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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 31-34
Quelle: Hygieneverordnung EDI 2006
Seite(n): 0, Zeilen: Art. 5, 3
Ein Prozesshygienekriterium gibt die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses an. Bei dessen Überschreitung sind die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Sicherstellung der Prozesshygiene zu treffen. Dies gilt nicht für im Handel befindliche Produkte. Ein Prozesshygienekriterium gibt die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses an. Bei dessen Überschreitung sind die erforderlichen Korrekturmassnahmen zur Sicherstellung der Prozesshygiene zu treffen. Es gilt nicht für sich im Handel befindliche Produkte
Anmerkungen

Das ist offensichtlich nicht der Wortlaut der EG-Verordnung 2073/2005, auf die in diesem Abschnitt durchgehend Bezug genommen wird (dort Art. 2 (d): "'Prozesshygienekriterium': ein Kriterium, das die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses angibt. Ein solches Kriterium gilt nicht für im Handel befindliche Erzeugnisse. Mit ihm wird ein Richtwert für die Kontamination festgelegt, bei dessen Überschreitung Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, damit die Prozesshygiene in Übereinstimmung mit dem Lebensmittelrecht erhalten wird;" - Raw selbst zitiert diese Definition auf Seite 20 ihrer Arbeit), sondern fast exakt die Version der Schweizer Hygieneverordnung von 2006.

Sichter
(Graf Isolan)