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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Bernd Holznagel, Dieter Dörr, Doris Hildebrand, Christine Nolden, Thorsten Ricke, Stephanie Schiedermair, Oliver Toman, Alexandra Weitzel
Titel    Elektronische Medien - Entwicklung und Regulierungsbedarf
Ort    München
Verlag    Verlag Franz Vahlen
Jahr    2008
Anmerkung    Aus dem Vorwort: "Die Gesamtkoordination und -Organisation des Projekts hatte Herr Prof. Dr. Bernd Holznagel inne, der als Sprecher des Autorenteams zentraler Ansprechpartner des Lenkungsausschusses war. Die Teile 1 und 3 der Untersuchung wurden federführend von Frau Dr. Dr. Doris Hildebrand verantwortet, Teil 2.1 und 2.2 sowie Teil 4.1 und 4.4 von Herrn Prof. Dr. Dieter Dörr und die Teile 2.3, 4.1 und 4.3 von Herrn Prof. Dr. Bernd Holznagel. Von den Mitarbeitern der verantwortlichen Autoren haben Frau Ass. iur. Christine Nolden überwiegend an Teil 2.3 sowie an Teil 4.2.3, Herr Ref. iur. Thorsten Ricke überwiegend an Teil 2.3.4 und 2.3.6 sowie an Teil 4.2.2 und 4.3.2-4.3. sowie Herr Dipl.-Vw. Oliver Toman überwiegend an Teil 3.1 und 3.2, Frau Dr. Stephanie Schiedermair überwiegend an Teil 2.2.2.4, 5 sowie an Teil 4.4 und Frau Ref. iur. Alexandra Weitzel überwiegend an Teil 2.2.1 mitgewirkt."
ISBN    978-3-8006-3573-3

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    42


Fragmente der Quelle:
[1.] Tr/Fragment 129 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-12 20:06:53 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 21-24
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 2, Zeilen: 23-26
Der Markterfolg der Unternehmen ist aneinander gekoppelt, da der Nachfrager erst durch das mit Hilfe des Wertschöpfungsnetzwerks entstandene Systemprodukt ganzheitliche Produktlösungen erhält, die sich gegenüber Konkurrenzprodukten durchsetzen müssen. Der Markterfolg dieser Unternehmen ist aneinander gekoppelt, da der Nachfrager erst durch das im gesamten Wertschöpfungsnetz entstandene Systemprodukt ganzheitliche Problemlösungen erhält, die sich gegenüber Konkurrenzprodukten durchsetzen müssen.
Anmerkungen

aus der "Executive Summary"; kein Hinweis auf eine Textübernahme. Wegen der Kürze der Übernahme auf Keine Wertung gesetzt.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[2.] Tr/Fragment 180 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-11 07:25:38 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 18-23, 105-107
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 111 oder 360, Zeilen: S. 111,2-8.101 oder S.360,6-11.101
Die Bündelung zu Paketen ähnelt zudem dem Veranstalten von Programmen, denn auch hier werden Inhalte aufgrund von inhaltlichen Auswahl- und Bewertungsentscheidungen zu einem Gesamtprogrammangebot zusammengestellt. Die Programmbündelung kann daher unter Umständen meinungs- und medienrechtliche Relevanz haben.605 Dies trifft auch dann zu, wenn der Plattformbetreiber selbst keine eigenen Inhalte produziert.606

605 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 16 u. 21; KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 323.

606 KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 323; Gibbons, Kontrolle über technische Engpässe, 65, 72; Hege, in: Picot/Bereczky/Freyberg (Hrsg.), Triple Play, 107, 113.

[Seite 111]

Die Bündelung zu Paketen ähnelt dann dem Veranstalten von Programmen, denn auch hier werden Inhalte aufgrund von inhaltlichen Auswahl- und Bewertungsentscheidungen zu einem Gesamtinhalteangebot zusammengestellt. Dies trifft auch dann zu, wenn der Plattformbetreiber selbst keine eigenen Inhalte produziert. Die im zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag aufgenommene Formulierung geht davon aus, dass deshalb die Programmbündelung unter Umständen Meinungsrelevanz aufweist212.


212 KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 323.


%%%%%%%


[Seite 360]

Die Bündelung zu Paketen ähnelt dann dem Veranstalten von Programmen, denn auch hier werden Inhalte aufgrund von inhaltlichen Auswahl- und Bewertungsentscheidungen zu einem Gesamtprogrammangebot zusammengestellt. Dies trifft auch dann zu, wenn der Plattformbetreiber selbst keine eigenen Inhalte produziert. Die im 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geäußerte Meinung ist daher auch, dass deshalb die Programmbündelung unter Umständen Meinungsrelevanz aufweist122.


122 KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 323.

Anmerkungen

Die ersten beiden Sätze finden sich (fast) wortgleich und mit derselben Quellenangabe an zwei Stellen in Holznagel et al. (2008). Ist tatsächlich bereits dort eine ungekennzeichnete wortidentische Übernahme (mit deutlich größerem Umfang) aus dem erwähnten Konzentrationsbericht Quelle:Tr/KEK_3._Konzentrationsbericht_2007. Als Zitat wurde hier nichts gekennzeichnet.

Die erste Übereinstimmung in Holznagel et al. (2008) ist im Abschnitt 1.2.4.1.2, die zweite im Abschnitt 3.1.3.1.2.5 zu finden. Für den erstgenannten zeichnet Doris Hildebrand verantwortlich, der zweite wurde "überwiegend" von Oliver Toman verfasst.

Die beiden genannten Quellen bieten keinen ähnlichen Wortlaut.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[3.] Tr/Fragment 268 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 09:06:39 Klicken
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 268, Zeilen: 21-26
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 193, Zeilen: 3-7
Anbieter einer Plattform ist nunmehr gem. § 2 Abs. 2 Nr. 12 RStV, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet. Allerdings klammert § 2 Abs. 2 Nr. 12, 2. Hs. RStV diejenigen Anbieter aus dem Begriff des Plattformanbieters aus, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarkten. Trotz dieser Einschränkung ist der Begriff weit gefasst und erfasst ganz unterschiedliche Phänomene.1021 Fällt ein Anbieter unter die Definition, wird er grundsätzlich von den neuen Zugangsregeln der §§52 ff. RStV erfasst.

1021 Kritisch hierzu schon Schütz, MMR 9/2007, X, XI; vgl. auch Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 193.

[Seite 192]

Als Anbieter einer Plattform ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und ver[gleichbare]

[Seite 193]

Telemedien auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet. Allerdings klammert die Bestimmung diejenigen aus dem Begriff des Plattformanbieters aus, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarkten. Trotz dieser Einschränkung ist der Begriff weit gefasst und erfasst ganz unterschiedliche Phänomene. Fällt ein Anbieter unter die Definition, wird er von den neuen Zugangsregeln der §§ 50 ff. RStV erfasst192.


192 Siehe unten: 2.3.4.1

Anmerkungen

Darstellung beginnt bereits in Zeile 16 mit der Wiedergabe des Rundfunkstaatsvertrags.

Die Legaldefinition § 2 Abs. 2 Nr. 13 des RStV in der Fassung vom 10. März 2010 lautet wörtlich "(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist [...] 13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet".

Auch wenn diese Übereinstimmung nicht gekennzeichnet wurde, kann man sie bei Kenntnis des Vertragstextes identifizieren. Daher wird dieser Teil (Z.16-21) nicht in die Zählung aufgenommen.

Danach aber stimmen die Paraphrase (was ein Plattformanbieter nicht ist) und abschließende Kommentierung fast vollständig mit Holznagel et al. (2008) überein. Dies ist trotz einer Quellenangabe für den Leser nicht erkennbar. Die Übereinstimmung findet sich in Abschnitt 2.2.2.1.3.4 der Quelle, einem Teil, der von Dieter Dörr verantwortet wurde und an dem der Verfasser nicht "überwiegend mitgewirkt" hat.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[4.] Tr/Fragment 296 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-12 20:16:11 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 296, Zeilen: 5-13
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 261, Zeilen: 3-12
Bis zum 01.09.2008 unterteilte § 52 RStV a. F. die verfügbaren Kapazitäten in digitalen Kabelanlagen in den Must-Carry-, den Can-Carry- und den Non-Must-Carry-Bereich.1146 Auf jeden Bereich entfielen jeweils ein Drittel der verfügbaren Kapazitäten. Im Must-Carry-Bereich war der Netzbetreiber zur Einspeisung der für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen und ausgewählten privaten Fernsehprogramme - insbesondere solche mit lokalem und regionalem Bezug - verpflichtet. Im Can-Carry-Bereich hatte der Betreiber bei der Belegung die Vielfalt der Programmveranstalter und -angebote mit zu berücksichtigen. Allein den Non-Must-Carry-Bereich durfte er frei belegen. Hierbei hatte er lediglich die allgemeinen Gesetze zu beachten.

1146 Vgl. hierzu nur Hahne, Kabelbelegung, 68 ff.; Bauer, Netz und Nutzung, 176 ff.; Wille/Schulz/Fach-Petersen, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 52 RStV, Rn. 57 ff.

Bisher unterteilte § 52 RStV a.F. die verfügbaren Kapazitäten in digitalen Kabelanlagen in den Must-Carry-, den Can-Carry- und den Non-Must-Carry-Bereich. Auf jeden Bereich entfielen jeweils ein Drittel der verfügbaren Kapazitäten. Im Must-Carry-Bereich war der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung der für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen und ausgewählter privater Fernsehprogramme - insbesondere solche mit lokalem und regionalem Bezug - verpflichtet. Im Can-Carry-Bereich hatte der Betreiber bei der Belegung die Vielfalt der Programmveranstalter und -angebote mit zu berücksichtigen. Allein den Non-Must-Carry-Bereich durfte er frei belegen. Hierbei hatte er allein die allgemeinen Gesetze zu beachten. Belegungsvorgaben für andere Übertragungswege wie Satellit, DSL oder Mobilfunk gab es bisher nicht.
Anmerkungen

Auf die Quelle, in der dieses Fragment zu finden ist, wird überhaupt nicht hingewiesen; der Text ist auch nicht als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.4.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.4 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[5.] Tr/Fragment 301 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-12 20:04:25 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 301, Zeilen: 11-20
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 262, Zeilen: 3-10
Ein gleichgroßes Kontingent der insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazität ist zur Abbildung des dualen Rundfunksystems durch den Plattformanbieter anhand der in § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RStV vorgegebenen Kriterien unter Berücksichtigung der Teilnehmerinteressen sowie der Vielfalt des Programmangebots zu belegen (sog. Can-Carry-Bereich). Die privaten Rundfunkanbieter - außer den privilegierten privaten Fernsehprogrammen, die Regionalfenster nach § 25 RStV enthalten - sind somit auf eine Berücksichtigung im Can-Carry-Bereich angewiesen. Die programmbegleitenden Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehen ihnen insoweit sogar vor (vgl. § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) RStV).1177

1177 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 262.

• Ein gleichgroßes Kontingent der insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazität ist durch den Plattformanbieter anhand der in § 52b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RStV n. F. vorgegebenen Kriterien unter Berücksichtigung der Teilnehmerinteressen sowie der Vielfalt des Programmangebots zu belegen (sog. Can-Carry-Bereich). Die privaten Rundfunkanbieter - außer den privilegierten privaten Fernsehprogrammen, die Regionalfenster nach § 25 RStV enthalten - sind somit auf eine Berücksichtigung im Can-Carry-Bereich angewiesen. Die programmbegleitenden Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehen ihnen insoweit vor (vgl. § 52b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) RStV n. F.).
Anmerkungen

nicht als Zitat gekennzeichnet;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.4.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.4 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[6.] Tr/Fragment 304 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-12 20:22:07 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 304, Zeilen: 9-12, 15-19
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 262, Zeilen: 14-20
Für den Fall, dass die Gesamtkapazität für eine mit diesem neuen Must-Carry-Regime konforme Belegung nicht ausreicht, bestimmt § 52b Abs. 1 Satz 2 RStV, dass für die zur Verfügung stehende Kapazität die Grundsätze des § 52b Abs. 1 Satz 1 RStV entsprechend zu berücksichtigen sind. [...] Dabei haben, unbeschadet einer angemessenen Berücksichtigung der § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) und c) RStV die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitende Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang.1190

1190 Insoweit ist die Kritik von Schütz, MMR 9/2007, X, XI, aufgenommen worden.

• Für den Fall, dass die Gesamtkapazität für eine entsprechende Belegung nicht ausreicht390, bestimmt § 52b Abs. 1 S. 2 RStV n. F., dass für die zur Verfügung stehende Kapazität die Grundsätze des § 52b Abs. 1 S. 1 RStV n. F. entsprechend zu berücksichtigen sind. Dabei haben, unbeschadet einer angemessenen Berücksichtigung der § 52b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) und c) RStV n. F., die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitende Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang.

390 Dies dürfte vorerst sowohl im Kabel als auch für die Terrestrik gelten.

Anmerkungen

Auf die Quelle, in der dieses Fragment zu finden ist, wird überhaupt nicht hingewiesen; der Text ist auch nicht als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.4.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.4 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[7.] Tr/Fragment 311 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-24 21:44:11 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 311, Zeilen: 1-4, 5-6
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 297, Zeilen: 14-18
Dabei gelten die auch bei der Zulassungserteilung üblichen Kriterien wie die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projektes, die hinreichende Berücksichtigungsmöglichkeit von Nutzerinteressen sowie eben auch die Förderung der Meinungsvielfalt.1226 [...] Die Zuweisung erfolgt gem. § 51b Abs. 5 Satz 1 RStV für die Dauer von 10 Jahren.

1226 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 297; Hartstein/Ring/Kreile, § 51a RStV, Rn. 11.

Bei einer Auswahlentscheidung gelten die auch bei der Zulassungserteilung üblichen Kriterien wie die Förderung der Meinungsvielfalt, die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projektes sowie die hinreichende Berücksichtigungsmöglichkeit von Nutzerinteressen. Die Zuweisung erfolgt zunächst für die Dauer von 10 Jahren.
Anmerkungen

Aus Abschnitt 2.3.7.3.2.2. Der Abschnitt 2.3 von Holznagel et al. (2008) ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Christine Nolden und nicht Tr zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Bernd Holznagel. Übernahme ist trotz Quellenangabe nicht als solche gekennzeichnet. Von der Anpassung der (sich zwischenzeitlich geänderten) Norm abgesehen, erfolgt praktisch keine Änderung des Wortlauts.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[8.] Tr/Fragment 315 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 09:44:35 Klicken
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 315, Zeilen: 8-17
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 508, Zeilen: 16-23
Insbesondere die Plattformanbieter argumentieren schon heute, dass die historischen Gründe, die zur Einführung der Must-Carry-Regelungen geführt haben, nicht mehr vorliegen und sich der (weitere) Ausbau der Infrastruktur nur lohne, wenn sich die Kosten amortisierten.1242 Hierzu müssten die Handlungsspielräume bei der Belegung der Netze erweitert werden. Zudem habe sich die aus der analogen Übertragung bekannte Knappheit an Übertragungskapazitäten mittlerweile durch die Digitalisierung weitgehend aufgehoben.1243 In eben der Knappheit an Übertragungskapazitäten wurde immer eine Gefahr für die Meinungsvielfalt und die Legitimation der Must-Carry-Regelungen gesehen.1244

1242 Hofer, in: Picot/Bereczky/Freyberg (Hrsg.), Triple Play, 124.
1243 Vgl. Berger/Schoenthal, Die zukünftige Verbreitung audiovisueller Dienste, 35.
1244 Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, § 30 Rn. 27; Hesse, Rundfunkrecht, 295; Dörr/Janik/Zorn, Zugang zu den Kabelnetzen, 197.

Für eine solche Lösung wird angeführt, dass die historischen Gründe, die zur Einführung der Must-Carry-Regelungen geführt haben, nicht mehr vorliegen und sich der (weitere) Ausbau der Infrastruktur nur lohne, wenn sich die Kosten amortisierten. Hierzu müssten die Handlungsspielräume bei der Belegung der Netze erweitert werden. Zudem habe sich die aus der analogen Übertragung bekannte Knappheit an Übertragungskapazitäten mittlerweile durch die Digitalisierung weitgehend aufgehoben. In eben dieser Knappheit wurde immer eine Gefahr für die Meinungsvielfalt und die Legitimation der Must-Carry-Regelungen gesehen88.

88 Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2004, § 30 Rn. 27; Hesse, Rundfunkrecht, 2003, 295; Dörr/Janik/Zorn, Der Zugang zu den Kabelnetzen und die Regelungen des europäischen Rechts, 2002, 197; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV, § 52 Rn. 6.

Anmerkungen

Auf die Quelle, in der dieses Fragment zu finden ist, wird überhaupt nicht hingewiesen; der Text ist auch nicht als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.1 auf. Der Abschnitt 4.2.1 wird im Vorwort von Holznagel et al. (2008) nicht explizit erwähnt, lag aber entweder im Verantwortungsbereich von Bernd Holznagel oder Dieter Dörr. Die explizite Zuschreibung der Autorenschaft anderer Abschnitte als 4.2.1 zum Verfasser belegt, dass der Verfasser sich hier eines Textes bedient, an dem er nicht "überwiegend mitgewirkt" hat. Der fehlende Verweis auf Holznagel et al. (2008) verschleiert die Urheberschaft dann endgültig.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[9.] Tr/Fragment 316 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-14 18:43:54 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 316, Zeilen: 2-7
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 508, Zeilen: 26-29
Es ist aber des Weiteren zu berücksichtigen, dass zumindest Mobile TV und alle anderen terrestrischen Übertragungen auch in Zukunft weiterhin Kapazitätsengpässe aufweisen werden.1249 Aber auch die künftigen Kapazitäten des digitalen Kabels, des Satellits oder eben des DSL-Netzes für IPTV sind zwar enorm aber doch nicht unendlich.

1249 Vgl. oben Kapitel 2, D., II.. 2. ).

Des Weiteren ist zu beachten, dass zumindest alle terrestrischen Übertragungen (DVB-T, DVB-H) auch in Zukunft weiterhin Kapazitätsengpässe aufweisen werden. Aber auch die künftigen Kapazitäten des digitalen Kabels, des Satellits oder des

DSL-Netzes sind zwar enorm aber auch nicht unendlich.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis kommt erst einige Sätze später, allerdings auch nicht am Ende des Absatzes, so dass dem Leser nicht ersichlich werden kann, dass hier weitgehend wörtlich zitiert wird. Nach einem kurzen Einschub setzt sich die Übernahmen nahtlos fort.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.1 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Vf. wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[10.] Tr/Fragment 316 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-05 10:09:47 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 316, Zeilen: 9-27, 28-30
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 508, 509, Zeilen: 29-38,1-8
Die neuen Kapazitäten könnten die Plattformbetreiber überdies theoretisch auch für andere Zusatzdienste nutzen, so dass die Übertragungsraten für Rundfunkangebote limitiert bleiben könnten.1251 Wie bereits erwähnt stehen insbesondere die Mobile TV-Plattformanbieter aufgrund der begrenzten Leistungsfähigkeit des Netzes vor dem Problem, dass die Must-Carry-Verpflichtungen die vorhandenen Kapazitäten zu einem großen Teil ausschöpfen und innovative Geschäftsmodelle damit von vornherein erschweren. Allerdings müssen die Anforderungen an die Vielfaltssicherung aber auch umso strenger sein, je knapper die zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind.

Eine qualitative Vervielfältigung und Ausdifferenzierung der Rundfunkangebote könnte aber in Zukunft durch intensiven Wettbewerb der großen (Basis-)Plattformen und die Vermehrung der Übertragungsmöglichkeiten insgesamt gesichert werden.1252 Der Erfolg einzelner Plattformanbieter wird in Zukunft auch und gerade dadurch entschieden, wie attraktiv und exklusiv ein Programmangebot im Vergleich zu seinen Wettbewerbern ist. Dies führt dazu, dass jeder Plattformanbieter zum einen ein ausdifferenziertes Programmportfolio anbieten muss. Zum anderen werden die durch die Belegungsvorgaben des § 52b RStV privilegierten Programme auch schon heute größtenteils auf freiwilliger Basis übertragen - eben weil der Zuschauer dies ohnehin erwartet. [...] Damit ist aber nicht klar, ob tatsächlich alle zu privilegierenden Programme - wie z.B. auch die regionalen und lokalen Angebote - in Zukunft freiwillig übertragen [werden.1254]


1251 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 508; Grewenig, ZUM 2009, S. 15, 20.
1252 Vgl. auch ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 27; Holznagel, Medienmarkt und Medienmacht, 75, 82.
[1254 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 508 f.]

