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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Heinrich Honsell
Titel    Die Haftung für Auskunft und Gutachten, insbesondere gegenüber Dritten
Sammlung    Wirtschaftsrecht zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Festschrift für Peter Nobel zum 60. Geburtstag
Herausgeber    Robert Waldburger
Ort    Bern
Verlag    Stämpfli
Jahr    2001
Seiten    939-957 (Druckausgabe); 1-20 (Internetquelle)
Umfang    1155
Anmerkung    Fußnotenvermerk auf S. 1 der Online-Publikation (PDF): "Der Beitrag wurde zuerst in der FS Nobel (2005) publiziert. Ich danke dem Verlag Stämpfli, Bern, für die freundliche Genehmigung des Nachdrucks."
ISBN    3-7272-2946-2
URL    http://www.honsell.at/Publikationen/FS_Nobel_fuer_Koller.pdf

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Analyse:Zdt/Fragment 014 106 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-13 21:44:28 SleepyHollow02
Fragment, Honsell 2005, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, Zdt, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 14, Zeilen: 106-108
Quelle: Honsell 2005
Seite(n): 0, Zeilen: 0
----

36 Diese Regelung ist eine Reminiszenz an das römische mandatum tua gratia, dem die ratio zugrunde lag, dass ein Rat nicht befolgt werden muss und daher keine Haftung auslöst. Zu den historischen Grundlagen vgl. MüKo/Heermann, § 675, Rdnr. 110; Palandt/Heinrichs, Rdnr. 7 in Einleitung zu § 241 BGB; LORENZ, FS Larenz, S. 577; JOST, S. 14 ff; MUSIELAK, S. 6. Durch das Überweisungsgesetz vom 21.7.1999 (BGBl. I S. 1642, in Kraft getreten am 14.8.1999) hat die Norm eine weitere Ausdehnung erfahren, wonach neben Vertrag und Delikt auch bei „sonstigen gesetzlichen Bestimmungen“ eine Haftung in Frage kommen kann.

Dies ist eine Reminiszenz an das römische mandatum tua gratia2, dem die ratio zugrunde lag, dass ein Rat nicht befolgt werden muss und daher keine Haftung auslöst.

2 Gaius Dig. 17, 1, 2: quod si tua tantum gratia tibi mandem, supervacuum est mandatum et ob id nulla ex eo obligatio nascitur: Wenn ich dich aber nur in deinem Interesse beauftrage, so ist das Mandat überflüssig und es entsteht deshalb keine Obligation.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Analyse:Zdt/Fragment 165 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-14 20:59:55 Schumann
Fragment, Gesichtet, Honsell 2005, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, Zdt

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 26-32
Quelle: Honsell 2005
Seite(n): 5, 9 (Internetquelle), Zeilen: 5:7-12; 9:4-6
Die klare Dogmatik von Vertrags- und Deliktsrecht und damit die Grenzen der Deliktshaftung bei Vermögensschäden dürfen durch Anerkennung neuer Anspruchsgrundlagen nicht einfach ignoriert werden. Der Umstand, dass gegen schuldhafte deliktische Schädigungen nur das Eigentum und vergleichbare absolute Rechte geschützt sind, nicht aber das Vermögen, ist kein Zufall, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbeschränkung. Das Fehlen eines generellen [deliktischen Vermögensschutzes ist eine wohlüberlegte Barriere gegen die Ausweitung des Haftpflichtrechts.] [Seite 5]

Der Umstand, dass gegen fahrlässige Schädigungen nur das Eigentum und vergleichbare absolute Rechte geschützt sind, nicht aber das Vermögen, ist kein Zufall, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbeschränkung. Entgegen einer verbreiteten Meinung ist das Fehlen eines generellen deliktischen Vermögensschutzes auch kein notorischer Mangel, sondern eine wohlüberlegte Barriere gegen die heute freilich modische Tendenz einer ständigen Ausweitung des Haftpflichtrechts.

[Seite 9]

Schliesslich werden durch diese Haftungsausweitung die klare Dogmatik von Vertrags- und Deliktsrecht verwischt und die Grenzen der Deliktshaftung für primäre Vermögensschäden gesprengt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann