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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Andreas Wagener
Titel    Die Europäische Zentralbank
Ort    Wiesbaden
Verlag    Westdeutscher Verlag
Jahr    2001
Anmerkung    Zugl.: Chemnitz, Techn. Univ., Diss., 1999/2000
URL    http://link.springer.com/book/10.1007%2F978-3-322-83365-5

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    11


Fragmente der Quelle:
[1.] Pf/Fragment 079 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-29 13:13:44 Schumann
Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wagener 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 8-13
Quelle: Wagener 2001
Seite(n): 64, Zeilen: 18 ff.
Die Mitglieder des Direktoriums geniessen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Privilegien. Insbesondere finden sämtliche Privilegien, Befreiungen, Immunitäten und Erleichterungen Anwendung, die auch den bei der Deutschen Bundesregierung akkreditierten Diplomaten gemäss dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen zustehen.309

309 Die Mitglieder des Direktoriums geniessen gemäss Sitzungsabkommen D/EZB 1998 Diplomatenstatus.

Zusätzlich genießt die EZB im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen. Insbesondere kommen den Mitgliedern des Direktoriums sämtliche Privilegien, Befreiungen, Immunitäten und Erleichterungen zugute, die auch den bei der Deutschen Bundesregierung akkreditierten Diplomaten gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen zustehen.315

315 Vergl. Europäische Zentralbank (1999e), S. 61

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[2.] Pf/Fragment 081 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-24 19:34:59 Schumann
Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wagener 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 6-13
Quelle: Wagener 2001
Seite(n): 67, Zeilen: 16 ff.
[...] 318 Demnach kann der EZB-Rat zur Unterstützung der Arbeit des ESZB Ausschüsse einsetzen, die zwar über keine eigentlichen Entscheidungsbefugnisse verfügen, aber in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch ihre Expertise an der Vorbereitung der Entscheidungen mitwirken, die von den Beschlussorganen der EZB getroffen werden.319 Der EZB-Rat legt die Aufgaben der Ausschüsse fest. Auch das Direktorium hat das Recht, Ausschüsse mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche zu beauftragen.320

318 Zur Zeit sind zwölf Ausschüsse bei der Europäischen Zentralbank eingerichtet: Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte (AMICO); Ausschuss für Bankenaufsicht (BSC); Banknotenausschuss (BANCO); Ausschuss für Presse, Information und Öffentlichkeitsarbeit (ECCO); Ausschuss für Informationstechnologie (ITC); Ausschuss der internen Revision (IAC); Ausschuss für internationale Beziehungen (IRC); Rechtsausschuss (LEGCO); Ausschuss für Marktoperationen (MOC); Geldpolitischer Ausschuss (MPC); Ausschuss für Zahlungs- und Verrechnungssysteme (PSSC); Ausschuss für Statistik (STC). In Budgetfragen steht noch der gemäss Art. 15 der EZB-Geschäftsordnung eingerichtete Haushaltsausschuss dem EZB-Rat beratend zur Seite. Vgl. EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, Jahresbericht 2004, Frankfurt am Main, 2005, S. 181.

319 EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, Jahresbericht 2004, Frankfurt am Main, 2005, S. 181.

320 Art. 9 der EZB-Geschäftsordnung.

Zur Unterstützung der Arbeit des Zentralbanksystems werden sogenannte „committees“ eingesetzt, die zwar über keine eigentlichen Entscheidungsbefugnisse verfügen, aber in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich an der Vorbereitung der Entscheidungen mitwirken, die von den Beschlußorganen der EZB getroffen werden.348 Sowohl der EZB-Rat als auch das Direktorium haben das Recht, diese Ausschüsse mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche zu beauftragen.

348 Zur Zeit existieren bei der EZB folgende Ausschüsse: Ausschuß für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte (AMICO), Ausschuß für Bankenaufsicht (BSC); Banknotenausschuß (BANCO), Ausschuß für Presse, Information und Öffentlichkeitsarbeit (ECCO), Ausschuß für Informationstechnologie (ITC), Ausschuß für interne Revision (IAC), Ausschuß für internationale Beziehungen (IRC), Rechtsausschuß (LEGCO), Ausschuß für Marktoperationen (MOC), Geldpolitischer Ausschuß (MPC), Ausschuß für Zahlungs- und Verrechnungssysteme (PSSC), Ausschuß für Statistik (STC). Vergl. Europäische Zentralbank (1999e), S 66.