[Seite 508]

Die neuen Kapazitäten könnten die Plattformbetreiber theoretisch für andere Zusatzdienste nutzen, so dass die Übertragungsraten für Rundfunkangebote limitiert bleiben könnten89. Des Weiteren argumentieren die Infrastrukturanbieter, dass bei Plattformen mit begrenzter Leistungsfähigkeit (wie z.B. DVB-H) die Must-Carry-Verpflichtungen bereits die vorhandenen Kapazitäten weitestgehend ausschöpften und innovative Geschäftsmodelle damit von vornherein unmöglich seien. Andererseits müssen die Anforderungen an die Vielfaltssicherung aber auch umso strenger sein, je knapper die zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind. Die Plattformbetreiber sehen aber bereits durch den intensiven Wettbewerb der großen Plattformen (insbesondere zwischen Kabel und Satellit, aber auch zu DSL) eine qualitative Vervielfältigung und

[Seite 509]

[Ausdiffe]renzierung der Rundfunkangebote gesichert90. Der Erfolg der Plattformbetreiber werde in Zukunft auch und gerade dadurch entschieden, wie attraktiv und exklusiv ein Programmangebot im Vergleich zu seinen Wettbewerbern ist. Zum einen führe dies dazu, dass jeder Plattformbetreiber ein ausdifferenziertes Programmportfolio anbieten werde. Zum anderen werden die durch die Must-Carry-Verpflichtungen privilegierten Programme auch schon heute auf freiwilliger Basis übertragen, weil der Zuschauer diese ohnehin erwarte. Ob aber tatsächlich alle zu privilegierenden Programme - wie z.B. auch die regionalen und lokalen Angebote - in Zukunft freiwillig übertragen werden, ist derzeit eine offene Frage.


90 Vgl. auch GSDZ/ALM (Hrsg.), Digitalisierungsbericht 2006, 27.

Anmerkungen

Das Fragment setzt die in Tr/Fragment_316_02 begonnene Übernahme aus Holznagel et al. (2008) nahtlos fort. Die Ausführungen der Quelle werden in weiten Teilen bis in viele wörtliche Formulierungen hinein übernommen.
In Holznagel et al. (2008) taucht der Text im Abschnitt 4.2.1.1.2.1 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2 bis 4.4.3 wird Vf. (wieder) als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[11.] Tr/Fragment 317 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-22 10:42:16 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 317, Zeilen: 14-22
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 509, Zeilen: 9-18
(b) Erweiterung der Must-Carry-Regelungen?

Statt einer Rückführung muss in Zukunft aber eventuell über eine Erweiterung der bestehenden Must-Carry-Regelungen um die sog. Basispakete nachgedacht werden.1258 Wenn die Verschlüsselung und der Vertrieb durch Programmpakete (Basispaket und Premiumpaket) sich durchsetzen sollten, kommt dem Basispaket in Zukunft für die öffentliche Meinungsbildung sowie den Zugang von Veranstaltern zu ihrem Publikum eine elementare Bedeutung zu.1259 Die bloße Durchleitungsverpflichtung eines einzelnen Programms in der Form des bisherigen Must-Carry-Regimes könnte dann zukünftig nicht mehr genügen, um die Zu[schauer mit den privilegierten Programmen zu erreichen.1260]


1258 Zu den Basispaketen Kapitel 3, G., II., 4.).
1259 ALM/GSDZ, Digitalisierangsbericht 2006, 25; Scheuer, Zugang zum digitalen Fernsehen, 21, 22; ders./Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 16; Gibbons, Kontrolle über technische Engpässe, 65, 72.

4.2.1.1.2.2 Option 2: Erweiterung der bestehenden Must-Carry-Regelungen auf

Basispakete

In Betracht kommt aber nicht nur eine Rückführung, sondern auch eine Erweiterung der bestehenden Must-Carry-Regelungen um die sog. Basispakete. Das Basispaket ist in Zukunft für die öffentliche Meinungsbildung von herausragender Bedeutung, wenn sich die Verschlüsselung weitgehend durchsetzen sollte und der Vertrieb durch Programmpakete (Basispaket und Premiumpaket) sich als gängiges Vorgehen erweisen sollte91. Eine bloße Durchleitungsverpflichtung in der Form des herkömmlichen Must-Carry-Regimes könnte dann in Zukunft nicht mehr ausreichen, um die Zuschauer mit den privilegierten Programmen zu erreichen.


91 GSDZ/ALM (Hrsg.), Digitalisierungsbericht 2006, 22 f. Vgl. auch oben unter 3. Teil.

Anmerkungen

Das Fragment setzt die in Tr/Fragment_316_09 dokumentierte Übernahme aus Holznagel et al. (2008) nahtlos fort; nichts wird als Zitat gekennzeichnet. Satz 2 ist praktisch nur umgestellt; eine eigene Formulierungsleistung unterbleibt weitgehend.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.2 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Tr wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[12.] Tr/Fragment 318 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-22 12:26:55 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 318, Zeilen: 9-18
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 511, Zeilen: 3-6,18-22
Oder alternativ könnte wie in der französischen Medienregulierung jeder Plattformanbieter verpflichtet werden, neben dem Must-Carry-Regime ein Mindestmaß unabhängiger Programmangebote in die Vermarktung aufzunehmen.1261 Für die IPTV- und Mobile TV- Anbieter würde sich mit der zweitgenannten Option zwar der Belegungsspielraum beschränken. Sie müssten unter mehreren unabhängigen Programmanbietern auswählen, die zu ihrer Plattform Zugang begehren. Dieser Ansatz vereinfacht aber die Umsetzung des Vielfaltsziels, weil er rein quantitative Vorgaben enthält. Es werden die Schwierigkeiten vermieden, die mit der inhaltlichen Auswahl von besonders vielfaltsfördernden Programmen verbunden sind.1262

1261 Tr/Fragment 318 103
1262 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 511.

Eine Alternative hierzu könnte die Orientierung an der französischen Programmdistributionsregulierung sein. Dort wird ein Bouquetbetreiber neben dem Must-Carry-Regime dazu verpflichtet, ein Mindestmaß unabhängiger Programmangebote in die Vermarktung aufzunehmen (Variante 2). [...]

[...]93. Für den Betreiber der Plattform beschränkt sich mit dieser Regelung sein Belegungsspielraum. Er wählt unter mehreren unabhängigen Programmanbietern aus, die zu seiner Plattform Zugang begehren. Dieser Ansatz vereinfacht die Umsetzung des Vielfaltsziels, weil er rein quantitative Vorgaben enthält. Es werden die Schwierigkeiten vermieden, die mit der inhaltlichen Auswahl von besonders vielfaltsfördernden Programmen verbunden sind.


93 Hierzu Plog, Zugang zum digitalen Fernsehen in Frankreich, 2005, 101 f.

Anmerkungen

Der Abschnitt ist unzureichend als weitgehend wörtliche Wiedergabe gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.2 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Tr wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.

Der Text aus FN 1261 wurde seinerseits aus einer weiteren Quelle entnommen und findet sich in Tr/Fragment 318 103 dokumentiert.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[13.] Tr/Fragment 318 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-14 19:04:17 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 318, Zeilen: 18-21, 23-27
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 512-513, Zeilen: S.512,18-19 - S.513,1-6
Da dem IPTV- oder Mobile TV-Plattformanbieter auch ein bestimmter Handlungskorridor bliebe, würde diese Variante auch einen verhältnismäßig geringeren Eingriff darstellen.

[...] Zudem ist generell bei allen Erweiterungsvorhaben zu bedenken, dass § 52b RStV schon heute ein ausdifferenziertes Stufenmodell vorsieht. Es ermöglicht eine Balancierung von Grundversorgungsauftrag und programmlicher Vielfaltssicherung einerseits und ökonomischer Rentabilität andererseits.

[Seite 512]

Bei allen Erweiterungsvorhaben ist jedoch generell zu beachten, dass § 52b RStV schon heute ein ausdifferenziertes Stufenmodell vorsieht. Es ermög[licht]

[Seite 513]

eine Balancierung von Grundversorgungsauftrag und programmlicher Vielfaltssicherung einerseits und ökonomischer Rentabilität andererseits. Soweit in Zukunft über eine Ausweitung der Must-Carry-Regelungen auf Basispakete nachgedacht wird, weist das französische Modell gegenüber einer Listenregelung gewisse Vorteile auf. Es stellt einen verhältnismäßig geringeren Eingriff dar, da dem Plattformbetreiber ein bestimmter Handlungskorridor bleibt.

Anmerkungen

Es erfolgt kein Hinweis auf die Quelle, nichts ist als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.4 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Tr wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[14.] Tr/Fragment 320 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 13:42:28 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 320, Zeilen: 1-5
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 280, Zeilen: 19-22
Der Gesetzgeber hat sich der Thematik zum Teil sowohl im Telekommunikationsrecht als auch im Rundfunkrecht angenommen - allerdings mit unterschiedlichen Zielrichtungen. Während das Telekommunikationsrecht primär auf einen funktionierenden Wettbewerb abzielt, strebt das Rundfunkrecht eine möglichst große Meinungsvielfalt an.1270

1270 Hartstein/Ring/Kreile, § 52c RStV, Rn. 6; Schulz, Ausweitung der Zugangsverpflichtung auf EPGs und Diensteplattformen, 51, 56 f.; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 280.

Der Gesetzgeber hat sich der Thematik zum Teil sowohl im Telekommunikationsrecht als auch im Rundfunkrecht angenommen - allerdings mit unterschiedlichen Zielrichtungen. Während das Telekommunikationsrecht primär auf einen funktionierenden Wettbewerb abzielt, strebt das Rundfunkrecht eine möglichst große Meinungsvielfalt an.
Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.1.3 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan)


[15.] Tr/Fragment 320 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-16 13:20:23 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 320, Zeilen: 20-30
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 286, Zeilen: 1, 3-12
(1) Telekommunikationsrechtliche Vorgaben

Der Bund hat deshalb in §§48 f. TKG die notwendigen technischen Standards für Schnittstellen an analogen und digitalen Fernseh(empfangs)geräten sowie für die Signaldarstellung und -Verbreitung gesetzlich festgelegt, um die Zusammenarbeit unterschiedlicher Systemkomponenten unter Wahrung ihrer vollen Funktionsfähigkeit bei der Inhalteübertragung zu gewährleisten. Neben den für IPTV und Mobile TV irrelevanten Anforderungen an analoge Empfangsgeräte (§ 48 Abs. 1 TKG) stellt § 48 TKG auch Mindestbedingungen für die bei IPTV und Mobile TV maßgeblichen digitalen Empfangsgeräte ohne (§ 48 Abs. 2 TKG) bzw. mit Zugangsberechtigung (§ 48 Abs. 3 TKG) auf. Eine europaweite Harmonisierung von »echten« Interoperabilitätsvorgaben, z. B. in Bezug auf Ver[schlüsselungssysteme, ist bislang aber nicht vorgesehen. Insofern vertraut die EU-Kommission auf den Wettbewerb.1317


1317 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 286; Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 94.]

2.3.6.2.1 Telekommunikationsrechtliche Vorgaben

[...]

