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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 1-6, 18-24, 101-102, 107-111
Quelle: Säcker_1989
Seite(n): 54-55, Zeilen: 28-37; 19-25
[Losgelöst von einem konkreten Fall und deshalb abstrakt ist auch die bundesdeutsche Normenkontrolle dann, wenn sie auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des] Bundestages erfolgt. 211 Die genannten Organe haben nach Art. 93 I Nr. 2 GG das Recht, die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz sowie von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht prüfen zu lassen. Auch die Frage der Vereinbarkeit vorkonstitutionellen Rechts mit dem Grundgesetz kann dem Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren vorgelegt werden. 212

[...]

Im Wege der abstrakten Normenkontrolle kann insbesondere die Opposition im Bundestag, sofern sie über ein Drittel der Sitze verfügt, das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn sie ein von der Mehrheit der Abgeordneten gegen ihre Stimmen beschlossenes Gesetz - das kann auch ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag sein 216 - für verfassungswidrig hält. Auf diese Weise erfüllt das Bundesverfassungsgericht eine wichtige Funktion zum Schutz der parlamentarischen Minderheit. 217


211 Säcker, 54 ff.

212 BVerfGE 24,179 ff.

216 Vgl. die Entschließung des Bundestages vom 5.03.1998 (BT-Drs. 13/9913,1 ff.; Beschluss vom 5.03.1998, in: Plenarprotokoll 13/222, 20291 (Stenographischer Bericht) und des Bundesrates vom 28.11.1997 (BR-Drs. 784/97) über das Zustimmungsgesetz zum Amsterdamer Vertrag.

217 Vgl. Säcker, 55. 

Losgelöst von einem konkreten Fall und deshalb abstrakt ist die Normenkontrolle dann, wenn sie auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung (Fälle 6, 10, 11, 12 und 14) oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Bundestages (ebenfalls Fall 12, 14 und 23) erfolgt. Die genannten Organe des Verfassungslebens haben nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG das Recht, die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz sowie von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht prüfen zu lassen. Auch die Frage der Vereinbarkeit vorkonstitutionellen Rechts mit dem Grundgesetz kann dem Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren vorgelegt werden (BVerfGE 24, 179 f.).

[...]

Im Wege der abstrakten Normenkontrolle kann insbesondere die Opposition im Bundestag, sofern sie über ein Drittel der Sitze verfügt, das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn sie ein von der Mehrheit der Abgeordneten gegen ihre Stimmen beschlossenes Gesetz - das kann auch ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag sein - für verfassungswidrig hält. Auf diese Weise erfüllt das Bundesverfassungsgericht eine wichtige Funktion zum Schutz der parlamentarischen Minderheit.

Anmerkungen

Die Vorlage von Säcker wird in den Fußnoten einmal mit und einmal ohne „Vgl.“ genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass der komplette Abschnitt der Vorlage nahezu wörtlich folgt, wobei der mittlere Absatz Säckers durch eine Passage aus Vollmer ersetzt wird, siehe Fragment_035_06.

Sichter
(Morinola), PlagProf:-)