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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Sabine Isenburg-Epple
Titel    Die Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit nach dem Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen vom 27.9.1968: Untersuchungen zum Anwendungsbereich von Art. 21 EuGVÜ unter schwerpunktmäßiger Behandlung der Frage nach der Bestimmung eines europäischen Streitgegenstandsbegriffs
Ort    Frankfurt am Main
Verlag    Peter Lang
Jahr    1992
Anmerkung    Zugl.: Heidelberg, Univ., Diss., 1991

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    6


Fragmente der Quelle:
[1.] Sse/Fragment 031 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-15 15:28:07 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Isenburg-Epple 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 22-26
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 179, Zeilen: 1 ff.
Im Vergleich zu dem heftig umstrittenen Begriff des Klagegrundes stellt sich die Bestimmung des Antrags im Grundsatz wesentlich weniger problematisch dar.

Anders als der Klagegrund wird der Verfahrensgegenstand (objet)144 beispielsweise in Frankreich in Art. 4 n.c.p.c. ausdrücklich definiert.


144 Was die Terminologie angeht, so ist zu beachten, dass diese bei wörtlicher Übersetzung leicht missverständlich ist. Beim „objet de la cause" handelt es sich nicht um den Streitgegenstand, sondern lediglich um den durch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ergänzten Klageantrag (vgl. Art. 4 n.c.p.c.).

Im Vergleich zu dem heftig umstrittenen Begriff des Klagegrundes stellt sich die Bestimmung des objet78 als im Grundsatz wesentlich weniger problematisch dar. Anders als der Klagegrund wird das objet nämlich in art. 4 des Nouveau Code de procedure civile ausdrücklich definiert.79

78 Was die Terminologie angeht, so ist zu beachten, daß diese bei wörtlicher Übersetzung leicht mißverständlich ist. Beim "objet de la cause" handelt es sich nicht um den Streitgegenstand, sondern lediglich um den, durch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ergänzten Klageantrag (vgl. art. 4 N.C.p.c.).

79 Art. 4 des Noveau Code de procédure civil lautet: "L'objet du litige est déterminé par les prétentions respectives des parties. Ces prétentions sont fixées par l'acte introductif d'instance et par les conclusions en défense. Toutefois l'objet du litige peut être modifié par des demandes incidentes lorsque celles-ci se rattachent aux prétentions originaires par un lien suffisant."

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 145 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Klgn


[2.] Sse/Fragment 048 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-15 15:45:28 Klgn
Fragment, Gesichtet, Isenburg-Epple 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 11-30
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 193-195, Zeilen: 193: 10 ff.; 194: 1 ff.; 195: 1 ff.
Was das methodische Vorgehen bei der Feststellung einer Anspruchsidentität angeht, so fällt auf, dass weithin klare Kriterien bestehen, deren Erfüllung unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Identität ist. Dies findet seinen Grund darin, dass der Streitgegenstand in den meisten Vertragsstaaten aus - in den Einzelheiten zwar umstrittenen - vom Grundsatz her aber klaren, formalen Elementen zusammengesetzt wird. So besteht in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von England und Irland, weitgehende Einigkeit darüber, dass für eine Streitgegenstandsidentität Übereinstimmung von Parteien, Antrag und Klagegrund erforderlich ist.

Die Folge einer auf Identität von Parteien, Antrag und Klagegrund abstellenden formalen Betrachtungsweise ist, dass auch in den Fällen, in denen zwei Rechtsstreitigkeiten wesentliche rechtliche und tatsächliche Fragen gemeinsam haben, keine Identität angenommen werden kann, sofern auch nur eines der fraglichen Kriterien nicht übereinstimmt. Deshalb stellt die Frage, ob zwei Rechtsstreitigkeiten auf derselben Rechtsgrundlage beruhen und mithin der Ausgang beider Verfahren von derselben Rechtsfrage abhängt, im nationalen Prozessrecht dieser Mitgliedstaaten kein Kriterium zur Entscheidung darüber dar, ob ein Fall der Streitgegenstandsidentität anzunehmen ist.

