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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Jobst-Hubertus Bauer
Titel    Einigungsstellen - Ein ständiges Ärgernis!
Zeitschrift    NZA
Jahr    1992
Seiten    433 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    3


Fragmente der Quelle:
[1.] Mwe/Fragment 099 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:33:11 WiseWomanBot
Bauer 1992, Fragment, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 3-17
Quelle: Bauer 1992
Seite(n): 434, Zeilen: online
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Gesetz auch für einen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit keine Pflicht kennt, den Vorsitz einer Einigungsstelle zu übernehmen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Richter im Verfahren nach § 98 ArbGG bestellt worden ist444. Viele Richter lehnen daher den Vorsitz einer Einigungsstelle ab, weil ihnen entweder ihre richterlichen Bezügen genügen oder sie keine Zeit haben. Auch befürchten viele Richter, durch ihren Spruch als einseitig in eine Richtung tendierend angesehen zu werden445. Hat man einen Richter gefunden, der den Vorsitz einer Einigungsstelle zu übernehmen bereit ist, hat dieser in der Regel auch Interesse an einem „ordentlichen“ Honorar. Diesem Anspruch auf ein fünf- oder sechsstelliges Honorar werden aber nur Fälle mit großer wirtschaftlicher Bedeutung, wie z. B. ein Interessenausgleich und/oder Sozialplan bei einem großen Betrieb, gerecht. Bei den alltäglichen Fällen der betrieblichen Mitbestimmung, wie z.B. der Anordnung von Überstunden gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG oder dem Ersatz von Schulungskosten für Betriebsratsmitglieder gem. § 37 Abs. 6 S. 4 BetrVG, bestehen jedoch wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung auch nur geringe Verdienstmöglichkeiten.

444 Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, § 98 Rn. 33; Grunsky, ArbGG, § 98 Rn. 4; Tschöpe- Hennige, Anwalts-Handbuch, 4 A Rn. 971.

445 Bauer, NZA 1992, 433, 434.

Das Gesetz kennt keine Pflicht, auch nicht für einen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, den Vorsitz einer Einigungsstelle zu übernehmen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Richter im Verfahren nach § 98 ArbGG bestellt worden ist6.

Findet man einen Richter der bereit ist, den Vorsitz einer Einigungsstelle zu übernehmen, ist er in der Regel auch an einem "ordentlichen" Honorar interessiert. Hohe Honorare (fünf- oder sogar sechsstellige Beträge) gibt es in Fällen mit großer wirtschaftlicher Bedeutung, z. B. wenn es um einen Interessenausgleich und/oder einen Sozialplan bei einer Betriebsänderung geht. Ganz anders sieht es aber bei den alltäglichen "kleinen Fällen" der betrieblichen Mitbestimmung aus (z. B. Ersatz von Schulungskosten für Betriebsratsmitglieder, § 37 VI 4 BetrVG; Anordnung von Überstunden,§ 87 I Nr. 3 BetrVG; Festsetzung der Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer,§ 87 I Nr. 5 BetrVG.


6 Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, 1990, § 98 Rdnr. 98; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl. (1990), § 98 Rdnr. 4; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. (1990), § 117 II.3. In der Regel wird sich allerdings der nach § 98 ArbGG entscheidende Richter vorher bei dem in Aussicht genommenen Kollegen erkundigen, ob dieser überhaupt bereit ist, den Vorsitz der Einigungsstelle zu übernehmen.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. genannt, Formulierung eigenständig, daher eher: kW.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Mwe/Fragment 109 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:34:14 WiseWomanBot
Bauer 1992, Fragment, KeinPlagiat, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 109, Zeilen: 1-15
Quelle: Bauer 1992
Seite(n): 436, Zeilen: online
Das von Bauer vorgeschlagene arbeitsgerichtliche Regelungsverfahren entspricht weitestgehend einer von Nipperdey bereits im Jahre 1982502 vorgeschlagenen gesetzlichen Neuregelung des Einigungsstellenverfahrens und sieht konkret folgende Regelungen vor:

Die Funktion der Einigungsstelle könnte von der Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlussverfahren übernommen werden, da ohnehin fast ausschließlich Arbeitsrichter während ihrer Dienstzeit den Vorsitz in Einigungsstellenverfahren übernehmen. Der Vorsitzende wäre immer ein Berufsrichter. Die Betriebspartner sollen ihre jeweiligen Beisitzenden selbst benennen können. Funktionärsbeisitzer dürften nur ehrenamtlich tätig werden. Das Verfahren sollte grundsätzlich nicht öffentlich sein und die Sitzungen des Gerichts könnten in der Regel in den Räumen des Arbeitgebers stattfinden. Der entscheidende Vorteil eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens liege darin, dass sich die Frage nach dem Honorar des Vorsitzenden nicht mehr stelle, da es sich um eine richterliche Tätigkeit während der Dienstzeit handele, die bereits mit dem Gehalt sachgerecht abgegolten werde503.


