Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Jan Kropholler |
Titel | Europäisches Zivilprozeßrecht. Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen und Europäischem Vollstreckungstitel |
Ort | Frankfurt am Main |
Verlag | Verl. Recht und Wirtschaft |
Ausgabe | 8. Auflage |
Jahr | 2005 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 2 |
[1.] Sse/Fragment 061 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-10-18 10:42:39 Klgn | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 61, Zeilen: 20-21, 25-28 |
Quelle: Kropholler 2005 Seite(n): vor Art. 33, Zeilen: Rn. 14 |
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Zu den Wirkungen einer Entscheidung, die durch die Anerkennung auf das Inland erstreckt werden, gehört auch die sog. Präklusionswirkung.
[...] Die Präklusionswirkung bedeutet, dass die Parteien bei Identität des Streitgegenstandes oder Präjudizialität der Vorentscheidung mit jedem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das sie bereits im Erstverfahren geltend gemacht ha[ben oder hätten geltend machen können.24] 24 Kropholler, EuZPR, vor Art. 33 Rn. 14; Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 33 EuGVVO Rn. 42; MünchKommZPO-Gottwald, Art. 26 EuGVÜ Rn. 3; Naudi, S. 119. |
Zu den Wirkungen der ausländischen Entscheidung, die durch die Anerkennung auf das Inland erstreckt werden, gehört auch die sog. Präklusionswirkung. Sie bedeutet, daß die Parteien bei Identität des Streitgegenstandes oder Präjudizialität der Vorentscheidung mit jedem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen der anzuerkennenden rechtskräftigen ausländischen Entscheidung steht, wozu auch solche Tatsachen zählen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren, dort aber nicht vorgetragen wurden. |
Quelle ist in Fn. 24 als erste genannt. Daher auch kW möglich. |
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[2.] Sse/Fragment 116 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-10-18 10:33:41 Klgn | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 116, Zeilen: 5-8 |
Quelle: Kropholler 2005 Seite(n): Art. 32, Zeilen: Rn. 7 |
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Eine wiederholte Klage mit identischem Streitgegenstand sollte aber erst dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der zuerst ergangenen Entscheidung erfüllt sind.204
204 Kropholler, EuZPR, Art. 32 Rn. 7; Wolff, Hdb. IZVR III/2, Kap. IV Rn. 342; a. A. LG Münster NJW 1980, 534, 534 f. |
Eine wiederholte Klage mit identischem Streitgegenstand sollte aber erst dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung der zuerst ergangenen Entscheidung erfüllt sind7.
7 Wolff in Hdb. IZVR III/2 Kap. IV Rz. 342. Anders LG Münster 21. 6. 1978, NJW 1980, 534, 1234 mit richtigstellender Anm. Geimer = RIW 1978, 686 = IPRspr. 1978 Nr. 153. |
Quelle ist als erste in Fn. 204 genannt. Belege werden mitübernommen. |
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