|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 102, Zeilen: 12-21, 109-114 |
Quelle: Vollmer_1969 Seite(n): 56, Zeilen: 5-16, 104-109 |
---|---|
Hinsichtlich der Art und Weise ihrer Gesetzgebung seien die Parlamente der Commonwealth-Staaten stets den jeweils vom britischen Parlament erlassenen und autorisierten Verfahrensvorschriften unterworfen595, und zwar selbst nach der Erlangung der Unabhängigkeit von Großbritannien, da diese - zumindest in der Theorie596 - jederzeit durch einen Act of Parliament widerrufen werden könne597. Diese für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Verfahrensregeln entfalle indes für das Westminster Parlament, da der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz jede irgendwie geartete Beschränkung der „Queen in Parliament" durch vorgegebene Normen jedweder Art begrifflich ausschließe.598
595 Vgl. Wade / Phillips, 47 ff. 596 Vgl. British Coal Corporation v. The King (1935), A.C. (P.C.) 1935, 500 (520) per Lord Sankey L.C. 597 Vgl. Keith, J.C.L. 1931, Teil 1, 28; ders. Notes, J.C.L. 1932, Teil 1, 101 (102); O.H. Phillips, 68. 598 O.H. Phillips, 72 ff.; Wade, C.L.J. 1955, 172 (174). |
Folglich seien sie, wie jede öffentlich-rechtliche Körperschaft mit abgeleiteter Herrschaftgewalt 57, hinsichtlich der Art und Weise ihrer Gesetzgebung stets den jeweils vom britischen Parlament erlassenen oder authorisierten [sic] Verfahrensvorschriften unterworfen 58, und zwar selbst nach Erlangung der Unabhängigkeit von Großbritanien [sic!], da diese — zumindest in der Theorie 59 — jederzeit durch einen ACT OF PARLIAMENT widerrufen werden könne 60. Diese für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Verfahrensregeln entfalle aber für das britische Parlament, da der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz jede irgendwie geartete Beschränkung der Gesetzgebungsallmacht der „Queen in Parliament” durch vorgegebene Normen jedweder Art begrifflich ausschließe 61.
57 Dicey, Constitution, S. 9 4 ff., geht in diesem Zusammenhang sogar soweit, die b r itischen Eisenbahngesellschaften dem damaligen LEGISLATIVE COUNCIL OG BRITISH INDIA gleichzusetzen. 58 Vgl. E.C.S. Wade-G.G. Phillips, S. 47 ff.; E.C.S. Wade, Intr., S. lxxiii ff. 59 Vgl. Lord Sankey L.C. in BRITISH COAL CORPORATION V. THE KING (1935), in A.C. (P.C.) 1935, S. 500, 520. 60 Vgl. Keith Conference, in J.C.L. 1931, Teil 1, S. 28; ders. Notes, in J.C.L. 1932, Teil 1, S. 102; O. H. Phillips, Const. Law, S. 68. 61 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 72 ff.; H.W.R. Wade, Basis, in C.L.J. 1955, S. 174. |
Vollmer wird nicht genannt. |
|