Um die Zusammenarbeit unterschiedlicher Systemkomponenten unter Wahrung ihrer vollen Funktionsfähigkeit bei der Übertragung der Inhalte zu gewährleisten, hat der Bund als Gesetzgeber unter dem Titel „Interoperabilität“ in §§ 48 f. TKG die notwendigen technischen Standards für Schnittstellen an analogen und digitalen Femseh(empfangs)geräten sowie für die Signaldarstellung und -Verbreitung gesetzlich festgelegt. Neben den Anforderungen an analoge Femsehempfangsgeräte (Abs. 1) stellt § 48 TKG Mindestbedingungen für die hier besonders im Fokus stehenden digitalen Empfangsgeräte ohne (Abs. 2) bzw. mit Zugangsberechtigung (Abs. 3) auf. Eine europaweite Harmonisierung von „echten“ Interoperabilitätsvorgaben, etwa in Bezug auf Verschlüsselungssysteme, gibt es bisher jedoch nicht, weil hier die Kommission auf den Wettbwerb [sic!] vertraut.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[16.] Tr/Fragment 321 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 16:24:43 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 321, Zeilen: 20-22
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 279, Zeilen: 1-3
Zugangsberechtigungssysteme haben die Funktion einer Kontrollinstanz, weswegen sie zugleich die Gefahr eines Missbrauchs durch Diskriminierung bergen.1277

1277 Fikentscher/Merkel, Technische Zugangshürden und öffentlich-rechtlicher Rundfunk, 109 ff.

[Seite 278]

Entgeltfinanzierte Medienangebote erfordern daher Zugangsberechtigungssysteme, die man

[Seite 279]

häufig als Conditional Access-Systeme bezeichnet454. Conditional Access-Systeme (CAS) haben die Funktion einer Kontrollinstanz, weswegen sie zugleich die Gefahr eines Missbrauchs durch Diskriminierung bergen.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan)


[17.] Tr/Fragment 322 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 16:04:46 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 321, Zeilen: 3-11
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 282, Zeilen: 4-9
Das Telekommunikationsrecht definiert Zugangsberechtigungssysteme in § 3 Nr. 33 TKG als technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen. Auch die bei IPTV und Mobile TV zum Teil eingesetzten Digital Rights Management Systeme stellen eine solche Vorrichtung dar, die beispielsweise die übermittelten IPTV-Signale in einer bestimmten Weise codiert und den Empfang nur durch die spezielle Hardware des jeweiligen IPTV-Anbieters ermöglicht. Zugangsberechtigungssysteme sind gem. § 3 Nr. 33 TKG technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen. Auch die bei IPTV zum Teil eingesetzten Digital Rights Management Systeme stellen eine solche Vorrichtung dar, die die übermittelten IPTV-Signale in einer bestimmten Weise codiert und den Empfang nur durch die spezielle Hardware des jeweiligen IPTV-Anbieters ermöglicht.
Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat gerade auch in denjenigen Teilen, die nicht mehr zur Legaldefinition gehören;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast identisch im Abschnitt 2.3.6.1.2.1.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan)


[18.] Tr/Fragment 323 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 16:23:18 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 326, Zeilen: 6-12
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 282, Zeilen: 6-12
Sofern die IPTV- oder Mobile TV-Plattformanbieter also Digital Rights Management Systeme selbst anbieten oder nur verwenden, sind auch diese als Zugangsberechtigungssysteme i.S.d. § 3 Nr. 33 TKG zu qualifizieren.1284 Die Vorgaben des § 50 Abs. 1-3 TKG gelten somit in gleicher Weise für IPTV und Mobile TV wie im bisherigen digitalen Fernsehen - unabhängig davon, ob nun die Zugangsberechtigung hardwarebasiert mittels Conditional Access oder softwarebasiert mittels des DRM-Verfahrens erfolgt.1285

1284 BNetzA, Mitteilung Nr. 18/2006, ABI. BNetzA 2/2006 v. 25.01.2006, 84.

1285 Vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 282.

Auch die bei IPTV zum Teil eingesetzten Digital Rights Management Systeme stellen eine solche Vorrichtung dar, die die übermittelten IPTV-Signale in einer bestimmten Weise codiert und den Empfang nur durch die spezielle Hardware des jeweiligen IPTV-Anbieters ermöglicht. Solche Digital Rights Management Systeme stellen somit auch Zugangsberechtigungssysteme i.S.d. § 3 Nr. 33 TKG dar471. Die Vorgaben des § 50 Abs. 1-3 TKG gelten somit in gleicher Weise wie im bisherigen digitalen Fernsehen.

471 Bundesnetzagentur, Mitteilung Nr. 18/2006, ABI. BNetzA 2/2006 v. 25.1.2006, 84.

Anmerkungen

In Holznagel et al. (2008) tauchen diese Gedanken im Abschnitt 2.3.6.1.2.1.2 mit vielen übereinstimmenden Formulierungen und identischem Quellenverweis auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat und hier erneut paraphrasiert.

Sichter
(Graf Isolan)


[19.] Tr/Fragment 323 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-21 08:50:23 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 323, Zeilen: 13-29
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 281, Zeilen: 1-15
[...]1285

Nach § 50 Abs. 1 TKG müssen Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen diese technisch so gestalten, dass ein kostengünstiger »Schlüsselwechsel« möglich ist. Dadurch sollen vor allem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene die Möglichkeit der vollständigen Kontrolle der Dienste erhalten, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen. TK-Netzbetreiber sollen den jeweiligen zugangsgeschützten Dienst in ihr eigenes Angebot aufnehmen, das Verschlüsselungssystem wechseln und damit den Verlust der Vertragsbeziehung zum Endkunden verhindern können.1286 Zugleich werden sie in die Lage versetzt, durch Überwachung des Signaltransports in den Netzen selbst eine Fehlerortung durchzuführen. Ist der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen zugleich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an diesen Systemen, so verpflichtet ihn § 50 Abs. 2 TKG, im Fall einer Lizenzvergabe an Hersteller digitaler Femsehempfangsgeräte oder an bestimmte Dritte, die Lizenzen zu chancengleichen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu vergeben. Eine Pflicht zur Lizenzvergabe selbst besteht aber nicht. In der Praxis trifft diese Verpflichtung vor allem Entwickler und Hersteller von Zugangsberechtigungssystemen.1287


1285 Vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 282.

1286 Begründung zum Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes der Bundesregierung v. 15.10.2003, BT-Drs. 15/2316 v. 09.01.2004, 73; Frevert, MMR 2005, 23, 25; Janik/Kühling, in: BeckTKG-Komm, § 50 TKG, Rn. 38 ff.; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 50 TKG, Rn. 2; Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 93.

1287 Janik/Kühling, in: BeckTKG-Komm, § 50 TKG, Rn. 52; Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 93.

[Anbieter von Zu]gangsberechtigungssystemen müssen diese gem. § 50 Abs. 1 TKG466 technisch so gestalten, dass ein kostengünstiger „Schlüsselwechsel“ möglich ist. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene erhalten damit die Möglichkeit der vollständigen Kontrolle der Dienste, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen. TK-Netzbetreiber sollen den jeweiligen zugangsgeschützten Dienst in ihr eigenes Angebot aufnehmen, das Verschlüsselungssystem wechseln und damit den Verlust der Vertragsbeziehung zum Endkunden verhindern können467. Gleichzeitig werden sie in die Lage versetzt, durch Überwachung des Signaltransports in den Netzen selbst eine Fehlerortung durchzuführen. Ist der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen zugleich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an diesen Systemen, so gilt zudem § 50 Abs. 2 TKG. Dieser verpflichtet Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, im Fall einer Lizenzvergabe an Hersteller digitaler Femsehempfangsgeräte oder an bestimmte Dritte, die Lizenzen zu chancengleichen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu vergeben. Eine Pflicht zur Lizenzvergabe selbst besteht aber nicht. In der Praxis trifft diese Verpflichtung vor allem Entwickler und Hersteller von Zugangsberechtigungssystemen468.

467 Begründung zum Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes der Bundesregierung v. 15.10.2003, BT-Drs. 15/2316 v. 9.1.2004, 73; Frevert, MMR 2005, 23, 25.Gesetzesbegründung TKG, 75; Janik/Kühling, in: Beck'scher TKG-Kommentar, § 50 Rn. 38 ff.

468 Janik/Kühling, in: Beck'scher TKG-Kommentar, § 50 Rn. 52.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.2.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[20.] Tr/Fragment 324 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 21:26:12 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 224, Zeilen: 9-15, 17-30
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 281, Zeilen: 16-33
§ 50 Abs. 3 Nr. 1 TKG legt ihnen die Pflicht auf, allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu ermöglichen. Diese Vorschrift hat die Gatekeeper-Stellung marktbeherrschender Anbieter von Verschlüsselungstechnik im Verhältnis zu den Inhalteanbietern im Blick.1289 [...] § 50 Abs. 3 Nr. 1 TKG verpflichtet sie dazu, den Rundfunkveranstaltern die Möglichkeit zu bieten, dem Endnutzer über das (proprietäre) Endgerät auch eigene Anwendungen (des Rundfunkveranstalters) im Rahmen der technischen Möglichkeiten anzubieten.1290 Nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 TKG haben sie außerdem den Endkunden vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrags eine Entgeltliste auszuhändigen, sofern sie selbst das Abrechnungssystem verantworten. Eine Pflicht zur getrennten Rechnungsführung ergibt sich aus § 50 Abs. 3 Nr. 3 TKG. Darüber hinaus obliegt es Anbietern und Verwendern von Zugangsberechtigungssystemen nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 TKG, vor Aufnahme und Änderung ihres Angebots der BNetzA die Angaben zu den in § 50 Abs. 3 Nr. 1-3 TKG aufgeführten Verpflichtungen sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte anzuzeigen.1291 Die Anzeigepflicht dient der Information der BNetzA und ermöglicht die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Verpflichteten.

1289 Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 50 TKG, Rn. 25; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 50 TKG, Rn. 6; Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 93.

1290 Begründung zum Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes der Bundesregierung v. 15.10.2003, BT-Drs. 15/2316 v. 09.01.2004, 75; Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 50 TKG, Rn. 25; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 50 TKG, Rn. 6.

1291 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 281.

Nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 TKG müssen Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen. Diese Vorschrift hat die Gatekeeper-Stellung marktbeherrschender Anbieter von Verschlüsselungstechnik im Verhältnis zu den Inhalteanbietern im Blick469. Er verpflichtet die Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen dazu, den Rundfunkveranstaltern die Möglichkeit zu bieten, dem Endnutzer über das (proprietäre) Endgerät auch eigene Anwendungen (des Rundfunkveranstalters) im Rahmen der technischen Möglichkeiten anzubieten470. Nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 TKG haben sie den Endkunden zudem vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrags eine Entgeltliste auszuhändigen, sofern sie selbst das Abrechnungssystem verantworten. Eine Pflicht zur getrennten Rechnungsführung ergibt sich aus Nr. 3. Darüber hinaus obliegt es Anbietern und Verwendern von Zugangsberechtigungssystemen nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 TKG, vor Aufnahme und Änderung ihres Angebots der BNetzA die Angaben zu den in Abs. 3 Nr. 1-3 aufgeführten Verpflichtungen sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient der Information der BNetzA und ermöglicht die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Verpflichteten.

469 Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG, § 50 Rn. 25.

