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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 249, Zeilen: 1-25
Quelle: Zippelius 1999
Seite(n): 437, Zeilen: 10 ff.
[Kommt es bei einer richterlichen Entscheidung auf die Gültigkeit einer gesetzlichen Norm] an, die unzweifelfhaft [sic!] einer Verfassungsnorm widerspricht, so hat der Richter die Wahl, entweder dem Gesetz oder der Verfassung den Gehorsam zu versagen, und er kann, wie Zippelius treffend formuliert, „vernünftigerweise gar nichts anderes tun, als die Verfassung zu befolgen1387.


Der oftmals - auch in britischen Kreisen1388 - geäußerte Vorwurf, dass eine materielle Gesetzesprüfung eine Machtusurpation der Judikative mit sich brächte, ist nur dann zutreffend, wenn die Gerichte bzw. ein entsprechendes Verfassungsgericht in Zweifelsfällen ihre Verfassungsinterpretation über diejenige des Gesetzgebers stellen würden.1389 Solche Zweifelsfälle können auftreten, wenn eine Verfassungsnorm nicht hinreichend bestimmt ist und einen Auslegungsspielraum zulässt, innerhalb dessen eine Interpretation ebenso gut vertretbar ist wie die andere. Dabei kann das Gericht zwei Wege beschreiten: Einerseits kann es den Bereich vertretbarer Verfassungsauslegungen als gesetzgeberisches, nicht judizierbares Ermessen respektieren (judicial self-restraint). Andererseits kann es auch eine legislativunfreundliche, ebenso gut begründbare Auslegung wählen und sie an die Stelle des Auslegungsermessens der Legislative setzen und, darauf gestützt, deren Gesetz als verfassungswidrig kassieren.1390 Wählt das Gericht die letzte Möglichkeit, so usurpiert es tatsächich [sic!] ein Entscheidungsermessen, das im Sinne der Gewaltenteilungslehre funktionsgerechter von der Legislative auszuüben wäre.1391

Die Rechtsprechung des Supreme Court war vom 19. Jahrhundert bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts dadurch gekennzeichnet, dass sie oftmals die rechts- und sozialpolitischen Absichten des Gesetzgebers durchkreuzte.1392 Mittlerweile hat sich der Supreme Court jedoch im Sinne eines „judicial self-restraint“ gemäßigt und hat sich durch seine maßgebliche Interpretation der [U.S.-Verfassung zu einem wesentlichen Organ der Fortbildung des Verfassungsrechts entwickelt.]


1387 A.a.O. (FN 1382).

1388 Vgl. Zander, Bill, 7 ff.

1389 Vgl. Zippelius, § 42 II (S. 408).

1390 Vgl. a.a.O. (FN 1389).

1391 Vgl. Zippelius, § 31 II 3 (S. 300 f.).

1392 Siehe Zippelius, § 42 II 4 (S. 408): „So verwarf das Gericht z. B. im Jahre 1857 die Sklavenbefreiungsregelung des Missouri-Kompromisses wegen Verstoßes gegen die Verfassungsgarantie des Eigentums (V. Amendm.; Dred Scott v. Sanford, 19 How. 393 / 1857). Im Jahre 1905 erklärte es eine gesetzliche Arbeitszeitbeschränkung wegen Verstoßes gegen die Verfassungsgarantie von Freiheit und Eigentum für ungültig (XIV. Amendm.; Lochner v. New York, 198 US 45/1905). Und es hinderte noch die New-Deal-Gesetzgebung F.D. Roosevelts in dessen erster Amtszeit. Erst dann setzte sich eine, zunächst sehr extreme, Praxis des judidcial [sic!] self-restraint durch“.

Hängt dann eine richterliche Entscheidung von einem Gesetz ab, das unzweifelhaft einer Verfassungsnorm widerspricht, so bleibt dem Richter nur die Wahl, entweder dem Gesetz oder der Verfassung den Gehorsam aufzusagen, und er kann vernünftigerweise gar nichts anderes tun, als die Verfassung zu befolgen.


Der Vorwurf, in der Ausübung des richterlichen Prüfungsrechts liege eine Machtusurpation, ist allenfalls dann berechtigt, wenn das Gericht in Zweifelsfällen seine Verfassungsinterpretation über diejenige des Gesetzgebers stellt. Um solche Zweifelsfälle handelt es sich dort, wo eine Verfassungsnorm der Auslegung einen Spielraum läßt, innerhalb dessen die eine Interpretation ebenso gut begründbar ist wie die andere. Das Gericht kann diesen Bereich vertretbarer Verfassungsauslegungen als Spielraum gesetzgeberischen Ermessens respektieren (judicial self-restraint). Es kann aber auch selbst eine der möglichen Auslegungen wählen, sie an die Stelle der gleichfalls vertretbaren - nicht durch allgemein überzeugende Gründe widerlegbaren - Verfassungsauslegung der Legislative setzen und, darauf gestützt, deren Gesetz für verfassungswidrig erklären. In diesem zweiten Fall usurpiert das Gericht tatsächlich ein Entscheidungsermessen, das im gewaltenteiligen Staat funktionsgerechter vom Gesetzgeber auszuüben wäre (§ 31 II 3).

Es gab Epochen in der Rechtsprechung des Supreme Court, in denen er im Gewande der Verfassungsauslegung eine bestimmte Rechtspolitik verfolgte und mit ihr die rechts- und sozialpolitischen Absichten des Gesetzgebers durchkreuzte. So verwarf das Gericht z.B. im Jahre 1857 die Sklavenbefreiungsregelung des Missouri-Kompromisses wegen Verstoßes gegen die Verfassungsgarantie des Eigentums (V. Amendm.; Dred Scott v. Sanford, 19 How. 393/1857). Im Jahre 1905 erklärte es eine gesetzliche Arbeitszeitbeschränkung wegen Verstoßes gegen die Verfassungsgarantie von Freiheit und Eigentum für ungültig (XIV. Amendm.; Lochner v. New York, 198 US 45/1905). Und es hinderte noch die New-Deal-Gesetzgebung F.D. Roosevelts in dessen erster Amtszeit. Erst dann setzte sich eine, zunächst sehr extreme, Praxis des judicial self-restraint durch.

Anmerkungen

Fast ganzseitige Übernahme. Quelle ist mehrfach zitiert.

Sichter