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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Charlotte Gaitanides
Titel    Das Recht der Europäischen Zentralbank
Ort    Tübingen
Verlag    Mohr
Jahr    2005
Anmerkung    Zugl.: Frankfurt (Main), Univ., Habil.-Schr., 2004

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    28


Fragmente der Quelle:
[1.] Pf/Dublette/Fragment 174 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-08 14:46:26 Klgn
Dublette, Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, KeineWertung, Pf, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 5-24
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 73 f., Zeilen: 73: 25 ff.; 74: 1 ff.
Dass nicht jede Diskussion mit Regierungsmitgliedern der einzelnen Staaten als eine Beeinflussung gemäss Art. 108 EGV gewertet werden kann, zeigt schon der Art. 113 Abs. 1 EGV. Danach hat der Präsident des Rates die Möglichkeit, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilzunehmen. Der Präsident des Rates kann dabei sogar einen Antrag zur Beratung vorlegen. Daraus ist zu folgern, dass es den Vertretern des Rates unbenommen bleiben soll, durch die von ihnen vorgetragenen Argumente und ihre persönliche Überzeugungskraft den EZB-Rat von der Richtigkeit ihrer Position zu überzeugen. Auf der anderen Seite aber zeigt diese Regelung, dass ihnen letzten Endes keine Mitwirkung bei der eigentlichen Entscheidung des EZB-Rates eingeräumt werden soll. Denn die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist nur zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorgane entzogen wird. Wann die Grenze einer Beeinflussung erreicht ist, bleibt wohl eine Frage des Einzelfalls. Immer aber wird die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik beeinträchtigt, wenn es zwischen der Europäischen Zentralbank und der Kommission, dem Rat oder den Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Machtkampf um die richtige Geldpolitik kommt, in dem der EZB oder deren Mitgliedern mit möglichen Konsequenzen oder Sanktionen gedroht wird, um sie zur Verfolgung einer bestimmten Geldpolitik zu zwingen. Art. 113 Abs. 1 EGV verdeutlicht, daß auch bei der Durchführung der Geldpolitik nicht jede Diskussion mit Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane als eine »Beeinflussung« nach Art. 108 EGV gewertet werden kann. Danach haben der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission die Möglichkeit, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilzunehmen. Der Präsident des Rates kann dabei sogar einen Antrag zur Beratung vorlegen. Den Vertretern des Rates und der Kommission soll es mithin unbenommen bleiben, in einem Diskurs durch die von ihnen vorgetragenen Argumente und ihre persönliche Überzeugungskraft den EZB-Rat von der Richtigkeit ihrer geldpolitischen Positionen zu überzeugen. Art. 113 Abs. 1 EGV verdeutlicht zugleich, daß den Gemeinschaftsorganen letztlich keine Mitwirkung bei der eigentlichen Entscheidung des EZB-Rates eingeräumt werden soll. Dieser Befund wird durch die Ratio der Unabhängigkeit bestätigt. Die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist nur

[Seite 74]

zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorganen entzogen wird. [...] Die Glaubwürdigkeit einer auf die Gewährleistung der Preisstabilität gerichteten Geldpolitik wird aber immer dann beeinträchtigt werden, wenn es zwischen der EZB und der Kommission und dem Rat oder den Regierungen der Mitgliedstaaten zu einer Auseinandersetzung über die richtige Geldpolitik kommt, in dem der Zentralbank oder deren Mitgliedern mit möglichen Konsequenzen oder Sanktionen gedroht wird, um sie zur Befolgung einer geänderten Geldpolitik zu nötigen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Die eigentliche Quelle scheint aufgrund der etwas größeren Übereinstimmung aber wohl eher Endler 1998 gewesen zu sein, vgl. Fragment 174 01.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[2.] Pf/Fragment 066 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-16 07:50:17 SleepyHollow02
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, KeineWertung, Pf, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 66, Zeilen: 5-10
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 53, 248, Zeilen: 53: 15 ff.; 248: 9 ff.
Die EZB besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.238 Die EZB kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen.239 Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen der Überprüfung und Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof.240

238 Art. 9.1 ESZB-Satzung.

239 Art. 9.1 ESZB-Satzung. Diese Bestimmung ist wortgleich mit den Vorschriften über die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft.

240 Art. 35.1 ESZB-Satzung. Ausführlicher zur Kontrolle der Europäischen Zentralbank durch den Europäischen Gerichtshof siehe Kapitel 9.3.1.

Nach den Bestimmungen zur Rechtspersönlichkeit der EZB in Art. 107 Abs. 2 EGV i.V.m. Art. 9.1 ESZB-Satzung besitzt die Notenbank in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Die EZB kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie »vor Gericht stehen«.

[Seite 248]

Nach Art. 35.1 ESZB-Satzung unterliegen die Handlungen und Unterlassungen der EZB in den vertraglich vorgesehenen Fällen der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof.

Anmerkungen

Wurde hier die EZB-Satzung eingesehen (und zeugen die Parallelen somit nur von einer Art Parallelschöpfung) oder diente letztlich die Wiedergabe bei Gaitanides 2005 als eigentliche Vorlage (worauf der identische Beginn des zweiten Satzes - "Die EZB kann" - hindeuten könnte)?

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[3.] Pf/Fragment 093 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-16 14:31:36 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 2-7
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 52, Zeilen: 3 ff.
Es wird auch die These vertreten, die Europäische Zentralbank stelle eine unabhängige spezialisierte Organisation dar, die nicht im Rahmen der EG, sondern als Teil der ersten Säule der Union neben den Gemeinschaften, also EG und Euratom, stehe.367 Diese These ist aber weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik des EG-Vertrages vereinbar, dagegen spricht schon die Verankerung der EZB im EG-Vertrag.368

367 Siehe dazu: SELMAYR, MARTIN, Die Wirtschafts- und Währungsunion als Rechtsgemeinschaft, in: Archiv des öffentlichen Rechts (AöR), 1999, S. 373; ZILIOLI, CHIARA/SELMAYR, MARTIN, The External Relations of the Euro Area: Legal Aspects, in: Common Market Law Review (CMLR), Nr. 36, 1999, 285 f.

368 Vgl. AMTENBRINK, FABIAN/HAAN, JAKOB, The European Central Bank: An Independent Specialized Organization of Community Law – a Comment, in: Common Market Law Review (CMLR), Nr. 39, 2002, S. 65 ff; BRENTFORD, PHILIP, Constitutional Aspects of the Independence of the European Central Bank, in: The International and Comparative Law Quarterly (ICLQ), Nr. 47, 1998, S. 113; DUTZLER, BARBARA, Institutional Framework of the EMU – Is the ECB a Fourth Pillar?, in: BREUSS, FRITZ/FINK, GERHARD/GRILLER, STEFAN (eds.), Institutional, Legal and Economic Aspects of the EMU, Wien, 2003, S. 3; SMITS, RENÉ, The European Central Bank: Institutional Aspects, in: The International and Comparative Law Quarterly (ICLQ), 1996, S. 327; TORRENT, RAMON, Whom is the European Central Bank the Central Bank of?: Reaction to Zilioli and Selmayr, in: Common Market Law Review (CMLR), Nr. 36, 1999, S. 1231 ff.

So ist die EZB nach Ansicht von Zilioli und Selmayr als eine unabhängige, spezialisierte Organisation des Gemeinschaftsrechts anzusehen,56 die zwar als Teil der ersten Säule der Europäischen Union aber dennoch außerhalb der Europäischen Gemeinschaft angesiedelt ist (»Community of its own«).57 [...]

Diese These ist allerdings weder mit dem Wortlaut, noch mit Systematik und Telos des EG-Vertrages vereinbar.58 Zunächst spricht bereits die Verankerung der EZB im EG-Vertrag gegen die behauptete Rolle als eigenständige Organisation neben der Europäischen Gemeinschaft.


56 Zilioli/Selmayr, The External Relations of the Euro Area: Legal Aspects, in: CMLR 36 (1999), 273 (285 f.); dies., The European Central Bank: An Independent Specialized Organization of Community Law, in: CMLR 37 (2000), 591.

57 Zilioli/Selmayr, The External Relations of the Euro Area: Legal Aspects, in: CMLR 36 (1999), 273 (285 f.)

58 Im Ergebnis ebenso Amtenbrink/de Haan, The European Central Bank: An Independent Specialized Organization of Community Law - a Comment, in: CMLR 39 (2002), 65 ff.; von Borries, Die Europäische Zentralbank als Gemeinschaftsinstitution, in: ZEuS 1999, 281 (293); Brentford, Constitutional Aspects of the Independence of the European Central Bank, in: ICLQ 1998, 75 (113); Dutzler, Institutional Framework of the EMU - Is the ECB a Fourth Pillar?, in: Breuss/Fink/Griller, Institutional, Legal and Economic Aspects of the EMU, Wien 2003, S. 3 (30 f.); Häde, Rezension zu: Zilioli/Selmayr, The Law of the European Central Bank, 2001, in: EuR 2002, 920 (921); Torrent, Whom is the European Central Bank the Central Bank of?, in: CMLR 36 (1999), 1229 (1231 ff.); Smits, The European Central Bank: Institutional Aspects, in: ICLQ 1996, 319 (327); a.A. hingegen Hahn, Der Vertrag von Maastricht als völkerrechtliche Übereinkunft und Verfassung, 1992, S. 41 und 56 f. (»eigenständiger Handlungsträger« der Union); Zilioli/Selmayr, The External Relations of the Euro Area: Legal Aspects, in: CMLR 36 (1999), 273 (285 f.) (»an autonomous specialized organization of Community Law«); Selmayr, Die Wirtschafts- und Währungsunion als Rechtsgemeinschaft, in: AöR 1999, 357 (373) (»Teil der durch die Gründungsverträge geschaffenen Rechtsgemeinschaft, allerdings ohne in das Institutionengefüge der Gemeinschaft eingeordnet ... zu sein«); ders., Wie unabhängig ist die Europäische Zentralbank?: Eine Analyse anhand der ersten geldpolitischen Entscheidungen der EZB, in: Scholz, Europa als Union des Rechts, 1999, S. 98 (101) (»autonome Sonderorganisation des Gemeinschaftsrechts, die der Gemeinschaft selbst ähnelt«).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle, der die Erörterung der These von Zilioli und Selmayr zugrunde liegt. Auch die Referenzen werden übernommen.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[4.] Pf/Fragment 103 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-23 17:31:04 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 8-20
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 16, 17, Zeilen: 16: 1 ff.; 17: 6 ff.
6.3.1 Die Auslegung des Begriffs der Preisstabilität

Die vorrangige Verpflichtung der Europäischen Zentralbank auf die Gewährleistung stabiler Preise wirft die Frage auf, was unter dem Begriff der Preisstabilität zu verstehen ist. Der EG-Vertrag gibt zwar die Gewährleistung als vorrangiges Ziel der EZB vor, verzichtet aber auf die Konkretisierung des Begriffs bzw. etwaige Vorgaben für die Preisstabilität. Es wird oft darauf verwiesen, dass der Begriff der Preisstabilität entweder als absolute Preisstabilität, also im Sinne eines Zustands ohne Inflation, oder als relative Preisstabilität verstanden werden kann.416 Eine relative Auslegung wird von NICOLAYSEN vertreten.417 Geldwertstabilität sei kein exakter Begriff. Die Gefährdung dieses Zieles könne daher nicht auf eine bestimmte, bezifferte Inflationsrate festgelegt werden. Die Relativität dieses Zieles verdeutliche Art 2 EGV, worin die verschiedensten wirtschaftspolitischen Ziele ähnlich dem [„magischen Viereck“418 ohne bestimmte Priorität genannt würden.]


