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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 128 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-15 14:27:53 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 1-14, 101-116
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 115-116, Zeilen: 1-33, 101,106; 3-17, 20-23, 101-104
Hobart rekurrierte - trotz der Ähnlichkeiten - bei seinen weiteren Ausführungen mit keinem Wort auf Dr. Bonham's Case. Dies geschah vermutlich aus taktischen Gründen, weil er nicht ebenso wie sein missliebiger Amtsvorgänger Coke bei Hofe in Ungnade fallen wollte.749

Gleichwohl begründete Hobart die Unzulässigkeit des angebotenen Recorder-Beweises u.a. ausdrücklich damit750, dass dadurch - ungeachtet der etwaigen Sanktionierung des gesetzlichen Verfahrens - der gemeinrechtliche Grundsatz „nemo iudex in propria causa“ verletzt würde:

„even an Act of Parliament, made against natural equity, as to make a man a [sic!] judge in his own case, is void [sic!] itself, for jura naturae sunt immutabilia, and they are leges legum.”751

Die Entscheidung Day v. Savadge ist damit, wie selbst Plucknett widerstrebend einräumen muss752, ein Fall echter materieller Gesetzeskontrolle anhand eines natur-/ gemeinrechtlichen Prüfungsmaßstabes.


749 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (50).

750 Vgl. auch die spätere Entscheidung Hobarts in Lord Sheffield v. Ratcliffe (1615), E.R. 80, S. 475 (486) über die Grundsätze der richterlichen Auslegung. Der Fall hatte die Auslegung der Rechtsfolge bei Hochverrat, nämlich die Verwirkung der „Eingeweide“ (entails) gemäß zwei Gesetzen aus der Regierungszeit Heinrichs VIII., zum Gegenstand. Verschiedene Auslegungen waren denkbar und Hobart äußerte sich vernunft- bzw. naturrechtlich dahingehend, dass der Richter „according to reason and best convenience, to mould them (gemeint: das Gesetzesrecht, „the statute laws“) to the truest and best use" zu entscheiden habe.

751 E.R. 80, 235 (237).

752 Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (50); ebenso Vollmer, 116; differenzierend Gough, 39; a.A. Allen, Law, 433, der meint, dass Hobarts Ausführungen insoweit nicht ratio decidendi gewesen seien. Dieser Ansatz ist nicht überzeugend, weil er durch naturrechts- oder gemeinrechtskonforme Auslegung des strittigen Gesetzes nicht mehr erklärt werden kann. Denn indem Hobart den Recorder-Beweis verneinte, nahm er dem Gesetz die einzige Anwendungsmöglichkeit.

Das für den Rats-RECORDER beanspruchte Beweisprivileg könne auch durch Gesetz nicht begründet werden, denn, so meinte SIR HENRY weiter248:
„even an Act of Parliament, made against natural equity, as to make a man Judge in his own case, is void in itself, for jura naturae sunt immutabilia, and they are leges legum. "

Bemerkenswert ist, daß sich CHIEF JUSTICE HOBART trotz der unverkennbaren Ähnlichkeit seiner Ausführungen mit denen COKES in DR.BONHAM'S CASE (1610) mit keinem Wort auf diese Entscheidung bezog, obwohl ihm COKES Fallbericht, der erstmals 1611 veröffentlicht wurde, bei der Abfassung seines Urteils bekannt gewesen sein dürfte249. Wahrscheinlich hielt es HOBART aus beruflichen oder taktischen Gründen für ratsamer, sich nicht in aller Form mit der bei Hofe ausgesprochen mißliebigen Rechtsprechung seines Amtsvorgängers zu identifizieren, um nicht das gleiche Schicksal zu erleiden wie COKE, der bekanntlich250 erst im Jahr (1613) zuvor vom Präsidentenstuhl der COMMON BENCH hinwegkomplimentiert worden war251. In der Sache selbst beanspruchte HOBART ebenso wie sein kompromißloser Amtsvorgänger eine weitgehende Prüfungszuständigkeit für die COMMON LAW-Gerichte. Dies ergibt sich neben DAY v. SAVADGE (1614) auch aus einem Fall, den SIR HENRY ein Jahr später zu entscheiden hatte: LORD SHEFFIELD v. RATCLIFFE (1615)252. In diesem Fall ging es um die richtige Auslegung von zwei Gesetzen aus der Regierungszeit HEINRICHS VIII., nach deren Wortlaut Hochverrat die Verwirkung der „Eingeweide” (entails) des Missetäters zur Folge hatte. Verschiedene Auslegungen waren denkbar und wurden von HOBART erwogen. Dabei stellte sich die Frage, nach welchen Grundsätzen die Auswahl zu treffen sei. CHIEF JUSTICE HOBART antwortete252:

