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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 135 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-11 08:37:42 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 1-17, 101-120
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 122-124, Zeilen: 8-31, 102-110; 1-20, 25-30, 101-107; 32-37, 104
b. Die königliche Prärogative


Die königliche Prärogative, also das Dispensrecht der Krone, „im Einzelfall von der allgemeinen Geltung eines Gesetzes Ausnahmen zu machen“791, war von Coke im Case of Non Obstante (1582)792 und im Calvin’s Case (1608)793 als Prüfungsmaßstab von Parlamentsgesetzen bestätigt worden. Kurz vor der endgültigen Unterwerfung und Abhängigkeit der Krone vom Willen des Parlaments durch die Glorreiche Revolution (1688), erlebte die königliche Prärogative noch einen letzten gerichtlichen Erfolg in der Entscheidung Godden v. Hales (1686)794.

Nachdem der katholische Stuart-König James II. (1685-1688) eine Richterbank von zwölf Richtern zusammengestellt hatte, von denen er annehmen konnte, dass sie zu seinen Gunsten entscheiden würden795, ließ er in einem vorher mit den Parteien abgekarteten Musterprozess796 Anklage gegen Sir Edward Hales wegen Verletzung des Test Act 1673797 erheben.

Hiernach war die Aufnahme in den englischen Staatsdienst von der Eidesleistung auf die Kirche von England und dem Empfang des anglikanischen Abendmahls abhängig.798


791 Loewenstein, Parlamentarismus, 56.

792 E.R. 77, 1300. Hier hieß es zur königlichen Prärogative: „No act can bind the King from any prerogative which is sole and inseparable to his person ..."

793 Co. Rep. 7,1 (13 b und 14 a).

794 St.Tr. 11, 1165 ff.; E.R. 89, 1050 ff.; Keir / Lawson, 66 ff.; zuvor hatte Charles II. (1660-1685) von seinem Prärogativrecht in Thomas v. Sorrel [sic!] (1674), E.R. 124, 1098 ff. das letzte Mal Gebrauch gemacht.

795 Vgl. Taswell / Langmead, 492 und 493; Anson, Crown I, 46.

796 Vgl. O.H. Phillips, 48; Taswell / Langmead, 492 f.

797 25 Charles 2, c. 2.

798 Durch den Test Act hatte das 1. Parlament Charles II., das sog. Kavaliersparlament (1661- 1679), versucht, die katholische Religion in England zu unterdrücken. Das Kavaliersparlament war mehrheitlich ein Bündnis des niederen Adels (Gentry) mit dem anglikanischen Klerus. Es erhob durch den Clergy Act 1661 (13 Charles 2 St. 1, c. 2) und den Act of Uniformity 1663 (14 Charles 2, c. 14) den Anglikanismus zur Staatsreligion und zeigte sich gegenüber allen anderen Religionen völlig intolerant (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 56). Auf den Test Act 1673, der praktisch alle nichtkonvertierungsbereiten Andersgläubigen aus dem öffentlichen Dienst verbannte und erst im Jahre 1828 aufgehoben wurde, folgte 1678 der Papist Disabling Act (30 Charles 2 St. II, c. 2), der bis zur Aufhebung durch den Roman Catholic Relief Act 1828 (10 George 4, c. 7) die Katholiken von der Mitgliedschaft im [Parlament ausschloss (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 58). Als nach dem Tode Charles II. sein katholischer Bruder James II. (1685-1688) an die Macht kam, versuchte dieser entgegen dem Widerstand aller Schichten des Volkes das Rad der Geschichte zurückzudrehen und die Anglikanisierung Englands durch eine Rekatholisierung zu ersetzen (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 59). Das zu seinem Regierungsantritt neugewählte Parlament war royalistisch (Tory) eingestellt. Gleichwohl verweigerte es die Aufhebung der katholikenfeindlichen Gesetze im Jahre 1686. Nichtsdestotrotz besetzte James II. - gestützt auf sein königliches Prärogativrecht - Offiziersstellen und wichtige Staatsämter mit Katholiken, die er von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des Test Acts dispensierte (vgl. Vollmer, 123). Zur Rechtfertigung seiner Vorgehensweise, die de facto auf eine Rekatholisierung hinauslief, fand James II. in der Entscheidung Godden v. Hales (1686) richterliche Schützenhilfe (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 60).]

3. Die königliche Prärogative


Die königliche Prärogative, von COKE im CASE OF NON OBSTANTE (1582) 286 sowie in CALVIN’S CASE (1608) 287 als Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW anerkannt, erzielte kurz vor der endgültigen Unterwerfung der Krone unter den Willen des Parlaments in der Glorreichen Revolution von 1688 in GODDEN v. HALES (1688) [sic!] 288 noch einmal einen letzten gerichtlichen Erfolg.

