voice over IP also beispielsweise im firmeninternen Intranet benutzt (Dienste des Modells IV), so liegt kein öffentlich zugänglicher Telefondienst i. S. d. TKG vor. Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 17 TKG muss außerdem die Möglichkeit bestehen, Notrufe absetzen zu können. Das Element Notruf kann jedoch keine Voraussetzung für die Klassifizierung als öffentlich zugänglicher Telefondienst sein, sondern ist im Gegenteil die Rechtsfolge. 607 Die Definition ist insoweit missverständlich. Die wörtliche Auslegung würde zu einem Zirkelschluss führen und die Vorschrift des § 108 TKG leer laufen. Jeder Anbieter könnte telekommunikationsrechtlichen Verpflichtungen dadurch entgehen, dass er schlicht keine Notrufmöglichkeit anbietet. 608 Auch zum Schutz der Verbraucherinteressen ist ein wortwörtliches Verständnis abzulehnen. Das nach altem Recht erforderliche Echtzeitkriterium hat im TKG vom 22.6.2004 keinen Eingang gefunden und ist somit - auch wenn es mittlerweile aufgrund des technischen Fortschritts überwiegend erfüllt sein dürfte - keine Voraussetzung mehr. 609 Festgehalten werden kann somit, dass lediglich Voice over IP-Dienste, die keine Verbindungen zum PSTN ermöglichen, sowie solche Dienste, die ausschließlich in geschlossenen Benutzergruppen genutzt werden, nicht der Notrufverpflichtung unterliegen. 610 Bezogen auf die hier gebildeten Gruppen bedeutet das, dass Dienste der Modelle I (Do-it-yourself-Anwendungen) und IV 606 So auch Katko, CR 2005, 189, 192; Schütz, Kommunikationsrecht, a. a. O., Rn. 404a. 607 Zu der Frage, ob die Möglichkeit, Notrufe absetzen zu können, eine Voraussetzung von PATS ist, vgl. auch Analysys, a. a. O., S. 91 ff.; siehe hierzu auch BNetzA, Eckpunkte der regulatorischen Behandlung von Voice over IP (VoIP), a. a. O., Eckpunkt 5, S. 8. 608 Meinberg/Grabe, K&R 2004, 409, 414. 609 Vgl. zur damaligen Debatte Göckel, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht, Stand 9/04, Teil 23, Rn. 34 ff.; Mertens, MMR 2000, 77, 79; Moritz/ Niebler, CR 1997, 697, 701; Müller-Terpitz, MMR 1998, 65, 67 f.; Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, a. a. O., § 6 Rn. 59; Windthorst/Franke CR 1999, 14, 19. 610 Ebenso Meinberg/Grabe, K&R 2004, 409, 414 f. |
- die Möglichkeit, Notrufe abzusetzen.