Anmerkungen

Die Aufzählung der Ausschüsse in der Fußnote lässt sich dem Jahresbericht 2004 der EZB entnehmen. Die Ähnlichkeit zur ungenannt bleibenden Quelle ist aber größer als die Ähnlichkeit zum Jahresbericht.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[3.] Pf/Fragment 096 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-29 20:31:40 SleepyHollow02
Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wagener 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 96, Zeilen: 3-21, 101-106 (97: 101-107)
Quelle: Wagener 2001
Seite(n): 47, 48, Zeilen: 47: 4 ff. ; 48: 1 ff.
Unabhängig von ihrer konkreten Stellung innerhalb eines politischen Systems lässt sich ein bestimmtes Grundmuster für die Funktionsbereiche der Zentralbanken feststellen. Insbesondere seit der Abkehr vom Goldstandard, der die Verhaltensweisen der Zentralbanken durch die Verpflichtung auf die Wahrung der Goldparität ursprünglich massgeblich bestimmt hatte, veränderten sich der Funktionsbereich und die Möglichkeiten der Zentralbanken grundlegend. Nachdem die Währungen frei manipulierbar und beeinflussbar geworden waren, entwickelten sich die Zentralbanken zu wirtschafts- und währungspolitischen Steuerungszentren mit entsprechender gesamtvolkswirtschaftlicher Verantwortung. Die Zentralbanken sind nunmehr für die Geldversorgung und den Geldbestand ihres Währungsgebiets verantwortlich und bilden den institutionellen Mittelpunkt der jeweiligen Geldordnung.378

Die Zentralbanken erfüllen ihre Aufgabe, die Volkswirtschaft mit Geld zu versorgen, im Rahmen ihrer drei Hauptfunktionen. Im Allgemeinen verfügen sie zunächst über das alleinige Recht zur Emission von Banknoten. Als „Bank der Banken“ dienen die Zentralbanken im Weiteren als letzte Refinanzierungsstelle aller Geschäftsbanken.379 Schliesslich fungieren die Zentralbanken auch als Bank des Staates380.381


378 CAESAR, ROLF, Der Handlungsspielraum von Notenbanken: Theoretische Analyse und internationaler Vergleich, Baden-Baden, 1981, S. 65 ff.

379 Diese Funktion wird in der Praxis gemeinhin als „Lender of last Resort“ bezeichnet.

380 Die Funktion der Staatsbank ist zum Teil sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie lässt sich grob in zwei Bereiche gliedern. Eine technische Hilfestellung bezieht sich beispielsweise auf die Verwaltung der nationalen Währungsreserven, die staatliche Kassenführung oder die beratende Funktion bei [Geldfragen aller Art. Der andere Bereich betrifft die Kreditgewährungsfunktion. Die Gewährung von kurzfristigen Überbrückungskrediten ist unbedenklich. Besteht jedoch eine Verpflichtung zur dauerhaften Bereitstellung von Finanzmitteln durch die Zentralbank, wäre diese zur Schöpfung von Zentralbankgeld gezwungen. Die Zentralbank wäre in diesem Fall nicht unabhängig und die Zielverpflichtung, Geldwertstabilität zu gewährleisten, wäre nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen zu erfüllen. Siehe dazu: CAESAR, ROLF, Der Handlungsspielraum von Notenbanken: Theoretische Analyse und internationaler Vergleich, Baden-Baden, 1981, S. 68 und 132.

381 CAESAR, ROLF, Der Handlungsspielraum von Notenbanken: Theoretische Analyse und internationaler Vergleich, Baden-Baden, 1981, S. 68.]

Unabhängig von der Stellung, die Zentralbanken in einem politischen System einnehmen können, läßt sich meist ein bestimmtes Grundmuster des zentral-banklichen Funktionsbereichs feststellen. Seit der weltweiten Abkehr vom Goldstandard, der die Verhaltensweise der Zentralbanken durch die Verpflichtung auf die Wahrung der „Goldparität“ ursprünglich exogen bestimmte, hat sich der Funktionsbereich und die „institutionelle Macht“ grundlegend verändert. Indem die Währungen prinzipiell „frei manipulierbar“, also endogen „beeinflußbar“ wurden, entwickelten sich die Zentralbanken zu wirtschaftspolitischen „Steuerungszentren“ mit entsprechender gesamtwirtschaftlicher Verantwortung.197 Sie sind institutioneller Mittelpunkt der jeweiligen Geldordnung und prägen über ihre Steuerungsmacht maßgeblich die Verhaltensweisen der einzelnen Wirtschaftssubjekte.

Der Aufgabe, die Volkswirtschaft mit Zentralbankgeld zu versorgen, kommen die Zentralbanken im Rahmen ihrer drei Hauptfunktionen nach: Üblicherweise verfügen sie zunächst über das alleinige Recht zur Emission von Banknoten. [...] Als „Bank der Banken“ bzw. als „Lender of last Resort“ dienen die Zentralbanken desweiteren als „letzte Refinanzierungsstelle“ der privaten, staatlichen und halbstaatlichen Geschäftsbanken.

[Seite 48]

Schließlich fungieren die Zentralbankinstitute stets - wenngleich in zum Teil sehr unterschiedlicher Form - als „Bank des Staates“. [...] Die technische Hilfestellung bezieht sich etwa auf die Abwicklung der staatlichen Kassenfuhrung und die Verwaltung der nationalen Währungsreserven oder die beratende Unterstützung der öffentlichen Hand bei der Begebung und Unterbringung von Schuldtiteln. Daneben ist die Einräumung kurzfristiger Kredite zur Überbrückung von zeitlichen Differenzen zwischen Zahlungsein- und -ausgängen denkbar.201 Die „echte“ Kreditgewährungsfunktion ist jedoch davon deutlich abzugrenzen. Besteht eine Verpflichtung zur dauerhaften Bereitstellung von Finanzmitteln durch die Zentralbank, ist damit bereits eine eindeutige Entscheidung über deren Stellung sowie deren Zielsetzung getroffen worden. [...] Denn die Zentralbank wäre dann, bei einem entsprechenden Kreditvolumen, zur Schöpfung von Zentralbankgeld gezwungen.202“ Eine Zielverpflichtung, die darauf hinausläuft, Preisstabilität zu gewährleisten, ließe sich in diesem Fall nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen aufrechterhalten.


197 Vergl. Caesar (1981), S. 65; Samm (1967), S. 57.

201 Vergl. Schnelting (1998), S. 17.

202 Vergl. Caesar (1981), S. 132.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[4.] Pf/Fragment 097 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-29 13:03:52 Schumann
Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wagener 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 97, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Wagener 2001
Seite(n): 48, 49, Zeilen: 48: 22 ff.; 49: 1 ff.
Die Stellung einer Zentralbank innerhalb eines politischen Systems und die Bedingungen, unter denen sie ihre Funktionen wahrnimmt, werden in einem grossen Ausmass durch ihre Zielsetzung bestimmt. Diese hängt in der Regel von den gesamtvolkswirtschaftlichen Intentionen des jeweiligen Staates ab und davon, welches Bild der Wirtschaftsordnung ihm zugrunde liegt. Dabei kann in diesem Zusammenhang im Allgemeinen zwischen zwei Sichtweisen unterschieden werden. Staaten, die sich der keynesianischen Wirtschaftslehre und dem „Fiskalismus“ verpflichtet fühlen, stellen das Streben nach Wirtschaftswachstum und Vollbeschäftigung in den Vordergrund und treten ihrem Selbstverständnis als eingreifendem und gestaltendem wirtschaftspolitischem Akteur entsprechend eher für ein weisungsgebundenes Zentralbankmodell ein. Die dem „Monetarismus“ anhängenden Staaten treten hingegen gemäss ihrem Credo, wonach sich die Eingriffe des Staates lediglich auf die Schaffung solider ökonomischer Rahmenbedingungen zu beschränken haben, für eine autonome Konzeption der Zentralbank ein, mit der vor allem das Ziel eines stabilen Geldwertes verfolgt werden soll.382 Die Deutsche Bundesbank, die an der Errichtung des institutionellen Aufbaus der Europäischen Zentralbank massgeblich beteiligt war, fühlte sich stets dem letztgenannten Strukturprinzip verpflichtet.

382 JESSE, ECKHARD, Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland, 8. Auflage, Berlin, 1997, S. 229 f.

[Seite 48]

Die Bedingungen [sic] unter denen die Zentralbank ihre Funktionen wahrzunehmen hat, werden zu einem nicht geringem Maß durch ihre Zielsetzung bestimmt. [...] Die prinzipielle Ausrichtung des Zentralbankziels - bzw. dessen Gewichtung - hängt in der Regel von den gesamtwirtschaftlichen Intentionen eines Staates ab. Maßgeblich ist hierbei oft, welches Staatsbild der jeweiligen Wirtschaftsordnung zugrundeliegt und welche nationalökonomische Denkschule als Fundament für das wirtschaftspolitische Handeln dient.203 Staaten, die sich eher der keynesianisch geprägten Tradition

[Seite 49]

des „Fiskalismus“ verpflichtet fühlen, stellen demzufolge das Streben nach Vollbeschäftigung und Wirtschaftswachstum in den Vordergrund und treten ihrem Selbstverständnis als gestaltendem wirtschaftspolitischen Akteur entsprechend, eher für eine weisungsgebundene Zentralbank ein. Dagegen favorisieren dem „Monetarismus“ anhängende Staaten, gemäß ihrem ordoliberalistischen Credo, wonach sich die Eingriffe des Staates lediglich auf die Schaffung solider ökonomischer Rahmenbedingungen zu beschränken haben, eine autonome Konzeption, mit der vor allem das Ziel eines stabilen Geldwertes verfolgt werden soll.204

[...] Die deutsche Zentralbank, die Bundesbank, ist eindeutig und vorrangig zur Verfolgung des Zieles eines stabilen Preisniveaus verpflichtet.


203 [...]

204 Vergl. Jesse, Eckhard (1997): Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland, Berlin, 8 Auflage, S. 229f.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[5.] Pf/Fragment 106 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-29 13:07:56 Schumann
Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wagener 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 12-17
Quelle: Wagener 2001
Seite(n): 54, Zeilen: 12 ff.
Der EG-Vertrag billigt der Europäischen Zentralbank zur Erfüllung des vorrangigen Zieles der Preisstabilität ein weit reichendes Mass an Autonomie zu. So darf der EZB bei der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben keine Weisung erteilt werden und es ist der EZB und ihren Organen nicht gestattet, Weisungen einzuholen oder entgegenzunehmen.429 Auch kann die EZB über den Einsatz ihrer geldpolitischen Instrumente gänzlich frei bestimmen.

429 Art. 108 EGV.

Zur Erfüllung ihres Stabilitätsauftrages billigen der Gemeinschafts vertrag und die Zentralbanksatzung der EZB sowie den nationalen Zentralbanken ein weitreichendes Maß an Autonomie zu. So dürfen ihnen bei der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben keine Weisungen erteilt werden. Den Zentralbanken und ihren Mitgliedern ist es ihrerseits nicht gestattet, Weisungen einzuholen oder entgegenzunehmen.236 Über den Einsatz ihres geldpolitischen Instrumentariums kann die EZB völlig frei bestimmen.

236 Vergl. Art. 108 EGV.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

(Eine Google-Suche [1] nach der Zeichenfolge "bei der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben keine" ergibt genau zwei Treffer: die untersuchte Arbeit und die Quelle.)

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[6.] Pf/Fragment 130 108 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-29 13:15:18 Schumann
Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wagener 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 108-112
Quelle: Wagener 2001
Seite(n): 62, Zeilen: 17 ff.
[...]

520 Grundsätzlich sind alle Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet – auch Niederlassungen ausländischer Kreditinstitute – verpflichtet, eine Mindestreserve bei den jeweiligen nationalen Zentralbanken zu hinterlegen. Ausnahmen bestehen für Spezialinstitute und für Institute, die keine Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten ausüben oder wenn alle Einlagen eines Instituts für regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe zweckgebunden sind. Siehe: EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet, Frankfurt am Main, 2005, S. 60.

Bis auf einige wenige Ausnahmen298 sind alle Kreditinstitute im Euro-Währungsraum verpflichtet, eine „Mindestreserve“ in Form eines sich nach der Summe ihrer Verpflichtungen bemessenen Betrages bei den jeweiligen nationalen Zentralbanken zu hinterlegen.299

298 Eine Ausnahme besteht beispielsweise dann, wenn es sich um ein „Spezialinstitut“ handelt, ein Institut keine Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten ausübt oder weil alle Einlagen eines Instituts für regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe zweckgebunden sind.

299 Zur Zeit sind dies zwei Prozent der Summe folgender Verbindlichkeiten: täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit / Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren, Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren und Geldmarktpapiere. Verbindlichkeiten gegenüber anderen im Euro-Währungsraum ansässigen Instituten und gegenüber dem Eurosystem unterliegen nicht der Mindestreservepflicht. Für kleinere Banken gibt es einen pauschalen Freibetrag. Vergl. Europäische Zentralbank (1999a), S. 69; EZB-Verordnung Nr. 15/1998 zur Mindestreservepflicht.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle.

Der Vergleich mit der in Fn. 520 angegebenen EZB-Publikation und mit Wagener erweist (bes. anhand des ersten Satzes von Pf), dass die textstrukturelle Übereinstimmung mit Wagener deutlich höher ist.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[7.] Pf/Fragment 187 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:51:47 Schumann
Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wagener 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 10-21
Quelle: Wagener 2001
Seite(n): 152 f., Zeilen: 152: 11 ff.; 153: 3 ff.
Denn eine Zentralbank, betonen Kritiker der Unabhängigkeit, die selbst geldpolitische Entscheidung treffen könne, sei unter demokratietheoretischen Gesichtspunkten nur dann akzeptabel, wenn sie einer politisch legitimierten Instanz unterstellt werde oder ihre Entscheidungsträger vom Volk zu wählen seien. Angesichts ihrer der politischen Kontrolle enthobenen Stellung und ihrer weit reichenden Befugnisse müsse sie als ein mit einem demokratischen Regierungssystem nicht zu vereinbarender Fremdkörper betrachtet werden.717

Diesen Einwänden wird regelmässig mit dem Hinweis auf die positiven Effekte der Zentralbankautonomie begegnet. Ausgangspunkt ist dabei auch die Auffassung, ein stabiles Preisniveau sei ein besonderes öffentliches Gut, das eines besonderen Schutzes bedürfe.718


717 SAMM, CARL-THEODOR, Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, Berlin, 1967, S. 78 f; BONIN, KONRAD, Zentralbanken zwischen funktioneller Unabhängigkeit und politischer Autonomie, dargestellt an der Bank von England, der Bank von Frankreich und der Deutschen Bundesbank, Baden-Baden, 1979, S. 170.

718 Vgl. BRÜMMERHOFF, DIETER, Finanzwissenschaft, München, 1987, S. 72 ff.

Als eine Institution, die als „Nebenregierung“ unzweifelbar selbst politische Entscheidungen treffe, sei die Bundesbank - so die Argumentation - unter demokratietheoretischen Gesichtspunkten nur dann akzeptabel, wenn sie einer politisch legitimierten Instanz unterstellt werde oder ihre Entscheidungsträger vom Volke zu wählen seien.854 Angesichts ihrer der politischen Kontrolle enthobenen Stellung und ihren weitreichenden diskretionären Befugnissen müsse sie jedoch als ein mit einem demokratischen Regierungssystem nicht zu vereinbarender Fremdkörper betrachtet werden.855

[Seite 153]

Es wird regelmäßig versucht, diesen Einwänden mit dem Hinweis auf die angeblichen positiven Effekte der Zentralbankautonomie zu begegnen.859 Ausgangspunkt ist dabei meist die Auffassung, ein stabiles Preisniveau sei eine Art „öffentliches Gut“, das eines besonderen Schutzes bedürfe860 und eine mit einer entsprechenden Zielverpflichtung ausgestattete autonome Zentralbank demzufolge ein Wächter des „Gemeinwohls“.


854 Vergl. Caesar, Rolf (1980): Die Unabhängigkeit der Notenbank im demokratischen Staat. In: Zeitschrift für Politik, Nr. 4 / 1980, S. 347 - 377 S. 361; Mairose (1970), S. 287; Gronau, Klaus D. (1970): Bedenkliche Sonderstellung der Bundesbank. In: Wirtschaftsdienst, Nr. 5 / 1970, S. 297 - 298, S. 298; Eun, Soong-Pyo (1994): Die rechtliche Stellung der Deutschen Bundesbank und Währungsstabilität, Tübingen, S. 78.

855 Samm spricht von einer „potentiell atypische Position“ gegenüber dem demokratischen Verfassungsprinzip. Vergl. Samm (1967), S. 78f. Vergl. hierzu auch: von Bonin, Konrad (1979): Zentralbanken zwischen funktioneller Unabhängigkeit und politischer Autonomie, dargestellt an der Bank von England, der Bank von Frankreich und der Deutschen Bundesbank, Baden-Baden, S. 170; Mairose (1970), S. 287.

859 Vergl. etwa die Begründung der Bundesbankautonomie durch den sogenannten „Schamberg-Bericht“: Bundestags-Drucksache II, Nr. 2781, S. 25: Begründung für die Bundesbank: „Gerade weil aber die Stabilerhaltung unserer manipulierten Währung nicht mehr von automatisch wirkenden Golddeckungsvorschriften, sondern wesentlich von den Entscheidungen der Währungsbank über die richtige Dosierung der Geldmenge abhängt, dürfen diese Entscheidungen nicht unter Anweisung irgendeiner Stelle stehen, die an einer der Währungspolitik gegenläufigen Entwicklung des Geldvolumens aus irgendwelchen Gründen interessiert sein könnte (...) Potentielle Interessenten einer der Währungspolitik gegenläufigen Entwicklung des Geldvolumens sind erfahrungsgemäß alle politischen Instanzen, alle Kreditinstitute und alle Kreditnehmer. Von ihnen also muß die Notenbank unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sein.“

860 Vergl. hierzu die „Theorie öffentlicher Güter“: Ein öffentliches Gut ist ein Gut, das von allen gebraucht wird, das aber keiner von sich aus - über den Markt - bereitstellt Daher wird in der Regel hier der Ansatz für ein entsprechendes Tätigwerden des Staates gesehen. Vergl. z.B. Brümmerhoff, Dieter (1987): Finanzwissenschaft, München / Wien, S. 72 - 96.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Die Referenzen werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[8.] Pf/Fragment 188 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-29 13:10:28 Schumann
Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wagener 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 188, Zeilen: 1-2, 101-104
Quelle: Wagener 2001
Seite(n): 153, Zeilen: 4 ff.
[Eine mit einer entsprechenden] Zivilverpflichtung [sic] ausgestattete autonome Zentralbank sei demzufolge ein Wächter des Gemeinwohls.719

719 Im Zentrum dieser Argumentation steht FORSTHOFFS berühmte [sic] Bild vom Staat, der sich mit der Übertragung der Geldpolitik auf eine der Preisstabilität verpflichtete und dem direkten Zugriff der gesellschaftlichen Entscheidungsträger entzogene Zentralbank vor sich selbst schütze. Siehe: FORSTHOFF, ERNST, Rechtsstaat im Wandel, Stuttgart, 1964, S. 211.

Ausgangspunkt ist dabei meist die Auffassung, ein stabiles Preisniveau sei eine Art „öffentliches Gut“, das eines besonderen Schutzes bedürfe860 und eine mit einer entsprechenden Zielverpflichtung ausgestattete autonome Zentralbank demzufolge ein Wächter des „Gemeinwohls“.861 Im Zentrum dieser Argumentation steht Forsthoffs viel bemühtes Bild vom Staat, der sich mit der Übertragung der Geldpolitik auf eine der Preisstabilität verpflichtete und dem direkten Zugriff der gesellschaftlichen Entscheidungsträger entzogene Zentralbank „vor sich selbst“ schütze.862

860 Vergl. hierzu die „Theorie öffentlicher Güter“: Ein öffentliches Gut ist ein Gut, das von allen gebraucht wird, das aber keiner von sich aus - über den Markt - bereitstellt Daher wird in der Regel hier der Ansatz für ein entsprechendes Tätigwerden des Staates gesehen. Vergl. z.B. Brümmerhoff, Dieter (1987): Finanzwissenschaft, München / Wien, S. 72 - 96.

861 Vergl. Schuppen, Gunnar Folke (1981): Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, Göttingen, S. 356; Remsperger (1999), S. 121, von Arnim (1977), S. 358 - 360; Lampe (1971) S. 83/84; von Arnim (1984), S. 343.

862 Vergl. Forsthoff, Ernst (1964): Rechtsstaat im Wandel, Stuttgart, S. 211.

Anmerkungen

Fortsetzung von der vorhergehenden Seite.

Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle.

Aus "Zielverpflichtung" wird "Zivilverpflichtung".

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[9.] Pf/Fragment 193 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-29 13:12:08 Schumann
Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wagener 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 1-9
Quelle: Wagener 2001
Seite(n): 155, Zeilen: 20 ff.
Da die Einbindung von Organen und Gremien sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten, die ihrerseits demokratisch legitimiert seien, gewährleistet sei, sei auch die von ihnen vollzogene Ernennungshandlung legitim. Diese Argumentation folgt der Auffassung, dass die Legitimität der Zentralbank eine indirekt vermittelte sei. Indem die Entscheidungsorgane der Zentralbank von Instanzen in Amt gesetzt würden, werde auch die Legitimität dieser Instanzen an die Zentralbank weitergereicht. Die unabhängige Zentralbank widerspreche deshalb nicht dem Demokratieprinzip.742

742 Vgl. ANDERSEN, UWE, Das anvisierte Europäische System der Zentralbanken – eine vierte Gewalt im Dienste der Geldwertstabilität? in: ANDERSEN, UWE/BIERLING, STEPHAN G./NEUSS, BEATE/WOYKE, WICHARD (Hrsg.), Politik und Wirtschaft am Ende des 20. Jahrhunderts: Perspektiven und Interdependenzen, Opladen, 1995, S. 27; HARDER, BETTINA, Die Interdependenzen zwischen Währungsunion und politischer Union des Maastrichter Vertrages: ökonomische Funktionsbedingungen – nationale Souveränität – Integrationsautomatismus, Frankfurt am Main, 1997, S. 115; ELGIE, ROBERT, Democratic Accountability and Central Bank Independence: Historical and Contemporary, National and European Perspectives, in: West European Politics, Nr. 3, 1998, S. 65;

Da die genannten Institutionen - vor allem die für die Ernennung maßgeblichen Bundes- und Landesregierungen - über einen konsistenten Legitimationsstrang verfügten875, sei - so die einschlägige Argumentation - auch die von ihnen vollzogene Bestellungshandlung legitim.876 Die Legitimität der Bundesbank wäre demnach eine indirekt vermittelte: Indem ihre Führungsriege von Instanzen in Amt und Würden gesetzt wird, die aus demokratischen Verfahren hervorgegangen sind, wird auch die Legitimität dieser Instanzen an die Zentralbank „weitergereicht“. Die Stellung der dem direkten Zugriff enthobenen Bundesbank widerspräche demzufolge nicht dem Demokratieprinzip.

875 Die Bundesregierung etwa wird durch die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewählt, der wiederum seiner Legitimität aus den direkten und freien Wahlen bezieht.

876 Vergl. Andersen (1995), S. 27; von Harder (1997), S. 115; Robert S. 53f; Elgie (1998), S. 65.

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle bleibt ungenannt.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[10.] Pf/Fragment 195 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-23 15:28:36 Schumann
Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wagener 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 195, Zeilen: 4-16
Quelle: Wagener 2001
Seite(n): 166, 167, Zeilen: 166: 13 ff., 167: 21 ff.
Durch eine weit gehende Offenlegung und Veranschaulichung der bankinternen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse liesse sich potenziellem Missbrauch durch die Zentralbank entgegenwirken. Wenn es gelänge, die Tätigkeiten der Zentralbank einer ständigen und fundierten Überwachung durch die Öffentlichkeit zu unterziehen, würde zwar niemand die Zentralbank kontrollieren, doch sei sie damit unter Kontrolle.749 Dies erfordere eine Institutionalisierung des dauerhaften Zwangs zur Begründung geldpolitischer Entscheidungen und ihrer umfassenden Erläuterung. Auf diese Weise könnte das oft beklagte Demokratiedefizit der Europäischen Zentralbank behoben werden.750

Ihrer Pflicht, Rechenschaft vor den politischen Instanzen abzulegen, kommt die EZB im Rahmen ihrer Berichtspflicht gegenüber dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat nach.751


749 MAJONE, GIANDOMENICO, Regulatory legitimacy, in: MAJONE, GIANDOMENICO (eds.), Regulating Europe, London, 1996, S. 291, S. 300.

