von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 220 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-05-04 10:08:56 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998a, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 220, Zeilen: 1-25 |
Quelle: Grote 1998a Seite(n): 337, 338, Zeilen: S. 337: 27ff, S. 338: 1ff |
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Die Ratifizierung des vierten Protokolls ist im Human Rights Act 1998 nicht vorgesehen. Insoweit will man abwarten, ob und inwieweit sich das in dem Protokoll garantierte Recht auf Einreise von Staatsangehörigen mit der vom Vereinigten Königreich praktizierten Anerkennung unterschiedlicher Kategorien von Staatsangehörigen vereinbaren lässt.1249 Die Regierung ratifizierte jedoch das erste Protokoll (Eigentumsschutz, Recht auf Bildung und freie Parlamentswahlen) sowie das sechste Protokoll (Abschaffung der Todesstrafe), die jeweils als Teil II (Part II) bzw. Teil III (Part III) in den Human Rights Act 1998 aufgenommen wurden.1250 Ferner plant die Regierung die Ratifizierung des siebten Protokolls, sobald die notwendigen Reformen umgesetzt sind, die das britische Ausländerrecht in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Protokolls bringen sollen.1251 Nach s. 1 (4) i.V.m. s. 20 (3) wird der zuständige Minister ermächtigt, im Falle der künftigen Ratifizierung von Zusatzprotokollen die Liste der durch das Inkorporierungsgesetz erfassten Konventionsrechte durch Verordnung (order), die die Zustimmung des Parlaments erfordert, zügig zu ergänzen.
Die Adressaten der Konventionsrechte sind maßgeblich in s. 6 Human Rights Act 1998 geregelt. Hiernach ist jedes Verhalten der öffentlichen Stellen, das nicht in Einklang mit den Konventionsrechten steht, rechtswidrig: „It is unlawful for a public authority to act in a way which is incompatible with a Convention right.“ Mit public authority sind in erster Linie die Ministerien und Verwaltungsbehörden gemeint, deren Hauptaufgabe in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben liegt.1252 Adressaten der Konventionsrechte können jedoch gemäß s. 6 (3) (b), [(5) auch privatrechtliche Einrichtungen sein, deren Hauptaufgabe in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben besteht, soweit ihr Tätigwerden mit der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Funktionen in Zusammenhang steht.] 1249 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 17 (para 4.11). 1250 Die Ratifizierung des sechsten Protokolls hatte die Regierung zunächst nicht vorgenommen, weil es sich bei dem Verbot der Todesstrafe nicht um ein grundlegendes Verfassungsprinzip, sondern um eine Frage handele, die von den Mitgliedern des Parlaments nach ihrem Gewissen entschieden werden müsse; das elfte Zusatzprotokoll wurde indes miterfasst; 1251 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 18 (para 4.15). 1252 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (338). |
Im Hinblick auf das Vierte Protokoll wird eine Ratifizierung abgelehnt, solange nicht klar ist, ob und inwieweit sich das in dem Protokoll garantierte Recht auf Einreise von Staatsangehörigen mit der von Großbritannien praktizierten Anerkennung unterschiedlicher Kategorien von Staatsangehörigen vereinbaren läßt.130 Auch die Ratifizierung des Sechsten Protokolls wird nicht in Erwägung gezogen, da es sich
bei dem Verbot der Todesstrafe nicht um ein grundlegendes Verfassungsprinzip, sondern um eine Frage handele, die von den Mitgliedern des Parlaments nach ihrem Gewissen entschieden werden müsse.131 Dagegen ist die Ratifizierung des Siebten Protokolls geplant, sobald die notwendigen Reformen verwirklicht sind, die das nationale Ausländerrecht in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Protokolls bringen sollen.132 Dem zuständigen Minister wird das Recht eingeräumt, im Falle der künftigen Ratifizierung von Zusatzprotokollen die Liste der durch das Inkorporierungsgesetz erfaßten Konventionsrechte durch Verordnung, die der Zustimmung des Parlaments bedarf, zügig zu ergänzen.133
Die maßgebliche Vorschrift zur Bestimmung des Umfangs der Bindungswirkung der Konventionsrechte im innerstaatlichen Recht findet sich in Sec. 6 der Human Rights Bill. Nach Sec. 6 (1) ist jedes Verhalten öffentlicher Stellen, das nicht im Einklang mit den Konventionsrechten steht, rechtswidrig: "It is unlawful for a public authority to act in a way which is incompatible with one or more of the Convention rights". Unter den Begriff der public authority fallen zunächst die Ministerien und Verwaltungsbehörden, deren Hauptaufgabe in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben besteht.134 Entscheidend für die Anwendbarkeit der Konventionsrechte ist aber nicht die Organisationsform, sondern der materielle Charakter der wahrgenommenen Aufgabe. Adressat der Konventionsrechte sind danach auch solche Einrichtungen, die zwar privatrechtlich organisiert sind, aber (auch) öffentliche Aufgaben wahrnehmen, soweit ihr Tätigwerden mit der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Funktion in Zusammenhang steht.135 130 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 4.11. 131 Ibid., para. 4.13. 132 Ibid., para. 4.15. 133 Sec. 1 (4) i.V.m. Sec. 20 (3) Human Rights Bill. 134 Das white paper der Regierung nennt als Beispiele: Kommunalverwaltungen, Polizei, Einwanderungsbehörden, Gefängnisverwaltungen. 135 Sec. 6 (3) (c), (5) Human Rights Bill. |
Grote wird lediglich in Fußnote 1252 als "Vgl." für die Bedeutung von public authority genannt. Tatsächlich ist die gesamte Seite im Gedankengang sowie weitgehend auch Wortlaut und Belegen von dort übernommen, auch wenn einzelne Informationen aktualisiert werden. |
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