Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Alice Nieroba |
Titel | Die europäische Rechtshängigkeit nach der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) an der Schnittstelle zum nationalen Zivilprozessrecht |
Ort | Frankfurt am Main |
Verlag | Peter Lang |
Jahr | 2006 |
Reihe | Studien zum vergleichenden und internationalen Recht ; Bd. 119 |
Anmerkung | Zugl.: Köln, Univ., Diss., 2005 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 1 |
[1.] Sse/Fragment 134 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-09-22 07:58:21 Klgn | Fragment, Gesichtet, Nieroba 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 134, Zeilen: 4-12 |
Quelle: Nieroba 2006 Seite(n): 145, Zeilen: 8 ff. |
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In Gubisch./.Palumbo stellte er auf den gemeinsamen Kernpunkt einer zuerst erhobenen Leistungsklage und einer nachfolgend erhobenen negativen Feststellungsklage ab, welchen er in der streitigen Frage der Wirksamkeit eines Vertrages sah.256 In der umgekehrten Situation einer zunächst erhobenen negativen Feststellungsklage und späteren Leistungsklage auf Schadensersatz im Fall The Tatry hielt er die Frage der deliktischen Haftung für den die Klagenidentität begründenden Kernpunkt beider Verfahren.257 Der mit der Leistungsklage weitergehend begehrte Schadensersatz stelle lediglich die natürliche Folge der Haftungsfrage dar.258
256 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. 144/86 -Gubisch Maschinenfabrik./.Palumbo-, Slg. 1987, 4861, 4875, Nr. 14, 15. 257 EuGH, Urt. v. 6.12.1994, Rs. C-406/92 -Tatry./.Maciej Rataj-, Slg. 1994, 5439, 5474 ff., Nr. 37 ff. 258 EuGH, Urt v. 6.12.1994, Rs. C-406/92 -Tatry./.Maciej Rataj-, Slg. 1994, 5439, 5476, Nr. 44. |
In Gubisch/Palumbo stellte er auf den gemeinsamen Kernpunkt einer zuerst erhobenen Leistungsklage und einer nachfolgend erhobenen negativen Feststellungsklage ab, welchen er in der streitigen Frage der Wirksamkeit eines Vertrages sah. In der umgekehrten Situation einer zunächst erhobenen negativen Feststellungsklage und späteren Leistungsklage auf Schadensersatz im Fall The Tatry hielt er die Frage der deliktischen Haftung für den die Klagenidentität begründenden Kernpunkt beider Verfahren613. Der mit der Leistungsklage weitergehend begehrte Schadensersatz stelle lediglich die natürliche Folge der Haftungsfrage dar.
613 Vgl. noch die frühere gegenteilige Rechtsprechung des OLG Hamm, Urt. v. 25.9.1985 — 20 U 51/85, IPRax 1986, 233, die unter Berufung auf das nationale Prozessrecht keine Rechtshängigkeitssperre gemäß Art. 21 EuGVÜ hinsichtlich der Leistungsklage bei zuvor erhobener negativer Feststellungsklage annehmen wollte. Ebenso noch OLG München, Urt. v. 10.4.1987 — 23 U 6422/86, IPRax 1988, 164 (166). |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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