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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Heinrich Triepel
Titel    Delegation und Mandat im Öffentlichen Recht - eine kritische Studie
Ort    Stuttgart, Berlin
Verlag    W. Kohlhammer
Jahr    1942
Anmerkung    Laut Lit.-Verzeichnis hat PES die Ausgabe von 1976 verwendet.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Analyse:Pes/Fragment 160 01-korrekt-zitiert - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:45:48 Kybot
Fragment, KeinPlagiat, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Triepel 1942, Unfertig

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Plaqueiator, Senzahl
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 1-5
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): , Zeilen: --- korrekt zitiert sollte es z.B so aussehen:
Wörtlich zitiert:

Triepel weist daraufhin, daß es noch einen Hauptunterschied zwischen Mandat und Delegation gibt: "Das Mandat ist immer ein Rechtsgeschäft, ein Akt, der auf Begründung subjektiver Rechte und Pflichten gerichtet ist. Die Delegation von Kompetenzen ist gerade kein Rechtsgeschäft. Sie ist kein Verwaltungsakt, wie Manche behaupten." [817] Triepel setzt sich hier mit Helfritz auseinander, der die Delegation für einen Verwaltungsakt hält. [818]


[817] Triepel S. 28.

[818] vgl. Helfritz S. 96 und 100, nach: Triepel S. 28


Paraphrasiert:

Triepel weist daraufhin, daß es noch einen Hauptunterschied zwischen Mandat und Delegation gibt: das Mandat sei im Gegensatz zur Delegation grundsätzlich ein auf Begründung subjektiver Rechte und Pflichten gerichtetes Rechtsgeschäft. Auch sei sie entgegen manch anderer Meinung kein Verwaltungsakt. [817] Triepel setzt sich hier mit Helfritz auseinander, der die Delegation für einen Verwaltungsakt hält. [818]

[817] Triepel S. 28.

[818] vgl. Helfritz S. 96 und 100, nach: Triepel S. 28


Weitere Variante: gemischt, etwas schludrig, durch Kontext keine Verwechselungsgefahr

Triepel weist daraufhin, daß es noch einen Hauptunterschied zwischen Mandat und Delegation gibt:[817] "Das Mandat ist immer ein Rechtsgeschäft, ein Akt, der auf Begründung subjektiver Rechte und Pflichten gerichtet ist." Die Delegation sei aber nicht zwingend ein Rechtsgeschäft. Auf keinen Fall sei die Delegation von Kompetenzen ein Verwaltungsakt wie manche behaupten.[818]

[817] Triepel S. 28.

[818] Triepel führt dazu Helfritz (1916) S. 96, 100 an, wo dieser Standpunkt vertreten wird.

Das Mandat ist immer ein Rechtsgeschäft, ein Akt, der auf Begründung subjektiver Rechte und Pflichten gerichtet ist. Die Delegation von Kompetenzen ist gerade kein Rechtsgeschäft. Sie ist kein Verwaltungsakt, wie Manche behaupten.[17]

[17] Als Verwaltungsakt bezeichnet die Delegation Helfritz, Die Vertretung der Städte und Landgemeinden nach aussen (1916) S. 96, 100. Doch gibt er zu, dass die Delegation eine Rechtsetzung dann sei, wenn sie hoheitliche Funktionen übertrage, S, 101.

Anmerkungen

sauber syntaktisch geklammert, ist klar, was von wem stammt.

Sichter


[2.] Pes/Fragment 158 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-25 20:25:09 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Triepel 1942

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 7-13
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): 51, Zeilen: 17-25
Die echte Delegation ist nach Triepel immer die Abschiebung und Zuschiebung einer Kompetenz.[804] Es ist daher nur diejenige Delegation echt, bei der ein Subjekt, das auch ein Gemeindeorgan sein kann, eine Zuständigkeit, die es im eigenen Besitz hat, kraft eigenen Entschlusses zu Gunsten eines anderen Subjektes aufgibt. Die Delegation führt damit zu einer Kompetenzverlagerung von einem Organ hin zu einem anderen. Der Verlust der Kompetenzen des einen Organs braucht dabei nicht endgültig zu sein.

[804] Triepel S. 51.

Die echte Delegation ist immer, wie wir schon sahen, gleichzeitig Abschiebung und Zuschiebung einer Kompetenz. Sie ist also vor allem devolvierende Delegation; man kann sie auch translative nennen.[2] Es ist daher nur diejenige Delegation echt, bei der ein Subjekt - der Staat oder die Gemeinde oder eines ihrer Organe - eine Zuständigkeit, die es im eigenen Besitze hat, kraft eigenen Entschlusses zu Gunsten eines anderen Subjektes aufgibt. Delegation führt in erster Linie einen Kompetenzverlust herbei. Der Verlust braucht kein endgültiger zu sein.

[2] Dass man unter "Devolution" auch den für gewisse Fälle vorgeschriebenen Uebergang der Zuständigkeit von einer unteren an eine höhere Behörde versteht — vor allem im Kirchenrechte — hindert nicht, den Ausdruck so, wie im Texte geschehen, zu gebrauchen.

Anmerkungen

Nach der Fußnote wird weiter Triepel paraphrasiert. Siehe auch die Diskussionsseite

Sichter
Cassiopeia30


[3.] Pes/Fragment 158 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-05-08 11:18:52 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Triepel 1942, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 25-27
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): 53, Zeilen: 6-9
Die Echtheit der Delegation wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Delegatar einem Kontrollrecht des Deleganten in bezug auf die Ausübung der delegierten Kompetenz unterstellt ist.[808]

[808] Vgl. Duguit S. 512.

Die Echtheit der Delegation wird schliesslich auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Delegatar einem Kontrollrechte des Deleganten in bezug auf die Ausübung der delegierten Kompetenz unterstellt ist,[6] [...]

[6] Vgl. Duguit, Etudes du droit public Bd. 2 S. 512. Siehe auch oben S. 24 bezüglich des "Rats der Volksbeauftragten".

Anmerkungen

Einen Satz später wird auf Triepel, S. 53, verwiesen. Duguit (1901), ein französisches Werk, wird nur in dieser Fußnote und im Literaturverzeichnis genannt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Autor Duguit studiert hat und dann die gleichen Worte dazu schreibt wie Triepel, und dies auch noch in einem Teil seiner Dissertation, der größtenteils auf Triepel basiert.

Sichter
Cassiopeia30


[4.] Pes/Fragment 159 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-05-08 11:24:11 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Triepel 1942

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 25-31
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): 25, Zeilen: 14-21
Es handelt sich hierbei um den Bereich der Gemeindekompetenzen, die sie im Namen des Staates als Auftragsangelegenheiten auszuüben hat.[815] Als delegierte Gemeindekompetenzen können nur solche angesehen werden, die der Staat aus seiner Zuständigkeitssphäre ausgeschieden und der Gemeinde zur Ausübung in deren eigenem Namen zugewiesen hat.[816] Auftragsangelegenheiten werden damit als Mandat der Gemeinde zugewiesen.

[815] Jellinek, Staatslehre, S. 646 spricht insoweit ungenau von delegierten Aufgaben.

[816] Triepel S. 25.

Denn es handelt sich dabei gerade um dasjenige Stück der Gemeindekompetenz, das der Gemeinde nicht delegiert ist, sondern das sie i.m Namen des Staates, als "Auftragsangelegenheit" auszuüben hat.[9] Als delegierte Gemeindekompetenzen können nur solche bezeichnet werden, die der Staat aus seiner Zuständigkeitssphäre ausgeschieden und der Gemeinde zur Ausübung in deren eigenem Namen zugewiesen hat.

[9] Wenn man öfters gerade den "aufgetragenen" Wirkungskreis der Gemeinde, in dem sie "als Staatsorgan" handelt, als "delegiert" bezeichnet (vgl. z.B. G. Jellinek, Allg. Staatslehre 3. Aufl. 1913, S. 646, Brie, Theorie der Staatenverbindungen, 1886, S. 15), so hängt das mit dem unklaren Begriff der "Delegation zur Ausübung" zusammen, von dem wir sogleich sprechen werden.

Anmerkungen

Inklusive Fußnote von Triepel übernommen. Die Übernahme wird nicht ausreichend kenntlich gemacht. Was (mir) außerdem unklar erscheint ist, dass Jellineks dritte Auflage offensichtlich sowohl 1913 (Quelle), als auch 1966 (Literaturverzeichnis des Plagiats) erschienen ist, handelt es sich um einen unveränderten Nachdruck? Siehe: http://d-nb.info/457095873/about/html (Cassiopeia30)

Sichter
Cassiopeia30


[5.] Pes/Fragment 160 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-24 22:26:51 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Triepel 1942, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith, Senzahl, Frangge, Graf Isolan, Bummelchen
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 1-5
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): 28, Zeilen: 11-16
Triepel weist daraufhin, daß es noch einen Hauptunterschied zwischen Mandat und Delegation gibt.[817] Das Mandat ist immer ein Rechtsgeschäft, ein Akt, der auf Begründung subjektiver Rechte und Pflichten gerichtet ist. Die Delegation sei aber nicht zwingend ein Rechtsgeschäft. Auf keinen Fall sei die Delegation von Kompetenzen ein Verwaltungsakt wie manche behaupten.[818]

[817] Triepel S. 28.

[818] So aber Helfritz S. 96 und 100.

Mit alledem ist indessen ein Hauptunterschied zwischen Mandat und Delegation noch nicht erwähnt worden. Das Mandat ist immer ein Rechtsgeschäft, ein Akt, der auf Begründung subjektiver Rechte und Pflichten gerichtet ist. Die Delegation von Kompetenzen ist gerade kein Rechtsgeschäft. Sie ist kein Verwaltungsakt, wie Manche behaupten.[17]

[17] Als Verwaltungsakt bezeichnet die Delegation Helfritz, Die Vertretung der Städte und Landgemeinden nach aussen (1916) S. 96, 100. Doch gibt er zu, dass die Delegation eine Rechtsetzung dann sei, wenn sie hoheitliche Funktionen übertrage, S, 101.

Anmerkungen

Hier handelt es sich um einen Grenzfall zwischen "BauernOpfer" und "gerade nicht mehr in Ordnung zitiert". Einerseits wird Triepel korrekt genannt, der erste Satz nach der entsprechenden Anmerkung wird dann aber wörtlich ohne Anführungszeichen übernommen. Die zwei folgenden Sätze machen hingegen durch indirekte Rede wieder klar, dass hier noch Triepel "spricht". Problematisch ist der in Anmerkung 818 von Triepel übernommene Verweis auf Helfritz (der – nebenbei bemerkt – 1916 veröffentlicht hat). Dass dieser Verweis noch zur Argumentation Triepels gehört, ist für den Leser nicht zu erkennen. Hindemith: auf verdächtig zurückgesetzt (siehe Diskussion) Cassiopeia: auf Bauernopfer zurückgesetzt (siehe Diskussion)

Sichter
Bummelchen(Text)


[6.] Pes/Fragment 161 34 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:12:52 Kybot
Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Triepel 1942

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 34-35
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): 64, Zeilen: 9-14
Bei dieser delegatio a iure überträgt weder ein Organ seine eigene Zuständigkeit, noch die Verfassung oder ein Gesetz die Zuständigkeit eines [Organs auf ein anderes Organ.[829] Triepel fragt zu Recht, wie man Kompetenzen übertragen könne, die man eben erst zu schaffen im Begriffe ist.[830]]

[829] Triepel S. 64. [830] Triepel S. 64.

Aber in allen diesen Fällen überträgt ja weder ein Organ seine eigene Zuständigkeit, noch die Verfassung die Zuständigkeit eines Organs auf ein anderes Organ. Wie kann man Kompetenzen übertragen, die man eben erst zu schaffen im Begriffe steht! Man könnte also einen Vergleich mit der kirchenrechtlichen delegatio a iure höchstens dann ziehen, [...]
Anmerkungen
Sichter
Cassiopeia30


[7.] Pes/Fragment 163 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:12:53 Kybot
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Triepel 1942, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 25-32
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): 28-29, Zeilen: 14-26, 1-4
Bereits Triepel hat aber bei der Abgrenzung von Delegation und Mandat darauf hingewiesen, daß es sich bei der Delegation nicht um ein Rechtsgeschäft handelt.[836] Die Delegation ist kein Verwaltungsakt, keine Ernennung, Abdankung des Deleganten und auch keine Verfügung, Ermächtigung oder Bevollmächtigung auch keine Zession oder ein einseitiger Gestaltungsakt.[837] Die Delegation für sich ist vielmehr eine Änderung der durch das objektive Recht festgesetzten Zuständigkeitsordnung und damit nicht an das Rechtsgeschäft geknüpft.

[836] Triepel S. 28.

[837] Zur letzteren Alternative Triepel, ZfaÖRV 9 (1939), 4 f.

Die Delegation von Kompetenzen ist gerade kein Rechtsgeschäft. Sie ist kein Verwaltungsakt, wie Manche behaupten,[17] Am wenigsten ist sie eine "Ernennung";[18] [...] Die Delegation ist auch keine Abdankung des Deleganten, [...] Endlich ist es zum mindestens missverständlich, wenn die Delegation als "Verfügung" über die Kompetenz des Deleganten oder als "Ermächtigung" oder "Bevollmächtigung" des Delegatars bezeichnet wird.[19] Sie ist kein Verzicht und keine Zession,[20] Sie ist auch kein einseitiger "Gestaltungsakt".[21] Vielmehr ist jede Delegation von Zuständigkeiten eine Aenderung der durch das objektive Recht festgesetzten Zuständigkeitsordnung, [...]

[21] Ueber die Anwendung dieses zuerst von Seckel herausgearbeiteten Begriffs auf das öffentliche Recht siehe Triepel, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Bd. 9 (1939) S. 4 f.

Anmerkungen

Hier wird eine übersichtliche Zusammenfassung von Triepel geliefert. Die Referenzen (von denen die zweite offensichtlich übernommen wurde) sitzen dabei an den unpassendsten Stellen. Wäre am Ende des Absatzes Triepel S. 28f genannt worden, hätte man von einer Paraphrase sprechen können, so aber ist dem Leser in keinster Weise klar, dass (fast) alles nach FN 836 auch von Triepel (1942) stammt.

Sichter
Cassiopeia30 Hindemith