VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki

Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Alice Nieroba
Titel    Die europäische Rechtshängigkeit nach der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) an der Schnittstelle zum nationalen Zivilprozessrecht
Ort    Frankfurt am Main
Verlag    Peter Lang
Jahr    2006
Reihe    Studien zum vergleichenden und internationalen Recht ; Bd. 119
Anmerkung    Zugl.: Köln, Univ., Diss., 2005

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    1


Fragmente der Quelle:
[1.] Sse/Fragment 134 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-22 07:58:21 Klgn
Fragment, Gesichtet, Nieroba 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 4-12
Quelle: Nieroba 2006
Seite(n): 145, Zeilen: 8 ff.
In Gubisch./.Palumbo stellte er auf den gemeinsamen Kernpunkt einer zuerst erhobenen Leistungsklage und einer nachfolgend erhobenen negativen Feststellungsklage ab, welchen er in der streitigen Frage der Wirksamkeit eines Vertrages sah.256 In der umgekehrten Situation einer zunächst erhobenen negativen Feststellungsklage und späteren Leistungsklage auf Schadensersatz im Fall The Tatry hielt er die Frage der deliktischen Haftung für den die Klagenidentität begründenden Kernpunkt beider Verfahren.257 Der mit der Leistungsklage weitergehend begehrte Schadensersatz stelle lediglich die natürliche Folge der Haftungsfrage dar.258

256 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. 144/86 -Gubisch Maschinenfabrik./.Palumbo-, Slg. 1987, 4861, 4875, Nr. 14, 15.

257 EuGH, Urt. v. 6.12.1994, Rs. C-406/92 -Tatry./.Maciej Rataj-, Slg. 1994, 5439, 5474 ff., Nr. 37 ff.

258 EuGH, Urt v. 6.12.1994, Rs. C-406/92 -Tatry./.Maciej Rataj-, Slg. 1994, 5439, 5476, Nr. 44.

In Gubisch/Palumbo stellte er auf den gemeinsamen Kernpunkt einer zuerst erhobenen Leistungsklage und einer nachfolgend erhobenen negativen Feststellungsklage ab, welchen er in der streitigen Frage der Wirksamkeit eines Vertrages sah. In der umgekehrten Situation einer zunächst erhobenen negativen Feststellungsklage und späteren Leistungsklage auf Schadensersatz im Fall The Tatry hielt er die Frage der deliktischen Haftung für den die Klagenidentität begründenden Kernpunkt beider Verfahren613. Der mit der Leistungsklage weitergehend begehrte Schadensersatz stelle lediglich die natürliche Folge der Haftungsfrage dar.

613 Vgl. noch die frühere gegenteilige Rechtsprechung des OLG Hamm, Urt. v. 25.9.1985 — 20 U 51/85, IPRax 1986, 233, die unter Berufung auf das nationale Prozessrecht keine Rechtshängigkeitssperre gemäß Art. 21 EuGVÜ hinsichtlich der Leistungsklage bei zuvor erhobener negativer Feststellungsklage annehmen wollte. Ebenso noch OLG München, Urt. v. 10.4.1987 — 23 U 6422/86, IPRax 1988, 164 (166).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn