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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Mathias Christoph Pröfrock
Titel    Energieversorgungssicherheit im Recht der Europäischen Union/ Europäischen Gemeinschaften
Herausgeber    Universität Tübingen
Ort    Tübingen
Jahr    2007
Anmerkung    Die Quelle enthält bereits Plagiate. (Bekanntgabe Aberkennung des Doktorgrades des Verfassers der Quelle: 6. Juli 2011). → Nachweis Deutsche Nationalbibliothek.
URL    Hinweis UB Tübingen: Download aus rechtlichen Gründen gesperrt
Webcite    https://web.archive.org/web/20110428231056/http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/volltexte/2007/3012/pdf/Dissertation_Proefrock_Energieversorgungssicherheit.pdf

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja (Endnote)
Fragmente    8


Fragmente der Quelle:
[1.] Analyse:Sl/Fragment 017 27a - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-11 17:38:12 Plagin Hood
Dublette, Fragment, KeineWertung, Pröfrock 2007, SMWFragment, Schutzlevel, Sl, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 17, Zeilen: 27-31
Quelle: Pröfrock 2007
Seite(n): 53, 54, Zeilen: 20-23. 2-4
[2.2.2 Aufgaben und Kompetenzen]

Zunächst veranlasste der Mangel an herkömmlichen Energieträgern die sechs Gründerstaaten dazu, sich der Kernenergie zuzuwenden, um Unabhängigkeit in der Energieversorgung zu erreichen. Da die Kernenergie teuer war und die erforderlichen Investitionen die Möglichkeiten der einzelnen Staaten überschritten, schlossen sich die Gründerstaaten zusammen und gründeten die Euratom.

[S. 53, Z. 20-23]

[2. Ziele]

Zunächst veranlasste der Mangel an herkömmlichen Energieträgern die sechs Gründerstaaten (Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) dazu, sich der Kernenergie zuzuwenden, um mehr Unabhängigkeit in der Energieversorgung zu erreichen.

[S. 54, Z. 2-4]

Da die Kernenergie teuer war und die erforderlichen Investitionskosten die Möglichkeiten der einzelnen Staaten überschritten, schlossen sich die Gründerstaaten zusammen und gründeten die supranationale Euratom, vgl. Art. 2 EAGV. 194


194 Rotter, „Nukleare Sicherheit in der Europäischen Union“ in Callies, Isaak Ein Konventsentwurf für eine EU-Verfassung im Kontext der Erweiterung, S. 125

Anmerkungen

Fortgesetzte Textübereinstimmungen auf der Folgeseite, siehe Fragment 018 01. Bereits zuvor gibt es inhaltliche Ähnlichkeiten und stellenweise auch kurze wörtliche Übereinstimmungen, die bei Zusammenfassung der betreffenden Inhalte allerdings kaum vermeidlbar sind.

Die Übereinstimmungen gehen über die Parallelen bei Mcp hinaus und folgen offenbar einem Internettext. Siehe z.B. [1].

Sichter


[2.] Analyse:Sl/Fragment 018 01a - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-11 17:41:26 Plagin Hood
Dublette, Fragment, KeineWertung, Pröfrock 2007, SMWFragment, Schutzlevel, Sl, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 18, Zeilen: 1-4
Quelle: Pröfrock 2007
Seite(n): 54, Zeilen: 22-24
Allgemeines Ziel des Vertrags war es, zur Bildung und Entwicklung von Nuklearindustrien in Europa beizutragen, und dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten am Nutzen aus der Entwicklung der Kernenergie teilhaben können und die Versorgungssicherheit gewährleistet ist. Allgemeines Ziel des Vertrags ist es, zur Bildung und Entwicklung von Kernindustrien in Europa beizutragen und dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten am Nutzen der Kernenergie teilhaben können und dass die Versorgungssicherheit gewährleistet ist.
Anmerkungen

Fortgesetzte Textübereinstimmungen von der Vorseite, siehe Fragment 017 27. Inhaltliche Ähnlichkeiten finden sich auch im umgebenden Text, können aber nicht als Plagiat gewertet werden.

Die Übereinstimmungen gehen über die Parallelen bei Mcp hinaus und folgen offenbar einem Internettext. Siehe z.B. [2].

Sichter


[3.] Analyse:Sl/Fragment 022 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-10 13:24:55 Plagin Hood
Fragment, Pröfrock 2007, SMWFragment, Schutzlevel, Sl, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 22, Zeilen: 3-15
Quelle: Pröfrock 2007
Seite(n): 119, 120, Zeilen: 6-24, 1
[In] Zeiten des Umbruchs rückte immer wieder die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit ins Blickfeld, für die durchaus auch der Rahmen europäischer Institutionen genutzt wurde. So hat der Europäische Rat bereits im Juni 1990 die Zusammenarbeit mit Osteuropa auf (energie)wirtschaftlichem Gebiet beschlossen und im Folgejahr 1991 die Energiecharta vorgestellt. Die 51 Unterzeichner 24 der Europäischen Energiecharta 25 verpflichteten sich, die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen und im Rahmen eines rechtsverbindlichen Basisabkommens zusammenzuarbeiten. Das Dokument, später als „Vertrag über die Energiecharta“ (engl. Energy Charter Treaty) bezeichnet, zielt darauf ab, die industrielle Zusammenarbeit zwischen Ost- und Westeuropa zu fördern und Rechtssicherheit auf den Gebieten Transit, Handel und Investitionen zu schaffen 26. Der Vertrag über die Energiecharta und das Protokoll zur Energieeffizienz und den damit verbundenen Umweltaspekten wurden am 17. Dezember 1994 in Lissabon von allen Unterzeichnern der Fassung aus dem Jahre 1991 mit Ausnahme der USA und Kanadas angenommen, darunter auch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenngleich insbesondere Russland trotz einer Unterzeichnung des Vertrags die Ratifizierung bislang ablehnt.

24 Alle EU-Mitgliedsstaaten, alle EU-Kandidatenländer, die Balkanländer, die Länder der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS), Japan und die Schweiz. Russland und Belarus haben den Vertrag nicht ratifiziert; weitere Staaten und internationale Organisationen haben einen Beobachterstatus. Dem Vorläufer des Vertrages, der unverbindlichen Europäische Energiecharta haben auch die USA, Kanada und Australien zugestimmt.

25 Zu einer aktuellen Fassung vgl. http://www.encharter.org/fileadmin/user_upload/document/EN.pdf#page=211

26 http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l27028.htm

[S. 119, Z. 6-24]

Als der Irak 1990 den Golfstaat Kuwait überfiel und die desolate Situation der osteuropäischen Staaten nach dem Fall des Eisernen Vorhangs offen zu Tage trat, wurde der westlichen Welt ihre Verwundbarkeit in Bezug auf die Energieversorgung erneut bewusst. Die Erhöhung der Versorgungssicherheit war ein zentrales Anliegen.508 Auf der Sitzung des Europäischen Rates im Juni 1990 in Dublin wurde angeregt, durch eine Zusammenarbeit im Energiebereich mit den Ländern Osteuropas und der ehemaligen Sowjetunion die Wirtschaftsentwicklung dieser Länder zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit der Gemeinschaft zu verbessern. Die Kommission schlug daraufhin 1991 das Konzept einer Europäischen Energiecharta vor. 509 Die 51 Unterzeichner der Europäischen Energiecharta verpflichteten sich am 17. Dezember 1991 in Den Haag, die Ziele und die Grundsätze der Charta zu verfolgen und ihre Zusammenarbeit im Rahmen eines rechtsverbindlichen Basisabkommens aufzunehmen, das später Vertrag über die Energiecharta (ECT) genannt wurde und das darauf abzielt, die industrielle Zusammenarbeit zwischen Ost- und Westeuropa zu fördern, indem es auf dem Felde der Investitionen, des Transits und des Handels Rechtssicherheit schafft.510 Der Vertrag über die Energiecharta und das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte wurden am 17. Dezember 1994 in Lissabon von allen Unterzeichnern der Charta aus dem Jahre 1991- mit Ausnahme der USA und Kanadas- unterzeichnet.<sup<511 Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sind Unterzeichner des

[S. 120, Z. 1]

Vertrags und des Protokolls. 512 Mittlerweile ist der Vertrag nicht mehr nur europäisch, auch die USA, Kanada, Australien und weitere Staaten sind weltweit Mitglied.