502 Nipperdey, DB 1982, 1321, 1324.

503 Bauer, NZA 1992, 433, 436; vgl. auch Nipperdey, DB 1982, 1321, 1324.

[Nipperdey 1982:]

Die Funktion der Einigungsstelle wird von der Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlußverfahren übernommen. Vorsitzender ist — wie sonst auch — der Berufsrichter. Die Beisitzer werden — eine Besonderheit — von den Beteiligten benannt. Das Verfahren ist in erster Instanz nichtöffentlich. Eine Vertretung der Beteiligten findet in erster Instanz nicht statt.

[Bauer 1992:]

Dabei könnte vorgesehen werden, daß die Betriebspartner ihre jeweiligen Beisitzer selbst bestellen, wobei Funktionärsbeisitzer nur ehrenamtlich tätig werden dürfen. Die Frage des Honorars des Vorsitzenden würde sich nicht mehr stellen, da es sich um richterliche Tätigkeit während der Dienstzeit handelt24. Das Verfahren sollte grundsätzlich nicht öffentlich sein und die Sitzungen des Gerichts könnten in der Regel in den Räumen des Arbeitgebers stattfinden25.


24 Bauer, (o. Fußn. 1), VII 10; vgl. auch Nipperdey, DB 1982, 1321.

25 Im übrigen hätte ein solches besonderes Regelungsverfahren last not least den Vorteil, daß auch im Bereich der Betriebsverfassung der gelegentlich auftretende Eindruck einer "Bananenrepublik" vermieden werden würde

Anmerkungen

Die Quellen sind regelgerecht ausgewiesen. (Indes hätte die wörtliche Übernahme gekennzeichnet werden können.)

Sichter
(SleepyHollow02)


[3.] Mwe/Fragment 124 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-21 21:41:23 Schumann
Bauer 1992, Fragment, Gesichtet, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 11-19
Quelle: Bauer 1992
Seite(n): 436, Zeilen: -
Es ist daher eine gesetzliche Neuregelung des Einigungsstellenverfahrens notwendig, wonach die Funktion der Einigungsstelle von der Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlussverfahren übernommen wird. Der Vorsitzende wäre danach immer ein Berufsrichter und die Betriebspartner könnten ihre jeweiligen Beisitzer selbst benennen. Funktionärsbeisitzer dürften nur ehrenamtlich tätig werden. Das Verfahren sollte grundsätzlich nicht öffentlich sein und die Sitzungen des Gerichts könnten in der Regel in den Räumen des Arbeitgebers stattfinden. Bei einem derartigen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren würde sich insbesondere die Frage nach dem Honorar des Vorsitzenden nicht mehr stellen, da es sich um eine richterliche Tätigkeit während der Dienstzeit handeln würde, die bereits mit dem Gehalt sachgerecht honoriert würde. Dabei könnte vorgesehen werden, daß die Betriebspartner ihre jeweiligen Beisitzer selbst bestellen, wobei Funktionärsbeisitzer nur ehrenamtlich tätig werden dürfen. Die Frage des Honorars des Vorsitzenden würde sich nicht mehr stellen, da es sich um richterliche Tätigkeit während der Dienstzeit handelt24. Das Verfahren sollte grundsätzlich nicht öffentlich sein und die Sitzungen des Gerichts könnten in der Regel in den Räumen des Arbeitgebers stattfinden25.

24 Bauer, (o. Fußn. 1), VII 10; vgl. auch Nipperdey, DB 1982, 1321.

25 Im übrigen hätte ein solches besonderes Regelungsverfahren last not least den Vorteil, daß auch im Bereich der Betriebsverfassung der gelegentlich auftretende Eindruck einer "Bananenrepublik" vermieden werden würde

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle, die in Fragment 109 01 noch ordentlich referenziert ist (abgesehen von den fehlenden Anführungszeichen). Durch dieses Verfahren wird die Formulierung Bauers in einem ersten Schritt auf S. 109 und hier dann endgültig zur Formulierung von Mwe. (Es findet sich kein Hinweis darauf, daß hier ein schon über 20 Jahre alter Gesetzgebungsvorschlag teils wörtlich referiert wird.)

Die Übernahme findet sich im Kapitel "G. Zusammenfassung der Ergebnisse".

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith