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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Eric Hilgendorf
Titel    Klonverbot und Menschenwürde — Vom Homo sapiens zum Homo xerox? Überlegungen zu § 6 Embryonenschutzgesetz
Sammlung    Staat - Kirche - Verwaltung: Festschrift für Hartmut Maurer zum 70. Geburtstag
Herausgeber    Geis, Max-Emanuel / Lorenz, Dieter
Ort    München
Jahr    2001
Seiten    1147 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    6


Fragmente der Quelle:
[1.] Uh/Fragment 024 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 20:16:36 Kybot
Fragment, Hilgendorf 2001, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Uh, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 24, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Hilgendorf 2001
Seite(n): 1149 f., Zeilen: 0
[Die Erzeugung transgener Tiere, welche die benötigten Stoffe in hinreichender Menge und Qualität produzieren können, ist allerdings nicht] einfach. Da es bei sexueller Fortpflanzung zu einer Durchmischung des Erbmaterials der beiden Elternteile kommt, ist es von Vorteil, transgene Tiere zu klonen, um die vorhandenen Eigenschaften möglichst unverändert zu erhalten und zu vervielfältigen.53 Ein weiterer Anwendungsbereich auf dem Gebiet des Klonens ist die Vermehrung von Tieren, welche nach gentechnischen Eingriffen als Ressource von Ersatzorganen für den Menschen dienen sollen. Diese Methode wird Xenotransplantation genannt und meint die Übertragung von Organen einer anderen Spezies auf den Menschen.54 Hierbei kommen als Spenderorganismen vor allem Schweine in Betracht. Ziel ist es, diese Tiere gentechnisch so zu verändern, dass ihre Organe vom menschlichen Organismus nicht abgestoßen werden. Ein geeignetes Spendertier könnte hierbei auf klonalem Weg vervielfältigt werden, um den großen und immer weiter wachsenden Bedarf an Spenderorganen zu befriedigen. Die Entwicklung der Xenotransplantation steckt allerdings noch in den Anfängen.55

b) Beim Menschen

Nicht nur bei Tieren, sondern auch beim Menschen ließe sich das Klonen viel versprechend einsetzen. Sowohl in der Forschung als auch in der angewandten Medizin ist die Produktion von (Einzel-) Zellklonen von großer Bedeutung. Hervorzuheben ist hier insbesondere die Herstellung monoklonaler Antikörper. Dazu werden bestimmte Zellen des Immunsystems, welche in der Lage sind, Antikörper zu produzieren, mit unbegrenzt teilungsfähigen Tumorzellen verschmolzen. Die hieraus resultierenden Zellen vereinen beide Eigenschaften. Um bestimmte Antikörper in ausreichender Menge herstellen zu können, wird die Zelle, die sie zu produzieren vermag, abgesondert und durch Klonierung vervielfältigt.56 Darüber hinaus könnte in der Medizin das Problem der Transplantatabstoßung verhindert werden, wenn es gelänge, Gewebe, Organe oder Körperteile eines Patienten zu klonen. Trotz einiger Fortschritte in der Xenotransplantation scheitert eine Übertragung fremder Gewebeteile oder Organe heute immer noch an der Abstoßungsreaktion des Empfängerorganismus.


53 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1149)

54 Kollek: Klonen ist Klonen - oder nicht? In: Ach/Brudermüller/Runtenberg (Hrsg.): Hello Dolly? Über das Klonen, S. 28

55 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1149)

56 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1150)

Die Erzeugung transgener Tiere, die derartige Stoffe in hinreichender Qualität und Menge bilden können, ist nicht einfach. Da es bei der sexuellen Fortpflanzung zu einer Durchmischung des Erbmaterials der Elterntiere kommt, ist es besser, das transgene Tier zu klonen, um seine Eigenschaften möglichst unverändert zu erhalten und zu vervielfältigen. Ein dritter wichtiger Einsatzbereich der Klontechnik im Tierreich ist die künstliche Vermehrung von Tieren, die als Spender von Ersatzorganen für Menschen dienen sollen. Bei der Xenotransplantation, also der Übertragung von Organen einer fremden Spezies auf den Menschen9, kommen als Spenderorganismen vor allem Schweine in Betracht. Die Tiere sollen gentechnisch so verändert werden, daß ihre Organe vom menschlichen Organismus nicht abgestoßen werden. Ein geeignetes Spendertier könnte auf klonalem Wege vervielfältigt und so der große (und immer mehr wachsende) Bedarf an Spenderorganen befriedigt werden. Die Entwicklung der Xenotransplantation steckt noch in den Anfängen.10


Die Produktion von (Einzel-)Zellklonen spielt in der Forschung, aber auch in der angewandten Medizin, eine große Rolle. Ein in Diagnostik, Therapie und Forschung gleichermaßen wichtiges Beispiel ist die Herstellung monoklonaler Antikörper; Dazu werden bestimmte Zellen des Immunsystems, die Antikörper produzieren können, mit unbegrenzt teilungsfähigen Tumorzellen verschmolzen. Die daraus entstehenden Zellen kombinieren beide Eigenschaften. Um bestimmte Antikörper in größeren Mengen produzieren zu können, wird die Zelle, die sie zu produzieren vermag, abgesondert und durch Klonierung vervielfältigt.12

Trotz mancher Fortschritte der Xenotransplantation scheitert die Übertragung fremder Gewebeteile und Organe immer noch an Abstoßungsreaktionen des Empfängerorganismus. Wenn es gelänge, eigene Körperzellen des Bedürftigen zu klonen und aus den embryonalen Stammzellen neues Gewebe oder gar Ersatzorgane zu züchten, ließe sich dem Mangel an geeigneten Spenderorganen abhelfen.


8 Zum folgenden Kollek, in: Hello Dolly? Über das Klonen. Hrsg. von Ach, Brudermüller und Runtenberg, 1998, S. 19 (27 ff.).

9 Eingehend Müller, Paslack, in: Paslack/Solte (Hrsg.), Gene, Klone und Organe. Neue Perspektiven der Biomedizin, 1999, S. 141—165.

10 Problematisch scheint insbesondere zu sein, daß Krankheiten vom Schwein auf den Menschen übertragen werden könnten.

12 Stiegler (Fn. 2) S. 14 f.

Anmerkungen

Quelle ist dreifach in den Fn. genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Uh/Fragment 169 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 20:23:26 Kybot
Fragment, Hilgendorf 2001, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Uh, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 21-27
Quelle: Hilgendorf 2001
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Ein weiteres Problem liegt in der Regelung des § 6 Abs. 1 ESchG. Nach seinem Wortlaut werden nur solche Verfahren verboten, die einen Embryo mit den gleichen Erbinformationen entstehen lassen wie der Spenderorganismus. Unter „gleichen Erbinformationen“ wird überwiegend eine Identität der DNS der Zellkerne verstanden.607 Bei einer Zellkerntransplantation liegt diese Voraussetzung aber gerade nicht vor, da die entkernte Eizelle noch über einen Rest eigener Erbsubstanz verfügt. Ein durch Zellkerntransplantation entstandener Klon weist daher - im Gegensatz zum Embryonensplitting - eine vom [Klon weist daher - im Gegensatz zum Embryonensplitting - eine vom Kernspender geringfügig abweichende Erbsubstanz auf.608 ]

607 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 6 Rdnr. 6

Ein weiteres Problem des § 6 1 ESchG liegt darin, daß seinem Wortlaut nach nur solche Verfahren verboten werden, die einen Embryo mit der „gleichen Erbinformation“ entstehen lassen wie der Spenderorganismus. In der Literatur wird der Ausdruck „gleiche Erbinformation“ überwiegend i. S. einer Identität der DNS der Zellkerne verstanden. 50 Bei der Zellkerntransplantation ist diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, da die entkernte Eizelle noch über einen Rest eigener Erbsubstanz verfügt. Der durch Zellkerntransplantation entstandene Klon weist daher, anders als beim Embryonensplitting, eine von dem Kernspender geringfügig abweichende Erbsubstanz auf.51

50 So insbesondere Keller/Günther/Kaiser (Fn. 21) § 6 Rn. 6.

51 Sie befindet sich in den Mitochondrien und macht weniger als 1 % der genetischen Information der Zelle aus.

Anmerkungen

Fundstelle ist mitübernommen. Ab der nächsten Seite wird die Quelle in fast allen Fußnoten genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)