Was das methodische Vorgehen bei der Prüfung der Frage nach der Streitgegenstandsidentität angeht, so fällt auf, daß weithin klare Kriterien bestehen, deren Erfüllung unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Identität ist. Dies findet seinen Grund darin, daß der Streitgegenstand in den meisten Vertragsstaaten aus, in den Einzelheiten zwar umstrittenen, vom Grundsatz her aber klaren, formalen Elementen zusammengesetzt wird. So besteht in mehreren Vertragsstaaten weitgehende Einigkeit darüber, daß für eine Streitgegenstandsidentität Übereinstimmung von Parteien, Antrag und Klagegrund erforderlich ist.124

[Seite 194:]

Die Folge einer derart formalen Betrachtungsweise ist, da8 auch in den Fällen, in denen zwei Rechtsstreitigkeiten wesentliche rechtliche und tatsächliche Fragen gemeinsam haben, keine Identität angenommen werden kann, sofern auch nur eines der fraglichen Kriterien nicht übereinstimmt.

[Seite 195:]

Die rechtsvergleichende Untersuchung hat gleichzeitig gezeigt, daß die Frage, ob zwei Rechtsstreitigkeiten auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, und mithin der Ausgang beider Verfahren von derselben Rechtsfrage abhängt, im nationalen Prozeßrecht der Vertragsstaaten kein Kriterium zur Entscheidung darüber, ob ein Fall der Streitgegenstandsidentität anzunehmen ist, darstellt.128


124 vgl. dazu die Ausführungen in der rechtsvergleichenden Untersuchung zu Deutschland, Italien, Frankreich, Belgien und Luxemburg, 2 Teil B III. 4. a. - e.

128 Die hiermit angesprochene Situation des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses begründet in den nationalen Verfahrensrechten nur einen Zusammenhang. Vgl. für das deutsche Recht, Rosenberg/Schwab, a.a.O., § 101 II 1 b; sowie für das italienische Recht art. 40 C.p.c.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Klgn


[3.] Sse/Fragment 127 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-25 10:57:38 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Isenburg-Epple 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 5-19
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 26, Zeilen: 2-16
Der Erörterung vorausgehend, welches Streitgegenstandsverständnis für die Bestimmung seiner Identität heranzuziehen ist, muss zunächst die unter dem Stichwort der kollisionsrechtlichen Relativität der Rechtskraft bekannte, insbesondere aber im Rahmen der Streitgegenstandsbestimmung relevante Frage beantwortet werden, inwieweit der Streitgegenstand durch das anwendbare Recht beeinflusst wird. Dabei gilt es herauszufinden, ob derselbe Anspruch im Sinne des Rechtskrafteinwandes auch dann vorliegen kann, wenn jedes der angerufenen Gerichte unter Anwendung eines anderen materiellen Rechts entscheidet oder ob eine Anspruchsidentität notwendig die Anwendbarkeit desselben Rechts voraussetzt.

In der Praxis kann sich diese Frage etwa dann stellen, wenn in einem Mitgliedstaat der EuGVO eine Klage aus einem Vertrag unter Berücksichtigung des Rechtes seines Staates rechtskräftig entschieden wurde, während im Zweitstaat aus demselben Vertrag erneut geklagt, nunmehr aber vorgetragen wird, Vertragsstatut sei das Sachrecht dieses Staates.

Eine weitere offene Frage, die im Rahmen dieser Arbeit zu klären sein wird, ist die der Beeinflussung des Streitgegenstandes durch das anwendbare Recht. Es gilt dabei herauszufinden, ob derselbe Anspruch im Sinne von Art. 21 EuGVÜ auch dann vorliegen kann, wenn jedes der angerufenen Gerichte unter Anwendung eines anderen materiellen Rechtes entscheidet oder ob eine Anspruchsidentität notwendigerweise die Anwendbarkeit desselben materiellen Rechts voraussetzt.

In der Praxis kann sich diese Frage beispielsweise dann stellen, wenn in einem Vertragsstaat eine Klage aus einem Vertrag erhoben und mit der Behauptung verbunden wird, der Vertrag unterstehe dem materiellen Recht des Staates, in dem geklagt wird, während in einem anderen Vertragsstaat aus demselben Vertrag geklagt wird, wobei vorgetragen wird, Vertragsstatut sei das Sachrecht dieses Staates.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[4.] Sse/Fragment 129 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-10-14 04:32:34 SleepyHollow02
Fragment, Gesichtet, Isenburg-Epple 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 1-6, 12 ff.
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 27, 227, 228, Zeilen: 27: Zeile 7-15; 227: Zeile 3-18; 228: Zeile 1-13
Kommt es für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen aber prinzipiell nicht auf eine Konformität mit den Regeln des Internationalen Privatrechts des Urteilsstaates an, widerspräche es dem Grundsatz automatischer Urteilsanerkennung, wie er in Art. 33 Abs. 1 EuGVO aufgestellt ist, die Beachtung ausländischer Rechtskraft von der Übereinstimmung des jeweils angewandten materiellen Rechts abhängig zu machen.

[...]

In gleicher Weise spricht die Ratio des Institutes der Rechtskraft gegen eine Abhängigkeit des Streitgegenstandes vom anwendbaren Recht. Sinn und Zweck der res iudicata ist es, dem Rechtsstreit ein für allemal ein Ende zu bereiten und damit den Rechtsfrieden wiederherzustellen.240 Seiner Friedensfunktion könnte dieses Institut jedoch dann nicht in vollem Umfang gerecht werden, wenn jederzeit die Möglichkeit bestünde, den einmal abgeschlossenen Rechtsstreit auf der Grundlage eines anderen materiellen Rechts wieder aufzurollen. Dies aber wäre der Fall, nähme man eine Begrenzung des Streitgegenstandes und damit der res-iudicata-Wirkung auf das jeweils angewandte materielle Recht an.

Einer kollisionsrechtlichen Relativität der Rechtskraft wie des Streitgegenstandes steht darüber hinaus auch der Wille der Parteien entgegen, eine endgültige Entscheidung über den Rechtsstreit zu erlangen241: Wurde etwa in einem in Frankreich unter Anwendung französischen Sachrechts durchgeführten Verfahren einer Schadensersatzklage des französischen Klägers aus unerlaubter Handlung gegen den deutschen Beklagten teilweise stattgegeben, so würde es dem berechtigten Interesse des deutschen Beklagten widersprechen, wenn der französische Kläger nach Anerkennung des Urteils in Deutschland, wo wegen abweichender kollisionsrechtlicher Einordnung deutsches Recht anwendbar wäre, erneut Klage erheben könnte. Insofern ist die Grundannahme der Lehre von der kollisionsrechtlichen Relativität der Rechtskraft unrealistisch: die Parteien wollen beispielsweise nicht nur auf der Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung geschieden [werden, sondern ein für allemal.]


240 Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 1055, Rn.l.

241 Martiny, Hdb. IZVR III/l, Kap. I Rn. 390; in diesem Sinne auch Nagel/Gottwald, IZPR, S. 605, Rn. 125.

[Seite 27:]

Diesbezüglich bestehen Zweifel daran, ob es mit dem Grundsatz automatischer Urteilsanerkennung, wie er in Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ aufgestellt ist, vereinbar ist, die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit von der Übereinstimmung des jeweils angewandten materiellen Rechts abhängig zu machen, während es für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen grundsätzlich nicht auf eine Konformität mit den Regeln des Internationalen Privatrechts des Urteilsstaates ankommt.

[Seite 227:]

Neben dogmatischen Gesichtspunkten aus der Streitgegenstandslehre könnte auch die Ratio des Instituts der Rechtskraft gegen eine Abhängigkeit des Streitgegenstandes vom anwendbaren Recht sprechen.24 Sinn und Zweck der Rechtskraft ist es, dem Rechtsstreit ein für allemal ein Ende zu bereiten und damit den Rechtsfrieden wiederherzustellen.25 Seiner Friedensfunktion könnte dieses Rechtsinstitut jedoch dann nicht in vollem Umfang gerecht werden, wenn jederzeit die Möglichkeit bestünde, den einmal abgeschlossenen Rechtsstreit auf der Grundlage eines anderen materiellen Rechts wieder aufzurollen.26 Dies wäre aber der Fall, wenn man eine Begrenzung des Streitgegenstandes und damit gleichzeitig auch der res iudicata-Wirkung auf das jeweils angewandte materielle Recht annehmen würde, was zur Folge hätte, daß das zur Entscheidung über einen bestimmten Rechtsstreit berufene Gericht immer nur eine Entscheidung in der angewandten Rechtsordnung und für die angewandte Rechtsordnung treffen würde.27

