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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Jan Kropholler
Titel    Europäisches Zivilprozeßrecht. Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen und Europäischem Vollstreckungstitel
Ort    Frankfurt am Main
Verlag    Verl. Recht und Wirtschaft
Ausgabe    8. Auflage
Jahr    2005

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Sse/Fragment 061 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-10-18 10:42:39 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 20-21, 25-28
Quelle: Kropholler 2005
Seite(n): vor Art. 33, Zeilen: Rn. 14
Zu den Wirkungen einer Entscheidung, die durch die Anerkennung auf das Inland erstreckt werden, gehört auch die sog. Präklusionswirkung.

[...]

Die Präklusionswirkung bedeutet, dass die Parteien bei Identität des Streitgegenstandes oder Präjudizialität der Vorentscheidung mit jedem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das sie bereits im Erstverfahren geltend gemacht ha[ben oder hätten geltend machen können.24]


24 Kropholler, EuZPR, vor Art. 33 Rn. 14; Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 33 EuGVVO Rn. 42; MünchKommZPO-Gottwald, Art. 26 EuGVÜ Rn. 3; Naudi, S. 119.

Zu den Wirkungen der ausländischen Entscheidung, die durch die Anerkennung auf das Inland erstreckt werden, gehört auch die sog. Präklusionswirkung. Sie bedeutet, daß die Parteien bei Identität des Streitgegenstandes oder Präjudizialität der Vorentscheidung mit jedem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen der anzuerkennenden rechtskräftigen ausländischen Entscheidung steht, wozu auch solche Tatsachen zählen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren, dort aber nicht vorgetragen wurden.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 24 als erste genannt. Daher auch kW möglich.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[2.] Sse/Fragment 116 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-10-18 10:33:41 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 116, Zeilen: 5-8
Quelle: Kropholler 2005
Seite(n): Art. 32, Zeilen: Rn. 7
Eine wiederholte Klage mit identischem Streitgegenstand sollte aber erst dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der zuerst ergangenen Entscheidung erfüllt sind.204

204 Kropholler, EuZPR, Art. 32 Rn. 7; Wolff, Hdb. IZVR III/2, Kap. IV Rn. 342; a. A. LG Münster NJW 1980, 534, 534 f.

Eine wiederholte Klage mit identischem Streitgegenstand sollte aber erst dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung der zuerst ergangenen Entscheidung erfüllt sind7.

7 Wolff in Hdb. IZVR III/2 Kap. IV Rz. 342. Anders LG Münster 21. 6. 1978, NJW 1980, 534, 1234 mit richtigstellender Anm. Geimer = RIW 1978, 686 = IPRspr. 1978 Nr. 153.

Anmerkungen

Quelle ist als erste in Fn. 204 genannt. Belege werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn