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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Paul Stelkens
Titel    Verwaltungsverfahrensgesetz : Kommentar / bearb. von Paul Stelkens
Ort    München
Verlag    Beck
Jahr    1998
ISBN    3-406-42473-2

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    11


Fragmente der Quelle:
[1.] Pes/Fragment 073 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-25 20:21:06 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Bummelchen
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 20-29
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1560, Zeilen: 7-17
§ 54 VwVfG und die wortgleichen Regelungen in den Bundesländern, statuieren eine dreifache Grundsatzentscheidung.320 Zum einen ist die Entscheidung, sich der Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags zu bedienen, nach § 54 S. 1 VwVfG grundsätzlich zulässig.321 Gesprochen wird hier von der sog. Ermächtigungstheorie.322 Zum Zweiten kann die Verwaltung in den dafür geeigneten Fällen nach ihrem pflichtgemäß auszuübendem Ermessen einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abschließen. Drittens ist die Zulässigkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags durch entgegenstehende Rechtsvorschriften, die sich auf die Handlungsform als solche oder auf den konkreten Vertragsinhalt beziehen können, begrenzt.

320 Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk § 54 Rdnr. 4.

321 Apelt, AöR 84 (1959), 249; Maurer, DVBl. 1989, 798 (801).

322 Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk § 54 Rdnr. 4.

§ 54 [...] und die wortgleiche Vorschrift in den VwVfGen aller Länder [...] enthalten [...] eine dreifache Grundsatzentscheidung, nämlich 1. die grundsätzliche Zulässigkeit auch VA-ersetzender verwaltungsrechtlicher Verträge bei Ausübung ör Verwaltungstätigkeit der Behörden von Bund, Ländern und Kommunen im Rahmen von §§ 1, 2 auch ohne das Erfordernis spezialgesetzlicher Zulassung (sog. Ermächtigungstheorie), 2. in den dafür geeigneten Fällen nach ihrem pflichtgemäß auszuübendem Ermessen einen solchen verwaltungsrechtlichen Vertrag abzuschließen, 3. die Begrenzung ihrer Zulässigkeit durch entgegenstehende Rechtsvorschriften, die sich auf die Handlungsform als solche und/oder auf den konkreten Vertragsinhalt beziehen können [...]
Anmerkungen

Die Übernahme wird nach den Fußnoten fortgesetzt. In den Fußnoten 2 und 3 zu Rdnr 4 finden sich übrigens auch Verweise unter anderem auf Apelt und Maurer.

Sichter
Bummelchen, WiseWoman


[2.] Pes/Fragment 074 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-05 01:11:37 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 19ff.
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 185f., Zeilen: -
Der Begriff der Behörde läßt sich nach dem allgemeinen Behördenbegriff definieren als eine dem Organismus der Verwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sachlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist.[327] [...]

Das Verwaltungsverfahrensgesetz stellt bei der Subsumtion unter den allgemeinen Behördenbegriff allein darauf ab, ob materielle Aufgaben der Verwaltung nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden sollen. Die Stelle, die diese Aufgaben erfüllt, wird als Behörde im funktionellen Sinn bezeichnet.[328] Der funktionelle Behördenbegriff kann damit als Konkretisierung des allgemeinen Behördenbegriffs angesehen werden. Eine weitere Bestimmung des Behördenbegriffs bietet ein Rückgriff auf den umfassenden Behördenbegriff, wie er von der Rsp. zur VwGO entwickelt wurde.[329] Nach ihm sind Verwaltungsbehörden jede mit Aufgaben der [öffentlichen Verwaltung betraute Stellen, ohne Rücksicht auf ihre Rangstufe oder Besetzung, jedoch mit Ausnahme der Gerichte und der Amtsstellen der Religionsgemeinschaften.[330]]

[327] Vgl. BVerfG NJW 1991, 2980 m.w.Nw.

[328] Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmtz § 1 Rndnr. 216; Knack § 1 Rdnr. 8; Obermayer-Hoffmann § 1 Rdnr. 76.

[329] BVerfGE 9, 172 (178); OVG Münster, NJW 1967, 949.

[330] BVerfGE 9, 172(178).

S. 185, Rndnr. 213:

Die häufig als allgemeiner Behördenbegriff definierten Voraussetzungen "die in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet [...] ist [...]" [522]

S. 186, Rndnr. 216: b) Das VwFvG stellt allein darauf ab, ob materielle Aufgaben der Verwaltung [...] nach den Regeln des VwVfG durchgeführt werden sollen. Die Stelle, die diese Aufgaben erfüllt, wird als Behörde im funktionellen Sinn bezeichnet. [527] Für sie kann zunächst auf den über den organisationsrechtlich hinausgehenden umfassenden Behördenbegriff zurückgegriffen werden, wie er von der Rechtsprechung zur VwGO entwickelt worden ist. [528] Allerdings definiert die VwGo ihren Behördenbegriff nicht selbst. Die Entwicklung ging aber von deren Vorläuferin § 25 Abs. 2 br. MRVO Nr. 165 aus. "Verwaltungsbehörde i. S. dieser Verordnung ist jede mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung iM Geltungsbereich dieser Verordnung betraute deutsche Stelle, ohne Rücksicht auf ihre Rangstufe oder Besetzung, jedoch mit Ausnahme der Gerichte und der Amtsstellen der Religionsgesellschaften."

[522] BVerfG NJW 1991, 2980 m.w.N.

[527] Maurer § 21 Rn 33.

[528] Zur Einheitlichkeit der Begriffe Einl Rn 42; BVerfGe 9, 172, 178; OVG Münster NJW 1967, 949; [...]

Anmerkungen

Großflächige, meist umschreibende, Übernahme des Kommentars ohne adäquate Quellenangabe. Rndnr. 213 wird überhaupt nicht referenziert (da stammt der erste Satz her), Rndnr. 216 wird angegeben, jedoch geht danach die Übernahme munter weiter, darum BauernOpfer.

Sichter
Drhchc


[3.] Pes/Fragment 075 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:11:43 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 4ff.
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 186; 185, Zeilen:
Einigkeit besteht darüber, daß der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes damit extensiv auszulegen ist.[331] Gesprochen wird daher auch vom weiten Behördenbegriff[332] oder umfassenden Behördenbegriff.[333] Er erfaßt alle Stellen, die durch das jeweilige Organisiationsrecht gebildet worden sind und unter eigenem Namen nach außen eigenständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.[334] [...]

Die weite Definition des § 1 Abs. 4 VwVfG (§ 1 Abs. 2 VwVfG NW) umfaßt demnach zunächst jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe.[336] Erfaßt werden also alle Stellen, die durch Organisationsrecht gebildet wurden und vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen nach außen[337] eigenständige öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.[338] Hierbei ist die Organisation der Behörde, ihre organisationsrechtliche Zuordnung oder die Einordnung der Organschaft einer juristischen Person für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Behörde handelt, nicht maßgebend.[339]

[331] Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 217. [332] BVerfGE 9, 172 (178). [333] Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 1 Rdnr. 20. [334] OVG Münster NJW 1967, 949; BVerwGE 9, 172, 178; Ule/Laubinger § 9 Rdnr. 5; Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 217; Rasch, VerwArch 50 (1959), 1, 8 ff; ähnlich Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 21 Rdnr..32; enger BVerfGE 10, 20, 48. [336] BVerwGE, NJW 1962, 409 (410). [337] Hierzu näher unten S. 81. [338] OVG Münster, NJW 1967, 949; OVGE 30, 1 (17); NVwZ 1986, 761; BVerwGE 9, 172 (178); Ule/Laubinger § 9 Rdnr. 5. [339] Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 214.

S. 186, Rndnr 217:

Die weite Definition des § 1 Abs. 4 umfaß demnach zunächst jede Person des öffentlichen Rechts und ihrer Organe,[530] d.h. jede Stelle, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen ist, unter eigenem Namen nach außen eigenständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.[531]

[530] BVerwG NJW 1962, 409, 410. [531] OVG Münster NJW 1967, 949; OVGE 30, 1, 17; NVwZ 1986, 761; NJW 1989, 549; ähnlich BVerwGE 9, 172, 178; Ule/Laubinger § 9 Rn. 5; enger BVerfGE 10, 20, 48; ihm folgend BVerG NJW 1991, 2980 (Rn. 13); BGHZ 40, 225, 228.