470 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 75; Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG (Fn. 321), §50 Rn. 25.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat; mittendrin ein Hinweis auf die Quelle;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.2.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[21.] Tr/Fragment 325 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 21:41:58 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 325, Zeilen: 1-9, 12-13
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 282, Zeilen: 13, 15-23
(2) Rundfimkrechtliche Vorgaben

IPTV- und Mobile TV-Plattformanbieter müssen als Plattformanbieter, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, parallel zu diesen Vorgaben des § 50 TKG auch die Voraussetzungen des § 52c Abs. 1 RStV erfüllen. Demnach dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien zur Sicherung der Meinungsvielfalt »weder unmittelbar noch mittelbar [...] durch Zugangsberechtigungssysteme [...] bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden«. [...] Vergleichbare Telemedien sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 12 RStV alle Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind.

2.3.6.1.2.2 Rundfunkrechtliche Vorgaben

[...]

Anbieter, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, müssen parallel zu diesen Vorgaben des § 50 TKG auch die Voraussetzungen des § 52c Abs. 1 RStV n. F. erfüllen, also Meinungsvielfalt, Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit wahren. Nach dieser Vorschrift dürfen im Einzelnen die Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien zur Sicherung der Meinungsvielfalt „weder unmittelbar noch mittelbar 1. durch Zugangsberechtigungssysteme [...] bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden“. Vergleichbare Telemedien sind dabei nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV n. F. alle Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht (auch außerhalb des Zitats) der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.2.2.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[22.] Tr/Fragment 327 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-14 22:53:35 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 327, Zeilen: 1-11
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 284, Zeilen: 11-19
Eine solche ist insbesondere auch bei IPTV erforderlich, um interaktive Anwendungen darstellen zu können. HanseNet verwendet für Alice homeTV beispielsweise ohnehin Set-Top-Boxen der Firma Advanced Digital Broadcast, die auch für Kabel- und Satellitenempfang erhältlich sind, jedoch für HanseNet für IPTV konfiguriert wurden. Diese können vom Kunden bereits auch für den DVB-T-Empfang genutzt werden. Das für T-Home verwendete Gerät ist zwar primär als IPTV-Empfangsgerät konzipiert, verfügt aber zusätzlich auch über technische Möglichkeiten zum DVB-T-Empfang. Letztere waren zunächt noch softwareseitig gesperrt, wurden jedoch inzwischen freigeschaltet. Die API-Problematik stellt sich also insbesondere auch bei den Set-Top-Boxen für IPTV. Um interaktive Anwendungen darstellen können, ist eine Anwendungs-Programmierschnittstelle auch bei IPTV-Set-Top-Boxen erforderlich. HanseNet verwendet für „Alice homeTV“ ohnehin Set-Top-Boxen der Firma Advanced Digital Broadcast (ADB)479, die auch für Kabel- und Satellitenempfang erhältlich sind, jedoch für HanseNet für IPTV konfiguriert wurden. Diese können vom Kunden bereits auch für den DVB-T-Empfang genutzt werden480. Das für T-Home verwendete Gerät ist zwar primär als IPTVEmpfangsgerät konzipiert, verfügt aber zusätzlich auch über technische Möglichkeiten zum DVB-T-Empfang. Letztere sind noch softwareseitig gesperrt, sollen jedoch in Zukunft freigeschaltet werden481. Die API-Problematik stellt sich hier also gleichermaßen.

479 HanseNet, Presseinformation, 20.4.2006, <http://www.alice-dsl.de/kundencenter/export/de/unternehmen/presse/news/2006/index.html> [Stand 28.10.2007].

480 DIGITALFERNSEHEN.de, Alice - Hardware, abrufbar unter: <http://www.digitalfemsehen.de/specials/df_caps_117602.html> [Stand 28.10.2007].

481 Deutsche Telekom AG, T-Home X 300T Bedienungsanleitung, 17, abrufbar unter http://www.tonline.de/t-home/dl/InstallationGuide_DE_v3.5.pdf; Heise Online, Microsoft bringt Update für seine IPTV-Plattform, <http://www.heise.de/newsticker/meldung/91318> [Stand 28.10.2007].

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat; überhaupt fehlt hier jede Angabe, woher Tr seine Informationen bezieht (im Original sind diese alle noch vorhanden);

In Holznagel et al. (2008) taucht (auch außerhalb des Zitats) der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.3.1.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[23.] Tr/Fragment 327 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-15 22:09:57 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 327, Zeilen: 19-27, 103
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 283, Zeilen: 16-24
Um die Anwendungen für die jeweiligen Systeme anzupassen, muss ein Anbieter gem. § 49 Abs. 2 TKG Zugang zu den Spezifikationen der verwendeten Schnittstelle haben. Demnach müssen Inhaber von Rechten an APIs jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch die API unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. § 49 Abs. 2 TKG verpflichtet dabei nicht nur Urheber der API, sondern jeden, der ein Recht daran hat, sei es auch nur ein Nutzungsrecht.1302

1302 So auch Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 7; Frevert, MMR 2005, 23. 26; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 283.

Um die Anwendungen für die jeweiligen Systeme anzupassen, muss der Anbieter Zugang zu den Spezifikationen der verwendeten Schnittstelle haben. Entsprechendes wird in § 49 Abs. 2 TKG geregelt. Demnach müssen Inhaber von Rechten an APIs jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch das API unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. § 49 Abs. 2 TKG verpflichtet nicht nur Urheber des API, sondern jeden, der ein Recht daran hat, sei es auch nur ein Nutzungsrecht474.

474 So auch Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG, § 49 Rn. 7; Frevert, MMR 2005, 23, 26.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht (auch außerhalb des Zitats) der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.3.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[24.] Tr/Fragment 327 30 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-15 22:25:33 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 327, Zeilen: 30-33
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 283-284, Zeilen: S.283,24 - S.284,1-4
Anspruchsberechtigte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können vor allem Gerätehersteller sein, die über die Konfiguration der am Markt vorhandenen APIs Bescheid wissen müssen, um ihren Pflichten nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG nachzukommen.1303 Relevant ist der Informationsanspruch insbeson[dere bei der Verwendung von nicht von einer Normenorganisation anerkannten APIs.1304]

1303 Gersdorf, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 8; Janik, in: BeckTKG-Komm, § 49 TKG, Rn. 23; Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 5; Becker, in: Scheurle/[Mayen (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 2. Zu den Pflichten nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG vgl. sogleich Kapitel 4. D., II. 2.), d), cc), (1).

1304 Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 74; Rickert, in: Heun (Hrsg.), Abschnitt J., Rn. 57; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 2.]

[Seite 283]

Den Informationsanspruch kann also jeder geltend machen, der ein Interesse

[Seite 284]

nachweisen kann. Das werden vor allem Gerätehersteller sein, die, um ihren Pflichten nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG nachzukommen, über die Konfiguration der am Markt vorhandenen APIs Bescheid wissen müssen475. Bedeutsam ist der Informationsanspruch v. a. bei der Verwendung von nicht von einer Normenorganisation anerkannten APIs476.


475 Gersdorf in: Spindler/Schuster (Fn. 389), § 49 TKG Rn. 8; Janik, in: Beck’scher TKG-Kommentar, § 49 Rn. 23; Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG, § 49 Rn. 5.

476 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 74; Ricken, in: Heun (Fn. 396), Abschnitt J., Rz. 57.

Anmerkungen

In Holznagel et al. (2008) tauchen diese Gedanken im Abschnitt 2.3.6.1.3.1.1 mit vielen übereinstimmenden Formulierungen und identischem Quellenverweis auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat und hier erneut paraphrasiert.

Sichter
(Graf Isolan)


[25.] Tr/Fragment 328 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-15 22:37:43 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 328, Zeilen: 1-8
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 284, Zeilen: 3-9
[Relevant ist der Informationsanspruch insbeson]dere bei der Verwendung von nicht von einer Normenorganisation anerkannten APIs.1304 Sollten die IPTV- und Mobile TV-Plattformanbieter kein genormtes API verwenden, ist für die Herstellung von Interoperabilität die Offenlegung der Spezifikationen unerlässlich.1305 Nach § 49 Abs. 2 TKG gelten dabei die Kriterien der §§ 28, 42 TKG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass § 49 Abs. 2 TKG lediglich für API-Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht anwendbar ist. Die §§ 28, 42 TKG sind vielmehr nur zur ergänzenden Auslegung der Anforderungen heranzuziehen.1306

1304 Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 74; Rickert, in: Heun (Hrsg.), Abschnitt J., Rn. 57; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 2.

1305 Vgl. Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 74; Gersdorf, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 9; Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 6; Stolzenburg-Wiemer, in: Wissmann (Hrsg.), Kap. 15, Rn. 44.

1306 Vgl. Gersdorf, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 10; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 284.

Bedeutsam ist der Informationsanspruch v. a. bei der Verwendung von nicht von einer Normenorganisation anerkannten APIs476. Wird kein genormtes API verwendet, ist für die Herstellung von Interoperabilität die Offenlegung der Spezifikationen unerlässlich477. Nach § 49 Abs. 2 TKG gelten dabei die Kriterien der §§ 28, 42 TKG. Das lässt jedoch nicht den Schluss zu, § 49 Abs. 2 TKG sei nur für API-Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht anwendbar478. Die §§ 28, 42 TKG sind hingegen nur zur ergänzenden Auslegung der Anforderungen heranzuziehen.

476 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 74; Ricken, in: Heun (Fn. 396), Abschnitt J., Rz. 57.

477 BT-Drs. 15/2316, S. 74; Gersdorf in: Spindler/Schuster, § 49 TKG Rn. 9; Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG, § 49 Rn. 6; Stolzenburg-Wiemer, in: Wissmann/TKR, Kap. 15 Rn. 44.

478 Vgl. Gersdorf in: Spindler/Schuster (Fn. 389), § 49 Rn. 10.

Anmerkungen

hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet;

In Holznagel et al. (2008) taucht (auch außerhalb des Zitats) der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.3.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[26.] Tr/Fragment 329 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-16 10:07:18 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 329, Zeilen: 15-18
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 285, Zeilen: 18-22
Der technisch geprägte Begriff der Interoperabilität wird auch vom Gesetzgeber in den amtlichen Überschriften zu den §§48 f. TKG verwendet, aber weder im TKG selbst noch im RStV definiert. Allgemein versteht man unter Interoperabilität die Fähigkeit verschiedener Systeme oder Techniken, unter Einhaltung gemeinsamer Standards zusammen zu arbeiten. Bezogen auf Endgeräte bedeutet Interoperabilität, dass diese Geräte alle dem Nutzer möglicherweise verfügbaren Dienste empfangen können.1312

1312 Siehe auch Erwägungsgrund 33 UDRL.

Anders als für viele andere Begriffe, die im TKG oder im RStV verwendet werden, gibt es für den Begriff „Interoperabilität“ keine Legaldefinition. Allgemein handelt es sich bei Interoperabilität um die Fähigkeit verschiedener Systeme oder Techniken, unter Einhaltung gemeinsamer Standards zusammen zu arbeiten. Bezogen auf Endgeräte bedeutet Interoperabilität, dass diese Geräte alle dem Nutzer möglicherweise verfügbaren Dienste empfangen können484.

484 OXERA, Study on Interoperability, 6; siehe auch Erwägungsgrund 33 der Universaldienstrichtlinie.

Anmerkungen

keine Legaldefinition aber dennoch im Wortlaut übereinstimmend; keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[27.] Tr/Fragment 331 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-16 13:29:22 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 331, Zeilen: 12-26
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 286, Zeilen: 13-27
(a) Digitale Empfangsgeräte ohne Zugangsberechtigung

§ 48 Abs. 2 Nr. 1 TKG schreibt vor, dass die digitalen Empfangsgeräte ohne Zugangsberechtigung lediglich mit einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein müssen, die bestimmten Normierungsvorgaben oder aber gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikationen entspricht. Dieser Anforderung genügt beispielsweise die standardisierte DVB-Schnittstelle Common Interface.1320 Der Gesetzgeber hat sich aber einer ausdrücklichen Normbenennung enthalten. Sofern Spezifikationen bisher nicht von einer anerkannten europäischen Normenorganisation (z.B. CENELEC, ETSI) akzeptiert wurden, müssen sie offen sein und einer in der Branche akzeptierten Übereinkunft entsprechen. Offen ist eine technische Norm oder Spezifikation in diesem Sinne, wenn sie zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen verfügbar ist. Alle Diensteanbieter, Rundfunkveranstalter oder Hersteller von Endgeräten, die diese Informationen für das Design ihrer Anwendungen oder Geräte benötigen, müssen darauf zugreifen können.1321


1320 Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 73; Frevert, MMR 2005, 23, 25; Ricken, in: Heun (Hrsg.), Abschnitt J., Rn. 41; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 48 TKG, Rn. 4.

1321 Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 74; Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 48 TKG, Rn. 12; Rickert, in: Heun (Hrsg.), Abschnitt J., Rn. 36 ff. u. 44.

2.3.6.2.1.1.1 Anforderungen an digitale Fernsehempfangsgeräte ohne Zugangsberechtigung

Die digitalen Femsehempfangsgeräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonalen von über 30 cm und ohne Zugangsberechtigung müssen gem. § 48 Abs. 2 Nr. 1 TKG lediglich mit einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die bestimmten Normierungsvorgaben oder aber gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikationen entspricht. Dieser Anforderung genügt beispielsweise die standardisierte Schnittstelle Common Interface485. Der Gesetzgeber hat sich aber einer ausdrücklichen Normbenennung enthalten. Wurden Spezifikationen nicht von einer anerkannten europäischen Normenorganisation (z.B. CENELEC, ETSI) angenommen, so müssen sie somit offen sein und einer in der Branche akzeptierten Übereinkunft entsprechen. Offen ist eine technische Norm oder Spezifikation in diesem Sinne, wenn sie zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen verfügbar ist. Alle Diensteanbieter, Rundfunkveranstalter oder Hersteller von Endgeräten, die diese Informationen für das Design ihrer Anwendungen oder Geräte benötigen, müssen darauf zugreifen können486.


485 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 73; Frevert, MMR 2005, 23, 25; Rickert, in: Heun (Fn. 396), Abschnitt J., Rz. 41.

486 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 74; Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG, § 48 Rn. 12; Rickert, in: Heun (Fn. 396), Abschnitt J. Rz. 36 ff. u. 44.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.1.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[28.] Tr/Fragment 332 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-16 23:34:31 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 332, Zeilen: 22-28
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 287, Zeilen: 3-9
Auch diese Schnittstelle muss einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstelle oder einer gemeinsamen branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entsprechen. Sie muss unabhängig vom Übertragungsverfahren Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben.1328 Die Vorschrift bildet somit die Basis für die Interoperabilität von interaktiven Diensten.1329

1328 Vgl. Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 91.

1329 Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 74.

Danach müssen digitale Fernsehempfangsgeräte mit APIs die Mindestanforderungen einer Schnittstelle erfüllen, die einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstelle oder einer gemeinsamen branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entsprechen. Sie muss unabhängig vom Übertragungsverfahren Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Die Vorschrift bildet die Basis für die Interoperabilität von interaktiven Diensten490

490 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 74.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.1.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[29.] Tr/Fragment 333 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-16 23:44:22 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 333, Zeilen: 1-3
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 279-280, Zeilen: S.280,1
[Die Anwendungsprogrammierschnittstelle nimmt die Vermittlungsfunktion zwischen ankommender Information und ihrer Umsetzung] durch den Decoder ein.1330 Letztlich kann sie daher Betriebsfunktionen einer Set-Top-Box entscheidend steuern und die Verfügbarkeit der zu übertragenden Anwendungen und Dienste maßgeblich sichern.1331

1330 Janik, in: BeckTKG-Komm, § 48 TKG, Rn. 17: Rickert, in: Heun (Hrsg.), Abschnitt J., Rn. 42.

1331 Schütz, MMR 7/2004, XV, XV.

[Seite 279]

Dies resultiert aus ihrer Vermittlungsfunktion zwischen ankommender Information und ihrer

[Seite 280]

Umsetzung durch den Decoder460. Letztlich können sie daher Betriebsfunktionen einer Set-Top-Box entscheidend steuern und die Interoperabilität der zu übertragenden Anwendungen und Dienste maßgeblich sichern461.


460 Janik, in: Beck' scher TKG-Kommentar, § 48 Rn. 17.

461 Schütz, MMR 7/2004, XV.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.1.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[30.] Tr/Fragment 333 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-16 23:02:48 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 333, Zeilen: 12-19
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 287, Zeilen: 14-20
Für diese schreibt § 48 Abs. 3 Nr. 1 TKG die Fähigkeit zur Darstellung von Signalen vor, die dem einheitlichen Kodieralgorithmus »Common Scrambling« entsprechen. Common Scrambling ist ein Verwürfelungsalgorithmus, bei dem die Reihenfolge des Datenstroms eines Programms oder Dienstes einer mathematischen Gesetzmäßigkeit folgend verändert wird. Als Teil des DVB-Systems ist er als offene Spezifikation beim ETSI hinterlegt. Er wird klassischerweise in Verbindung mit hardwarebasierten Zugangsberechtigungssystemen verwendet.1333

1333 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 287.

§ 48 Abs. 3 Nr. 1 TKG schreibt für digitale Femsehempfangsgeräte, für die eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, die Fähigkeit zur Darstellung von Signalen vor, die dem einheitlichen Kodieralgorithmus „Common Scrambling“ entsprechen. Common Scrambling ist ein Verwürfelungsalgorithmus, bei dem die Reihenfolge des Datenstroms eines Programms oder Dienstes einer mathematischen Gesetzmäßigkeit folgend verändert wird. Als Teil des DVBSystems ist er als offene Spezifikation beim ETSI hinterlegt. Er wird in Verbindung mit Smart-Card-basierten CAS verwendet.
Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.1.1.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[31.] Tr/Fragment 336 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-16 22:56:48 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 336, Zeilen: 4-8
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 288, Zeilen: 17-20
§ 52c Abs. 1 Nr. 4 RStV soll lediglich garantieren, dass die Vorgaben der Plattformanbieter gegenüber Herstellern digitaler Empfangsgeräte im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Anbieter von Rundfunk und/oder vergleichbaren Telemedien in meinungsvielfaltsgefährdender Form unbillig behindert oder diskriminiert werden. Vielmehr soll hierdurch nur sichergestellt werden, dass die Vorgaben gegenüber Herstellern digitaler Empfangsgeräte im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Anbieter von Rundfunk und/oder Telemedien in meinungsvielfaltsgefährdender Form unbillig behindert oder diskriminiert werden.
Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[32.] Tr/Fragment 336 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-16 22:50:31 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 336, Zeilen: 12-29
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 288, Zeilen: 21-35
Jeder Plattformanbieter stellt bestimmte Bedingungen für seine Set-Top-Boxen auf, unter denen ein Gerätehersteller berechtigt wird, Boxen zu produzieren und als plattformbetreiber-kompatibel an die Endkonsumenten zu verkaufen. Dies können natürlich lediglich technische Minimalanforderungen (Kopierschutz, Jugendschutz) der Plattformanbieter sein. Der Gesetzgeber hat aber auch die Gefahr gesehen, dass ein marktbeherrschender Plattformanbieter über die Boxenspezifikationen an die Gerätehersteller umfangreiche Anforderungen stellt und diesen z.B. die Verwendung eines bestimmten Zugangsberechtigungssystems in der Set-Top-Box vorschreibt und andere Zugangsberechtigungssysteme entsprechend ausschließt. Die mittelbare Folge einer derartigen Zertifizierung mit Einschränkungen zum Einbau von Zugangsberechtigungssystemen in die Set-Top-Box könnte indessen dazu führen, dass jeder Programmanbieter, der Zugang zu der entsprechend marktstarken Plattform sucht, sich verpflichten muss, sein Programmsignal ausschließlich in einem bestimmten Zugangsberechtigungssystem - nämlich in das der Set-Top-Box - zu verschlüsseln.1348 Die Programmveranstalter, die hierzu nicht bereit sind, erhielten über die vom Plattformanbieter zertifizierten Set-Top-Boxen ansonsten keinen Zugang zu den entsprechenden Empfangshaushalten des Plattformanbieters.1349

1348 Vgl. auch schon ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 25.

1349 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 288.

Diese listen Bedingungen auf, unter denen ein Gerätehersteller berechtigt wird, Boxen zu produzieren und als plattformbetreiber-kompatibel an die Endkonsumenten zu verkaufen. Dies können lediglich technische Minimalanforderungen (Kopierschutz, Jugendschutz) der Plattformbetreiber sein. Ein marktbeherrschender Plattformbetreiber könnte aber so auch an die Gerätehersteller umfangreiche Anforderungen stellen und diesen z.B. die Verwendung eines bestimmten Zugangsberechtigungssystems in der Set-Top-Box vorschreiben und andere Zugangsberechtigungssysteme entsprechend ausschließen. Die mittelbare Folge einer derartigen Zertifizierung mit Einschränkungen zum Einbau von Zugangsberechtigungssystemen in die Set-Top-Box könnte indessen dazu führen, dass jeder Programmanbieter, der Zugang zu der entsprechend marktstarken Plattform sucht, sich verpflichten muss, sein Programmsignal ausschließlich in einem bestimmten Zugangsberechtigungssystem - nämlich in das der Set-Top-Box - zu verschlüsseln. Die Programmveranstalter, die hierzu nicht bereit sind, erhielten über die vom Plattformanbieter zertifizierten Set-Top-Boxen ansonsten keinen Zugang zu den entsprechenden Empfangshaushalten des Plattformanbieters.
Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[33.] Tr/Fragment 340 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-22 11:29:17 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 340, Zeilen: 20-23
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 539, Zeilen: 22-24
Andererseits hat sich in den letzten Jahren aber gezeigt, dass insbesondere eine mangelnde Interoperabilität der Endgeräte ein hohes Diskriminierungspotenzial in sich birgt und schnell zu einem Bottleneck der weiteren Marktentwicklung werden kann. Andererseits hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass eine mangelnde Interoperabilität der Endgeräte ein hohes Diskriminierungspotential birgt und schnell zu einem Bottleneck der weiteren Marktentwicklung werden kann.
Anmerkungen

Eine Kennzeichnung als Zitat unterbleibt. In Tr/Fragment 341 10 wird der in der Quelle vorangehende Passus (S. 539 Z. 7-12) verwertet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast identisch im Abschnitt 4.3.1.2.2 auf. Der Abschnitt 4.3.1 wird im Vorwort von Holznagel et al. (2008) nicht explizit erwähnt, lag aber im Verantwortungsbereich von Bernd Holznagel. Die explizite Zuschreibung der Autorenschaft anderer Abschnitte als 4.3.1 zum Verfasser belegt, dass der Verfasser sich hier eines Textes bedient, an dem er nicht "überwiegend mitgewirkt" hat.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[34.] Tr/Fragment 341 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-22 11:00:29 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 341, Zeilen: 10-17
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 539, 540, Zeilen: 7-12, 17-18
Entgegen der Behauptung der IPTV- und Mobile TV-Plattformanbieter kommt es in der Praxis zu keiner Doppelregulierung. [...] Die BNetzA und die Landesmedienanstalten kooperieren daher in diesem Bereich eng miteinander. Sie haben die anstehenden Prüfschritte aufgeteilt und arbeiten sie getrennt ab.1369 Während sich die BNetzA um die technischen und wettbewerbsrechtlichen Aspekte kümmert, sind die Landesmedienanstalten für die in Frage stehenden Vielfaltsbelange verantwortlich.1370 Dieses Modell der vernetzten Aufsicht hat sich scheinbar bewährt. Die hierdurch gewonnene Rechtssicherheit ist höher zu gewichten als der Veränderungsdruck.1371

1369 Vgl. nur BNetzA/DLM, Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten, 32 ff. und BNetzA, Verfahrensbeschreibung § 50 Abs. 4 TKG.
1370 Hierzu Holznagel/Behle/Schumacher, Zusammenarbeit der Medien- und TK-Aufsicht bei der Sicherung der Zugangsfreiheit, 97, 98 ff.; Holznagel, Regulierung bei konvergierenden Märkten, 209, 229 ff.; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 301 ff.
1371 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 540.

[Seite 539]

Die Zusammenarbeit zwischen den Landesmedienanstalten und der BNetzA hat sich auf diesem Gebiet bewährt. Mit der Gefahr einer Doppelregulierung sind die beiden Behörden klug umgegangen. Sie haben die anstehenden Prüfschritte aufgeteilt und arbeiten sie getrennt ab. Während sich die BNetzA um die technischen und wettbewerbsrechtlichen Aspekte kümmert, sind die Landesmedienanstalten für die in Frage stehenden Vielfaltsbelange verantwortlich. Von einer Doppelregulierung kann in der Praxis also keine Rede sein.

[Seite 540]

Die hierdurch gewonnene Rechtssicherheit ist höher zu gewichten als der Veränderungsdruck.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet. Für den letzten Satz ist zumindest die Quelle genannt. Wenngleich auch der erste Satz seine sinngemäße Entsprechung in der Quelle findet, wird nur der Bereich ab Z. 10 ("Die BNetzA und die Landesmedienanstalten...") gewertet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen in den Abschnitten 4.3.1.2.2 und 4.3.1.2.4 auf. Der Abschnitt 4.3.1 wird im Vorwort von Holznagel et al. (2008) nicht explizit erwähnt, lag aber im Verantwortungsbereich von Bernd Holznagel. Die explizite Zuschreibung der Autorenschaft anderer Abschnitte als 4.3.1 zum Verfasser belegt, dass der Verfasser sich hier eines Textes bedient, an dem er nicht "überwiegend mitgewirkt" hat.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[35.] Tr/Fragment 342 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-16 13:44:36 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 342, Zeilen: 3-13
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 544, Zeilen: S.544,18-23 und S.545,1-5
Insbesondere die überwiegende Zahl der IPTV-Zuschauer erhält den Navigator als fest vorgegebenen Bestandteil der Set-Top-Box. Ein hiervon unabhängiger Wettbewerb der Navigationssysteme kann sich hier also nicht etablieren. Es ist auch noch nicht absehbar, wann von einem intensiven Wettbewerb der Orientierungshilfen gesprochen werden kann. Solange jedoch ein derartiger Wettbewerb nicht besteht, bleibt eine Regulierung erforderlich.1373 Der Gesetzgeber sollte daher in Zukunft einen Regulierungsansatz verfolgen, der zwar einerseits auf die Einhaltung der notwendigen Vielfaltsvorkehrungen abzielt, jedoch andererseits hinreichende Spielräume für einen Wettbewerb belässt.1374 Eine solch angemessene Balance dieser Regulierungsziele wird durch den bestehenden Regelungsansatz bisher noch gewährleistet.

1373 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 544; Grewenig, ZUM 2009, 15, 21.

1374 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 25.

[Seite 544]

Die überwiegende Zahl der Zuschauer erhält ihren Navigator als fest vorgegebenen Bestandteil ihrer Set-Top-Box. Ein hiervon unabhängiger Wettbewerb der Navigationssysteme kann sich hier nicht etablieren. Es ist auch noch nicht absehbar, wann von einem intensiven Wettbewerb der Orientierungshilfen gesprochen werden kann. Solange jedoch ein derartiger Wettbewerb nicht besteht, bleibt eine Regulierung erforderlich.

[Seite 545]

Gefordert ist damit ein Regulierungsansatz, der zwar einerseits auf die Einhaltung der notwendigen Vielfaltsvorkehrungen abzielt, jedoch andererseits hinreichende Spielräume für einen Wettbewerb belässt. Eine solch angemessene Balance dieser Regulierungsziele wird durch den bestehenden Regelungsansatz gewährleistet.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 4.3.2.1.2.4 auf. Am Abschnitt 4.3.2 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[36.] Tr/Fragment 361 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-22 12:01:39 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 361, Zeilen: 26-29
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 198, Zeilen: 20-23
In Deutschland gliedert sich dementsprechend das Vielfaltssicherungsrecht nicht primär nach den verschiedenen Sektoren, sondern nach dem jeweiligen Regelungsziel. So ist der Rundfunk einerseits an die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB gebunden, deren Ziel es ist, eine marktbeherrschende Stellung [zu verhindern.] In Deutschland gliedert sich das Vielfaltssicherungsrecht nicht primär nach den verschiedenen Sektoren, sondern nach dem jeweiligen Regelungsziel. So ist der Rundfunk einerseits an die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB gebunden, deren Ziel es ist, eine marktbeherrschende Stellung zu verhindern.
Anmerkungen

Aus Abschnitt 2.2.2.4.1. Der Abschnitt 2.2.2.4 von Holznagel et al. (2008) ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Frau Dr. Stephanie Schiedermair zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Herrn Prof. Dr. Dieter Dörr. Übernahme ist nicht als solche gekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[37.] Tr/Fragment 362 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-22 12:06:43 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 362, Zeilen: 1-7
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 198, Zeilen: 21-24, 33-37
[So ist der Rundfunk einerseits an die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB gebunden, deren Ziel es ist, eine marktbeherrschende Stellung] zu verhindern. Zugleich gelten für den Rundfunk aber auch die vielfaltssichernden Regelungen des RStV. Rundfunkrecht und Kartellrecht kommen dabei nebeneinander zur Anwendung, obwohl sie sich partiell ergänzen.1457 Formal liegt dies schon daran, dass die Länder zur Regelung des Rundfunks und damit zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, wohingegen der Bund aufgerufen ist, die wirtschaftliche Macht durch das von ihm zu schaffende Kartellrecht zu begrenzen.1458

1457 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), Vor § 35 GWB, Rn. 67; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 198; Trafkowski, Medienkartellrecht, 22f; Kibele, in: Holznagel/Grünwald (Hrsg.), Meinungsvielfalt im kommerziellen Fernsehen, 25; Wiehert, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 647; Bender, Cross-Media-Ownership, 219 f.; Degenhart, in: BK, Art. 5 Abs. 1 u. 2, Rn. 874 ff.; Gersdorf, Regulierung des Zugangs, 247, 285; Tschon, Cross Ownership, 280 f.; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 26 RStV, Rn. 21).

1458 Vgl. BVerfGE 73, 118, 174; BKartA, WuW/E BKartA 2296, 2298.

So ist der Rundfunk einerseits an die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB gebunden, deren Ziel es ist, eine marktbeherrschende Stellung zu verhindern. Zugleich gelten für den Rundfunk aber auch die vielfaltssichernden Regelungen des RStV. [...] Rundfunkrecht und Kartellrecht kommen daher, obwohl sie sich partiell ergänzen, nebeneinander zur Anwendung. Dies liegt auch daran, dass die Länder zur Regelung des Rundfunks und damit auch zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, wohingegen der Bund aufgerufen ist, die wirtschaftliche Macht durch das von ihm zu schaffende Kartellrecht zu begrenzen.
Anmerkungen

Fast identisch zu einer Passage in Abschnitt 2.2.2.4.1 von Holznagel et al. (2008). Der Abschnitt 2.2.2.4 ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Frau Dr. Stephanie Schiedermair zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Herrn Prof. Dr. Dieter Dörr. Übernahme ist nicht als solche gekennzeichnet; die Angabe der korrekten Quelle ist unter einer Fülle anderer Quellennennungen verborgen.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[38.] Tr/Fragment 371 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 13:17:15 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 371, Zeilen: 3-28
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 203, Zeilen: 4-28
Der unbestimmte Rechtsbegriff der »vorherrschenden Meinungsmacht« ist allerdings nicht einfach zu konkretisieren. Er verlangt, dass ein in hohem Maße ungleichgewichtiger Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung durch die massenmediale Vermittlung von Tatsachen und Meinungen gegeben ist. Die Bejahung vorherrschender Meinungsmacht setzt aber nicht die Dominanz eines Unternehmens voraus. Für die Beurteilung sind die Vermutungsregelungen des § 26 Abs. 2 RStV, denen sich gesetzgeberische Leitbilder entnehmen lassen,1502 sowie alle insoweit aussagekräftigen Faktoren - wie etwa Cross-Ownership-Phänomene - einzubeziehen. Der Vorschrift des § 26 Abs. 2 RStV kommt demnach auch bei der Anwendung des § 26 Abs. 1 RStV eine Leitbildfunktion zu.

Der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen bildet somit das zentrale Kriterium für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht. Die zweite und dritte Vermutungsregel des § 26 Abs. 2 RStV geben aber zu erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Insbesondere dem dritten Vermutungstatbestand ist die gesetzgeberische Entscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und in verwandten medienrelevanten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % oder mehr entsprechen muss.1503 Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 % bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 %-[Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können.]


1502 Vgl. KEK, ProSiebenSat. 1/Springer, 78 f.; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 16; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203. Ähnlich Holznagel/Krone, MMR 2005, 666, 673.
1503 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 17.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „vorherrschenden Meinungsmacht“ ist allerdings nicht einfach zu konkretisieren. Er verlangt, dass ein in hohem Maße ungleichgewichtiger Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung durch die massenmediale Vermittlung von Tatsachen und Meinungen gegeben ist. Die Bejahung vorherrschender Meinungsmacht setzt aber nicht die Dominanz eines Unternehmens voraus. Für die Beurteilung sind die Vermutungsregelungen des § 26 Abs. 2 RStV, denen sich gesetzgeberische Leitbilder entnehmen lassen232, sowie alle insoweit aussagekräftigen Faktoren - wie etwa Cross-Ownership-Phänomene - einzubeziehen. Der Vorschrift des § 26 Abs. 2 RStV kommt demnach eine Leitbildfunktion bei der Anwendung von § 26 Abs. 1 RStV zu.

Danach bildet zunächst der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen das zentrale Kriterium für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht. Die zweite und dritte Vermutungsregel geben aber zu erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Insbesondere dem dritten Vermutungstatbestand ist die gesetzgeberische Entscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und in verwandten medienrelevanten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert oder mehr entsprechen muss.

Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 vom Hundert bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 Prozent-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können.


232 Vgl. http://www.kek-online.de/kek/verfahren/kek293prosieben-satl.pdf [Stand 28.10.2007], S. 78 f. Ähnlich Holznagel/Krone Wie frei ist die KEK? Ein Beitrag zur Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV, MMR 2005, 666 ff., 673.

Anmerkungen

Aus Abschnitt 2.2.2.4.2.1.3. Der Abschnitt 2.2.2.4 von Holznagel et al. (2008) ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Frau Dr. Stephanie Schiedermair zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Herrn Prof. Dr. Dieter Dörr. Übernahme ist nicht als solche gekennzeichnet.

Teile des Abschnitts finden sich auch wortwörtlich in Quelle:Tr/Dörr_2006 (siehe Tr/Fragment_371_14) auf Seite 37 von Quelle:Tr/Dörr_2007 und auf Seite 377 von Quelle:Tr/KEK_3._Konzentrationsbericht_2007. An beiden ist der Verfasser im Gegensatz zu Dieter Dörr nicht als mitarbeitender Autor ausgewiesen.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[39.] Tr/Fragment 372 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 09:53:26 Klicken
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 372, Zeilen: 1-6
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 203, Zeilen: 25-30
[Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 %-] Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine »vorherrschende Meinungsmacht« auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden.1504

1504 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 17.

Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 Prozent-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine „vorherrschende Meinungsmacht“ auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden.
Anmerkungen

Da Fragment setzt das Fragment der vorangegangenen Seite fort; erneut ungekennzeichnete mehrzeilige Übernahme aus einem Teil von Holznagel et al. (2008), für den der Verfasser nicht verantwortlich zeichnet oder als Autor ausgewiesen ist. Der Hinweis auf Dörr in der Fußnote ist daher berechtigt - dass der gesamte Abschnitt aber in exakt dieser Formulierung von jemand anders als dem Verfasser geschaffen wurde, bleibt für den Leser dennoch im Dunkeln.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[40.] Tr/Fragment 395 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-08 21:03:53 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 395, Zeilen: 5-10
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 204, Zeilen: 24-28
Außerdem muss der Meinungseinfluss nach einem Maßstab bewertet werden, der dem Zuschaueranteilsmodell, angepasst an die Besonderheiten des jeweiligen Mediums, möglichst entspricht. Schließlich sind, entsprechend den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags (vgl. z. B. § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV) auch vielfaltsstärkende Aspekte in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.1622

1622 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 204; Dörr, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 280.

Zudem muss der Meinungseinfluss nach einem Maßstab bewertet werden, der dem Zuschaueranteilsmodell, angepasst an die Besonderheiten des jeweiligen Mediums, möglichst entspricht. Schließlich sind, entsprechend den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages, auch vielfaltverstärkende Aspekte in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Anmerkungen

Fast identisch, ohne jede Kennzeichnung als Zitat. Passage entstammt Abschnitt 2.2.2.4.2.1.4 von Holznagel et al. (2008). Der Abschnitt 2.2.2.4 ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Frau Dr. Stephanie Schiedermair zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Herrn Prof. Dr. Dieter Dörr.

Teile des Abschnitts finden sich auch wortwörtlich auf Seite 378 von Quelle:Tr/KEK_3._Konzentrationsbericht_2007. Das Fragment findet sich vollständig auch in Quelle:Tr/Dörr 2007. Am Bericht hat der Verfasser nach Angaben des dortigen Vorworts nicht, Dieter Dörr aber sehr wohl mitgearbeitet. Den Artikel verantwortet Dörr alleine.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[41.] Tr/Fragment 428 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-22 12:19:59 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 428, Zeilen: 7-17
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 530, Zeilen: 14-23
Eine solche Maßnahme wird immer wieder für die Bereiche Energie und Bahn diskutiert.1787 Für den Medienbereich hätte dies zur Folge, dass die IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreiber von auf anderen Ebenen der Wertschöpfungskette operierenden Betreibern (Rechteverkauf, Inhalteanbieter) eigentumsrechtlich getrennt werden müssten. Bislang konnte sich der Rundfunkgesetzgeber für eine solche Maßnahme nicht entscheiden. Eine Ausnahme stellte bisher nur das Sächsische Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) dar. So sah § 6 Abs. 3 Nr. 4 SächsPRG a. F. noch vor, dass Kabelnetzbetreibern keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk erteilt werden darf. Dadurch war in Sachsen zumindest dieser Aspekt der vertikalen Integration, nämlich die Veranstaltung von Programmen durch Kabelnetzbetreiber, nicht möglich.1788

1787 Zur Energiewirtschaft vgl. ausführlich Holznagel/Schumacher, N&R 2007, 96, 96 ff.; Holznagel/Theurl/Meyer/Schumacher, Ownership Unbundling, 1 ff; vgl. auch zur strukturellen Entflechtung in den USA Speta, Vertikale Regulierung im digitalen Fernsehen, 77 ff.
1788 Vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 530; Bauer, Netz und Nutzung, 173 ff.

Gegenwärtig wird eine solche Maßnahme jedoch für die Bereiche Energie und Bahn diskutiert126. Für den Medienbereich hätte dies zur Folge, dass die Netzbetreiber von auf anderen Ebenen der Wertschöpfungskette operierenden Betreibern (Rechteverkauf, Inhalteanbieter) eigentumsrechtlich getrennt werden müssten. Bislang konnte sich der Rundfunkgesetzgeber für eine solche Maßnahme nicht entscheiden. Eine Ausnahme stellt jedoch das Sächsische Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) dar. So sieht § 6 Abs. 3 Nr. 4 SächsPRG vor, dass Kabelnetzbetreibern keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk erteilt werden darf. Dadurch ist in Sachsen zumindest dieser Aspekt der vertikalen Integration, nämlich die Veranstaltung von Programmen durch Kabelnetzbetreiber, nicht möglich.

126 Zur Energiewirtschaft vgl. ausführlich Holznagel/Schumacher, N&R 2007, 96 ff.; Holznagel/Theurl/Meyer/Schumacher, Ownership Unbundling — Rechtliche und ökonomische Bewertung eigentumsrechtlicher Entflechtungsmaßnahmen gegenüber Energienetzbetreibem, Münster 2008.

Anmerkungen

vgl. auch Tr/Fragment_428_11.

Nichts ist als Zitat gekennzeichnet;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast identisch im Abschnitt 4.2.4.2.1 auf. Der Abschnitt 4.2.4 wird im Vorwort von Holznagel et al. (2008) nicht explizit erwähnt, lag aber wahrscheinlich im Verantwortungsbereich von Bernd Holznagel. Die explizite Zuschreibung der Autorenschaft anderer Abschnitte als 4.2.4 zum Verfasser belegt, dass der Verfasser sich hier eines Textes bedient, an dem er nicht "überwiegend mitgewirkt" hat.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[42.] Tr/Fragment 430 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-10 18:53:56 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 430, Zeilen: 13-20
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 532, Zeilen: 17-24
Der hohen Wirksamkeit des Instrumentariums steht jedoch gegenüber, dass hiermit eine weitgehende Grundrechtsbeeinträchtigung, insbesondere des Eigentumsrechts, der betroffenen Unternehmen verbunden wäre.1798 Hinzu kommt, dass mit der Forderung nach Separierung mehreren Gefährdungslagen begegnet werden soll, ohne dass im Einzelnen geklärt ist, welche Bedeutung ihnen eigentlich empirisch für die Realisierung von Wettbewerb und Vielfalt zukommt. So ist beispielsweise unklar, in welcher Größenordnung überhaupt noch Gewinne aus dem Netzgeschäft in den Inhalteerwerb fließen können.

1798 Bauer, Netz und Nutzung, 267.

Der hohen Wirksamkeit des Instrumentariums steht gegenüber, dass hiermit eine weitgehende Beeinträchtigung der Grundrechte, insbesondere des Eigentumsrechts, der betroffenen Unternehmen verbunden wäre. Hinzu kommt, dass mit der Forderung nach Separierung mehreren Gefährdungslagen begegnet werden soll, ohne dass im Einzelnen geklärt ist, welche Bedeutung ihnen eigentlich empirisch für die Realisierung von Wettbewerb und Vielfalt zukommt. So ist keinesfalls geklärt, in welchem Umfang Gewinne aus dem Netzgeschäft in den Inhalteerwerb fließen können.
Anmerkungen

Der Text ist hier nicht als Zitat gekennzeichnet, die Quelle bleibt ungenannt.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.4.2.1 auf. Auch der Abschnitt 4.2.4 ist einer, an dem Vf. nicht "überwiegend mitgewirkt" hat. Es ist nicht das erste Mal, dass eine Passage aus einem Abschnitt von Holznagel et al. (2008), für den Vf. nicht als "überwiegend Mitwirkender" explizit genannt wurde, fast unverändert von Vf. in seine Dissertation eingearbeitet wird (siehe auch [Tr/Fragment_315_08]), wobei gleichzeitig der Verweis auf die eigentliche Quelle unterbleibt.

Sichter
(Graf Isolan), fret