416 ENDLER, JAN, Europäische Zentralbank und Preisstabilität: Eine juristische und ökonomische Untersuchung der institutionellen Vorkehrungen des Vertrages von Maastricht zur Gewährleistung der Preisstabilität, Stuttgart, 1998, S. 390.

417 NICOLAYSEN, GERT, Rechtsfragen der Währungsunion, Berlin, 1993, S. 39 f.

418 [...]

[Seite 16]

IV. Auslegung des Begriffs der Preisstabilität

[...]

Die vorrangige Verpflichtung des ESZB auf die Gewährleistung der Preisstabilität wirft die Frage auf, was unter dem Begriff der Preisstabilität zu verstehen ist.

[Seite 17]

Im Schrifttum wird darauf verwiesen, daß der Begriff entweder als absolute Preisstabilität, also als ein Zustand ohne Inflation, oder als großzügiger ausgelegte »relative« Stabilität verstanden werden könnte.60 Eine relative Auslegung wird von Nicolaysen.6l vertreten. Geldwertstabilität sei kein exakter Begriff. Die Gefährdung dieses Zieles könne daher nicht auf eine bestimmte, bezifferte Inflationsrate festgelegt werden. Die Relativität dieses Zieles verdeutliche Art. 2 EGV. In dieser Vorschrift würden die verschiedensten wirtschaftspolitischen Ziele, ähnlich dem ‚magischen Viereck‘, ohne bestimmte Priorität genannt.


60 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 390.

61 Nicolaysen, Rechtsfragen der Währungsunion, 1993, S. 39 f.; ebenso Janzen, Der neue Artikel 88 Satz 2 des Grundgesetzes, 1996, S. 159 f.

Anmerkungen

Die Quelle ist am Ende der Übernahme in Fn. 419 (als zweite) genannt. Die weitgehende Wörtlichkeit der Übernahme wird daraus nicht erkennbar.

Der von der Seite 17 von Gaitanides 2005 übernommene Inhalt stammt seinerseits teilweise aus anderer Quelle, siehe die Chg-Seite 17.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[5.] Pf/Fragment 104 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-08 06:36:03 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 1-11
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 17 f., Zeilen: 17: 11 ff.; 18: 3 ff.
[Die Relativität dieses Zieles verdeutliche Art 2 EGV, worin die verschiedensten wirtschaftspolitischen Ziele ähnlich dem] „magischen Viereck“418 ohne bestimmte Priorität genannt würden. Der Begriff der Geldwertstabilität müsse daher stets im Zusammenhang mit der Gesamtlage der Wirtschaft beurteilt werden.

Andere Meinungen folgen der Auffassung, dass die Definition der Preisstabilität an sich nicht durch beschäftigungs- oder finanzpolitische Überlegungen relativiert und damit aufgeweicht werden dürfe. Gegen eine relative Auslegung des Begriffs spricht des Weiteren, dass seine Konkretisierung dann willkürlich würde. Die Einbeziehung von Beschäftigungs-, Wachstums- oder Finanzierungszielen, die ständiger Änderung unterliegen, würde es ermöglichen, stets neue Inflationsraten als mit der relativen Preisstabilität vereinbar anzusehen.419


418 Unter dem magischen Viereck werden die klassischen vier Ziele staatlicher Wirtschaftspolitik verstanden: hoher Beschäftigungsgrad (Vollbeschäftigung), stabiles Preisniveau (Geldwertstabilität), Gleichgewicht der Zahlungsbilanz (ausgeglichene Handelsbilanz) und Vertrauen in die Währung (stetiges und stabiles Wirtschaftswachstum). Diese Ziele stehen in einem sehr komplexen Verhältnis zueinander, ihre gleichzeitige Verwirklichung ist oft unmöglich. Die vier Ziele sind interdependent, die Beeinflussung des einen Zieles hat oft auch für die anderen unerwünschte Auswirkungen. Deshalb wird vom magischen Viereck gesprochen. Vgl. NICOLAYSEN, GERT, Europarecht II: Das Wirtschaftsrecht im Binnenmarkt, Baden-Baden, 1996, S. 318.

419 ENDLER, JAN, Europäische Zentralbank und Preisstabilität: Eine juristische und ökonomische Untersuchung der institutionellen Vorkehrungen des Vertrages von Maastricht zur Gewährleistung der Preisstabilität, Stuttgart, 1998, S. 394 ff; GAITANIDES, CHARLOTTE, Das Recht der Europäischen Zentralbank, Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion, Tübingen, 2005, S. 18.

Die Relativität dieses Zieles verdeutliche Art. 2 EGV. In dieser Vorschrift würden die verschiedensten wirtschaftspolitischen Ziele, ähnlich dem ‚magischen Viereck‘, ohne bestimmte Priorität genannt. Der Begriff der Geldwertstabilität müsse daher immer im Zusammenhang mit der Gesamtlage beurteilt werden.

[Seite 18]

Die Definition der Preisstabilität an sich darf also nicht durch beschäftigungs- oder finanzpolitische Überlegungen »relativiert« und damit aufgeweicht werden. Eine solche Relativierung wäre auch willkürlich. Die Einbeziehung von Beschäftigungs- oder Finanzierungszielen, die ständiger Änderung unterliegen, würde es ermöglichen, stets neue Inflationsraten als mit der (relativen) Preisstabilität vereinbar anzusehen. Eine relative Auslegung des Begriffs der Preisstabilität ist mithin aus systematischen Gründen abzulehnen.64


64 Vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: 42 Erg. Lfg., Februar 2003, Art. 88 Rn. 67; Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 394.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 419 genannt. Die weitgehende Wörtlichekeit der Übernahme geht daraus nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[6.] Pf/Fragment 106 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-16 14:33:22 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, KomplettPlagiat, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 7-10
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 20, Zeilen: 19 ff.
Es handelt sich also weder um die Stabilität einzelner Preise noch um die Preisstabilität an sich, sondern um das Preisniveau einer Gruppe von Gütern, die in ihrer Zusammensetzung hinsichtlich Art und Menge exakt spezifiziert sind.428

428 HERDEGEN, MATTHIAS, in: MAUNZ, THEODOR/DÜRIG, GÜNTER (Hrsg.), Grundgesetz – Kommentar, Stand: 42. Ergänzungslieferung, Februar 2003, München, Art. 88, Rz. 66.

Es handelt sich also weder um die Stabilität einzelner Preise noch um die Preisstabilität an sich, sondern um das Preisniveau einer Gruppe von Gütern, die in ihrer Zusammensetzung hinsichtlich Art und Menge exakt spezifiziert sind.77

77 Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: 42. Erg. Lfg., Februar 2003, Art. 88 Rn. 66.

Anmerkungen

Mit diesem (nicht trivialen) Satz endet das Kap. 6.3.1 (Die Auslegung des Begriffs der Preisstabilität, S. 103-106).

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[7.] Pf/Fragment 109 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-16 14:36:22 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 109, Zeilen: 4-14
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 10, 11, Zeilen: 10: 14 ff.; 11: 1 ff.
Der Vorrang der Preisstabilität wird auch an anderen Stellen des EG-Vertrages bekräftigt. Art. 98 Satz 1 EGV441 verpflichtet die mitgliedstaatliche Wirtschaftspolitik auf die Ziele der Gemeinschaft. Satz 2 bestimmt zudem, dass das wirtschaftspolitische Handeln nicht nur der Mitgliedstaaten, sondern auch der Gemeinschaft im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb stehen muss. Der Verweis auf Art. 4 EGV bringt mit den dort erwähnten Grundsätzen der stabilen Preise, gesunden öffentlichen Finanzen und monetären Rahmenbedingungen sowie einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz jene Prinzipien zur Geltung, die einen klaren Bezug zur Geldwertstabilität aufweisen und schlägt damit den Bogen zwischen Wirtschafts- und Währungsunion.442

441 Vgl. Art. III-178 EUVV.

442 HAHN, HUGO J./HÄDE, ULRICH, in: DOLZER, RUDOLF/VOGEL, KLAUS/GRASSHOF, KARIN (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 115. Ergänzungslieferung, Dezember 2004, Heidelberg, Art. 88, Rz. 381 und 385.

Der EG-Vertrag bekräftigt die »Richtungsentscheidung« zugunsten des Vorrangs der Preisstabilität auch an anderen Stellen des EG-Vertrages.17 [...]

Art. 98 Satz 1 EGV verpflichtet die mitgliedstaatliche Wirtschaftspolitik auf die Ziele der Gemeinschaft. Satz 2 der Vorschrift bestimmt zudem, daß das wirtschaftspolitische Handeln nicht nur der Mitgliedstaaten, sondern auch der

[Seite 11]

Gemeinschaft im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb stehen muß. Der ergänzende Verweis auf Art. 4 EGV bringt mit den dort erwähnten Grundsätzen »stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz«20 die Prinzipien zur Geltung, die einen klaren Bezug zur Geldwertstabilität aufweisen, und schlägt damit den Bogen zwischen Wirtschafts- und Währungsunion.21


17 Vgl. dazu Hahn/Häde, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum GG, Stand: 115. Erg. Lfg. Dezember 2004, Art. 88 Rn. 374; Hahn, Von der Europäischen Zahlungsunion zur Europäischen Währungsunion, in: Böhm/Lindauer, Europäischer Geist - europäische Verantwortung, 1993, S. 203 (217); Herdegen, Price Stability and Budgetary Restraints in the Economic and Monetary Union: The Law as Guardian of Economic Wisdom, in: CMLR 35 (1998), 9 (15).

20 Siehe Art. 4 Abs. 3 EGV.

21 Hahn/Häde, in: Dolzer/Vogel/Graßhof Bonner Kommentar zum GG, Stand: 115. Erg. Lfg. Dezember 2004, Art. 88 Rn. 385; Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 98 EGV Rn. 5.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[8.] Pf/Fragment 110 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-17 15:47:12 SleepyHollow02
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, KeineWertung, Pf, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 1-12
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 12, 16, Zeilen: 12: 5 ff.; 16: 9 ff.
[Die] Bestimmungen im Art. 104 EGV zielen auf die Beseitigung jener Gefahren, die von einer unsoliden Haushaltspolitik auf eine der Preisstabilität verpflichteten Geldpolitik ausgehen und tragen somit dazu bei, der Gefährdung der Preisstabilität durch die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Das Ziel der Preisstabilität ist somit auch im Rahmen des Art. 104 EGV ein wesentliches Auslegungskriterium.445

Art. 111 Abs. 1 EGV446 verlangt bei der Vereinbarung eines Wechselkurssystems das Bemühen, zu einem Konsens zu gelangen, der mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang steht. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die allgemeine Orientierung der Wechselkurspolitik das vorrangige Ziel der Europäischen Zentralbank, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen darf.447


445 HÄDE, ULRICH, in: CALLIESS, CHRISTIAN/RUFFERT, MATTHIAS (Hrsg.), Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EUV/EUG, 2. Aufl. Neuwied, 2002, Art. 104 EGV, Rz. 3 f.

446 Vgl. Art. III-326 Abs. 1 EUVV.

447 Vgl. NICOLAYSEN, GERT, Europarecht II: Das Wirtschaftsrecht im Binnenmarkt, Baden-Baden, 1996, S. 392.

Art. 104 EGV steht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zur Währungsunion. Diese Vorschrift zielt schließlich speziell auf die Beseitigung der Gefahren, die von einer unsoliden Haushaltspolitik auf eine der Preisstabilität verpflichteten Geldpolitik ausgehen. Das Ziel der Preisstabilität ist daher auch im Rahmen des Art. 104 EGV wesentliches Auslegungskriterium.32

[Seite 16]

Art. 111 Abs. 1 Satz 1 EGV verlangt bei der Vereinbarung eines Wechselkurssystems das Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität in Einklang stehenden Konsens zu gelangen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung darf die allgemeine Orientierung über die Wechselkurspolitik das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen.


32 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 104 EGV Rn. 3 f.

Anmerkungen

Wegen der Nähe zum Wortlaut der Norm kW.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[9.] Pf/Fragment 131 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-18 16:10:18 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 13-20
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 123, Zeilen: 3 ff.
Die Gegner der Mindestreserven machten insbesondere geltend, dass diese den Wettbewerb mit Bankplätzen ohne Mindestreserven behindere. Somit bestehe Gefahr des Ausweichens auf Bankplätze ausserhalb der EU. Die Befürworter524 betonten demgegenüber, dass ein Wegfall der Mindestreservepflicht die Stetigkeit der Nachfrage nach dem Zentralbankgeld behindere und somit häufigere Interventionen der Zentralbank notwendig machen würde. Die Mindestreservepflicht wirke wie ein Stabilisator der Geldnachfrage und sei [gerade bei einem dezentral organisierten Zentralbankmodell ein unerlässliches Steuerungsinstrument.525]

525 Zu den Befürwortern der Mindestreserven zählte insbesondere die Deutsche Bundesbank.

525 GOETZE, HENNING, Die Tätigkeit der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion, Frankfurt am Main, 1999, S. 111 f.

Gegner der Mindestreserve machten vor allem geltend, daß diese den Wettbewerb mit Bankplätzen ohne Mindestreserve behindere. Somit bestehe die Gefahr eines Ausweichens auf Bankplätze außerhalb der Europäischen Union oder einer Umgehung der Banken.428 Demgegenüber betonte vor allem die Bundesbank, daß ein Wegfall der Mindestreserve die Stetigkeit der Nachfrage nach Zentralbankgeld behindere. Der Wegfall dieses Instruments würde häufigere Interventionen der Zentralbanken notwendig machen. Die Mindestreserve sei daher gerade bei einem dezentral organisierten Zentralbankmodell ein unerläßliches Steuerungsinstrument.429

428 von Poser, Europäische Währungsunion, 1996, S. 136 f.

429 Schlesinger, Deutsche Bundesbank, Auszüge aus Presseartikeln Nr. 38 vom 2.6.1992, S. 1 (3); zur Mindestreservepolitik der Deutschen Bundesbank vor Einführung der EWU siehe Coburger, Die währungspolitischen Befugnisse der Deutschen Bundesbank, 1988, S. 70 ff.

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle bleibt ungenannt.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[10.] Pf/Fragment 144 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-23 16:03:55 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 3-19
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 41, 42, 43, Zeilen: 41: 3 ff.; 42: 1 ff.; 43: 30 ff.
7.2 Der Begriff der Unabhängigkeit

Das Spektrum der in der Literatur verwendeten Definitionen für den Begriff der Unabhängigkeit einer Zentralbank ist breit. Begriffe wie „Unabhängigkeit“, „Autonomie“, „Handlungsspielraum“ oder „Verhaltensspielraum“ werden oft synonym verwendet. All diese Begriffe sind sehr allgemein gehalten und erscheinen nicht immer geeignet, die Gesamtproblematik zu erfassen.564 Die deutsche Literatur stützt sich weitgehend auf die allgemeine klassische Unabhängigkeitsdefinition, wie sie bereits in den Gesetzesmaterialien zur Deutschen Bundesbank zu finden ist.565 Eine Zentralbank ist demnach dann unabhängig, wenn sie bei ihren währungspolitischen Entscheidungen nicht der parlamentarischen Kontrolle unterliegt, nicht an Weisungen der Regierung gebunden ist und nicht unter den Einfluss potenzieller Interessenten an einer für die Sicherheit der Währung gefährlichen Ausdehnung des Geldvolumens gerät.566

CAESAR beispielsweise zieht den Terminus „Handlungsspielraum“ vor und definiert diesen als ein Konglomerat der Möglichkeiten einer Notenbank, ihre Aufgabe ohne Behinderung durch juristische Bestimmungen, ökonomische [Wirkungshemmnisse oder politische Widerstände zu erfüllen.567]


564 Vgl. CAESAR, ROLF, Die Unabhängigkeit der Notenbank im demokratischen Staat, in: Zeitschrift für Politik (ZfP), Nr. 27, 1980, S. 344.

565 GAITANIDES, CHARLOTTE, (mit zahlreichen Hinweisen) Das Recht der Europäischen Zentralbank, Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion, Tübingen, 2005, S. 41 f.

566 Siehe so genannten Scharnberg-Bericht, in: DEUTSCHER BUNDESTAG, Ausschuss für Geld und Kredit (22. Ausschuss) über den Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, Bundestags-Drucksache Nr. 3603 vom 31. Mai 1957, S. 5.

[567 CAESAR, ROLF, Der Handlungsspielraum von Notenbanken: Theoretische Analyse und internationaler Vergleich, Baden-Baden, 1981, S. 70.]

[Seite 41]

I. Der Begriff der Unabhängigkeit

[...]

Das Spektrum der in der Literatur verwendeten Definitionen ist weit. Begriffe wie "Unabhängigkeit", "Autonomie", "Handlungsspielraum" oder "Verhaltensspielraum" werden meist synonym verwendet.

[Seite 43]

Eine Zentralbank ist unabhängig, wenn sie ihre geldpolitischen Entscheidungen selbständig und ohne Beeinflussungvon außen treffen kann.

[Seite 41, letzter Abs.]

In eine ähnliche Richtung weist eine Definition, die mit "Handlungsspielraum" umschrieben wird. Caesar6 definiert den Handlungsspielraum als die Gesamtheit der Möglichkeiten einer Notenbank, ihre Aufgaben nach "allgemeinem Verständnis" zu erfüllen ohne Behinderung durch juristische Bestim-

[Seite 42]

mungen, ökonomische Wirkungshemmnisse oder politische Widerstände. [...]

Die deutschsprachige Literatur stützt sich weitgehend auf die klassische Unabhängigkeitsdefinition, wie sie bereits im sog. Scharnberg-Bericht in den Gesetzesmaterialien zum Deutschen Bundesbankgesetz zu finden ist:8 "Unter Unabhängigkeit wird verstanden, daß die Bank bei ihrer währungspolitischen Entscheidung nicht der parlamentarischen Kontrolle unterliegt, nicht an Weisungen der Bundesregierung gebunden ist und nicht dem Einfluß potentieller Interessenten an einer für die Sicherheit unserer manipulierten Währung gefährlichen Ausdehnung des Geldvolumens gerät".


6 Caesar, Der Handlungsspielraum von Notenbanken, 1981, S. 63 f., 69 f.

8 Siehe Bericht des Abgeordneten Scharnberg, in: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, BT-Drucks. zu Drucks. Nr. 3603 vom 31. Mai 1957, 2. Wahlperiode 1953, S. 5.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 565 genannt.

Die von den Seiten 41 und 42 aus Gaitanides 2005 übernommenen Inhalte stammen ihrerseits aus anderer Quelle, siehe die Chg-Seiten 41 und 42.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[11.] Pf/Fragment 145 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-07-18 15:14:47 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 1-19
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 42, 43, Zeilen: 42: 8 ff., 26 ff.; 43: 3 ff., 29 ff.
[CAESAR beispielsweise zieht den Terminus „Handlungsspielraum“ vor und definiert diesen als ein Konglomerat der Möglichkeiten einer Notenbank, ihre Aufgabe ohne Behinderung durch juristische Bestimmungen, ökonomische] Wirkungshemmnisse oder politische Widerstände zu erfüllen.567 Nach dieser breiten Definition gäbe es aber fast nichts, das nicht in irgendeiner Weise Einfluss auf die Unabhängigkeit einer Zentralbank hätte.

Andere Autoren definieren die Unabhängigkeit einer Zentralbank als Weisungsfreiheit568 oder als die alleinige Zuständigkeit für die Anwendung des ihr vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentariums569. Die erste Definition ist jedoch nicht umfassend genug, da andere Kriterien wie institutionelle und strukturelle Unabhängigkeit nicht ausreichend gewürdigt werden. Die letztgenannte Definition erscheint deshalb problematisch, weil dabei das notwendige Instrumentarium der Zentralbank sowie die rechtliche Grundlage für die Unabhängigkeit als gegeben angenommen werden. Dies könnte dazu führen, dass eine Zentralbank, die mit wenigen oder unzureichenden geldpolitischen Instrumenten, aber ohne Weisungsbefugnis externer Instanzen ausgestattete Zentralbank unabhängiger erscheint als eine andere Zentralbank, die über ein umfangreiches geldpolitisches Instrumentarium verfügt, aber bei deren Anwendung teilweise an Auflagen gebunden ist. Eine allgemeingültige, umfassende Definition der Zentralbankunabhängigkeit könnte lauten, dass eine Zentralbank dann unabhängig ist, wenn sie ihre geldpolitischen Entscheidungen selbständig und ohne externe Beeinflussung treffen kann.570


567 CAESAR, ROLF, Der Handlungsspielraum von Notenbanken: Theoretische Analyse und internationaler Vergleich, Baden-Baden, 1981, S. 70.

568 Vgl. BERNAUER, ENGELBERT, Staat und Notenbank – Autonomie und Koordination, Freiburg im Breisgau, 1960, S. 4

569 Vgl. PFISTERER, HANS, Die Notenbank im System der wirtschaftspolitischen Steuerung, in: Kaiser, Josef H. (Hrsg.), Planung III: Mittel und Methoden planender Verwaltung, Baden-Baden, 1968, S. 409; HAHN, HUGO J./SIEBELT, JOHANNES, Zur Autonomie der künftigen Europäischen Zentralbank, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), 1989, S. 233.

570 GAITANIDES, CHARLOTTE, Das Recht der Europäischen Zentralbank, Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion, Tübingen, 2005, S. 42 f.

Folgt man dieser Begriffsbestimmung, so gibt es fast nichts, das nicht in irgendeiner Weise Einfluß auf die Unabhängigkeit einer Zentralbank hätte. [...]

Die Definition ist allerdings nicht umfassend genug, da weitere Unabhängigkeitskriterien, wie die institutioneile und strukturelle Unabhängigkeit, nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - umfaßt sind.