[3.] Uh/Fragment 170 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 20:23:36 Kybot
Fragment, Hilgendorf 2001, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Uh, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 170, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Hilgendorf 2001
Seite(n): 1160 f., Zeilen: 0
[Ein durch Zellkerntransplantation entstandener Klon weist daher - im Gegensatz zum Embryonensplitting - eine vom] Klon weist daher - im Gegensatz zum Embryonensplitting - eine vom Kernspender geringfügig abweichende Erbsubstanz auf.608 Da das Gesetz allerdings nur von „gleichen“ und nicht von „identischen“ Erbinformationen spricht, lassen sich minimale Abweichungen mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren, zumal die Auslegung eindeutig für die Subsumtion des Zellkerntransplantationsverfahrens unter § 6 ESchG spricht. Fraglich ist aber, wie groß die Abweichung zwischen Original und Kopie sein muss, um nicht mehr von „Gleichheit“, sondern nur noch von „Ähnlichkeit“ sprechen zu können. Auch wird die Abgrenzung zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 ESchG unklar, wenn man „gleiche“ Erbinformationen nicht im Sinne von „identischen“ Erbinformationen interpretiert, da in letztgenannter Vorschrift von „Embryonen mit unterschiedlicher Erbinformation“ die Rede ist.609 Sollte die Zellkerntransplantation in Zukunft nicht mehr zu Klonen mit der „gleichen“, sondern zu Wesen mit einer im Vergleich zum Spender verbesserten Erbsubstanz führen, indem das Erbmaterial vor Verpflanzung in die entkernte Eizelle optimiert wird, ist § 6 Abs. 1 ESchG unanwendbar.610

Schwierigkeiten bereitet auch § 6 Abs. 2 ESchG, der es verbietet, einen geklonten Embryo auf eine Frau zu übertragen. Wenn man hierbei die Möglichkeit außer Betracht lässt, diesen Embryo bis in alle Ewigkeiten einzufrieren, folgt aus dieser Regelung die Rechtspflicht, den geklonten Embryo zu töten.611 Dies steht allerdings mit dem Recht auf Leben und der Menschenwürde, welche die h.M. dem Embryo bereits im ersten Stadium seiner Entwicklung zuschreibt, im Widerspruch, denn an diesem Schutz muss konsequenterweise auch ein im Wege des Klonens entstandener Embryo teilhaben. Wenn man den Anspruch der h.M. ernst nimmt, handelt es sich auch bei einem geklonten Embryo selbst im frühsten Stadium seiner Entwicklung um einen im Hinblick auf Menschenwürde und Recht auf Leben vollwertigen Menschen, welcher gegenüber auf natürlichem Wege entstandenen Embryonen grundrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden darf, wie das ESchG dies in § 6 Abs. 2 vorsieht. 612

Begründet wird die Tötungspflicht teilweise damit, dass das Lebensrecht des geklonten Embryos der Würde des Zellkernspenders zu weichen habe. Dem steht entgegen, dass die [Menschenwürde, die nach h.M. jedem Embryo ab dem Zeitpunkt der Befruchtung zusteht, mangels Gesetzesvorbehalts einer Einschränkung nicht zugänglich ist, zumal hier das Ergebnis der Einschränkung die Vernichtung des Menschenwürdeträgers wäre.613]


608 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1160)

609 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1160)

610 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1160)

611 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1161)

612 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1161)

Der durch Zellkerntransplantation entstandene Klon weist daher, anders als beim Embryonensplitting, eine von dem Kernspender geringfügig abweichende Erbsubstanz auf.51 Das Gesetz spricht allerdings nicht von „identischer“, sondern nur von , „gleicher“ Erbinformation. Minimale Abweichungen lassen sich daher mit dem Wortlaut des § 6 1 ESchG noch vereinbaren, zumal die ratio legis eindeutig für die Subsumtion des Zellkerntransplantationsverfahrens spricht. Die Gegenansicht weist darauf hin, daß auch nebenstrafrechtliche Vorschriften möglichst klar und bestimmt zu sein haben.52 In der Tat läßt sich fragen, wie groß die Abweichung zwischen Original und Kopie sein muß, um nicht mehr von „Gleichheit“, sondern nur noch von „Ähnlichkeit“ sprechen zu können. Interpretiert man „gleiche Erbinformation“ nicht im Sinne von „identische Erbinformation“, wird zudem die Abgrenzung zu § 7 I Nr. 1 ESchG, wo von „Embryonen mit unterschiedlicher Erbinformation“ die Rede ist, unklar. Der eben skizzierte Meinungsstreit verliert allerdings an Bedeutung, wenn man sich die (durchaus nahehegende) Möglichkeit vor Augen führt, daß das Erbmaterial des zu klonierenden Wesens vor seiner Verpflanzung in die entkernte Eizelle verändert, d. h. „optimiert“ wird.53 [...] Die Zellkerntransplantation der Zukunft wird daher nicht mehr zu Klonen mit der „gleichen“, sondern zu Wesen mit einer im Vergleich zum Spender verbesserten Erbsubstanz führen.

Erhebliche Probleme wirft auch § 6 II ESchG auf, der es verbietet, einen klonierten Embryo in einen Mutterleib zu übertragen. Wenn man von der (wenig realistischen) Möglichkeit absieht, den Embryo ad infinitum einzufrieren, folgt aus § 6 II ESchG die Rechtspflicht, klonierte Embryonen zu töten.54 Dies ist mit dem Recht auf Leben und der Menschenwürde, die die h. M. dem Embryo in den ersten Stadien seiner Entwicklung zuschreibt, nicht zu vereinbaren, denn an diesem Schutz muß konsequenterweise auch der im Wege des Klonens entstandene Embryo teilhaben. Wenn man die Prämissen der h. M. ernst nimmt, dann handelt es sich bei dem geklonten Embryo selbst in den frühesten Stadien seiner Entwicklung um einen mit Blick auf seine Menschenwürde und sein Lebensrecht vollwertigen Menschen. Es ist jedenfalls nicht überzeugend, geklonte und auf natürlichem Wege entstandene Embryonen grundrechtlich unterschiedlich zu behandeln, wie das ESchG dies in § 6 II vorsieht. Bisweilen wird die Tötungspflicht damit begründet, daß das Lebensrecht des klonierten Embryonen der Würde des Zellspenders weichen müsse.55 Dem läßt sich aber entgegenhalten, daß die Menschenwürde, die dem neuen Embryo nach h. M. ebenfalls zusteht, mangels Gesetzesvorbehalt einer Einschränkung nicht zugänglich ist, insbesondere wenn das Ergebnis der Einschränkung die Vernichtung des Menschenwürdeträgers wäre.


52 Keller, FS Lenckner, S. 487.

53 Von Bülow, Dt. Ärzteblatt 1997, A 7 1 8 -A 725 (A-721 f.).

54 Keller /Günther /Kaiser (Fn. 21) § 6 Rn. 11. Dasselbe fordert § 7 II ESchG für Chimären und Interspezies-Hybride.

55 Keller /Günther /Kaiser (Fn. 21) § 6 Rn. 11.

Anmerkungen

Quelle ist in allen Fn. genannt. Die Formulierung löst sich kaum vom Quelltext, der Gedanke eigentlich gar nicht.

Sichter
(SleepyHollow02)


[4.] Uh/Fragment 171 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 20:23:46 Kybot
Fragment, Hilgendorf 2001, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Uh, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 171, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Hilgendorf 2001
Seite(n): 1160, Zeilen: 0
Menschenwürde, die nach h.M. jedem Embryo ab dem Zeitpunkt der Befruchtung zusteht, mangels Gesetzesvorbehalts einer Einschränkung nicht zugänglich ist, zumal hier das Ergebnis der Einschränkung die Vernichtung des Menschenwürdeträgers wäre.613 In der Literatur wird die strafbewehrte Tötungspflicht damit begründet, dass es sich bei einem geklonten Embryo nicht um die Austragung eines „normalen“ Kindes handle. § 6 Abs. 2 ESchG legt in der Tat den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber geklontes Leben als anormales, minderwertiges und sozialschädliches Leben abqualifiziert. Das Gesetz diskriminiert damit nicht nur geklontes Leben, sondern verstößt gleichzeitig gegen die Intention des § 8 Abs. 1 ESchG, jede Form von entwicklungsfähigem menschlichen Leben in gleicher Weise zu

schützen und dies, obwohl die h.M. selbst dem Embryo im frühsten Entwicklungsstadium ein Recht auf Leben und Menschenwürde zuschreibt. Das ist mit der gesetzlich verankerten Tötungspflicht des § 6 Abs. 2 ESchG nicht zu vereinbaren.614

Nicht abschließend geklärt ist außerdem, wann überhaupt von einem Embryo im Sinne des § 8 ESchG gesprochen werden kann. In § 8 Abs. 1 ESchG ist zwar geregelt, dass als Embryo im Sinne des Gesetzes die bereits befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an gilt, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. Allerdings scheint § 8 Abs. 1 ESchG bei der Zellkerntransplantation in eine entkernte Einzelle keine Anwendung zu finden, denn bei diesem Verfahren kommt es nicht zu einer Verschmelzung von Ei- und Samenzelle.

