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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 031 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-08 08:56:50 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 11-24, 105-110
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 15, Zeilen: 9-22, 107-109
Das Bundesverfassungsgericht ist, wie Friesenhahn es zutreffend charakterisiert, „ein aus der übrigen Gerichtsorganisation herausgehobenenes [sic!] Gericht und ausschließlich dazu berufen, über Fragen der Auslegung und Anwendung der Verfassung zu entscheiden. Alle gerichtlichen Verfahren, welche die Einhaltung der Verfassung unmittelbar gewährleisten sollen, sind beim Bundesverfassungsgericht unmittelbar konzentriert. Es übt in den verschiedenen Verfahrensarten eine institutionell verselbständigte Jurisdiktion über Verfassungsfragen in einem Umfang aus, den keine andere Verfassung kennt“. 192

Neben der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit 193 kann das deutsche System in Fragen der institutionellen Normenkontrolle, die nur einen Teil der Verfassungsgerichtsbarkeit darstellt 194, als beispielhaft angesehen werden. Hiernach ist zwischen zwei Verfahrensarten zu differenzieren, nämlich dem sog. objektiven oder abstrakten und dem subjektiven bzw. konkreten Verfahren.


192 Friesenhahn, 90.

193 Vgl. z.B. zum Einfluss des „österreichischen Modells“ auf die Entwicklung die Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa Koja, 313 ff.; Korinek, VVDStL 39 (1981), 7 (9 f.); vgl. im übrigen FN 163 und 165.

194 Vgl. nur Art. 18 GG (Ausspruch über die Verwirkung von Grundrechten), Art. 21 II GG (Parteienverbot), Art. 61 GG (Präsidentenanklage), Art. 98 II und V GG (Richteranklage)

Das deutsche Bundesverfassungsgericht ist, wie FRIESENHAHN es treffend charakterisiert, „ein aus der übrigen Gerichtsorganisation herausgehobenes Gericht, das zugleich Verfassungsorgan ist, und ausschließlich berufen ist, über Fragen der Auslegung und Anwendung der Verfassung zu entscheiden. Alle gerichtlichen Verfahren, welche die Einhaltung der Verfassung unmittelbar gewährleisten sollen, sind beim Bundesverfassungsgericht konzentriert. Es übt in den verschiedensten Verfahrensarten eine institutionell verselbständigte Jurisdiktion über Verfassungsfragen in einem Umfang aus, den keine andere Verfassung kennt" 44. Deshalb kann das deutsche System in Fragen der institutionellen Normenkontrolle, die übrigens nur einen Teil der Verfassungsgerichtsbarkeit darstellt 45, als beispielhaft angesehen werden. Hiernach sind zwei Verfahrensarten zu unterscheiden: das sog. objektive (a) und das subjektive Verfahren (b).

44 Friesenhahn, S. 90.

45 Für andere Formen der Verfassungsgerichtsbarkeit, die nicht zugleich Normenkontrolle sind, vgl. z.B. Art. 18, 21 Abs. 2, 61 oder 98 Abs. 2 und Abs 5 GG.

Anmerkungen

Das lange Friesenhahn-Zitat ist bei Vollmer, obwohl zwischen Anführungszeichen gesetzt, nicht ganz korrekt wiedergegeben. Es fehlen vor dem Wort "Verfassungsorgan" das Wort "ein" und vor dem Wort "ausschließlich" das Wort "das".

Bei Rm findet sich der zweite Fehler in identischer Weise, ferner fügt er dem auch beim ihm als wörtliches markiertes Zitat weitere Fehler hinzu: Im ersten Satz lässt er einige Wörter (die auch Vollmers ersten Fehler enthalten) ungekennzeichnet weg; im zweiten Satz fügt er das Wort "unmittelbar" hinzu; im dritten Satz verändert er "verschiedensten" in "verschiedenen".

Vollmer gibt in Fn 44 die Belegstelle bei Friesenhahn fehlerhaft mit "S. 90" an, richtig ist "S. 91". Der identische Fehler findet sich bei Rm in Fn 192.

Vollmer wird nicht genannt.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02



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