Gegen

[Seite 228:]

eine derartige Betrachtungsweise spricht neben dem Umstand, daß das mit der Entscheidung befaßte Gericht die Urteilswirkungen nicht auf das angewandte Recht beschränkt28 auch der Wille der Parteien, eine endgültige Entscheidung über den Rechtsstreit zu erlangen.29 30 wurde beispielsweise in einem in Frankreich unter Anwendung französischen Sachrechts durchgeführten Verfahren einer Schadensersatzklage des französischen Klägers aus unerlaubter Handlung gegen den deutschen Beklagten teilweise stattgegeben, so würde es dem berechtigten Interesse des deutschen Beklagten widersprechen, wenn der französische Kläger nach Anerkennung des Urteils in Deutschland,30 wo wegen abweichender kollisionsrechtlicher Einordnung deutsches Recht anwendbar wäre,31 erneut Klage erheben könnte.


24 Zum Verhältnis von Rechtshängigkeit und Rechtskraft in Bezug auf die hier behandelte Frage nach der Streitgegenstandsidentität vgl. oben in der Einführung zu Teil 3 der Arbeit sowie Jauernig, Zivilprozeßrecht, § 37 I 4.

25 Vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, § 152 I.

26 Vgl. Schönke/Kuchinke, Zivilprozeßrecht, § 75 II 1 (S. 348): "Die Rechtsschutzfunktion des Urteils läßt sich nur verwirklichen, wenn der Streit der Parteien um die unanfechtbar gewordene Entscheidung für die Zukunft ausgeschlossen ist."

28 Martiny in Hdb. IZVR III/1 Kap. I Rdnr. 389.

29 Martiny in Hdb. IZVR III/1 Kap. I Rdnr. 389.

30 Für die Anerkennung des französischen Urteils in Deutschland käme es gemäß Artt. 26 ff. EuGVÜ grundsätzlich nicht darauf an, ob nach deutschem IPR französisches Recht hätte angewandt werden dürfen, da die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Rahmen der Artt. 26 ff. EuGVÜ grundsätzlich nicht von einer Prüfung der kollisionsrechtlichen Konformität abhängig gemacht werden darf.

31 Zur Frage, wie es in derartigen Fällen zu unterschiedlicher kollisionsrechtlicher Einordnung kommen kann, vgl. oben Fn. 16.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[5.] Sse/Fragment 136 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-19 12:46:21 SleepyHollow02
Fragment, Isenburg-Epple 1992, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Sse, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 101-107
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 195, Zeilen: 7 ff.
[...]

270 Walker, ZZP 111 (1998), 429, 435; M. Wolf, FS Schwab, S. 561, 563 f. So finde die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 8.12.1987 vorgenommene Argumentation, der zufolge zwischen einer Klage auf Leistung aus einem Kaufvertrag und einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit desselben Vertrages Streitgegenstandsidentität im Sinne von Art. 21 EuGVÜ anzunehmen ist, weil der Ausgang beider Verfahren von der gemeinsamen Kernfrage nach der Wirksamkeit des Vertrages abhängt, in den nationalen Verfahrensrechten keine Entsprechung.

Die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 8.12.1987129 vorgenommene Argumentation, der zufolge zwischen einer Klage auf Leistung aus einem Kaufvertrag und einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit desselben Vertrages Streitgegenstandsidentität im Sinne von Art. 21 EuGVÜ anzunehmen ist, weil der Ausgang beider Verfahren von der gemeinsamen Kernfrage nach der Wirksamkeit des Vertrages abhängt, findet in den nationalen Verfahrensrechten daher keine Entsprechung.