Einige Autoren definieren Unabhängigkeit als die »alleinige Zuständigkeit der Notenbank für die Anwendung des ihr vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentariums«11 bzw. die »alleinige Befugnis des Emissionsinstituts zur Anwendung seiner Einflußmittel«.12

[Seite 43]

Diese Definitionen erscheinen jedoch problematisch, da das Instrumentarium der Zentralbank ebenso wie die rechtlichen Vorgaben für die Unabhängigkeit als gegeben angenommen werden. Die Instrumente und Bestimmungen, die ihr die rechtliche Grundlage vorenthält, werden dabei nicht berücksichtigt. Das könnte etwa dazu führen, daß eine mit wenigen geldpolitischen Instrumenten, aber ohne Weisungsbefugnisse notenbankexterner Instanzen ausgestattete Zentralbank unabhängiger bewertet wird, als eine Zentralbank, der ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung steht, deren Anwendung aber teilweise an Auflagen gebunden ist. [...]

Die Zentralbankunabhängigkeit ist - in Abgrenzung zur Abhängigkeit - wie folgt zu definieren: Eine Zentralbank ist unabhängig, wenn sie ihre geldpolitischen Entscheidungen selbständig und ohne Beeinflussung von außen treffen kann.


11 Pfisterer, Die Notenbank im System der wirtschaftspolitischen Steuerung, in: Kaiser, Planung III, 1968, S. 409 (425).

12 Hahn/Siebelt, Zur Autonomie einer künftigen Zentralbank, in: DÖV 1989, 233 (234).

Anmerkungen

Fortsetzung von der Vorseite. Die Quelle ist am Ende in Fn. 570 genannt.

Teilweise stammen die aus Gaitanides übernommenen Inhalte nicht von dieser, sondern stellen dort ihrerseits Übernahmen aus Liebler (1996) dar; siehe Chg/042 und Chg/043.

Bei der Übernahme der Referenzen übersieht der Verfasser, dass Pfisterer richtig Pfleiderer heißt. Dieser Fehler ist bereits Gaitanides unterlaufen (siehe Chg/042).

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[12.] Pf/Fragment 151 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-28 22:34:06 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 1-6
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 66, Zeilen: 8 ff.
[Bei den vier grundlegenden Aufgaben der EZB handelt es sich um die Festlegung und Ausführung der gemeinschaftlichen Geldpolitik, das] Durchführen von Devisengeschäften, die Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten sowie die Förderung des reibungslosen Funktionierens der gemeinschaftlichen Zahlungssysteme.586 Verboten wäre der EZB etwa die Annahme einer Weisung, Offenmarktgeschäfte auszuführen oder die Mindestreservensätze zu senken, um eine expansivere Geldpolitik zu betreiben.

586 Art. 105 Abs. 2 EGV. Siehe auch Art. 3.1 ESZB-Satzung.

Es handelt sich um die Festlegung und Ausführung der gemeinschaftlichen Geldpolitik, das Durchführen von Devisengeschäften, die Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten sowie die Förderung des reibungslosen Funktionierens der innergemeinschaftlichen Zahlungssysteme.

[...] Verboten wäre der EZB danach etwa die Annahme einer Weisung, Offenmarktgeschäfte durchzuführen oder die Mindestreservesätze zu senken, um eine expansivere Geldpolitik zu betreiben.

Anmerkungen

Die Quelle wird kurz zuvor in Fn. 584 mit Verweis auf S. 42 benannt. Das Fragment besteht am Anfang aus einer Normwiedergabe, allerdings nicht wörtlich, sondern in (fast) identischer Umformulierung.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[13.] Pf/Fragment 180 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:46:25 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 1-6
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 205, Zeilen: 9 ff.
Schon im Zuge der Diskussion um den Vertrag von Maastricht sind von den Vertretern einiger Mitgliedstaaten immer wieder Bedenken hinsichtlich der demokratischen Legitimation einer unabhängigen Europäischen Zentralbank vorgebracht worden. Letztlich konnte sich die in erster Linie von Deutschland vertretene Ansicht durchsetzen, wonach eine grösstmögliche Autonomie der EZB für eine stabile Währung unabdingbar ist.693

693 HÄDE, ULRICH, Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), 1992, S. 174; Vgl. auch: HAHN, HUGO J./SIEBELT, JOHANNES, Zur Autonomie der künftigen Europäischen Zentralbank, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), 1989, S. 234; STUDT, DETLEF, Rechtsfragen zu einer europäischen Zentralbank, Schriften zu internationalen Wirtschaftsfragen, Band 14, Berlin, 1993, S. 248; WOLL, ARTHUR, Die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank: Dogma oder Notwendigkeit?, in: WEBER, MANFRED (Hrsg.), Europa auf dem Weg zur Währungsunion, Darmstadt, 1991, S. 157 ff.

Schon in der Diskussion um den Vertrag von Maastricht sind von Vertretern verschiedener europäischer Staaten immer wieder Bedenken hinsichtlich der demokratischen Legitimation einer unabhängigen Europäischen Zentralbank vorgebracht worden. Letztlich aber konnte sich die in erster Linie von Deutschland vertretene Ansicht durchsetzen, die eine größtmögliche Autonomie der EZB für eine stabile Währung für unabdingbar hielt.26

26 Vgl. Häde, Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, in: EuZW 1992, 171 (174).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[14.] Pf/Fragment 189 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-18 16:05:08 SleepyHollow02
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, KeineWertung, Pf, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 189, Zeilen: 15-19
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 206 f., Zeilen: 206: letzter Absatz, 207: 1
Demokratische Legitimation ist gegeben, wenn eine ununterbrochene, auf das Volk zurückzuführende Legitimationskette existiert, welche bis zu den mit der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betrauten Amtswaltern reicht. Dadurch werden zugleich die Organe, in denen und für welche die Amtswalter handeln, demokratisch legitimiert. Diese Art der Legitimation muss nicht unmittelbar [sein, es reicht eine mittelbare, also abgeleitete, Legitimation.725]

725 Vgl. BVerfGE 83, 73; BVerfGE 77, 40.

Personelle Legitimation ist gegeben, wenn eine ununterbrochene, auf das Volk zurückzuführende Legitimationskette auszumachen ist, die bis zu dem mit der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten betrauten Amtswaltern reicht. Diese Legitimation muß nicht unmittelbar sein, es genügt eine mittelbare, also

[Seite 207]

abgeleitete Legitimation.32


32 So auch BVerfGE 77,1 (40); 83,60 (73).

Anmerkungen

Wie immer man dieses Fragment - für sich oder im Kontext betrachtet - bewerten mag: drei Zeilen danach findet sich (auf der folgenden Seite) eine weitere Parallele mit Gaitanides 2005, siehe Fragment 190 04.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[15.] Pf/Fragment 190 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-09-29 19:06:57 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 190, Zeilen: 4-7
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 206, Zeilen: 2-4, 11-13
Legitimation ist die rechtfertigende Herleitung der Befugnis zur Ausübung der Macht, die in einer bestimmten Weise zu strukturieren ist.727 Im Mittelpunkt der Legitimationskette steht das Parlament.728

727 DUTZLER, BARBARA, Der Status des ESZB aus demokratietheoretischer Sicht, in: Der Staat, Nr. 41, 2002, S. 500.

728 BÖCKENFÖRDE, ERNST-WOLFGANG, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: ISENSEE, JOSEF/KIRCHHOF, PAUL (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, Grundlagen von Staat und Verfassung, Heidelberg, 1987, § 22, Rz. 11, S. 894; BÖCKENFÖRDE, ERNST-WOLFGANG, Demokratische Willensbildung und Repräsentation, in: ISENSEE, JOSEF/KIRCHHOF, PAUL (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band II, Demokratische Willensbildung – Die Staatsorgane des Bundes, Heidelberg, 1987, § 30, S. 36 f; BVerfGE 83, 71 f.

Legitimation ist die rechtfertigende Herleitung der Befugnis zur Ausübung von Macht, die in einer bestimmten Weise zu strukturieren ist.28

[...] Im Mittelpunkt der Legitimationskette steht das Parlament, von dem alle anderen öffentlichen Institutionen in bestimmter Weise abhängen. [...]30


28 Dutzler, Der Status des ESZB aus demokratietheoretischer Sicht, in: Der Staat 2002, 495 (500).

29 Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof, HbdStR, Bd. I, 1987, § 22, S. 887 (894 Rn. 11); kritisch dazu Schliesky, »Souveränität und Legitimität«, in: FAZ vom 1. November 2003, S. 7.

30 Böckenförde, Demokratische Willensbildung und Repräsentation, in: Isensee/Kirchhof HbdStR, Bd. II, 1987, § 30, S. 29 (36 f.); BVerfGE 83,60 (71 f.).

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle bleibt ungenannt. Die Referenzen werden mitübernommen.

(Es dürfte sich hier eher nicht um fachliches Allgemeinwissen handeln, andernfalls hätten beide Autoren die Sätze nicht für belegpflichtig erachtet.) Allerdings ist der erste Satz fast wörtlich von Dutzler übernommen.

Bereits drei Zeilen darüber findet sich eine weitere Parallele (siehe Fragment 189 15) zu Inhalten mit der "nahegelegenen" Fn. 32 bei Gaitanides 2005.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[16.] Pf/Fragment 199 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:56:10 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 199, Zeilen: 1-7
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 225, 227, Zeilen: 225: 22 ff.; 227: 12 ff.
[Es kommt dabei zum Ergebnis, dass als Modifikation des] Demokratieprinzips die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Bundesbank nur auf eine unabhängige Zentralbank zulässig ist.763

Die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank ist in dem Umfang zu gewähren, den die wirksame Sicherung der Preisstabilität erfordert. Das bedeutet aber auch, dass die Unabhängigkeit der EZB nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn sie entweder zur Sicherung der Preisstabilität nicht erforderlich ist oder anderen Zwecken als der Sicherung der Preisstabilität dient.764


763 BVerfGE 89, 207 ff. Dieser Auffassung folgt der ganz überwiegende Teil der Literatur. Siehe etwa: PERNICE, INGOLF, Das Ende der währungspolitischen Souveränität in Deutschland, in: DUE, OLE/LUTTER, MARKUS/SCHWARZE, JÜRGEN (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Everling, Band II, Baden- Baden, 1995, S. 1068; HÄDE, ULRICH, in: CALLIESS, CHRISTIAN/RUFFERT, MATTHIAS (Hrsg.), Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EUV/EUG, 2. Aufl. Neuwied, 2002, Art. 108 EGV, Rz. 19; HAHN, HUGO J./HÄDE, ULRICH, in: DOLZER, RUDOLF/VOGEL, KLAUS/GRASSHOF, KARIN (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 115. Ergänzungslieferung. Dezember 2004, Heidelberg, Art. 88, Rz. 555; KÖNIG, DORIS, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht – ein Stolperstein auf dem Weg in die europäische Integration?, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV), Band 54, 1994, S. 40.

764 Vgl. ROTH, WULF H., Der rechtliche Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion, in: Europarecht (EuR), Beiheft 1, 1994, S. 65 f.

Auf diesem argumentativem Hintergrund kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, daß Art. 88 Satz 2 GG, der die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Bundesbank nur auf eine unabhängige Zentralbank zuläßt, als eine mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbare Modifikation des Demokratieprinzips anzusehen ist.128 Dieser Auffassung folgt der ganz überwiegende Teil des Schrifttums.129

[Seite 227]

Die Unabhängigkeit ist in dem Umfang zu gewähren, den die wirksame Sicherung der Preisstabilität erfordert. Das bedeutet aber auch, daß die Unabhängigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn sie entweder zur Sicherung derselben nicht erforderlich ist oder anderen Zwecken als der Sicherung der Preisstabilität dient.


128 BVerfGE 89, 155 (207ff.); dazu eingehend Weber, Die Wirtschafts- und Währungsunion nach dem Maastricht-Urteil des BVerfG, in: JZ 1994, 53 (58 ff.).

129 Zustimmend etwa Pernice, Das Ende der Währungspolitischen Souveränität in Deutschland, in: Festschrift für Everling, 1997, Bd. II, S. 1068; Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 567; Häde, in: Calliess/Ruffert, EGV/EGV, 2.Aufl., 2002, Art. 108 EGV Rn. 19; Hahn/Häde, in: Dolzer/Voge/Graßhof, Bonner Kommentar zum GG, Stand: 107. Erg. Lfg. September 2003, Art. 88 Rn. 555; Kämmerer, in: von Münch, GG, Bd. 3, 4./5. Aufl.,2003, Art. 88 Rn. 31; König, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht - ein Stolperstein auf dem Weg in die europäische Integration?, in: ZaöRV 54 (1994), 17(40).

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle findet sich knapp zuvor in Fn. 762 auf S. 198. Die Referenzen werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[17.] Pf/Fragment 200 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:58:13 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 200, Zeilen: 13-23
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 278 f., Zeilen: 278: 5 ff.; 279: 9 ff.
Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass die EZB ihren Handlungsrahmen zur Verfolgung des Ziels der Preisstabilität nicht überschreitet. Er kontrolliert damit ex-post, ob die Unabhängigkeit der EZB sich in jenen Grenzen bewegt, die im Interesse des Ziels der Preisstabilität vor dem Demokratieprinzip zu rechtfertigen sind.

Die Rechtskontrolle erstreckt sich auf die Rechtmässigkeit und Interpretation der Rechtsakte der EZB. Damit trägt die Rechtskontrolle entscheidend zur rechtsstaatlichen Einbindung der Zentralbank in die Gemeinschaftsstrukturen bei. Denn letztlich hängt die Legitimation der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank wesentlich von ihrer Kontrolle und Integration in eine Demokratie ab.

[Seite 279]

Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, daß die Zentralbank diesen Handlungsrahmen nicht überschreitet, so daß alle anderen Angelegenheiten, die dieses Ziel nicht oder allenfalls mittelbar unterstützen, nicht der Kontrolle seitens der Gemeinschaft und ihrer Organe entzogen werden. Der Gerichtshof kontrolliert damit ex post, daß die Unabhängigkeit der EZB sich in den Grenzen bewegt, die im Interesse des Zieles der Preisstabilität vor dem Demokratieprinzip zu rechtfertigen sind.

[Seite 278]

Die Rechtskontrolle erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Interpretation der Rechtsakte der EZB. Damit trägt die Rechtskontrolle entscheidend zur rechtsstaatlichen Einbindung der Zentralbank in die Gemeinschaftsstrukturen bei.

[...]

Die Legitimation der Unabhängigkeit entfällt, wenn die EZB das Primat der Preisstabilität selbst in Frage stellt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[18.] Pf/Fragment 201 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 20:00:42 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 201, Zeilen: 3-8
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 204, Zeilen: 9 ff.
In Bezug auf die Europäische Zentralbank wirft das Gewaltenteilungsprinzip die Frage auf, welche Mechanismen für die Kontrolle und Einbindung der EZB in das institutionelle System der Gemeinschaft bestehen. Aus dem Organisationsrecht der Gemeinschaft können sich Grenzen der Unabhängigkeit ergeben, wenn die EZB in ein System von checks and balances der Gemeinschaftsinstitutionen eingebunden ist.766

766 GAITANIDES, CHARLOTTE, Das Recht der Europäischen Zentralbank, Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion, Tübingen, 2005, S. 204.

In bezug auf die EZB wirft das Gewaltenteilungsprinzip die Frage auf, welche Mechanismen für die Kontrolle und Einbindung der EZB in das institutionelle System der Gemeinschaft bestehen. Grenzen der Unabhängigkeit können sich aus dem Organisationsrecht der Gemeinschaft ergeben, wenn - und soweit - die EZB in ein System von »checks and balances« der Gemeinschaftsinstitutionen eingebunden ist.
Anmerkungen

Die Quelle ist zwar genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme hätte aber gekennzeichnet werden müssen, etwa durch Anführungszeichen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[19.] Pf/Fragment 202 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-18 16:13:23 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 16-21
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 243, Zeilen: 11 ff.
Auf der Ebene der Gemeinschaft betrifft die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank in erster Linie das Verhältnis zu den Organen, denen der EG-Vertrag Exekutivfunktionen zuweist. Rat und Kommission erfüllen in der Gemeinschaft exekutive Aufgaben, weshalb ihnen im Interesse der Unabhängigkeit keine entscheidenden Einflussrechte auf die EZB und deren Geldpolitik gewährt werden sollen.768 In verschiedenen Vertragsbestimmungen [finden sich jedoch gewisse Mitspracherechte der Gemeinschaftsorgane und der nationalen Regierungen.]

768 Vgl. ENDLER, JAN, Europäische Zentralbank und Preisstabilität: Eine juristische und ökonomische Untersuchung der institutionellen Vorkehrungen des Vertrages von Maastricht zur Gewährleistung der Preisstabilität, Stuttgart, 1998, S. 569.

Die Unabhängigkeit der EZB betrifft in erster Linie das Verhältnis zu den Organen, denen der EG-Vertrag Exekutivbefugnisse zuweist. [...]

Mit dem Rat und der Kommission können zwei Organe identifiziert werden, die in der Gemeinschaft exekutive Funktionen erfüllen. Ihnen können im Interesse der Unabhängigkeit der Zentralbank keine entscheidenden Einflußrechte auf die Geldpolitik gewährt werden.223 Das gilt auch in bezug auf mögliche Einflußrechte der nationalen Regierungen. Dementsprechend ist die EZB im Bereich ihrer geldpolitischen Aufgaben nicht nur Weisungen, sondern jeglicher Rechts- und Fachaufsicht entzogen.224 Immerhin finden sich in verschiedenen Vertragsbestimmungen Relikte einer Rückbindung der EZB an die Gemeinschaftsorgane und die nationalen Regierungen.225


223 Ebenso Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 569; a.A. Gormley/de Haan, The Democratic Deficit of the European Central Bank, in: E.L.Rev. 21 (1996), 95 (109 ff.).

224 Ausführlich dazu 2. Kap. V und VI; im Ergebnis ebenso Kämmerer, in: von Münch, GG, Bd. 3, 4./5. Aufl, 2003, Art. 88 Rn. 28; sowie für die Bundesbank Hahn, Währungsrecht, 1990, § 18 Rn. 2.

225 Vgl. Brentford, Constitutional Aspects of the Independence of the European Central Bank, in: ICLQ 1998, 75 (106 f.).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle.

(Der Vergleich mit der in Fn. 768 angegebenen Seite 569 bei Endler ergibt eine deutlich geringere Übereinstimmung als mit Gaitanides.)

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[20.] Pf/Fragment 203 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-18 16:15:17 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 203, Zeilen: 6-19, 103-111
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 243, 244, 245, Zeilen: 243: letzte zwei Zeilen, 244: 1 ff, 245: 1
Weiters ist der Ratspräsident befugt, dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorzulegen.771 Andererseits wird der Präsident der EZB zur Teilnahme des Rates eingeladen, wenn Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben und Zielen der EZB erörtert werden.772 Jedoch steht dabei dem Rat das Ermessen zu, diese Einladung auszusprechen.773 Diese wechselseitige Beteiligung zielt insgesamt auf eine volkswirtschaftliche Kooperation zwischen dem Rat und der EZB ab und soll eine Abstimmung der Geldpolitik mit der Fiskalpolitik ermöglichen. Zudem ist die EZB verpflichtet, dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB sowie über die aktuelle Geld- und Währungspolitik vorzulegen.774 Schliesslich berichtet die Europäische Zentralbank alle zwei Jahre im Zusammenhang mit der Vorlage eines Konvergenzberichts.775

Die Berichtspflichten der EZB ermöglichen eine nachträgliche Erfolgskontrolle und dürften mit der unabhängigen Geldpolitik kaum in Konflikt geraten.776


771 Art. 113 Abs. 1 EGV. Dieser Antrag darf allerdings nicht als Antrag zur Beschlussfassung formuliert sein.

772 Art. 113 Abs. 2 EGV.

773 STADLER, RAINER, Der rechtliche Handlungsspielraum des Europäischen Systems der Zentralbanken, Baden-Baden, 1996, S. 162.

774 Art. 113 Abs. 3 EGV.

775 Art. 122 Abs. 2 EGV.

776 SEIDEL hält das Ausmass der Rechenschaftspflicht hingegen für stabilitätspolitisch bedenklich. Siehe: SEIDEL, MARTIN, Bundesbank und Europäisches System der Zentralbanken – strukturelle und [funktionale Homogenität?, Universität der Bundeswehr Hamburg, Institut für Wirtschaftspolitik, Diskussionsbeiträge zur Wirtschaftspolitik, Nr. 88, Hamburg, 1998, S. 24.]

Der Ratspräsident ist darüberhinaus befugt, dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorzulegen, der allerdings nicht als

[Seite 244]

Antrag zur Beschlußfassung formuliert sein darf.228 Im Gegenzug wird der Präsident der EZB zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert.229 Dabei steht es im Ermessen des Rates, die Einladung auszusprechen.230 Schließlich ist die EZB verpflichtet, dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB sowie über die aktuelle Geld- und Währungspolitik vorzulegen.231 Zudem berichtet sie dem Rat alle zwei Jahre im Zusammenhang mit der Vorlage eines Konvergenzberichts gem. Art. 122 Abs. 2 EGV.

[...] Dennoch dürften die Erklärungs- und Berichtspflichten, die eine nachträgliche »Erfolgskontrolle« ermöglichen, mit einer unabhängigen Geldpolitik kaum in Konflikt geraten.232 [...]

Die in Art. 113 EGV vorgesehene wechselseitige »Beteiligung« zielt insgesamt auf eine gesamtwirtschaftliche Kooperation zwischen dem Rat und dem

[Seite 245]

EZB-Rat ab mit dem Ziel, die Geldpolitik mit der Fiskalpolitik abzustimmen.


228 Art. 113 Abs. 1 Satz 2 EGV.

229 Art. 113 Abs. 2 EGV.

230 Siehe dazu Dernedde, Autonomie der Europäischen Zentralbank, 2002, S. 115; Stadler, Der rechtliche Handlungsspielraum des Europäischen Systems der Zentralbanken, 1996, S. 162.

231 Art. 113 Abs. 3, Art. 15.3 ESZB-Satzung; zu den weitergehenden allgemeinen Berichtspflichten gehört gern. Art. 15.1 ESZB-Satzung die Veröffentlichung mindestens vierteljährlicher Berichte über die Tätigkeit des ESZB und gem. Art. 15.2 ESZB-Satzung die Publikation eines »konsolidierten Ausweis(es) des ESZB«.

