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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 208 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-05-03 19:15:49 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998a, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 1-21
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 309, 310, 311, 312, 313, Zeilen: S. 309: 7 ff., S. 310: 13 ff., 31 ff.
[So gehörte das Vereinigte Königreich bislang zu den wenigen Staaten der Welt, in denen Grundrechte nicht Gegenstand einer besonderen Gewährleistung] in einem geschriebenen Grundrechtskatalog waren.1179 Mangels geschriebener Verfassung genossen Grundfreiheiten, z.B. Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, nach traditionellem Rechtsverständnis einen Residualcharakter.1180 Sie sind nirgends verfassungskräftig garantiert, ihre Ausübung ist dem einzelnen jedoch so lange gestattet, als sie nicht durch Parlamentsgesetz oder Gerichtsurteil ausdrücklich verboten worden sind.1181 Insbesondere Dicey prägte die Auffassung, dass der Schutz der Grundrechte im britischen System, welches die Bewahrung individueller Rechte dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber und den Gerichten anvertraue, mindestens ebenso wirksam sei wie in der übrigen Welt, wo dieser Schutz durch eine allgemeine, gegebenenfalls folgenlose Prinzipienerklärung gestützt werde.1182


2. Die fehlende unmittelbare Wirkung der Konvention im britischen Recht

Der EMRK fehlte - mangels innerstaatlicher Umsetzung1183 - die unmittelbare Geltung im Vereinigten Königreich. Denn eine solche Inkorporierung durch die Verabschiedung eines entsprechenden Parlamentsgesetzes ist nach britischem Verfassungsrecht unabdingbare Voraussetzung, damit ein völkerrechtlicher Vertrag unmittelbare (subjektiv-öffentliche) Rechte und Pflichten für den einzelnen Bürger begründen kann.1184 Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Konvention ohne jede Bedeutung für die Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts gewesen wäre.1185


1179 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 ff.

1180 Vgl. Feldman, 61; Hofmann JuS 1988, 845.

1181 Vgl. Barendt, P.L. 1993, 459 ff.; Turpin, 75 ff.

1182 Vgl. Dicey, 197 ff.

1183 Vgl. Frowein / Peukert, EMRK-Kommentar, Einführung vor Rdnr. 6; Lord Lester in: Jowell / Oliver (Hrsg.), The Changing Constitution, 36 (40): Irland, das ebenfalls die Inkorporierung nicht durchgeführt hat, besitzt eine eigene Bill of Rights (Verfassung), die mit der EMRK inhaltlich weitgehend übereinstimmt. Aus der Konvention selbst ergibt sich keine Pflicht zur Inkorporation, vgl. Swedish Engine Drivers’ Case, Judgment of 6 February 1976, Series A no. 29, § 50; Silver v. United Kingdom, Judgment of 25 March 1983, Series A no. 61, § 113; vgl. dazu ebenfalls Frowein in: Gardner (Hrsg.), Aspects of Incorporation, 4 ff.

1184 Vgl. Attorney-General for Canada v. Attorney-General for Ontario [1937] A.C., 326 (346); Blackburn v. Attorney General [1971] 1 W.L.R. 137, 1037 (1040) per Lord Denning M.R.

1185 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (313).

Das Vereinigte Königreich gehörte bislang zu den wenigen Staaten in der Welt, in denen die Grundrechte nicht Gegenstand einer besonderen Gewährleistung in einem geschriebenen Grundrechtskatalog waren.


[Seite 310]

Als Folge dieser Entwicklung haben Grundfreiheiten wie die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit etc. im traditionellen Rechtsverständnis einen Residualcharakter: Sie sind nirgends verfassungskräftig garantiert, ihre Ausübung ist dem einzelnen aber so lange erlaubt, als sie nicht durch Gerichtsurteil oder Parlamentsgesetz ausdrücklich verboten worden ist.3 [...]

Unter dem Einfluß insbesondere der Schriften des großen viktorianischen Verfassungsjuristen Dicey herrschte in Großbritannien lange Zeit die Auffassung vor, daß der Schutz der Grundrechte in einem System, das die Bewahrung der individuellen Rechte den Gerichten und dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber anvertraut, mindestens ebenso wirksam gewährleistet ist wie in einem System, in dem sich dieser Schutz auf eine allgemeine, aber u. U. praktisch folgen-

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lose Prinzipienerklärung stützt.5

[Seite 312]

1. Fehlende umittelbare Einwirkung der Konvention auf das innerstaatliche Recht

Im Unterschied zu fast allen Vertragsstaaten hatte das Vereinigte Königreich bislang von einer Inkorporierung der EMRK in das innerstaatliche Recht abgesehen.12 Eine solche Inkorporierung durch die Verabschiedung eines entsprechen-

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den Parlamentsgesetzes ist nach britischem Verfassungsrecht Voraussetzung, damit ein völkerrechtlicher Vertrag unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen begründen kann.13 Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Konvention für die Anwendung und Auslegung des innerstaatlichen Rechts ohne jede Bedeutung gewesen wäre.


2 David Feldman, Civil Liberties and Human Rights, Oxford 1993, 61. Hasso Hofmann, zur Herkunft der Menschenrechtserklärungen, JuS 1988, 845. [...]

3 Eric Barendt, Libel and Freedom of Speech in English Law, Public Law 1993, 459; Turpin (Anm. 1), 105.

5 A. V. Dicey, Introduction to the Study of the Law of the Constitution, 10. Aufl., London 1959, 197 ff. [...]

11 Lord Lester, European Human Rights and the British, Constitution, in: Jeffrey Jowell/Dawn Oliver (Hrsg.), The Changing Constitution, 3. Aufl., Oxford 1994, 36.

12 Neben dem Vereinigten Königreich hatten vor allem die skandinavischen Staaten lange Zeit darauf verzichtet, der EMRK intern Gesetzeskraft beizulegen. Sie haben jedoch mittlerweile (bis auf Norwegen) die Inkorporierung vollzogen, vgl. Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u. a. 1996, Einführung Rdnr. 6. Irland, das ebenfalls die Inkorporierung nicht durchgeführt hat, besitzt eine eigene Bill of Rights, die mit der EMRK, inhaltlich weitgehend übereinstimmt, vgl. Lord Lester (Anm. 11), 40. Aus der Konvention selbst ergibt sich eine Pflicht zur Inkorporierung nicht, vgl. Swedish Engine Drivers' Union Case, Judgement of 6 February 1976, Series A no. 20, § 50; Silver v. United Kingdom, Judgement of 25 March 1983, Series A no. 61, § 113. Dazu Jochen Abr. Frowein, Incorporation of the Convention into Domestic Law, in: J.P. Gardner (Hrsg.), Aspects of Incorporation of the European Convention of Human Rights into Domestic Law, London 1993, 4 f.

13 Attorney-General for Canada v. Attorney-General for Ontario [1937] AC 326, 346; Blackburn v. Attorney-General [1971] 1 WLR 1037 CA.

Anmerkungen

Anfangs und am Ende "Vgl."-Verweise auf Grote, aus dessen Aufsatz der Verfasser hier einzelne Stücke zusammenfügt. Auch die Belege werden vollständig übernommen. Das wird aus den Fn. 1179 und 1185 nicht ersichtlich.

Sichter
SleepyHollow02



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