508 Palinkas, Die Europäische Energiecharta und die Revision der EG-Verträge im Energiebereich, S. 10

509 Lukes in Handbuch des Wirtschaftsrechts, M Rn 94 ff

510 Zur Entstehungsgeschichte der Energiecharta siehe auch Lukes, Die Europäische Energiecharta, EuZW 1992, S. 401 ff.

511 Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz, Anhang 1: Vertrag über die Energiecharta, Anhang 2: Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta; Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz, Anhang 3: Energieprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte, ABl. EG Nr. L 380 vom 31.12.1994, S. 24 ff.; 91 ff.

512 Fester Vertragspartner ist die EG seit 1997, vgl. Beschluss 98/181/EG,EKGS,EURATOM vom 23.09.1997. 1994, dort war nur eine vorläufige Anwendung des Vertrages beschlossen worden, vgl. Beschluss 94/998/EG sowie 94/1067/EURATOM je vom 15.12.1994

Anmerkungen

Die ersten 2 Zeilen (einleitender Satz) gehen nicht in die Zeilenzählung ein und sind nur der Vollständigkeit im Fragment dargestellt. Verkürzend tritt darin die Beschreibung „In Zeiten des Umbruchs“ an die Stelle der der Verweise auf den Golfkrieg und „desolate Situation der osteuropäischen Staaten nach dem Fall des Eisernen Vorhangs“ bei Pröfrock.

Der letzte Halbsatz des Fragments ist in der Zeilenzählung ebenfalls nicht berücksichtigt.

Sichter


[4.] Analyse:Sl/Fragment 044 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-10 13:32:07 Plagin Hood
BauernOpfer, Fragment, Pröfrock 2007, SMWFragment, Schutzlevel, Sl, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 21-31
Quelle: Pröfrock 2007
Seite(n): 108, 111, 112, 217, 218, Zeilen: 0
Auch die in jüngerer Zeit als „Energieaußenpolitik“ bezeichneten Handlungsfelder der diplomatischen Kontakte mit Energielieferanten und großen Konsumentenländern außerhalb der Europäischen Union verdienen eine kurze Betrachtung: Für die Energieaußenpolitik gibt es ebenfalls keine explizite Zuständigkeit der EU. Jedoch erlauben die vertraglichen Vereinbarungen zur allgemeinen Außenpolitik einige Aktivitäten. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Ansatzpunkte: Die eher wirtschaftlich geprägte Gemeinschaftsaußenkompetenz der EU und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)69. Die Gemeinschaftsaußenpolitik ist Teil der supranationalen Rechtsordnung, wie sie im EUV niedergelegt ist. Die GASP dagegen ist intergouvernemental ausgestaltet, sie basiert auf völkerrechtlichen Bestimmungen. Im Gegensatz zum EGKS- oder EURATOM-Vertrag gibt es im EU-Vertrag keine allgemeine Außenkompetenzklausel. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gilt also auch hier. Von großer Relevanz ist jedoch eine Entscheidung [des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 197170, wonach der Gemeinschaft eine Außenvertretungskompetenz dort zugebilligt wird, wo sie auch im Inneren über Kompetenzen verfügt.]

69 Pröfrock, M: Energieversorgungssicherheit im Recht der Europäischen Union, Universität Tübingen, Dissertation, 2007.

70 EuGH, Urteil vom 31.3.1971, Slg. 1971, 263(280 Rn 73/76)- Rs 22/70

[S. 217, Z. 18-24]

Auch bei der Energieaußenpolitik handelt es sich um eine abgeleitete Handlung. Es gibt keinen expliziten Verfassungsauftrag für einen Dialog der EG/ EU mit Drittländern in Fragen der Energieversorgung. Es ist zwischen der wirtschaftlich geprägten Gemeinschaftsaußenkompetenz der EG einerseits und der allgemeinen Gemeinsamen Außen-(und Sicherheits-) politik andererseits zu unterscheiden.854 Die Außenpolitik nach den Vorschriften des EGV ist Teil der supranationalen Gemeinschaftsrechtsordnung während die GASP intergouvernemental ausgestaltet, also völkerrechtlich strukturiert ist.

[S. 218, Z. 2-3]

Im Gegensatz zum EGKS- oder EURATOM-Vertrag gibt es im EG-Vertrag jedoch keine allgemeine Außenkompetenzklausel.

[S. 218, Z. 1-2]

Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gilt insoweit auch für die Außenkompetenzen der Gemeinschaft.855

[S. 218, Z. 14-16]

Seit der AETR Entscheidung von 1971 wird der Gemeinschaft eine Außenvertretungskompetenz dort zugebilligt, wo sie auch im Inneren über Kompetenzen verfügt.858


854 Oppermann. Europarecht, § 26 Rn 1675

855 Graf Vitzthum, Europäisches Seerecht, S. 1197

858 EuGH, Urteil vom 31.3.1971, Slg. 1971, 263(280 Rn 73/76)- Rs 22/70


[S. 111, Z. 4-7]

Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gilt insoweit auch für die Außenkompetenzen der Gemeinschaft. 464 Im Gegensatz zum EGKS- oder EURATOM- Vertrag gibt es im EG-Vertrag jedoch keine allgemeine Außenkompetenzklausel.


464 Graf Vitzthum, Europäisches Seerecht, S. 1197


[S. 112, Z. 17-22]

Seit der AETR Entscheidung von 1971 wird der Gemeinschaft eine Außenvertretungskompetenz dort zugebilligt, wo sie auch im Inneren über Kompetenzen verfügt.470 Die Befugnis zum Abschluss völkerrechtlicher Abkommen ergibt sich somit nicht nur aus einer ausdrücklichen Erteilung durch den Vertrag, sondern auch aus anderen Bestimmungen des Vertrages und aus den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakten.


470 EuGH, Urteil vom 31.3.1971, Slg. 1971, 263(280 Rn 73/76)- Rs 22/70, siehe auch Oppermann, Europarecht, § 26 Rn. 1703 ff.


[S.108, Z. 5-14]

Während noch bis vor kurzem der Begriff „Energieaußenpolitik“ selbst in interessierten Kreisen eher Schulterzucken auslöste, hat sie inzwischen einen hohen Stellenwert erhalten. Auch in diesem Feld handelt es sich um eine abgeleitete Handlung. Es gibt keinen expliziten Verfassungsauftrag für einen Dialog der EG/ EU mit Drittländern in Fragen der Energieversorgung. Es ist zwischen der wirtschaftlich geprägten Gemeinschaftsaußenkompetenz der EG einerseits und der allgemeinen Gemeinsamen Außen- (und Sicherheits-) politik andererseits zu unterscheiden.457 Die Außenpolitik nach den Vorschriften des EGV ist Teil der supranationalen Gemeinschaftsrechtsordnung, während die GASP intergouvernemental ausgestaltet und völkerrechtlich strukturiert ist.


457 Oppermann. Europarecht, § 26 Rn 1675

Anmerkungen

Der erste Satz ist nur der Vollständigkeit halber im Fragment dargestellt (in der Zeilenzählung unberücksichtigt), so dass sich der Kontext erschließt.

Man beachte die identische Wiedergabe der Quellenangabe in Endnote 70, insb. bzgl. der auffälligen Leerzeichensetzung: „263(280 Rn 73/76)- Rs 22/70“.

Teile finden sich in der Quelle mehrfach. Die Quelle ist zwar aufgeführt, jedoch ist der Umfang der Übernahmen/Anlehnungen dadurch nicht klargestellt.