Streitgegenstand war wiederum das Dispensrecht, also die Befugnis der Krone, „im Einzelfall von der allgemeinen Geltung eines Gesetzes Ausnahmen zu machen” 289, diesmal von dem berüchtigten TEST ACT, 1673 290, der die Aufnahme in den Staatsdienst von der Eidesleistung auf die Kirche von England und dem Empfang des anglikanischen Abendmahls abhängig machte. Der TEST ACT gehört verfassungsgeschichtlich zu einer ganzen Reihe von Gesetzen, mit denen das erste Parlament CHARLES II., das sog. Kavaliersparlament (1661-1679), die katholische Religion in England zu unterdrücken versuchte. Das Kavaliersparlament war mehrheitlich ein Bündnis zwischen der Gentry, dem niederen Adel, und dem angelikanischen [sic!] Klerus. Es erhob durch den CLERGY ACT, 1661 291, und den ACT OF UNIFORMITY, 1663 292, den Anglikanismus zur Staatsreligion und zeigte sich gegenüber allen anderen Bekenntnissen völlig intolerant 293. Auf den TEST ACT von 1673, der praktisch alle nichtkonvertierungswilligen Andersgläubigen aus dem öffentlichen Dienst verbannte und erst 1828 aufgehoben wurde, folgte 1678 der PAPIST DISABLING ACT 294, der bis zu seiner Aufhebung durch den RO-

[Seite 123]

MAN CATHOLIC RELIEF ACT im Jahre 1829 295 die Katholiken von der Mitgliedschaft im Parlament ausschloß 296. Als nach dem Tode CHARLES II. mit seinem Bruder JAMES II. (1685-1688) ein Katholik auf den englischen Thron gelangte, versuchte dieser, die Anglikanisierung Englandes rückgängig zu machen und das Land wieder dem Katholizismus zuzuführen. Das zu seinem Regierungsantritt neugewählte Parlament, obwohl in seiner Mehrheit royalistisch (Tory), verweigerte jedoch (1686) die Aufhebung der katholikenfeindlichen Gesetze. Daraufhin griff der König zum Mittel des der Krone zuletzt 1674 in THOMAS v. SORELL [sic!] 297 gerichtlich bestätigten Dispensrechts und besetzte Offiziersstellen und wichtige Staatsämter mit Katholiken, die er von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des TESTS ACT befreite. Zur Rechtfertigung dieses Verfahrens, das praktisch auf eine indirekte Rekatholisierung hinauslief, suchte und fand JAMES II. in GODDEN v. HALES (1686) 298 richterliche Schützenhilfe 299.

Nachdem der König eine Richterbank von zwölf Richtern zusammengestellt hatte, von denen er annahm, daß sie zu seinen Gunsten entscheiden würden 300, ließ er in einem vorher mit den Parteien abgekarteten Musterprozeß 301 Anklage gegen SIR EDWARD HALES wegen Verletzung des TEST ACT erheben. [...] Zu seiner Verteidigung berief sich HALES auf einen königlichen Freibrief (letters patent), durch den ihn JAMES II. von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des TEST ACT dispensiert hatte. Der Rechtsstreit konzentrierte sich daher auf die Frage, ob der König aufgrund Prärogative Ausnahmen von der allgemeinen Geltung des TEST ACT machen könne. [...]

[Seite 124]

[...] Indem freilich der verblendete Stuart diese Rechtsposition zu dem Versuch mißbrauchte, entgegen dem Widerstand aller Schichten des Volkes das Rad der Geschichte zurückzudrehen und die Anglikanisierung Englands durch eine neue Katholisierung zu ersetzen 307, manövrierte er das Parlament gegenüber der Krone in eine Situation hinein, aus der nur noch die Revolution herausführen konnte.


285 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H. L. R. 1926/27. S. 57.

286 Vgl. oben, Anm. 153.

287 Vgl. oben, S. 126 ff., Anm. 160.

288 St. Tr. 11, S. 1165 ff.; E.R. 89, S. 1050 ff.; Keir-Lawson, S. 66 ff.

289 Loewenstein, Parlamentarismus, S. 56.

290 25 Charles 2 c. 2.

291 13 Charles 2 St. 1 c. 2.

292 14 Charles 2 c. 14.

293 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus. S. 56.

294 30 Charles 2 St.II c. 2.

295 10 George 4 c. 7.

296 Vgl. Loewenstein, a.a.O., S. 58.

297 E.R. 124, S. 1098 ff.

298 St. Tr. 11, S. 1165 ff.; E.R. 89, S. 1050 ff.; Keir-Lawson, S.66 ff.

299 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 60.

300 Vgl. Taswell-Langmead, S. 492/493; Anson, Crown I, S. 46.

301 Vgl. Phillips, Const. Law, S. 48; Taswell-Langmead, S. 492, 493.

307 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 59.  

Anmerkungen

Vollmer wird innerhalb der Fn 798 mit „vgl.“ einmal zu einer Einzelaussage genannt. Es wird nicht erkennbar, dass die gesamte Druckseite inhaltlich und bis in die meisten Formulierungen hinein sowie einschließlich der angegebenen Belegstellen der Vorlage von Vollmer folgt, wobei ein Teil des Textes von Vollmer in die Fn 798 verlagert wurde.

Das Buch von Keir/Lawson wird im Literaturverzeichnis in der 6. Auflage von 1979 aufgeführt. In Fn 794 wird jedoch - wie bei Vollmer in Fn 288 - die 4. Auflage von 1959 zitiert.

Das Buch von Taswell-Langmead wird in Fn 795 – wie bei Vollmer in Fn 300 – nach der 10. Auflage von 1946 zitiert. Aktuell wäre – schon für Vollmer - die 11. Auflage von 1960 gewesen.

Bei Taswell-Langmead ersetzt Rm den Bindestrich durch einen Schrägstrich, unter Verkennung, dass es sich nicht um zwei Autoren handelt, sondern um einen Autor mit Doppelnamen.

Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis in der 7. Auflage von 1987 genannt. Die in Fn 796 zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 301 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962.

Sichter
(Morinola), WiseWoman



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