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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Peter Derleder
Titel    Die Wiederkehr des Unterlassungsanspruchs
Zeitschrift    AuR
Jahr    1995
Seiten    13 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Mwe/Fragment 026 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-21 21:29:16 Schumann
Derleder 1995, Fragment, Gesichtet, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 3-26
Quelle: Derleder 1995
Seite(n): 13-15, Zeilen: S. 13: r.Sp. Z. 16 ff, S. 14: 26 ff., 59 ff.
aa. Keine grundsätzlich abschließende Regelung

§ 23 Abs. 3 BetrVG wird nicht mehr als abschließende Regelung mit Außenwirkung [sic!] angesehen. Das Verhältnis eines Anspruchs nach dieser Norm zu den anderen denkbaren Unterlassungsansprüchen müsse differenziert geprüft werden. Dieses Differenzierungspostulat wird auch zur Widerlegung des rechtssystematischen Arguments eingesetzt, das der Senat in der Entscheidung vom 22.02.198399 von Heinze übernommen hatte. Danach wurde § 23 Abs. 3 BetrVG vor allem deswegen aufgewertet, weil durch die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs gegen jede einseitige mitbestimmungswidrige Maßnahme des Arbeitgebers ein weitergehender Rechtsschutz als nach dem auf grobe Verstöße beschränkten § 23 Abs. 3 BetrVG bestehen würde. Dieser sieht für die Vollstreckung eines Unterlassungstitels ein wesentlich geringeres Ordnungsgeld vor als § 890 ZPO.

bb. Herleitung aus Betriebsverhältnis

Hergeleitet wird der Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei einseitigen, entgegen § 87 BetrVG mitbestimmungswidrig durchgeführten Maßnahmen vom 1. Senat des BAG nunmehr aus einer zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bestehenden besonderen Rechtsbeziehung. Dieses durch die Bildung des Betriebsrats kraft Gesetzes zustande kommende „Betriebsverhältnis“ sei eine Art Dauerschuldverhältnis mit gegenseitigen Rücksichtspflichten.

cc. Vergleich mit § 115 Abs. 7 Nr. 4 BetrVG

Im Falle des § 87 Abs. 1 BetrVG dürfe der Arbeitgeber im Normalfall gerade keine einseitige Regelung treffen, da er keine vorläufige Regelungsbefugnis habe, wie sie etwa ein Kapitän auf hoher See zur Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebs gem. § 115 Abs. 7 Nr. 4 BetrVG in Anspruch nehmen darf.


99 BAG v. 22.02.1983, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972 unter B II 1.

a) § 23 Abs. 3 BetrVG mit seiner Sanktion für grobe Verstöße gegen das BetrVG wird nicht mehr als abschließende Regelung mit Ausschlußwirkung angesehen. Vielmehr müsse das Verhältnis eines Anspruchs nach dieser Norm zu den anderen denkbaren Unterlassungsansprüchen differenziert geprüft werden. [...]

Das Differenzierungspostulat wird auch zur Widerlegung des rechtssystematischen Arguments eingesetzt, das der Senat 1983 von Heinze übernommen hatte. Danach wurde § 23 Abs. 3 BetrVG vor allem deswegen aufgewertet, weil durch die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs gegen jede einseitige mitbestimmungswidrige Maßnahme des Arbgeb. (mit der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG i.V. mit §§ 935 ff. ZPO) ein weitergehender Rechtsschutz als nach der auf grobe Verstöße beschränkten Sanktionsnorm des § 23 Abs. 3 BetrVG bestehen würde, die ein wesentlich geringeres Ordnungsgeld vorsieht, als es für die Vollstreckung eines Unterlassungstitels in § 890 ZPO normiert ist. [...]

b) Der Senat leitet den einklagbaren Unterlassungsanspruch des BR bei einseitigen, § 87 BetrVG zuwiderlaufenden Maßnahmen nunmehr aus dem kraft Gesetzes bestehenden „Betriebsverhältnis“ als einer Art Dauerschuldverhältnis mit gegenseitigen Rücksichtspflichten her. [...]

c) Vorbildlich ist dagegen die Würdigung der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 BetrVG, bei der der Arbgeb. im Normalfall gerade keine einseitige Regelung treffen darf. Er hat nicht die vorläufige Regelungsbefugnis, wie sie etwa ein Kapitän auf hoher See zur Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebs in Anspruch nehmen darf. Der Umkehrschluß aus dem diesbezüglichen § 115 Abs. 7 Nr. 4 BetrVG und aus der weithin angenommenen Regelungsbefugnis des Arbgeb. in Notfällen spricht für sich.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt. Die "Außenwirkung" statt der "Ausschlußwirkung" dürfte auf einen Diktier- oder sonstigen Übertragungsfehler zurückgehen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[2.] Mwe/Fragment 027 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:29:31 WiseWomanBot
Derleder 1995, Fragment, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 11-22
Quelle: Derleder 1995
Seite(n): 15, Zeilen: l.Sp Z. 12 ff.
Man könne den Betriebsrat nicht auf ein Tätigwerden gerade derjenigen verweisen, deren Rechte durch seine Beteiligung gesichert werden sollen, zumal doch gerade ein Spezifikum individueller Rechtswahrnehmung sei, dass sie mit einem hohen Individualrisiko belastet sein kann und die Divergenzen zwischen Arbeitnehmern sich ohne kollektivrechtliche Ebene nicht regulieren ließen.

ee. Korrekturmöglichkeit beim einstweiligen Rechtsschutz

Hinsichtlich der Befürchtung, der Betriebsrat könne bei Kontroversen über den Umfang des Mitbestimmungsrechts die erforderlichen Maßnahmen blockieren, verweist die jetzige Entscheidung auf die Flexibilität des summarischen Verfahrens, bei der die Bedeutung einer Maßnahme des Arbeitgebers bei umstrittenem Umfang des Mitbestimmungsrechts den Verfügungsgrund des Betriebsrats entfallen lassen könne.


100 BAG GS v. 03.12.1991, AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972.

d) Mit sorgfältiger Argumentation tritt der 1. Senat ferner dem Versuch entgegen, die kollektive Rechtsposition des BR gegen individualrechtliche Rechtspositionen der einzelnen ArbN auszuspielen. Auch wenn diese nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung einseitige rechtsgeschäftliche Maßnahmen des Arbgeb. nicht anzuerkennen brauchen und auch rechtswidrigen faktischen Maßnahmen entgegentreten können, so ist es doch gerade Spezifikum individueller Rechtswahrnehmung, daß sie mit einem hohen Individualrisiko belastet sein kann und die Divergenzen zwischen ArbN sich ohne kollektivrechtliche Ebene nicht regulieren lassen. [...]

e) Am Ende geht der Senat noch auf die Befürchtung ein, der BR könne bei Kontroversen über den Umfang des Mitbestimmungsrechts die erforderlichen Maßnahmen blockieren, obwohl die nunmehr aufgegebene Rspr. des Senats ohne Blockadefälle entstanden war. Insofern verweist die jetzige Entscheidung zu Recht auf die Flexibilität des summarischen Verfahrens, bei der die Bedeutung einer Maßnahme des Arbgeb. bei umstrittenem Umfang des Mitbestimmungsrechts den Verfügungsgrund des BR entfallen lassen kann.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Der Verf. übernimmt von Derleder Formulierungen, die sich in der Entscheidung des BAG (Fn.100) nicht finden, durch die Verwendung der indirekten Rede aber dem BAG zugeschrieben werden, obwohl sie der bewertenden Zusammenfassung von Derleder entstammen.
Bemerkenswert ist auch die Übernahme der Formulierung "die jetzige Entscheidung" aus einem Zeitschriftenbeitrag von Anfang 1995 in eine Dissertation von 2005, wenn es um eine Entscheidung von Ende 1991 geht.

Sichter
(SleepyHollow02)