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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Janbernd Oebbecke
Titel    Tauziehen um die Entscheidungskompetenz
Zeitschrift    Städte- und Gemeinderat
Verlag    ?
Datum    Juli 2000
Nummer    7
Seiten    24-26
ISSN    0342-6106
URL    http://www.kommunen-in-nrw.de/information/staedte-und-gemeinderat/ausgaben/dljahr/2000.html

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Pes/Fragment 172 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:12:55 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plaqueiator, Cassiopeia30, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 172, Zeilen: 13-18
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 26, Zeilen: Sp.2, 6-17
Art. 78 Abs. 1 Verf NW konkretisiert insoweit, daß sie dies durch ihre gewählten Organe erreicht. Jedoch ist inzwischen nicht nur der Rat durch das Volk gewählt, sondern auch der Bürgermeister. Auch er ist wie der Rat ein demokratisch legitimiertes Organ.[878] Wie jeder Akt der demokratischen Legitimation bezieht sich auch die Stimmabgabe bei der Wahl des Rates und des Bürgermeisters auf ein konkretes, durch besondere Zuständigkeiten definiertes Amt.[879]

[878] Vgl. Haverkate, VVDStRL 46 (1988), 217 (223 ff.); Böckenförde, HStR I, § 22 Rdnr. 11 ff.; Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 20 Rdnr. 35.

[879] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (26).

Nach Art. 78 Abs. 1 Landesverfassung NRW sind die Gemeinden Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Rat wie Bürgermeister sind unmittelbar durch das Volk gewählt und damit demokratisch legitimiert (Art. 20 Abs. 2 GG)[12].

Wie jeder Akt der demokratischen Legitimation[13] bezieht sich auch die Stimmabgabe bei der Wahl des Rates und des Bürgermeisters auf ein konkretes, durch besondere Zuständigkeiten bestimmtes Amt.

[12] Dazu etwa Böckenförde, in: Josef Isensee/ Paul Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 1, 1987, § 22 Rnr. 11 ff; Dreier, in: Horst Dreier (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 1998, Art. 20 (Demokratie) Rnr. 76 ff; Hartmut Maurer, Staatsrecht, 1999, § 7 Rnr. 26 ff.

Anmerkungen

Auch trotz immer wieder gestreuter Fußnoten wird der Umfang der Übernahme nicht deutlich. Der mit FN gekennzeichnete zweite Satz ist wörtlich übernommen, ohne dass dies kenntlich gemacht wurde. Auch der erste stammt - paraphrasiert - aus der Quelle. Der Verweis auf Böckenförde ist in Quelle und Dissertation identisch.

Sichter
Cassiopeia30


[2.] Pes/Fragment 172 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-05-08 11:56:59 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 172, Zeilen: 23-31
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 26, Zeilen: 18-34
Diese erhielte einen anderen Sinn, wenn nach der Wahl Kompetenzen dem einen Organ entzogen und dem anderen zugewiesen würden. Unter der alten Gemeindeordnung NW war das Rückholrecht im Hinblick auf die demokratische Legitimation unproblematisch. Der Gemeindedirektor leitete seine demokratische Legitimation vom Rat ab. Mit der Ausübung des Rückholrechts verschob der Rat danach die Kompetenzen innerhalb des Bereichs, auf den sich seine demokratische Legitimation bezog.[881] Soweit der Bürgermeister durch den Rat gewählt wird, gilt für ihn nichts anderes.

[881] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (26).

Diese Wahlentscheidung erhielte einen anderen Sinn, wenn nach der Wahl Kompetenzen dem einen Organ entzogen und dem anderen zugewiesen würden.

Unter der alten Kommunalverfassung war das Rückholrecht im Hinblick auf die demokratische Legitimation unproblematisch. Auch der Gemeindedirektor leitete seine demokratische Legitimation vom Rat ab. Mit der Ausübung des Rückholrechtes verschob der Rat also lediglich Kompetenzen innerhalb des Bereichs, auf den sich seine durch die Kommunalwahl erlangte Legitimation bezog. Daran änderte sich auch durch die Einführung des hauptamtlichen Bürgermeisters ab 1994 nichts, weil diese Bürgermeister durch den Rat gewählt wurden.

Anmerkungen

Teilweise wortwörtliche Übernahme, die durch die Fußnote am Ende des zweiten Satzes nicht abgedeckt ist. Der Umfang der Übernahme wird nicht deutlich.

Sichter
Plaqueiator, Hindemith


[3.] Pes/Fragment 174 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-25 20:42:23 Hindemith
Fragment, KeineWertung, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 4-12
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 25, Zeilen: Sp. 1, 1-17
Aus dem Gesetzestext ergibt sich, daß das Rückholrecht für bestimmte Aufgaben gilt. Oebbecke weist darauf hin, daß hiermit nicht nur die Einhaltung des Grundsatzes der Bestimmtheit gemeint ist, sondern auch eine Beschränkung des Rückholrechts.[888] Dem Rat ist es verwehrt, unbeschränkt abweichende Regelungen von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zu treffen, oder etwa zu bestimmen, daß die Aufgabenübertragung an den Bürgermeister nur so weit gelte, wie der Rat nichts anderes beschließt. Die Rückholbefugnis ist dadurch bestimmt, daß der Rat genau bezeichnen muß, in welchen Angelegenheiten er im Normalfall selbst entscheiden will.[889]

[888] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (25).

[889] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (25).

Aus dem Text des Gesetzes ergibt sich, daß es um „einen bestimmten Kreis von Geschäften oder um einen Einzelfall“ gehen muß. Hier ist - nicht nur für diesen

speziellen Fall - der Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit von Zuständigkeitsregelungen ausformuliert. Das Gesetz bringt auch zum Ausdruck, daß der Rat nicht unbeschränkt eine abweichende Regelung treffen oder etwa bestimmen darf, daß die Übertragung auf den Bürgermeister nur so weit gilt, wie der Rat nichts anderes beschließt. Die Rückholbefugnis ist vielmehr dadurch deutlich beschränkt, dass der Rat genau bezeichnen muß, in welchen Angelegenheiten er - abweichend von der gesetzlichen Regelung - im Normalfall selbst entscheiden will.

Anmerkungen

Der Absatz ist eine stark verschleierte Paraphrase der Quelle. Durch zwei FN soll man den Eindruck gewinnen, dass dazwischen auch eigene Gedanken des Verfasser stehen. Allein betrachtet, wäre dieser Abschnitt grenzwertig. Im Lichte der Übernahme der gesamten Seite 25 aus der Quelle in den folgenden Abschnitten ist dieser Abschnitt trotz der Verweise auf die Quelle möglicherweise Bauernopfer zu werten. (Auf "keine Wertung" gesetzt, siehe Diskussionsseite)

Sichter


[4.] Pes/Fragment 174 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-05-08 12:07:55 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 15-31
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 25, Zeilen: Sp. 1, 18 - Sp. 3, 7
Schon im Rahmen der alten Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen wurde die Ansicht vertreten, daß auch eine Ausübung des Rückholrechts, die diesen Restriktionen entspricht, nicht zu einer Aushöhlung der Regelungsbefugnis des Gemeindedirektors zur Erledigung der einfachen laufenden Verwaltungsgeschäfte führen dürfe. Die gesetzlich fingierte Delegation könne zwar beschränkt, aber nicht entzogen werden.[890] Nichts anderes kann auch für den Bürgermeister gelten, so daß eine entsprechende Schranke auch für das Ansichziehen seiner Rechtebesteht.[891] Das Rückholrecht ist als Ausnahmerecht konzipiert und muß die grundsätzlich gewollte Zuständigkeit der Kommunalorgane für ihre Geschäfte respektieren.[892] Die jeweilige Stellung der Kommunalorgane verbietet es, ihnen ihre Kompetenzen in einem erheblichen Umfang zu entziehen. Dies gilt insbesondere für den Bürgermeister, dem durch das Rückholrecht Kompetenzen entzogen würden.[893] Nach der neuen Gemeindeordnung hat sich diese Stellung des Bürgermeisters noch verstärkt. Wie bei § 74 Abs. 1 GemO NW muß der Rat auch hier die erhöhte Verantwortung und die gestärkte Legitimation des unmittelbar gewählten Bürgermeisters beachten.[894] Ein Hinweis für diese grundsätzlich gewünschte Situation ist, daß alle Landesgesetzgeber die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung nun in die Hände des Bürgermeisters legen. Die Kollegialorgane von der Größe eines Rates sind nicht in der Lage, die Vielzahl der [Verwaltungsgeschäfte moderner Kommunen zu erledigen.[895]]

[890] Benner S. 102.

[891] Lingk S. 226 Fn. 56.

[892] Diekmann/Heinrichs-Erlenkämper, GemO, § 41 Nr. 4.5.

[893] Held/Becker/Decker/Kirchhof /Krämer/Wansleben, Einf. 6. Abschnitt, Anm. 2.3.3.4.

[894] Held/Becker/Decker/Kirchhof /Krämer/Wansleben, Einf. 6. Abschnitt, Anm. 2.3.3.4.

[ [895] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (25)]

Bereits für die frühere NRW-Kommunalverfassung wurde die Ansicht vertreten, daß auch eine Ausübung des Rückholrechts, die diesen Restriktionen entspricht, nicht zu einer Aushöhlung der Regelbefugnis des Gemeindedirektors zur Erledigung der einfachenlaufenden Verwaltungsgeschäfte führen dürfe. Diese Zuständigkeit konnte

beschränkt, aber nicht entzogen werden[4]. Eine entsprechende Schranke des Rückholrechts gilt auch in Bezug auf den Bürgermeister[5]. Das Rückholrecht ist „als Ausnahmerecht konzipiert und muss die grundsätzlich gewollte Zuständigkeit des Bürgermeisters für diese Geschäfte respektieren“[6]. Die Organstellung des Bürgermeisters verbietet es, ihm in erheblichem Umfang Zuständigkeiten zu entziehen[7]. Wie bei § 74 Abs. 1 GO muß der Rat auch hier „die erhöhte Verantwortung und die gestärkte Legitimation des unmittelbar gewählten Bürgermeisters beachten“[8]. Bezeichnend ist, dass alle Landesgesetzgeber es für unumgänglich halten, die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung in die Hände des Gemeindevorstands - in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen früher des Gemeindedirektors, heute und in den anderen Ländern schon immer des Bürgermeisters - zu legen. Denn Kollegialorgane von der Größe eines Rates sind nicht in der Lage, die Vielzahl der Verwaltungsgeschäfte moderner Kommunen zu erledigen.


[4] Jürgen Benner, Zuständigkeitsverteilung auf Gemeindedirektor und Rat in Nordrhein-Westfalen, 1962, S. 102.

[5] Hans-Uwe Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 1997, S. 127; Erlenkämper, in: Dieckmann/ Heinrichs (Anm. 1), § 41 Anm. 4.5.; Ulrike Lange, Der hauptamtliche Bürgermeister, 1999, S. 90; Erich Rehn/ Ulrich Cronauge/ Hans Gerd von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage der Loseblatt-Ausgabe, § 41 Anm. IV 1; Anne-Kathrin Lingk, Die Reform der nordrhein-westfälischen Kommunalverfassung, 1999, S. 226 Fußnote 56.

[6] Erlenkämper, in: Dieckmann/ Heinrichs (Anm. 1), § 41 Anm. 4.5; ähnlich Rehn/ Cronauge/ von Lennep (Anm. 5), § 41 Anm. IV 1.

[7] Held/ Wilmbusse, in: Friedrich-Wilhelm Held u.a. (Hg.), Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentare, Loseblatt Stand September 1999, Einf. 6. Abschnitt, Anm. 2.3.3.4.

[8] Held/ Wilmbusse, (Anm. 7), Einf. 6. Abschnitt Anm. 2.3.3.4.

Anmerkungen

Nach der starken Paraphrase der Quelle im vorigen Abschnitt wird nun unter der Abschnittsüberschrift "a) Funktionsfähigkeit" nahezu vollständig wörtlich die Seite 25 der Quelle übernommen. Sämtliche Literaturverweise stammen aus der Quelle. Eine weitere Bauernopfer-Fußnote auf die Quelle folgt erst auf der Folgeseite.

Sichter
Plaqueiator, Hindemith


[5.] Pes/Fragment 175 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:13:03 Kybot
Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Plaqueiator, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 3-6
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 26, Zeilen: Sp. 1,1-4
Nur durch die

Konzentration dieser Aufgaben auf eine Person oder auf wenige Personen, wie z.B. bei einem Vorstand einer Aktiengesellschaft, kann die Komplexität der Aufgabenerfüllung bewältigt werden.

[Dazu bedarf es eines Verwaltungs-]apparats, der nicht durch eine vielköpfige

Vertretung, sondern durch eine einzelne Person oder ein kleines Gremium [9] geleitet wird.

Anmerkungen

die paraphrasierte Fortsetzung der Übernahme nach der Komplettübernahme der Seite 25 der Quelle.

Sichter
Cassiopeia30


[6.] Pes/Fragment 175 106 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-25 20:21:31 Hindemith
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator, Goalgetter
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 106-107
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 26, Zeilen: FN: Z. 7-9
Eine weitere Grenze des Rückholrechts stellt nach Oebbecke die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht zur Organtreue dar.[900]

[900] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (26). Ebenso anscheinend Schneider, NWVB1. 1996, 89(94).

Eine Verpflichtung des Rates, sich mit dem Zugriff auf die Position des Bürgermeisters zurückzuhalten, ergibt sich auch aus der Pflicht zur Organtreue. Diese prägt das Verhältnis zwischen den kommunalen Organen ähnlich wie die Bundestreue das Verhältnis zwischen Bund und Ländern[10].

[10] [...] Otmar Schneider, Der verfahrensfehlerhafte Ratsbeschluß - Zur Dogmatik der Fehlerfolgen, NWVBl. 1996, 89 (94).

Anmerkungen

Möchte der Verfasser mit "anscheinend" ausdrücken, dass er den Verweis auf Schneider aus der Quelle übernommen hat, ohne dass ihm selbst Schneider vorlag?

Zur Plagiatskategorie, siehe Diskussionsseite

Sichter
Hindemith


[7.] Pes/Fragment 175 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-05-08 12:13:53 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plaqueiator, Cassiopeia30, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 12-17
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 26, Zeilen: Sp.1, 6-17
Als Grenze des Rückholrechts läßt sich deshalb die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane im Hinblick auf die ihnen zugedachten Aufgaben erkennen. Wollte der Rat dem Bürgermeister etwa die Befugnis zum Erlaß von Gebührenbescheiden für die Abfall- und Abwasserbeseitigung entziehen, wäre weder der Rat noch ein Ausschuß in der Lage, die zahlreichen Entscheidungen rasch zu treffen. [898]

[898] So das sehr plakative Beispiel von Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (26).

Als Grenze des Rückholrechts läßt sich deshalb die Funktionsfähigkeit angeben.

Wollte der Rat dem Bürgermeister etwa die Befugnis zum Erlass der Gebührenbescheide für die Abwasser- oder Abfallbeseitigung entziehen, wäre weder der Rat noch ein Ausschuß in der Lage, die zahlreichen Entscheidungen rasch zu treffen.

Anmerkungen

Das "plakative Beispiel" der Quelle wird hier allerdings nicht als wörtlich übernommen gekennzeichnet. Und nicht nur das Beispiel, sondern auch weiterer Text wird übernommen. Mit der Formulierung der Fußnote, dem ausschließlichen Bezug auf das "plakative Beispiel", bezieht sich der Verfasser tatsächlich nur auf den referenzierten Satz. Die Fußnote schließt inhaltlich die weitere Übernahme nicht ein. Über einen Satz hinaus gehenden Übernahmen sind demzufolge in ihrer Herkunft verschleiert.

Sichter
Cassiopeia30


[8.] Pes/Fragment 188 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-05-08 12:27:20 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 188, Zeilen: 7-17
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 25, Zeilen: Sp. 1, 8 - Sp. 2, 7
Soweit § 41 Abs. 3 GemO NW die Geschäfte der laufenden Verwaltung betrifft, kann der Rat nicht unbeschränkt abweichende Regelungen zur gesetzlich fingierten Delegation treffen. Die Rückholbefugnis ist vielmehr dadurch deutlich beschränkt, daß der Rat genau bezeichnen muß, in welchen Angelegenheiten er abweichend vom Normalfall der gesetzlichen Regelung selbst entscheiden will.[994] Eine "von-Fall-zu-Fall-Ausübung" der jeweiligen Kompetenzen würde den Sinn und Zweck der Norm überdehnen. Durch das Rückholrecht soll es dem Rat möglich sein, seine politischen Ziele umzusetzen und die Entwicklung der Kommune in der gewünschten Richtung zu steuern. Seine Ausübung darf aber nicht dazu führen, daß die nach den Vorschriften der Gemeindeordnung begründeten Zuständigkeiten des Bürgermeisters ausgehöhlt werden.[995]

[994] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (25).

[995] Erichsen, Kommunalrecht, § 7 A 2 b).

Das Gesetz bringt auch zum Ausdruck, daß der Rat nicht unbeschränkt eine abweichende Regelung treffen oder etwa bestimmen darf, daß die Übertragung auf den Bürgermeister nur so weit gilt, wie der Rat nichts anderes beschließt. Die Rückholbefugnis ist vielmehr dadurch deutlich beschränkt, dass der Rat genau bezeichnen muß, in welchen Angelegenheiten er - abweichend von der gesetzlichen Regelung - im Normalfall selbst entscheiden will.