Ebenso ist die Entnahme einer totipotenten Zelle eines solchen Embryos vom Regelungsbereich nicht gedeckt. Aus diesem Grund legt die h.M. in der Literatur die Definition des § 8 Abs. 1 ESchG als nicht abschließend aus und versteht unter einem Embryo auch eine unbefruchtete, entkernte menschliche Eizelle, in die ein Zellkern eingepflanzt wurde, sofern diese Zelle entwicklungsfähig ist.615

Diese Ansicht hat zur Folge, dass sämtliche somatische Zellen, wenn sie nur in eine entkernte Eizelle eingepflanzt wurden und dort entwicklungsfähig sind, als Embryonen im Sinne des Gesetzes angesehen werden müssen. Da der Embryo nach h.M. nicht nur vom ESchG [geschützt wird, sondern auch von Anfang an Träger der Menschenwürde ist und ein Recht auf Leben besitzt, wird der rechtliche Schutz des menschlichen Lebens auf diese Weise erheblich ausgeweitet.616]


613 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1160)

614 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1160)

615 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1162)

Dem läßt sich aber entgegenhalten, daß die Menschenwürde, die dem neuen Embryo nach h. M. ebenfalls zusteht, mangels Gesetzesvorbehalt einer Einschränkung nicht zugänglich ist, insbesondere wenn das Ergebnis der Einschränkung die Vernichtung des Menschenwürdeträgers wäre. Hinzu kommt, das ein Verstoß gegen die Menschenwürde des Zellspenders gar nicht vorliegt.56 Die strafbewehrte Tötungspflicht des § 6 II ESchG besteht nach dem Gesetzeswortlaut selbst dann, wenn man die duplizierte Zelle einem Verstorbenen, etwa einem tödlich verunglückten Kind, entnommen hat, bei dem sich allenfalls von einem Nachklang der Menschenwürde sprechen läßt.

In der Literatur wird dieser Rigorismus damit begründet, daß es sich „nicht um die Austragung eines normalen Kindes“ handele.57 In der Tat läßt sich § 6 II ESchG kaum anders verstehen, als daß geklontes Leben vom Gesetzgeber als anormales, minderwertiges Leben angesehen wird. Das Gesetz leistet damit nicht nur der Diskriminierung von geklontem Leben Vorschub, sondern verstößt eindeutig gegen die Intention des § 8 I ESchG, jede Form von entwicklungsfähigem menschlichen Leben in gleicherweise zu schützen.

Ein weiteres zentrales Problem des § 6 ESchG - und darüber hinaus ein Kernproblem des Embryonenschutzes überhaupt — liegt darin, wann man von einem „Embryo“ sprechen kann. Dies regelt § 8 I ESchG: Als „Embryo“ i. S. d. ESchG gilt „bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag“. § 8 I ESchG scheint bei der Zellkerntransplantation in eine entkernte Eizelle zu versagen, denn hierbei kommt es nicht zu einer Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Ebensowenig spielt die Entnahme einer totipotenten Zelle eines Embryonen eine Rolle. Um die Zellkerntransplantation zu erfassen, wird die Definition des § 8 ESchG in der Literatur als nicht abschließend interpretiert. Embryo i. S. von § 8 I ESchG sei deshalb auch eine unbefruchtete, entkernte menschliche Eizelle, in die ein Zellkern eingepflanzt wurde, „sofern diese Eizelle entwicklungsfähig ist“.59 Diese Ansicht führt allerdings dazu, daß letztlich sämtliche somatischen Zellen, wenn sie nur in eine entkernte Eizelle eingepflanzt wurden und dort entwicklungsfähig sind, als „Embryonen“ angesehen werden müssen. Nach h. M. wird der Embryo nicht nur vom ESchG geschützt, sondern ist auch Träger der Menschenwürde (Art. 1 1 GG) und besitzt ein Recht auf Leben (Art. 2 I I 1 GG).


56 Vgl. oben IV 2 und 3.

57 Keller/Günther/Kaiser (Fn. 2l) § 6 Rn. 14.

58 Gutmann (Fn. 16) S. 328.

Anmerkungen

Quelle ist in allen Fn. genannt. Die Eigenständigkeit der Formulierung ist gering, die des Inhalts ebenfalls.

Sichter
(SleepyHollow02)


[5.] Uh/Fragment 172 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 20:23:56 Kybot
Fragment, Hilgendorf 2001, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Uh, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 172, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Hilgendorf 2001
Seite(n): 1162 ff., Zeilen: 0
[Da der Embryo nach h.M. nicht nur vom ESchG] geschützt wird, sondern auch von Anfang an Träger der Menschenwürde ist und ein Recht auf Leben besitzt, wird der rechtliche Schutz des menschlichen Lebens auf diese Weise erheblich ausgeweitet.616 Zur Begründung dieses extrem weiten Schutzbereiches wird auf das Potentialitätsargument des BVerfG aus der ersten Entscheidung zur Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs zurückgegriffen.617 Allerdings ist es angesichts der neuen Klontechniken kaum möglich, den Potentialitätsgedanken vom Schwangerschaftsabbruch auf die Reproduktionsmedizin zu übertragen, da sich mittlerweile aus beliebigen Körperzellen Embryonen bilden lassen. Seit der Geburt von Dolly ist die in § 8 Abs. 1 ESchG festgelegte Gleichsetzung von „totipotenter Zelle“ und „Embryo“ nicht mehr haltbar, da Körperzellen eines erwachsenen Organismus wieder in den Zustand der Totipotenz zurückgesetzt werden können. Es ist mithin nicht vertretbar, beliebige Körperzellen, sofern sie nur in eine entkernte Eizelle eingebracht werden und dort entwicklungsfähig sind, als „werdendes menschliches Leben“ zu betrachten. Sollte es eines Tages tatsächlich gelingen, aus durch Klonen entstandenen embryonalen Stammzellen menschliche Organe zu züchten, müssten auch diese als „werdendes menschliches Leben“ angesehen werden. Denn diese Organe sind immerhin direkt aus totipotenten Zellen hervorgegangen und tragen das Potential in sich, erneut in den Zustand der Totipotenz zurückversetzt und zu vollwertigen Menschen herangezogen zu werden.618

Der Grundrechtsschutz würde ad absurdum geführt, wenn man auch diesen einzelnen Körperzellen, daraus künstlichen entstandenem Hautgewebe oder einer künstlich entstandnen Leber Menschwürde und Recht auf Leben zusprechen wollte. Der Schutz sich entwickelnder menschlicher Zellen muss daher nach dem Entwicklungsgrad und der Entwicklungsrichtung abgestuft werden. Menschliche Zellen, die sich nicht zu einem Individuum entwickeln, scheinen erheblich weniger schutzwürdig als menschliches Leben im engeren Sinn. Der Gesetzgeber wird überprüfen müssen, ob erstere überhaupt dem ESchG unterfallen sollen und den Unterschied zwischen diesen beiden Formen menschlichen Lebens schärfer als bisher gegeneinander abgrenzen.619


616 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1162)

617 BVerfGE 39, S. 1 (41)

618 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1163)

619 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1164)

Nach h. M. wird der Embryo nicht nur vom ESchG geschützt, sondern ist auch Träger der Menschenwürde (Art. 1 1 GG) und besitzt ein Recht auf Leben (Art. 2 I I 1 GG). Der rechtliche Schutz des menschlichen Lebens wird auf diese Weise stark ausgeweitet. In der Literatur finden sich sogar Stimmen, die selbst der unbefruchteten Eizelle60 (warum nicht auch dem einzelnen männlichen Spermium?) Menschenwürde und ein Recht auf Leben zusprechen wollen. Zur Begründung dieses extrem weiten Schutzbereiches rekurrieren viele Autoren auf eine Formulierung des BVerfG aus der ersten Entscheidung zur Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs: „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewußt ist oder sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen“61

Der entscheidende Punkt liegt darin, daß seit „Dolly“ die in § 8 I ESchG festgelegte Gleichsetzung von „totipotenter Zelle“ und „Embryo“ nicht mehr haltbar ist. Die moralische und rechtliche Bedeutung von „Totipotenz“ ändert sich, wenn unter Umständen (fast) beliebige Körperzellen eines erwachsenen Organismus wieder in den Zustand der Totipotenz zurückversetzt werden können.63 Es ist kaum vertretbar, beliebige Körperzellen, sofern sie nur in eine entkernte Eizelle eingebracht wurden und dort entwicklungsfähig sind, als „werdendes menschliches Leben“ zu betrachten und entsprechend zu schützen.64 Angenommen, es gelänge tatsächlich, aus via Klonierung entstandenen embryonalen Stammzellen menschliche Organe zu züchten — sollen dann diese Organe immer noch als „werdendes menschliches Leben“ gelten? Sie sind immerhin direkt aus totipotenten Zellen entstanden und tragen noch dazu das Potential in sich, erneut in den Zustand der Totipotenz zurückversetzt und zu vollwertigen Menschen herangezogen zu werden. Dennoch wäre es offensichtlich verfehlt, künstlich entstandenem Hautgewebe oder einer künstlich entstandenen Leber den Status eines Embryos zuzusprechen. Dasselbe muß konsequenterweise auch für die totipotente Zelle gelten, aus der das Gewebe oder das Organ entstanden ist. Will man den im Vorstehenden geschilderten biomedizinischen Entwicklungen Rechnung tragen, muß der Schutz sich entwickelnder menschlicher Zellen nach ihrem Entwicklungsgrad und ihrer Entwicklungsrichtung abgestuft werden.65 Werdendes menschliches Lebens i. e. S. erscheint erheblich schutzwürdiger als menschliche Zellen, die nicht auf dem Wege sind, sich zu einem Individuum zu entwickeln. Der Gesetzgeber wird zu prüfen haben, ob letztere überhaupt dem Embryonenschutzgesetz unterfallen sollten. Aufgabe der Rechtsdogmatik wird es sein, den Unterschied zwischen diesen beiden Formen menschlichen Lebens schärfer als bisher herauszuarbeiten.


62 Zippelius, Anfang und Ende des Lebens als juristisches Problem (1988), hier zitiert nach ders., Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft, 1996, S. 329-336 (331); Neumann, ARSP 1998, 153 (159).

63 Vgl. die Nachweise in Fn. 7.

64 Vgl. schon Hilgendorf, NJW 1996, 758 (761).

Anmerkungen

Wie auf den beiden vorangehenden Seiten: Mit kleinen Änderungen in der Formulierung wird der Quelltext wiedergegeben. Dieser ist in drei Fußnoten genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)


[6.] Uh/Fragment 173 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 20:24:06 Kybot
Fragment, Hilgendorf 2001, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Uh, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 1-7
Quelle: Hilgendorf 2001
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Für den Embryonenschutz folgt weiter, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, den Beginn des strafrechtlichen Schutzes klarer als bislang zu definieren und Wertungswidersprüche zum Schwangerschaftsabbruch zu vermeiden. Schließlich ist es nicht vermittelbar, dass Embryonen in vitro selbst im frühsten Entwicklungsstadium, in dem sie nur als Zellhaufen erkennbar sind, streng geschützt werden, dieser Schutz aber erheblich vermindert wird, sobald sie sich als entwickelte Embryonen oder Föten im Mutterleib befinden. Das ESchG

muss auch in dieser Hinsicht umgeschrieben werden.620


620 Hilgendorf: Klonverbot und Menschenwürde. Vom Homo sapiens zum Homo xerox. S. 1147 (1163)

Für den Embryonenschutz folgt daraus, daß der Gesetzgeber den Beginn des strafrechtlichen Schutzes klarer definieren muß als bisher. Dabei sollten Wertungswidersprüche zum Abtreibungsverbot (§§ 218 ff. StGB) vermieden werden. Es ist kaum vermittelbar, wenn Embryonen in vitro selbst in den frühesten Stadien ihrer Entwicklung, in denen sie nur als Zellhaufen erkennbar sind, streng geschützt werden, dieser Schutz sich aber erheblich vermindert, wenn sie sich als entwickelte Embryonen oder Foeten im Mutterleib befinden. Will man an der gegenwärtigen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs festhalten und Widersprüche beim Embryonenschutz ausräumen, muß das ESchG auch in dieser Hinsicht tiefgreifend umgeschrieben werden.
Anmerkungen

Letzter Abschnitt einer vier Seiten umfassenden wortlautnahen Wiedergabe der Quelle. Wenig eigenständige Formulierung.

Sichter
(SleepyHollow02)