Das erste Merkmal stellt klar, dass Verbindungen in das bzw. aus dem öffentlichen Telefonnetz (PSTN) möglich sein müssen. Ein VoIP-Dienst, der lediglich IP-zu-IP-Gespräche und keine Verbindungen zum PSTN anbietet, ist daher nicht als öffentlich zugänglicher Telefondienst einzustufen. 67 Der Telefondienst muss außerdem für die Öffentlichkeit zugänglich sein, d.h. der Zugang darf sich nicht auf geschlossene Benutzergruppen beschränken. Wird VoIP also beispielsweise im firmeninternen Intranet benutzt, so liegt kein öffentlich zugänglicher Telefondienst i. S. d. TKG vor. Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 17 TKG muss außerdem die Möglichkeit bestehen, Notrufe absetzen zu können. Das Element Notruf kann jedoch keine Voraussetzung für die Klassifizierung als öffentlich zugänglicher Telefondienst sein, sondern ist im Gegenteil die Rechtsfolge. 68 Die Definition ist insoweit missverständlich. Die wörtliche Auslegung würde zu einem Zirkelschluss führen und die Vorschrift des § 108 TKG leer laufen. Jeder Anbieter könnte telekommunikationsrechtlichen Verpflichtungen dadurch entgehen, dass er schlicht keine Notrufmöglichkeit anbietet. 69 Auch zum Schutz der Verbraucherinteressen ist ein wortwörtliches Verständnis abzulehnen. Das nach altem Recht erforderliche Echtzeitkriterium hat im TKG vom 22.6.2004 keinen Eingang gefunden und ist somit - auch wenn es mittlerweile aufgrund des technischen Fortschritts überwiegend erfüllt sein dürfte – keine Voraussetzung mehr. 70 Festgehalten werden kann somit, dass lediglich VoIP-Dienste, die keine Verbindungen zum PSTN ermöglichen, sowie solche Dienste, die ausschließlich in geschlossenen Benutzergruppen genutzt werden, nicht der Notrufverpflichtung unterliegen. 71 67 So auch Katko, CR 2005, 1198, 192; Schütz (o. Fn. 40), Rn. 404a. 68 Zu der Frage, ob die Möglichkeit, Notrufe absetzen zu können, eine Voraussetzung von PATS ist, vgl. auch Analysys (o. Fn. 2), S. 91 ff. 69 Meinberg/Grabe, K&R 2004, 409, 414. 70 Vgl. zur damaligen Debatte Göckel in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht, Stand 9/04, Teil 23, Rn. 34 ff.; Mertens, MMR 2000, 77, 79; Moritz/Niebler, CR 1997, 697, 701; Müller-Terpitz, MMR 1998, 65, 67 f.; Schütz in: Beck´scher TKG-Komm., § 6 Rn. 59; Windhorst/Franke CR 1999, 14, 19. 71 Ebenso Meinberg/Grabe, K&R 2004, 409, 414 f. |
Ungeachtet der Änderungen ist die Quelle noch gut erkennbar. |
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[39.] Mb/Fragment 180 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:25:27 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 180, Zeilen: 7-27 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 18, Zeilen: - |
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4.) Realisierbarkeit der Notrufverpflichtung
a) Problematik Bei der IP-Telefonie ergeben sich bei der Lenkung von Notrufen zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle und bei der Standortbestimmung des Anrufers rein technisch einige Besonderheiten. Grundsätzlich realisierbar ist die Lenkung von Notrufen zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle bei der Voice over IP-Nutzung von ein einem festen Standort aus. Dazu ist zwar ein gewisser zusätzlicher technischer Aufwand erforderlich, viele Unternehmen haben hierzu aber ihre Bereitschaft signalisiert. 616 Schwieriger gestaltet sich die Identifizierung des Anruferstandorts jedoch bei der nomadischen Nutzung von Voice over IP, d. h. wenn Teilnehmer ein Telefonieangebot von verschiedenen Standorten aus nutzen. Durch die Übermittlung der Rufnummer des Notrufenden können zwar im Wege des automatisierten Auskunftsverfahrens gem. § 112 TKG dessen Bestandsdaten ermittelt werden. Wenn dieser sich jedoch an einem anderen Ort als der im Vertrag angegebenen Anschrift aufhält, lässt sich der Standort des Anrufers nicht automatisch ermitteln. Besonders problematisch ist die Situation, falls der Anrufer nicht dazu in der Lage sein sollte, seinen Standort selbst mitzuteilen. b) Lösungsansätze Zu dieser Problematik sind bereits mehrere Lösungsansätze entwickelt worden. 615 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, a. a. O. 616 Vgl. Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung der Regulierungsbehörde, a. a. O. |
5.5.1.2 Realisierbarkeit der Notrufverpflichtung
Probleme ergeben sich speziell für VoIP bei der Lenkung von Notrufen zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle und bei der Standortbestimmung des Anrufers. Grundsätzlich realisierbar ist die Lenkung von Notrufen zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle bei der VoIP-Nutzung von einem festen Standort aus. Dazu ist zwar ein gewisser zusätzlicher technischer Aufwand erforderlich, viele Unternehmen haben hierzu aber ihre Bereitschaft signalisiert. 72 Schwieriger gestaltet sich die Identifizierung des Anruferstandorts bei der nomadischen Nutzung von VoIP, d. h. wenn Teilnehmer ein Telefonieangebot von verschiedenen Standorten aus nutzen. Durch die Übermittlung der Rufnummer des Notrufenden können zwar im Wege ds automatisierten Auskunftsverfahren gem. § 112 TKG dessen Bestandsdaten ermittelt werden. Wenn dieser sich jedoch an einem anderen Ort als der im Vertrag angegebenen Anschrift aufhält, lässt sich der Standort des Anrufers nicht ermitteln. Zu dieser Problematik sind bereits mehrere Lösungsansätze entwickelt worden: 72 So ihre Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung der BNetzA, abrufbar unter <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1447.zip> [Stand: 25.10.2005]. |
Wortlautnahe Übernahme. |
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[40.] Mb/Fragment 181 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:25:37 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 181, Zeilen: 1-26 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 18-19, Zeilen: - |
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aa) Einrichtung einer zentralen Notrufstelle
Eine Möglichkeit bestünde in der Einrichtung einer zentralen Notrufstelle. 617 Diese müsste dann die eingehenden Notrufe koordinieren und an die je weils zuständige örtliche Notrufstelle weiterleiten. Allerdings würde das Problem der Nichtidentifizierbarkeit des Standortes dennoch bestehen bleiben, falls der Anrufer nicht in der Lage sein sollte, zu sprechen und seinen Standort durchzugeben. bb) Abfrage des Standortes beim Login-Prozess Eine Alternative wäre die Abfrage des Standortes bei jedem Login- Prozess. 618 Der Teilnehmer müsste dann jedes Mal, bevor er ein Voice over IPGespräch führt, seinen aktuellen Standort angeben. Problematisch ist hier je doch, dass die Funktionsfähigkeit des Notrufsystems dann von der Verlässlichkeit des jeweiligen Nutzers abhinge und die Richtigkeit der Angaben nicht objektiv gewährleistet wäre. cc) Hinweis an Nutzer Möglich wäre auch ein Hinweis an den jeweiligen Nutzer, dass bei Benutzung des Voice over IP-Telefons die Standortermittlung bei einem Notruf nicht gewährleistet werden kann. Hinweispflichten sind in verschiedenen Formen denkbar. Sie könnten z. B. auf den Rechnungen erfolgen, in Werbespots, 619 auf den Webseiten der Anbieter oder auch auf Aufklebern, 620 die auf die Voice over IP-Telefone geklebt werden. Der Teilnehmer wäre dann zwar ausreichend informiert, allerdings würde das Notrufkriterium des § 108 TKG nach wie vor nicht erfüllt. Auf diesen kleinsten gemeinsamen Nenner einigte man sich auch im gemeinsamen Standpunkt der ERG. 621 Etwaige künftige Anforderungen an die Notrufmöglichkeiten sollen erneut auf die Agenda kommen, wenn Markt und Technologien weiter gereift sind. 617 So z. B. die Stellungnahmen der QSC AG, abrufbar unter <http://www.bundes netzagentur.de/media/archive/712.pdf> und von Telefonica Deutschland, a a. O. 618 So z. B. die Stellungnahme der freenet AG, abrufbar unter <http://www.bundes netzagentur.de/media/archive/692.pdf>. 619 So die Anforderungen des kanadischen Regulierers, CRTC-Entscheidung 2005- 21 vom 4.4.2005 „Emergency service obligations for local VoIP service providers“; abrufbar unter <http://www.crtc.gc.ca/eng/NEWS/RELEASES/2005/r050 404.htm>. 620 So z. B. die Vorgaben des britischen Regulierers Ofcom, vgl. Spies, MMR aktuell 6/2005, XXII, XXIII. 621 ERG Common Statement for VoIP regulatory approaches, a. a. O. |
- Eine Möglichkeit besteht in der Einrichtung einer zentralen Notrufstelle. 73 Diese müsste dann die eingehenden Notrufe koordinieren und an die jeweils zuständige örtliche Notrufstelle weiterleiten. Allerdings würde das Problem der Nichtidentifizierbarkeit des Standortes dennoch bestehen bleiben, falls der Anrufer nicht in der Lage sein sollte, zu sprechen und seinen Standort durchzugeben.
- Eine weitere Option wäre die Abfrage des Standortes bei jedem Login-Prozess. 74 Der Teilnehmer müsste dann jedes Mal, bevor er ein VoIP-Gespräch führt, seinen aktuellen Standort angeben. Problematisch ist hier jedoch, dass die Funktionsfähigkeit des Notrufsystems dann von der Verlässlichkeit des jeweiligen Nutzers abhinge und die Richtigkeit der Angaben nicht objektiv gewährleistet wäre. - Vorgeschlagen wurde auch ein Verbot der nomadischen Nutzung, d. h. dem Kunden würde untersagt, sein VoIP-Telefon an einem anderen als dem angemeldeten Standort zu gebrauchen. 75 Diese Idee erscheint allerdings wenig praktikabel, da diese Nutzungsmöglichkeit gerade einen der großen Vorteile von VoIP ausmacht. - Denkbar wäre auch ein Hinweis an den jeweiligen Kunden, dass bei Benutzung des VoIP-Telefons die Standortermittlung bei einem Notruf nicht gewährleistet werden kann. Der Teilnehmer wäre dann zwar ausreichend informiert, allerdings würde das Notrufkriterium des § 108 TKG nach wie vor nicht erfüllt. Auf diesen kleinsten gemeinsamen Nenner einigte man sich auch im gemeinsamen Standpunkt der ERG. 76 Etwaige künftige Anforderungen an die Notrufmöglichkeiten sollen erneut auf die Agenda kommen, wenn Markt und Technologien weiter gereift sind. 73 So die Stellungnahme der QSC AG, abrufbar unter <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/712.pdf> und von Telefónica Deutschland, abrufbar unter <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/717.pdf> [Stand: 25.10.2005]. 74 Stellungnahme der freenet AG, abrufbar unter <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/692.pdf> [Stand: 25.10.2005]. 75 Stellungnahme der Telefónica Deutschland, abrufbar unter <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/717.pdf> [Stand: 25.10.2005]. 76 <http://www.erg.eu.int/doc/publications/erg05_12_voip_common_statement.doc> [Stand: 25.10.2005]. |
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[41.] Mb/Fragment 182 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:25:46 Kybot | Fragment, Holznagel Bonnekoh 2005, KeineWertung, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 102, Zeilen: 1-24 |
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005 Seite(n): 19, Zeilen: - |
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dd) Verbot der nomadischen Nutzung
Vorgeschlagen wurde auch ein Verbot der nomadischen Nutzung, d. h. dem Nutzer würde untersagt, sein Voice over IP-Telefon an einem anderen als dem angemeldeten Standort zu nutzen. 622 Diese Idee erscheint allerdings wenig praktikabel, da die Möglichkeit der nomadischen Nutzung gerade einer der großen Vorteile von Voice over IP ausmacht. ee) Kooperationsmodell Eine weitere Idee wäre eine Kooperation zwischen den Notrufabfragestellen. 623 Der Anruf könnte zunächst an die Notrufabfragestelle geleitet werden, in dessen Bereich sich der Heimat-Anschluss des Nutzers befindet. Dieser teilt dann seinen Aufenthaltsort mit und die Notrufabfragestelle sorgt intern für die korrekte Weitervermittlung. Ungelöst bleibt aber auch hier die Problematik der sog. „Röchelanrufe“. Zu beachten ist hierbei aber auch, dass diese Art von Notrufen nur ca. 5 % der in Deutschland getätigten Notrufe ausmacht. 624 c) Zwischenergebnis Eine verlässliche Standortermittlung wie bei der herkömmlichen leitungsvermittelten Telefonie wird sich bei Notrufen von nomadisierenden Nutzem nicht in gleichem Maße realisieren lassen. Es gilt daher, die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen. Eine entsprechend umfassende Information der Voice over IP-Nutzer ist daher unerlässlich. Es bietet sich eine Kombination aus mehreren Alternativen an. Neben dem Hinweis, dass bei nomadischer Nutzung das Notrufkriterium nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann, sollten die einzelnen Notrufstellen derart Zusammenarbeiten, dass die jeweils örtlich zuständige Notrufstelle schnellstmöglich ermittelt und informiert wird. 622 So die Stellungnahme von Telefönica Deutschland, a. a. O. 623 So z. B. die Stellungnahme der QSC AG, a. a. O. 624 Meinberg/Grabe, K&R 2004, 409, 415. |
zu gebrauchen. 75 Diese Idee erscheint allerdings wenig praktikabel, da diese Nutzungsmöglichkeit gerade einen der großen Vorteile von VoIP ausmacht.
- Denkbar wäre auch ein Hinweis an den jeweiligen Kunden, dass bei Benutzung des VoIP-Telefons die Standortermittlung bei einem Notruf nicht gewährleistet werden kann. Der Teilnehmer wäre dann zwar ausreichend informiert, allerdings würde das Notrufkriterium des § 108 TKG nach wie vor nicht erfüllt. Auf diesen kleinsten gemeinsamen Nenner einigte man sich auch im gemeinsamen Standpunkt der ERG. 76 Etwaige künftige Anforderungen an die Notrufmöglichkeiten sollen erneut auf die Agenda kommen, wenn Markt und Technologien weiter gereift sind. - Eine weitere Idee wäre eine Kooperation zwischen den Notrufabfragestellen.77 Der Anruf könnte zunächst an die Abfragestelle geleitet werden, in dessen Bereich sich der Heimat-Anschluss des Nutzers befindet. Dieser teilt dann seinen Aufenthaltsort mit und die Notrufabfragestelle sorgt intern für die korrekte Weitervermittlung. Ungelöst bleibt aber auch hier die Problematik der sog. „Röchelanrufe“. Zu beachten ist hierbei aber auch, dass diese Art von Notrufen nur ca. 5 % der in Deutschland getätigten Notrufe ausmacht. 78 Eine verlässliche Standortermittlung wie bei der herkömmlichen leitungsvermittelten Telefonie wird sich bei Notrufen von nomadisierenden VoIP-Nutzern nicht in gleichem Maße realisieren lassen. Es gilt daher, die dennoch hierfür bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen. Eine entsprechend umfassende Information der VoIP-Nutzer ist demzufolge unerlässlich. Es bietet sich eine Kombination aus mehreren Optionen an. Neben dem Hinweis, dass bei nomadischer Nutzung das Notrufkriterium nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann, sollten die einzelnen Notrufstellen derart zusammenarbeiten, dass die jeweils örtlich zuständige Notrufstelle schnellstmöglich ermittelt und informiert wird. --- 75 Stellungnahme der Telefónica Deutschland, abrufbar unter <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/717.pdf> [Stand: 25.10.2005]. 76 <http://www.erg.eu.int/doc/publications/erg05_12_voip_common_statement.doc> [Stand: 25.10.2005]. 77 So z.B. die Stellungnahme der QSC AG, abrufbar unter <http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/ 712.pdf> [Stand: 25.10.2005]. 78 Meinberg/Grabe, K&R 2004, 409, 415. |
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