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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 83, Zeilen: 101-111
Quelle: Zweigert Kötz 1984
Seite(n): 221-222, Zeilen: 40-44; 1-8
[Dies kommt deutlich in der Kurzformel „equity follows the law“ 471 zum Ausdruck.

471 Vgl. Zweigert / Kötz, Bd. I, 221.: Das common law hielt lange daran fest (vergleichbar dem römischen Recht), dass Forderungsrechte unübertragbar (unassignable) seien und ein] Zessionar (assignee) die ihm abgetretene Forderung nur mit Zustimmung des Zedenten (assignor) als fremdes Recht (third-party-right) einklagen könne. Hier griff der Lord Chancellor korrigierend ein: Forderungsrechte (claims), die er durch seine Rechtsprechung selbst geschaffen hatte, hielt er ohne weiteres für abtretbar (assignable). Bei Forderungsrechten, die nur nach common law gegeben waren (z.B. Schadensersatzansprüche aus Delikt, d.h. damage claims under tort law), konnte der Lord Chancellor zwar nicht den Rechtsübergang (assignment of a claim) verschaffen. Dies hätte eine unzulässige Abänderung des common law bedeutet. Aber er konnte den Zedenten dazu verurteilen lassen, mit der Klageerhebung (bringing an action) durch den Zessionar einverstanden (order of consent) zu sein. Unter Vorlage dieses Urteils konnte der Zessionär dann die Forderung gegen den Schuldner (debtor) vor den common law-Gerichten einklagen.

Das Common Law hat - ähnlich wie das römische Recht - lange daran festgehalten, daß Forderungsrechte unübertragbar seien und ein Zessionar die ihm abgetretene Forderung nur mit Zustimmung des Zedenten als fremdes Recht einklagen könne. Auch hier hat der Chancellor helfend eingegriffen: Forderungsrechte, die er durch seine Rechtsprechung selbst erst geschaffen hatte - wie etwa Ansprüche eines trust-Begünstigten -, hielt er ohne weiteres für abtretbar. Bei Forderungsrechten, die nur „at law“ gegeben waren - wie etwa bei Schadenersatzansprüchen aus Delikt -, konnte der Chancellor zwar nicht den Rechtsübergang von sich aus dekretieren: das wäre eine offene Abänderung des Common Law gewesen. Aber er konnte den Zedenten wenigstens dazu verurteilen, mit der Klagerhebung durch den Zessionar einverstanden zu sein. Mit diesem Urteil ausgerüstet war der Zessionar alsdann imstande, die Forderung gegen den Schuldner - nun allerdings vor dem zuständigen Common Law Court - einzuklagen
Anmerkungen

Zweigert / Kötz sind mit "Vgl." gennant. Es wird aber nicht deutlich, dass der ganze Abschnitt der Vorlage von Zweigert / Kötz Satz für Satz und wortlautnah folgt, lediglich um jeweils in Klammern eingefügte englische Begriffe ergänzt.

Sichter
(Morinola)