Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Heinrich Honsell |
Titel | Die Haftung für Auskunft und Gutachten, insbesondere gegenüber Dritten |
Sammlung | Wirtschaftsrecht zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Festschrift für Peter Nobel zum 60. Geburtstag |
Herausgeber | Robert Waldburger |
Ort | Bern |
Verlag | Stämpfli |
Jahr | 2001 |
Seiten | 939-957 (Druckausgabe); 1-20 (Internetquelle) |
Umfang | 1155 |
Anmerkung | Fußnotenvermerk auf S. 1 der Online-Publikation (PDF): "Der Beitrag wurde zuerst in der FS Nobel (2005) publiziert. Ich danke dem Verlag Stämpfli, Bern, für die freundliche Genehmigung des Nachdrucks." |
ISBN | 3-7272-2946-2 |
URL | http://www.honsell.at/Publikationen/FS_Nobel_fuer_Koller.pdf |
Literaturverz. |
nein |
Fußnoten | nein |
Fragmente | 2 |
[1.] Analyse:Zdt/Fragment 014 106 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-13 21:44:28 SleepyHollow02 | Fragment, Honsell 2005, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, Zdt, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 14, Zeilen: 106-108 |
Quelle: Honsell 2005 Seite(n): 0, Zeilen: 0 |
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36 Diese Regelung ist eine Reminiszenz an das römische mandatum tua gratia, dem die ratio zugrunde lag, dass ein Rat nicht befolgt werden muss und daher keine Haftung auslöst. Zu den historischen Grundlagen vgl. MüKo/Heermann, § 675, Rdnr. 110; Palandt/Heinrichs, Rdnr. 7 in Einleitung zu § 241 BGB; LORENZ, FS Larenz, S. 577; JOST, S. 14 ff; MUSIELAK, S. 6. Durch das Überweisungsgesetz vom 21.7.1999 (BGBl. I S. 1642, in Kraft getreten am 14.8.1999) hat die Norm eine weitere Ausdehnung erfahren, wonach neben Vertrag und Delikt auch bei „sonstigen gesetzlichen Bestimmungen“ eine Haftung in Frage kommen kann. |
Dies ist eine Reminiszenz an das römische mandatum tua gratia2, dem die ratio zugrunde lag, dass ein Rat nicht befolgt werden muss und daher keine Haftung auslöst.
2 Gaius Dig. 17, 1, 2: quod si tua tantum gratia tibi mandem, supervacuum est mandatum et ob id nulla ex eo obligatio nascitur: Wenn ich dich aber nur in deinem Interesse beauftrage, so ist das Mandat überflüssig und es entsteht deshalb keine Obligation. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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[2.] Analyse:Zdt/Fragment 165 26 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-14 20:59:55 Schumann | Fragment, Gesichtet, Honsell 2005, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, Zdt |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 165, Zeilen: 26-32 |
Quelle: Honsell 2005 Seite(n): 5, 9 (Internetquelle), Zeilen: 5:7-12; 9:4-6 |
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Die klare Dogmatik von Vertrags- und Deliktsrecht und damit die Grenzen der Deliktshaftung bei Vermögensschäden dürfen durch Anerkennung neuer Anspruchsgrundlagen nicht einfach ignoriert werden. Der Umstand, dass gegen schuldhafte deliktische Schädigungen nur das Eigentum und vergleichbare absolute Rechte geschützt sind, nicht aber das Vermögen, ist kein Zufall, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbeschränkung. Das Fehlen eines generellen [deliktischen Vermögensschutzes ist eine wohlüberlegte Barriere gegen die Ausweitung des Haftpflichtrechts.] | [Seite 5]
Der Umstand, dass gegen fahrlässige Schädigungen nur das Eigentum und vergleichbare absolute Rechte geschützt sind, nicht aber das Vermögen, ist kein Zufall, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbeschränkung. Entgegen einer verbreiteten Meinung ist das Fehlen eines generellen deliktischen Vermögensschutzes auch kein notorischer Mangel, sondern eine wohlüberlegte Barriere gegen die heute freilich modische Tendenz einer ständigen Ausweitung des Haftpflichtrechts. [Seite 9] Schliesslich werden durch diese Haftungsausweitung die klare Dogmatik von Vertrags- und Deliktsrecht verwischt und die Grenzen der Deliktshaftung für primäre Vermögensschäden gesprengt. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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