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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 083 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-29 16:00:52 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 83, Zeilen: 6-19, 113-117
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 37-38, Zeilen: 32-37, 105; 1-10, 101-102
Das englische Billigkeitsrecht ist dabei vom common law abhängig, oder in den Worten von Vollmer ein „addendum, dem ohne das common law die Existenzgrundlage fehlen würde“473. Die equity setzt das common law begrifflich voraus.474


3. Konsequenzen für die richterliche Gesetzesprüfung

Mithin ist nachvollziehbar, warum die equity niemals ernsthaft als Korrektiv und Prüfungsmaßstab des statute law eine Rolle gespielt hat. Der Versuch von Plowdon, durch die Entscheidung Eyston v. Studd (1574)475 eine equity des statute law - parallel zum common law - zu schaffen, um vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene oder von ihm zwar bedachte, aber mit der gesetzlichen Regelung nicht übereinstimmende Fälle über die equity zu lösen, schlug fehl.476 Gleichwohl konnte sich der Rechtsgedanke der „equity of a statute“ als Interpretationshilfe für einige Zeit durchsetzen, als Prüfungsmaßstab des statute law hat er jedoch nie eine Rolle gespielt.477


473 Vollmer, 37.

474 Vgl. Geldart, 22.

475 Zit. nach Allen, 436 ff.

476 Vgl. Vollmer, 38.

477 Vgl. Allen, Law, 440 ff.

Das englische Billigkeitsrecht ist also ganz auf das Gemeine Recht hingeordnet, ein "addendum", dem ohne das COMMON LAW die Existenzgrundlage fehlen würde. Die EQUITY setzt m.a.W. das COMMON LAW begrifflich voraus 169. Dieser ausschließlichen Bezogenhelt auf das COMMON LAW dürfte es zuzuschreiben sein, daß das EQUITY LAW niemals ernsthaft als Kor-


[Seite 38]

rektiv und Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW in Erscheinung getreten ist. Der von PLOWDON in EYSTON v. STUDD (1574) 170 unternommene Versuch, parallel zur EQUITY des COMMON LAW eine EQUITY des STATUTE LAW zu entwickeln, um vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene oder von ihm zwar bedachte, aber mit der gesetzlichen Regelung nicht ganz übereinstimmende Fälle rechtlich in den Griff zu bekommen, ist fehlgeschlagen. Wohl hat sich der Gedanke der "equity of a statute" als Interpretationshilfe für eine Zeit lang halten können, als Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW hat er jedoch nie eine Rolle gespielt 171.


169 Vgl. Geldart, S. 22.

170 Allen, Law, S. 436 ff.

171 Vgl. a.a.O., S. 440 ff.

Anmerkungen

Das wörtliche Zitat von Vollmer ist in Fn 437 korrekt angegeben (wobei Rm aber nicht aufgefallen ist, dass die Formulierung „addendum“ gar nicht Vollmers eigene ist, sondern von dem in den Fußnoten auch von Rm genannten Geldart stammt). Durch Fn 437 und aus dem „Vgl. Vollmer“ in Fn 476 wird aber nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt Satz für Satz der Vorlage von Vollmer folgt, wortlautnah und einschließlich der Belegstellen.

In Fn 474 wird - wie bei Vollmer in Fn 179 - das Lehrbuch „Elements of Law“ von Geldart nach der 6. Auflage von 1960 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 11. von 1995 gewesen.

In den Fn 475 und 477 wird - wie bei Vollmer in den Fn 170 und 171 - das Lehrbuch „Law in the Making" von Allen nach der 6. Auflage von 1958 zitiert. Aktuell wäre - schon für Vollmer - die 7. Auflage von 1964 gewesen.

Vollmer schreibt den Namen des Juristen Edmund Plowden fehlerhaft als „Plowdon“. Bei Rm findet sich der identische Fehler.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02



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