750 ILLING, GERHARD, Herausforderungen an die Europäische Zentralbank, in: Wirtschaftsdienst, Zeitschrift für Wirtschaftspolitik, Nr. 8, 1998, S. 491 ff; Vgl. dazu auch: SCHMIDHUBER, PETER M., Die Europäische WWU und das Problem der Glaubwürdigkeit, in: CAESAR, ROLF/SCHARRER, HANSECKART (Hrsg.), Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion: regionale und globale Herausforderungen, Bonn, 1998, S. 197 ff; RANDZIO-PLATH, CHRISTA, Die demokratische Rechenschaftspflichtigkeit der EZB muss erhöht werden, in: Wirtschaftsdienst, Zeitschrift für Wirtschaftspolitik, Nr. 5, 1998, S. 274; MAJONE, GIANDOMENICO, Independence vs. Accountability? Non-majoritarian Institutions and Democratic Government in Europe, in: European University Institute, Working Paper, Nr. 3, Florenz, 1994, S. 24; BINI SMAGHI, LORENZO, The Democratic Accountability of the European Central Bank, in: BNL Quarterly Review, Nr. 205, 1998, S.142.

751 Art. 113 Abs. 3 EGV i.V.m. Art 15.3 ESZB-Satzung.

Durch eine weitreichende Offenlegung und Veranschaulichung der bankinternen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse ließe sich potentiellem Mißbrauch der Zentralbank durch die Einflußnahme gesellschaftlicher Partikularkräfte entgegenwirken.945 Wenn es gelänge, das Zentralbankhandeln einer ständigen und fundierten Überwachung durch das „öffentlichen Auge“946 zu unterziehen, würde zwar niemand die Zentralbank „kontrollieren“, dennoch sei sie damit „unter Kontrolle“.947 Dies erfordere jedoch eine „Institutionalisierung“ des dauerhaften Zwanges zur Begründung geldpolitischer Entscheidungen und ihrer umfassenden Erläuterung.948 Auf diese Weise wäre dann auch nach einschlägiger Ansicht „all denen der Wind aus den Segeln genommen worden, die ein Demokratiedefizit der EZB beklagen.“949

[Seite 167]

Ihrer Auflage, Rechenschaft vor den politischen Instanzen abzulegen, kommt die EZB im Rahmen ihrer bereits skizzierten Berichtspflicht gegenüber dem Rat, der Kommission, dem EP und dem Europäischen Rat nach.954


945 Vergl. Bini Smaghi (1998), S. 126

946 Majone (1996), S. 29

947 Vergl. Majone (1996), S. 300

948 Vergl. Randzio-Plath, Christa (1998): Die demokratische Rechenschaftspflichtigkeit der EZB muß erhöht werden. In: Wirtschaftsdienst, Nr. 5 / 1998, S. 269 - 276, S. 274

949 Illing (1998), S. 500. Vergl. hierzu auch Issing (1999), S. 114: „Unabhängigkeit der Zentralbank ist die eine Seite - die Pflicht, Rechenschaft abzulegen, die andere. Beides gehört untrennbar zusammen.“ Vergl. hierzu auch Majone (1994), S. 24, Bini Smaghi (1998), S. 42; Chote (1998), S. 1; Schmidhuber, Peter M. (1998), Die Europäische WWU und das Problem der Glaubwürdigkeit. In: Caesar, Rolf / Scharrer, Hans-Eckart (Hrsg.), Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion: regionale und globale Herausforderungen, Bonn, S. 197-206, S. 204

954 Vergl. D I 3.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[11.] Pf/Fragment 196 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-14 07:35:10 Klgn
Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wagener 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 196, Zeilen: 18-23
Quelle: Wagener 2001
Seite(n): 168, Zeilen: 1 ff.
Neben den vertraglich vorgesehenen Regelungen versucht die EZB, dem an sie gestellten Anspruch der Transparenz von sich aus durch die Bereitstellung eines zusätzlichen Informationsangebots gerecht zu werden. Die Grundlage hierfür bildet die Publikation von Monatsberichten. Daneben werden von Zeit zu Zeit intern erstellte Arbeitspapiere und technische Analysen zur fachlichen Begutachtung und wissenschaftlichen Auswertung veröffentlicht. Neben diesen vertraglich vorgesehenen Regelungen versucht die EZB ferner, dem an sie gestellten Anspruch der Transparenz von sich aus, durch die Bereitstellung eines zusätzlichen Informationsangebots gerecht zu werden. Grundlage bildet dabei die Publikation von Monatsberichten.957 [...] Daneben werden von Zeit zu Zeit intern erstellte Arbeitspapiere und technische Analysen „zur fachlichen Begutachtung und wissenschaftlichen Auswertung veröffentlicht“959.

957 Vergl. Europäische Zentralbank (1999b), S. 46.

959 Europäische Zentralbank (1999a), S. 46.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann