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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Detlev Joost
Titel    Handbuchtext
Sammlung    Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht
Ort    München
Verlag    C.H.Beck
Ausgabe    2. Auflage
Jahr    2000

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Mwe/Fragment 101 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:33:21 WiseWomanBot
Fragment, Joost 2000, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 19-28
Quelle: Joost 2000
Seite(n): 0, Zeilen: 0
§ 76 a Abs. 4 S. 1 BetrVG ermächtigt den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Höhe der Vergütung für den Vorsitzenden und die betriebsfremden Beisitzer durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Gem. § 76 a Abs. 4 S. 3 BetrVG sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein möglicher Verdienstausfall zu berücksichtigen und gem. § 76 a Abs. 4 S. 3 BetrVG ist die Vergütung der Beisitzer niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Ferner sind in der Vergütungsverordnung gem. § 76 a Abs. 4 S. 2, 5 BetrVG Höchstsätze festzusetzen und den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers ist Rechnung zu tragen. aa) Die tatsächliche Höhe der Vergütung des Vorsitzenden und der betriebsfremden Beisitzer ist in der Praxis häufig kritisiert worden.180 Gesetzgeberisch ist die Möglichkeit geschaffen worden, Mißständen zu begegnen, indem der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Höhe der Vergütung für den Vorsitzenden und die betriebsfremden Beisitzer durch Rechtsverordnung regeln kann (und soll), § 76a Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein etwaiger Verdienstausfall zu berücksichtigen (§ 76a Abs. 4 Satz 3 BetrVG). Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden (§ 76a Abs. 4 Satz 4 BetrVG). In der Vergütungsordnung sind ferner Höchstsätze festzusetzen, wobei den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen ist (§ 76a Abs. 4 Sätze 2 und 5 BetrVG).
Anmerkungen

kW, weil ziemlich nah am Wortlaut des Gesetzes entlang dargestellt.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Mwe/Fragment 102 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:33:31 WiseWomanBot
Fragment, Joost 2000, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 102, Zeilen: 1-17
Quelle: Joost 2000
Seite(n): § 320, Zeilen: Rn 112 f.
aa. Entwurf einer Vergütungsverordnung vom 13.06.1990

Eine Rechtsverordnung ist bislang noch nicht in Kraft getreten. Jedoch gibt es bereits den Entwurf einer Verordnung vom 13.06.1990462, der folgende Regelungen vorsieht463: Die Vergütung wird nach Stundensätzen bemessen. Für die Zeit der erforderlichen Beratung in der Einigungsstelle beträgt der Stundensatz des Vorsitzenden - je nach Schwierigkeit - 100,00 bis 200,00 DM, für die Vor- und Nachbereitungszeit 70,00 bis 140,00 DM. Bei besonderen Schwierigkeiten ist eine Erhöhung der Höchstsätze um 25 % möglich. Soweit dem Vorsitzenden Verdienstausfall entsteht, erhöht sich seine Vergütung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit um seinen regelmäßigen Bruttoverdienst, höchstens jedoch um 80,00 DM. Bei einer länger als acht Stunden dauernden Beratung oder Vor- und Nachbereitungszeit wird der Stundensatz gestaffelt um 10 bis 40 % gemindert. Die Beisitzer erhalten 70 % des Stundensatzes des Vorsitzenden. Fällig wird die Vergütung mit der Beendigung des Einigungsstellenverfahrens und einer Abrechnung des Mitglieds. Die Vergütungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.


462 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung III a 2 - 32393 - 1, Stand 13.06.1990.

463 Vgl. dazu Bauer, NZA 1992, 433, 434; Münchener Handbuch-Joost, § 320 Rn. 112.

[Rn 112] Die entsprechende Rechtsverordnung ist bislang noch nicht in Kraft getreten. Es liegt ein Entwurf vom 13. 6. 1990 vor, der folgende Regelungen vorsieht:

[Rn 113] - Die Vergütung wird nach Stundensätzen bemessen. - Der Stundensatz des Vorsitzenden beträgt für die Zeit der erforderlichen Beratung in der Einigungsstelle 100,00 bis 200,00 DM, für die erforderliche Zeit der Vor- und Nachbereitung 70,00 bis 140,00 DM. Für die Bemessung innerhalb des Rahmens ist die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Streitigkeit maßgebend. Weist die Streitigkeit besondere Schwierigkeiten auf, können die Höchstsätze um bis zu 25% überschritten werden. - Entsteht dem Vorsitzenden ein Verdienstausfall, erhöht sich seine Vergütung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit um seinen regelmäßigen Bruttostundenverdienst, höchstens jedoch um 80,00 DM. - Beträgt die Dauer der Beratung oder der Vor- und Nachbereitungszeit mehr als acht Stunden, so wird der Stundensatz gestaffelt um 10% bis 40% vermindert. - Der Stundensatz der Beisitzer beträgt 70% des Stundensatzes des Vorsitzenden. - Die Vergütung wird mit der Beendigung des Einigungsstellenverfahrens und einer Abrechnung des Einigungsstellenmitglieds fällig. Vergütungsansprüche verjähren in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.

Anmerkungen

kW, da Hinweis auf die Quelle vorhanden und der Text im wesentlichen einen Verordnungsentwurf referiert.

Sichter
(SleepyHollow02)