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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Dieter Dörr
Titel    Erfahrungen und künftige Aufgaben der KEK. Besprechung gemäß § 21 Abs. 3 GO Abghs beim Abgeordnetenhaus von Berlin, Ausschuss für Europa- und Bundesratsangelegenheiten, Medien und Zusammenarbeit Berlin-Brandenburg, am 8.3.2006
Jahr    2006
URL    http://www.kek-online.de/Inhalte/P_Erfahrungen_und_kuenftige_Aufgaben_der_KEK.pdf

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    1


Fragmente der Quelle:
[1.] Tr/Fragment 371 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-11 17:33:10 Qadosh
Dörr 2006, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 371, Zeilen: 14-27
Quelle: Dörr 2006
Seite(n): 3, Zeilen: 11-26
Der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen bildet somit das zentrale Kriterium für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht. Die zweite und dritte Vermutungsregel des § 26 Abs. 2 RStV geben aber zu erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Insbesondere dem dritten Vermutungstatbestand ist die gesetzgeberische Entscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und in verwandten medienrelevanten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % oder mehr entsprechen muss.1503 Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 % bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen.

1503 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 17.

Diesem Leitbild ist zu entnehmen, dass der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen das zentrale Kriterium dafür bildet, ob vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Der Gesamtzuschaueranteil, also die 30 %-Grenze, stellt allerdings nicht den einzigen Indikator für vorherrschende Meinungsmacht dar. Die zweite und dritte Vermutungsregel des § 26 Abs. 2 RStV geben zu erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Insbesondere dem dritten Vermutungstatbestand ist dabei die gesetzgeberische Leitentscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und in verwandten medienrelevanten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 von 100 oder mehr entsprechen muss.

Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 vom 100 bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass andere Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen.

Anmerkungen

Es wäre zu prüfen, inwiefern dieser Passus in Dörr, Meinungsvielfalt enthalten ist. In jedem Fall weist die Fußnote nicht das Ausmaß der Übernahme aus. Zwar diskutiert der Text Gesetzestext, allerdings verwendet er genuine verbindende Phrasen: "zentrale Kriterium", "mit dem Anknüpfen an", "bringt zugleich das Leitbild zum Ausdruck" usw. Es liegt also erkennbar eine direkte Übernahme des Passus vor. Da dieser Abschnitt schon in einem anderen Fragment enthalten ist, wird er nicht gewertet.

Sichter
(fret), Qadosh