Teils nur inhaltliche Ähnlichkeiten und teils wörtliche Übereinstimmungen. Fortsetzung in Sl/Fragment_045_01: Die Textbausteine sind dabei in veränderter Reihenfolge neu zusammengefügt.


Ähnliche Inhalte und gleiche Zitate finden sich bereits in Zeilen zuvor (nicht im Fragment dargestellt), wobei eine (direkte) Übernahme/Anlehnung allerdings kaum naheliegt.

Sichter


[5.] Analyse:Sl/Fragment 045 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-01-28 12:10:56 Plagin Hood
Fragment, Pröfrock 2007, SMWFragment, Schutzlevel, Sl, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1-12
Quelle: Pröfrock 2007
Seite(n): 108, 111, 112, 217, 218, Zeilen: 0
Im Gegensatz zum EGKS- oder EURATOM-Vertrag gibt es im EU-Vertrag keine allgemeine Außenkompetenzklausel. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gilt also auch hier. Von großer Relevanz ist jedoch eine Entscheidung] des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 197170, wonach der Gemeinschaft eine Außenvertretungskompetenz dort zugebilligt wird, wo sie auch im Inneren über Kompetenzen verfügt. Als Grundlage für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen dienen beispielsweise Art. 133 für die gemeinsame Handelspolitik oder Art. 181 für entwicklungspolitische Vereinbarungen. In bestimmten Bereichen ergeben sich Überschneidungen zwischen EUV-basierter Außenvertretungskompetenz und GASP: So bedient sich die GASP nicht nur der Organe der EU, sie bezieht auch die für die Durchführung der Außenpolitik notwendigen finanziellen Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt. Dies wird bei Wirtschaftssanktionen besonders deutlich, die aufgrund einer GASP-Aktion nach einer EUV-Vorschrift, Art. 301, beschlossen werden. Darüber hinaus ergeben sich Überschneidungen, wo die EU in internationalen Organisationen mitwirkt.

70 EuGH, Urteil vom 31.3.1971, Slg. 1971, 263(280 Rn 73/76)- Rs 22/70

[S. 218, Z. 2-3]

Im Gegensatz zum EGKS- oder EURATOM-Vertrag gibt es im EG-Vertrag jedoch keine allgemeine Außenkompetenzklausel.

[S. 218, Z. 1-2]

Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gilt insoweit auch für die Außenkompetenzen der Gemeinschaft.855

[S. 218, Z. 14-16]

Seit der AETR Entscheidung von 1971 wird der Gemeinschaft eine Außenvertretungskompetenz dort zugebilligt, wo sie auch im Inneren über Kompetenzen verfügt.858

[S. 218, Z. 3-7]

Als Rechtsgrundlage für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen dienen beispielsweise Art. 133 EGV für die gemeinsame Handelspolitik, Art. 181 EGV für die Entwicklungszusammenarbeit oder Art. 170 EGV für die internationale Forschungszusammenarbeit.

[S. 217, Z. 25-29]

Allerdings ist die Trennung nicht strikt durchgehalten. So bedient sich die GASP nicht nur der Organe der EG, sie bezieht auch die für die Durchführung der Außenpolitik notwendigen finanziellen Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt. Dies wird bei Wirtschaftssanktionen besonders deutlich, die aufgrund einer GASP- Aktion nach einer EGV- Vorschrift, nämlich Art. 301, EGV, beschlossen und durchgeführt werden.


855 Graf Vitzthum, Europäisches Seerecht, S. 1197

858 EuGH, Urteil vom 31.3.1971, Slg. 1971, 263(280 Rn 73/76)- Rs 22/70


[S. 111, Z. 4-7]

Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gilt insoweit auch für die Außenkompetenzen der Gemeinschaft. 464 Im Gegensatz zum EGKS- oder EURATOM- Vertrag gibt es im EG-Vertrag jedoch keine allgemeine Außenkompetenzklausel.


464 Graf Vitzthum, Europäisches Seerecht, S. 1197


[S. 112, Z. 17-22]

Seit der AETR Entscheidung von 1971 wird der Gemeinschaft eine Außenvertretungskompetenz dort zugebilligt, wo sie auch im Inneren über Kompetenzen verfügt.470 Die Befugnis zum Abschluss völkerrechtlicher Abkommen ergibt sich somit nicht nur aus einer ausdrücklichen Erteilung durch den Vertrag, sondern auch aus anderen Bestimmungen des Vertrages und aus den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakten.


470 EuGH, Urteil vom 31.3.1971, Slg. 1971, 263(280 Rn 73/76)- Rs 22/70, siehe auch Oppermann, Europarecht, § 26 Rn. 1703 ff.


[S. 108, Z. 14-23]

Allerdings ist die Trennung nicht strikt durchgehalten. So bedient sich die GASP nicht nur der Organe der EG, sie bezieht auch die für die Durchführung der Außenpolitik notwendigen finanziellen Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt. Auch werden Wirtschaftssanktionen, die aufgrund von GASP- Aktionen beschlossen wurden, nach einer EGV- Vorschrift, nämlich Art. 301 EGV durchgeführt.

[...]

Programme und Initiativen überschneiden sich und werden zumeist auf mehreren Rechtsgrundlagen abgestützt.

Anmerkungen

Die Übernahmen setzen sich von der Vorseite fort. Die Textbausteine sind dabei in veränderter Reihenfolge neu zusammengefügt. Teile finden sich in der Quelle mehrfach.

Man beachte die identische Wiedergabeweise der Quellenangabe in En 70, insb. bzgl. der ungewöhnlichen Leerzeichensetzung: „263(280 Rn 73/76)- Rs 22/70“.

Sichter


[6.] Analyse:Sl/Fragment 046 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-12 14:32:05 Plagin Hood
Fragment, Pröfrock 2007, SMWFragment, Schutzlevel, Sl, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: 3-15, 17-30
Quelle: Pröfrock 2007
Seite(n): 205, Zeilen: 205:4-13.15-19; 206:2-8.13-14; 207:10-14
Mehrere Versuche aus der Kommission und aus dem Europäischen Parlament, den Energiesektor als eigenständigen Politikbereich im Vertrag von Maastricht und in späteren Fassungen zu etablieren, sind in der Vergangenheit gescheitert71. Mit dem Entwurf zur EU-Verfassung wurde erstmals eine allgemeine EU-Zuständigkeit für Energie von einer breiten Mehrheit der Mitgliedsstaaten unterstützt. Das Energiekapitel führt die geteilte Zuständigkeit in der Energiepolitik ein72. Das heißt, sowohl die Union als auch die Mitgliedsstaaten dürfen gesetzgeberisch tätig werden73. Die energiebezogenen Zuständigkeiten, die bislang aus anderen Kapiteln der EG-Verträge hergeleitet wurden, werden nun in einem eigenen Kapitel gebündelt. Lediglich die Kernenergie bleibt ausgenommen und unterliegt weiterhin den Vorgaben des EURATOM-Vertrages.

Der Vertrag über eine Verfassung für Europa enthält neben den Art. III- 246, 247, in denen die transeuropäischen Netze im Bereich der Energieversorgung geregelt sind, also ein eigenes Energiekapitel unter Abschnitt 10 im Artikel III – 256. Der Wortlaut von III-256 ist exakt übereinstimmend mit dem später in den Vertrag über die EU-Reform („Lissabon-Vertrag“) aufgenommenen Artikel 194. Die EU erhält das Recht, die Funktionsfähigkeit des Energiemarktes, Versorgungssicherheit, Energieeffizienz und neue sowie erneuerbare Energien zu regeln.

Die allgemeine Struktur der Energieversorgung bleibt nationale Angelegenheit. Bei der Wahl zwischen den verschiedenen Energiequellen, also der Zusammensetzung des Energiemix, haben die Mitgliedsstaaten volle Entscheidungsfreiheit. Vor allem auf britische Initiative wurde durchgesetzt, dass etwaige europäische Energiesteuern oder andere Maßnahmen mit steuerlichen Auswirkungen vom Rat einstimmig beschlossen werden müssen – damit wird eine Ausweitung gemeinschaftlicher Energiepolitik auf den Bereich der Energiebesteuerung faktisch sehr unwahrscheinlich.

Der Euratom-Vertrag bleibt auch nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags wirksam. Die Europäische Atomgemeinschaft hat bisher nicht mit der Europäischen Gemeinschaft fusioniert und behält somit auch weiter ihre eigene Rechtspersönlichkeit, auch wenn beide gemeinsame Organe haben.


71 Maichel: Das Energiekapitel in der Europäischen Verfassung in: „Für Sicherheit, für Europa“, Festschrift für Volkmar Götz,2005, S. 63.

72 Fischer in: Die Europäische Verfassung in der Analyse, 2005, S. 119.

73 Vgl. Streinz, R.: Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU: Einführung mit Synopse, 2. akt. und erw. Auflage, Beck, München, 2008.

[Seite 205]

Mehrere Versuche aus der Kommission und aus dem Europäischen Parlament, den Energiesektor als eigenständigen Politikbereich in den Verträgen von Maastricht, Amsterdam oder Nizza zu etablieren, waren gescheitert.805 Durch die EU-Verfassung würde nun erstmals eine allgemeine EU-Zuständigkeit für Energie begründet, eine explizite Einzelermächtigung eingeführt.806

Das Energiekapitel führt die geteilte Zuständigkeit in der Energiepolitik ein, Art. I-14 Abs. 2 EV. Das heißt sowohl die Union als auch die Mitgliedsstaaten dürfen gesetzgeberisch tätig werden, Art. I-12 Abs. 2 EV. Die energie- bezogenen [sic] Zuständigkeiten, die bislang aus anderen Kapiteln hergeleitet wurden, werden nun in einem eigenen Kapitel gebündelt. Die Ziele einer europäischen Energiepolitik werden erstmalig durch das Primärrecht geregelt. Die Energieversorgungssicherheit wird als Ziel im Vertrag festgehalten. Lediglich die Kernenergie bleibt ausgenommen und unterliegt weiterhin dem Sonderregime des EURATOM- Vertrages, Abschnitt 10 Art. III-157 EV. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa enthält neben den Art. III- 246, 247, in denen die TEN im Bereich der Energieversorgung geregelt sind also ein eigenes Energiekapitel. Man findet es unter Abschnitt 10 im Artikel III – 256.

[Seite 206]

Die EU erhielte das Recht, die Funktionsfähigkeit des Energiemarktes, Versorgungssicherheit, Energieeffizienz und neue und erneuerbare Energien zu regeln.809 Die allgemeine Struktur der Energieversorgung bleibt nationale Angelegenheit.810 Bei der Wahl zwischen den verschiedenen Energiequellen, also der konkreten Ausgestaltung des Energiemixes, wird den Mitgliedsstaaten in Absatz 2 zugesichert, dass sie ihre Energieressourcen selbst ausbeuten dürfen, also selbst im Krisenfall nicht mit anderen teilen müssen. [...]

Vor allem auf britische Initiative wurde durchgesetzt, dass Energiesteuern vom Rat einstimmig beschlossen werden müssen, Absatz 3.

[Seite 207]

Der Euratom-Vertrag bleibt auch nach Annahme des Vertrags über die Verfassung in Kraft und entfaltet gem. der Präambel des Protokolls „weiterhin volle rechtliche Wirkung“. Die Europäische Atomgemeinschaft hat bisher nicht mit der Europäischen Gemeinschaft fusioniert und behält somit auch weiter ihre eigene Rechtspersönlichkeit, auch wenn beide gemeinsame Organe haben.


