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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Johannes Hellermann
Titel    Multikulturalität und Grundrechte - am Beispiel der Religionsfreiheit
Sammlung    Allgemeinheit der Grundrechte und Vielfalt der Gesellschaft: 34. Tagung der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachrichtung "Öffentliches Recht".
Ort    Stuttgart
Verlag    Boorberg
Jahr    1994
Seiten    129 ff.
URL    https://pub.uni-bielefeld.de/person/77470

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    ja
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Mra/Fragment 152 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-07 15:19:03 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Hellermann 1994, KomplettPlagiat, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 15-24
Quelle: Hellermann 1994
Seite(n): 144, Zeilen: 24 ff.
Das Zustandekommen und die Gestaltung einer multikulturellen Gesellschaft sind also auch abhängig von Entwicklungen und politischen Entscheidungen, die außerhalb der Reichweite der Grundrechte liegen. Die erfolgreiche Gestaltung einer multikonfessionellen, multikulturellen Gesellschaft ist eine prekäre Aufgabe; sie steht vor der Herausforderung, einerseits die gebotene Freiheit der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen zu gewährleisten, andererseits aber den im demokratischen Verfassungsstaat erforderlichen Grundkonsens der Freiheitsrechte und seiner [sic] Voraussetzungen zu bewahren und ein Auseinanderfallen der Gesellschaft in einzelne gesellschaftliche Gruppen von je eigener Identität zu verhindern. Es bestätigt sich auch und gerade hier: Der säkularisierte freiheitliche Verfassungsstaat kann jene kulturelle [sic] Voraussetzungen, auf denen er beruht, rechtlich nicht garantieren. Das Zustandekommen und die Gestaltung einer multikulturellen Gesellschaft sind abhängig von Entwicklungen und politischen Entscheidungen, die außerhalb der Reichweite der Grundrechte liegen. Die erfolgreiche Gestaltung einer multikonfessionellen, multikulturellen Gesellschaft ist eine prekäre Aufgabe; sie steht vor der Herausforderung, einerseits die gebotene Freiheit der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen zu gewährleisten, andererseits aber den im demokratischen Verfassungsstaat erforderlichen Grundkonsens zu bewahren und ein Auseinanderfallen der Gesellschaft in einzelne gesellschaftliche Gruppen von je eigener Identität zu verhindern, Es bestätigt sich auch und gerade hier: Der säkularisierte freiheitliche Verfassungsstaat kann jene kulturellen Voraussetzungen, auf denen er aufruht, rechtlich nicht garantieren69.

69 E.-W. Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, int ders., Recht, Staat, Freiheit, 1991, S, 92 (112).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[2.] Mra/Fragment 270 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-09 07:08:50 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hellermann 1994, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 270, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Hellermann 1994
Seite(n): 140, 141, 142, 143, Zeilen: 140: 27 ff.; 141: 1 ff.; 142: 11 ff.; 143: 1 ff.
Darüber, wie die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag1251 angesichts einer multikulturell zusammengesetzten Schülerschaft angemessen erfüllen kann, wird eine umfangreiche pädagogische Diskussion geführt. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive besteht insoweit ein weitreichender Gestaltungsspielraum des Staates. Die staatliche Schulhoheit schließt das Recht des Staates ein, eigene schulische Erziehungs- und Bildungsziele festzulegen und zu verfolgen, um das Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden. Der Staat ist dabei nicht von jeglicher rechtlicher Bindung, insbesondere Rücksichtnahme auf die religiös-weltanschauliche Orientierung der Kinder und ihrer Eltern frei; insbesondere darf die öffentliche Schule nicht die Verbindlichkeit bestimmter Glaubensinhalte beanspruchen oder in weltanschaulich-religiöser Hinsicht missionarisch, indoktrinierend wirken. Eine religiös-weltanschauliche Parteinahme ist dem Staat danach nicht erlaubt, weshalb das landesverfassungsrechtliche Bildungsziel der „Ehrfurcht vor Gott“ zumindest einer erheblichen Relativierung seines normativen Gehaltes auf der praktischen Ebene bedarf. Kulturell abweichende Positionen von Eltern und Kindern erfahren hierdurch eine substantielle Begrenzung ihrer Entfaltungsmöglichkeiten im Schulbereich. Eltern dürfen ihre Kinder der staatlichen Erziehungs- und Bildungstätigkeit in öffentlichen Schulen nicht entziehen, auch wenn sie selbst entgegenstehende religiös-weltanschauliche Positionen haben bzw. vermitteln wollen. Die Grundrechte verbürgen auch Angehörigen neuer Religionsgemeinschaften aus fremden Kulturkreisen den gleichen grundrechtlichen Schutz der Religionsausübung, des Bekenntnisses und ihrer sonstigen Betätigung, bis hin zur Respektierung glaubensbedingter Gewissenspositionen Einzelner dort, wo diese sich von hiesigen ethnisch-kulturellen [sic] Vorstellungen weit entfernen. Gemessen an dem Anspruch, auch Religionen und Religionsgemeinschaften fremder Kulturkreise nach ihrem Selbstverständnis gleichberechtigte Entfaltungsmöglichkeiten zu garantieren, muss dieser Grundrechtsschutz gleichwohl unvollständig bleiben. Die Grundrechte als begrenzte rechtliche Gewährleistungen individueller Freiheit können von vorneherein kein Recht auf glaubensgerechte Lebensverhältnisse verbürgen. Darüber hinaus ist auch die nähere tatbestandliche Fassung insbesondere der hinzutretenden staatskirchenrechtlichen Garantien, aber auch der Grundrechte, nicht vollkommen frei von christlich-abendländischer Prägung; so wird der privilegierte Schutz der Kultusfreiheit doch einem christlichen Religionsverständnis eher gerecht werden als dem einer islamischen Gruppierung, die ihr ganzes Leben in ständigem Gedenken Gottes zu verbringen trachtet. Genügt ein solcher individualgrundrechtlicher Schutz der Religionsfreiheit unter den Bedingungen einer multikulturell zusammengesetzten Bevölkerung noch den Anforderungen an einen freiheitlichen Verfassungsstaat? Vermag eine hierauf gegründete, liberale Rechtsordnung auch den Angehörigen kulturellen Minderheiten in dem Bedürfnis, ihre spezifische Lebensform zu bewahren, angemessenen Schutz zu gewährleisten? In der Multikulturalismus-Debatte der politischen Theorie wird das bezweifelt. Anknüpfend an die Kommunitarismus-Debatte ist Ausgangspunkt dafür die Erkenntnis, dass das in seiner Freiheit zu schützende Individuum erst in seinen jeweiligen Lebenszusammenhängen seine Identität findet. Die Kritik zielt dann auf die der liberalen Rechtsordnung mit ihrem Modell gleicher individueller Rechte innewohnende, eigene Blindheit gegenüber den natürlichen Unterschieden wie Geschlecht, Glauben, Abstammung, o.ä. Die verfassungstheoretisch zentrale Frage ist, ob sich diese neutrale Blindheit [nicht, weil der normativ vorausgesetzte, abstrakte Begriff der Rechtsperson die konkreten Identitäten etwa von Angehörigen kultureller Minoritäten verfehlt, in eine Blindheit gegenüber dem moralischen Erfordernis einer Anerkennung dieser besonderen Identitäten verkehrt.]

1251 Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag kann zur Beschränkung der Gewissensfreiheit und des elterlichen Erziehungsrechts herangezogen werden, vgl. dazu Anger, KritV 2005, 52.

Darüber, wie die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag angesichts einer multikulturell zusammengesetzten Schülerschaft angemessen erfüllen kann, wird eine umfangreiche pädagogische Diskussion geführt. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive besteht insoweit ein weitreichender Gestaltungsspielraum des Staates. Die staatliche Schulhoheit schließt das Recht des Staates ein, eigene schulische Erziehungs- und Bildungsziele festzulegen und zu verfolgen, um das Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden. Der Staat ist dabei nicht von jeglicher rechtlicher Bindung, insbesondere Rücksichtnahme auf die religiös-weltanschauliche Orientierung der Kinder und ihrer Eltern frei; insbesondere darf die öffentliche Schule nicht die Verbindlichkeit bestimmter Glaubensinhalte beanspruchen oder in weltanschaulich-religiöser Hinsicht missionarisch, indoktrinierend wirken. Eine religiös-weltanschauliche Parteinahme ist dem Staat danach nicht erlaubt - weshalb das landesverfassungsrechtliche Bildungsziel der Ehrfurcht vor

[Seite 141:]

Gott zumindest einer erheblichen Relativierung seines normativen Gehalts bedarf55, Es ist ihm aber nicht verwehrt, vielmehr aufgegeben, in der Formulierung von Erziehungs- und Bildungszielen ethisch-kulturell Position zu beziehen56.

Kulturell abweichende Positionen von Eltern und Kindern erfahren hierdurch eine substantielle Begrenzung ihrer Entfaltungsmöglichkeiten im Schulbereich. Kinder können sich, Eltern dürfen ihre Kinder der staatlichen Erziehungs- und Bildungstätigkeit in Öffentlichen Schulen nicht entziehen, auch wenn sie selbst entgegenstehende religiös-weltanschauliche Positionen haben bzw. vermitteln wollen.

[Seite 142:]

Sie verbürgen auch Angehörigen neuer Religionsgemeinschaften aus fremden Kulturkreisen den gleichen grundrechtlichen Schutz der Religionsausübung, des Bekenntnisses und ihrer sonstigen Betätigung - bis hin zur Respektierung glaubensbedingter Gewissenspositionen einzelner auch dort, wo diese sich von hiesigen ethisch-kulturellen Vorstellungen weit entfernen. Gemessen an dem Anspruch, auch Religionen und Religionsgemeinschaften fremder Kulturkreise nach ihrem Selbstverständnis gleichberechtigte Entfaltungsmöglichkeiten zu garantieren, muß dieser Grundrechtsschutz gleichwohl unvollständig bleiben. Die Grundrechte als begrenzte rechtliche Gewährleistungen individueller Freiheit können von vornherein kein Recht auf glaubensgerechte Lebensverhältnisse verbürgen. Darüber hinaus ist auch die nähere tatbestandliche Fassung insbesondere der hinzutretenden staatskirchenrechtlichen Garantien, aber auch der Grundrechte, nicht frei von christlich-abendländischer Prägung; so wird der gegenüber sonstigem glaubensgeleitetem Handeln privilegierte Schutz der Kultusfreiheit, auch wenn deren nähere Umgrenzung nicht an christlicher Tradition orientiert wird, doch christlichem Religionsverständnis eher gerecht werden als dem einer islamischen Gruppierung, die ihr ganzes Leben in ständigem Gedenken Gottes zu verbringen trachtet.

III. Grundrechtsschutz gleicher individueller Freiheit vs. Politik der Anerkennung kollektiver Identitäten

Genügt ein solcher individualgrundrechtlicher Schutz der Religionsfreiheit - wie auch anderer Freiheiten - unter den Bedingungen einer multikulturell zusammengesetzten Bevölkerung noch den Anforderungen an einen freiheitlichen Verfassungsstaat? Vermag eine hierauf gegründete, liberale Rechtsordnung auch den Angehörigen kultureller Minderheiten in dem Bedürfnis, ihre spezifische Lebensform zu bewahren, angemessenen Schutz zu gewährleisten?

In der Multikulturalismus-Debatte der politischen Theorie wird das bezweifelt. Anknüpfend an die kommunitaristische Liberalismus-Kritik ist der Ausgangspunkt dafür die Erkenntnis, daß das in seiner Freiheit zu schützende Individuum erst in sei-

[Seite 143:]

nen jeweiligen Lebenszusammenhängen seine Identität findet. Die Kritik ziele dann auf die der liberalen Rechtsordnung mit ihrem Modell gleicher individueller Rechte eigene Blindheit gegenüber den Unterschieden zwischen den verschiedenen einzelnen hinsichtlich Abstammung, Geschlecht, Glauben etc. Die verfassungstheoretisch zentrale, kritische Frage ist, ob sich diese neutrale Blindheit nicht, weil der normativ vorausgesetzte, abstrakte Begriff der Rechtsperson die konkreten Identitäten etwa von Angehörigen kultureller Minoritäten verfehle, in eine Blindheit gegenüber dem moralischen Erfordernis einer Anerkennung dieser besonderen Identitäten verkehrt63.

Anmerkungen

Hellermann ist in Fn. 1252 auf S. 271 zitiert. Die Wörtlichkeit der Übernahme wird nicht erkennbar.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann