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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Rm/Fragment 096 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-19 07:58:09 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 96, Zeilen: 9-18, 105-107
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 55, Zeilen: 1-10, 101-102
Tragende Entscheidungsgründe (ratio decidendi) waren damit, dass der Landesgesetzgeber von Neusüdwales gemäß s. 5 Colonial Laws Validity Act 1865560 zwar unbeschränkte Kompetenz besitze, seine Verfassung, seine Gesetzgebungszuständigkeit und sein Verfahren durch Gesetz zu regeln, hierbei jedoch an die jeweils geltenden (in diesem Falls [sic!] selbst erlassenen) Verfahrensvorschriften, im Streitfall also Art. 7 A der Landesverfassung, gebunden sei.561 Um die Einhaltung des hierin vorgeschriebenen Verfahrens sicherzustellen, nahmen die beteiligten Gerichte wiederum – wie schon zuvor der Irish Court of Appeal – ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für sich ein formelles, diesmal vorbeugendes Prüfungsrecht in Anspruch.562

560 28 & 29 Victoria, c. 63.

561 Vgl. FN 559.

562 Vgl. Vollmer, 55.

Ratio decidendi war, daß der Landesgesetzgeber von Neusüdwales gemäß § 5 COLONIAL LAWS VALIDITY ACT, 186551, zwar unbeschränkte Machtvollkommenheit besitze, seine Verfassung, seine Zuständigkeit und sein Verfahren durch Gesetz zu regeln, hierbei jedoch an die jeweils geltenden Verfahrensvorschriften, im Streitfall also an Art. 7 A der Landesverfassung, gebunden sei52. Um die Einhaltung des hierin vorgeschriebenen Verfahrens zu gewährleisten, nahmen die beteiligten Gerichte wiederum – wie schon der IRISH COURT OF APPEAL – ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ein formelles, und zwar diesmal vorbeugendes Prüfungsrecht für sich in Anspruch.

51 28 & 29 Victoria c. 63.

52 A.C. (P.C.) 1932, S. 526.

Anmerkungen

In FN 562 wird Vollmer genannt, ohne erkennen zu lassen, dass der ganze Abschnitt nahezu wörtlich übernommen ist.

Da hier eine Entscheidung referiert wird, wäre vielleicht auch k.W. vertretbar.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02


[2.] Rm/Fragment 096 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-23 11:30:43 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 96, Zeilen: 19-26, 108-109
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 51-52, Zeilen: 30-33, 106; 1-11, 101-102
III. Harris v. Minister of the Interior (1952)


In Entscheidung [sic!] des Supreme Court of South Africa in Harris v. Minister of the Interior (1952)563 ging es um die Frage der Gültigkeit des sog. Separate Representation of Voters Act, der die farbigen Wähler in der Kapprovinz von der bis dahin für alle Wahlberechtigten gemeinsam geltenden Wählerliste strich und stattdessen getrennte parlamentarische Vertretungen für Weiße und Schwarze einführte.564 Dieses Gesetz wurde von beiden Häusern des südafrikanischen Unionsparlaments in getrennten Sitzungen mit einfacher Mehrheit angenommen.


563 A.D. 1952, Bd. 2, 428 ff; Keir / Lawson, 506 ff.

564 Vgl. Marshall, Sovereignty, 169 f.

II. HARRIS v. MINISTER OF THE INTERIOR (1952)


Ähnlich entschied nahezu dreißig Jahre später die Berufungskammer des SUPREME COURT OF SOUTH AFRICA in HARRIS v. MINISTER OF THE INTERIOR (1952)27. Hierin ging es um die Gültigkeit des sog. SE-

[Seite 52]

PARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT. Dieses Gesetz war im Juni 1951 als „Act 46 of 1951“ in der offiziellen südafrikanischen Gesetzessammlung veröffentlicht worden, nachdem es zuvor wie jedes gewöhnliche Gesetz in der südafrikanischen Union von beiden Häusern des Unionsparlaments in getrennten Sitzungen mit einfacher Mehrheit angenommen worden war und vom britischen Generalgouverneur den ROYAL ASSENT erhalten hatte28. Sein wesentlicher Inhalt bestand darin, daß es die farbigen Wähler in der Kapprovinz von der bis dahin für alle Wahlberechtigten gemeinsam geltenden Wählerliste strich und stattdessen getrennte parlamentarische Vertretungen für Weiße und Farbige einführte29.


27 A.D. 1952, Bd. 2, S. 428 ff; Keir-Lawson, S. 506 ff.

28 Vgl. D.V.Cowen, Leg I, in M.L.R. 1952, S. 283.

29 Vgl. Marshall, Sovereignty, S. 169, 170.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 562 genannt.

Die einzige Änderung gegenüber der Quelle - die Ersetzung von „Farbige" durch „Schwarze“ - ist sachlich fehlerhaft. Das Gesetz betraf (in südafrikanischer Terminologie) die Farbigen („coloureds“), nicht die schwarze Bevölkerung.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02



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