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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Reinhard Richardi
Titel    Kehrtwende des BAG zum betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
Zeitschrift    NZA
Jahr    1995
Seiten    8 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    3


Fragmente der Quelle:
[1.] Mwe/Fragment 025 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:29:01 WiseWomanBot
Fragment, KeineWertung, Mwe, Richardi 1995, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 4-8, 15-20
Quelle: Richardi 1995
Seite(n): 0, Zeilen: 0
In der Entscheidung vom 03.05.199497 hat der 1. Senat des BAG seine Rechtsprechung zum betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats durch ein obiter dictum revidiert und mit ausführlicher Begründung seine generelle Verneinung eines Unterlassungsanspruchs neben dem Sondertatbestand des § 23 Abs. 3 BetrVG aufgegeben. [...] Entscheidend für das Unterliegen des Betriebsrats war, dass dessen Antrag in der zuletzt gestellten Form und mit der zuletzt gestellten Begründung die Unterlassung jeglicher einseitiger Änderungen des Zulagensystems erfasste. Es könne daher nicht angenommen werden, dass jede künftig denkbare einseitige Änderung der Zusage mitbestimmungspflichtig wäre.

97 BAG v. 03.05.1994, NZA 1995, 40.

Der Beitrag befaßt sich mit dem Beschluß des BAG vom 3. 5. 1994, in dem der 1. Senat seine Rechtsprechung zum betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats durch ein obiter dictum revidiert.

Deshalb hat er mit ausführlicher Begründung im Beschluß vom 3. 5. 1994 seine generelle Verneinung eines Unterlassungsanspruchs neben dem Sondertatbestand des § 23 III BetrVG aufgegeben1. Diese Kehrtwende hatte zwar für den entschiedenen Fall keine Bedeutung; denn das BAG ließ den Betriebsrat scheitern, weil dessen Antrag in der zuletzt gestellten Form und mit der zuletzt gegebenen Begründung die Unterlassung jeglicher einseitiger Änderungen des Zulagensystems erfaßt habe und daher nicht angenommen werden könne, daß jede künftig denkbare einseitige Änderung der Zusage mitbestimmungspflichtig wäre.


1 NZA 1994 [sic!], 40.

Anmerkungen

Weitgehend deskriptiv, daher kW.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Mwe/Fragment 061 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:31:01 WiseWomanBot
Fragment, KeineWertung, Mwe, Richardi 1995, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 1-6
Quelle: Richardi 1995
Seite(n): 9, Zeilen: 0
[Diese Rechtsbeziehung sei einem gesetzlichen] Dauerschuldverhältnis ähnlich und werde durch Rechte und Pflichten bestimmt, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen normiert seien, sowie durch wechselseitige Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergeben. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit könne daher das Gebot abgeleitet werden, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechts entgegenstehe. Diese Rechtsbeziehung sei einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlich. Es werde bestimmt durch die Rechte und Pflichten, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen normiert seien, sowie durch wechselseitige Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergäben. Obwohl der Senat ausdrücklich feststellt, daß sich aus dieser Vorschrift keine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ableiten lassen, kommt er gleichwohl zu dem Ergebnis, daß dieses allgemeine Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ausreiche, um zu einem Anspruch zu gelangen, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechts entgegenstehe.
Anmerkungen

kW wegen des nacherzählenden Charakters und der relativen Kürze.

Sichter
(SleepyHollow02)


[3.] Mwe/Fragment 066 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:31:41 WiseWomanBot
Fragment, KeineWertung, Mwe, Richardi 1995, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 66, Zeilen: 23-31
Quelle: Richardi 1995
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Darüber hinaus fehlt es an einer besonderen Ausformung für die von § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechte, ohne dass jedoch in Zweifel gezogen wird, dass bei ihren Verletzungen neben dem Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auch ein Be- seitigungs- und Unterlassungsanspruch besteht.

Gegen die hier vertretene Ansicht spricht auch nicht die Entscheidung des 1. Senats des BAG289 im Jahre 1983. Er hat die Auffassung vertreten, dass sich aus einem Mitbestimmungsrecht kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen herleiten lasse, da die Mitbestimmungstatbestände dem [Betriebsrat lediglich eine bestimmte Berechtigung verliehen.]


289 BAG v. 22.02.1983, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972.

Der 1. Senat hatte seine Verneinung des Unterlassungsanspruchs entscheidend damit begründet, daß sich aus einem Mitbestimmungsrecht kein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Vornahme bestimmter Handlungen oder auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen herleiten lasse19.

Er besteht für Beeinträchtigungen des Eigentums nach § 1004 BGB und für Beeinträchtigungen des Namensrechts nach § 12 BGB; aber für die sonstige Palette absoluter Rechte, die durch § 823 I BGB Deliktsschutz genießen, fehlt eine besondere Ausformung, ohne daß in Zweifel gezogen wird, daß bei ihren Verletzungen neben dem Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB ein Beseitigungs- und Unterlassunganspruch besteht.


19 BAG, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972 (unter II 2).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)