„ ... if you ask me, then, by what rule the Judges guided themselves in this diverse exposition of the self same word and sentence ? I answer, it was by that liberty and authority that Judges have over the laws, especially over statute laws, according to reason and best convenience, to mould them to the truest and best use ... "

[Seite 116]

[...] Das bedeutet aber nicht, wie GOUGH annimmt254, daß HOBART die Funktion dieser Grundsätze darin erschöpft sah. In DAY v. SAVADGE begründete HOBART vielmehr die Unzulässigkeit des angebotenen RECORDER-Beweises u. a. ausdrücklich damit, daß dadurch - ungeachtet der etwaigen gesetzlichen Sanktionierung dieses Verfahrens - der Grundsatz: nemo judex in propria causa verletzt würde. Dieses Argument, das entgegen der Ansicht ALLENS255 wesentlicher Bestandteil der Urteilsgründe war256, kann mit naturrechts- oder COMMON LAW-konformer Auslegung des strittigen Gesetzes nicht mehr erklärt werden; denn indem HOBART die Zulässigkeit des RECORDER-Beweises verneinte, nahm er dem Gesetz die einzige Anwendungsmöglichkeit, die es nach dem von ihm insoweit als richtig unterstellten Vorbringen von SAVADGE hatte. Von einer Anpassung des Gesetzes an den Grundsatz, daß niemand in eigener Sache Richter sein dürfe, im Wege der Auslegung kann daher hier nicht die Rede sein. [...] GOUGH hilft daher kein Drehen und Wenden: DAY v. SAVADGE ist, wie selbst PLUCKNETT widerstrebend einräumt257, ein Fall echter (konkreter) Gesetzeskontrolle an Hand eines naturrechtlich-gemeinrechtlichen Maßstabs.


248 E.R. 80, S. 237.

249 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 49.

250 Vgl. oben, Anm. 88.

251 Vgl. Plucknett, a.a.O. S. 50.

252 E.R. 80, S. 475 ff.

253 E.R. 80, S. 486.

254 Gough, S. 39.

255 Allen, Law, S. 433.

256 Wie hier: Gough, S. 39.

257 Plucknett, Jud. Review, in H.C.R. 1926/27, S.50.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 752 zwischen anderen mit "ebenso" genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, wenig anders formuliert, etwas umgestellt (mit Textverlagerungen in die Fußnoten) und verkürzt, Satz für Satz die Ausführungen Vollmers wiederholt, einschließlich aller Belegstellen und dem Fazit im letzten Textabsatz.

Das Zitat bei Fn 751 enthält gegenüber Vollmer und dem Original zwei Übertragungsfehler.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02


[2.] Rm/Fragment 128 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-23 11:11:49 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 15-18, 117
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 116, 120, Zeilen: 23; 21-25, 101-102
ii. City of London v. Wood (1701)


Während Chief Justice Holt (1642-1710), Präsident der King‘s Bench, in der Entscheidung R. v. Earl of Banbury (1693)753 keinen Zweifel daran ließ, dass er notfalls auch ein Parlamentsgesetz für nichtig erklären würde, denn dort [bezeichnete er dies als tägliches Geschäft der Gerichte, „... (to) construe and expound Acts of Parliament, and adjudge them to be void”754, [...] ]


753 E.R. 90, 231 ff.

754 E.R. 90, 231 (236).

b) CITY OF LONDON v. WOOD (1701)


[Seite 120]

Jedenfalls hat LORD HOLT in einer anderen früheren Entscheidung R. v. EARL OF BANBURY (1693)276 keinen Zweifel daran gelassen, daß er notfalls auch ein Parlamentsgesetz für nichtig erklären würde, denn dort bezeichnete er es als tägliches Geschäft der Gerichte, „ ... (to) construe and expound Acts of Parliament, and adjudge them to be void”277.


276 E.R. 90, S.231 ff.

277 E.R. 90, S.236.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 752 genannt.

Isoliert betrachtet wäre das Fragment ziemlich kleinteilig. Mit Blick auf die umgebenden Fragmente ist die ungekennzeichnete Übernahme aber ziemlich klar.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02



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