232 So im Ergebnis auch die Einschätzung von Endler, Europäische Zentralbank und Preis-Stabilität, 1998, S. 569; a.A. Seidel, Bundesbank und Europäisches System der Zentralbanken - strukturelle und funktionale Homogenität?, Universität der Bundeswehr Hamburg, Diskussionsbeiträge zur Wirtschaftspolitik Nr. 88, 1998, S. 24, der das Ausmaß der Rechenschaftspflicht für stabilitätspolitisch bedenklich hält.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Auch die Referenzen werden übernommen.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[21.] Pf/Fragment 204 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-18 16:18:21 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 204, Zeilen: 1-4
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 244, Zeilen: 17-20
[Der] Europäischen Zentralbank wurde mit der Unabhängigkeit eine zweckorientierte Verantwortung übertragen. Die geschilderten Kooperationspflichten sind als Ausprägung einer Mindestanforderung an demokratische Kontrolle zu sehen777 und deshalb gerechtfertigt.

777 BORRIES, REIMER, Die Europäische Zentralbank als Gemeinschaftsinstitution, in: Zeitschrift für Europäische Studien (ZEuS), 1999, S. 307.

Da der Zentralbank mit der Unabhängigkeit eine zweckorientierte Verantwortung übertragen wurde, sind die geschilderten Kooperationspflichten als Ausprägung der Mindestanforderung an demokratische Kontrolle anzusehen.234

234 Vgl. von Borries, Die Europäische Zentralbank als Gemeinschaftsinstitution, in: ZEuS 1999, 281 (307); Kämmerer, in: von Münch, GG, Bd. 3, 4./5. Aufl., 2003, Art. 88 Rn. 29

Anmerkungen

Fortsetzung von der vorherigen Seite.

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[22.] Pf/Fragment 204 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-21 18:43:23 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 204, Zeilen: 18-21
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 245, Zeilen: 13 ff.
Eine Kontrolle der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Parlamente ist nicht vorgesehen. Die klassische parlamentarische Aufgabe einer nachträglichen politischen Kontrolle des Handelns der EZB fällt dem Europäischen Parlament zu. Dazu gehört die alljährliche Berichtspflicht der [EZB an das Europäische Parlament.778]

778 Art. 113 Abs. 3 EGV.

Es spricht aber nichts dagegen, dem Parlament auch auf europäischer Ebene die »klassischen« Methoden der nachträglichen politischen Kontrolle des Handelns der Zentralbank einzuräumen,237 [...]

[...] Eine Kontrolle der Zentralbank durch die nationalen Parlamente ist jedoch nicht vorgesehen. [...] Konkrete Ansätze einer parlamentarischen Kontrolle ex post sind vor allem in der jährlichen Berichtspflicht der Zentralbank an das Europäische Parlament zu erkennen.239 Das Parlament ist berechtigt, eine allgemeine Aussprache über den Jahresbericht abzuhalten.240


237 So für die Deutsche Bundesbank z.B. Ladeur, Die Autonomie der Deutschen Bundesbank - ein Beispiel für die institutioneile Verarbeitung von Ungewisßkeitsbedingungen, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 486.

239 Vgl. auch de Haan/Gormley, Independence and Accountability of the European Central Bank, in: Andenas/Gormley/Hadjiemmanui/Harden, European Economic and Monetary Union: The Framework, 1997, S. 333 (343).

240 Art. 113 Abs. 3 Satz 2 EGV.

Anmerkungen

Isoliert betrachtet eine eher unscheinbare kapiteleröffnende Passage, in Verbindung mit dem direkt anschließenden Fragment 205 01 wird der Übernahmecharakter aus Gaitanides deutlich.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[23.] Pf/Fragment 205 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-21 18:39:01 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 205, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 245, 246, Zeilen: 245: 25 ff.; 246: 1 ff.
[Dazu gehört die alljährliche Berichtspflicht der] EZB an das Europäische Parlament.778 In der Praxis berichtet der Präsident der EZB dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung in der Regel viermal jährlich über die Geldpolitik der EZB.779 Protokolle dieser Anhörung werden kurz danach veröffentlicht.780 Das Europäische Parlament ist berechtigt, eine allgemeine Aussprache über den Jahresbericht abzuhalten.781 Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf eigene Initiative können der Präsident und die anderen Direktoriumsmitglieder von den Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden.782 Dieses Recht findet seine Grenzen im Beeinflussungsverbot des Art. 108 EGV, dem auch das Europäische Parlament unterliegt.

Darüber hinausgehende Forderungen des Europäischen Parlaments,783 die Sitzungsprotokolle des EZB-Rates als Zusammenfassung einschliesslich der gefassten Beschlüsse und der ihnen zugrunde gelegten Argumente und später auch als vollständige Protokolle mit allen Einzelheiten zu veröffentlichen,784 sind wohl mit der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank nicht zu vereinbaren.785


778 Art. 113 Abs. 3 EGV.

779 TRICHET, JEAN-CLAUDE, The Euro after Two Years, in: Journal of Common Market Studies (JCMS), 2001, S. 3 f. Vgl. Art. 15.1 ESZB-Satzung.

780 SCHELLER, HANSPETER K, Die Europäische Zentralbank, in: BÜSCHGEN, HANS E./KOPPER HILMAR (Hrsg.), Fragen des europäischen Finanzmarktes, Frankfurt am Main, 2000, S. 84.

781 Art. 113 Abs. 3 EGV.

782 Art. 113 Abs. 3 EGV.

783 AUSSCHUSS FÜR WIRTSCHAFT, WÄHRUNG UND INDUSTRIEPOLITIK, Bericht über die demokratische Rechenschaftspflicht in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, PE 223.957/end., 23. März 1998.

784 Die Zusammenfassung einschliesslich der gefassten Beschlüsse und deren Argumente sollten nach der Forderung des Europäischen Parlaments spätestens am Tag nach dem nächsten Treffen des EZBRates veröffentlicht werden. Spätestens fünf Jahre nach der Sitzung sollten dann auch die vollständigen Protokolle mit allen Einzelheiten veröffentlicht werden.

785 Siehe dazu: HAHN, HUGO J., Berichtspflichten und Informationsmöglichkeiten der Europäischen Zentralbank, in: Juristenzeitung (JZ), 1999, S. 960 ff.; RANDZIO-PLATH, CHRISTA, Die [demokratische Rechenschaftspflichtigkeit der EZB muss erhöht werden, in: Wirtschaftsdienst, Zeitschrift für Wirtschaftspolitik, Nr. 5, 1998, S. 274 ff.]

Konkrete Ansätze einer parlamentarischen Kontrolle ex post sind vor allem in der jährlichen Berichtspflicht der Zentralbank an das Europäische Parlament zu erkennen.239 Das Parlament ist berechtigt, eine allgemeine Aussprache über den Jahresbericht abzuhalten.240 Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf eigene Initiative können der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums gehört werden.241 Eine extensive

[Seite 246]

Nutzung dieses Rechts findet seine Grenze im Beeinflussungsverbot des Art. 108 Satz 2 EGV.242 Diesem Verbot unterliegt auch das Europäische Parlament. 243 In der Praxis berichtet der Präsident der EZB dem Ausschuß für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments in der Regel viermal jährlich über die Geldpolitik der EZB sowie verwandte Themen.244

Die darüber hinausgehende Forderung des Europäischen Parlaments,245 die Sitzungsprotokolle des EZB-Rates als Zusammenfassung einschließlich der gefaßten Beschlüsse und der ihnen zugrunde gelegten Argumente spätestens am Tag nach seinem nächsten Treffen und als vollständige Protokolle spätestens fünf Jahre nach der Sitzung mit allen Einzelheiten zu veröffentlichen, ist mit der Unabhängigkeitsgarantie der Zentralbank nicht vereinbar.246


236 Smaghi/Casini, Monetary and Fiscal Policy Co-operation: Institutions and Procedures in EMU, in: JCMS 2000, 375 (382).

237 So für die Deutsche Bundesbank z.B. Ladeur, Die Autonomie der Deutschen Bundesbank - ein Beispiel für die institutioneile Verarbeitung von Ungewisßkeitsbedingungen, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 486.

238 Pernice, Das Ende der währungspolitischen Souveränität in Deutschland, in: Festschrift für Everling, Bd. 2, 1995, S. 1057 (1068).

239 Vgl. auch de Haan/Gormley, Independence and Accountability of the European Central Bank, in: Andenas/Gormley/Hadjiemmanuil/Harden, European Economic and Monetary Union: The Framework, 1997, S. 333 (343).

240 Art. 113 Abs. 3 Satz 2 EGV.

241 Art. 113 Abs. 3 Satz 3 EGV.

242 Auf die Zurückhaltung des Europäischen Parlaments in der Praxis verweist Magnette, Towards »Accountable Independence«? Parliamentary Controls of the European Central Bank and the Rise of a New Democratic Model, in: European Law Journal 2000, 326 (332 ff.). 243 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 571.

244 Vgl. Art. 15.1 ESZB-Satzung; siehe auch EZB, Die Beziehungen der EZB zu den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, in: Monatsbericht Oktober 2000, S. 51 (57); Trichet, The Euro after Two Years, in:JCMS2001, 1 (3 f.).

245 Bericht über die demokratische Rechenschaftspflicht in der dritten Stufe der WWU, Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik, PE 223.957/end., 23. März 1998, Berichterstatterin: Randzio-Plath', vgl. auch Randzio-Plath, Die demokratische Rechenschaftspflichtigkeit der EZB muß erhöht werden, in: Wirtschaftsdienst 1998,269 (274 ff.); ausführlich dazu Hahn, Berichtspflichten und Informationsmöglichkeiten der Europäischen Zentralbank, in: JZ 1999, 957 (960 ff.).

246 So im Ergebnis auch Issing, The Eurosystem: Transparent and Accountable or Willem in Euroland«, in: JCMS 1999, 503 (505 ff.); a.A. de Haan/Eiffinger, The Democratic Accountability of the European Central Bank: A Comment on Two Fairy-tales, in: JCMS 38 (2000), 393 (399); Buiter, Alice in Euroland, in: JCMS 37 (1999), 181 (185 ff.).

Anmerkungen

Es finden sich viele Referenzen - doch die erkennbar tatsächliche Quelle bleibt ungenannt.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[24.] Pf/Fragment 208 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-21 18:47:23 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 2-20
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 87, 195, 248, 249, 250, Zeilen: 87: letzter Abs.; 195: 16 f.; 248: 9 ff.; 249: letzter Abs.; 250: 17 ff.
Die Handlungen und Unterlassungen der Europäischen Zentralbank unterliegen in den Fällen und unter den Bedingungen, die im EG-Vertrag vorgesehen sind der Überprüfung und Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof.791 Der EG-Vertrag hat die EZB mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, sie kann somit Prozesspartei eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof sein. Die Vertragsbestimmungen beziehen die EZB als Aktiv- und Passivlegitimierte in die Verfahren der Nichtigkeitsklage,792 der Untätigkeitsklage,793 der Schadensersatzklage,794 der Streitigkeiten im Rahmen des Europäischen Zentralbanksystems795 sowie der inzidenten Normenkontrolle796 ein. Der Gerichtshof kann auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums ein Mitglied des Direktoriums seines Amtes entheben und im Falle der Entlassung eines nationalen Zentralbankpräsidenten angerufen werden.797 Der Gerichtshof ist ausserdem für Streitigkeiten zwischen der EZB und deren Bediensteten zuständig.798

9.3.1.1 Die Nichtigkeitsklage

Im Rahmen der Nichtigkeitsklage kann die Rechtmässigkeit der Handlungen der Europäischen Zentralbank auf Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauch [überprüft werden.799]


791 Art. 35.1 ESZB-Satzung.

792 Art. 230 EGV.

793 Art. 232 EGV.

794 Art. 235 i.V.m. 288 Abs. 2 und 3 EGV.

795 Art. 237 lit. d EGV.

796 Art. 241 EGV.

797 Art. 11.4 und 14.2 ESZB-Satzung.

798 Art. 36.2 ESZB-Satzung.

[799 Art. 230 Abs. 2 und 3 EGV.]

[Seite 248, 9 ff.]

Nach Art. 35.1 ESZB-Satzung unterliegen die Handlungen und Unterlassungen der EZB in den vertraglich vorgesehenen Fällen der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. Die Vertragsbestimmungen beziehen die Zentralbank als Aktiv- und Passivlegitimierte in die Verfahren der Nichtigkeitsklage (Art. 230 EGV), der Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV), der Streitigkeiten im Rahmen des Europäischen Zentralbanksystems (Art. 237 lit. d EGV), der Schadensersatzklage (Art. 235 i.V.m. Art. 288 Abs. 2 und 3 EGV) sowie der inzidenten Normenkontrolle (Art. 241 EGV) ein.259

[Seite 195, 16 f.]

Die Zentralbank stellt eine funktionell autonome Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit dar.

[Seite 87, letzter Absatz]

Im Falle der Entlassung des Präsidenten einer nationalen Zentralbank sieht Art. 14.2 ESZB-Satzung vor, daß der betreffende Präsident oder der EZB-Rat gegen diese Entscheidung nach dem in Art. 14.2 ESZB-Satzung geregelten Verfahren vorgehen können.

[Seite 249, letzter Absatz]

Der Vollständigkeit halber seien zwei weitere Rechtsschutzmöglichkeiten erwähnt: Der Gerichtshof ist nach Art. 36.2 ESZB-Satzung für Streitigkeiten zwischen der EZB und ihren Bediensteten zuständig.263

[Seite 250, 17 ff.]

Im Rahmen der Nichtigkeitsklage können die Rechtshandlungen der Zentralbank auf die Klagegründe des Art. 230 Abs. 2 EGV, also Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmißbrauch, überprüft werden.


259 Zu den Verfahren, in denen die EZB als Klägerin auftritt, siehe 4. Kap. IV.

263 Zur einschlägigen Rechtsprechung und dem Umfang der gerichtlichen Überprüfung Schmid, Das Personalrecht der Europäischen Zentralbank, 2002, S. 126 ff.

Anmerkungen

Die Parallelen bei Inhalt, Textstruktur und Wortlaut sprechen gegen eine eigenständige Normschilderung und für deren Kompilation aus Gaitanides 2005, die indes als Quelle ungenannt bleibt.

Die erkennbar auch von Gaitanides 2005 übernommenen Ausführungen am Beginn von Kap. 9.3.1.1 (Die Nichtigkeitsklage) hatte jene ihrerseits aus einer anderen Quelle übernommen, siehe Chg/Fragment 250 01.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[25.] Pf/Fragment 209 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-07-01 13:23:06 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 209, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 185, 186, 195, 250, 251, Zeilen: 185: 23 ff.; 186: 14 ff.; 195: 22 ff.; 250: 22 ff.; 251: 1
Der Begriff der Handlung wird in diesem Zusammenhang800 vom Gerichtshof weit ausgelegt. Danach sind Klagen gegen alle Handlungen möglich, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkung nach aussen zu erzeugen, ohne Unterschied bezüglich ihrer Rechtsnatur oder Form.801

Mitgliedstaaten, der Rat oder die Kommission können als vollprivilegierte Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen die EZB erheben,802 ohne dass sie ein besonderes Rechtsschutzinteresse darlegen müssen. Das Klagerecht des Europäischen Parlaments und des Rechnungshofs ist hingegen insoweit beschränkt, als es lediglich zum Schutz der eigenen Rechte eingesetzt werden kann und nur diejenigen Klagegründe umfassen darf, mit denen die Verletzung dieser Rechte geltend gemacht wird. Die Nichtigkeitsklage kann auch im Rahmen des Individualrechtsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen von so genannten nichtprivilegierten Klägern eingebracht werden.803 Privatpersonen804 haben eine Klagebefugnis, sofern sie geltend machen können, von einer Handlung oder Entscheidung der EZB unmittelbar und individuell betroffen zu sein.805


799 Art. 230 Abs. 2 und 3 EGV.

800 Handlungen im Sinne des Art. 230 Abs. 1 EGV.

801 Vgl. BOOSS, DIERK, Art. 230 EGV, in: GRABITZ, EBERHARD/HILF, MEINHARD (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Band II EUV/EGV, Stand: 18. Ergänzungslieferung Mai 2001, München, 2001, Art. 230 EGV, Rz. 12.

802 Art. 230 Abs. 2 EGV.

803 Art. 230 Abs. 4 EGV.

804 Natürliche und juristische Personen.

805 Vgl. SELMAYR, MARTIN, Die Wirtschafts- und Währungsunion als Rechtsgemeinschaft, in: Archiv des öffentlichen Rechts (AöR), 1999, S. 393 f.

[Seite 185]

Der Gerichtshof legt den Begriff »Handlung« im Sinne des Art. 230 Abs. 1 EGV weit aus. Klagen sind gegen alle Handlungen möglich, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen nach außen zu erzeugen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur und Form.70

[Seite 195]

Den Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen steht mit der Nichtigkeitsklage, hinsichtlich derer sie als privilegiert Klageberechtigte kein spezifisches Rechtsschutzinteresse darlegen müssen, ein adäquates Instrument zur Verfügung, um die Rechtswidrigkeit einer Verordnung geltend zu machen.120

[Seite 186]

Es [das Klagerecht] kann lediglich zum Schutz der eigenen vom Vertrag verliehenen Befugnisse und Rechte der EZB eingesetzt werden und umfaßt deshalb nur diejenigen Klagegründe, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse und Rechte geltend gemacht wird.75

[Seite 250]

Die Rechtmäßigkeitskontrolle im Wege der Nichtigkeitsklage steht auch im Rahmen des Individualrechtsschutzes gegen Handlungen der EZB im Vordergrund. Unter den speziellen Voraussetzungen des Art. 230 Abs. 4 EGV besteht eine Klagebefugnis sog. nichtprivilegierter Kläger, d.h. natürlicher und juristischer Personen. Privatpersonen können nach Art. 230 Abs. 4 EGV gegen Rechtsakte der Zentralbank Vorgehen, sofern sie geltend machen können, von einer ihrer Handlungen oder Entscheidungen unmittelbar und individuell be-

[Seite 251]

troffen und damit klagebefugt zu sein.271


70 Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 230 EGV Rn. 19.

75 Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 230 EGV Rn. 8.

120 Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 241 EGV Rn. 6, bezeichnet das Recht der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane daher als »leere Hülse«.

271 Siehe allg. zur Klagebefugnis Gaitanides, in: von der Groeben/Sehwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 230 EGV Rn. 42 ff.; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 230 EGV Rn. 44 ff.; zur Klagebefugnis beim Rechtsschutz gegen die EZB Selmayr, Die Wirtschafts- und Währungsunion als Rechtsgemeinschaft, in: AöR 1999, 357 (393 f.).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle, aus der der Text erkennbar (man beachte auch die Parallelen auf der vorangehenden und den folgenden Seiten) kompiliert wurde.

Die aus den Seiten 185 und 186 bei Gaitanides 2005 übernommenen Inhalte sind ihrerseits ungekennzeichnet aus einer anderen Quelle übernommen worden, siehe Chg/185 und Chg/186.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[26.] Pf/Fragment 210 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-22 12:09:33 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 210, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 251, 255, 256, Zeilen: 251: 4 ff.; 255: 14 ff.; 256: 1
9.3.1.2 Die Untätigkeitsklage

Unterlässt es die Europäische Zentralbank, [sic] unter Verletzung des Vertrages einer Handlungspflicht nachzukommen, so können die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, das Europäische Parlament und der Rechnungshof beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.806 Auch jede natürliche und juristische Person kann Beschwerde darüber führen, dass die EZB es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder Stellungnahme an sie zu richten.807

Die Klage ist nur zulässig, wenn die EZB zuvor aufgefordert wurde, tätig zu werden. Nimmt die EZB innerhalb von zwei Monaten dazu nicht Stellung, kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.808 Nimmt die EZB ablehnend Stellung, kann die Nichtigkeitsklage in Betracht gezogen werden.

9.3.1.3 Die Schadensersatzklage

Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.809 Art. 35.2 ESZB begründet keine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs, vielmehr liegt die Kompetenz zur Entscheidung über Schadensersatzklagen aus Verträgen bei den nationalen Gerichten.810 Das anwendbare Recht bestimmt sich, falls nicht anders [vereinbart, nach den Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts.811]


806 Art. 232 (Abs. 1 i.V.m. Abs. 4) EGV.

807 Art. 232 (Abs. 3 i.V.m. Abs. 4) EGV.

808 Art. 232 (Abs. 2) EGV.

809 Art. 35.3 ESZB-Satzung i.V.m. Art. 288 EGV.

810 Diese Bestimmung (Art. 35.2 ESZB-Satzung) entspricht Art. 240 EGV.

[811 HAHN, HUGO J./HÄDE, ULRICH, Die Zentralbank vor Gericht – Rechtsschutz und Haftung in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht (ZHR), Nr. 165, 2001, S. 55.]

bb) Untätigkeitsklage

Unterläßt es die Zentralbank unter Verletzung des Gemeinschaftsvertrages, einer Handlungspflicht nachzukommen, so können die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Rechnungshof gem. Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGV beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Gem. Art. 232 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 EGV kann auch jede natürliche und juristische Person Beschwerde darüber führen, daß die EZB es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder Stellungnahme an sie zu richten. [...]

Nach Art. 232 Abs. 2 EGV ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger die EZB zuvor aufgefordert hat, tätig zu werden. Nimmt die Zentralbank innerhalb von zwei Monaten nicht Stellung, kann der Kläger die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erheben. Gegen eine ablehnende Stellungnahme der EZB kann der Kläger im Wege der Nichtigkeitsklage Vorgehen.

[Seite 255]

(2) Vertragliche Haftung. Für die vertragliche Haftung verweist Art. 35.3 ESZB-Satzung auf Art. 288 EGV.298 Im Zusammenspiel mit Art. 288 Abs. 1 EGV bestimmt sich die vertragliche Haftung der EZB somit nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.299 Anders als die Regelung über die außervertragliche Haftung in Art. 235 i.V.m. Art. 228 Abs. 2 und 3 EGV ist in Art. 288 Abs. 1 EGV weder die Entwicklung gemeinschaftsrechtlicher Haftungsgrundsätze noch eine Zuständigkeit des Gerichtshofs vorgesehen.300 Vielmehr sind nach Art. 35.2 ESZB-Satzung die nationalen Gerichte zur Entscheidung über Schadensersatzklagen aus Verträgen zuständig. Falls nichts anderes vereinbart wurde, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den Kolli-

[Seite 256]

sionsregeln des Internationalen Privatrechts.301


298 Entspricht Art. 215 EGV a.F.

299 Ebenso Baur, Die Haftung der Europäischen Zentralbank, 2001, S. 16; Gaiser, Gerichtliche Kontrolle im Europäischen System der Zentralbanken, in: EuR 2002, 517 (531); hingegen folgern Hahn/Häde, Die Zentralbank vor Gericht, in: ZHR 2001, 30 (55), dieses Ergebnis direkt aus Art. 288 Abs. 1 EGV und nicht erst aus der Verweisung des Art. 35.3 Satz 1 ESZB-Satzung.

300 Vgl. Gaiser, gerichtlichen Kontrolle im Europäischen System der Zentralbanken, in: EuR 2002,517 (531).

301 Hahn/Häde, Die Zentralbank vor Gericht, in: ZHR 2001, 30 (55).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle.

Die erkennbar auch von Gaitanides 2005 übernommenen Ausführungen des ersten Absatzes von Kap. 9.3.1.2 (Die Untätigkeitsklage) hatte jene ihrerseits aus einer anderen Quelle übernommen, siehe Chg-Seite 251.

Durch den Interpunktionsfehler im ersten Satz wird die Aussage inhaltlich falsch. Das war in der Quelle noch richtig.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[27.] Pf/Fragment 211 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-07-01 13:25:15 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 211, Zeilen: 4 ff.
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 251, 252, Zeilen: 251: 24 ff., 252: 1 ff.
Die Gemeinschaft ersetzt den Schaden, der durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wird.813 Im Zuge des Maastrichter Vertrages wurde dem hinzugefügt, dass diese Bestimmung in gleicher Weise auch für den durch die Europäische Zentralbank oder ihre Bedienstete in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden gilt.814 Als haftungsauslösende Tätigkeiten kommen etwa Fehler bei der Festlegung von Mindestreserven, bei der Verhängung von Sanktionen oder bei Massnahmen der Refinanzierungspolitik in Betracht.815 Potenzielle Anspruchsinhaber sind vorwiegend die Kreditinstitute.816 Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Schadensersatzklagen wegen ausservertraglicher Haftung wird durch Art. 235 EGV begründet.817

813 Art. 288 Abs. 2 EGV.

814 Art. 288 Abs. 3 EGV.

815 BOGDANDY, ARMIN, Art. 288 EGV, in: GRABITZ, EBERHARD/HILF, MEINHARD (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Band II EUV/EGV, Stand: 17. Ergänzungslieferung Januar 2001, München, 2001, Art. 288, Rz. 120; CZAJA, ASTRID, Die ausservertragliche Haftung der EG für ihre Organe, Baden-Baden, 1996, S. 188; BAUR, IRENE, Die Haftung der Europäischen Zentralbank, Frankfurt am Main, 2001, S. 173 ff.

816 CZAJA, ASTRID, Die ausservertragliche Haftung der EG für ihre Organe, Baden-Baden, 1996, S. 171 ff.

817 Aus dem Wortlaut des Art. 235 EGV, der ausdrücklich nur auf Art. 288 Abs. 2 EGV verweist, ist nicht zu entnehmen, dass die Bestimmung auch für die Haftung der EZB gilt. Aus der Bezugnahme des später eingefügeingefügten Art. 288 Abs. 3 EGV auf Art. 288 Abs. 2 EGV ist jedoch davon auszugehen, dass auch die Haftung der EZB dem Regime des Art. 288 Abs. 2 EGV unterliegen soll, das die Zuständigkeit des Gerichtshofs vorsieht. Siehe: HAHN, HUGO J./HÄDE, ULRICH, Die Zentralbank vor Gericht – Rechtsschutz und Haftung in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht (ZHR), 2001, S. 59; BOGDANDY, ARMIN, Art. 235 EGV, in: [GRABITZ, EBERHARD/HILF, MEINHARD (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Band II EUV/EGV, Stand: 23. Ergänzungslieferung Januar 2004, München, 2004, Art. 235, Rz. 2;]

[Seite 251]

Art. 288 Abs. 2 EGV sieht vor, daß die Gemeinschaft den Schaden, der durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wird, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. [...] Daher war es sinnvoll, im Zuge des Maastrichter Ver-

[Seite 252]

trages eine Regelung in den EG-Vertrag aufzunehmen, in der die Haftung der Zentralbank nach Gemeinschaftsrecht ausdrücklich festgeschrieben ist. Der neu eingefügte Art. 288 Abs. 3 EGV bestimmt, daß Absatz 2 in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden gilt. Als haftungsauslösende Tätigkeit kommen beispielsweise Maßnahmen im Rahmen der Mindestreservepolitik in Betracht.

Art. 235 EGV begründet für Schadensersatzklagen wegen außervertraglicher (deliktischer) Haftung gem. Art. 288 Abs. 2 EGV eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs. Dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht ganz eindeutig zu entnehmen, ob dies auch für die Haftung der Zentralbank nach Art. 288 Abs. 3 EGV gilt. Aus der pauschalen Bezugnahme des Art. 288 Abs. 3 EGV auf Absatz 2 kann aber gefolgert werden, daß die Haftung der EZB ebenfalls der Jurisdiktionskompetenz des Gerichtshofs unterliegt.276


276 Ebenso von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, EU, Stand: 23. Erg. Lfg. Januar 2004, Art. 235 EGV Rn. 2; Gaiser, Gerichtliche Kontrolle im Europäischen System der Zentralbanken, in: EuR 2002, 517 (530); Hahn/Häde, Die Zentralbank vor Gericht, in: ZHR 2001, 30 (59); Middeke, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Hdb. des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl., 2003, § 9 Rn. 12.

Anmerkungen

Zwar wurde der Text hier etwas stärker umformuliert und kann sich auch durch mehrere identische Zeichenfolgen in der farblichen Markierung ein irritierend "buntes" Bild ergeben, doch zeigen sich in der Synopse die inhaltlichen wie sprachlichen Parallelen zur eigentlichen Quelle, die ungenannt bleibt.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[28.] Pf/Fragment 212 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-22 12:02:22 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 212, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 252, 253, 254, Zeilen: 252: 18 ff.; 253: letzter Abs.; 254: 1 ff.
Hinsichtlich der Haftung der EZB ist auf jene Grundsätze zurückzugreifen, die der Gerichtshof für die Haftung der Gemeinschaftsorgane entwickelte. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist als Voraussetzung für die ausservertragliche Haftung notwendig, dass die den Organen vorgeworfene Handlung rechtwidrig818 und ein Schaden tatsächlich eingetreten ist. Ausserdem muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden bestehen.819 Der Schadensersatz umfasst sowohl den Vermögensschaden als auch den entgangenen Gewinn.820 Grundsätzlich sind auch immaterielle Schäden ersatzfähig.821

818 Bei der rechtswidrigen Handlung kann es sich nicht nur um eine Verwaltungstätigkeit, sondern auch um eine Rechtsnorm handeln. Der Gerichtshof setzt für die Haftung auf Grund von Rechtsetzungsakten eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm voraus. Eine Verletzung ist dann hinreichend qualifiziert, wenn das handelnde Organ seine Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat. Siehe: EuGH, Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, S. 975; Vgl. HUGO J./HÄDE, ULRICH, Die Zentralbank vor Gericht – Rechtsschutz und Haftung in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht (ZHR), Nr. 165, 2001, S. 58; CAPELLI, FAUSTO/NEHLS, ALBRECHT, Die ausservertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft und Rechtsbehelfe zur Erlangung von Schadensersatz gemäss Art. 215 EGV – Wertung, Kritik und Reformvorschlag, in: Europarecht (EuR), 1997, S. 139; OSSENBÜHL, FRITZ, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, München, 1998, S. 587 f.

819 EuGH, Lüttike/Kommission, Slg. 1971, S. 325; EuGH, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199; EuGH, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501.

820 Vgl. BOGDANDY, ARMIN, Art. 288 EGV, in: GRABITZ, EBERHARD/HILF, MEINHARD (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Band II EUV/EGV, Stand: 17. Ergänzungslieferung Januar 2001, München, 2001, Art. 288, Rz. 100 f.

821 Vgl. BOGDANDY, ARMIN, Art. 288 EGV, in: GRABITZ, EBERHARD/HILF, MEINHARD (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Band II EUV/EGV, Stand: 17. Ergänzungslieferung Januar 2001, München, 2001, Art. 288, Rz. 103.

[Seite 252, Z. 18 f.]

Für die Haftung der EZB ist daher auf die Grundsätze zurückzugreifen, die der Gerichtshof hinsichtlich der Haftung der Gemeinschaftsorgane entwickelt hat.

[Seite 253, letzter Abs.]

Voraussetzung der außervertraglichen Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.288 Die inkriminierte Handlung der EZB bzw. ihrer Bediensteten müßte also rechtswidrig sein,

[Seite 254, Z. 1 ff.]

d.h. gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Da das Gemeinschaftsrecht auch eine Haftung für normatives Unrecht kennt, kann es sich bei der rechtswidrigen Handlung nicht nur um eine Verwaltungstätigkeit, sondern auch um eine Rechtsnorm handeln. [...]

Dagegen fordert der Gerichtshof für die Haftung aufgrund von Rechtssetzungsakten »eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm«.289 [...]

[...] Eine solche ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das handelnde Organ seine Befugnisse »offenkundig und erheblich« überschritten hat.292 [...]

[...] Liegen die genannten Voraussetzungen vor, steht dem Geschädigten Ersatz des entstandenen Schadens zu. Dieser umfaßt sowohl die eingetretenen Vermögensschäden, den entgangenen Gewinn eingeschlossen, als auch immaterielle Schäden.294


288 EuGH - Lütticke/Kommission, 4/69 - Slg. 1971, 325, 337 Rn. 10; EuGH - KYDEP/ Rat und Kommission, C-146/91 - Slg. 1994, 1-4199, 4231 Rn. 19; EuG - Schröder/Kommission, T-390/94 - Slg. 1997,11-501,518 Rn. 50.

289 EuGH - Schöppenstedt/Rat, 5/71 - Slg. 1971, 975, 984 Rn. 11; EuGH - Mulder/Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90 - Slg. 1992, 1-3061, 3131 Rn. 12; EuG - Nölle/Rat und Kommission, T-167/94 - Slg. 1995,11-2589, 2611 Rn. 51; zu den praktischen Folgen dieser Haftungsbeschränkung siehe Dauses, Rechtliche Grundlagen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, 2003, S. 255.

291 Vgl. Hahn/Häde, Die Zentralbank vor Gericht, in: ZHR 2001,30 (58).

292 EuGH - HNL/Rat und Kommission, 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 - Slg. 1978, 1209, 1224 Rn. 6; EuG - Nölle/Rat und Kommission, T-167/94 - Slg. 1995,11-2589, 2611 Rn. 85.

293 Vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., 1998, S. 587 f.; Cappeli/Nehls, Die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft und Rechtsbehelfe zur Erlangung von Schadensersatz gemäß Art. 215 EGV, in: EuR 1997, 132 (139).

294 Gellermann, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Hdb. des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl., 2003, § 9 Rn. 50; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 288 EGV Rn. 22 f.

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle bleibt ungenannt. Auch die Referenzen werden übernommen.

Die erkennbar auch in die Referenzen (insbes. Fn. 818) übernommenen Ausführungen aus Gaitanides 2005 hatte jene ihrerseits aus einer anderen Quelle übernommen, siehe Chg-Seite 254.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02