S. 185, Rndnr. 214: Maßgebend ist nicht die Organisation der Behörde, ihre organisationsrechtliche zuordnung oder die Frage der Organschaft einer juristischen Person.

Anmerkungen

Zuerst wird in FN 331 Rndnr. 217 (korrekt) referenziert. Dann folgt etwas später ein KomplettPlagiat von genau dieser Stelle ("Die weite Definition...") mit übernommener Fußnote 336 (=530 der Quelle). Der nächste Satz (inkl. FN 337 und 338) ist eine Verschleierung mit Fußnotenübernahme (FN 338 = 531 der Quelle unter teilweiser Auslassung). Der letzte Satz (mit Verweis auf Rndnr. 214) könnte für sich alleine als korrekt paraphrasiert durchgehen. Alles Zusammen wird nun aber als BauernOpfer gewertet, schließlich wird vor der Übernahme auf Rndnr. 217 verwiesen.

Sichter
Drhchc


[4.] Pes/Fragment 081 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-10-16 19:29:11 Graf Isolan
Fragment, KeineWertung, Pes, SMWFragment, Schutzlevel autoconfirmed, Stelkens 1998, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Bummelchen, Drhchc, Hindemith, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 10-16
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 187, Zeilen: 3 - 10
Der weite Behördenbegriff bedarf nach einer Auffassung keiner unmittelbaren Außenwirkung.[369] Es muß daher auch die Stelle als Behörde angesehen werden, die nicht unmittelbar i.S.v. §§ 9 oder 35 VwVfG nach außen wirkt.[370] Ob die Stelle, die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, für den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zuständig ist, ist nach Pitschas eine Frage der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen dieses Handelns und nicht eine Frage des Behördenbegriffs i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG (§ 1 Abs. 2 VwVfG NW).[371]

[369] Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 1 Rdnr. 52; Meyer/Borgs, § 1 Rdnr. 30; Rudolf S. 562; Pitschas S. 622; Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 219 m.w.Nw.

[370] Meyer/Borgs, § 1 Rdnr. 30.

[371] Pitschas, S. 622; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 1 Rdnr. 52 und Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 219.

Es muß daher als Behörde auch die Stelle angesehen werden, die nicht unmittelbar i.Sd. § 9 oder § 35 "nach außen", d. h. in den Rechtsbereich von Privatpersonen wirkt, z. B. weil sie nur gutachtlich-beratend tätig ist. § 9 bewirkt keine Rückführung in das Organisationsrecht (Rn. 215). Ob die Stelle, die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, für den Erlaß von VA oder den Abschluß eines ör Vertr zuständig ist, ist eine Frage der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen dieses Handelns, nicht eine Frage des Begriffs Behörde. [553]

[553] [...] Kopp, VwVfG, § 1 Rn. 22; Meyer/Borgs § 1 Rn. 30; Pitschas, Verwaltungsverantwortung, S. 622.

Anmerkungen

Belegstruktur ist sogar besser als im Original; dieses wird mehrmals im Verlauf der kurzen Passage genannt, einmal sogar im Fließtext.

Sichter


[5.] Pes/Fragment 085 33 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:11:49 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 33-35
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1564, Zeilen: Rdnr. 16.
Die auf den Abschluß eines Vertrags nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde einschließlich des Vertragsabschlusses gehört zu den Verfahrensinstrumenten der Behörde und ist zugleich annexe [Materie des materiellen Verwaltungsrechts.[388] Durch diese Einordnung erklärt und rechtfertigt sich die in § 62 Satz 1 VwVfG angeordnete Geltung der übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus §§ 55 bis 61 VwVfG nichts Abweichendes ergibt.[389]

[388] Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 8 Rdnr. 252.

[389] Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk, VwVfG, § 54 Rdnr. 16.

Die auf den Abschluß eines Vertrags nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden einschließlich des Vertragsabschlusses gehört zu dem Verfahrensinstrumentarium der Behörde, ist zugleich annexe Materie des materiellen Verwaltungsrechts. Durch diese Einordnung erklärt und rechtfertigt sich die in § 62 Satz 1 angeordnete Geltung der übrigen Vorschriften des VwVfG, soweit sich aus §§ 55 bis 61 nichts Abweichens ergibt.
Anmerkungen

Siehe auch hier: Pes/Fragment_086_01 Selbst wenn sich bei Peine die Stelle so auch finden ließe, so wären doch die weitgehend wörtlichen Übernahmen nicht ausreichend gekennzeichnet.

Sichter
Hindemith


[6.] Pes/Fragment 086 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:11:51 Kybot
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 1-4
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1564, Zeilen: Rndnr. 16
[Die auf den Abschluß eines Vertrags nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde einschließlich des Vertragsabschlusses gehört zu den Verfahrensinstrumenten der Behörde und ist zugleich annexe] Materie des materiellen Verwaltungsrechts.[388] Durch diese Einordnung erklärt und rechtfertigt sich die in § 62 Satz 1 VwVfG angeordnete Geltung der übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus §§ 55 bis 61 VwVfG nichts Abweichendes ergibt.[389]

[388] Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 8 Rdnr. 252.

[389] Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk, VwVfG, § 54 Rdnr. 16.

Die auf den Abschluß eines Vertrags nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden einschließlich des Vertragsabschlusses gehört zu dem Verfahrensinstrumentarium der Behörde, ist zugleich annexe Materie des materiellen Verwaltungsrechts. Durch diese Einordnung erklärt und rechtfertigt sich die in § 62 Satz 1 angeordnete Geltung der übrigen Vorschriften des VwVfG, soweit sich aus §§ 55 bis 61 nichts Abweichens ergibt.
Anmerkungen

Fortsetzung von S. 85. Selbst wenn sich bei Peine die Stelle so auch finden ließe, so wären doch die weitgehend wörtlichen Übernahmen nicht ausreichend gekennzeichnet.

Sichter
Hindemith


[7.] Pes/Fragment 094 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:11:57 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 94, Zeilen: 23-27
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 352, Zeilen: Rdnr. 108
Das Verwaltungsverfahren stellt sich als ein Entscheidungsprozeß, in dem jede einzelne Handlung in ein Entscheidungssystem eingebettet ist, dar.[440] Maßgeblich kann daher nur sein, ob die Tätigkeit der Behörde die letztendliche Sachentscheidung mit Außenwirkung beeinflussen kann, selbst wenn sie lediglich im Bereich der Behörde stattfindet.[441]

[440] Hill S. 197; sowie allgemein Pitschas S. 622 ff.

[441] Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz, VwVfG, § 9 Rdnr. 108.

Maßgebend kann nur sein, ob die Tätigkeit der Behörde die Sachentscheidung beeinflussen kann, mag sie auch nur im Bereich der Behörde stattfinden, [...]

Das VwFv als Entscheidungsprozeß (Rn. 90) kann nicht in einzelne Handlungen aufgesplittet werden, jede einzelne Handlung ist in das Entscheidungssystem eingebettet. [221]

[221] Hill, S. 197; allgemein Pitschas, Verwaltungsverantwortung, S. 622ff.

Anmerkungen

Könnte natürlich richtig nach Hill zitiert sein. Ansonsten finden sich hier acht zusammenhängend übernommene Wörter, wegen Verstoß gegen die Zitierpflicht wäre das ein kleines Plgiat. PlagProf:-) Dies würde allerdings auch der Quelle ein "kleines Plagiat" unterstellen. Plausibler erscheint, dass das gesamte Text aus der Quelle übernommen wurde. Wie auch immer, die wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet. (Hindemith)

Sichter
Hindemith


[8.] Pes/Fragment 095 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:11:59 Kybot
Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Stelkens 1998, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 95, Zeilen: 18-23
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 352, Zeilen: Rdnr. 110
Dies bedeutet aber nicht, daß das Merkmal der Außenwirkung uferlos anzuwenden ist. Interne Vorbereitungshandlungen, Entscheidungsentwürfe oder vorgelagerte Handlungen in Erwartung eines Verwaltungsverfahrens können keine Auswirkungen auf die Sachentscheidung haben und berühren daher auch nicht die Rechtssphäre eines

Dritten.[450]

[450] Ule/Laubinger, VwVfG, § 19 Rdnr. 10; Obermayer, VwVfG, § 9 Rdnr. 6; Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz, VwVfG, § 9 Rdnr. 110.

Die nur mittelbar nach außen wirkende Tätigkeit bedeutet nicht, daß auf das gesetzliche Erfordernis der Außenwirkung völlig verzichtet werden darf. [223] Die Tatsache, daß der VA selbst in seiner Rechtswirkung Außenwirkung hat, genügt nicht. Die Sachentscheidung mittelbar beeinflussen kann nur eine (interne) Entscheidung der Behörde; interne Vorberatungen, Entscheidungsentwürfe, Vorbereitungshandlungen in Erwartung eines VwVf [...] haben noch keine Auswirkungen auf die Sachentscheiung, [224] anders aber die beratende Mitwirkung einer anderen Behörde, da diese sich gegenüber der das Verfahren betreibenden Behörde festgelegt hat (Rn. 117).

[223] Schmidt-Aßmann Städte- und Gemeindebund 1977, 9, 12; Ule/Laubinger § 19 Rn. 10

[224] Ule/Laubinger § 19 Rn. 10; Obermayer § 9 Rn 6.

Anmerkungen

Kann tatsächlich nach Ule/Laubinger zitiert sein. Dort dürfte zumindest etwas Ähnliches stehen. Ansonsten ist die Quelle benannt, und es werden nicht mehr als vier zusammenhängende Wörter übernommen. Das wäre für mich kein Plagiat. PlagProf:-) Hindemith: schließe mich dieser Einschätzung an, belasse das Fragment aber auf "verdächtig". Unschön ist, dass auch der Verweis auf Obermayer wohl aus der Quelle stammt.

Sichter


[9.] Pes/Fragment 119 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:12:23 Kybot
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 1-4
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1580, Zeilen: Rndnr. 60
[Dies deckt sich auch mit der wohl] überwiegenden Ansicht in der Literatur.[614] Als Vertragspartner sind danach auch teilrechtsfähige Rechtssubjekte desselben Rechtsträgers denkbar. Dies nämlich dann, wenn sie in ihrem Verhältnis zueinander mit eigenen Rechten und Pflichten zueinander ausgestattet sind.

[614] Otting, VR 1997, 361 (362); Papier, DÖV 1980, 292; Staudacher, JZ 1985 969 (971); Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk § 54 Rdnr. 60; Redeker/vonOertzen § 43 Rdnr. 11; wohl auch Penski, DÖV 1999, 85 (91); vgl. auch BVerwG, NVwZ 1982, 243.

Möglich sind daneben aber als Vertragspartner auch teilrechtsfähige Rechtssubjekte desselben Rechtsträgers, wenn die Organteile oder Behörden in ihrem Verhältnis zueinander mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet sind [...] [129]

[129] Ferner BVerwG NVwZ 1982, 243; Hoppe NJW 1980, 1017; Bethge DVBl 1980, 310; Papier DÖV 1980, 292; Staudacher JZ 1985, 969; Redeker/von Oertzen, VwGO 10. Aufl. § 43 Rn. 11; § 61 Rn. 4; zu In-sich-Verfahren bei Verwaltungsakt § 35 Rn. 80ff.

Anmerkungen

Nach dem Verweis auf die Quelle(n) folgt die ungekennzeichnete Übernahme. Diese ist kurz, aber wegen der neun zusammenhängend übernommenen Wörter (eigentlich elf, eine unbeholfene Wiederholung von "zueinander" rutscht dazwischen) doch eindeutig.

Sichter
Hindemith


[10.] Pes/Fragment 136 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:12:27 Kybot
Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Stelkens 1998, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 2-10
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1566, Zeilen: Rndnr. 25
Von der überwiegenden Literatur wird eine weite Anwendbarkeit der §§54 ff.

VwVfG angenommen.[693] Scheidet eine unmittelbare Anwendung von Teils IV des VwVfG aufgrund der mangelnden Außenwirkung i.S.v. § 9 VwVfG aus, so können die in den §§ 54 ff. VwVfG enthaltenen Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts auch außerhalb des Sozial- und Abgabenbereichs zur Anwendung kommen. Sie gelten dann als Zulässigkeitsmaßstab bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit auch in den anderen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts wie dem Kommunalrecht, sofern sich aus den speziellen Rechtsmaterien ausdrücklich oder sinngemäß nichts anderes ergibt.[694]

[693] Meyer/Borgs, VwVfG, § 54 Rdnr. 1 und 8; Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk, VwVfG, § 54 Rdnr. 25; Erichsen, Allg VR 26 I; M95; vgl. auch BGHZ 22, 246.

[694] Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk, VwVfG, § 54 Rdnr. 25.

Scheidet aus einem der vorstehenden Gründe eine unmittelbare Anwendung des Teils IV des Gesetzes aus, so werden allerdings die darin enthaltenen Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts außerhalb des Sozial- und Abgabenbereichs (§ 2 Abs. 1 Nr 1 und 4) für die nach Inkrafttreten der VwVfGe von Bund und Ländern abgeschlossenen ör Verträge als Zulässigkeitsmaßstab bei Ausübung ör Verwaltungstätigkeit in anderen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts zur Anwendung kommen können, sofern sich nicht aus den betreffenden Rechtsmaterien ausdrücklich oder sinngemäß ein Verbot vertraglichen Handelns bei der Ausübung ör Verwaltungstätigkeit ergibt. [25]

[25] Ebenso Kopp VwVfG, § 54 Rn. 37; [...] Meyer/Borgs, § 54 Rn. 1 und 8, die (zu weitgehend) von einem "fast unbegrenzten Anwendungsgebiet" (Rn. 1) sprechen.

Anmerkungen

Auf verdächtig gesetzt, da Quelle vorhanden, und Übernahme nicht wörtlich. Trotzdem sind die Parallelen bemerkens-und bedenkenswert.

Sichter
Hindemith (V)


[11.] Pes/Fragment 145 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:12:35 Kybot
Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Stelkens 1998, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 19-23
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1566, Zeilen:
In der Literatur wird zur Betonung der Einnzelfallregelung auf die Fälle

abgestellt, bei denen in einem Vertrag eine normative Folge geregelt wurde.[745] Hierbei ist das Beispiel in der Regel ein Anspruch auf Änderung eines Bebauungsplanes aufgrund eines Verwaltungsvertrags.[746] Bei diesen Fällen ergibt sich die Unzulässigkeit derartiger Vereinbarungen aber bereits aus dem BauGB.[747]

[745] Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk, VwVfG, § 54 Rdnr. 24; Sachs, VerwArch 74 (1983), 25 ff.

[746] Z.B. BVerwG, NJW 1980, 2538; BVerwG, DÖV 1981, 878.

[747] Vgl. Sachs, VerwArch 74 (1983), 25 ff.

Eine Einzellfallregelung liegt auch vor, wenn sich eine Behörde zu normativem Handeln, etwa den Erlaß oder die Änderung eines Bebauungsplanes verpflichtet. [24]

[24] Vgl. hierzu § 2 Abs. 3 BauGB; BVerG NJW 1980, 2538 und DÖV 1981, 878 mit der dort angenommenen grundsätzlichen Nichtigkeit solcher Verpflichtungen; Sachs, Die normsetzende Vereinbarung im Verwaltungsrecht, VerwArch 1983, 25; [...]

Anmerkungen

Hindemith: vorerst auf verdächtig gesetzt, da die Übernahmen im Wesentlichen nicht wörtlich sind und es dem Leser klar ist, dass hier auf andere Werke Bezug genommen wird ("In der Literatur"). Unschön ist allerdings, dass zwei Quellenverweise übernommen wurden.

Sichter