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Untersuchte Arbeit: Seite: 20, Zeilen: 26-35 |
Quelle: Verordnung (EG) 2073/2005 Seite(n): 0, Zeilen: Art. 5 (2) |
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Die spezifischen Bestimmungen des Art. 5 sehen unter anderem folgende
Maßnahmen bezüglich L. monocytogenes, E. sakazakii und Enterobakteriazeen vor: • Lebensmittelunternehmer, die verzehrfertige Lebensmittel herstellen, die ein durch L. monocytogenes verursachtes Risiko bergen könnten, haben im Rahmen ihres Probenahmeplans Proben aus den Verarbeitungsbereichen und Ausrüstungsgegenständen auf L. monocytogenes zu untersuchen. • Lebensmittelunternehmer, die getrocknete Säuglingsanfangsnahrung oder getrocknete Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke herstellen, die für Säuglinge unter sechs Monaten bestimmt sind und ein durch E. sakazakii verursachtes Risiko bergen können, haben im Rahmen ihres Probenahmeplans die Verarbeitungsbereiche und Ausrüstungsgegenstände auf Enterobakteriazeen zu untersuchen. |
Lebensmittelunternehmer, die verzehrfertige Lebensmittel herstellen, welche ein durch Listeria monocytogenes verursachtes Risiko für die öffentliche Gesundheit bergen könnten, haben im Rahmen ihres Probenahmeplans Proben aus den Verarbeitungsbereichen
und Ausrüstungsgegenständen auf Listeria monocytogenes zu untersuchen. Lebensmittelunternehmer, die getrocknete Säuglingsanfangsnahrung oder getrocknete Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke herstellen, welche für Säuglinge unter sechs Monaten bestimmt sind und ein durch Enterobacter sakazakii verursachtes Risiko bergen können, haben im Rahmen ihres Probenahmeplans die Verarbeitungsbereiche und Ausrüstungsgegenstände auf Enterobacteriaceae zu untersuchen. |
(Fast) der pure Gesetzestext. Da die Seite voller direkter Zitate (allerdins mit Anführungsstrichen) ist, kann man das nach dem einleitenden Satz evtl. auch hier annehmen. Warum Raw hier den Wortlaut abändert, bleibt ihr Geheimnis. |
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