Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Kazuhiro Koshiyama |
Titel | Rechtskraftwirkungen und Urteilsanerkennung nach amerikanischem, deutschem und japanischem Recht |
Ort | Tübingen |
Verlag | Mohr |
Jahr | 1996 |
Anmerkung | Zugl.: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 1994/95 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 2 |
[1.] Sse/Fragment 019 21 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-10-13 11:14:53 Klgn | Fragment, Gesichtet, Koshiyama 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 19, Zeilen: 21-24 |
Quelle: Koshiyama 1996 Seite(n): 35, Zeilen: 3-7 |
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Die Frage, wie sich die materielle Rechtskraft auf eine streitgegenstandsidentische zweite Klage auswirkt, beantworten die Rechtsordnungen insoweit übereinstimmend, als über den bereits abgeurteilten Klaganspruch jedenfalls nicht erneut abweichend entschieden werden darf. | Die Frage, wie sich die materielle Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils auf eine zweite Klage mit demselben Streitgegenstand auswirkt, beantworten die drei Rechtsordnungen insoweit übereinstimmend, als über den bereits entschiedenen Klaganspruch nicht erneut abweichend entschieden werden darf. |
Kein Hinweis auf die Quelle. Siehe auch Sse/Fragment 038 07. |
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[2.] Sse/Fragment 038 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-10-09 12:02:50 Klgn | Fragment, Gesichtet, Koshiyama 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 38, Zeilen: 7-19 |
Quelle: Koshiyama 1996 Seite(n): 35, 36, Zeilen: 35: 22 ff. - 36: 1-3 |
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Daher bilden alle Ansprüche, die sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt ergeben, unabhängig vom Klagantrag, einen einheitlichen Streitgegenstand.
Dieses Verständnis von der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes führt dazu, dass ein prozessualer Anspruch nach anglo-amerikanischem Recht grundsätzlich nicht in mehrere aufgeteilt werden darf, weder vertikal in mehrere Anspruchsgrundlagen183, noch horizontal in mehrere Teilklagen184, noch zeitlich, so dass auch Nachforderungsklagen anders als etwa im deutschen Recht weitgehend ausgeschlossen bleiben. So ist beispielsweise der Geschädigte gezwungen, Ersatz in einer einheitlichen Summe einschließlich künftig entstehenden Schadens während eines einzigen Prozesses geltend zu machen, wenn die Schädigung auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt zurückzuführen ist. 183 Black v. Yates (1992), 1 Q.B. 526, 544 (per Potter, J.). 184 Zeuner, FS Zweigert, S. 603, S. 604; Spencer Bower/Turner, S. 380, Rn. 458; Andrews, S. 507, Rn. 17-007. |
Dies beruht darauf, daß alle Ansprüche, die sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt ergeben, unabhängig vom Klagantrag - anders als in Deutschland und Japan - einen einheitlichen Streitgegenstand bilden. Dieses Verständnis von der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes (ein Lebenssachverhalt - ein Streitgegenstand) führt dazu, daß ein prozessualer Anspruch nach US-amerikanischem Recht grundsätzlich nicht in mehrere Ansprüche aufgeteilt werden darf, weder vertikal in mehrere Anspruchsgrundlagen, noch horizontal in mehrere Teilklagen, noch zeitlich, so daß auch Nachforderungsklagen anders als im deutschen und japanischen Recht weitgehend ausgeschlossen bleiben. Der Geschädigte ist vielmehr gezwungen, Ersatz in
[Seite 36] einer einheitlichen Summe einschließlich künftig entstehenden Schadens während eines einzigen Prozesses gelten [sic] zu machen, wenn die Schädigung auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt zurückzuführen ist. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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