Bereits für die frühere NRW-Kommunalverfassung wurde die Ansicht vertreten, daß auch eine Ausübung des Rückholrechts, die diesen Restriktionen entspricht, nicht zu einer Aushöhlung der Regelbefugnis des Gemeindedirektors zur Erledigung der einfachen laufenden Verwaltungsgeschäfte führen dürfe. Diese Zuständigkeit konnte beschränkt, aber nicht entzogen werden[4]. Eine entsprechende Schranke des Rückholrechts gilt auch in Bezug auf den Bürgermeister[5].

[5] Hans-Uwe Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 1997, S. 127 [...]

Anmerkungen

Nach der wortgetreuen Übernahme derselben Passage auf S. 174 findet hier zum zweitenmal eine stark paraphrasierte Übernahme inkl. Referenz auf eine Quelle statt, die auf S. 174 nicht übernommen wurde. Die wörtliche Übernahme des Satzes, auf den sich die Fußnote auf Oebbecke bezieht, ist nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet.

Sichter
Plaqueiator


[9.] Pes/Fragment 189 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:13:11 Kybot
Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verdächtig

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30, PlagProf:-), Drhchc, Plaqueiator, KayH, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 189, Zeilen: 1-3
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 25, Zeilen: Sp. 2, 8-11
Die Reichweite der Organtreue geht dabei soweit, daß das Rückholrecht des Rates nur so verstanden werden kann, daß es eine Ausnahme zum Regelfall darstellt.[996]

[996] Rehn/Cronauge, GemO, § 41 IV. 1.

Das Rückholrecht ist „als Ausnahmerecht konzipiert und muss die grundsätzlich gewollte Zuständigkeit des Bürgermeisters für diese Geschäfte respektieren“[6].

[6] [...] ähnlich Rehn/ Cronauge/ von Lennep (Anm. 5), § 41 Anm. IV 1.

Anmerkungen

Paraphrase des Zitats und Übernahme der Fußnote. Dies ist die unmittelbare und lückenlose Fortsetzung der Paraphrase der Quelle Oebbecke2000 zu S. 188. Die wortnähere Übernahme der Quelle siehe S. 174. Dieser Abschnitt ist die zweite von drei Verwendungen dieser Aussage nach S. 174, der großflächigen Übernahme der S.25, und dem kompletten Zwilling dieses Abschnitts auf S. 228. Interessanterweise wird hier mit dem zweiten Beleg aus der Quelle referenziert, während auf S. 174 der erste von zwei Belegen der Quelle als Referenz kopiert wird. Singulär betrachtet zunächst höchstens verdächtig wegen desselben Belegs für dieselbe Aussage, handelt es sich im Kontext der mehrfachen Gesamtübernahme dieses Textes in unterschiedlicher Paraphrasierung jedoch klar um eine verschleierte Übernahme.

Sichter
Hindemith (V)


[10.] Pes/Fragment 228 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:13:18 Kybot
Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verdächtig

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30, PlagProf:-), Drhchc, Plaqueiator, KayH, Hindemith, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 2-4
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 25, Zeilen: Sp. 2, 8-11
Die Reichweite der Organtreue geht dabei soweit, daß das Rückholrecht des

Rates nur so verstanden werden kann, daß es eine Ausnahme zum Regelfall darstellt.[1154]

[1154] Vgl. Rehn/Cronauge, GemO, § 41 IV. 1.

Das Rückholrecht ist „als Ausnahmerecht konzipiert und muss die grundsätzlich

gewollte Zuständigkeit des Bürgermeisters für diese Geschäfte respektieren“[6].

[6] [...] ähnlich Rehn/ Cronauge/ von Lennep (Anm. 5), § 41 Anm. IV 1.

Anmerkungen

Dies ist die dritte Verwendung dieser Aussage nach S. 174, der großflächigen Übernahme der S.25 aus Oebbecke2000, und dem kompletten Zwilling dieses Abschnitts auf S. 189. Interessanterweise wird hier mit dem zweiten Beleg aus der Quelle referenziert, während auf S. 174 der erste Beleg von zweien der Quelle als Referenz kopiert wird. Singulär betrachtet zunächst höchstens verdächtig wegen desselben Belegs für dieselbe Aussage, handelt es sich im Kontext der Gesamtübernahme aus der Quelle jedoch klar um eine verschleierte Übernahme.

Sichter
Graf Isolan