129 IPRax 1989, S. 157 = RIW 1988, S. 818 = Slg. 1987, S. 4871.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 195 referenziert, der Text ist in indirekte Rede gesetzt. Das dürfte zur Kennzeichnung der Übernahme ausreichen (auch wenn Anführungszeichen die Wortlautidentität deutlicher hätten werden lassen).

Sichter
(SleepyHollow02)


[6.] Sse/Fragment 137 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-20 14:14:19 Schumann
Fragment, Isenburg-Epple 1992, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Sse, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 5-14
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 209 f., Zeilen: 209: 9 ff.; 210: 1 ff.
Angesichts des Umstandes, dass aufgrund des Eingreifens von Art. 21 EuGVÜ eine an sich aufgrund der Zuständigkeitsvorschriften der Art. 2-17 EuGVÜ gegebene Zuständigkeit wieder entfallen könne, handele es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die als solche eng auszulegen sei.275 Dies gelte umso mehr, als nach Art. 21 EuGVÜ das Eingreifen der Rechtshängigkeitssperre nicht von der Prüfung der Zuständigkeit des früher angerufenen Gerichts abhängig gemacht werden könne. Damit sich das EuGVÜ aber nicht selbst in der Entfaltung der eigenen Effektivität behindere, sei es angezeigt, den Anwendungsbereich des Art. 21 EuGVÜ restriktiv auszulegen, und Grenzfälle über die Regelung des Art. 22 EuGVÜ zu lösen.276

275 So die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Verfahren zum Urteil des EuGH v. 7.6.1984, Rs. 129/83 -Zeiger./.Salinitri-, Slg. 1984, 2397, 2403 f.

276 Isenburg-Epple, S. 212 f, Huet, Journal du Droit International 1988, 537, 542 f.; aA. Schack, IPRax 1989, 139, 140.

Angesichts des Umstandes, daß auf Grund des Eingreifens von Art. 21 EuGVÜ eine an sich auf Grund der Zuständigkeitsvorschriften der Artt. 2 - 17 EuGVÜ gegebene Zuständigkeit wieder entfallen kann, handelt es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die als solche eng auszulegen ist.42 Dies um so mehr, als nach der geltenden Fassung des Art. 21 EuGVÜ43 das Eingreifen der Rechtshängigkeitssperre des Art. 21 EuGVÜ nicht von der Prüfung der Zuständigkeit des früher angerufenen Gerichts abhängig gemacht werden kann.44 Damit sich das EuGVÜ aber nicht, im Sinne eines "circulus vitiosus", selbst in der Entfaltung der eigenen Effektivität behindert, ist es aus systematischen Erwägungen


[Seite 210:]

heraus angezeigt,45 den Anwendungsbereich des Art. 21 EuGVÜ restriktiv auszulegen, und Grenzfälle über die Regelung des Art. 22 EuGVÜ, die neben der Verbindung mehrerer Klagen auch die bloße Aussetzung des Verfahrens ermöglicht, zu lösen.46


42 So die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Verfahren zum Urteil des EuGH v. 7.6.1984, IPRax 1985, S. 336 (337); demgegenüber hat sich die Kommission im vorliegenden Verfahren für eine weite Auslegung des Anspruchsbegriffs im Sinne von Art. 21 EuGVÜ ausgesprochen.

43 Zur Neufassung des Art. 21 EuGVÜ vgl. 1. Teil III. 3.

44 Dies entspricht zumindest der ganz überwiegenden Auffassung. Vgl. dazu 1. Teil V. 2. und 3.

45 Vgl. auch Huet, Clunet 1988, S. 537 (542), der gegen eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 21 EuGVÜ einwendet, daß diese eine vom Text des Übereinkommens nicht vorgesehenen Zuständigkeitsverlagerung auf das früher angerufene Gericht zur Folge habe.

46 Anderer Auffassung Schack, a.a.O., IPRax 1989, S. 140.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 276 genannt (allerdings mit ungenauer Fundstelle). Belege sind mitübernommen. Bei etwas strengerer Betrachtung kann man das auch als Bauernopfer ansehen (siehe Diskussionsseite).

Sichter
(SleepyHollow02)