805 Maichel: Das Energiekapitel in der Europäischen Verfassung in „Für Sicherheit, für Europa“, FS für Volkmar Götz, S. 63

806 Fischer in: Die Europäische Verfassung in der Analyse, 2005, S. 119

809 Froning, Entwicklungen im Energierecht aus europäischer Perspektive, S. 55 810 Oppermann, Europarecht, § 20 Rn 39

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Wo Pröfrock (2007) noch den Artikel III-256 zitiert, belässt es Sl bei der Feststellung, dass dieser Artikel im Wortlaut mit Artikel 194 des Lissabon-Vertrags übereinstimmt. Dies ist auch schon der einzige substantielle (?) Unterschied zur hier ungenannt bleibenden Vorlage.

Der letzte Absatz findet sich auch in folgender Internetquelle: [3].

Sichter
(Graf Isolan)


[7.] Analyse:Sl/Fragment 047 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-12 14:32:54 Plagin Hood
Fragment, KomplettPlagiat, Pröfrock 2007, SMWFragment, Schutzlevel, Sl, ZuSichten

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 1-2
Quelle: Pröfrock 2007
Seite(n): 207, Zeilen: 14-17
[Die vorgesehenen Änderungen des Euratom-Vertrags] beschränken sich auf Anpassungen an die neuen Regelungen, die die Verfassung insbesondere in den Bereichen Organe und Finanzen sowie Außenvertretung vorsieht. Die vorgesehenen Änderungen des Euratom-Vertrags beschränken sich auf Anpassungen an die neuen Regelungen, die die Verfassung insbesondere in den Bereichen Organe und Finanzen sowie Außenvertretung vorsieht.
Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Schließt die in Sl/Fragment_046_03 begonnene Übernahme nahtlos ab.

Der text findet sich ebenfalls in folgender Internetquelle: [4].

Sichter
(Graf Isolan)


[8.] Analyse:Sl/Fragment 047 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-12-07 14:36:57 Graf Isolan
Fragment, KeinPlagiat, Pröfrock 2007, SMWFragment, Schutzlevel, Sl, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: (4-9), 10-14
Quelle: Pröfrock 2007
Seite(n): 206, Zeilen: 16-20
Während die Auswirkungen des neuen Kapitels im Vertrag durchaus kontrovers diskutiert werden75, wird der aktuelle Stand der Rechtslage eher als ein Festschreiben bereits anderweitig bestehender oder zumindest politisch von der Kommission besetzter Handlungsfelder beurteilt als eine Erweiterung des Aufgabenbereichs, wie Pröfrock unter Verweis auf Oppermann und Fischer ausführt:

„Ob das neue Energiekapitel zu einem mehr oder weniger an gemeinsamer Energiepolitik führen wird, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, die energiepolitische Aktion würde erleichtert. Dem wird entgegengehalten, zumindest die Abgrenzungsschwierigkeiten würden zunehmen. Ein großer Zugewinn an gemeinschaftlicher Energiepolitik ist vom Verfassungsvertrag jedenfalls nicht zu erwarten.“76


75 Eine verhalten optimistische Position nimmt beispielsweise ein: Lieb, J. / Maurer, A. / von Ondarza, N.: Der Vertrag von Lissabon – Kurzkommentar, 2. erw. Auflage, Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), Berlin, 2008.

76 Pröfrock, M: Energieversorgungssicherheit im Recht der Europäischen Union, Universität Tübingen, Dissertation, 2007.

Ob das neue Energiekapitel zu einem mehr oder weniger an gemeinsamer Energiepolitik führen wird, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, die energiepolitische Aktion würde erleichtert.811 Dem wird entgegengehalten, zumindest die Abgrenzungsschwierigkeiten würden zunehmen.812 Ein großer Zugewinn an gemeinschaftlicher Energiepolitik ist vom Verfassungsvertrag jedenfalls nicht zu erwarten.

811 so Oppermann, EuropaR, § 20 Rn 39 a.E.

812 Fischer in Die Europäische Verfassung in der Analyse, 2005, S. 119

Anmerkungen

Ein korrektes Zitat aus demselben Abschnitt der Arbeit Pröfrocks, aus dem weiter oben schon Passagen ohne jegliche Kennzeichnung übernommen wurden (vgl. Sl/Fragment_046_03 und Sl/Fragment_047_01.)

Sichter
(Graf Isolan)