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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Stefan Muckel
Titel    Islamischer Religionsunterricht und Islamkunde an öffentlichen Schulen in Deutschland
Zeitschrift    JZ
Jahr    2001
Seiten    58 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Mra/Fragment 283 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-14 14:17:41 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mra, Muckel 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 283, Zeilen: 19-29
Quelle: Muckel 2001
Seite(n): 62, Zeilen: re. Sp. 2 ff.
Der Staat darf nicht hinnehmen, dass in dem vom Staat zu verantwortenden Religionsunterricht die staatliche Rechtsordnung unterwandert oder offen zum Rechtsbruch aufgerufen wird. Entscheidend ist dabei nicht das formale Bekenntnis zur deutschen Rechtsordnung, wie es sich in vielen Satzungen islamischer Vereinigungen findet, sondern dass sie tatsächlich eingehalten werden. Eine lediglich prinzipielle oder nur grundsätzliche Achtung und Befolgung des staatlichen Rechts im Religionsunterricht genügt nicht. Aufrufe zum Rechtsbruch darf der Staat gerade im sensiblen Bereich des Erziehungswesens nicht hinnehmen. Die Pflicht zur Beachtung des staatlichen Rechts hindert hingegen nicht, dass religiöse Gebräuche und Praktiken, die gegen geltendes Recht verstoßen, thematisiert werden. Dabei wird es sich regelmäßig um Verhaltensweisen handeln, die vom Schutzbereich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GG erfasst sind. Er [der Staat] darf nicht hinnehmen, daß in dem umfassend54 zu verantwortenden Religionsunterricht staatliche Rechtsordnung unterwandert oder offen zum Rechtsbruch aufgerufen wird. Entscheidend ist dabei nicht das formale Bekenntnis zur deutschen Rechtsordnung wie es sich in vielen Satzungen islamischer Vereinigungen findet, sondern daß sie tatsächlich eingehalten wird. Eine lediglich prinzipielle oder nur grundsätzliche Achtung und Befolgung des staatlichen Rechts im Religionsunterricht genügt nicht. Der Staat hat im Rahmen der ihm obliegenden Aufsicht darauf zu achten, daß die Grundsätze, nach denen der Religionsunterricht als staatliche Veranstaltung erteilt - nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Aufrufe zum Rechtsbruch darf der Staat im sensiblen Bereich des Erziehungswesens nicht hinnehmen.

Die Pflicht zur Beachtung des staatlichen Rechts hindern die Religionsgemeinschaften nicht, im Religionsunterricht religiöse Gebräuche und Praktiken, die gegen Recht verstoßen, thematisieren zu lassen. Dabei wird es sich regelmäßig um Verhaltensweisen handeln, die vom Schutzbereich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 bzw. 2 erfaßt sind.


54 [...]

Anmerkungen

Die Quelle ist am Ende des vorangehenden Absatzes in Fn. 1333 genannt; die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt ungekennzeichnet.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[2.] Mra/Fragment 284 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-14 14:19:25 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mra, Muckel 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 284, Zeilen: 1-7
Quelle: Muckel 2001
Seite(n): 62, Zeilen: li. Sp. 24 ff.
Als ordentliches Lehrfach1336 wird der Religionsunterricht zudem dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zugerechnet. Deshalb muss er sich in das Gesamtkonzept der staatlichen Bildungs- und Erziehungsziele einfügen lassen. Ein Religionsunterricht, in dem religiöse Intoleranz gepredigt oder zum Glaubenskampf aufgerufen wird, kann nicht geduldet werden, weil er mit der staatlichen Erziehung zu Toleranz und Friedfertigkeit unvereinbar ist. Einen derartigen Gegenunterricht zum staatlichen Unterricht darf der Staat in den öffentlichen Schulen nicht dulden.1337

1336 Vgl. allgemein zum Unterricht für ausländische Kinder: Jacobs, Ein- und Beschulungsmodelle für ausländische Kinder und Jugendliche, Frankfurt am Main 1982.

1337 So auch Muckel, JZ 2001, 58.

Als ordentliches Lehrfach wird der Religionsunterricht dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zugerechnet48. Deshalb muß er sich in das Gesamtkonzept der staatlichen Bildungs- und Erziehungsziele inhaltlich einfügen lassen. Ein Religionsunterricht, in dem religiöse Intoleranz gepredigt oder zum Glaubenskampf aufgerufen wird, ist unstatthaft, weil er mit der staatlichen Erziehung zu Toleranz49, Duldsamkeit50 und Friedfertigkeit51 unvereinbar ist. Einen derartigen Gegenunterricht zum staatlichen Unterricht darf der Staat in den öffentlichen Schulen nicht dulden.

48 [...]

49 [...]

50 [...]

51 [...]

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 1337 genannt.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02